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Juristik Österreich
(Private Lernseite)

Zivilrecht

das Eigentum in Österreich

Superädifikate

TITEL und MODUS

Das österreichische Gesetzessystem gehört zu den kompliziertesten und schwierigsten der Welt! Geschrieben für den Bürger, jedoch die juristische Ausdrucksweise für den Normalbürger meistens unverständlich!
Vorläufer des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches war der Codex Theresianus von Kaiserin Maria Theresia im Jahre 1766 in Brünn (Tschechien), Der Codex Theresianus blieb ein bloßer Gesetzesentwurf und erlangte niemals Rechtsgeltung!
Das ABGB zB. wurde schon im Jahre 1811 erstmalig veröffentlicht. Bis heute sind noch einige Paragraphentexte in der damals kundgemachten Form in Kraft - deswegen auch die aus heutiger Sicht falsche Rechtsschreibung!

Unternehmerrecht

Gewerberecht

Zivilrecht

Mietrecht

Arbeiter- / Angestellten- / Lehrlingsrecht

Baurecht

Baurecht Österreich (Erbbaurecht Österreich)
enfiteusi Austria / enfiteuse austriaco

Grundverkehrsgesetze Österreich Land acquisition law of Austria / Direito a aquisição de terras da Áustria / Ley La adquisición de tierras de Austria

Maklerrecht in Österreich

Kaufvertrag in Österreich

Konsumentenschutz in Österreich

Makler Gesetze

Gerichte Österreich

Steuerrecht Österreich

Superädifikate

Öffentliche Urkunden in Österreich / escritura publica en Austria

Rangordnung in Österreich

Der Bescheid
http://www.salzburg.gv.at/572-pdf-el_gemeinen_verwaltungsrecht_zarl_2005.pdf

 

Eigentum in Österreich

 

Unbewegliche Sachen sind

Öffentliche Urkunden

Erlöschung des Eigenthumsrechtes

Übertragung von Eigentum in Österreich / property transfer in Austria - Austrian Civil Code

aus ABGB

Rechtliche Erfordernisse der Erwerbung.
§ 380.
Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigenthum erlangt werden.
Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung.

Mittelbare Erwerbungsart.
§ 425.
Der bloße Titel gibt noch kein Eigenthum. Das Eigenthum und alle dingliche Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Uebergabe und Uebernahme erworben werden.

§ 431.
Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden.
Diese Eintragung nennt man Einverleibung
(Intabulation).

Insbesondere bei Erwerbung

a) durch Vertrag
§ 432.
Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt
werden.

§ 433.
Die Urkunde muß die genaue Angabe der Personen, die das Eigentum übergeben und übernehmen; der Liegenschaft, die übergeben werden soll, mit ihren Bestandteilen; des Rechtsgrundes der Übergabe; ferner des Ortes und der Zeit des Vertragsschlusses enthalten;
und es muß von dem Übergeber in dieser oder in einer besonderen Urkunde die ausdrückliche Erklärung abgegeben werden, daß er in die Einverleibung einwillige.

Superädifikate
§ 434.
Zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuche eingetragen sind, muß eine mit den Erfordernissen der §§ 432 und 433 versehene Urkunde bei Gericht hinterlegt werden.

An die Stelle der Bewilligung der Einverleibung tritt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde.

§ 435.
Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht Zugehör eines Baurechtes sind.

b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden,

§ 436. Wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Bauwerkes zufolge rechtskräftigen Urteils, gerichtlicher Teilung oder Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, ist ebenfalls die Einverleibung (§§ 431 bis 433) oder die Hinterlegung der Urkunde
(§§ 434, 435) erforderlich.


oder
c) durch Vermächtnis.

§ 437.
Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, daß die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435 übergeben werde.

Bedingte Aufzeichnung in das öffentliche Buch;
oder Vormerkung.

bedingtes Eigenthumsrecht
§ 438
.
Wenn derjenige, welcher das Eigenthum einer unbeweglichen Sache anspricht, darüber zwar eine glaubwürdige, aber nicht mit allen in den §§ 434 und 435 zur Einverleibung vorgeschriebenen Erfordernissen versehene Urkunde besitzt; so kann er doch, damit ihm niemand ein Vorrecht abgewinne, die bedingte Eintragung in das öffentliche Buch bewirken, welche Vormerkung (Pränotation) genannt wird.
Dadurch erhält er ein bedingtes Eigenthumsrecht, und er wird, sobald er zu Folge richterlichen Ausspruches die Vormerkung gerechtfertiget hat, von der Zeit des nach gesetzlicher Ordnung eingereichten Vormerkungsgesuches, für den wahren Eigenthümer gehalten.

§ 439.
Die geschehene Vormerkung muß sowohl demjenigen, der sie bewirkt hat, als auch seinem Gegner durch Zustellung zu eigenen Handen bekannt gemacht werden.
Der Vormerkungswerber muß binnen vierzehn Tagen, vom Tage der erhaltenen Zustellung, die ordentliche Klage zum Erweise des Eigenthumrechtes einreichen; widrigen Falls soll die bewirkte Vormerkung auf Ansuchen des Gegners gelöschet werden.

RANGORDNUNG in Grundbüchern
Vorschrift über die Collision der Einverleibungen.

§ 440.
Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.

Folge der Erwerbung:
a) in Rücksicht des Besitzes;
§ 441. So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz.
b) der damit verbundenen Rechte;

§ 442. Wer das Eigenthum einer Sache erwirbt, erlangt auch die damit verbundenen Rechte. Rechte, die auf die Person des Uebergebers eingeschränkt sind, kann er nicht übergeben.
Ueberhaupt kann niemand einem Andern mehr Recht abtreten, als er selbst hat.
c) Lasten.

§ 443.
Mit dem Eigenthume unbeweglicher Sachen werden auch die darauf haftenden, in den öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen. Wer diese Bücher nicht einsieht, leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit. Andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an den vorigen Eigenthümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über.

Erlöschung des Eigenthumsrechtes.

§ 444.
Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch das Gesetz, und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigenthum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.

 

Folgende Ausdrücke und Definitionen aus dem Rechtsbereich wurden ausgesucht um auch "Otto Normalverbraucher" ein paar Formulierungen leichter verständlich zu machen!!

TITEL und MODUS

Titel
Ursprung des Wortes: althochdeutsch titul, titulo (m), daneben: titulâ, titalâ, titelâ (f)
http://de.wiktionary.org/wiki/Titel
Bedeutung: ein Grund etwas durchzuführen, insbesondere in Besitz zu nehmen
Rechtstitel
http://de.wiktionary.org/wiki/Rechtstitel
Bedeutungen:

[1] Recht: öffentliche Urkunde, die einen Anspruch feststellt und Grundlage einer Vollstreckung sein kann

Modus
Herkunft: latein : modus = „Art und Weise

Die Lehre von Titel und Modus - Universität Innsbruck
http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap2_0.xml?section-view=true;section=2

Der Titel
In vielen Länder der Welt wird das Wort "Titel" , "title" in englischsprachigen Ländern oder "titulo" in portugiesisch/spanisch sprechenden Ländern, "titolo" in Italien, verwendet!

Das Wort bedeutet in allen demokratischen Rechtsstaaten dasselbe:
Der "Titel" ist der Rechtsgrund zum Erwerb an einer Sache.
Der Titel eines Dokumentes soll von Anfang an aufmerksam machen für was das Dokument bestimmt ist, und auf wen es ausgestellt ist - wer ist der Eigentümer!!! Wer erwirbt die Sache!!
Der Titel bezeichnet natürlich auch (speziell in englisch- und romanischsprachigen Ländern) um was es sich bei dem Dokument / Urkunde überhaupt handelt!!

Beispiel wäre in den USA zB. der Fahrzeugbrief / Typenschein eines KFZs! Bei diesem Beispiel sieht man den Ausdruck "certificate of title" - gemeint ist: schon der Titel des Dokumentes weißt darauf hin, um was es sich handelt, nämlich der beglaubigte Beweis - ein Dokument über das Eigentum eines Fahrzeuges!!
"land title" - wäre ein Dokument was auf den Eigentümer / Die Person die einen Rechtsgrund zum Erwerb einer Liegenschaft hat, hinweist!
In den USA und Südamerika, ist der "title" ein spezielles Papier - Pergamentpapier oder ähnliches, mit Wasserzeichen oder besonderen Merkmalen!

Titel sind: Kaufvertrag, Verkaufsvertrag, Schenkungsvertrag, Einantwortungsurkunde, Abtretungsurkunde, usw.

Der Modus
Durch den "modus" wird ausgesagt auf welche Art die Rechte an einer Sache erworben wird! Bei unbeweglichen Sachen wie Liegenschaften wird die Art der Erwerbung - der "Modus" durch die Eintragung ins Grundbuch (oder ein öffentliches Register - andere Länder) öffentlich gemacht!
Das Publizitätsprinzip - was soviel bedeutet: die Öffentlichkeit ist Zeuge einer durchgeführten Übertragung einer Liegenschaft!
Bei beweglichen Sachen - Auto zB. - ist der Modus die Übergabe der Sache an den neuen Eigentümer!

 

"superficies solo credit" = Die Oberfläche (auf einem Grundstück) weicht dessen Erdreich,Gebäude weicht Grund, Das Bauwerk weicht dem Boden, Das Gebäude gehört dem Grundeigentümer,

 

Unbewegliche Sachen sind

Ausschnitt ABGB

§ 297.
Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume;
ferner:
nicht nur Alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als:
Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräthe und dergleichen.
Maschinen.

§ 297a.
Werden mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht, so gelten sie nicht als Zugehör, wenn mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft im öffentlichen Buch angemerkt wird, daß die Maschinen Eigentum eines anderen sind.
Werden sie als Ersatz an Stelle solcher Maschinen angebracht, die als Zugehör anzusehen waren, so ist zu dieser Anmerkung auch die Zustimmung der früher eingetragenen bücherlich Berechtigten erforderlich.
Die Anmerkung verliert mit Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung ihre Wirkung; durch das Konkurs- oder Zwangsversteigerungsverfahren wird der Ablauf der Frist gehemmt.


Leben in Österreich - living in Austria
http://www.help.gv.at/Content.Node/k507/Seite.5070000.html


 

judge