Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005610
BGBl. I Nr. 66/2008 (NR: GP XXIII RV 479 AB 513 S. 55. BR: AB 7912 S. 755.)
BGBl. I Nr. 85/2008 (NR: GP XXIII RV 549 und Zu 549 AB 612 S. 63. BR: 7951 AB 7970 S. 757.)
BGBl. I Nr. 17/2010 (NR: GP XXIV RV 600 AB 604 S. 55. BR: AB 8284 S. 782.)
BGBl. I Nr. 26/2010 (VfGH)
BGBl. I Nr. 34/2010 (NR: GP XXIV RV 662 AB 741 S. 67. BR: 8311 AB 8313 S. 785.)
BGBl. I Nr. 54/2010 (NR: GP XXIV RV 658 AB 783 S. 69. BR: AB 8333 S. 786.)
BGBl. I Nr. 73/2010 (NR: GP XXIV RV 657 AB 784 S. 69. BR: AB 8360 S. 787.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 56/2011 (NR: GP XXIV RV 1211 AB 1325 S. 114. BR: AB 8560 S. 799.)
BGBl. I Nr. 151/2011 (NR: GP XXIV RV 1509 AB 1565 S. 137. BR: AB 8645 S. 803.)
BGBl. I Nr. 4/2012 (K über Adat)
BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
BGBl. I Nr. 82/2012 (NR: GP XXIV RV 1784 AB 1885 S. 167. BR: AB 8787 S. 812.)
BGBl. I Nr. 49/2013 (K über Adat)
Inhaltsverzeichnis
I. Finanzausgleich |
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(§§ 2 bis 4 F-VG 1948) |
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§ 1. |
Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben |
§ 2. |
Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszahlungen |
§ 3. |
Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften |
§ 4. |
Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer |
§ 4a |
Tragung der Mehrausgaben für Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen |
§ 5. |
Landesumlage |
§ 6. |
Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen |
II. Abgabenwesen |
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(§§ 5 bis 11 F-VG 1948) |
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A. Ausschließliche Bundesabgaben |
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§ 7. |
Ausschließliche Bundesabgaben |
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben |
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§ 8. |
Gemeinschaftliche Bundesabgaben |
§ 9. |
Beteiligung der Gebietskörperschaften an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben |
§ 10. |
Plafondierung der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde |
§ 11. |
Gemeindeweise Unterverteilung der Anteile der Gemeinden |
§ 12. |
Vorschüsse und Abrechnungen |
§ 13. |
Zuschlagsabgaben (Anm.: aufgehoben mit Ablauf des 31.12.2010) |
§ 13a |
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C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben |
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§ 14. |
Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben |
D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes |
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§ 15. |
Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes |
§ 16. |
Kompetenzverteilung bei der Kommunalsteuer |
§ 17. |
Interkommunaler Finanzausgleich für die Erträge aus der Kommunalsteuer |
§ 18. |
Kompetenzverteilung bei der Grundsteuer und bei der Feuerschutzsteuer |
§ 19. |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden |
Finanzzuweisungen und Zuschüsse |
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(§§ 12 und 13 F-VG 1948) |
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Finanzzuweisungen |
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§ 20 |
Abs. 1: Finanzzuweisung an Gemeinden – öffentliche Personennahverkehrsunternehmen |
§ 20 |
Abs. 2: Finanzzuweisung an Gemeinden – Personennahverkehrs-Investitionen |
§ 20 |
Abs. 3: Finanzzuweisung an Statutarstädte ohne Bundespolizeibehörden |
§ 21. |
Finanzzuweisung an Gemeinden – Finanzkraftstärkung |
§ 22. |
Bedarfszuweisung an Länder – Haushaltsgleichgewicht |
§ 22a. |
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§ 22b. |
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Zuschüsse |
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§ 23 |
Abs. 1: Zweckzuschuss an Länder und Gemeinden – Theater |
§ 23 |
Abs. 2: Zweckzuschuss an Länder – Krankenanstaltenfinanzierung (Gemeindeanteil) |
§ 23 |
Abs. 3: Erstausstattung an Software |
§ 23 |
Abs. 4: Zweckzuschuss – Kinderbetreuung und sprachliche Frühförderung |
IV. Sonder- und Schlussbestimmungen |
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§ 24. |
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen |
§ 25. |
Außerkrafttreten |
I. Finanzausgleich
(§§ 2 bis 4 F-VG 1948)
Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben
§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. |
Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden. |
|||||||||
2. |
Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten, |
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a) |
wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind, |
|||||||||
b) |
wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind, |
|||||||||
c) |
wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlass der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind. |
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3. |
Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen. |
(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:
1. |
Das Land trägt den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 sowie den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte. Der Bund ersetzt dem Land allerdings den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte, soweit diese Arbeiten vom zuständigen Bundesminister angeordnet wurden, sowie den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären. |
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2. |
Der Bund trägt den sonstigen Aufwand unmittelbar. Darunter fällt insbesondere der Aufwand für Lieferungen und Leistungen Dritter für Betrieb und Erhaltung (einschließlich solcher für Baumschnitte), für Grunderwerb (einschließlich Grunderwerbsteuer, Gerichtskosten, Gebühren und Verwaltungsabgaben, Grundbesitz einschließlich Grundsteuer) und für Beiträge, Beihilfen und Förderungsmittel für Dritte. |
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3. |
Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148, Anwendung findet. |
Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen
§ 2. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.
Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
§ 3. (1) In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.
(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.
(3) Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.
Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer
§ 4. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im Folgenden Landeslehrer genannt)
1. |
an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 100% im Rahmen der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne, |
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2. |
an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50%. |
(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.
(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.
(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.
(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.
(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.
(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Zur Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die Landeslehrer stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den Ländern erstellten Schuljahresabrechnungen. Diese sind bis längstens 10. Oktober des Folgeschuljahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.
(8) Zur Abgeltung des Mehraufwands aus Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht, leistet der Bund den Ländern zusätzlich zu den Ersätzen nach Abs. 1 Z 1 für Personalausgaben für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen einen Kostenersatz in Höhe von 24 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2010 und von 25 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2011 bis 2014. Dieser Kostenersatz ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen und im Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.
Tragung der Mehrausgaben für Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen
§ 4a. Der Bund ersetzt den Ländern die tatsächlichen und nachgewiesenen zusätzlichen Ausgaben, die den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf Grund der Bestimmung des § 9 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, entstehen. Die Berechnung der Ausgaben erfolgt nach den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Landesumlage
§ 5. Die Landesumlage darf 7,6% der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1 erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) nicht übersteigen.
Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen
§ 6. (1) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das Gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.
(2) Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen, das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.
II. Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 7. Ausschließliche Bundesabgaben sind
1. |
die Abgabe von Zuwendungen, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent und bis zum Ablauf des Jahres 2008 der Wohnbauförderungsbeitrag; |
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2. |
die Stempel- und Rechtsgebühren, die Glücksspielabgabe mit Ausnahme der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl; |
|||||||||
3. |
die EU-Quellensteuer, die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten. |
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Einmalzahlung gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a, ab 1. Juni 2008 hingegen § 39 Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:
1. |
bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, |
|||||||||
2. |
bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich, |
|||||||||
3. |
bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag, |
|||||||||
4. |
bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich, |
|||||||||
5. |
bei der Körperschaftsteuer im Jahr 2010 ein Betrag von 11 473 000 Euro, |
|||||||||
6. |
bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zur Finanzierung dieser Ausgaben. |
|||||||||
Unter Nettoaufkommen ist der Abgabenertrag nach Abzug dieser Beträge zu verstehen. |
(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.
§ 9. (1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
|
Bund |
Länder |
Gemeinden |
Werbeabgabe |
4,000 |
9,083 |
86,917 |
Grunderwerbsteuer |
4,000 |
– |
96,000 |
Bodenwertabgabe |
4,000 |
– |
96,000 |
Ab dem Jahr 2009: Wohnbauförderungsbeitrag |
19,450 |
80,550 |
– |
Für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Einmalzahlung gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und den Kunstförderungsbeitrag (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) gilt ein einheitliches Hundertsatzverhältnis, das wie folgt ermittelt wird:
1. |
Das Hundertsatzverhältnis für das Jahr 2008 wird aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge für den Bund, die Länder und die Gemeinden ermittelt: |
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a) |
Anteile des Bundes, der Länder und der Gemeinden an diesen Abgaben für das Jahr 2007 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, |
|||||||||
b) |
abzüglich der Ausgaben des Bundes bzw. zuzüglich der Einnahmen der Länder und Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 20 Abs. 6, § 20 Abs. 7, § 22 Abs. 5, § 23 und § 24 Abs. 1 Z 2 FAG 2005 und § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001, BGBl. Nr. 691/1988, |
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c) |
zuzüglich 208,925 Millionen Euro beim Bund sowie abzüglich 155,875 Millionen Euro bei den Ländern und abzüglich 53,05 Millionen Euro bei den Gemeinden und |
|||||||||
d) |
zuzüglich beim Bund bzw. abzüglich bei den Ländern und Gemeinden der Differenzen zwischen den tatsächlichen Anteilen am Ertrag der Spielbankabgabe für das Jahr 2007 und fiktiven Anteilen für das Jahr 2007 auf Basis der neuen Verteilungsschlüssel gemäß Abs. 8, sowie zuzüglich 0,438 Millionen Euro bei den Ländern und abzüglich 0,438 Millionen Euro bei den Gemeinden. |
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2. |
Das Hundertsatzverhältnis für die Jahre 2009 und 2010 wird aus dem Verhältnis der in Z 1 genannten Einnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden abzüglich der Ausgaben des Bundes bzw. zuzüglich der Einnahmen der Länder gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 und § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 im Jahr 2007 ermittelt. |
|||||||||
3. |
Das Hundertsatzverhältnis für die Jahre 2011 bis 2014 wird aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge für den Bund, die Länder und die Gemeinden ermittelt: |
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a) |
Anteile des Bundes, der Länder und der Gemeinden am Nettoaufkommen dieser Abgaben für das Jahr 2010 und |
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b) |
abzüglich 208,925 Millionen Euro beim Bund sowie zuzüglich 105,875 Millionen Euro bei den Ländern und zuzüglich 103,05 Millionen Euro bei den Gemeinden. |
Für die Ermittlung der neuen Hundertsatzverhältnisse ist bei der Berechnung der Ertragsanteile für das Jahr 2007 der Abzug gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. b FAG 2005 mit 155,875 Millionen Euro und der Abzug gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 FAG 2005 mit 53,05 Millionen Euro anzunehmen, weiters ist der Zweckzuschuss gemäß § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 um 5 Millionen Euro im Verhältnis der Anteile nach § 4a Abs. 2 des Zweckzuschussgesetzes 2001 und um weitere 883 000 Euro beim Land Kärnten zu kürzen und ist bei der Bedarfszuweisung gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 die Bemessungsgrundlage um den Wohnbauförderungsbeitrag zu kürzen. Diese Anpassungen gelten auch für die Ermittlung der neuen Schlüssel für die länderweisen Anteile gemäß Abs. 7 Z 5.
(2) Abzuziehen sind
1. |
von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und der Körperschaftsteuer 1,75 % des jeweiligen Nettoaufkommens sowie im Jahr 2011 weitere 78,267 Millionen Euro und ab dem Jahr 2012 weitere 85,667 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Familienlastenausgleichs. Der Abzug für Zwecke des Familienlastenausgleichs ist um die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft auf die Gebietskörperschaften (§ 24 Abs. 6) zu kürzen; |
|||||||||
2. |
von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und der Körperschaftsteuer 1,1 % des jeweiligen Nettoaufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer weitere 10 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds. Wenn die Rücklage des Katastrophenfonds erschöpft ist, kann der Abzug von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer für Zwecke der Abgeltung von Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne des § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, durch Beschluss der Bundesregierung in dem Ausmaß erhöht werden, das zur Abgeltung dieser Schäden zusätzlich erforderlich ist, höchstens jedoch um 1,1 % des Nettoaufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und an Körperschaftsteuer (Aufstockungsbetrag); |
|||||||||
3. |
von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Abs. 1) 0,166 % des jeweiligen Nettoaufkommens für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union. |
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Unter Kapitalertragsteuer II ist die gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988, ab 1. Oktober 2011 hingegen die gemäß § 93 EStG 1988 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4 EStG 1988 sowie die als Quellensteuer gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt erhobene Einkommensteuer zu verstehen. |
(2a) Die Anteile der Länder und Gemeinden an der Umsatzsteuer sind als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft um deren Auswirkungen auf die Länder bzw. die Gemeinden (§ 24 Abs. 6) zu Lasten der Anteile des Bundes an der Umsatzsteuer zu erhöhen.
(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835% der Summe aus
1. |
den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttonationaleinkommen-Eigenmitteln und |
|||||||||
2. |
dem Betrag von 853 748 000 Euro, der ab dem Jahr 2009 jährlich um 3% gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist, |
abzuziehen. Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile, jedoch ohne den Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß Abs. 2a, zu erfolgen.
(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642% des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 23 Abs. 2 abzuziehen.
(5) Weiters sind für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2008 insgesamt 209 918 000 Euro, im Jahr 2009 insgesamt 314 333 000 Euro, im Jahr 2010 insgesamt 303 870 000 Euro, im Jahr 2011 insgesamt 320 213 000 Euro, im Jahr 2012 insgesamt 327 822 000 Euro , im Jahr 2013 insgesamt 333 400 000 Euro und im Jahr 2014 insgesamt 125 500 000 Euro vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag und von den Ertragsanteilen abzuziehen bzw. als Kostenbeiträge zu leisten, und zwar bezogen auf diese Gesamtbeträge in folgendem Verhältnis:
1. |
vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 2008 und von den Ertragsanteilen des Bundes am Wohnbauförderungsbeitrag ab dem Jahr 2009 15,672%, |
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2. |
von den Ertragsanteilen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer des Bundes 32,042%, der Länder 10,439% und der Gemeinden 8,873%, |
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3. |
von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des Bundes 23,100% und der Gemeinden 3,924%, |
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4. |
als Kostenbeitrag der Länder 5,950% im Verhältnis der Volkszahl. |
(6) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 5 Z 3 und die Beiträge gemäß Abs. 5 Z 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.
(6a) In den Jahren 2012 bis 2014 werden die Anteile der Länder an der Umsatzsteuer vor der länderweisen Verteilung um 20 Millionen Euro jährlich zu Lasten der Anteile des Bundes erhöht.
(7) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 5 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
1. |
bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen; |
|||||||||
2. |
bei der Werbeabgabe auf die Länder in folgendem Verhältnis: |
Kärnten |
30,352% |
Steiermark |
57,082% |
Vorarlberg |
12,566% |
3. |
bei der Werbeabgabe auf die Gemeinden 40% nach der Volkszahl und 60% als Gemeinde-Werbesteuernausgleich in folgendem Verhältnis: |
Burgenland |
0,118% |
Kärnten |
1,019% |
Niederösterreich |
14,471% |
Oberösterreich |
7,248% |
Salzburg |
4,937% |
Steiermark |
2,480% |
Tirol |
1,077% |
Vorarlberg |
0,797% |
Wien |
67,853% |
4. |
beim Wohnbauförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl. |
|||||||||
5. |
bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer |
|||||||||
a) |
auf die Länder |
|||||||||
aa) |
ein Anteil nach der Volkszahl, ab dem Jahr 2009 bei den Anteilen an der Umsatzsteuer abzüglich 1 780 500 000 Euro, |
|||||||||
ab) |
der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in Höhe von 0,949% des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages in folgendem Verhältnis als Anteile an der Umsatzsteuer |
Burgenland |
2,572% |
Kärnten |
6,897% |
Niederösterreich |
14,451% |
Oberösterreich |
13,692% |
Salzburg |
6,429% |
Steiermark |
12,884% |
Tirol |
7,982% |
Vorarlberg |
3,717% |
Wien |
31,376% |
ac) |
dann der Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft für die Länder im Verhältnis der länderweisen Auswirkungen (§ 24 Abs. 6) |
|||||||||
ad) |
und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel, ab dem Jahr 2009 bei den Anteilen an der Umsatzsteuer zuzüglich 1 780 500 000 Euro. |
|||||||||
ae) |
Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis: |
Burgenland |
5,43% |
Kärnten |
10,80% |
Niederösterreich |
23,07% |
Oberösterreich |
14,90% |
Salzburg |
9,72% |
Steiermark |
16,39% |
Tirol |
11,98% |
Wien |
7,71% |
Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils in Abständen von sechs Monaten zu überweisen. Durch einen späteren – auch nach 2014 gelegenen – Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt. |
||||||||||
b) |
auf die Gemeinden |
|||||||||
ba) |
ein Anteil nach der Volkszahl, |
|||||||||
bb) |
ein Anteil nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, |
|||||||||
bc) |
der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in Höhe von 1,888% des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages als Getränkesteuerausgleich als Anteile an der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis: |
Burgenland |
2,505% |
Kärnten |
8,496% |
Niederösterreich |
15,185% |
Oberösterreich |
14,587% |
Salzburg |
9,426% |
Steiermark |
13,086% |
Tirol |
14,512% |
Vorarlberg |
4,811% |
Wien |
17,392% |
bd) |
dann der Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft für die Gemeinden im Verhältnis der länderweisen Auswirkungen (§ 24 Abs. 6) |
|||||||||
be) |
und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel. |
|||||||||
Die Höhe der nach der Volkszahl, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und nach dem Fixschlüssel zu verteilenden Anteile werden wie folgt ermittelt: |
||||||||||
c) |
Die Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 und für die Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2008 bis 2010 werden aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge ermittelt: |
|||||||||
ca) |
Nach der Volkszahl, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und nach dem Fixschlüssel verteilte Ertragsanteile für das Jahr 2007 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1 FAG 2005) mit Ausnahme der Anteile der Länder an der Erbschafts- und Schenkungssteuer, |
|||||||||
cb) |
zuzüglich nach der Volkszahl die Einnahmen der Länder bzw. Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 22 Abs. 5, § 23 und § 24 Abs. 1 Z 2 FAG 2005 sowie 77,996% der Einnahmen der Länder gemäß § 20 Abs. 7 FAG 2005, |
|||||||||
cc) |
zuzüglich nach dem Fixschlüssel die Einnahmen der Länder bzw. Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 20 Abs. 6 FAG 2005 und § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 sowie 22,004% der Einnahmen der Länder gemäß § 20 Abs. 7 FAG 2005. |
|||||||||
d) |
Die Anteile für die Verteilung der Ertraganteile der Länder für die Jahre 2009 bis 2014 werden aus dem Verhältnis der in lit. c) genannten Beträge und zuzüglich nach der Volkszahl die Einnahmen der Länder gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 und § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 im Jahr 2007 ermittelt. |
|||||||||
e) |
Die Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2011 bis 2014 werden aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge ermittelt: |
|||||||||
ea) |
Nach der Volkszahl, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und nach dem Fixschlüssel verteilte Ertragsanteile für das Jahr 2010 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1), |
|||||||||
eb) |
zuzüglich nach der Volkszahl die Ausgleichs-Vorausanteile gemäß § 11 Abs. 6 auf Basis des Jahres 2010. |
|||||||||
Die länderweisen Anteile bei den Fixschlüsseln gemäß lit. a sublit. ad und lit. b sublit. be werden wie folgt ermittelt: |
||||||||||
f) |
Die länderweisen Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 und für die Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2008 bis 2010 werden aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen den errechneten länderweisen Einnahmen gemäß sublit. fa und den fiktiven länderweisen Einnahmen gemäß sublit. fb ermittelt: |
|||||||||
fa) |
Die errechneten länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 FAG 2005 einschließlich der Spielbankabgabe für das Jahr 2007, weiters die Einnahmen der Länder bzw. Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 20 Abs. 6, § 20 Abs. 7, § 22 Abs. 5, § 23, § 23a und § 24 Abs. 1 Z 2 FAG 2005 und § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001. |
|||||||||
fb) |
Die fiktiven länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 FAG 2005 einschließlich der Spielbankabgabe unter Anwendung der Aufkommen im Jahr 2007 und der im FAG 2005 für das Jahr 2007 normierten Abzüge mit Ausnahme der Abzüge gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. b, § 9 Abs. 3 Z 2 und § 9 Abs. 4a FAG 2005 und unter Anwendung der in diesem Gesetz für das Jahr 2008 geregelten Verteilungsschlüssel mit Ausnahme der Schlüssel gemäß lit. a sublit. ad und lit. b sublit. be. |
|||||||||
g) |
Die länderweisen Anteile für die Ertragsanteile der Länder für die Jahre 2009 bis 2014 werden aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen den errechneten länderweisen Einnahmen gemäß sublit. ga und den fiktiven länderweisen Einnahmen gemäß sublit. gb ermittelt: |
|||||||||
ga) |
Die errechneten länderweisen Einnahmen sind die Einnahmen gemäß lit. f sublit. fa zuzüglich der Einnahmen der Länder gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 und § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 im Jahr 2007 sowie zuzüglich der länderweisen Anteile an 80,55% des Aufkommens am Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 2007. |
|||||||||
gb) |
Die fiktiven länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 FAG 2005 einschließlich der Spielbankabgabe und des Wohnbauförderungsbeitrages unter Anwendung der Aufkommen im Jahr 2007 und der im FAG 2005 für das Jahr 2007 normierten Abzüge mit Ausnahme der Abzüge gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. b, § 9 Abs. 3 Z 2 und § 9 Abs. 4a FAG 2005 und unter Anwendung der in diesem Gesetz für das Jahr 2009 geregelten Verteilungsschlüssel mit Ausnahme des Schlüssels gemäß lit. a sublit. ad. |
|||||||||
h) |
Die länderweisen Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2011 bis 2014 werden aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen den errechneten länderweisen Einnahmen gemäß sublit. ha und den fiktiven länderweisen Einnahmen gemäß sublit. hb ermittelt: |
|||||||||
ha) |
Die errechneten länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 einschließlich der Spielbankabgabe für das Jahr 2010 zuzüglich der länderweisen Ausgleichs-Vorausanteile gemäß § 11 Abs. 6 auf Basis des Jahres 2010. |
|||||||||
hb) |
Die fiktiven länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 einschließlich der Spielbankabgabe unter Anwendung der Aufkommen im Jahr 2010 und unter Anwendung der in diesem Gesetz für das Jahr 2011 geregelten Verteilungsschlüssel mit Ausnahme der Schlüssel gemäß lit. b sublit. be. |
(7a) Ab dem Jahr 2012 werden nach der länderweisen Verteilung jährlich folgende Beträge von den Ertragsanteilen der Länder an der Umsatzsteuer abgezogen:
Burgenland |
12 752 000 Euro |
Kärnten |
24 649 000 Euro |
Niederösterreich |
72 796 000 Euro |
Oberösterreich |
57 246 000 Euro |
Salzburg |
18 535 000 Euro |
Steiermark |
66 292 000 Euro |
Tirol |
30 140 000 Euro |
Vorarlberg |
14 717 000 Euro |
Wien |
74 687 000 Euro |
(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 49%, die Länder 7% und die Gemeinden 44% bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 725 000 Euro; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 61%, die Länder 20% und die Gemeinden 19%.
(9) Die Volkszahl bestimmt sich im Jahr 2008 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Ab dem Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl (Wohnbevölkerung) nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Die Statistik des Bevölkerungsstandes hat von den Ergebnissen der letzten Volkszählung gemäß den §§ 1 bis 9 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, auszugehen und bei der Erstellung die in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten sowie nach Maßgabe der statistischen Qualitätserfordernisse auch die zugehörigen in § 5 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten zu verwenden, wobei die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 3 sowie 6 bis 8 sowie § 7 Abs. 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind, mit der Maßgabe, dass, falls die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich sind, die Bundesanstalt Statistik Österreich die Basisdaten mittels geeigneter statistischer Verfahren auf Grundlage der bei der letzten Volkszählung bzw. Zählung gemäß § 9 des Registerzählungsgesetzes durchgeführten Ergänzungen und Berichtigungen zu berichtigen hat. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten des Fremdeninformationssystems gemäß § 101 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 157/2005, des Betreuungsinformationssystems gemäß § 8 des Grundversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 405/1991, und des Asylwerberinformationssystems gemäß § 54 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als Vergleichsdaten gemäß § 5 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes heranzuziehen. Wenn zum Stichtag 31. Oktober eines Jahres eine Volkszählung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 des Registerzählungsgesetzes durchgeführt wird, dann ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Stichtag keine Statistik des Bevölkerungsstandes zu erstellen, sondern gilt das Ergebnis der Volkszählung für das dem Stichtag folgende übernächste Kalenderjahr.
(10) Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird für die Jahre 2008 bis 2010 folgendermaßen gebildet:
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird |
|
bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit |
1 1/2, |
bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit |
1 2/3, |
bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern mit |
2 |
und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt Wien mit |
2 1/3 |
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohnern 1 2/3, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.
(11) Für die Jahre 2011 bis 2014 wird der abgestufte Bevölkerungsschlüssel nach der in Abs. 10 geregelten Methode mit der Maßgabe berechnet, dass der Vervielfacher für Gemeinden bis 10 000 Einwohner und der Vervielfacher für die Ermittlung des weiteren Betrages für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000 neu festgelegt werden. Die neuen Vervielfacher sind auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2010 so festzulegen, dass die Verluste der Gemeinden, die durch diese Änderung Verluste erleiden, in Summe dem Betrag von 100 Millionen Euro möglichst nahe kommen, ihn aber nicht übersteigen. Die Verluste werden aus den gemeindeweisen Änderungen bei den um die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel gekürzten Ertragsanteilen, bei Wien hingegen bei den ungekürzten Ertragsanteilen ermittelt. Der neue Vervielfacher für Gemeinden bis 10 000 Einwohner ist als Bruch zu ermitteln, dessen Zähler und Nenner jeweils ganze Zahlen sind und dessen Nenner höchstens 100 ist. Der neue Vervielfacher für die Ermittlung des weiteren Betrages für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000 ist so festzulegen, dass Gemeinden mit 10 000 Einwohnern eine Gemeindezahl von 16 666 2/3 aufweisen.
§ 10. Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe 33% der entsprechenden Ertragsanteile der Länder und Gemeinden einschließlich Wiens übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33% wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.
§ 11. (1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 9 Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) sind 12,7 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel). Ab dem Jahr 2011 werden diese Mittel um 2 Millionen Euro jährlich im Verhältnis der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweiligen Vorjahres zur teilweisen Finanzierung der Finanzzuweisung gemäß § 21 Abs. 11 für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gekürzt.
(2) Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
1. |
Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 % des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft. |
|||||||||
2. |
Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden ab dem Jahr 2012 wie folgt verteilt: |
|||||||||
a) |
Im Jahr 2012 werden 80 % des Getränkesteuerausgleichs im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt; bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen. Der Anteil des nach diesem Schlüssel verteilten Getränkesteuerausgleichs verringert sich in den weiteren Jahren um jeweils 10 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr. |
|||||||||
b) |
Die weiteren Anteile werden in einen Teil für die Gemeinden bis 10 000 Einwohnern und in einen Teil für die Gemeinden über 10 000 Einwohnern geteilt. Die Anteile richten sich nach der Höhe des Getränkesteuerausgleichs, den die Gemeinden bis bzw. über 10 000 Einwohnern im Jahr 2010 erhalten haben, wobei sich diese Einteilung der Gemeinden nach der im jeweiligen Jahr gemäß § 9 Abs. 9 anzuwenden Volkszahl richtet. Städte mit eigenem Statut werden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl in die Gruppe der Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern eingeordnet. |
|||||||||
c) |
Für die Anteile der Gemeinden bis 10 000 Einwohnern gilt Folgendes: Jede Gemeinde erhält im Jahr 2012 0,20 Euro je Nächtigung gemäß der Nächtigungsstatistik für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, wobei jedoch für die ersten 1 000 Nächtigungen pro Jahr kein Anteil zusteht. Der Betrag je Nächtigung erhöht sich in den weiteren Jahren um jeweils 0,10 Euro gegenüber dem Vorjahr. Die weiteren Anteile werden nach der Volkszahl verteilt. |
|||||||||
d) |
Die Anteile der Gemeinden über 10 000 Einwohnern werden zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und zur Hälfte nach der Volkszahl verteilt. |
|||||||||
e) |
Außergewöhnlich hohe Mindereinnahmen von Gemeinden im Vergleich zu den Ertragsanteilen des Jahres 2010 werden wie folgt ausgeglichen: |
|||||||||
ea) |
Wenn der gemäß den lit. a bis d ermittelte Anteil einer Gemeinde im Jahr 2012 weniger als 96 % des Getränkesteuerausgleichs für das Jahr 2010 beträgt, wird der Getränkesteuerausgleich dieser Gemeinde auf diesen Mindestanteil aufgestockt. Der Mindestanteil verringert sich in den weiteren Jahren um jeweils 2 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr. |
|||||||||
eb) |
Die Aufstockung erfolgt zu Lasten der Anteile der Gemeinden derselben Gruppe im Sinne der lit. b bis bzw. über 10 000 Einwohnern, die über dem Getränkesteuerausgleich für das Jahr 2010 liegen, im Verhältnis des Überschreitens der Anteile des Jahres 2010. |
|||||||||
3. |
Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt. |
|||||||||
4. |
Jede Gemeinde erhält einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 5. |
|||||||||
5. |
Ab dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 6. |
|||||||||
6. |
Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 8. |
|||||||||
7. |
Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen. |
|||||||||
8. |
Ab dem Jahr 2012 wird von den Ertragsanteilen der Gemeinden ein Betrag in Höhe der für das Jahr 2010 geleisteten Beiträge der Gemeinden und Sozialhilfeverbände zu den Kosten des Landespflegegeld zu Gunsten der Ertragsanteile des Landes abgezogen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden an diesem Abzug richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen in der Fassung vom 1. Jänner 2011 über die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den Kosten des Landespflegegeldes und die Umlegung des Bedarfes der Sozialhilfeverbände. Insoweit die Anteile der einzelnen Gemeinden vom regionalen Anfall der Kosten abhängen, ist die regionale Verteilung im Jahr 2010 zu verwenden. Insoweit auf die Höhe der Ertragsanteile abgestellt wird, ist der Abzug in dieser Ziffer selbst nicht zu berücksichtigen. |
(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 9 Abs. 10 und 11) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 9 Abs. 9).
(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
1. |
der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 % und |
|||||||||
2. |
von 39 % der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres. |
(5) Die Gemeinden erhalten jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:
Einwohnerzahl |
bis 9.300 |
10.001–18.000 |
20.001–45.000 |
über 50.000 |
Burgenland |
8,81 |
– |
50,23 |
– |
Kärnten |
6,84 |
38,26 |
37,67 |
38,68 |
Niederösterreich |
4,33 |
46,37 |
47,41 |
– |
Oberösterreich |
3,40 |
44,13 |
44,72 |
46,90 |
Salzburg |
2,78 |
43,36 |
– |
45,82 |
Steiermark |
5,95 |
42,21 |
42,41 |
44,21 |
Tirol |
3,18 |
48,89 |
– |
53,56 |
Vorarlberg |
3,37 |
42,25 |
42,46 |
– |
Statutarstädte mit 20 001 bis 45 000 Einwohnern erhalten zusätzlich jährlich 37,88 Euro je Einwohner. Die Anteile der weiteren Gemeinden betragen jährlich je Einwohner in Euro: |
St. Pölten |
56,19 |
Brunn am Gebirge |
20,44 |
Altmünster |
15,11 |
Hallein |
42,09 |
Seekirchen am Wallersee |
5,57 |
Zell am See |
23,06 |
Mürzzuschlag |
21,67 |
Lustenau |
36,98 |
(6) Die Gemeinden, die durch die Änderung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 11 Verluste erleiden, erhalten ab dem Jahr 2011 Vorausanteile, die sich aus den länderweisen und je Größenklasse ermittelten durchschnittlichen Verlusten im Sinne des § 9 Abs. 11 je Einwohner auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2010 errechnen. Die Größenklassen werden aus den Gemeinden mit einer ermittelten Volkszahl von 10 001 bis 18 000 Einwohnern, von 20 001 bis 45 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern gebildet, wobei Städte mit eigenem Statut bis 20 000 Einwohnern den Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind. Die Verluste je Einwohner der Gemeinden außerhalb dieser Größenklassen werden gemeindeweise ermittelt.
(7) Die Vorausanteile gemäß Abs. 5 und 6 werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert, wobei dies bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 bereits erstmals für das Jahr 2008, bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 erstmals für das Jahr 2011 erfolgt. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet. Die so ermittelten Beträge werden mit der jeweils aktuellen Einwohnerzahl der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 9 vervielfacht, allerdings richtet sich die Einordnung der Gemeinden in die hier verwendeten Größenklassen bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 ausschließlich nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 und bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 ausschließlich nach der Volkszahl im Jahr 2010.
(8) Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft einen Vorausanteil, der als länderweise und nach Größenklassen ermittelter Betrag je Einwohner festzulegen ist. Dieser Betrag wird ausschließlich mit der Einwohnerzahl der Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 vervielfacht. Gemeinden, die Rechtsträger von Krankenanstalten sind, erhalten einen weiteren Vorausanteil. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen (§ 24 Abs. 6).
§ 12. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, hinsichtlich der Abzüge gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 nach den Ausgaben des Bundes im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Die Abzüge gemäß § 9 Abs. 3 sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen sind. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muss, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei – vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssig gemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden.
(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß § 11 Abs. 2 nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 10. jenes Monates zu überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.
(3) Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gebühren den Ländern und Gemeinden jährlich je 145 350 000 Euro als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.
§ 13a. (1) Zuschlagsabgaben sind die Bundesautomaten- und VLT-Abgabe und die Zuschläge zu diesen Abgaben.
(2) Das Ausmaß der Zuschläge darf 150% zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nicht übersteigen und ist durch den Landesgesetzgeber sowohl hinsichtlich der Höhe als auch allfälliger Anteile der Gemeinden für alle Steuertatbestände eines Landes einheitlich festzulegen. Solange Video Lotterie Terminals nicht an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, dürfen allfällige Anteile der Gemeinden nicht nach dem örtlichen Aufkommen aufgeteilt werden.
(3) Die Erträge aus den Zuschlägen der Länder (Gemeinden) werden von der Finanzverwaltung des Bundes im jeweils darauf folgenden Monat überwiesen. Insoweit die Landesgesetzgebung eine Beteiligung der Gemeinden an den Zuschlägen vorsieht, werden diese Anteile vom Land an die Gemeinden weitergeleitet. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, dem Land die für eine Aufteilung nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(4) Abweichend von Abs. 2 ist das Ausmaß der Zuschläge für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals (§ 12a Abs. 2 GSpG) in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien bis zum Ablauf der Übergangszeit am 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (§ 60 Abs. 25 Z 2 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989) mit dem Wert begrenzt, mit dem die Summe aus den Steuersätzen für die Stammabgabe und für den Zuschlag in Summe 25 vH erreicht, und sind die Zuschläge für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einerseits und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals andererseits so festzulegen, dass für beiden Arten von Ausspielungen die Summen aus den Steuersätzen für die Stammabgabe und für den Zuschlag gleich hoch sind.
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
1. |
die Grundsteuer; |
|||||||||
2. |
die Kommunalsteuer; |
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3. |
Zweitwohnsitzabgaben; |
|||||||||
4. |
die Feuerschutzsteuer; |
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5. |
Fremdenverkehrsabgaben; |
|||||||||
6. |
Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben; |
|||||||||
7. |
Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen; |
|||||||||
8. |
Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages; |
|||||||||
9. |
Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling); |
|||||||||
10. |
Abgaben für das Halten von Tieren; |
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11. |
Abgaben von freiwilligen Feilbietungen; |
|||||||||
12. |
Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes; |
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13. |
Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern; |
|||||||||
14. |
Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen; |
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15. |
die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben; |
|||||||||
16. |
Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG betrauten Behörden der Länder; |
|||||||||
17. |
Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960. |
(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 3, 8, 10, 11, 12, 14 und 17 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 15 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
(3) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes
§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500% festzusetzen.
(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.
(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
1. |
Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25%, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10% des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie für Ausspielungen gemäß § 2 GSpG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG; |
|||||||||
2. |
ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von anderen Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden; |
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3. |
Abgaben von freiwilligen Feilbietungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 11; |
|||||||||
4. |
Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. |
|||||||||
5. |
Mit Wirkung vom 1. Jänner 2006: Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind: |
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a) |
Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960; |
|||||||||
b) |
Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960; |
|||||||||
c) |
Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; |
|||||||||
d) |
Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; |
|||||||||
e) |
Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; |
|||||||||
f) |
Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; |
|||||||||
g) |
Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. |
(4) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
§ 16. (1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 2) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 17. (1) Die zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde (§ 7 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819) kann mit anderen Gemeinden im Zusammenhang mit gemeinsamen Investitionen in die Schaffung oder Erhaltung von Betriebsstätten Vereinbarungen über eine Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer treffen. Die Vereinbarung kann sich auf das gesamte Aufkommen in der Gemeinde oder auf die Aufkommen bestimmter Betriebsstätten beziehen.
(2) Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gemeinden aus derartigen Vereinbarungen sind die ordentlichen Gerichte berufen, wobei die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
(3) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 über die Verjährung sind auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.
§ 18. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1) und der Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 4) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 B-VG) die Regelung
1. |
der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948), |
|||||||||
2. |
der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157), und |
|||||||||
3. |
der Erhebung und der Verwaltung |
|||||||||
der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen der §§ 186 Abs. 1 und 194 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, stehen dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig. |
(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise im folgenden Verhältnis aufgeteilt:
Burgenland |
3,156 % |
Kärnten |
7,109 % |
Niederösterreich |
19,469 % |
Oberösterreich |
17,803 % |
Salzburg |
7,027 % |
Steiermark |
14,357 % |
Tirol |
8,854 % |
Vorarlberg |
5,181 % |
Wien |
17,044 % |
(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres. § 8 Abs. 2 ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.
§ 19. Die im § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 sowie im § 18 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.
III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(§§ 12 und 13 F-VG 1948)
Finanzzuweisungen
§ 20. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 % Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 % sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung sowohl der Voraussetzung einer Beteiligung an einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen als auch des Ausmaßes der Beteiligung ist auf die tatsächliche wirtschaftliche Lastentragung abzustellen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 15. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 16 500 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:
1. |
500 000 Euro und 3 % des nach dem Anteil an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) ermittelten Betrages sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 % der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen. |
|||||||||
2. |
Die verbleibenden Beträge sind für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommen den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen: |
Wien |
64,7 |
Graz |
11,1 |
Innsbruck |
8,7 |
Linz |
8,1 |
Salzburg |
7,4 |
Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 16 000 000 Euro bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und die weiteren Beträge bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis 31. Mai des Folgejahres über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten. Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 % die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG. |
||||||||||
3. |
Wird die unter Z 1 angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in Z 2 genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen. |
(3) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung ist vom Bundesminister für Finanzen als Pauschalbetrag mit Verordnung festzusetzen.
§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) im Jahr 2008 eine Finanzzuweisung von 101,874 Millionen Euro und in den weiteren Jahren in der Höhe der Summe von
1. |
1,24% der ungekürzten Ertragsanteile (§ 11 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden (Wien als Gemeinde) mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) und |
|||||||||
2. |
9,07 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2009 und 2010 und 11,07 Millionen Euro in den Jahren 2011 bis 2014. |
|||||||||
Dieser Betrag mit Ausnahme von 3,98 Millionen Euro in den Jahren 2008 bis 2010 und mit Ausnahme von 15,98 Millionen Euro in den Jahren 2011 bis 2014 ist vorerst länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen; hierauf sind die so erhaltenen Quoten jener Länder, deren Bedarf gemäß Abs. 6 dabei nicht erreicht wird, auf den Bedarf zu Lasten der übrigen Länder nach ihren Anteilen an der Volkszahl anzuheben, wobei jedoch jedem Land der Bedarf zu verbleiben hat. Die Aufteilung von weiteren 3,98 Millionen Euro erfolgt länderweise nach der Volkszahl. In den Jahren 2011 bis 2014 ist der Anteil Wiens um 2 Millionen Euro jährlich zu kürzen. |
(2) Die Finanzzuweisungen sind vom Bund bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.
(3) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn
1. |
eine Gemeinde jeweils die im Abs. 5 angeführten Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt, und dessen ungeachtet |
|||||||||
2. |
eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (§ 9 Abs. 9) von höchstens 2 500 Einwohnern, von 2 501 bis 10 000 Einwohnern, von 10 001 bis 20 000 Einwohnern, von 20 001 bis 50 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern eine Finanzkraft aufweist, die auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10% unter der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Abs. 5) aller Gemeinden ausgenommen Wien derselben Größenklasse liegt. |
(4) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.
(5) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer, Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe.
(6) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 5) der Gemeinden der im Abs. 3 Z 2 genannten Größenklassen, für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.
(7) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten von der Statistik Österreich nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlassten Erhebung über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik die Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 6) gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer Finanzkraft und 90% der mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote der betreffenden Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 30 500 Euro und 10% eines verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes bilden den Bedarf.
(8) Der länderweise Anteil an den gemäß Abs. 1 dritter Satz verteilten zusätzlichen 3,98 Millionen Euro ist vom Land auf alle Gemeinden zu verteilen, die auch unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Abs. 7 eine Finanzkraft pro Kopf unter 90% des Bundesdurchschnitts der Gemeinden bis höchstens 2 500 Einwohner aufweisen und die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 erfüllen. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Differenzen zwischen der um die Zuweisung nach Abs. 7 erhöhten Finanzkraft und 90% dieser Bundesdurchschnittskopfquote. Der Anteil je berechtigter Gemeinde darf diese Differenz nicht übersteigen.
(9) Die Richtlinien der Länder haben einen zeitlich befristeten Vorweganteil für Gemeindefusionen und –kooperationen vorzusehen, wobei die Mindesthöhe je Gemeindefusion im ersten Jahr 80 000 Euro, im zweiten Jahr 60 000 Euro, im dritten Jahr 40 000 Euro und im vierten Jahr 20 000 Euro beträgt. Reichen die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 und 8 verbleibenden Mittel für diesen Vorweganteil nicht aus, sind die Finanzzuweisungen aus dem Verteilungsvorgängen gemäß Abs. 7 und 8 aliquot zu kürzen. In den Richtlinien der Länder können andere Regeln für diese Kürzung vorgesehen werden.
(10) Die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 bis 9 den Ländern zur Verfügung stehenden Mittel sind in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, dass deren Finanzkraft (Abs. 5) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen.
(11) Ab dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden ohne Wien mit mehr als 10 000 Einwohnern Finanzzuweisungen in Höhe von 16 Millionen Euro jährlich, die folgendermaßen ermittelt werden:
1. |
Die Finanzzuweisung wird mit 12 Millionen Euro aus den nach Abs. 1 erster Satz zur Verfügung gestellten Mitteln, mit 2 Millionen Euro durch die in Abs. 1 letzter Satz geregelte Kürzung des Anteils der Gemeinde Wien und mit 2 Millionen Euro durch die Kürzung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel der Länder ohne Wien gemäß § 11 Abs. 1 finanziert. |
|||||||||
2. |
Diese Mittel werden wie folgt verteilt: |
|||||||||
a) |
55% werden an die Städte mit eigenem Statut mit mehr als 10 000 Einwohnern im Verhältnis der Volkszahl verteilt. |
|||||||||
b) |
30% werden an die Landeshauptstädte im Verhältnis der Volkszahl verteilt. |
|||||||||
c) |
15% werden wie folgt verteilt: |
|||||||||
ca) |
Anspruchsberechtigt sind alle Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, deren Finanzkraft pro Kopf unter 95% des jeweiligen Klassendurchschnitts liegt und die die Voraussetzungen nach Abs. 3 Z 1 erfüllen. |
|||||||||
cb) |
Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen 95% des Klassendurchschnitts und der Finanzkraft der Gemeinde unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Abs. 7, wobei allfällige Kürzungen gemäß Abs. 9 außer Betracht bleiben. |
|||||||||
cc) |
Die Verteilung der Mittel erfolgt im Verhältnis der Berechnungsgrundlagen. |
(12) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 7 ist außer in den Ländern, deren länderweiser Anteil gemäß Abs. 1 zweiter Satz auf den Bedarf angehoben werden musste, der Finanzkraft gemäß § 11 Abs. 4 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.
(13) Über die Mittelverteilung ist dem Bundesminister für Finanzen unter Anschluss der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen. Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekannt gegebenen Gebarungsergebnisse (Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat.
§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2008 zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.
(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus
– 8,346% des Aufkommens an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II nach Abzug des anteiligen Abgeltungsbetrages (§ 8 Abs. 2), und
– 80,55% des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag jeweils der drei Vormonate wird um jeweils 445 125 000 Euro verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.
(4) Diese Finanzzuweisung wird zum Fälligkeitstermin Juli jährlich um 100 Millionen Euro erhöht.
§ 22a. Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2010 eine Bedarfszuweisung in Höhe von 11 473 000 Euro zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt. Dieser Betrag wird länderweise wie folgt verteilt:
Burgenland |
221 136 Euro |
Kärnten |
948 124 Euro |
Niederösterreich |
2 164 271 Euro |
Oberösterreich |
1 856 458 Euro |
Salzburg |
1 096 232 Euro |
Steiermark |
1 590 523 Euro |
Tirol |
987 577 Euro |
Vorarlberg |
434 937 Euro |
Wien |
2 173 742 Euro |
Die länderweisen Anteile sind von den Ländern an die Gemeinden zu verteilen, wobei deren Belastungen in den Jahren 2008 und 2009 aus Rückzahlungen von Getränkesteuer an Abgabepflichtige zu berücksichtigen sind.
§ 22b. Der Bund gewährt den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien unter folgenden Voraussetzungen eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt:
1. |
Für Kärnten, Niederösterreich und Steiermark gilt Folgendes: |
|||||||||
a) |
Die jährlichen Einnahmen des Landes und der Gemeinden dieses Landes aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 13a) sind geringer als der Garantiebetrag des Landes. |
|||||||||
b) |
Die jährlichen Garantiebeträge betragen für |
|
|
Kärnten |
8,4 Millionen Euro |
Niederösterreich |
20,0 Millionen Euro |
Steiermark |
18,1 Millionen Euro |
c) |
Die Garantiebeträge werden aliquot gekürzt, wenn in einem Land das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden oder wenn in den Bewilligungen die Bedingungen für den Spielverlauf unter den Grenzen des § 5 Abs. 5 GSpG bleiben. Wenn in einem Land die Gesamtzahl an Glücksspielautomaten die Höchstzahl nach § 5 Abs. 1 GSpG in der Übergangszeit (§ 60 Abs. 25 Z 2 GSpG) überschreitet, so kürzen die Einnahmen aus den Vergnügungssteuern des Landes und der Gemeinden aus jenen Glücksspielautomaten die aliquotierte Garantiesumme, mit denen die Höchstzahl nach § 5 Abs. 1 GSpG überschritten wird; als Einnahmen aus den Vergnügungssteuern gelten diejenigen, die bei Ausnützen des landesgesetzlich geregelten Höchstausmaßes zum Stand 1. Jänner 2010 zu erzielen sind. |
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d) |
Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100% der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen der Länder und Gemeinden aus dem Zuschlag. |
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2. |
Für Wien gilt Folgendes: |
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a) |
Die jährlichen Einnahmen Wiens (als Land und Gemeinde) aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 13a) und aus den Vergnügungssteuern aus Glücksspielautomaten sind geringer als der Garantiebetrag des Landes. |
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b) |
Der jährliche Garantiebetrag beträgt 55,0 Millionen Euro. |
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c) |
Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100% der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen Wiens aus dem Zuschlag und Vergnügungssteuern aus Glücksspielautomaten. Dieser Prozentsatz wird aliquot gekürzt, wenn in Wien das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden. |
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d) |
Die Bedarfszuweisung ist mit den Einnahmen des Bundes aus der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe aus Standorten in Wien begrenzt. |
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2a. |
Der aliquotierte Garantiebetrag gemäß Z 1 lit. b und c bzw. die aliquotierte Bedarfszuweisung gemäß Z 2 lit. c wird unbeschadet der Begrenzung gemäß Z 2 lit. d um die Einnahmen des Bundes aus der VLT-Abgabe erhöht, insoweit die Einnahmen aus einem Steuersatz der Stammabgabe von über 10 % (§ 57 Abs. 7 GSpG) stammen, jedoch höchstens für die Anzahl der Video Lotterie Terminals, um die die Zahl der Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG in der Fassung vor der der Änderung mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010 zugelassen worden sind, gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2009 gesunken ist. |
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3. |
Für die zeitliche Abgrenzung der Einnahmen aus den Zuschlägen sind die Einnahmen aus Zuschlägen der Finanzbehörden des Bundes bestimmend. |
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4. |
Der Bund überweist bis 20. November eines jeden Jahres einen Vorschuss in Höhe von 90% der geschätzten Bedarfszuweisung, die Differenz zum endgültigen Jahresbetrag ist bis 28. Februar des folgenden Jahres zu überweisen. Ein Anteil der Bedarfszuweisung, der dem Anteil der Gemeinden am Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe entspricht, ist von den Ländern für Bedarfszuweisungen an Gemeinden zu verwenden. |
Zuschüsse
§ 23. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
1. |
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben. |
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2. |
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. |
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3. |
Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2007 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen. |
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4. |
Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2007 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat. |
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5. |
Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen. |
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ab genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(4) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und für die Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in den Jahren 2008 bis 2010 jährlich Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro.
1. |
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, wenn das jeweilige Land eine Grundleistung mindestens von vier Dritteln des Zweckzuschusses erbringt, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis: |
Burgenland |
437 000 Euro |
Kärnten |
940 000 Euro |
Niederösterreich |
2 812 000 Euro |
Oberösterreich |
2 626 000 Euro |
Salzburg |
991 000 Euro |
Steiermark |
1 990 000 Euro |
Tirol |
1 326 000 Euro |
Vorarlberg |
767 000 Euro |
Wien |
3 111 000 Euro |
2. |
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 5 Millionen Euro jährlich zur Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis: |
Burgenland |
83 500 Euro |
Kärnten |
239 500 Euro |
Niederösterreich |
658 500 Euro |
Oberösterreich |
734 500 Euro |
Salzburg |
395 500 Euro |
Steiermark |
477 500 Euro |
Tirol |
400 000 Euro |
Vorarlberg |
276 000 Euro |
Wien |
1 735 000 Euro |
Die Zweckzuschüsse sind vom Bund in zwei gleich großen Raten jeweils im Juni und im Dezember als Vorschüsse zu überweisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes gemäß Z 1 im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel. |
(4a) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss in der Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro und in den Jahren 2012 bis 2014 Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro jährlich. Diese Beträge werden wie folgt aufgeteilt:
Burgenland |
2,882 % |
Kärnten |
6,065 % |
Niederösterreich |
18,184 % |
Oberösterreich |
17,451 % |
Salzburg |
6,445 % |
Steiermark |
13,210 % |
Tirol |
8,651 % |
Vorarlberg |
4,967 % |
Wien |
22,145 % |
Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel. |
(4b) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2012 bis 2014 für die Finanzierung von Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung einen Zweckzuschuss in der Höhe von bis zu 5 Millionen Euro jährlich. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.
(5) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
IV. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1a) § 8 Abs. 2 und § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1b) § 7 Z 2 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2010 treten am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 15 Abs. 3 und § 22b in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(1c) § 11 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(1d) Für die Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinde Mils bei Imst für die Jahre 2008 bis 2010 gilt § 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010, mit der Maßgabe, dass die Gemeinde für diese Jahre aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln zusätzliche Ertragsanteile in Höhe von 40 000 Euro jährlich erhält.
(1e) § 9 Abs. 6a, § 11 Abs. 2 Z 2, § 23 Abs. 4b und § 24 Abs. 10 Z 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. § 23 Abs. 4a und § 24 Abs. 10 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(1f) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 sind
1. |
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und |
|||||||||
2. |
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, |
|||||||||
nicht anzuwenden. |
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 7 Z 5 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) für die Jahre 2008 bis 2010 bis spätestens September 2008 sowie für die Jahre 2011 bis 2014 bis spätestens September 2011 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100% ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Ermittlung der Prozentsätze für das Jahr 2008 fälligen Vorschüsse gelten folgende Schlüssel:
1. |
Die Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 1 zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt: |
Bund |
Länder |
Gemeinden |
|
Abgaben mit einheitlichem Schlüssel |
71,775 |
16,512 |
11,713 |
2. |
Die Anteile der Länder und Gemeinden an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 nach folgenden Schlüsseln verteilt: |
Länder |
Gemeinden |
|
Volkszahl |
70,935% |
16,043% |
abgestufter Bevölkerungsschlüssel |
– |
59,357% |
Fixschlüssel |
29,065% |
24,600% |
3. |
Die länderweisen Fixschlüssel gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ad bzw. § 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be betragen: |
|
Länder |
Gemeinden |
Burgenland |
3,536% |
1,484% |
Kärnten |
7,224% |
5,286% |
Niederösterreich |
18,673% |
14,078% |
Oberösterreich |
15,647% |
16,673% |
Salzburg |
7,440% |
8,175% |
Steiermark |
14,025% |
9,603% |
Tirol |
9,562% |
9,037% |
Vorarlberg |
5,404% |
5,925% |
Wien |
18,489% |
29,739% |
Der Bundesminister für Finanzen hat weiters den neuen abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 11 und die Höhe des Ausgleichs-Vorausanteils gemäß § 11 Abs. 6 bis spätestens September 2011 zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Kundmachung der Verteilungsschlüssel für das Jahr 2011 fälligen Vorschüsse sind vom Bundesminister für Finanzen bis Dezember 2010 vorläufige Werte auf Basis einer aktuellen Prognose zu ermitteln und mittels Verordnung kundzumachen. Der Ausgleich zwischen den vorläufigen und den endgültigen Verteilungsschlüsseln hat jeweils bei den Jahresabrechnungen zu erfolgen. |
(6) Die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß § 42 und § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gemäß § 9 Abs. 2 und 2a, § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ac und lit. b sublit. bd und § 11 Abs. 8 sind vom Bundesminister für Finanzen zu erheben und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung kundzumachen, wobei
1. |
die Ermittlung auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 zu erfolgen hat, die Auswirkungen des Entfalls des Beitrages der Länder zum Familienlastenausgleichsfonds gemäß § 45 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit zu berücksichtigen sind und die Werte als Fixbeträge festzustellen sind; |
|||||||||
2. |
die Auswirkungen für den Entfall der Selbstträgerschaft für gemeinnützige Krankenanstalten getrennt festzustellen sind und diese auch die für gemeinnützige Krankenanstalten arbeitenden Bediensteten von Gebietskörperschaften zu umfassen haben. Gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, sind den Auswirkungen auf den Bund zuzuordnen. Änderungen in der Rechtsträgerschaft nach dem Jahr 2007 sind bei den Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen; |
|||||||||
3. |
die sonstigen Auswirkungen auf die Länder länderweise und auf die Gemeinden als länderweise und nach Einwohnerklassen getrennte durchschnittliche Mehrausgaben je Einwohner festzustellen sind. Die Einwohnerklassen haben zumindest die Klassen 2 001 bis 10 000, 10 001 bis 20 000, 20 001 bis 50 000 und über 50 000 Einwohner zu umfassen, wobei weitere Differenzierungen vorgesehen werden können, wenn die Erhebung signifikante Unterschiede in den Auswirkungen innerhalb dieser Klassen ergibt; |
|||||||||
4. |
die Werte für das Rumpfjahr 2008 einerseits und für die weiteren Jahre ab 2009 gesondert darzustellen sind, und |
|||||||||
5. |
vorläufige Werte kundzumachen sind, wenn weitere Erhebungen erforderlich oder die Ergebnisse laufender Verfahren abzuwarten sind. Die endgültigen Abrechnungen gemäß § 12 Abs. 1 erfolgen diesfalls erst nach Kundmachung der endgültigen Werte. |
|||||||||
Der Bund hat Mittel in Höhe der ihm gemäß Z 2 zugeordneten Auswirkungen auf gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, an diese zur Finanzierung ihrer Aufgaben weiterzuleiten. |
(7) Wenn § 2 und § 4 des Zweckzuschussgesetzes 2001 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft treten (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz des Zweckzuschussgesetzes 2001), dann werden die Anteile der Länder an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel nach einem Schlüssel verteilt, der nach der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelten Methode ermittelt wird, jedoch ohne die Einnahmen der Länder gemäß § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 einzubeziehen; der in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. aa und ad geregelte Abzug bzw. die Hinzurechnung von 1 780 500 000 Euro entfällt in diesem Fall. Nach einem späteren Außerkrafttreten tritt der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelte Schlüssel rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind die bisherigen Vorschüsse aufzurollen.
(8) Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen.
(9) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 28.1.2013 außer Kraft.)
(9a) Abweichend von § 8 Abs. 2 Z 6 dieses Gesetzes und abweichend von § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 7 des Pflegefondsgesetzes werden die ersten 160 Millionen Euro der Zweckzuschüsse und sonstigen Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz nicht aus dem Vorwegabzug finanziert und nicht vom Pflegefonds geleistet, sondern jeweils aus allgemeinen Bundesmitteln.
(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. |
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt, |
|||||||||
2. |
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, |
|||||||||
2a. |
der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 4a, |
|||||||||
3. |
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz, |
|||||||||
4. |
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 23 Abs. 3 und des Abs. 3 Z 1, |
|||||||||
5. |
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 1, |
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6. |
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 2, |
|||||||||
6a. |
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzler hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4a, |
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6b. |
der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 23 Abs. 4b, |
|||||||||
7. |
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2, |
|||||||||
8. |
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 6, |
|||||||||
9. |
der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Abs. 6 letzter Satz. |
Außerkrafttreten
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und des Abs. 3 dieses Paragrafen mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(2) § 24 Abs. 9 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außerkrafttreten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.
(3) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.