siehe auch: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Österreich / Austrian Civil Code
Código Civil de Austria 7 Code civil autrichien
siehe auch: Verwaltungsstrafgesetz Österreich
siehe auch: Zivilprozessordnung Österreich
siehe auch: Sicherheitspolizeigesetz Österreich Polizeigesetz Österreich - SPG
(Datenspeicherung bis 80. Lebensjhahr in Österreich)
siehe auch: Strafprozeßordnung (StPO) Österreich
code of criminal procedure Austria
siehe auch: GRUNDGESETZ ÖSTERREICH Staatsgrundgesetz Österreich
siehe auch: Habsburgergesetz Österreich The Habsburg Law
siehe auch: Adelsaufhebungsgesetz Österreich Prohibition of the nobility in Austria
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005262
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden.
Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.
(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.
(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.
§ 2. (1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.
(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richten.
§ 3. (1) Wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.
§ 5. (1) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.