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Geldwaschen in Österreich und International

 

 

Deutschland
http://www.anti-geldwaesche.de/

Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)
Organisation gegen Geldwaschen

Österreich - Bundesministerium für Finanzen
https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/geldwschereiundterr_2675/financialactiontask_2677/_start.htm

money laundry in Austria:
http://english.bmf.gv.at/financialmarkets/fightingmoneylaundr_85/_start.htm

Diese Organisation wurde 1989 in Frankreich gegründet:
Le Groupe d'action financière (GAFI):
http://www.fatf-gafi.org/pages/0,2987,en_32250379_32235720_1_1_1_1_1,00.html

Liste der Mitgliederländer:

http://www.fatf-gafi.org/pages/0,3417,fr_32250379_32236869_1_1_1_1_1,00.html

Mittlerweile besteht die FATF aus folgenden 34 Mitgliedern:
Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, China und Hong Kong, Dänemark, Deutschland, Europäischen Union, Finnland, Frankreich, dem Rat der arabischen Golfstaaten (Bahrain, Kuwait, Oman, Qatar, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate), Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Russland, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, Südafrika, Türkei, USA.

 

Meldepficht für Makler bei:
Gesetzliche Regelung über das Geldwaschen steht in der Gewerbeordnung § 365m bis § 365 z .
Immobilienmakler sind gesetzlich verpflichtet, verdächtige Geldaktionen zu melden!

Meldestelle Geldwäsche in Österreich Bundeskriminalamt:
http://www.bmi.gv.at/cms/bk/meldestellen/
Bundeskriminalamt - Adresse:
Referat 3.4.2. - Meldestelle Geldwäscherei
Josef Holaubek-Platz 1
1090 W i e n
Tel.Nr.: 01/24836/85298
Fax.Nr.: 01/24836/85290
eMail: BMI-II-BK-3-4-2-FIU@bmi.gv.at

Finanzmarktaufsicht (FMA)
http://www.fma.gv.at/cms/site/DE/sonderthema.html?channel=CH0358

 

Geldwäsche im Bankwesen

 Auszug aus der Gewerbeordnung:

r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Allgemeines

Gewerbeordnung (GewO)

§ 365 m

  1. Die §§ 365m bis 365z setzen die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Richtlinie 2006/70/EG mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG für den Bereich dieses Bundesgesetzes um.

 

  1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, durch Verordnung diejenigen Regelungen zu erlassen, die notwendig sind, um allfällige weitere Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission insbesondere im Sinne von Art. 40 der Richtlinie 2005/60/EG umzusetzen.
  1. Die Bestimmungen der §§ 365m bis 365z gelten für folgende Gewerbetreibende und zwar sowohl für natürliche als auch für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften:

 

1. Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit Zahlungen in bar von 15.000 Euro oder mehr erfolgen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung besteht oder zu bestehen scheint, getätigt wird,

2.
Immobilienmakler,

3.Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation bei der Erbringung folgender Dienstleistungen für Gesellschaften oder Treuhandschaften:

a) Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, oder

 b) Ausübung der Funktion eines Leiters oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft, eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Wahrnehmung einer vergleichbaren Position gegenüber anderen juristischen Personen oder Bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann, oder

c) Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung, oder

 d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders einer Treuhandschaft oder einer ähnlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung oder bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann, oder

e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;

    1. Versicherungsvermittler im Sinne von § 137a Abs. 1, wenn diese im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, außer wenn die Versicherungsvermittlung nur im Zusammenhang mit einer Haupttätigkeit angeboten wird und:


a)  im Rahmen des jeweiligen Geschäftsfalles der Umsatzerlös aus der Versicherungsvermittlung einen Anteil von 10vH des Umsatzerlöses aus dem damit verbundenen Hauptgeschäftsfall nicht überschreitet,

b) die Gesamtprämie des jeweiligen Geschäftsfalles oder mehrer Geschäftsfälle mit einem Kunden, die miteinander verknüpft zu sein scheinen, 1000 Euro nicht übersteigt,

c) der Umsatz aus der Versicherungsvermittlung 5vH des Gesamtumsatzes nicht übersteigt,

d) ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang zwischen den vermittelten Versicherungsverträgen und dem Haupttätigkeitsinhalt des Gewerbetreibenden und damit dem Hauptinhalt des jeweiligen Geschäftsfalles besteht und

e) die Haupttätigkeit keine Tätigkeit nach Abs. 3 Z 2, 3 oder 4 ist!

 

  1. Meldestelle zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist der Bundesminister für Inneres. Die Meldestelle nimmt Verdachtsmeldungen gemäß den §§ 365u bis 365y entgegen.
    Für alle anderen nicht direkt der Meldestelle zugewiesenen behördlichen Aufgaben, insbesondere die laufende Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der §§ 365m bis 365z durch die Gewerbetreibenden einschließlich der Sanktionierung von Verstößen gegen diese Bestimmungen, ist die Gewerbebehörde (§333) zuständig. Die Gewerbebehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen auf risikoorientierter Grundlage wirksam zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen.

    Dabei kommen ihr alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Befugnisse und Mittel zu, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte im Bezug auf die Überwachung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen und Prüfungen vor Ort durchzuführen (§ 338).
  1. Dem Bargeld gleichgestellt ist elektronisches Geld (E-Geld).

 

Praxistipp:
Bei Verdacht auf Geldwäsche wenden Sie sich bitte an die „Meldestelle bei verdächtigen Geldwäschetransaktionen“ der EDOK:

A-1014 Wien, Postfach 100, Herrengasse 7
Telefon: (01) 53126-2307, Telefax: (01) 53126-2701
E-mail: sicherheit@mail.bmi.gv.at

 Definitionen

§ 365n.
Im Sinne der §§ 365m bis 365z bedeutet:

  1.  „Geldwäsche“ den Straftatbestand gemäß § 165 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der jeweils geltenden Fassung

  2. „Terrorismusfinanzierung“ die Leistung eines finanziellen Beitrages zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB zur Begehung einer terroristischen Straftat, gemäß § 278c StGB oder die Erfüllung des Straftatbestandes gemäß § 278d StGB

  3. „wirtschaftlicher Eigentümer“ die natürliche Person in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde steht, oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Dies umfasst:

a) bei Gesellschaften:

aa)  natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines Anteils von mindestens 25 % plus einer Aktie an Aktien oder Stimmrechten einschließlich Beteiligungen in Form von Inhaberaktien steht, sofern es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder

ab) natürliche Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben, oder

 b) bei Rechtspersonen
, wie beispielsweise Stiftungen, und bei rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, wie beispielsweise Treuhandschaften, die Gelder verwalten oder verteilen:

           
ba) natürliche Personen – sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden – die Begünstigte von 25vH oder mehr des Vermögens einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind, oder

bb) die Gruppe von Personen – sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind, noch nicht bestimmt wurden – in deren Interesse hauptsächlich die Rechtsperson oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung wirksam ist oder errichtet wurde, oder
bc) natürliche Personen, die eine Kontrolle über 25 % oder mehr des Vermögens einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ausüben!

 

4. „politisch exponierte Personen“

a) natürliche Personen, die – sofern nicht in nur mittlerer oder niedriger Funktion –  eines oder mehrere der im Folgenden aufgezählten öffentlichen Ämter, im Hinblick auf lit. Aa bis lit. Ee, auch auf Gemeinschaftsebene oder internationaler Ebene ausüben oder – sofern nicht verstärkte Sorgfaltspflichten auf risikobezogener Grundlage bestehen –  längstens bis vor einem Jahr ausgeübt haben:

aa) Staatschefs, Regierungschefs, Minister stellvertretende Minister und Staatssekretäre,

bb) Parlamentsmitglieder,

cc) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann,

dd) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken,

ee) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte,

ff) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs-  oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen,


b)
Familienmitglieder der unter a) genannten Personen:

aa) der Ehepartner,
bb) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist,
cc) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner,
dd) die Eltern,

 c) eine den unter a) genannten Personen bekanntermaßen nahe stehende Person, die

aa) gemeinsamer wirtschaftlicher Eigentümer von Rechtspersonen und rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen ist,

bb) einige Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhält,

cc) alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen der unter lit. A) genannten Person errichtet wurde;

 

5. „Geschäftsbeziehung“
jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der den Bestimmungen der §§ 365m bis 365t unterliegenden Gewerbetreibenden unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von einer gewissen Dauer sein wird.

 

6. „Elektronisches Geld“
Geld im Sinne von Art. 1. Abs. 3 lit. B der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, sohin einen monetären Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der auf einem Datenträger gespeichert ist, gegen Entgegnnahme eines Geldbetrages ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer als der ausgegebene monetäre Wert ist und von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird!!

 SORGFALTSPFLICHTEN

Allgemeine

§ 365 o
Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Pflichten Bestehen in den folgenden Fällen:

1. Begründung einer Geschäftsbeziehung,

2. Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15.000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,

3. Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte,

4. Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten.

 

§ 365p

(1) Die Pflichten gegenüber Kunden umfassen.

  1. Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage eines amtlichen Lichtbildausweises,

  2. gegebenenfalls Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers unter Ergreifung risikobasierter und angemessener Maßnahmen, im sich von dessen Identität auch tatsächlich zu überzeugen.
Im Falle von juristischen Personen, Treuhandschaften und ähnlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden ein,

  3. Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und

  4. kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel, übereinstimmen, und Gehwährleistung, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

 (2) Der Umfang der in Abs. 1 genannten Sorgfaltspflichten bestimmt sich nach dem konkreten Risiko je nach Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion. Die Angemessenheit der gesetzten Maßnahmen muss gegenüber der Gewerbebehörde nachgewiesen werden können.
Kundendaten sind mit der gebührenden Sorgfalt zu erheben.

 (3) Die in Abs. 1 genannten Pflichten sind auch gegenüber den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehenden Kunden zu beachten.

 (4) Sofern die Gewerbetreibenden nicht in der Lage sind, Abs. 1 Z 1 bis 3 nachzukommen, sind sie verpflichtet, keine Transaktion über ein Bankkonto abzuwickeln, keine Geschäftsbeziehung zu begründen, die Transaktion nicht abzuwickeln oder die Geschäftsbeziehung zu beenden.

Weiteres haben sie die Notwendigkeit einer Meldung an die Meldestelle gemäß § 365u Abs. 1 Z 1 zu prüfen.

 

IDENTITÄTSFESTSTELLUNG

identitätsfeststellung

§ 365q

(1) Die Identitätsfeststellung betreffend den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer hat vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen.

Bei auf Grund der Tätigkeit eines Immobilienmaklers stattfindenden Immobilienmietgeschäften ist die Identität festzustellen, wenn die Höhe der Jahresmiete sich auf
15.000 Euro oder mehr beläuft.
Ist der Betrag zu Beginn einer Transaktion nicht bekannt, so hat der Gewerbetreibende die Identität festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist oder festgestellt werden kann und sich zeigt, dass die Schwelle erreicht oder überschritten wird.

(2) Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers darf entgegen Abs. 1 auch erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen, werden, wenn sich dies als erforderlich erweist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.
In diesem Fall haben die betreffenden Identifikationsverfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen zu werden.

(3) Beim Lebensversicherungsgeschäft muss die Überprüfung der Identität des Begünstigten aus der Polizze entgegen Abs. 1 erste dann erfolgen, wenn die Auszahlung vorgenommen wird bzw. der Begünstigte seine Rechte aus der Polizze in Anspruch nehmen will.

 Vereinfachte Pflichten

 § 365r

(1) Die Anforderungen der §§ 365o Abs. 1 Z 1, 2 und 4, § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 gelten nicht, wenn es sich beim Kunden um:

1.
ein unter die Richtlinie 2005/60/EG fallendes Kredit- oder Finanzinstitut oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut, das dort gleichwertigen Anforderungen wie den in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt, oder

2.
eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegt, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind, oder

3.
inländische Behörden, oder

4.
Behörden oder öffentliche Einrichtungen, die auf Grundlage des Vertrages über die europäische Union, der Verträge zur Gründung der europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden, deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht, deren Tätigkeit einschließlich der Rechnungslegungspraktiken transparent ist und entweder der Prüfung eines Organes der Gemeinschaft oder der staatlichen Behörden oder einem sonstigen Kontrollmechanismus unterliegt,
- handelt!!!
In diesen Fällen haben die Gewerbetreibenden ausreichende Informationen zu sammeln, um feststellen zu können, ob der Kunde für eine Ausnahme im Sinne dieses Absatzes in Frage kommt.

 (2) Die Anforderungen der § 365o Abs. 1 Z 1, 2 und 4, § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 gelten außerdem nicht bei:

●  1.
Lebensversicherungspolizzen
, bei denen die Höhe der Jahresprämien 1.000,-- Euro nicht übersteigt, oder bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2500 Euro beträgt, oder

  2.
Versicherungspolizzen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können, oder

  3.
Rentensysteme und Pensionspläne bzw. vergleichbare Systeme, die die Altersversorgungsleistungen den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems den begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen oder

  4.
elektronisches Geld, sofern der auf dem Datenträger gespeicherte betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 150 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2500 Euro belaufen darf.

Dies gilt nicht, wenn ein Betrag von 1000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr vom Inhaber nach Art. 3 der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird, oder

  5.
andere Spar-, Versicherungs- und Anlageprodukte unter folgenden Voraussetzungen:

a) Für das Produkt besteht ein schriftlicher Vertrag,

b) die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden Kreditinstitut oder über ein in einem Drittland ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das Anforderungen gelten, die denen der genannten Richtlinie gleichwertig sind,

c) das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 365o Z 3,

d) die Höhe der im laufe des Jahres zu zahlenden Prämien übersteigt nicht 1000 Euro oder bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2500 Euro,

e) die Leistungen aus dem Produkt oder der damit zusammenhängend Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder Ähnlichem und

f) es sich um Produkte oder damit zusammenhängende Transaktionen handelt, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige bedingte Forderungen, investiert werden kann, die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sind, das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet, keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann!!

 Erhöhte Pflichten

 § 365s

(1)
Gewerbetreibende haben in den Fällen, in denen der Kunde zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend war (Ferngeschäfte), dem Kunden Bestell- und Auftragsformulare an den Wohnsitz bzw. Den Sitz mit eingeschriebener Briefsendung zuzustellen. Der Kunde ist aufzufordern, dem rückzuübermittelnden bestell- oder Auftragsformular eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen, anhand derer die Gewerbetreibenden die Kundenangaben zur Identität in der Bestellung oder im Auftrag zu überprüfen haben.


(2)
Versteigerer haben, wenn der untere Schätzwert oder der Ausrufpreis – falls kein Schätzpreis angegeben ist – und das Gebot des Kunden mindestens 15.000,-- Euro betragen, die Zahlung in bar erfolgen soll und der Kunde zu keinem Zeitpunkt zur Feststellung der Identität physisch anwesen war (Ferngeschäfte), die Übermittlung einer leserlichen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen und anhand dieser die Identifizierung vorzunehmen.
Dabei ist besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, das erhöhte Geldwäscherrisiko infolge der physischen Abwesenheit des Kunden auszugleichen, indem zusätzliche Maßnahmen Gesetz werden, die Angaben zu überprüfen, etwa durch Abwicklung der ersten Zahlung über ein Konto, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut errichtet wurde.

(2a)
Die Identifizierung im Sinne der beiden vorigen Absätze entfällt, wenn die Identität des Kunden durch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird.

§ 40b Abs. 1 Z 1 lit. B bis d BWG ist sinngemäß anzuwenden.

(3)
Hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen, die in einem
anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, haben die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte

 1. angemessene, risikobasierte Verfahren einzusetzen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,

  2. die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen,

  3. angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden und

  4. die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

(4)
Die Gewerbetreibenden haben der Gefahr der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aus Produkten oder Transaktionen, die die Anonymität begünstigen können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und allenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um einem Missbrauch in dieser Hinsicht vorzubeugen.

 MELDEPFLICHTEN

 Allgemeines

§ 365t

Die Gewerbetreibenden haben Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck.

§ 365u

(1)
Die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte haben


  1. die Meldestelle von sich aus umgehend zu informieren, wenn sie wissen, einen verdacht oder einen berechtigten Grund zur Annahme haben, dass eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder zu begehen versucht wurde oder wird und

  2. der Meldestelle auf Verlangen umgehend alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(2)
Informationen im Sinne von aBs. 1 gelten nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und ziehen keinerlei Haftung nach sich.

 

§ 365v

(1) Die Gewerbetreibenden dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, nicht durchführen, bevor sie die im § 365u Abs. 1 vorgesehene Meldung abgeschlossen haben, Die Gewerbetreibenden sind berechtigt, von der Meldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen.
Äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(2)
Falls von der Transaktion vermutet wird, dass sie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand hat, und falls der verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte, haben die Gewerbetreibenden die Meldestelle unmittelbar danach zu benachrichtigen.

(3) Die Meldestelle ist ermächtigt, anzuordnen, dass eine Transaktion unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird, wenn der Verdacht besteht, dass sie der Geldwäsche oder der Terrorismus-Finanzierung dient.
Die Meldestelle hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen.
Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffeneer berechtigt ist, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben;
Hierbei ist auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(4) Die Meldestelle hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft, wenn

  1. seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind
oder
  2. das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2, 115 StPO rechtskräftig entschieden hat.

 Verbot der Informationsweitergabe

§ 365x

(1)
Die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß § 365u Informationen übermittelt wurden oder Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden oder werden könnten.


(2)
Das Verbot nach abs. 1 gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden oder die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung.

 

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistischen Daten

§ 365y

(1)
Die Gewerbetreibenden haben die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die Meldestelle oder andere zuständige Behörden für die Dauer von
mindestens fünf Jahren nach Durchführung der Transaktion oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufzubewahren:

  1. betreffend Kundendaten eine Kopie oder Referenzangaben der verlangten Dokumente umfassen die art des Dokumentes, die Dokumentennummer, das Ausstellungsdatum, die ausstellende Behörde und das Ausstellungsland und

  2. alle Belege und Aufzeichnungen betreffend Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

(2)
Versicherungsvermittler, die mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, haben die Maßnahmen im Hinblick auf Sorgfaltspflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen im Sinne des ersten Absatzes auch in ihren – sofern vorhanden – Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tocherterunternehmen in Drittländern anzuwenden.
Ist die Anwendung dieser Maßnahmen in einem Drittland nicht zulässig, so haben sie die Meldestelle hievon schriftlich zu informieren.
Die Meldestelle hat
die Europäische Kommission zu informieren, wenn sie zur Auffassung kommt, dass in einem solchen Fall eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.
Weiteres haben Versicherungsvermittler, wenn Maßnahmen nach dem ersten Satz in einem Drittland nicht zulässig sind, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.

(3)
Versicherungsvermittler, die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, haben Vorsorge zu treffen, dass sie auf Anfrage der Meldestelle oder anderer zuständiger Behörden vollständig und rasch Auskunft geben können, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.

 Interne Verfahren, Schulungen und Rückmeldung

§ 365z

(1)
Die Gewerbetreibenden haben angemessene und geeignete interne Verfahren für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern.

(2)
Versicherungsvermittler, die mit Lebensversicherungen und sonstigen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, haben die Maßnahmen im Sinne des ersten Absatzes auch ihren – sofern vorhanden – Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen.

(3)
Die Gewerbetreibenden haben ihre betroffenen Mitarbeiter mit den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vertraut zu machen.

Dies umfasst auch die Teilnahme der Mitarbeiter an Fortbildungsprogrammen zum Erkennen von und richtigem Verhalten bei mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängenden Transaktionen.

(4)
Der Bundesminister für Inneres hat die Wirtschaftskammer Österreich zum Zwecke der Information der Gewerbetreibenden über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lasse, geeignete zu informieren.

 

Geldtauchen

 

 

Geldwäsche - Auszug Strafgesetzbuch


Geldwäscherei
§ 165.
(1)
Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§
168c, 168d, 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 278d, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308 oder einem
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der
Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre
Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die
Quelle: www.ris.bka.gv.at
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wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an
ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden,
falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich solche Vermögensbestandteile an sich bringt,
verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.
(3) Wer die Tat in bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer
kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der
strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich
in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.
(5) Wer wissentlich Bestandteile des Vermögens einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder
einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt,
verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden
Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Tätige Reue
§ 165a. (1) Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§
151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf
andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die
Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt.
(2) Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich die
Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich
in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat.

 

Geldwäsche im Bankwesen

 

Auszug BWA - Bankwesengesetz

Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 40.

(1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:

1. vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung;
Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;

2.
vor Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden
Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar
unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen,
zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag vor Beginn der
Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und
festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;
3.
wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer
terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen
mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus
einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB)
dienen;
4.
nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002 auch bei
jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro
oder Euro-Gegenwert beträgt;
5. bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.
Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.
Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente,
die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den
Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei
Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument
enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und
bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen
Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand
geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand
von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen
Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 8
und § 40a abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne
Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt
werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung
zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch
immer gegeben sein.
(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die
Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung
bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde
bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde
Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die
Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar
ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des
Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers
hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen
Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch
beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung
gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch
verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche
Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare,
Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Abs. 8. Bei besonderen Anderkonten von befugten
Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gilt als
Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern, die natürliche Personen sind, die Vorlage des Grundbuchsauszuges.

(2a) Kredit- und Finanzinstitute haben weiters
1.
den Kunden aufzufordern die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden bekannt zu geben
und dieser hat dieser Aufforderung zu entsprechen sowie haben sie risikobasierte und angemessene
Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu
wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts
schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die
Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen,
2. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Zweck und Art der
angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen,
3.
risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der
Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung
abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der
Institute über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich
erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass
die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.
(2b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ihr Geschäft anhand geeigneter Kriterien (insbesondere
Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie) einer
Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
missbraucht zu werden, zu unterziehen. Die Kredit- und Finanzinstitute müssen gegenüber der FMA
nachweisen können, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick
auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.
(2c) Abweichend von den Abs. 1, 2 und 2a ist die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung
zulässig, dass ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den
Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit Abs. 1, 2 und
2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die
Geschäftsbeziehung erreicht worden ist.
(2d) Für den Fall, dass die Kredit- und Finanzinstitute nicht in der Lage sind, die Abs. 1, 2 und 2a zur
Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die
Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Transaktion abwickeln, keine Geschäftsbeziehung
begründen oder sie müssen die Geschäftsbeziehung beenden; überdies ist eine Meldung über den
Kunden an die Behörde (§ 6 SPG) in Übereinstimmung mit § 41 Abs. 1 in Erwägung zu ziehen.
(2e) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Sorgfaltspflichten gemäß §§ 40 ff zur Feststellung und
Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch
auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.
(3) Die Kredit- und Finanzinstitute haben aufzubewahren:
1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1, 2, 2a und 2e dienen, bis mindestens fünf Jahre nach
Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;
2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren
Durchführung.
(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben
1. zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und den Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen
angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen festgelegt sind;
2.
die FMA hiervon zu informieren, wenn die Anwendung der Maßnahmen gemäß Z 1 nach den
Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands nicht zulässig ist, und außerdem andere Maßnahmen zu
ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.
Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über
Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Z 1 erforderlichen Maßnahmen nach den
Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten
Vorgehens angestrebt werden könnte.
(5) Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für
1. Wertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) und
2. Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz,
die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn die
Identität des Kunden zuvor festgehalten und Abs. 2 und 2a entsprochen wurde. Die Veräußerung von
Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten (§ 11 DepotG) und aus
Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 DepotG darf nach dem 30. Juni 2002 nur dann erfolgen, wenn zuvor die
Identität des Kunden festgehalten und Abs. 2 und Abs. 2a entsprochen wurde.
(6) Auf bestehende Sparkonten gemäß § 31 dürfen, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß
Abs. 1 erfolgt ist, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden. Ebenso dürfen
keine Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten, sofern noch keine Identitätsfeststellung
gemäß Abs. 1 erfolgt ist, gutgeschrieben werden.
(7) Nach dem 30. Juni 2002 sind Sparkonten, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1
erfolgt ist, als besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf und von
diesen Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die
Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist.
(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1
und 2 auf Dritte zurückgreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten
verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im
Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die
Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) verfügen,
1. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in § 3
Z 4 ZaDiG genannten Zahlungsinstitute,
2. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in § 3
Z 4 ZaDiG genannten Zahlungsinstitute in einem Drittland und
3. die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen,
je unter der Voraussetzung, dass sie einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich
ihres Berufs unterliegen und sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von
Unterlagen anwenden müssen, die den §§ 40 ff entsprechen bzw. in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind
oder diesen entsprechen, und sie einer Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen,
was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind,
das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen. Die FMA unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen
ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine
Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Kredit- und
Finanzinstituten, zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte aus dem betreffenden
Drittland zurückzugreifen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die
zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der
Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die
Kredit- und Finanzinstitute zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der
Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die
Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen
unverzüglich weitergeleitet werden. Dieser Absatz gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse,
bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur
Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 verpflichteten Kredit- oder Finanzinstituts anzusehen
ist.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2007)

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

§ 40a.

(1) Abweichend von § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 und 2a gelten die darin genannten
Pflichten nicht, wenn es sich bei dem Kunden um ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1
und 2 bzw. gemäß Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG oder ein in einem Drittland ansässiges Kreditoder
Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der Richtlinie 2005/60/EG
vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt.
(2) Abweichend von § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 und 2a gelten die darin genannten Pflichten
vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
gemäß Abs. 4 weiters nicht, wenn es sich bei dem oder den Kunden um
1.
börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder
mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die
gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 BörseG durch die FMA zu
erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht
entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,
2. inländische Behörden oder
3. Behörden oder öffentliche Einrichtungen,
a) wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen
Aufgaben betraut wurden,
b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,
c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und
d)
wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines
Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und
Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen,
handelt.
(3) Abs. 2 findet auch Anwendung bei
1.
Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (§ 2 Z 58), sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag
– falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 150 Euro beträgt oder
sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr
insgesamt abgewickelte Betrag auf maximal 2 500 Euro beschränkt, außer wenn ein Betrag von 1 000
Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber nach § 6 E-Geldgesetz bzw. nach Art. 3 der
Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird;
2.
Schulsparen mit der Maßgabe, dass die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung
des Schülers nicht erforderlich ist, und dass, sofern nicht § 40 Abs. 1, 2 oder Abs. 2a zur Gänze
angewendet werden,
a)
bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung
durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson
erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien der
Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden
Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können;
b)
bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten
minderjährigen Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen,
Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.
(4) Bei der Bewertung, inwieweit die in den Abs. 2 und 3 genannten Kunden oder Produkte und
Transaktionen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung darstellen,
ist von den Kredit- und Finanzinstituten der Tätigkeit dieser Kunden und der Art der Produkte und
Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der
Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere
Aufmerksamkeit zu widmen. Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen bei den in den Abs. 2 und 3
genannten Kunden oder Produkten und Transaktionen nicht von einem geringen Risiko der
Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden
Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der
Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.
(5) Bei Anderkonten, die von Rechtsanwälten oder Notaren einschließlich solchen aus
Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gehalten werden, sofern diese internationalen Standards
entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der
Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung
unterliegen, kann abweichend von § 40 Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 der Nachweis der Identität
jedes einzelnen Treugebers gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut unter folgenden
Voraussetzungen unterbleiben:
1. der Einzelnachweis ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften von
wechselnder Zusammensetzung untunlich;
2.
der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die
Identifizierung seiner Klienten entsprechend § 40 Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. den Vorschriften
der Richtlinie 2005/60/EG vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und
diese auf Anforderung des Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen
die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten
gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15 000 Euro nicht erreicht;
3.
der Treuhänder übermittelt dem Kredit- oder Finanzinstitut binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden
Kalenderjahres jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten; dies gilt nicht
für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich
aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung insgesamt 15 000
Euro nicht erreicht;
4. der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und
5. es besteht kein Verdacht gemäß § 40 Abs. 1 Z 3.
(6) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um
nachweisen zu können, dass der Kunde für eine Ausnahmeregelung im Sinne der Absätze 1 bis 5 in
Frage kommt.
(7) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch
Verordnung zu verfügen, dass die Befreiungen gemäß Abs. 1, 2 oder 5 nicht mehr anzuwenden sind,
wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG
trifft.
(8) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten und die
Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Abs. 1, 2 oder
5 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

§ 40b.

(1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben in den Fällen, in denen ihrem Wesen nach ein
erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, auf risikoorientierter
Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der § 40 Abs 1, 2, 2a und 2e weitere angemessene
Sorgfaltspflichten anzuwenden. Sie haben jedenfalls zusätzlich:
1.
in den Fällen, in denen der Kunde oder die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 vertretungsbefugte natürliche
Person zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend ist und daher die persönliche Vorlage
eines amtlichen Lichtbildausweises nicht möglich ist, spezifische und angemessene Maßnahmen zu
ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen; sie haben – außer bei Verdacht oder bei berechtigtem
Grund zu der Annahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 3, da in diesen Fällen jedenfalls der Geschäftskontakt zu
unterbleiben hat – dafür zu sorgen, dass zumindest: entweder
a)
die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden entweder an Hand einer qualifizierten elektronischen
Signatur gemäß § 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, vorliegt; oder, wenn dies nicht der Fall
ist, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes schriftlich mit
eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben wird, die als Wohnsitz oder
Sitz des Kunden angegeben worden ist,
b)
ihnen Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der
Sitz bekannt sind; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung
sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. Weiters muss eine Kopie des
amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen
Personen des vertretungsbefugten Organs dem Kredit- oder Finanzinstitut vor dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer
qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen wird und
c)
wenn der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR liegt, eine schriftliche Bestätigung eines anderen
Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass der
Kunde im Sinne des § 40 Abs. 1, 2 und 2a
Z 1 und 2 bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde und dass die
dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem
Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der Art. 16 bis 18 der vorgenannten Richtlinie
gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein
Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische
Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig
oder
d)
die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des
Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 40 Abs. 8 eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen
jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma
und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer
die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft
nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche
Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass
der Kunde im Sinne des § 40 Abs. 1, 2, 2a und 2e bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie
2005/60/EG identifiziert wurde;
2. in Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzbanken aus
Drittländern
a)
ausreichende Informationen über eine Korrespondenzbank zu sammeln, um die Art ihrer
Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer
Informationen von ihrem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können,
b) sich von den Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu
überzeugen, die die Korrespondenzbank vornimmt,
c) die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen
eingehen,
d) die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren,
e)
sich im Falle von „Durchlaufkonten“ („payable through accounts“) zu vergewissern, dass die
Korrespondenzbank die Identität der Kunden überprüft hat, die direkten Zugang zu den Konten der
Korrespondenzbank haben, und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen
hat und, dass die Korrespondenzbank in der Lage ist, auf Ersuchen des ersten Instituts
entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen;
3. hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen von anderen
Mitgliedstaaten oder von Drittländern,
a) über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es
sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,
b) die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden
aufnehmen,
c)
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der
Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion
eingesetzt werden, und
d) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art
ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung
von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder
Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte und erforderlichenfalls
Maßnahmen zu ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäscherei oder der
Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.

Erleichterungen bei bestimmten Überweisungen

§ 40c.

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber
bei Geldtransfers findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines
Begünstigten, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen
werden können, wenn
1. der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG
unterliegt,
2.
der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer kundenbezogenen
Referenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen
Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern
und Dienstleistungen getroffen hat, und
3. der überwiesene Betrag 1 000 Euro oder weniger beträgt.
(2) Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber
bei Geldtransfers findet keine Anwendung auf die in Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006
genannten Geldtransfers innerhalb Österreichs von Zahlungsverkehrsdienstleistern mit Sitz in
Österreich über den Betrag von maximal 150 Euro an Einrichtungen und Vereine, die Tätigkeiten
ohne Erwerbszweck für mildtätige, religiöse, kulturelle, erzieherische, soziale oder wissenschaftliche
Zwecke oder zur Förderung gemeinsamer Zwecke ausüben. Als Begünstigte dieser Geldtransfers
kommen nur Vereine oder sonstige Einrichtungen in Frage, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften
oder freiwillig ihren Rechnungsabschluss veröffentlichen und die im Besitz einer Bestätigung der
Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der auf Grund des Vereinsgesetzes 2002 oder der sonst
anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Rechnungslegung durch einen
Wirtschaftstreuhänder sind; bei Genossenschaften ist diese Bestätigung von einem Revisor gemäß
§ 1 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 - GenRev 1997, BGBl. I Nr. 127/1997 - zu erteilen. Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bescheinigen.
(3) Die FMA hat quartalsweise eine Liste der Begünstigten zu veröffentlichen, an die Geldtransfers
gemäß Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die
Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers ausgenommen sind. Die Liste ist auf
Basis einer entsprechenden quartalsweisen Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die
FMA zu erstellen und zu aktualisieren, bei welchen Vereinen oder sonstigen Einrichtungen die
Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zweiter Satz vorliegen. Diese Mitteilung der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder hat neben den Vereinen und sonstigen Einrichtungen die Namen der
natürlichen Personen, die die Einrichtungen und Vereine letztlich kontrollieren, sowie Erläuterungen
zur Aktualisierung zu enthalten. Die FMA hat auch die Europäische Kommission gemäß Art. 18 Abs.
2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zu informieren.

Unzulässige Geschäftsbeziehungen

§ 40d. (1) Die Kreditinstitute haben die Aufnahme oder Fortführung einer
Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) gemäß § 2 Z 74 zu
unterlassen und haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie nicht
eine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kreditinstitut eingehen oder fortführen, von dem
bekannt ist, dass es zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.
(2) Jedenfalls ist den Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten und die
Entgegennahme anonymer Spareinlagen untersagt; § 40 Abs. 5 bis 7 sind anzuwenden.

 

Meldepflichten

§ 41.
(1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme,
1.
daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) dient, oder
2. daß der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 40 Abs. 2
zuwidergehandelt hat, oder
3. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder dass die
Transaktion der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,
so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen
und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn,
daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert
oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über
Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen,
daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen;
äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die
Transaktion unverzüglich abgewickelt werden. Die Kredit- und Finanzinstitute haben jeder Tätigkeit
besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit
Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexe oder
unüblich große Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen
wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen
zu erstellen.
(1a) Die Kreditinstitute haben die Behörde (Abs. 1) unverzüglich von allen Anträgen auf
Auszahlungen von Spareinlagen in Kenntnis zu setzen, wenn
1. die Anträge nach dem 30. Juni 2002 erfolgen und
2. für die Spareinlage noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt ist und
3. die Auszahlung von einer Spareinlage erfolgen soll, deren Guthabensstand mindestens 15 000 Euro
oder Euro-Gegenwert beträgt.
Auszahlungen von solchen Spareinlagen dürfen erst nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem
Auszahlungsantrag erfolgen, es sei denn, dass die Behörde (Abs. 1) gemäß Abs. 3 eine längere Frist
anordnet.
(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben der Behörde (Abs. 1) auf Verlangen alle Auskünfte zu
erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von
Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(3) Die Behörde (Abs. 1) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende
Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der
Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer
strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB)
dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und daß Aufträge des Kunden über
Geldausgänge nur mit Zustimmung der Behörde duchgeführt (Anm.: richtig: durchgeführt) werden
dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der
Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, daß er
oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den
unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67c AVG enthaltenen
Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.
(3a) Die Behörde hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die
Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für eine
Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im
übrigen außer Kraft,
1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO
rechtskräftig entschieden hat.
(3b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3
dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3
ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (§ 6 SPG) zu verweisen; mit
Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu
informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatz
1. bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank
oder auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung;
2.
steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Art. 2 Z 12 der
Richtlinie 2002/87/EG angehörenden Instituten aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern nicht entgegen,
sofern sie die Bedingungen nach § 40a Abs. 1 erfüllen;
3.
steht in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr
Institute beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Instituten nicht
entgegen, sofern sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem der Richtlinie
2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen
und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz
personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die
Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über
Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen
erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG
trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch
Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen den Kredit- und Finanzinstituten und Instituten und
Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.
(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben
1.
angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,
Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die
Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen
Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder
Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern;
2. die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern
mitzuteilen;
3.
durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den
Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der
Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die
Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit
diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende
Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten;
4.
Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (§ 6 SPG) oder der FMA, die
diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich
erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder
juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre
unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;
5. der FMA jederzeit die Überprüfung der Wirksamkeit der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei
oder der Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen;
6. innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 40 ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen.
Die Behörde (§ 6 SPG) hat den Kredit- und Finanzinstituten Zugang zu aktuellen Informationen über
Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an
denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte
Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder
Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.
(5) Ergibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung der Bankenaufsicht
der Verdacht, daß eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so
haben sie die Behörde (Abs. 1) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(6) Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten nicht
verwendet werden:
1.
Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1, 2 oder 5 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen
Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des
Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, geführten Verfahren;
2.
Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1a ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen
nach Z 1 oder wegen einer anderen, mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren
Handlung geführten Verfahren.
Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 1) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung nach Z 1 oder 2, so hat
sie die Anzeige gemäß § 78 StPO oder § 81 FinStrG zu unterlassen.
(7) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein
dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei oder der
Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 40 Abs. 2 falsch
war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2007)