Bodenwertabgabegesetz – BWAG
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003924
BGBl. Nr. 4/1962 (NR: GP IX IA 153/A AB 512 S. 89. BR: S. 182.)
BGBl. Nr. 183/1965 (NR: GP X RV 770 AB 807 S. 83. BR: S. 230.)
BGBl. Nr. 383/1973 (NR: GP XIII RV 833 AB 859 S. 78. BR: S. 324.)
BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
BGBl. I Nr. 34/2010 (NR: GP XXIV RV 662 AB 741 S. 67. BR: 8311 AB 8313 S. 785.)
Artikel I.
§ 1. Gegenstand der Bodenwertabgabe.
Gegenstand der Bodenwertabgabe sind die unbebauten Grundstücke gemäß § 55 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, einschließlich der Betriebsgrundstücke.
§ 2. Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage für die Bodenwertabgabe ist der für den Beginn des jeweiligen Kalenderjahres maßgebende Einheitswert des einzelnen Abgabegegenstandes.
§ 3. Befreiungen.
(1) Soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.
(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem
1. |
für unbebaute Grundstücke mit einem Einheitswert bis |
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einschließlich 14 600 Euro, |
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2. |
für unbebaute Grundstücke, |
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a) |
die im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind oder |
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b) |
die im Eigentum von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen stehen, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder |
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c) |
die im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe überwiegend die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder |
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d) |
die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist oder |
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e) |
auf denen sich Superädifikate befinden oder |
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f) |
für die ein den flächenmäßig überwiegenden Teil des Grundstückes betreffendes Bauverbot oder eine Bausperre besteht. |
(3) Tritt ein Befreiungsgrund erstmalig ein oder fällt ein Befreiungsgrund weg, so hat der Abgabepflichtige dies dem Finanzamt innerhalb eines Monates anzuzeigen.
§ 4. Festsetzung des Jahresbetrages.
(1) Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe 2 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes.
(2) Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe 1 vH des maßgebenden Einheitswertes, soweit dieser 14 600 Euro übersteigt.
(3) Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
§ 5. Abgabeschuldner.
(1) Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, Schuldner der Grundsteuer ist.
(2) Bei unbebauten Grundstücken, die als Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, gelten und verpachtet sind, darf die Bodenwertabgabe auf den Pächter nicht überwälzt werden.
§ 6. Haftung.
Hinsichtlich der Haftung gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Grundsteuergesetzes 1955.
§ 7. Zuständigkeit.
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Bodenwertabgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegen jenem Finanzamt, das für die Feststellung des Einheitswertes zuständig ist.
§ 8. Entrichtung.
Hinsichtlich der Entrichtung der Bodenwertabgabe gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.
§ 9. Wegfall der Abgabepflicht bei Errichtung eines Einfamilienhauses
Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet und erfolgt aus diesem Grunde eine Artfortschreibung, so ist, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner (§ 5) selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt erfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe von Amts wegen aufzuheben.
Artikel II.
(Anm.: Änderung des EStG 1953.)
Artikel III.
(1) Artikel I tritt mit Beginn des Kalenderjahres 1961 in Kraft.
(2) (Anm.: betrifft Änderung des EStG 1953)
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Artikel II
(Anm.: Zu § 9, BGBl. Nr. 285/1960.)
(1) Dieses Bundesgesetz ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1963 anzuwenden.
(2) Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt ergangenen Abgabebescheide mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, sind sie ohne Rücksicht auf ihre Rechtskraft von Amts wegen oder auf Antrag durch Abgabebescheide zu ersetzen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Artikel II
(Anm.: Zu §§ 3 und 4, BGBl. Nr. 285/1960)
(1) Dieses Bundesgesetz ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1974 anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.