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Tiroler Aufzugsgesetz 1998

Gesamte Rechtsvorschrift für Tiroler Aufzugsgesetz 1998, Fassung vom 29.10.2012
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000229

Langtitel
Gesetz vom 12. November 1997 und vom 11. März 1998 über den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Aufzügen (Tiroler Aufzugsgesetz 1998)
Änderung
LGBl. Nr. 29/2002, 89/2002
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Aufzügen, die bauliche Anlagen dauerhaft bedienen. Dieses Gesetz gilt für den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Fahrtreppen und Fahrsteigen sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. Treppenschrägaufzüge, die dem Transport von behinderten Personen dienen, fallen nicht unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Durch dieses Gesetz werden sonstige Vorschriften über Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sowie die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
(3) Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 95/16/EG vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, CELEX Nr. 395 L 0016 (ABl. Nr. L 213, S. 1) und die Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, CELEX Nr. 395 X 0216 (ABl.Nr. L 134, S. 37) umgesetzt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Aufzüge sind
        a) Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehren, der
            1. zur Personenbeförderung oder
            2. zur Personen- und Güterbeförderung oder,
            3. sofern der Fahrkorb betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung, oder
            4. ausschließlich zur Beförderung von Gütern (nicht betretbare Güteraufzüge)
bestimmt ist und starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 v. H. geneigt sind, und
        b) sonstige Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen nach einem räumlich festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden.
(2) Fahrtreppen sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern zur Beförderung von Personen zwischen Verkehrsebenen, die auf unterschiedlicher Höhe liegen.
(3) Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden stufenlosen Bändern zur Beförderung von Personen zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.
2. Abschnitt
Einbau und Abnahme von Aufzügen
§ 3
Technische Vorschriften
(1) Aufzüge müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, daß sie den für Aufzüge der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes entsprechen.
(2) Neue Aufzüge nach § 2 Abs. 1 lit. a Z 1 bis 3 und zur Personenbeförderung bestimmte Aufzüge nach § 2 Abs. 1 lit. b müssen dem zweiten Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 396/1999, alle übrigen neuen Aufzüge der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 424/2000, entsprechen.
(3) Bei sonstigen Hebezeugen nach § 2 Abs. 1 lit. b, die zur Personenbeförderung bestimmt sind, darf die Hubhöhe zwei Meter nicht übersteigen; dies gilt nicht für Theaterbühnen.
§ 4
Vorprüfung
Vor dem Einbau oder einer wesentlichen Änderung eines Aufzuges ist ein Prüfzeugnis eines Aufzugsprüfers, daß das Vorhaben den Erfordernissen nach § 3 entspricht, einzuholen.
§ 5
Abnahmeprüfung
(1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Änderungen eines Aufzuges hat der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ein Prüfzeugnis eines Aufzugsprüfers, daß der Aufzug den Erfordernissen nach § 3 entspricht, einzuholen und dieses der Behörde vorzulegen. Der Aufzug darf erst nach der Ausstellung des Prüfzeugnisses in Betrieb genommen werden.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die auf die Beschaffenheit, die ein Aufzug nach den Erfordernissen nach § 3 aufzuweisen hat, von Einfluß sein können. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
        a) die Änderung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen;
        b) die Änderung der Förderhöhe;
        c) die Erhöhung der Tragfähigkeit (Nutzmasse) um mehr als 10 v. H.;
        d) die Änderung der Betriebsgeschwindigkeit (Nenngeschwindigkeit) um mehr als 10 v. H. bis zu 1 m/s oder um mehr als 5 v. H. bei einer höheren Betriebsgeschwindigkeit (Nenngeschwindigkeit);
        e) die Änderung der Art und der Abmessungen der Türen;
         f) die Änderung der Steuerung von Schubknopf- auf das Rufsystem;
        g) die Änderung der Art der Benützung;
        h) die Änderung der Antriebsart, wie von Trommel- auf Treibscheibenantrieb, von elektrischem auf hydraulischen Antrieb oder von Getriebe auf getriebelosen Antrieb;
         i) die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn;
         j) die Verlegung des Triebwerkes oder des Rollenraumes;
        k) die Änderung des Zuganges und der Maße des Triebwerksraumes;
         l) die Änderung des Zuganges und der Maße des Rollenraumes. Bei wesentlichen Änderungen eines Aufzuges ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, herbeizuführen, wobei die im § 27 Abs. 2 Z 1 bis 10 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 angeführten Leitsätze zu beachten sind.
(3) Wird ein Aufzug in Betrieb genommen, ohne daß ein Prüfzeugnis nach Abs. 1 vorliegt, so hat die Behörde den Betrieb des Aufzuges zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde den Aufzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren.
3. Abschnitt
Betrieb und Instandhaltung von Aufzügen
§ 6
Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften
Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, daß der Aufzug diesem Gesetz entsprechend betrieben, gewartet und instandgehalten wird.
§ 7
Aufzugsbuch
(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat ein Aufzugsbuch zu führen und beim Aufzug aufzubewahren.
(2) In das Aufzugsbuch sind neben den Eintragungen nach den §§ 9 Abs. 3 und 13 Abs. 1 die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer und die technischen Daten des Aufzuges, ein Vermerk über die Ausstellung des Prüfzeugnisses nach § 5, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Aufzuges, Sperren des Aufzuges und Unfälle beim Betrieb des Aufzuges einzutragen. Eintragungen in das Aufzugsbuch dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach § 10 Abs. 1, nur vom Aufzugsprüfer oder von Organen einer befugten Prüfstelle vorgenommen werden.
(3) Das Aufzugsbuch ist dem Aufzugsprüfer und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 8
Betriebskontrolle
(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit durch eine Betreuungsperson oder ein Betreuungsunternehmen zu sorgen und sicherzustellen, daß im Fahrkorb von Aufzügen eingeschlossene Personen ehestmöglich befreit werden können.
(2) Die Betreuungsperson oder das Betreuungsunternehmen hat sich bei Betrieb des Aufzuges davon zu überzeugen, daß keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen. Aufzüge nach § 2 Abs. 1 lit. a, die nicht mit einer Fehlschließsicherung der Verriegelung der Schachttür ausgestattet sind und deren Fahrkorb nicht mit einer Tür, einer Lichtschranke, einem Lichtgitter oder einer beweglichen Schwelle bei jeder Öffnung gesichert ist, sind an jedem Betriebstag zu prüfen. Im übrigen sind Aufzüge während der Betriebszeit wöchentlich zu prüfen. Fahrtreppen und Fahrsteige sind jeweils vor der Inbetriebnahme zu prüfen.
(3) Die Betreuungsperson oder das Betreuungsunternehmen hat die im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 9 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 angeführten technischen Erfordernisse zu prüfen.
§ 9
Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat diesen durch einen Aufzugsprüfer in regelmäßigen Zeitabständen überprüfen zu lassen. Mit der Durchführung der Überprüfung ist ein Aufzugsprüfer schriftlich zu beauftragen.
(2) Aufzüge nach § 2 Abs. 1 lit. a Z 1 bis 3, zur Personenbeförderung bestimmte Aufzüge nach § 2 Abs. 1 lit. b sowie Fahrtreppen und Fahrsteige sind jedes Jahr, Aufzüge nach § 2 Abs. 1 lit. a Z 4 mit einer Nutzmasse von mehr als 100 kg sind alle zwei Jahre, alle übrigen Aufzüge sind alle drei Jahre, vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an gerechnet, daraufhin zu überprüfen, ob sie diesem Gesetz entsprechen.
(3) Der Aufzugsprüfer hat den Befund jeder Überprüfung in das Aufzugsbuch einzutragen. Bei der Überprüfung hat die Betreuungsperson oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes durch seine Unterschrift zu bestätigen. Der Aufzugsprüfer hat zu behebende Mängel oder Gebrechen mit Festsetzung einer angemessenen Frist für deren Behebung in das Aufzugsbuch einzutragen.
(4) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung eines Aufzuges auf Kosten des Eigentümers des Aufzuges oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
(5) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Organen der Behörde zur Überprüfung des Aufzuges den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu gewähren.
§ 10
Behebung von festgestellten Mängeln oder Gebrechen
(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen des Aufzuges unverzüglich zu beheben. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch zu bestätigen.
(2) Der Aufzugsprüfer hat sich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der von ihm festgesetzten Frist zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Behörde schriftlich davon zu verständigen.
(3) Befindet sich ein Aufzug in einem diesem Gesetz nicht entsprechenden Zustand, so hat die Behörde dem Eigentümer des Aufzuges oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die unverzügliche Behebung der Mängel oder Gebrechen aufzutragen.
§ 11
Außerbetriebnahme von Aufzügen
(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte, die Betreuungsperson oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, den Aufzug sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn sie
        a) erkennen, daß die Betriebssicherheit des Aufzuges nicht mehr gegeben ist, oder
        b) vom Aufzugsprüfer davon in Kenntnis gesetzt werden, daß die Betriebssicherheit des Aufzuges nicht mehr gegeben ist. In solchen Fällen darf der Aufzug erst nach der Behebung der Mängel, im Falle der lit. b überdies nur nach vorheriger Überprüfung durch den Aufzugsprüfer, wieder in Betrieb genommen werden.
(2) Die Behörde hat den Betrieb eines nicht vorschriftsmäßig überprüften Aufzuges sowie eines Aufzuges, dessen Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde in solchen Fällen den Aufzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren. Im Falle der Untersagung des Betriebes oder der Sperre eines Aufzuges darf dieser erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Aufzugsprüfers, daß der Aufzug den Erfordernissen nach § 3 entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre des Aufzuges von der Behörde aufgehoben wird.
§ 12
Mitteilungspflicht
Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, Unfälle und sonstige besondere Vorfälle, die sich beim Betrieb des Aufzuges ereignen, sowie jede Außerbetriebnahme des Aufzuges im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. a sofort dem Aufzugsprüfer mitzuteilen.
4. Abschnitt
Qualifizierte Personen
§ 13
Betreuungsperson
(1) Zu Betreuungspersonen dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich, geistig und fachlich geeignet sowie verläßlich sind. Die fachliche Eignung, insbesondere die Kenntnis der technischen Einrichtungen und der Betriebsvorschriften des Aufzuges, ist vom Aufzugsprüfer festzustellen. Ist die fachliche Eignung gegeben, so hat der Aufzugsprüfer den Namen der bestellten Betreuungsperson in das Aufzugsbuch einzutragen. Die Betreuungsperson darf ihre Tätigkeit erst nach erfolgter Eintragung aufnehmen.
(2) Der Aufzugsprüfer hat sich im Rahmen der Überprüfung nach § 9 von der Eignung der Betreuungsperson zu überzeugen. Entspricht die Betreuungsperson den Anforderungen nach Abs. 1 nicht mehr, so hat der Aufzugsprüfer die Betreuungsperson aus dem Aufzugsbuch zu streichen. Der Eigentümer des Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat unverzüglich eine neue geeignete Betreuungsperson zu bestellen.
§ 14
Betreuungsunternehmen
(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung des Aufzuges beauftragen, wenn das Unternehmen über befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal verfügt. Bei Aufzügen nach § 2 Abs. 1 lit. a Z 1 bis 3 und bei Aufzügen nach § 2 Abs. 1 lit. b, die zur Personenbeförderung bestimmt sind, ist überdies erforderlich, daß das Unternehmen über eine technische Überwachungszentrale verfügt, an die der Aufzug über ein Leitsystem für Fernnotrufe angeschlossen werden kann. Eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages ist dem Aufzugsbuch beizulegen.
(2) Die technische Überwachungszentrale hat den im § 23 Abs. 2 Z 1 bis 14 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 festgelegten Mindestanforderungen und den im § 23 Abs. 3 Z 1 bis 6 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 angeführten organisatorischen Voraussetzungen zu entsprechen.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist von einer für Baumusterprüfungen für Aufzüge akkreditierten Prüfstelle zu prüfen und durch ein Zertifikat zu bestätigen.
§ 15
Aufzugsprüfer
(1) Die Landesregierung hat jene Personen zu Aufzugsprüfern zu bestellen, die unter Nachweis ihrer fachlichen Befähigung (Abs. 2) schriftlich um ihre Bestellung ansuchen.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, aus denen hervorgeht, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert hat, sowie eine mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau nachzuweisen.
(3) Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:
        a) die Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,
        b) die Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dergleichen) und
        c) der Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.
(4) Von den im Abs. 3 vorgeschriebenen Nachweisen kann abgesehen werden, wenn eine andere gleichwertige Tätigkeit auf dem Gebiet des Aufzugswesens ausgeübt wurde und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers. Eine mindestens einjährige Prüftätigkeit in einer zugelassenen Prüfstelle für Aufzüge gilt jedenfalls als Nachweis im Sinne des Abs. 3.
(5) Personen, die sich in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Unternehmen befinden, das sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befaßt, dürfen nicht zu Aufzugsprüfern bestellt werden.
(6) Beim Amt der Landesregierung ist ein Verzeichnis der bestellten Aufzugsprüfer zu führen. Dies ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen sowie jährlich im Boten für Tirol zu verlautbaren.
(7) Der Aufzugsprüfer hat die Aufzüge, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach § 9 Abs. 2 persönlich zu überprüfen. Im Falle seiner Verhinderung hat er einen anderen Aufzugsprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen.
(8) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer zu widerrufen, wenn ein Aufzugsprüfer seine Befugnis zurückgelegt, wiederholt gegen Pflichten verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat.
(9) Die Bestellung zu Aufzugsprüfern nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(10) Gegen Bescheide nach den Abs. 1 und 8 ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
5. Abschnitt
Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 16
Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die für die Vollziehung in Bausachen zuständigen Behörden.
(2) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 17
Strafbestimmungen
(1) Wer
        a) als Eigentümer eines Aufzuges oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter einen neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzug ohne Prüfzeugnis außer für Probezwecke in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen läßt,
        b) als Eigentümer eines Aufzuges oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 5, § 10 Abs. 1 und § 12 nicht nachkommt,
        c) einem behördlichen Auftrag nach § 10 Abs. 3 nicht nachkommt,
        d) als Betreuungsperson oder dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
        e) als Eigentümer eines Aufzuges oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter, als Betreuungsperson oder dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens den Aufzug nicht sofort außer Betrieb nimmt, obwohl er erkennt oder vom Aufzugsprüfer davon in Kenntnis gesetzt wird, daß die Betriebssicherheit des Aufzuges nicht mehr gegeben ist,
         f) einen wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommenen Aufzug entgegen § 11 Abs. 1 zweiter Satz wieder in Betrieb nimmt,
        g) einen Aufzug, dessen Betrieb von der Behörde untersagt oder der von der Behörde gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre in Betrieb nimmt,
        h) als Aufzugsprüfer den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 und § 15 Abs. 7 nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.200,– Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 18
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 19
Übergangsbestimmungen
(1) Bewilligungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Aufzügen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt wurden, bleiben unberührt. Die Behörde hat jedoch die Behebung von Mängeln an Aufzügen, für deren Errichtung, deren Änderung oder deren Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt, vorzuschreiben, soweit dies zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen notwendig ist.
(2) Aufzüge nach § 2 Abs. 1 lit. a Z 1 bis 3, zur Personenbeförderung bestimmte Aufzüge nach § 2 Abs. 1 lit. b sowie die Sicherheitsbauteile solcher Aufzüge dürfen weiterhin eingebaut werden, sofern in einem vor dem Ablauf des 30. Juni 1999 ausgestellten Prüfzeugnis nach § 4 von einem Aufzugsprüfer bestätigt wird, daß das Vorhaben dem zweiten Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 4/1994, entspricht.
(3) Die Behörde kann auf Antrag den Einbau von neuen Aufzügen in bestehende Gebäude oder den Einbau von Aufzügen, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betrieben worden sind, abweichend von den Erfordernissen nach § 3 Abs. 2 bewilligen, wenn die technischen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 in gleicher Weise erfüllt werden.
(4) Aufzugsprüfer, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung bestellt wurden, gelten als im Sinne des § 15 bestellt.
§ 20
Schlußbestimmungen, Notifikation
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Aufzugsgesetz, LGBl. Nr. 23/1980, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/669/A).