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Notariatsordnung Österreich /
notary act Austria

Gesamte Rechtsvorschrift für Notariatsordnung, Fassung vom 26.07.2012

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001677

öffentliche Urkunden (escrituras publicas de Austria)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhalts-Verzeichniß.

Einführungs-Gesetz

Art. I-IX

I. Hauptstück:

 

Wirkungskreis der Notarinnen und Notare ………………

§§. 1-5

II. Hauptstück

 

Verleihung und Erlöschung des Amtes eines Notars, Urlaub ……………………………………………………

§§. 6-21

III. Hauptstück

 

Gesellschaften ……………………………………………

§§. 22-29

IV. Hauptstück

 

Allgemeine Vorschriften über die Amtsführung der Notare ……………………………………………………

§§. 30-51

V. Hauptstück

 

Besondere Vorschriften über die Amtsführung der Notare: …………………………………………………...

 

I. Abschnitt:

Aufnahme von Notariatsurkunden über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte (Notariatsacte) ...

§§. 52-69a

II. Abschnitt:

Aufnahme von letztwilligen Anordnungen mit der Kraft gerichtlicher letztwilliger Anordnungen …………………

§§. 70-75

III. Abschnitt:

Beurkundung von Thatsachen und Erklärungen …………

§§. 76-90

IV. Abschnitt:

Ertheilung von Ausfertigungen, Abschriften, Auszügen und Zeugnissen …………………………………………..

§§. 91-103

V. Abschnitt:

Uebernahme von Urkunden zur Verwahrung und von Geldern und Werthpapieren zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden …………………………..

§§. 104-109a

VI. Hauptstück:

 

Behandlung der aufzubewahrenden Acten und Führung der Verzeichnisse ………………………………………...

§§. 110-116

VII. Hauptstück

 

Notariatskandidaten, Notarsubstituten und Notariatssubstituten ……………………………………...

§§. 117-123

VIII. Hauptstück

 

Notarenkollegien, Notariatskammern, Österreichische Notariatskammer …………………………………………

§§. 124-142

IX. Hauptstück

 

Aktenübernahme. ………………………………………...

§§. 143-152a

X. Hauptstück

 

Beaufsichtigung und Disciplinarbehandlung der Notare ...

§§. 153-185

I. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen ……………………………...

§§. 153-160

II. Abschnitt:

Verfahren vor der Notariatskammer und dem Ständigen Ausschuß …………………………………………………

§§. 161-169

III. Abschnitt:

Verfahren vor dem Disziplinargericht …………………...

§§. 170-182

IV. Abschnitt:

Ergänzende Bestimmungen ……………………………...

§§. 183-185

XI. Hauptstück:

 

Strafbestimmungen. ……………………………………...

§§. 186-187


Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Text

Artikel I.

Die beiliegende Notariatsordnung hat mit Ablauf von drei Monaten vom Tage der Kundmachung, der Artikel VI dieses Einführungsgesetzes aber sofort mit der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten.

Artikel II.

(1) Mit dem bezeichneten Tage treten alle Gesetze und Verordnungen, welche Gegenstände dieser Notariatsordnung betreffen, soweit sie durch dieselbe geregelt sind, außer Kraft, wie insbesondere: die Notariatsordnung vom 21. Mai 1855, Nr. 94 des R. G. Bl., und vom 7. Februar 1858, Nr. 23 des R. G. Bl., und das für das Königreich Dalmatien am 15. Mai 1827 erlassene Regolamento provvisorio per i notaj.

(2) In dem Königreiche Dalmatien jedoch haben in Ansehung der Höhe der von den Notaren zu leistenden Caution die derzeit geltenden Bestimmungen (Artikel VII des Circolare del Trib. d`Appello vom 23. Juli 1840) auch fernerhin statt der im §. 22 dieser Notariatsordnung enthaltenen Bestimmungen zu gelten.

(3) Die bestehenden Vorschriften, betreffend die Verwendung der Notare als Gerichtscommissäre, wie insbesondere das 13. Hauptstück der Notariatsordnung vom 21. Mai 1855, beziehungsweise vom 7. Februar 1858, und die §§. 27-30 des denselben beigegebenen Gebührentarifes, dann die Verordnung vom 7. Mai 1860, Nr. 120 R. G. Bl., werden vorläufig bis zur künftigen Regelung dieses Gebietes der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe in Kraft erhalten, daß die Verletzung der dem Notare als Gerichtscommissär auferlegten Pflichten gleichfalls nach den Bestimmungen des X. Hauptstückes des Gesetzes zu ahnden ist, und daß die von dem Notare erlegte Caution auch für die Ersatzansprüche und Zahlungen zu haften hat, welche gegen den Notar aus seiner Amtsführung als Gerichtscommissär entspringen.

Artikel III.

(1) Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits ernannten Notare werden in ihrer Anstellung durch diese Notariatsordnung nicht berührt.

(2) Die im §. 8 dieser Notariatsordnung gegebene Bestimmung gilt auch für die im Königreiche Dalmatien bereits ernannten Notare.

Artikel IV.

(1) Notare, welche auf Grund der bisher geltenden Gesetze auf dem flachen Lande mit dem Notariate die Rechtsanwaltschaft vereinigen, werden, soferne sie bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, in der Fortführung der Rechtsanwaltschaft so lange nicht gehindert, als sie an demselben Amtssitze verbleiben.

(2) Die Befugniß der bestehenden Wechselnotare wird aufrecht erhalten. Ebenso wird an der Stellung des Börsenotars in Triest und an den für die Amtsführung desselben bestehenden besonderen Vorschriften durch dieses Gesetz nichts geändert.

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Artikel V.

Diejenigen, welche bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Rechtsanwaltschaft bereits angetreten, sowie Notariatsprakticanten, welche in diesem Zeitpuncte bereits die Notariatsprüfung abgelegt haben, können auch nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu Notaren ernannt werden. Ebenso können Notariatsprakticanten, welche in diesem Zeitpuncte bereits zur Ablegung der Notariatsprüfung zugelassen werden dürfen, auch nach Beginn der Wirksamkeit dieser Notariatsordnung zu Notaren ernannt werden, soferne sie innerhalb dreier Jahre, vom Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes, die Notariatsprüfung ablegen.

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Artikel VI.

Der Justizminister wird für die Dauer von drei Jahren, vom Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes, ermächtigt, bei Vorhandensein der übrigen gesetzlichen Erfordernisse (§. 6 der Notariatsordnung) nach Maßgabe des Bedarfes Bewerber, welche eine im Ganzen vierjährige Verwendung im praktischen Justizdienste nachweisen, zu Notaren zu ernennen, wenn sie auch eine durch zwei Jahre bei einem Notare genommene Praxis (§. 6, lit. d) auszuweisen nicht vermögen, dieß jedoch nur für den Fall, wenn um die zu besetzende Notarstelle kein mit allen gesetzlichen Erfordernissen versehener, für die betreffende Stelle geeigneter Bewerber einschreitet.

Artikel VII.

(1) An dem Bestande und der Bestimmung des Amtssitzes jener Notariatskammern, zu welchen bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes eine nach demselben zur Bildung einer Kammer genügende Anzahl von Notarstellen gehört, wird durch den Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes vorläufig nichts geändert. Die in diesen Sprengeln bestehenden Notariatskammern haben die Geschäfte fortzuführen und sofort die nöthigen Einleitungen zur gesetzmäßigen Neubesetzung der Kammer zu treffen.

(2) Notariatskammern, in Ansehung welcher diese Voraussetzungen nicht vorliegen, haben in dem angegebenen Zeitpuncte ihre Wirksamkeit einzustellen und die Führung der Geschäfte an den Gerichtshof erster Instanz abzugeben. (§. 125 Notariatsordnung.)

Artikel VIII.

(1) Die im Königreiche Dalmatien bei den Bezirksgerichten aufbewahrten Acten der verstorbenen oder außer Amt getretenen Notare sind von den Bezirksgerichten an den Gerichtshof erster Instanz ihres Sprengels zur Uebernahme in das Archiv abzugeben. Die Uebergabe ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieser Notariatsordnung für andere, als die in derselben bestimmten Personen bereits erworbenen Rechte auf den Bezug eines Antheiles an den Notariatsgebühren werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Artikel IX.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.

Notariatsordnung.

I. Hauptstück.

Wirkungskreis der Notarinnen und Notare

§ 1. (1) Notarinnen und Notare werden vom Staat bestellt und in ihr öffentliches Amt eingeführt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentliche Urkunden über Rechtserklärungen, Rechtsgeschäfte und rechtserhebliche Tatsachen aufnehmen und ausfertigen und zur Entlastung der Gerichte die von den Parteien anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden übernehmen.

(2) Den Notarinnen und Notaren obliegt die Durchführung von Amtshandlungen als Gerichtskommissäre nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.

(3) Unbeschadet des Art. 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besorgen Notarinnen und Notare, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, öffentliche Aufgaben.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz in der Folge auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 1a. Sämtliche bei den Amtsgeschäften nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von dem Notar oder vor dem Notar gesetzten oder bekräftigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 2. Die von Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden (Notariatsacte, Notariatsprotokolle und notarielle Beurkundungen), sowie die nach diesem Gesetze ertheilten Ausfertigungen sind, wenn bei der Aufnahme und Ausfertigung alle als wesentlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind, öffentliche Urkunden.

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Erklärungen anzuwenden, die der Verpflichtete nach dem
31. Dezember 2005 abgibt (vgl. Art. XIII § 4, BGBl. I Nr. 164/2005).

§ 3. Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn

a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;

b) die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;

c) über die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich zulässig ist;

d) der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt erklärt hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll (Vollstreckungsunterwerfung). Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Annahme durch den Berechtigten. Wird eine Privaturkunde nur vom Verpflichteten notariell bekräftigt (§ 54 Abs. 1), so ist dessen Vollstreckungsunterwerfung im hierüber errichteten Notariatsakt für die Vollstreckbarkeit seiner notariell bekräftigten Verpflichtung ausreichend.

§ 3a. Wenn auf Grund eines nach § 3 vollstreckbaren Notariatsaktes ein Pfandrecht oder eine Reallast bücherlich einverleibt und hiebei oder später angemerkt wird, daß der Notariatsakt im Sinne des § 3 NotO. vollstreckbar ist, kann wegen der fälligen Forderung auf die Liegenschaft oder das verpfändete bücherliche Recht unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber Exekution geführt werden. Wurde eine bücherlich sichergestellte Forderung in dieser Weise verpfändet, so kann unmittelbar um die Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs Statt bei dem zur Bewilligung der Überweisung zuständigen Gericht angesucht werden.

§ 3b. Auf Antrag der Partei hat der Notar die für die Vollstreckung im Ausland erforderlichen Bestätigungen über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines exekutionsfähigen Notariatsakts zu erteilen. Diese Bestätigungen sind öffentliche Urkunden. Weichen die vom Notar erteilten Bestätigungen vom Notariatsakt aufgrund eines Fehlers ab, so sind diese vom Notar zu berichtigen.

§. 4. (1) Wenn die Executionskraft eines Notariatsactes im Civilrechtswege bestritten werden will, ist die Klage bei dem nach den Proceßgesetzen zuständigen Gerichte zu erheben.

(2) Die vorläufige Einstellung der Execution ist aus Anlaß der Erhebung einer solchen Klage auf Begehren des Klägers zu verfügen, wenn durch gerichtlichen Augenschein oder durch vollbeweisende Urkunden dargethan ist, daß der Notariatsact mit Verletzung solcher Vorschriften aufgenommen oder ausgefertigt wurde, von deren Beobachtung die Kraft des Actes als einer öffentlichen Urkunde oder die Executionsfähigkeit desselben in diesem Gesetze abhängig gemacht ist.

§ 5. (1) Neben den Befugnissen nach § 1 steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und - soweit nicht ausschließlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist - auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten. Der Notar ist berechtigt, Parteien im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, Finanzstrafbehörden und vor Gerichten wegen Straftaten, bei denen dem Bezirksgericht gemäß § 30 Abs. 1 StPO das Hauptverfahren obliegt, zu verteidigen.

(2) Haben am Amtssitz des Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so ist der Notar, auch wenn Anwaltspflicht besteht, berechtigt, Parteien in Zivilprozessen und in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vor den Bezirksgerichten zu vertreten, von denen er auf Grund der Verteilungsordnung nach § 4 des Bundesgesetzes über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343/1970, als Gerichtskommissär herangezogen wird.

(3) Die Notare haben alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und jede Mitwirkung zu verbotenen, verdächtigen oder zum Scheine vorgegebenen Geschäften zu versagen.

(4) Alle Eingaben, welche die Notare verfassen, müssen von ihnen unterzeichnet sein.

(4a) Vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

(4b) Wird ein Notar als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Notar treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.

(5) Auch bei Besorgung dieser Geschäfte unterstehen die Notare der Aufsicht und Disziplinargewalt der im X. Hauptstück bezeichneten Behörden nach den dort angeführten Vorschriften.

§ 5a. Sieht das Gesetz vor, dass eine Privaturkunde vor einem Notar zu errichten ist, ohne ein Beglaubigungserfordernis zu verlangen, so hat der Notar die Identität der Partei an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, die Partei umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunde und deren Rechtswirkungen zu belehren und sich zu vergewissern, dass die Partei die Tragweite und die Auswirkungen ihrer rechtsgeschäftlichen Verfügung verstanden hat. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflicht ist die Urkunde auch vom Notar unter Hinweis auf diese Gesetzesstelle zu unterfertigen.

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII §§ 6, 8 und 9, BGBl. I Nr. 111/2007.

II. Hauptstück
Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.

§ 6. (1) Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar sind:

1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2. Eigenberechtigung, freie Vermögensverwaltung und ehrenhaftes Vorleben,

3. der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 6a),

4. die erfolgreiche Ablegung der Notariatsprüfung,

5. eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und

6. dass der Bewerber das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Z 5 sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:

1. Zeiten einer den im Abs. 2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich Gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;

2. Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig geleisteten Wehrdienstes oder Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;

3. Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;

4. beschäftigungslose Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz , den §§ 14a und 14b AVRAG oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und zwar

a) Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen Karenz oder Freistellung beziehungsweise

b) im Fall einer Teilzeitbeschäftigung oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit jene Zeiten, um die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde;

insgesamt im Höchstausmaß von einem Jahr.

(3a) Zeiten gemäß § 117 Abs. 5 Z 5 sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Ausbildungszeit zu berücksichtigen.

(4) Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3 hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.

(5) Erfüllt ein geeigneter Bewerber um die zu besetzende Stelle alle gesetzlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Dauer der praktischen Verwendung, so genügt zur Erlangung dieser Stelle eine praktische Verwendung in der Dauer von vier Jahren, wenn sonst kein geeigneter, allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechender Bewerber vorhanden ist. Von diesen vier Jahren müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ablegung der Notariatsprüfung mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat verbracht worden sein. Die übrige Zeit kann auch in einer anderen der im Abs. 2 angeführten Verwendungen verbracht worden sein. Nach Abs. 3 angerechnete Zeiten sind hiebei nicht zu berücksichtigen.

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII §§ 6 und 7, BGBl. I Nr. 111/2007.

§ 6a. (1) Das für die Ernennung zum Notar erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.

(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:

1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,

2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,

3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,

4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,

5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,

6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und

7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.

Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Notars erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest

150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.

(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.

(4) Ein von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.

§. 7. (1) Die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes, mit Ausnahme des Lehramtes, kann mit dem Amte des Notars nicht vereinigt werden.

(2) Auch ist dem Notare jedes Geschäft untersagt, welches an sich oder dessen fortgesetzter Betrieb mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist, oder durch welches das volle Vertrauen in seine Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihm ausgehenden Urkunden erschüttert werden könnte.

(3) Die Berufsbezeichnung „Notar“ darf nur der Firma einer Notar-Partnerschaft beigefügt und nur bei einer solchen als Geschäftszweig (§ 3 Z 5 FBG) angegeben und in das Firmenbuch eingetragen werden. Gleiches gilt auch für alle auf die Amtstätigkeit eines Notars hindeutenden Begriffe und Wendungen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

§ 8. Der Notar darf alle seine Befugnisse im ganzen Bundesgebiet ausüben.

§. 9. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Notarstellen zu errichten oder den Amtssitz von Notarstellen an einen anderen Ort zu verlegen, wenn dies zur ortsnahen Betreuung der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der persönlichen Amtsausübung durch den Notar, insbesondere wegen einer wesentlichen Änderung der Gerichtsorganisation, der Bevölkerungszahl, der wirtschaftlichen oder der Verkehrsverhältnisse in dem in Betracht kommenden Gerichtsbezirk oder wegen einer wesentlichen Änderung des Wirkungskreises der Notare, erforderlich ist. Desgleichen wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, durch Verordnung bestehende Notarstellen aufzulassen, wenn sich die Verhältnisse entsprechend geändert haben.

(2) Vor der Vermehrung oder Verminderung der Zahl der Notarstellen und vor Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort ist ein Gutachten der Notariatskammer einzuholen.

§ 10. (1) Die Ernennung der Notare steht dem Bundesminister für Justiz zu.

(2) Jede zu besetzende Notarstelle ist von der Notariatskammer auszuschreiben. Die Ausschreibung ist auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich bekanntzumachen; sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Hiebei ist eine Bewerbungsfrist mit einem Kalendertag als Endzeitpunkt zu bestimmen. Zwischen der Bekanntmachung auf der Website der Österreichischen Notariatskammer und dem Ende der Bewerbungsfrist muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen.

(3) Der Bundesminister für Justiz kann auf Antrag der Notariatskammer einen Tausch von Notarstellen ohne vorherige Ausschreibung durch entsprechende Ernennungen bewilligen. Der Antrag ist unzulässig, wenn einer der beteiligten Notare das 64. Lebensjahr bereits vollendet hat oder die Amtszeit eines der beiden in der letzten Notarstelle noch nicht sechs Jahre beträgt.

(4) Die Bewerbung eines Notars um eine andere Notarstelle ist unzulässig, wenn im Zeitpunkt des Endes der Bewerbungsfrist oder, wenn die zu besetzende Amtsstelle erst zu einem späteren Zeitpunkt frei oder neu errichtet wird, zu diesem Zeitpunkt der Bewerber das 64. Lebensjahr bereits vollendet hat oder seine Amtszeit in der letzten Notarstelle noch nicht sechs Jahre beträgt.

(5) Eine Versetzung von Amts wegen ist unzulässig.

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach
dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des
Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon
begonnen Fristenlauf hat (vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007).

§ 11. (1) Die Bewerbungsgesuche sind gemeinsam mit den zum Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse des § 6 beizubringenden Belegen an die ausschreibende Notariatskammer zu richten. Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 6a entspricht, kann die Notariatskammer vor Erstellung eines Besetzungsvorschlags auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.

(2) Die Notariatskammer hat einen Besetzungsvorschlag zu machen und ihn dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die zu besetzende Stelle gelegen ist, zuzuleiten. Der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz hat den Vorschlag mit einem vom Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen, der beide Vorschläge mit einem vom Personalsenat des Oberlandesgerichts zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Bundesminister für Justiz vorzulegen hat. Die Besetzungsvorschläge haben, soweit geeignete Bewerber vorhanden sind, drei Bewerber in einer bestimmten Reihung zu enthalten; die übrigen Bewerber sind gesondert anzuführen. Sind am selben Amtssitz mehrere Notarstellen zu besetzen, so hat der Besetzungsvorschlag doppelt so viele Personen zu umfassen, als Notare zu ernennen sind.

(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:

1. die Vertrauenswürdigkeit;

2. das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle, wobei insbesondere auf eine Praxis an der ausgeschriebenen Notarstelle Bedacht zu nehmen ist;

3. der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten;

4. die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 5, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;

5. die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres Studium oder ein Post-Graduate-Studium an einer in- oder ausländischen Bildungseinrichtung mit einem akademischen Grad oder einen akademischen Lehrgang abgeschlossen hat, sofern all diese Ausbildungen für die Ausübung des Notarberufs dienlich sind, ob er in die vom Bundesminister für Justiz geführte Liste der Mediatoren eingetragen ist oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinne des § 62 erworben hat;

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

7. im Fall der Gleichwertigkeit der Bewerber nach den Z 1 bis 6 die persönlichen Verhältnisse.

(4) Die Besetzungsvorschläge sind zu begründen.

(5) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist bei der ausschreibenden Notariatskammer einlangen, sind zurückzuweisen, wenn innerhalb der Bewerbungsfrist mindestens drei Gesuche geeigneter Bewerber eingelangt sind. Nach Beschlußfassung über den Besetzungsvorschlag einlangende Bewerbungsgesuche sind jedenfalls zurückzuweisen.

(6) Die Notariatskammer hat ihrem Besetzungsvorschlag alle rechtzeitig eingelangten Gesuche samt den von den Bewerbern beigebrachten Belegen beizuschließen. Ferner hat sie beizuschließen

1. den Nachweis der Bekanntmachung der Ausschreibung (§ 10 Abs. 2);

2. eine von ihr einzuholende Auskunft des Strafregisteramts über die vorgeschlagenen Bewerber;

3. hinsichtlich der Bewerber aus dem Stand der Notare und Notariatskandidaten eine Bestätigung ihrer Notariatskammer über die Dauer der bis zum Ende der Bewerbungsfrist berechneten praktischen Verwendung, wobei die tatsächlich zurückgelegten und die angerechneten Zeiten im Sinn des § 6 Abs. 2 und 3 nach den einzelnen Verwendungen aufzugliedern sind;

4. hinsichtlich der zu Z 3 genannten Bewerber eine Beurteilung ihrer Notariatskammer, hinsichtlich anderer Bewerber gegebenenfalls eine Dienstbeurteilung ihrer Behörde oder ein sonstiges Dienstzeugnis;

5. eine Übersichtstabelle über alle Bewerber.

§. 12. (1) Dem ernannten Notare ist, wenn in dem Sprengel seines Amtssitzes mehrere Sprachen üblich sind, von dem Oberlandesgerichte die Bestätigung darüber zu ertheilen, in welcher dieser Sprachen er nach den bei der Ernennung vorgelegenen Nachweisen Notariatsurkunden aufzunehmen berufen sei.

(2) Sind in dem Lande, wo sich der Amtssitz des Notars befindet, mehrere Sprachen üblich, so kann dem Notare jederzeit die Befugniß zur Aufnahme von Notariatsurkunden in allen diesen Sprachen von dem Oberlandesgerichte ertheilt werden, wenn er seine Kenntniß dieser Sprachen ausweist. Diese Befugniß kann dem Notare vom Oberlandesgerichte auch wieder entzogen werden, wenn er bei der Aufnahme von Notariatsurkunden solche Fehler begeht, aus welchen seine nicht genügende Kenntniß dieser Sprachen sich ergibt.

§ 13. (1) Der neuernannte Notar hat der Notariatskammer vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, zur Genehmigung vorzulegen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Notar verpflichtet, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a SigG) zu bedienen, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur). Der Notar ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a SigG) als Notar zu bedienen (elektronische Notarsignatur). Das Verlangen auf

Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur ist gemäß § 8 Abs. 1 SigG bei der zuständigen Notariatskammer einzubringen. Für den Nachweis der Eigenschaft als Notar gilt § 8 Abs. 3 SigG. Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Notars ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Mit dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) oder der Suspension (§§ 32 Abs. 2 lit. c, 158, 180) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Notarsignatur. Der Notar hat die Ausweiskarten umgehend der Notariatskammer zurückzustellen und den Widerruf der Zertifikate nach § 9 SigG zu veranlassen.

(2) Das Amtssiegel muss enthalten: Eine laufende Nummer, das Staatswappen, den Vor- und Familiennamen des Notars, seine Eigenschaft als öffentlicher Notar, den Staatsnamen Republik Österreich, den Namen des Landes und des Amtssitzes. Mit Ausnahme der laufenden Nummer und des Staatswappens muss der Inhalt des Amtssiegels im qualifizierten Zertifikat der elektronischen Beurkundungssignatur nachweisbar sein, welches auch einen Hinweis auf die Tätigkeit des Notars als Urkundsperson zu enthalten hat. Bei Gebrauch der elektronischen Beurkundungssignatur ist das Amtssiegel zusätzlich noch im Unterschriftsvermerk am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden Urkunde abzubilden (§ 19 Abs. 3 E-GovG). Für die Prüfbarkeit der elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken gelten § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist. Die Berufsbezeichnung ist auch in das qualifizierte Zertifikat der elektronischen Notarsignatur aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist unzulässig.

(3) Die Notare sind berechtigt, in Ausübung ihres Berufes das Staatswappen zu führen.

(4) Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffenen Ausweiskarten mit der elektronischen Beurkundungssignatur und/oder der elektronischen Notarsignatur sind sodann der Notariatskammer zurückzustellen. Diese hat Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten Zertifikaten versehen sind, auszugeben.

(5) Die Notariatskammer hat das Erlöschen der Amtstätigkeit oder die Suspension des Notars unverzüglich der Österreichischen Notariatskammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Notariatskammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Erlöschen der Amtstätigkeit oder die Suspension muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.

§ 14. (1) Nach Genehmigung des Amtssiegels hat der Notar beim Präsidenten des Oberlandesgerichts um seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen:

1. der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels,

2. die erforderliche Anzahl von Siegelabdrucken und von Ausfertigungen der händischen Unterschrift des Notars und

3. der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (§ 30).

(2) Unverzüglich nach der Angelobung hat der Notar die Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der Notariatskammer zu beheben. Die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur des Notars sind im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich zu machen.

§ 15. Die Angelobung ist vor dem Oberlandesgerichtspräsidenten oder vor dem von ihm beauftragten Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz nach folgender Gelöbnisformel zu leisten:

Ich gelobe bei meiner Ehre und bei meinem Gewissen, der Republik Österreich treu zu sein, die Gesetze und alle anderen Vorschriften unverbrüchlich zu beachten und meine Pflichten als öffentlicher Notar gewissenhaft zu erfüllen.”

§ 16. Nach der Angelobung hat der Oberlandesgerichtspräsident ein Dekret auszufertigen, in dem die Angelobung des Notars und dessen Ermächtigung zum Antritt seines Amtes beurkundet wird. Der Tag des Amtsantritts ist vom Oberlandesgerichtspräsidenten im Amtsblatt zur “Wiener Zeitung” kundzumachen und der Notariatskammer sowie den unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz unter Anschluß je eines Siegelabdruckes und der Unterschrift des Notars mitzuteilen.

§. 17. (1) Wird der Notar an einen anderen Ort übersetzt, so ist eine neue Angelobung nicht erforderlich. Er hat nur die Genehmigung seines neuen Siegels bei der Notariatskammer sowie die Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine neue elektronische Beurkundungssignatur und erforderlichenfalls auch für seine elektronische Notarsignatur bei dieser Kammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.

(2) Der Notar hat unter Einhaltung der Vorschriften des § 14 beim Oberlandesgerichtspräsidenten um die Bestimmung des Tages anzusuchen, an dem er von seinem bisherigen Amt abzutreten und an dem er sein neues Amt anzutreten hat. Der Oberlandesgerichtspräsident hat diese Tage nach § 16 bekanntzumachen. Bei Versetzung in den Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes haben die in Betracht kommenden Oberlandesgerichtspräsidenten das Einvernehmen herzustellen.

§. 18. (1) Jeder neu ernannte oder an einen anderen Amtssitz versetzte Notar muß binnen der Frist von drei Monaten, von dem Tage der Zustellung des Ernennungs- oder Versetzungsdecretes, oder binnen der über sein Ansuchen durch den Oberlandesgerichtspräsidenten ihm etwa erweiterten Frist, den gesetzlichen Vorschriften Genüge leisten und seine Kanzlei an seinem Amtssitze eröffnen, widrigens er als auf die ihm verliehene Stelle verzichtend angesehen wird.

(2) Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist durch das Bundesministerium für Justiz nach Anhörung der Notariatskammer festzustellen. Zugleich ist die Enthebung vom bisherigen Amt auszusprechen. Die Notariatskammer hat dem Bundesministerium für Justiz anzuzeigen, wenn die Frist nach dem ersten Absatz nicht eingehalten wurde.

§ 19. (1) Das Amt eines Notars erlischt:

a) der dem Bundesministerium für Justiz und der Notariatskammer anzuzeigenden, unwiderruflichen und unbedingten Zurücklegung zu einem bestimmten Zeitpunkt;

b) durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach § 7 Abs. 1 mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;

c) durch den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten;

d) durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftige Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;

e) mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;

f) durch eine von einem inländischen Gericht ausgesprochene Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe;

g) durch die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters oder infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183);

h) infolge eines auf Entsetzung vom Amte lautenden Disziplinarerkenntnisses;

i) durch den Tod des Notars.

(1a) Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notar Staatsangehöriger eines der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten bleibt.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat in den in Abs. 1 lit. b bis d und lit. f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Abs. 1 lit. a, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.

(4) Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Abs. 1 lit. g) und bei der Entsetzung eines Notars im Disziplinarwege (Abs. 1 lit. h) ist im X. Hauptstück geregelt.

§ 20. Jeder Notar, der sein Amt zurücklegt (§ 19 Abs. 1 lit. a) oder nach Versetzung seine Kanzlei an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig eröffnet hat (§ 18), hat sein bisheriges Amt im ersten Fall bis zu dem in seiner Resignationsanzeige genannten Zeitpunkt und im zweiten Fall solange, bis ihm der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über seine Enthebung zugestellt worden ist, fortzusetzen.

§ 21. (1) Will sich ein Notar auf die Dauer von länger als acht aufeinanderfolgenden Tagen zur Vornahme von Amtshandlungen von seinem Amtssitz entfernen, so hat er um die Bewilligung der Notariatskammer anzusuchen. Die Bewilligung ist ihm zu erteilen, wenn nicht wichtige Gründe die Anwesenheit des Notars an seinem Amtssitz erfordern.

(2) Will ein Notar durch mehr als drei aufeinanderfolgende Tage sein Amt nicht ausüben, so hat er dies, unter Angabe des Grundes, und die Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit der Notariatskammer anzuzeigen; Sonntage und gesetzliche Feiertage bleiben außer Betracht. Wird er während dieser Zeit der Nichtausübung nicht durch einen Substituten vertreten, so hat er überdies um die Bewilligung der Nichtausübung anzusuchen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nicht wichtige Gründe die Ausübung des Amtes durch den Notar erfordern; sie kann von der Bestellung eines Substituten abhängig gemacht werden.

(3) Würde die Dauer der nach Abs. 2 anzeigepflichtigen Nichtausübung des Amtes innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt 60 Tage übersteigen, so hat der Notar bei der Notariatskammer um eine gesonderte Bewilligung anzusuchen. Über das Ansuchen hat die Notariatskammer, soll die Dauer insgesamt 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahrs übersteigen, der Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden. Ein wichtiger Grund ist besonders insoweit gegeben, als von der bisherigen Dauer der Nichtausübung des Amtes nicht 60 Tage zu Erholungszwecken bestimmt gewesen sind.

(4) Der Präsident der Notariatskammer hat einen Notar, der diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, im Fall des Abs. 1 zur Rückkehr an den Amtssitz, in den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz und des Abs. 3 zur Aufnahme der Amtstätigkeit aufzufordern.

(5) Die im Abs. 2 erster Satz vorgesehene Anzeigepflicht gilt sinngemäß für die Fälle, in denen der Notar wegen Krankheit, Unfalls oder aus anderen Gründen sein Amt nicht ausüben kann.

III. Hauptstück

Gesellschaften

§ 22. (1) Notare können zum Zweck der Ausübung ihres Berufs mit einem oder mehreren anderen Notaren sowie mit Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllen, unter den Voraussetzungen der §§ 24, 25 offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (Notar-Partnerschaften) bilden.

(2) Die Bildung einer Notar-Partnerschaft bedarf der Genehmigung durch die Notariatskammer, in deren Sprengel die Partnerschaft ihren Kanzleisitz hat. Über den Antrag auf Genehmigung ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht gesetzlichen Bestimmungen oder Standespflichten widerspricht.

§ 23. (1) Der Antrag auf Genehmigung der Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung eines von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und Vorlage des Gesellschaftsvertrags an die zuständige Notariatskammer zu richten. Der Antrag hat zu enthalten:

1. die Art der Gesellschaft und deren Firma;

2. Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Kanzleisitz der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen, Geburtsdaten und Anschriften der übrigen Gesellschafter, bei Kommanditisten auch die Höhe der Vermögenseinlage;

3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;

4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß bei allen Gesellschaftern die Erfordernisse des § 25 erfüllt sind;

5. die Erklärung aller Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Angaben im Antrag bestätigen.

(2) Jede Änderung der nach Abs. 1 im Antrag anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Antragsformblatts mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 1 Z 5 der Notariatskammer mitzuteilen und bedarf, soweit sie nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags eintritt, ebenfalls einer Genehmigung. § 22 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Liegen die Erfordernisse für eine Notar-Partnerschaft nicht oder nicht mehr vor, so hat die Notariatskammer die Genehmigung zu widerrufen und dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Die Notariatskammer kann der Notar-Partnerschaft eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, für einen dem Gesetz entsprechenden Zustand zu sorgen.

§ 24. (1) Die Firma einer Notar-Partnerschaft hat mit der Bezeichnung „Öffentlicher Notar” („Öffentliche Notare”) zu beginnen, die Namen aller an der Gesellschaft beteiligten Notare anzuführen und am Schluß die Bezeichnung „Partnerschaft” zu enthalten. Sind an der Partnerschaft Notariatskandidaten als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt, so ist statt der Bezeichnung „Partnerschaft” die Bezeichnung „und (&) Partner” zu verwenden. Ist an der Partnerschaft zumindest ein Notariatskandidat als Kommanditist beteiligt, so hat die Bezeichnung „und (&) Partner, Kommandit-Partnerschaft” zu lauten. Die Namen der der Gesellschaft angehörenden Notariatskandidaten dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Namen aus der Gesellschaft ausgeschiedener Notare dürfen in der Firma nicht mehr angeführt werden. Erlischt das Amt eines Notars, so ist die Firma spätestens mit Beendigung seiner Substitution zu ändern.

(2) Die Notar-Partnerschaft darf nur einen Kanzleisitz haben.

§ 25. Bei einer Notar-Partnerschaft müssen ferner jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

1. Gesellschafter dürfen nur sein

a) Notare in Kanzleigemeinschaft;

b) die im § 22 Abs. 1 genannten Notariatskandidaten, wenn sie zumindest bei einem der Partnerschaft angehörenden Notar in praktischer Verwendung im Sinn des § 117 Abs. 2 stehen und nicht zusätzlich bei einem nicht der Partnerschaft angehörenden Notar verwendet werden.

2. Ist an der Partnerschaft nur ein Notar beteiligt, so muß zumindest ein der Partnerschaft angehörender Notariatskandidat zum Dauersubstituten des Notars bestellt sein.

3. Notare dürfen der Partnerschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter, Notariatskandidaten können der Partnerschaft auch als Kommanditisten angehören. Notariatskandidaten, die der Partnerschaft als persönlich haftende Gesellschafter angehören und zum Dauersubstituten eines der Partnerschaft angehörenden Notars bestellt sind, sind berechtigt, sich als Notar-Partner zu bezeichnen.

4. Alle der Partnerschaft angehörenden Notare müssen allein zur Vertretung und Geschäftsführung befugt sein.

5. Die Suspension eines an der Partnerschaft beteiligten Notars nach § 158 Abs. 1 Z 3 oder die Entziehung der Substitutionsberechtigung eines Notariatskandidaten nach § 158 Abs. 3 hindern nicht die Zugehörigkeit zur Partnerschaft, wohl aber die Vertretung, Geschäftsführung und das Recht der Teilnahme am Ergebnis der Berufsausübung der anderen Gesellschafter.

6. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschafterrechten ist unzulässig und nichtig.

7. Notare und Notariatskandidaten dürfen im Rahmen der Partnerschaft ausschließlich ihren Beruf einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens ausüben.

8. Notare und Notariatskandidaten dürfen nur einer einzigen Gesellschaft angehören. Die Ausübung des Notariats außerhalb der Gesellschaft ist nur in den Fällen der §§ 119 ff zulässig.

9. Bei der Willensbildung der Gesellschaft muß Notaren ein bestimmender Einfluß zukommen.

10. Prokura und Handlungsvollmacht können nicht wirksam erteilt werden.

§ 26. Wird mit Ausnahme der Fälle des Urlaubs und der Krankheit des Notars seine Substituierung notwendig und ist der als Substitut tätige Notariatskandidat Gesellschafter der betreffenden Partnerschaft oder tritt er mit Zustimmung der anderen Gesellschafter in die Partnerschaft ein, so gelten während der Substitution für ihn die Bestimmungen dieses Hauptstücks für Notare mit Ausnahme der Bestimmungen über die Firma.

§ 27. Jeder der Partnerschaft angehörende Notar und Notariatskandidat ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich. Diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder durch Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

§ 28. Jeder der Gesellschaft angehörende Notar und Notariatskandidat hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstückes zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.

§ 29. Werden zur Berufsausübung im Sinn des § 22 Abs. 1 Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildet, so gelten die §§ 22, 23, 24 Abs. 2 und 25 bis 28 sinngemäß.

IV. Hauptstück
Allgemeine Vorschriften über die Amtsführung der Notare.

§ 30. (1) Jeder Notar und jeder Notariatssubstitut ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der Notariatskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Kommt der Notar (Notariatssubstitut) seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch die Notariatskammer nicht nach, so ist über ihn die Suspension vom Amt zu verhängen (§ 180).

(3) Die Mindestversicherungssumme hat 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Notar-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Notar auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

(4) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Notariatskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, sowie jeden Versicherungsfall, der eine Befriedigung von Schadenersatzforderungen durch den Versicherer ausgelöst hat, zu melden und auf Verlangen der Notariatskammer darüber Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.

§ 31. (1) Der Notar hat seine Berufstätigkeit in der an seinem Amtssitz eröffneten Kanzlei (§ 18 Abs. 1) auszuüben. Außerhalb dieser Kanzlei darf er eine Berufstätigkeit ausüben, wenn es das Geschäft erfordert oder, in Fällen der Notwendigkeit, besonderen Dringlichkeit oder eines besonderen Vertrauensverhältnisses, von der Partei verlangt wird.

(2) Die Notariatskammer kann den Notar unter Berücksichtigung des Bedarfes der Bevölkerung verpflichten, außerhalb des Ortes seines Amtssitzes regelmäßig Amtstage abzuhalten.

(3) Der Notar ist berechtigt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck in das Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen (kollegiale Hilfe). Er hat hiebei die ihm nach österreichischem Recht obliegenden Berufspflichten zu beachten. Ein im Ausland bestellter Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten; der erste Satz gilt entsprechend. Er hat hiebei die für einen österreichischen Notar geltenden Berufspflichten zu beachten.

(4) Der Notar hat seine Kanzlei durch ein Amtsschild zu bezeichnen, welches das österreichische Wappen, den Vor- und Zunamen des Notars mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als öffentlicher Notar und im Fall einer Notar-Partnerschaft deren Firma zu enthalten hat. Die Namen anderer Personen dürfen auf dem Amtsschild nicht angeführt sein. Es darf aber von der Notariatskammer zugelassene Zusatzbezeichnungen und Bildzeichen enthalten.

(5) Der Notar ist verpflichtet, sich fortzubilden. Dies gilt insbesondere für jene Wissensgebiete, welche Gegenstand des Studiums (§ 6a) und der Notariatsprüfung (§ 20 NPG) sind.

(6) Dem Notar ist Werbung insoweit gestattet, als sie über seine berufliche Tätigkeit wahr und sachlich informiert und mit seinen Berufspflichten im Einklang steht.

§. 32. (1) Ein neu ernannter Notar darf sein Amt nicht vor Ablegung des vorgeschriebenen Eides ausüben, ein Notar, welcher an eine andere Stelle übersetzt worden ist, nicht früher, als er zur Uebernahme seiner neuen Stelle für berechtigt erklärt ist (§§. 16, 17).

(2) Der Notar kann sein Amt mit Wirksamkeit nicht fortsetzen

a) in den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. b, c, d und f, sobald ihm der Enthebungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz zugestellt worden ist,

b) im Falle des § 19 Abs. 1 lit. e, sobald sein Amt erloschen ist,

c) in den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. g sowie im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte (§§ 158, 180), sobald die gerichtliche Entscheidung darüber rechtskräftig wird.

(3) Eine diesen Vorschriften zuwider aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur.

§ 33. (1) In Sachen, in denen der Notar selbst beteiligt ist, in Sachen seines Ehegatten oder solcher Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind oder mit denen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, sowie in Sachen seines Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind, darf der Notar keine Notariatsurkunde aufnehmen. Das Gleiche gilt, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll.

(2) Eine mit Außerachtlassung dieser Bestimmung aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

(3) Der Notar darf in den unter Abs. 1 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann keine Notariatsurkunde aufnehmen, wenn das Naheverhältnis zu diesen Personen nicht mehr besteht

§. 34. (1) Der Notar darf eine Amtshandlung über verbotene oder über solche Geschäfte nicht vornehmen, rücksichtlich deren sich der gegründete Verdacht ergibt, daß die Parteien sie nur zum Scheine, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachtheiligung eines Dritten schließen.

(2) Ebenso ist dem Notare untersagt, mit solchen Personen eine Amtshandlung vorzunehmen, rücksichtlich deren er weiß oder mit Grund annehmen muß, daß sie wegen Minderjährigkeit oder aus einem anderen Grunde zu dem vorzunehmenden Rechtsgeschäfte unfähig seien.

§. 35. (1) Außer den vorbezeichneten Fällen (§§. 33 und 34) darf der Notar, wenn er um eine Amtshandlung angegangen wird, dieselbe nicht verweigern.

(2) Gegen die Verweigerung der Amtshandlung steht den Betheiligten die Beschwerde an die Notariatskammer offen, zu welchem Ende ihnen der Notar auf ihr Verlangen die Gründe seiner Weigerung schriftlich bekannt zu geben hat.

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 36. Findet der Notar wegen Mangels der nöthigen Vollmacht oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die Berechtigung der Partei zu dem in Frage stehenden Geschäfte, so hat er seine Bedenken zu äußern, übrigens aber, wenn die Partei darauf besteht, die Notariatsurkunde aufzunehmen und die von ihm gemachten Vorstellungen darin ausdrücklich anzuführen.

§ 36a. (1) Der Notar ist im Hinblick auf die hier besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen:

1. den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen,

2. die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten oder

3. die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, wie etwa Trusts oder Stiftungen, einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.

(2) Der Notar hat angemessene und geeignete Strategien und Verfahren zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten in Ansehung von Parteien, Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, interner Kontrolle, Risikobewertung und Risikomanagement sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Kommunikation innerhalb seiner Kanzlei einzuführen und aufrechtzuerhalten, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, vorzubeugen und diese zu verhindern.

§ 36b. (1) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 angeführten Geschäfte ist der Notar verpflichtet, die Identität seiner Partei und jene des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 36d) festzustellen und zu prüfen:

1. bei Anknüpfung eines auf gewisse Dauer angelegten Auftragsverhältnisses (Geschäftsbeziehung) vor Annahme des Auftrags,

2. bei allen sonstigen Geschäften, bei denen die Auftragssumme (die Bemessungsgrundlage nach dem NTG) mindestens 15 000 Euro beträgt, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird, vor Durchführung des Geschäfts; ist die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) zunächst nicht bekannt, so ist die Identität festzustellen, sobald absehbar ist oder fest steht, dass die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) voraussichtlich mindestens 15 000 Euro beträgt,

3. wenn er weiß, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient oder

4. wenn er Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit der erhaltenen Identitätsnachweise hat.

(2) Die Identität der Partei ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder, wo dies nicht möglich und die Vornahme einer Transaktion zur Sicherung der Verteidigungsrechte oder des Rechts auf effektive Rechtsdurchsetzung im Sinn des Art. 6 EMRK geboten ist, einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise beweiskräftigen Vorgang festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind und den Namen, die Unterschrift und, soweit dies nach dem Recht des ausstellenden Staates vorgesehen ist, auch das Geburtsdatum der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Schreitet für die Partei ein Vertreter ein, so ist dessen Identität in gleicher Weise festzustellen. Die Vertretungsbefugnis ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen.

(3) Ist die Partei bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung des Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Notar zusätzlich geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen und zu prüfen und dafür zu sorgen, dass die erste Zahlung der Partei im Rahmen des Geschäfts über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/60/EG fällt.

(4) Der Notar hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen. Der Nachweis der Identität des jeweiligen Auftraggebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des jeweiligen Auftraggebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden.

(5) Der Notar hat die nach Abs. 2 bis 4 zur Feststellung der Identität vorgelegten Unterlagen soweit als möglich im Original aufzubewahren. Bei amtlichen Lichtbildausweisen und anderen Unterlagen, deren Aufbewahrung im Original nicht möglich oder nicht tunlich ist, sind Kopien anzufertigen und aufzubewahren.

(6) Der Notar hat auf der Grundlage einer risikobasierten Beurteilung Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen. Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Notar besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Notars besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß § 40b Abs. 1 BWG zu erlassenden Verordnung als Staat angeführt ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht. Die Überwachung schließt eine Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen mit ein, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Notars über die Partei, deren Geschäftstätigkeit und Risikoprofil einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel zusammenpassen. Der Notar hat dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

(7) Ist der Notar nicht oder nicht mehr in der Lage, die Identität der Partei und jene des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und zu prüfen oder Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen, darf das Auftragsverhältnis nicht begründet und die Transaktion nicht durchgeführt werden; eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung ist zu beenden. Überdies ist eine Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) in Erwägung zu ziehen. Kommt die Partei mutwillig einem berechtigten Auskunftsverlangen des Notars im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, so ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu verständigen. § 36c Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 36c. (1) Der Notar hat unverzüglich den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu informieren, wenn er weiß, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient (Verdachtsmeldung). Der Notar ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Notar erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) in Anspruch nimmt.

(1a) Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) nach § 36b darf der Notar nur die zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, die Notariatskammer und die Strafverfolgungsbehörden in Kenntnis setzen (Verbot der Informationsweitergabe). Die Weitergabe dieser Information innerhalb der Kanzlei sowie gegebenenfalls der Notar-Partnerschaft ist zulässig. Das Verbot der Informationsweitergabe steht Bemühungen des Notars nicht entgegen, die Partei davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen. Ist die Partei auch Auftraggeber eines anderen Notars aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen sowie gleichwertige Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten gelten, oder ist ein solcher Notar sonst an der Transaktion der Partei beteiligt, so können Informationen, die sich auf diese Transaktion beziehen, zwischen den Notaren weitergegeben werden. Die ausgetauschten Informationen dürfen jedoch ausschließlich zur Verhinderung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verwendet werden.

(2) Hat der Notar eine Verdachtsmeldung nach Abs. 1 zu erstatten, so darf er das Geschäft nicht vornehmen, bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) benachrichtigt hat. Der Notar ist berechtigt, vom Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu verlangen, dass dieser entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert sich der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) nicht bis zum Ende des folgenden Werktags, so darf das Geschäft unverzüglich durchgeführt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Notar der Behörde unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.

(3) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) ist ermächtigt, anzuordnen, dass die Durchführung eines solchen Geschäfts zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist. Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) hat den Notar, die Partei und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Mit der Verständigung des Notars gilt diese Anordnung als erlassen. Die Verständigung der Partei hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden ist hinzuweisen. Sobald die Partei von einer solchen Anordnung zu verständigen wäre, darf der Notar seine Partei jedenfalls davon in Kenntnis setzen.

(4) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,

1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind, oder

2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO rechtskräftig entschieden hat.

(5) Zur Wahrnehmung der ihm nach Abs. 1 bis 4 sowie § 36b zukommenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) ermächtigt, die hiefür erforderlichen Daten natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.

§ 36d. Wirtschaftliche Eigentümer sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:

1. bei Gesellschaften:

a) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt;

ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;

b) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;

2. bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:

a) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;

b) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;

c) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben.

§ 36e. (1) Ausgenommen im Fall des § 36b Abs. 1 Z 3 entfallen die in § 36b angeführten Pflichten zur Feststellung und Prüfung der Identität der Partei und jener des wirtschaftlichen Eigentümers, zur Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, zu deren Überwachung und zur Aktualisierung der Informationen, wenn die Partei

1. ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/60/EG fällt,

2. ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut ist, das dort Anforderungen unterworfen ist, die den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind, und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,

3. eine börsennotierte Gesellschaft ist, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 Bankwesengesetz in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus Drittländern ist, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 Börsegesetz durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,

4. eine inländische Behörde ist oder

5. eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,

a) die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und

b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und

c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und

d) die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder in Ansehung derer anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen, oder

6. eine sonstige juristische Person ist,

a) die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der ihre Tätigkeit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG gemäß deren Art. 4 unterstellt hat, und die gemäß deren Art. 37 Abs. 3 der Aufsicht durch die zuständigen Behörden unterliegt, wobei die Nichteinhaltung der Anforderungen der Richtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach sich zieht, und

b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und

c) die nach einzelstaatlichem Recht für die Aufnahme des Finanzgeschäfts zwingend einer Genehmigung bedarf, welche bei mangelnder Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung der die Geschäfte führenden natürlichen Personen oder der wirtschaftlichen Eigentümer verweigert werden kann und die einer umfassenden Aufsicht (einschließlich von eingehenden Prüfungen vor Ort) durch die zuständigen Behörden unterliegt, oder

7. eine Zweigniederlassung einer unter Z 6 fallenden Person ist, wenn und soweit der Mitgliedstaat auch die Tätigkeit dieser Zweigniederlassung den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG unterstellt hat.

(2) Der Notar hat aber jedenfalls ausreichende Informationen zu sammeln, um verlässlich feststellen zu können, dass die Ausnahmebestimmung auf die Partei Anwendung findet.

§ 36f. (1) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Notar im Rahmen seiner Identifizierungspflicht zu prüfen, ob die Partei eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige politisch exponierte Person im Sinne von Abs. 2 ist. Zu diesem Zweck muss er über angemessene, risikobasierte Verfahren verfügen, an Hand derer dies bestimmt werden kann.

(2) Politisch exponierte Personen sind

1. natürliche Personen, die folgende öffentliche Ämter auf nationaler Ebene, Gemeinschaftsebene oder internationaler Ebene ausüben oder innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben:

a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,

b) Parlamentsmitglieder,

c) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,

d) Mitglieder der Rechnungshöfe oder Vorstände von Zentralbanken, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,

e) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte (insbesondere im Rang eines Generals oder Admirals), es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr, oder

f) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,

2. der Ehepartner oder die Ehepartnerin beziehungsweise bei Gleichstellung im einzelstaatlichen Recht der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, die Kinder und deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen beziehungsweise Lebengefährten oder Lebensgefährtinnen sowie die Eltern der in Z 1 genannten Person oder

3. natürliche Personen, die bekanntermaßen mit einer in Z 1 genannten Person gemeinsam wirtschaftlicher Eigentümer (§ 36d) von Rechtspersonen oder Rechtsvereinbarungen sind oder mit dieser Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhalten, sowie natürliche Personen, die alleinige wirtschaftliche Eigentümer (§ 36d) von Rechtspersonen oder Rechtsvereinbarungen sind, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen einer in Z 1 genannten Person errichtet wurde.

(3) Ein Auftragsverhältnis mit einer in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässigen politisch exponierten Person darf nur nach vorheriger Zustimmung eines Notars oder Notariatssubstituten eingegangen werden. Ist die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige, politisch exponierte Person, so hat der Notar angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft der Mittel zu prüfen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

§ 37. (1) Soweit der Notar nicht nach diesem Gesetze Mittheilungen aus seinen Acten zu machen hat, ist er den Betheiligten zur Verschwiegenheit über die vor ihm stattgehabten Verhandlungen verpflichtet.

(2) Der Notar hat auch die bei ihm Beschäftigten zur Geheimhaltung dieser Angelegenheiten zu verpflichten und die Einhaltung dieser Pflicht nach seinen Möglichkeiten zu beobachten.

(3) Der Notar hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf Verschwiegenheit im Sinn des Abs. 1. Dieses Recht darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Notars oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.

(4) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Notar dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt unter den im § 36c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen.

(5) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) gemäß §§ 36b und 36c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Notar keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.

§ 37a. Abweichend von § 40a Abs. 4 BWG gilt bei Anderkonten von Notaren, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Notar festzustellen ist (§ 36b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Notar aufzubewahren (§ 36b Abs. 5).

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 38. Der Notar haftet dafür, daß Alles, was in einer Notariatsurkunde als in seiner Gegenwart geschehen, angeführt ist, auch wirklich in seiner Gegenwart und in der angegebenen Weise sich ereignet habe, und er ist für jede, auch blos aus Versehen begangene Unrichtigkeit verantwortlich.

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 39. Jede Verletzung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Amtspflichten macht den Notar strafbar und der Notar haftet den Parteien für den hiedurch verursachten Schaden. Die Strafbarkeit einer verübten Pflichtverletzung wird durch Leistung des Ersatzes nicht aufgehoben.

§. 40. Ein Notar kann in einer bürgerlichen Streitsache, in welcher ihm durch die bestehenden Gesetze die Parteienvertretung gestattet ist, als Proceßbevollmächtigter einer Partei nicht zugelassen werden, wenn in dem Rechtsstreite eine von ihm oder einem Gesellschafter (§§ 22 bis 29) aufgenommene Notariatsurkunde als Beweismittel gebraucht werden soll.

§. 41. (1) Der Notar muß sein Amtssiegel unter Sperre verwahren. Geräth ihm dasselbe in Verlust, so muß er sogleich die Anzeige an die Notariatskammer erstatten.

(2) Die Genehmigung des anzuschaffenden neuen Siegels, welches von dem verlorenen unterscheidbar sein muß, hat er auf die im §. 13 bezeichnete Weise zu erwirken.

(3) Außer diesem Falle findet eine Änderung des Siegels nur aus wichtigen Gründen mit Bewilligung der Notariatskammer statt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Notar seine händische Unterschrift ändern will.

(4) In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Notar über die Pflichten nach § 21 SigG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der Notariatskammer und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu melden.

(5) Sobald der Notar oder die Notariatskammer das Unwirksamwerden einer Ausweiskarte sowie der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur bekanntgeben, muss dieser Umstand - unter Angabe des Datums für das Unwirksamwerden der Verwendung dieser Signatur - im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.

§. 42. (1) Wenn ein Notar sein Amtssiegel oder seine händische Unterschrift ändert, so hat der Oberlandesgerichtspräsident auf Anzeige der Notariatskammer die im § 16 bezeichneten Behörden nach der Vorschrift dieses Paragraphen zu verständigen.

(2) Hört die Amtswirksamkeit eines Notars gänzlich auf, wird er versetzt oder wird ihm eine Aenderung des Amtssiegels gestattet, so ist das bisher gebrauchte Amtssiegel, und wenn das in Verlust gerathene Siegel wieder gefunden wird, dieses an die Notariatskammer abzuliefern, durch einen Einschnitt, der das Erkennen nicht hindert, unbrauchbar zu machen und in diesem Zustande aufzubewahren. Die Amtssiegel können frühestens 10 Jahre nach Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) von der Notariatskammer im Wege des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer den Archiven (§ 110a) übergeben werden.

§. 43. (1) Notariatsurkunden sind in der, in dem Sprengel des Notars üblichen Landessprache, und wenn dortselbst mehrere Landessprachen üblich sind, je nach dem Wunsche der Parteien in einer dieser Sprachen aufzunehmen.

(2) Die Fälle, in welchen die Aufnahme in einer fremden Sprache statt hat, bestimmt dieses Gesetz.

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Notariatsurkunden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005
errichtet werden (vgl. Art. XIII § 10, BGBl. I Nr. 164/2005).

§. 44. (1) Die Notariatsurkunden müssen deutlich und ohne Abkürzung geschrieben sein und Lücken durch Striche ausgefüllt werden.

(2) Das Datum der Notariatsurkunde, andere Zeitbestimmungen, Rechnungsresultate und Beträge, die ein Beteiligter vom anderen zu fordern hat, sind mit Buchstaben zu schreiben.

(3) Wird auf eine andere Urkunde Bezug genommen, so ist Abs. 2 auf deren Daten und Beträge nicht anzuwenden.

§. 45. (1) In einer Notariatsurkunde darf nichts ausradirt, überschrieben oder zwischen den Linien eingeschaltet werden.

(2) Müssen Worte ausgestrichen werden, so hat dieß in der Weise zu geschehen, daß dieselben leserlich bleiben. Werden hierdurch Abänderungen des Inhaltes der Urkunde herbeigeführt, so muß die Zahl der durchstrichenen Worte entweder am Rande oder am Schlusse der Urkunde angemerkt und diese Anmerkung von dem Notare und, soferne Parteien und Zeugen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, auch von diesen unterzeichnet werden.

(3) Sind Aenderungen anderer Art oder Zusätze nothwendig, so sind dieselben an der zugehörigen Stelle der Urkunde durch ein Verweisungszeichen anzudeuten. Die Aenderungen oder Zusätze aber sind, unter Angabe der Zahl der hinzugesetzten Worte, entweder am Rande oder am Schlusse der Urkunde anzufügen und nach Vorschrift des vorhergehenden Absatzes zu unterzeichnen.

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 46. Inwieferne den Vorschriften der §§. 44 und 45 zuwiderlaufende Mängel einer Notariatsurkunde deren Glaubwürdigkeit ganz oder in einzelnen Theilen schwächen oder aufheben, bleibt in vorkommenden Fällen der Beurtheilung des Gerichtes überlassen.

§. 47. (1) Die Notariatsurkunde muß mit Seitenzahlen, und wenn sie der Eintragung in das Geschäftsregister unterliegt, mit der Geschäftszahl versehen sein.

(2) Der Notar hat die Papierurkunde am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar zu unterzeichnen und sein Amtssiegel beizufügen. Die Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen haben, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, am Schluss händisch zu unterzeichnen. Am Schluss der Urkunde sind der Name des Notars samt Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und die Namen der Beteiligten samt Hinweis auf deren Eigenschaft als Unterzeichnende anzuführen (Unterschriftsvermerk).

(3) Nach Beifügung des Unterschriftsvermerks am Schluss einer elektronischen Urkunde haben die Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, die elektronisch errichtete Urkunde vor der Unterfertigung durch den Notar elektronisch zu unterzeichnen. Als letzter hat der Notar die Notariatsurkunde mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterzeichnen.

§. 48. (1) Besteht eine nicht elektronisch errichtete Notariatsurkunde aus mehreren Bogen, so sind dieselben mit einer Schnur zu heften, welche am Ende der Urkunde mit dem Amtssiegel des Notars befestigt wird. Gleiches gilt für Beilagen, deren Inhalt von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in der Notariatsurkunde gemacht wird oder deren Beiheftung gesetzlich angeordnet ist.

(2) Auf gleiche Weise sind, wenn thunlich, Vollmachten oder andere Beilagen mit der Urkunde zu verbinden. Eignen sich derlei Beilagen nicht zur Anheftung oder haben die Parteien darauf verzichtet, so sind dieselben mit dem Beilagenzeichen und der Geschäftszahl der Notariatsurkunde zu versehen und gemeinsam mit dieser aufzubewahren.

(3) Elektronische Beilagen, deren Inhalt von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in der elektronisch errichteten Notariatsurkunde gemacht werden sollen, sind von den Beteiligten sowie den etwa zugezogenen Zeugen, sofern diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, und sodann vom Notar mit dieser gemeinsam wie eine Notariatsurkunde elektronisch zu unterzeichnen (§ 47 Abs. 3) oder der bereits errichteten Notariatsurkunde beizufügen, indem sie mit dieser gemeinsam elektronisch unterzeichnet werden. Andere elektronische Beilagen sind gemeinsam mit der Notariatsurkunde aufzubewahren.

§. 49. (1) In der Regel werden die nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen. Bei elektronisch errichteten Notariatsurkunden sind den Parteien beglaubigte Ausdrucke auszufolgen.

(2) Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift der nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetz bestimmt. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.

(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 36b Abs. 5 endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von § 36a Abs. 1 erfassten Geschäfte.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

§. 50. (1) Außer den in diesem Gesetze angeführten besonderen Fällen darf ein Notar die Urschrift einer nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ausfolgen.

(2) In einem solchen Falle hat der Notar seinen Acten am Platze der Urschrift eine stämpelfreie beglaubigte Abschrift, die auch gerichtlich oder von der Notariatskammer zu beglaubigen ist, einzulegen und nach Zurücklangen der Urschrift mit dieser aufzubewahren.

(3) Die Anfertigung dieser Abschrift hat nach eben jenen Bestimmungen zu geschehen, welche für Ausfertigungen in diesem Gesetze gegeben sind. (§§. 98, 99.)

(4) Bis zum Zurücklangen der Urschrift kann der Notar, wofern das Gericht oder die Kammer es nicht untersagt hat, von dieser Abschrift Ausfertigungen ertheilen; doch ist er verpflichtet, die Ertheilung solcher Ausfertigungen sowohl auf der in seinen Acten befindlichen Abschrift, als auch auf der Urschrift, sobald diese zurückgelangt ist, anzumerken.

§. 51. (1) Werden zur Aufnahme einer Notariatsurkunde zwei Notare zugezogen, so ist auch der zweite Notar für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

(2) Die Leitung der Verhandlung steht demjenigen Notare zu, welchen die Parteien darum angegangen haben.

(3) Die in Ansehung der Unterzeichnung und der Beidrückung des Amtssiegels gegebenen Vorschriften gelten für beide Notare.

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

V. Hauptstück.

Besondere Vorschriften über die Amtsführung der
Notare.

I. Abschnitt.

Aufnahme von Notariatsurkunden über
Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte.

(Notariatsacte.)

§. 52. Der Notar ist verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsactes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschlusse des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Actes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, daß derselbe ihrem Willen entsprechend sei.

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 53. Wollen die Parteien in den Notariatsact dunkle oder zweideutige Bestimmungen aufnehmen, welche leicht Anlaß zu einem Rechtsstreite geben könnten, oder welche von keiner rechtlichen Wirkung wären, oder ist mit Grund zu besorgen, daß eine Bestimmung die Uebervortheilung eines der Contrahenten bezwecke, so hat der Notar den Parteien diese Bedenken vorzutragen und sie angemessen zu belehren. Bestehen die Parteien dessen ungeachtet auf solchen Bestimmungen, so hat er zwar den Act aufzunehmen, in demselben aber die von ihm gemachte Vorstellung ausdrücklich anzuführen.

§. 54. (1) Wollen die an einer Urkunde Beteiligten oder einige derselben unter sich eine bereits errichtete Privaturkunde notariell bekräftigen oder will ein aus der Urkunde Verpflichteter seine Verpflichtung notariell bekräftigen, so ist hierüber ein Notariatsakt aufzunehmen.

(2) Die Privaturkunde muß dem Notare vorgelegt, von ihm nach Vorschrift der §§. 34, 36, 52 und 53 geprüft, und wenn der Aufnahme des Actes kein Hinderniß entgegensteht, von ihm und den etwa zuzuziehenden Actszeugen (§. 56) unterzeichnet werden (§ 47 Abs. 2 und 3).

(3) Die Urkunde ist sohin dem nach den allgemeinen Vorschriften aufzunehmenden Notariatsakt beizuheften oder beizufügen und bildet mit ihrem Inhalt einen ergänzenden Bestandteil desselben (§ 48 Abs. 1 und 3). Sie ist mit dem nicht elektronisch errichteten Notariatsakt gemeinsam aufzubewahren und im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsakts unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.

§. 55. (1) Sofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen

1. durch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 zweiter Satz),

2. durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 zweiter Satz) ausgewiesene Zeugen,

3. durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden mit demjenigen, für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben, oder

4. durch einen zugezogenen zweiten Notar.

(2) Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die

1. noch nicht 18 Jahre alt,

2. am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder

3. ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.

(3) Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Z 3 genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.

(4) Die elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen können vom Notar automationsunterstützt gespeichert werden.

§. 56. (1) Die Beiziehung von zwei Actszeugen ist nothwendig:

a) wenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird;

b) wenn eine der Parteien nicht schreiben kann oder

c) der Sprache, in welcher der Act aufgenommen wird, nicht kundig, oder

d) blind, taub oder stumm ist.

(2) Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.

(3) Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.

§ 57.

(1) Die Aktszeugen müssen mindestens 18 Jahre alt und dem Notar persönlich bekannt sein, oder es muß ihre Identität auf die im § 55 Abs. 1 beschriebene Art bestätigt werden.

(2) Die Actszeugen müssen außer dem im §. 65 bezeichneten Falle die Sprache verstehen, in welcher der Act aufgenommen wird, und wenigstens Einer derselben muß lesen und schreiben können.

(3) Ausgeschlossen von der Mitwirkung als Actszeugen sind:

a) Diejenigen, welche nach ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit ein Zeugniß abzugeben unvermögend sind;

b) diejenigen Personen, welchen entweder selbst ein Vortheil aus dem Acte zugedacht ist, oder die mit einer bei dem Acte betheiligten oder darin begünstigten Person oder mit dem Notare in einem der im §. 33 bezeichneten Verhältnisse stehen.

§. 58. (1) Soferne die Zuziehung von Actszeugen nothwendig ist, müssen dieselben spätestens in jenem Zeitpuncte gegenwärtig sein, in welchem die Urkunde den Parteien vorgelesen und von ihnen unterschrieben wird.

(2) Auf ausdrückliches Verlangen der Parteien können die Zeugen zwar von der Vorlesung des Actes ausgeschlossen werden; doch müssen in einem solchen Falle die Parteien in Gegenwart der Zeugen ihre Unterschrift beisetzen und ausdrücklich erklären, daß die Urkunde ihnen vorgelesen oder von ihnen selbst gelesen worden, und daß dieselbe ihrem Willen entsprechend ist, und daß dieß geschehen sei, muß in der Urkunde ausdrücklich angeführt werden.

§ 59.

(1) Bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einem Blinden müssen die Aktszeugen bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein.

(2) Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.

(3) Dasselbe gilt rücksichtlich der Aufnahme eines Notariatsactes mit einem Stummen oder Tauben, und es sind überdieß die in den §§. 60 und 61 enthaltenen Vorschriften zu beobachten.

§. 60. (1) Ein Tauber, welcher lesen kann, muß den Act selbst lesen und ausdrücklich bestätigen, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe. Diese Bestätigung muß in dem Acte vor der Unterschrift angeführt werden.

(2) Kann der Taube nicht lesen, so muß außer den Actszeugen noch eine Person seines Vertrauens beigezogen werden, welche seine Gebärdensprache versteht.

(3) Als Vertrauenspersonen können ohne Unterschied des Geschlechtes auch solche Personen, welche mit dem Tauben verwandt oder verschwägert oder durch Adoption oder das Eheband verbunden sind, beigezogen werden. Im Uebrigen müssen auch solche Vertrauenspersonen die Eigenschaften fähiger Actszeugen besitzen.

(4) Ueber das Verständnis der Gebärdensprache von Seite des Tauben muß sich der Notar durch Versuche, welche sich nicht auf den Gegenstand des Actes beziehen, gehörig überzeugen. Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.

§. 61. (1) Ist ein Notariatsact mit einem Stummen oder Taubstummen aufzunehmen, welcher des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß er den Notariatsact selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss er diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.

(2) Ist er des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so müssen zwei seiner Gebärdensprache kundige Personen seines Vertrauens beigezogen werden.

(3) Die Vorschriften des §. 60, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.

§. 62. (1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.

(2) In einem solchen Falle hat der Notar oder sein Substitut, nachdem er die Willensmeinung der Parteien erforscht hat, den Act in der fremden Sprache aufzunehmen und demselben eine vollständige Uebersetzung in einer der Landessprachen seines Sprengels beizuheften oder in elektronischer Form beizufügen. Die Übersetzung kann unterbleiben, wenn der fremdsprachige Notariatsakt vom Notar errichtet wird, alle Parteien darauf verzichten und die Übersetzung nicht von einem inländischen Gericht oder einer inländischen Behörde verlangt wird.

§ 62a. Auf Verlangen einer Partei kann auf den einzelnen Seiten eines Notariatsakts oder notariellen Protokolls dem von allen Parteien als verbindlich anerkannten Text eine von den Parteien gemeinsam vorgelegte fremdsprachige Übersetzung gegenübergestellt werden. Die fremdsprachige Übersetzung hat dabei nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Der Umstand der Gegenüberstellung ist am Beginn des deutschen und fremdsprachigen Urkundentexts in der jeweiligen Sprache hervorgehoben ersichtlich zu machen.

§. 63. (1) Ist eine der Parteien der Sprache nicht kundig, in welcher der Notariatsact aufgenommen wird, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, welcher zugleich alle Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzen muß.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notar als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt ist oder wenn der Notar die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Actes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien.

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 64. Muß im Sinne des ersten Absatzes des vorhergehenden Paragraphen ein Dolmetsch beigezogen werden, so hat der Notar die Willensmeinung der Partei durch den beigezogenen Dolmetsch zu erforschen, hiernach den Notariatsact in einer der Landessprachen abzufassen und den Aufsatz der Partei durch den Dolmetsch übersetzen zu lassen. Auf Verlangen einer Partei ist durch den Dolmetsch eine Uebersetzung des Actes in die fremde Sprache der Partei zu verfassen und dem Notariatsacte beizuheften.

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Notariatsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005
errichtet werden (vgl. Art. XIII § 11, BGBl. I Nr. 164/2005).

§. 65. (1) Ist nach Bestimmung des §. 56 die Beiziehung von Zeugen nothwendig und wollen die Parteien einen Zeugen beiziehen, welcher der Sprache einer der Parteien oder der Sprache nicht kundig ist, in welcher der Act aufgenommen werden soll, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache, welcher die Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzt, beigezogen werden.

(2) Dieser muß den Inhalt des Verhandelten dem Zeugen in Gegenwart der Parteien verständlich machen, und daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.

(3) Die Beiziehung eines Dolmetschers ist entbehrlich, wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, über die für die Aufnahme eines Notariatsakts notwendige Berechtigung in Ansehung dieser Sprache verfügt (§ 62 Abs. 1) und sich keine der Parteien dagegen ausspricht. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 66. Ein Notariatsact, welcher mit Außerachtlassung der in den §§. 54 bis 65 gebotenen Förmlichkeiten und Vorsichten aufgenommen worden ist, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

§. 67. (1) Wenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen wird, so müssen auch die besonderen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welche die Giltigkeit einer solchen Anordnung bedingen, beobachtet werden. Dieser Notariatsakt kann nicht in elektronischer Form errichtet werden.

(2) Der Notar und die zugezogenen Actszeugen können, wenn sie die Eignung dazu besitzen, auch Zeugen des letzten Willens sein, und es entfällt die Nothwendigkeit der Zuziehung eines dritten Zeugen, wenn im Falle der Zuziehung zweier Notare beide die gesetzliche Eignung als Zeugen des letzten Willens besitzen.

§. 68. (1) Jeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:

a) den Ort, dann Jahr, Monat und Tag der stattgehabten Verhandlung;

b) den Vor- und Familiennamen, sowie den Amtssitz des Notars, und falls ein zweiter Notar zugegen war (§. 56, zweiter Absatz), auch des letzteren;

c) den Vor- und Familiennamen der Parteien und der etwa beigezogenen Acts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetsche;

d) (Anm.: aufgehoben durch dRGBl. I S 87/1942)

e) den Inhalt des Geschäftes unter Hinweis auf die allfälligen Vollmachten oder andere Beilagen, sofern diese nicht angeheftet sind (§ 48 Abs. 2);

f) am Schlusse die Anführung, daß der Act den Parteien vorgelesen worden, oder die Bezeichnung derjenigen Förmlichkeiten, durch welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorlesung ersetzt wurde und die Anführung der Genehmigung des Actes durch die Parteien;

g) die Unterschrift der Parteien sowie, wenn die Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes notwendig ist, auch von diesen Personen. Identitätszeugen können ihre Unterschriften entweder am Schluss der Urkunde oder nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen.

Wird der Notariatsakt auf Papier errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften auf Papier beizusetzen (§ 47 Abs. 2), wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften in elektronischer Form beizufügen (§ 47 Abs. 3). Der Notariatsakt kann nur dann elektronisch errichtet werden, wenn alle Personen, die ihn zu unterfertigen haben, elektronische Signaturen (§ 2 Z 1 SigG) verwenden.

Kann eine Partei oder ein Zeuge nicht schreiben, so müssen sie bei der Fertigung auf Papier ihr Handzeichen beifügen und es muss im ersten Falle der Name der Partei von einem Zeugen oder dem zweiten Notar, im zweiten Falle der Name des schreibunkundigen Zeugen von dem zweiten Zeugen beigesetzt werden.

Kann eine Partei auch ein Handzeichen nicht beifügen, so muss das entgegenstehende Hindernis ausdrücklich angeführt und von den Aktszeugen besonders bestätigt werden.

h) wird der Notariatsakt auf Papier errichtet, die Unterschrift des Notars auf Papier unter Beidrückung seines Amtssiegels (§ 47 Abs. 2); wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, die elektronische Beurkundungssignatur des Notars (§ 47 Abs. 3), nachdem alle anderen Unterschriften bereits beigesetzt worden sind; im Fall des § 56 Abs. 2 die Amtsunterschriften beziehungsweise die elektronischen Beurkundungssignaturen beider Notare.

(2) Der Notar hat außerdem im Akt die Anschrift der Parteien, Akts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetscher nach Angabe oder eigener Kenntnis anzuführen und ferner anzugeben, ob er diese Personen kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Wird im Notariatsakt auch das Geburtsdatum der Partei beurkundet, so hat der Notar anzugeben, ob ihm dieses bekannt oder auf welche Art es ihm bestätigt worden ist. Gegebenenfalls ist im Akt ferner anzuführen, dass er in elektronischer Form errichtet wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen benimmt jedoch dem Akt nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde.

§ 69. (1) Vollmachten, die zur Errichtung eines Notariatsaktes dienen, müssen entweder öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden sein, auf denen die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt ist; die Vollmachten bedürfen, sofern sie im Ausland errichtet wurden, keiner weiteren Beglaubigung. Vorschriften, die für die Verwendung von Urkunden vor Behörden etwas anderes bestimmen, bleiben unberührt.

(1a) Eine Vollmacht nach Abs. 1 genügt auch zum Abschluß aller Rechtsgeschäfte und zur Abgabe aller Rechtserklärungen, die zur ihrer Gültigkeit des Notariatsaktes bedürfen, wenn in ihr sowohl der rechtsgeschäftliche Vorgang einzeln oder, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist, zumindest der Gattung nach angeführt ist.

(2) Die auf Papier oder elektronisch errichteten Vollmachten müssen dem Notar im Original oder in einer von ihm beglaubigten Abschrift vorliegen. Der Notar hat die ihm vorgelegten Vollmachtsurkunden oder davon angefertigte, von ihm beglaubigte Abschriften oder Ausdrucke dem auf Papier errichteten Notariatsakt anzuschließen beziehungsweise dem elektronisch errichteten Notariatsakt beizufügen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Ist die Vollmachtsurkunde bereits in diesem Urkundenarchiv gespeichert, so kann die Beifügung durch einen Hinweis auf die bereits vorgenommene Speicherung erfolgen.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 reicht im Fall einer im Firmenbuch eingetragenen Prokura eine Beurkundung der entsprechenden Eintragung in das Firmenbuch nach § 89a aus. Der Notar hat die Beurkundung im Notariatsakt vorzunehmen oder eine Bestätigung nach § 89a dem auf Papier errichteten Notariatsakt anzuschließen oder dem elektronisch errichteten Notariatsakt beizufügen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.

§ 69a. (1) Liegt dem Notar eine schriftliche Vollmacht in Urschrift, Abschrift oder Kopie vor, jedoch nicht in der im § 69 Abs. 1 vorgeschriebenen Form, so kann dennoch ein Notariatsakt errichtet werden.

(2) Ein auf diese Art errichteter Notariatsakt erlangt erst dann die Kraft einer öffentlichen Urkunde, wenn die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form dem Notar vorliegt, und nur dann, wenn dies innerhalb von 30 Tagen nach Errichtung des Notariatsakts geschieht. Wenn alle Parteien zustimmen, kann auch eine längere, höchstens jedoch sechsmonatige Frist in den Notariatsakt aufgenommen werden. Daß alle Parteien zugestimmt haben, muß im Notariatsakt ausdrücklich angeführt werden.

(3) Die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers auf der nachträglich vorgelegten Vollmacht kann auch nach Errichtung des Notariatsakts vorgenommen worden sein.

(4) Sobald die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form einlangt, ist sie oder eine beglaubigte Abschrift nach § 69 Abs. 2 mit der Urkunde unter Anführung des Tages ihres Einlangens als Beilage zu verbinden. Davor ist der Notar nicht berechtigt, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften von der Urschrift des Notariatsakts herauszugeben oder den Zugang zum Notariatsakt im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu ermöglichen. Abgabenrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.

(5) Der Notar hat die Parteien bei Errichtung des Notariatsakts auf das Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Vollmacht hinzuweisen, sie über die damit verbundenen Rechtsfolgen zu belehren und dies im Akt ausdrücklich anzuführen.

II. Abschnitt.

Aufnahme von letztwilligen Anordnungen mit der Kraft
gerichtlicher letztwilliger Anordnungen.

§ 70. Letztwillige Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder vor einem Notare und zwei Zeugen mündlich errichtet oder schriftlich übergeben werden, sind den gerichtlichen letztwilligen Anordnungen gleichzuachten, wenn dieselben mit Beobachtung der allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare aufgenommen, beziehungsweise entgegengenommen, und hiebei die für die Aufnahme gerichtlicher letztwilliger Anordnungen in den §§. 569, 587 bis 591 und 594 bis 596 des a. b. G. B. gegebenen Vorschriften und die in den §§. 72 und 73 dieses Gesetzes gebotenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.

§ 71. (1) Bei Aufnahme mündlicher letztwilliger Anordnungen hat der Notar, wenn der Erblasser dunkle oder zweideutige Bestimmungen aufnehmen will, welche leicht Anlaß zu einem Rechtsstreite geben könnten, oder welche die von dem Erblasser beabsichtigte Wirkung zu äußern nicht geeignet wären, denselben in angemessener Weise zu belehren.

(2) Besteht der Erblasser dessenungeachtet auf diesen Bestimmungen, so hat der Notar zwar die letztwillige Anordnung aufzunehmen, jedoch die von ihm gemachte Vorstellung darin ausdrücklich anzuführen.

§ 72. Ist der Erblasser blind, taub, stumm oder taubstumm, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.

§. 73. (1) Ueber die Amtshandlung ist ein Protokoll mit Beobachtung der Bestimmungen des §. 68 aufzunehmen.

(2) Kann die Partei auch nicht das Handzeichen beisetzen, so ist das entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich anzuführen und von den Actszeugen zu bestätigen.

(3) Ist die letztwillige Anordnung schriftlich übergeben worden, so steht der Partei frei, zum Verschlusse des Umschlages, in welchem die letztwillige Anordnung eingeschlossen wird, ihr eigenes Siegel beizudrücken. Ist dieß geschehen, so ist davon im Protokolle Erwähnung zu thun.

§ 74. (1) Eine gemäß §. 70 dem Notare schriftlich übergebene letztwillige Anordnung kann dem Uebergeber, jedoch nur auf sein persönliches Verlangen oder auf Verlangen desjenigen, welcher sich mit einer eigens zu diesem Behufe ausgestellten, amtlich beglaubigten Vollmacht ausweiset, zurückgestellt werden. Ueber die Zurückstellung ist ein Notariatsact aufzunehmen.

(2) Durch eine solche Zurückstellung verliert die letztwillige Verfügung die Kraft einer gerichtlichen letztwilligen Anordnung.

§ 75. (1) Die Vorschriften der §§. 70-73 finden auch dann Anwendung, wenn die Partei eine letztwillige Anordnung mit der Kraft einer gerichtlichen letztwilligen Anordnung widerrufen will.

(2) Ist die widerrufene letztwillige Anordnung vor dem Notare errichtet worden, so ist der Widerruf auf dem ursprünglich aufgenommenen Protokolle, und wenn der Widerruf eine dem Notare übergebene schriftliche letztwillige Anordnung betrifft, auf dieser selbst und nicht blos auf dem Umschlage anzumerken.

(3) Die gleiche Anmerkung hat der Notar dann vorzunehmen, wenn er über den Widerruf einen Notariatsact aufnimmt, oder wenn eine letztwillige Anordnung widerrufen wird, über welche er einen Notariatsact aufgenommen hat.

(4) Gleiches gilt, wenn dem Notar eine beglaubigte Abschrift eines in Form der §§ 70 bis 73 oder eines Notariatsakts errichteten Widerrufs übermittelt wird.

III. Abschnitt.

Beurkundung von Thatsachen und Erklärungen.

§. 76. (1) Die Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu ertheilen:

a) über die Übereinstimmung von Papierabschriften (Papierkopien) mit Papierurkunden, über die Übereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden und über die Übereinstimmung von elektronischen Abschriften (elektronischen Abbildern, elektronischen Kopien) mit Papierurkunden (Vidimierung);

b) über die Richtigkeit von Uebersetzungen;

c) über die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift;

d) über den Zeitpunct der Vorweisung von Urkunden;

e) über das Leben von Personen;

f) über Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden;

g) über Beratungen und Beschlüsse;

h) über Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren;

i) über andere thatsächliche Vorgänge;

j) über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern;

k) über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben;

l) über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.

(2) Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden §§. 77-90 gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.

Vidimirung von Abschriften.

§ 77. (1) Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Papierabschrift, einer elektronischen Abschrift oder eines Papierausdruckes mit einer Urkunde (§ 76 Abs. 1 lit. a) ist der Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf elektronischem, fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines Bildes und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter der Aufsicht des Notars hergestellt worden ist; ist eine solche Kopie keine vollständige Wiedergabe einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen. Gleiches gilt in Ansehung von Papierausdrucken elektronischer Urkunden.

(2) Der Notar hat die Abschrift (Kopie) mit der Urkunde sorgfältig zu vergleichen und die Übereinstimmung auf der Papierabschrift (-kopie) oder dem Papierausdruck zu beglaubigen beziehungsweise den Beglaubigungsvermerk der elektronischen Abschrift beizufügen.

(3) Die Beglaubigungsklausel hat ferner die Angabe zu enthalten,

1. ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift (Kopie) oder ein Ausdruck ist,

2. ob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist,

3. ob die Abschrift (Kopie) oder der Ausdruck die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon und welchen wiedergibt,

4. gegebenenfalls daß die vorgewiesene Urkunde zerrissen oder nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist,

5. gegebenenfalls daß in ihr Stellen geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind. Der unter den Z 2 und 5 genannten Angaben bedarf es nicht, wenn die Kopie auf fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellt worden ist und die angeführten Umstände aus der Kopie ersichtlich sind.

(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind nicht erforderlich.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Beglaubigung eines unter Aufsicht des Notars mittels technischer Vorrichtungen hergestellten Ausdrucks aus einer automationsunterstützt geführten Datenbank.

Beglaubigung von Uebersetzungen.

§. 78. (1) Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder

die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.

(2) Das Gleiche gilt in Ansehung der Beglaubigung von Uebersetzungen aus einer Landessprache in die andere, soferne der Notar die Befugniß erhalten hat, in beiden Sprachen Notariatsurkunden aufzunehmen.

(3) Die Beurkundung ist auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen. Erfolgt die Übersetzung auf Papier, so ist die Übersetzung mit der übersetzten Papierurkunde mittels eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden. Erfolgt die Übersetzung in elektronischer Form, so ist der Übersetzung ein elektronisches Abbild der übersetzten Papierurkunde beziehungsweise die übersetzte elektronisch errichtete Urkunde als Beilage beizufügen. Die Übersetzung ist gemeinsam mit der Urkunde vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterfertigen.

(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Acten des Notars ist nicht erforderlich.

Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sowie der
Echtheit der Schrift

§. 79. (1) Der Notar kann die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde beziehungsweise die Echtheit einer elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) auf einer elektronisch errichteten Urkunde beurkunden, wenn die Partei

1. ihre Identität und gegebenenfalls auch ihr Geburtsdatum durch eines der im § 55 genannten Mittel ausweist und

2. im Falle der Verwendung einer elektronischen Signatur auch nachweist, dass die elektronische Signatur ihr zugeordnet ist, und

3. sie die Unterschrift oder das Handzeichen beziehungsweise die Signatur vor dem Notar setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift oder das Handzeichen oder die Signatur von ihr stammt.

(2) Die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen oder sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen kann der Notar auch dann beurkunden, wenn die betreffende Person die Echtheit dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt und von ihr bei dem Notar eine für künftige Beglaubigungen abgegebene, von ihm beglaubigte und entgegengenommene Musterunterschrift aufliegt. Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten juristischen Personen, sofern diese durch eine beim Notar aufliegende beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind.

(2a) Die Echtheit einer qualifizierten elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen oder sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen kann der Notar auch dann beurkunden, wenn

1. die betreffende Person die Echtheit der Signatur dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt,

2. der Inhalt des von ihr dem Notar für künftige Beglaubigungen zu Vergleichszwecken zur Verfügung gestellten qualifizierten Zertifikats bei dem Notar verfügbar ist, und

3. die betreffende Person in Gegenwart des Notars dieses qualifizierte Zertifikat ausdrücklich als das ihre anerkannt und diese Erklärung nach Abs. 1 beglaubigt unterfertigt hat.

Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten juristischen Personen, sofern diese durch eine beim Notar aufbewahrte beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind.

(3) Die Zuordnung einer elektronischen Signatur zu einer bestimmten Person ist durch ein geeignetes Zertifikat (§ 2 Z 8 SigG) nachzuweisen.

(4) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht deren Kraft als öffentliche Urkunde, wenn die beglaubigte Unterschrift echt ist.

(5) Die Beurkundung geschieht durch einen Vermerk, der die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters, den Vor- und Familiennamen der Partei, gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum, und die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder des Handzeichens zu enthalten hat. Die Anschrift der Partei ist nach deren Angaben beizufügen. Ist die Urkunde für das Ausland bestimmt, so kann der Notar auf Antrag auch die nach dem Recht des Vorlagestaates eingehaltenen Förmlichkeiten sowie hiezu von der Partei abgegebene kurze Erklärungen und erforderlichenfalls auch die von ihm im Hinblick auf dieses Recht vorgenommenen inhaltlichen Prüfungen und Belehrungen in den Vermerk aufnehmen. Der Beurkundungsvermerk ist auf der Papierurkunde händisch anzubringen beziehungsweise dem Text der elektronisch errichteten Urkunde beizufügen.

(6) Der Notar hat von dem Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies für den Beurkundungsvermerk und für die Eintragung in das Beurkundungsregister notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Notar nicht verantwortlich. § 34 findet keine Anwendung.

(7) Ist der Beteiligte blind oder des Lesens unkundig, so soll ihm vor der Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens die Urkunde vorgelesen werden.

(8) Der Notar kann auch die Echtheit der Schrift der Partei beurkunden, wenn die Partei die Schrift vor dem Notar eigenhändig gesetzt oder als eigenhändig von ihr stammend anerkannt hat. Abs. 1 und 4 bis 7 gelten sinngemäß.

Beurkundung über den Zeitpunct der Vorweisung einer Urkunde.

§. 80. (1) Die Beurkundung über den Zeitpunkt, in dem eine Urkunde dem Notar vorgewiesen wird, geschieht durch einen Vermerk auf der Urkunde selbst, in dem der Tag, das Monat und das Jahr und, wenn nötig, auch die Stunde der Vorweisung, die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters, der Vor- und Familienname und die Anschrift der vorweisenden Partei angegeben sind. Im Fall einer elektronisch errichteten Urkunde ist dieser Vermerk der Urkunde beizufügen und gemeinsam mit dieser vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterfertigen.

(2) Auf Verlangen ist auch die Identität der Person des Vorweisenden festzustellen und in der Beurkundung anzugeben, auf welcher Grundlage die Identität als festgestellt angenommen worden ist. Für die Feststellung der Identität gilt der § 55. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der vorweisenden Partei.

Lebenszeugnisse.

§ 81. (1) Lebenszeugnisse hat der Notar nur dann zu erteilen, wenn er die Person, deren Leben bestätigt werden soll, persönlich und dem Namen nach selbst kennt oder wenn ihm ihre Identität nach § 55 bestätigt wird.

(2) Die Beurkundung ist in Urschrift auf Papier oder in elektronischer Form auszustellen. In der Beurkundung ist zu bestätigen, daß die Person, deren Leben bezeugt wird, persönlich vor dem Notar erschienen ist. Hiebei sind Tag, Monat und Jahr sowie auf Verlangen die Stunde des Vorganges und ferner anzugeben, auf welcher Grundlage die Identität als festgestellt angenommen worden ist.

§. 82. (1) Die in den Beurkundungen nach den §§ 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Spalten für die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl, für Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift der Parteien, für Eintragungen über Art, Gegenstand und Tag der Beurkundung, Form der Errichtung sowie über die Art der Feststellung der Identität der Parteien, für die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen sowie für Anmerkungen zu enthalten. Näheres ist durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln.

(2) Die Eintragung in das Register ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen beizusetzen und es sind zwei Zeugen zuzuziehen, deren einer den Namen des Unterzeichneten beizusetzen hat. Kann ein Zeuge nicht schreiben, so ist sein Handzeichen durch den zweiten Zeugen zu bestätigen. Wird das Beurkundungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften oder Handzeichen in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten, dessen Form und Inhalt durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer geregelt werden. Für die Führung des Beurkundungsregisters durch automationsunterstützte Datenverarbeitung sind in den Richtlinien auch Datenschutzmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich Datensicherung, Zugangskontrolle undManipulationssicherheit, vorzusehen.

(3) Die Beurkundung kann auch auf einem gesonderten Blatt vermerkt werden; dieser Vermerk ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen und nachträglich im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen. In diesem Fall ist der erste Satz des Abs. 2 nicht anzuwenden.

(4) Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) auf Grund schriftlicher Anerkennung nach § 79 Abs. 2 oder 2a, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach den Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren. Sind sie in elektronischer Form errichtet, so können sie im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeichert werden. Dieser Umstand ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.

(5) Eine Eintragung der in den §§ 79 bis 81 genannten Beurkundungen in das Geschäftsregister (§ 112) unterbleibt.

Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über
die Zustellung von Urkunden

§. 83. (1) Beurkundung über Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will, ist der Notar berufen, zu ertheilen, wenn durch die Erklärung rechtliche Wirkungen begründet werden sollen. Die Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden kann nicht in elektronischer Form erfolgen.

(2) Ueber das Verlangen der Partei hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen und darin die bekannt zu machende Erklärung wörtlich anzuführen. Das Protokoll ist von der Partei zu unterzeichnen. (§. 82.)

(3) Mit dem Protokolle hat sich der Notar in das von der ansuchenden Partei angegebene Locale zu der Gegenpartei zu begeben und ihr die Erklärung vorzutragen.

(4) Ueber die Thatsache der Bekanntmachung und den Zeitpunct derselben hat der Notar eine Fortsetzung des Protokolls aufzunehmen. Die von der Gegenpartei ertheilte Antwort darf nur dann in das Protokoll aufgenommen werden, wenn die letztere dieß verlangt oder gestattet, und zum Zeichen ihrer Zustimmung das Protokoll unterzeichnet. (§. 82, Absatz 2.)

(5) Enthält die Erklärung die Aufforderung an die Gegenpartei, von einem ihr eingeräumten Recht innerhalb der in der Erklärung angeführten Frist Gebrauch zu machen, wobei dieses wirksam nur gegenüber dem die Bekanntmachung beurkundenden Notar innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist erfolgen kann, so hat der Notar mit der Bekanntmachung der Erklärung der Partei die Gegenpartei darauf ausdrücklich hinzuweisen und daß dies geschehen sei, in das fortgesetzte Protokoll aufzunehmen. In einem solchen Fall ist darin auch anzugeben, ob der Notar die Gegenpartei kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist (§ 55). Unmittelbar nach Ablauf der Frist hat der Notar eine neuerliche Fortsetzung des Protokolls aufzunehmen und darin anzuführen, ob innerhalb der Frist eine Antwort eingelangt ist und welchen Inhalt die Antwort hat.

(6) Begehrt die Partei die Bekanntmachung auf schriftlichem Weg, so hat der Notar dies im Protokoll ausdrücklich anzuführen und die Zustellung nach § 85 Abs. 1 vorzunehmen.

§. 84. (1) Ueber die Bekanntmachung ist der ersuchenden Partei, und wenn die Gegenpartei es verlangt, auch dieser eine Beurkundung in Urschrift zu ertheilen. In der Beurkundung müssen die Namen beider Parteien, der wörtliche Inhalt, Tag, Monat und Jahr, und wenn nöthig, auch die Stunde der Bekanntmachung enthalten sein. Die von der Gegenpartei ertheilte Antwort darf in die Beurkundung nur aufgenommen werden, wenn dieselbe in das Protokoll aufgenommen wurde. (§. 83.)

(1a) Wurde eine Erklärung mit einer Aufforderung nach § 83 Abs. 5 durch den Notar mündlich oder durch Übersendung nach § 85 Abs. 1 bekanntgemacht, so hat der Notar in der Beurkundung auch anzugeben, ob innerhalb der in der Erklärung angeführten Frist von der Gegenpartei eine Antwort eingelangt ist. Der wörtliche Inhalt der fristgerecht eingelangten Antwort sowie Jahr, Monat, Tag und erforderlichenfalls Stunde des Einlangens der Erklärung der Gegenpartei sind ebenfalls in die Beurkundung aufzunehmen.

(2) Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen der ersuchenden Partei anzugeben, ob der Notar die Partei kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der ersuchenden Partei.

§ 85. (1) Ist die Partei, welcher die Erklärung gemacht werden sollte, in dem angegebenen Lokal nicht anzutreffen oder verweigert sie dem Notar den Zutritt, die Anhörung oder im Fall des § 83 Abs. 5 die Identitätsfeststellung, so hat der Notar dies zu protokollieren und entweder der Gegenpartei eine Beurkundung mittels eingeschriebener Postsendung mit Rückschein zuzustellen oder dem Gericht vorzulegen, welches die Zustellung mit Zustellnachweis zu verfügen hat. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

(2) Der Vorgang ist in dem Protokolle und in der Beurkundung anzuführen und zugleich zu bemerken, was zur Verständigung der Gegenpartei vorgekehrt worden ist.

§. 86. (1) Die Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (§. 83), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich, telegraphisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg stellen; der Brief, das Telegramm, das Telefax oder der Papierausdruck der elektronischen Zusendung vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.

(2) In der Beurkundung hat der Notar anzuführen, daß ein Ersuchen in der obigen Weise an ihn gestellt worden sei.

§ 86a. Wurde eine Erklärung der Gegenpartei unter Einhaltung der in den §§ 83 ff angeführten Vorschriften bekannt gemacht, so gilt dies als Nachweis der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Erklärung an die Gegenpartei.

Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen.

§. 87. (1) Über Beratungen und Beschlüsse hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in dem er Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse und alle in seiner Gegenwart vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen Erklärungen anzuführen hat, soweit diese Ereignisse und Erklärungen für die Beurteilung der Regelmäßigkeit des Vorganges von Bedeutung sind. Das Protokoll und die Beurkundung sind auf Papier oder in elektronischer Form zu erstellen und zu unterfertigen.

(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, der die Beratung oder Beschlußfassung geleitet hat, wenn aber niemand den Vorsitz geführt hat, von allen Teilnehmern zu unterschreiben.

(3) Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen des Vorsitzenden anzugeben, ob der Notar den Vorsitzenden oder andere in der Versammlung anwesende Personen kennt oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der in dem Protokoll genannten Personen.

(4) Die in Urschrift zu erteilende Beurkundung kann sich auf einzelne Teile des Protokolles beschränken; dies ist in der Beurkundung ersichtlich zu machen.

Freiwillige Feilbietung von Liegenschaften

§ 87a. (1) Der Notar kann mit der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Superädifikats im Wege öffentlicher Versteigerung beauftragt werden. Der Eigentümer der Liegenschaft oder des Superädifikats hat dem Auftrag Feilbietungsbedingungen anzuschließen und dem Notar nachzuweisen, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und dass alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.

(2) Die Feilbietungsbedingungen müssen jedenfalls enthalten:

1. Namen (Firma), Anschrift (Geschäftsanschrift), sowie gegebenenfalls Tag der Geburt, Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl des Eigentümers;

2. die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands und den Ort der Feilbietung;

3. das geringste Gebot;

4. die Angabe, ob die Bietinteressenten vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und Höhe dieser Sicherheit;

5. Bestimmungen über die Zahlung des erzielten Meistbots;

6. Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Meistbots unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;

7. Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbs, insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses;

8. Hinweise auf gerichtliche und verwaltungsrechtliche Genehmigungen, die für die Rechtswirksamkeit des Rechtserwerbs allenfalls erforderlich sind;

9. Bestimmungen über die Folgen der Nichterfüllung der Feilbietungsbedingungen durch den Meistbieter und die Tragung der Kosten einer aus diesem Grund fehlgeschlagenen Feilbietung;

10. die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers (§ 31 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955), dass das Eigentumsrecht des Meistbieters aufgrund der vom Notar auszustellenden Amtsbestätigung (§ 87d) im Grundbuch eingetragen oder zu diesem Zweck diese Amtsbestätigung in die Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden aufgenommen wird.

(3) Soll der Rechtserwerb durch eine Anmerkung der Rangordnung gesichert werden, dann muss die Rangordnung im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch mindestens zehn Monate wirksam sein. Die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses ist dem Notar treuhändig im Original zu übergeben.

(4) Die Feilbietungsbedingungen dürfen nicht von dem mit der Versteigerung beauftragten Notar oder einer Person, die zu diesem Notar in einem in § 6a Abs. 2 Gerichtskommissärsgesetz genannten Naheverhältnis steht, erstellt werden. Entsprechen die dem Auftrag beigeschlossenen Feilbietungsbedingungen nicht den Anforderungen des Abs. 2 oder enthalten sie unerlaubte oder ungültige Bestimmungen, so hat der Notar den Eigentümer zu deren Verbesserung anzuleiten.

(5) Die Kosten der freiwilligen Feilbietung trägt der Eigentümer. Eine Bestimmung in den Feilbietungsbedingungen über deren Ersatz durch den Meistbieter ist zulässig.

§ 87b. (1) Der Notar hat die Feilbietung für die Dauer von zumindest drei Wochen in der Ediktsdatei bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1. dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und pfandrechtlich sichergestellte Darlehen oder Kredite und sonstige Lasten – soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt – durch die Feilbietung nicht berührt und auf das Meistbot nicht angerechnet werden, sowie

2. dass jeder Bieter vor Durchführung der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen hat und sich mit der Teilnahme an der Versteigerung den Feilbietungsbedingungen unterwirft.

(2) Die Bekanntmachung hat folgende Informationen zu enthalten:

1. die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands;

2. das geringste Gebot;

3. Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung. Der Bekanntmachung können insbesondere die Feilbietungsbedingungen, ein Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild angeschlossen werden. Werden die Feilbietungsbedingungen nicht angeschlossen, so sind Ort und Zeit, zu der in die Feilbietungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann, anzugeben.

(3) Von der Bekanntmachung in der Ediktsdatei sind der Eigentümer und der Vorkaufsberechtigte zu verständigen.

§ 87c. (1) Begehrt der Eigentümer die Versteigerung durch einen Rechtsanwalt oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden, so ist die Versteigerung durch diesen durchzuführen. Dieser muss zur Deckung der aus der Durchführung der Versteigerung gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche über eine dem § 21a RAO entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. In diesem Fall hat der Notar die Versteigerung zu beurkunden. Andernfalls hat der Notar die Versteigerung selbst durchzuführen und zu beurkunden. Die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung erfolgt in jedem Fall in sinngemäßer Anwendung des § 88 durch Aufnahme eines Protokolls, dem die unterfertigten Feilbietungsbedingungen als Beilage beizuheften sind.

(2) Mit der Teilnahme an der Versteigerung unterwerfen sich die Bieter den Feilbietungsbedingungen. Der Eigentümer und die Bieter haben vor der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen. Die Unterfertigung durch einen Machthaber des Eigentümers ist nur dann statthaft, wenn der Machtgeber eine auf dieses Geschäft lautende beglaubigte Vollmacht ausgestellt hat, die zum Versteigerungszeitpunkt nicht älter als einen Monat ist.

(3) Für die Versteigerung sind, soweit nicht durch die Feilbietungsbedingungen anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere § 177 Abs. 4 und §§ 179, 180 und 181 EO, sinngemäß anzuwenden. Das Meistbot hat der Meistbieter beim Notar zu erlegen.

(4) Der Eigentümer kann seinen Auftrag zur Feilbietung zurückziehen, solange kein gültiges Gebot abgegeben wurde; später nur dann, wenn alle, die bereits geboten haben, ausdrücklich zustimmen oder der Eigentümer sich die Genehmigung des Verkaufs auf eine bestimmte Zeit vorbehalten hat, worauf in der Bekanntmachung in der Ediktsdatei hinzuweisen ist.

§ 87d. Der Notar hat das Meistbot nach dessen Einlangen entsprechend den Feilbietungsbedingungen zu verteilen und zu verwenden und entsprechend den Feilbietungsbedingungen und nach Vorliegen allenfalls noch erforderlicher Genehmigungen eine als Grundlage für die Verbücherung im Grundbuch oder für die Hinterlegung in der Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden geeignete Amtsbestätigung auszustellen. Der Amtsbestätigung ist eine beglaubigte Abschrift der Feilbietungsbedingungen beizuheften. Sie ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955 in der jeweils geltenden Fassung. Die Amtsbestätigung reicht für die darin bezeichneten Eintragungen oder Hinterlegungen in der Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden aus.

§ 87e. Die §§ 87a bis 87d sind auf Baurechte sinngemäß anzuwenden.

Beurkundung thatsächlicher Vorgänge.

§. 88. (1) Zur Beurkundung anderer thatsächlicher Vorgänge, wie insbesondere von Offertverhandlungen, Auslosungen oder der Vorweisung von Gegenständen ist der Notar berufen, wenn dadurch rechtliche Wirkungen begründet werden sollen, und wenn der thatsächliche Vorgang in Gegenwart des Notars stattgehabt hat. Die Beurkundung und das Protokoll sind auf Papier, auf Wunsch der Partei auch in elektronischer Form, zu errichten und zu unterfertigen.

(1a) Der Notar darf Beurkundungen von Gewinnspielen nur dann vornehmen, wenn sich kein Verdacht ergibt, dass das Gewinnspiel zu Zwecken des unlauteren Wettbewerbs veranstaltet wird.

(2) Zu der im Abs. 1 genannten Beurkundung hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat die genaue Beschreibung des vor ihm stattgehabten Vorganges unter Angabe des Ortes und der Zeit, Vor- und Familiennamen der ersuchenden Partei und der sonst an dem Vorgang beteiligten Personen zu enthalten. Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen der ersuchenden Partei in dem Protokoll auch anzugeben, ob der Notar die ersuchende Partei oder andere am Vorgang beteiligte Personen kennt oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der in dem Protokoll genannten Personen.

(3) Das Protokoll muß von der ersuchenden Partei unterzeichnet werden. (§. 82, Absatz 2.)

(4) Die in Urschrift zu ertheilende Beurkundung muß den ganzen Inhalt des Protokolles umfassen.

(5) Beurkundet der Notar die Aufnahme eines tatsächlichen Vorganges auf einen Informationsträger, wie Mikrofilm, Schallträger, Magnetband oder sonstige Datenträger, und nimmt er hiebei diesen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er bei der Wiedergabe der Aufnahme beglaubigen, daß diese Wiedergabe mit dem aufgenommenen tatsächlichen Vorgang und mit dem Gegenstand der Aufnahme übereinstimmt; für den letztgenannten Fall ist der § 77 sinngemäß anzuwenden. Nimmt der Notar einen ihm von der Partei übergebenen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er auf Ersuchen der Partei bestätigen, daß ein von ihm auf seiner Anlage davon hergestellter Ausdruck von diesem Informationsträger stammt oder daß der Inhalt des verwahrten Informationsträgers auf einen weiteren Informationsträger unter seiner Aufsicht auf seiner Anlage überspielt oder kopiert worden ist.

(6) Wird dem Notar ein Schriftstück im Weg einer Telekopie übermittelt, so kann der Notar auf einer beglaubigten Abschrift oder Kopie der Telekopie einen Vermerk über Tag und Uhrzeit des Einlangens der Telekopie bei ihm setzen. Der Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht. Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars ist nicht erforderlich.

Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren.

§. 89. (1) Das Verfahren für die Aufnahme von Wechselprotesten richtet sich nach den Vorschriften des Wechselgesetzes. Der Protest kann nicht in elektronischer Form erfolgen.

(2) Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn Protest für unternehmerische Wertpapiere aufzunehmen ist, die an Order lauten.

Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen
Büchern und solchen Registern sowie in den von der
Österreichischen Notariatskammer geführten Registern
und Archiven.

§ 89a. (1) Der Notar ist berufen,

1. die Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern mit den darin enthaltenen Eintragungen zu beurkunden und

2. Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern, einschließlich der hinzugehörenden Verzeichnisse, Karteien, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen.

(2) Eine solche Beurkundung oder Bestätigung steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder Bestätigung der das öffentliche Buch oder öffentliche Register führenden Behörde gleich.

(3) Der Notar hat in der Beurkundung oder Bestätigung den Tag der Einsichtnahme in das öffentliche Buch oder öffentliche Register oder, wenn die Beurkundung auf Grund einer beglaubigten Abschrift, eines solchen Auszugs oder einer solchen Bestätigung vorgenommen wird, den Tag deren Ausstellung anzugeben.

(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind auch dann nicht erforderlich, wenn die Beurkundung nicht in einer anderen Notariatsurkunde, sondern gesondert vorgenommen wird.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Beurkundungen des Notars über Eintragungen in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven sinngemäß.

Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder
öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und
Verwaltungsbehörden ergeben

§ 89b. (1) Der Notar ist berufen, Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.

(2) § 89a Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer

gesetzlicher Vorschriften


§ 89c. Der Notar ist berufen, auch über sonstige Tatsachen Beurkundungen oder Bestätigungen nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften auszustellen.

Beurkundungen in einer fremden Sprache

§ 90. (1) Notare oder deren Substituten, die befugt sind, in einer fremden Sprache einen Notariatsakt aufzunehmen, können in dieser Sprache auch Beurkundungen erteilen.

(2) Auf Verlangen der Partei kann eine Beurkundung in Form eines Vermerkes (§ 76 Abs. 1 lit. a bis e, j und k) zusätzlich auch in einer fremden Sprache erfolgen, sofern der Notar oder sein Substitut die sprachliche Richtigkeit gewährleisten kann.

IV. Abschnitt.

Ertheilung von Ausfertigungen, Abschriften,
Auszügen und Zeugnissen.

§. 91. (1) So lange ein Notar seine Acten selbst verwahrt, steht nur ihm das Recht zu, Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften aus denselben zu ertheilen. In den Fällen des § 146 steht dieses Recht dem Übernehmer (§ 146 Abs. 1) zu.

(2) Inwieferne hiervon im Falle von Verzögerungen und Substitutionen eine Ausnahme eintritt, ist in den §§. 103 und 123 bestimmt. Ertheilt in einem solchen Falle ein anderer Notar eine Ausfertigung oder eine Beurkundung, so muß in derselben der erhaltene amtliche Auftrag angeführt werden.

§ 92. Von Notariatsakten werden Ausfertigungen sowie beglaubigte oder einfache Abschriften beziehungsweise Ausdrucke erteilt. Diese können auf Papier oder in elektronischer Form erstellt werden. Dass die Urkunde eine Ausfertigung oder bloß eine Abschrift oder ein Ausdruck ist, muss durch eine Beifügung zu derselben ersichtlich gemacht sein.

§. 93. (1) Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen, soferne im Notariatsakt nicht anderes bedungen oder im Gesetz nicht anderes vorgesehen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde beteiligten Parteien und den von diesen Berechtigten - auch wiederholt - hinausgegeben werden. Dabei sind die Bestimmungen des § 69a Abs. 4 zu berücksichtigen.

(2) Wurde die Zahl der Ausfertigungen im Sinn des Abs. 1 beschränkt, so darf der Notar nur dann zusätzliche Ausfertigungen hinausgeben, wenn

1. die an dem Notariatsakt Beteiligten ihre Zustimmung geben,

2. die die Ausfertigung verlangende Person die ihr früher erteilte Ausfertigung wegen eines Gebrechens dem Notar zurückstellt oder nachweist, dass die ihr ausgefolgte Ausfertigung wegen Verlustes kraftlos erklärt wurde, oder

3. der Notar durch gerichtlichen Auftrag hiezu angewiesen wird.

(3) Ein Auftrag nach Abs. 2 Z 3 kann nur dann erlassen werden, wenn der Gesuchsteller hinreichend glaubhaft macht, daß er einer weiteren Ausfertigung bedürfe, und wenn zugleich ein begründetes Bedenken nicht vorhanden ist.

(4) Das Gesuch ist bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel der Notar seinen Amtssitz hat, anzubringen und mittelst Bescheides zu erledigen. Im Falle der Bewilligung sind die an dem Acte Betheiligten zu verständigen. Gegen die Bewilligung findet der Recurs nicht statt.

§. 95. (1) Beglaubigte Abschriften von Notariatsacten können, wenn bei der Aufnahme nichts Anderes bedungen wurde, den im eigenen Namen daran Betheiligten, deren gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern auch auf ihr einseitiges Verlangen und wiederholt ertheilt werden.

(2) Das Gleiche gilt in Ansehung dieser Personen für die Ertheilung von einfachen Abschriften und die Gewährung der Einsichtnahme.

(3) Dritten Personen darf die Einsichtnahme, sowie die Erhebung von einfachen oder beglaubigten Abschriften nur mit Zustimmung derjenigen Interessenten, welche selbst die Einsicht oder Abschriftnahme begehren könnten, außerdem aber dann ertheilt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Sache darthun, und zugleich ein Bedenken gegen die Bewilligung nicht besteht. Verweigert der Notar wegen eines solchen Bedenkens die Einsicht oder Abschriftnahme, so kann die Partei die Beschwerde an die Notariatskammer ergreifen.

§ 96. (1) Von Notariatsakten, die letztwillige Anordnungen enthalten, können Ausfertigungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften, von den über letztwillige Anordnungen aufgenommenen Protokollen und den dem Notar übergebenen schriftlichen letztwilligen Anordnungen können Beurkundungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften erteilt werden.

(2) Die im ersten Absatz genannten Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften dürfen erteilt werden,

a) bei Lebzeiten des Erblassers nur an ihn oder an seinen mit einer gemäß § 69 beglaubigten, auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht versehenen Machthaber;

b) nach dem Tode des Erblassers erst dann, wenn die letztwillige Anordnung durch den Gerichtskommissär übernommen worden ist;

der Tag der Übernahme der letztwilligen Anordnung ist auf der Ausfertigung, Beurkundung oder Abschrift anzumerken.

§. 97. (1) Beurkundungen der in §§. 81-89a bezeichneten Art hat der Notar auch wiederholt und allen jenen Personen, welche ein rechtliches Interesse an der Sache darthun, hinauszugeben. Eben diesen Personen sind auf Verlangen auch beglaubigte Abschriften des aus Anlaß der Beurkundung aufgenommenen Protokolles auf Papier oder in elektronischer Form zu ertheilen.

(2) Gegen die Verweigerung der Hinausgabe einer solchen Beurkundung oder Abschrift ist die Beschwerde an die Notariatskammer zulässig.

§. 98. (1) Ausfertigungen müssen mit der Urschrift wortgetreu übereinstimmen und wohl leserlich, ohne leere Zwischenräume und in den wesentlichen Theilen ohne Abkürzung geschrieben sein. Es darf darin nichts ausgestrichen oder radirt, eingeschaltet oder überschrieben sein; doch dürfen die in der Urschrift mit den gehörigen Förmlichkeiten vorkommenden Abänderungen, Berichtigungen und Zusätze, ohne sie als solche anzuführen, unmittelbar an der Stelle geschrieben werden, wohin sie nach dem Sinne des Contextes gehören.

(2) Dem Contexte des Actes sind auch die Abschriften der Vollmachten und der übrigen Beilagen des Actes dergestalt einzuschalten oder anzufügen, daß es zweifellos ist, daß die allgemeine Beglaubigungsclausel auch diese Beilagen mit in sich begreife; doch ist derselben in der Beglaubigungsclausel Erwähnung zu thun.

(3) Soferne es sich nicht um die Ausfertigung eines Notariatsactes handelt, welchem die Executionsfähigkeit zukommt (§. 3), können die Beilagen über Verlangen der Parteien in der Ausfertigung übergangen werden. Das Verlangen der Partei muß in der Beglaubigungsclausel ausdrücklich angeführt werden.

§ 99. Jede Ausfertigung ist vom Notar zu beglaubigen. Die Beglaubigungsklausel ist der Ausfertigung beizufügen. Sie enthält die Bestätigung der Übereinstimmung der Ausfertigung mit der in den Akten des Notars befindlichen beziehungsweise im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urschrift und das Datum der Ausfertigung. Der Notar muss die Ausfertigung sodann unterzeichnen und bei händischer Fertigung auch sein Amtssiegel beidrücken.

§ 100. Eine Ausfertigung, die den Vorschriften des § 99 nicht entspricht, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

§. 102. (1) Wenn eine Notariatsurkunde mehrere selbständige Rechtsgeschäfte umfaßt, so kann den Betheiligten anstatt einer vollständigen Ausfertigung oder eines vollständigen Ausdruckes auch ein Auszug aus der Urkunde in Ansehung einzelner dieser Rechtsgeschäfte ertheilt werden.

(2) Daß die Ausfertigung nur ein Auszug sei, muß in der Beglaubigungsklausel derselben ersichtlich gemacht werden. Einem Auszuge kommt die im §. 3 bezeichnete Executionsfähigkeit nicht zu.

(3) Bei der Ertheilung von Auszügen sind die in diesem Abschnitte für die Ertheilung von Ausfertigungen gegebenen Vorschriften zu beobachten.

(4) Zeugnisse über das Vorhandensein eines Notariatsactes hat der Notar Denjenigen zu ertheilen, welche berechtigt sind, eine beglaubigte Abschrift eines solchen zu erheben.

§. 103. (1) Der Notar ist verpflichtet, Ausfertigungen, Ausdrucke, Auszüge und Abschriften, welche nicht über drei Bogen ausmachen, ohne Verzug und längstens binnen drei Tagen, bei größerem Umfange aber in einer angemessenen Frist zu besorgen.

(2) Beschwerden wegen Verzögerung sind bei der Notariatskammer anzubringen, welche nach Umständen einen anderen Notar zur Besorgung abzuordnen hat.

V. Abschnitt.

Uebernahme von Urkunden zur Verwahrung, und von Geldern und Werthpapieren zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden.


§. 104. (1) Die Notare sind berufen, auf Papier errichtete Urkunden jeder Art, worunter auch Wechsel, in Verwahrung zu übernehmen.

(2) Bares Geld jedoch, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar kraft seines Amtes nur in einstweilige Verwahrung gemäß den Bestimmungen der §§. 107 bis 109 zu übernehmen berufen.

§. 105. (1) Bei der Uebernahme von Urkunden hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem Ort und Zeit der Hinterlegung, Vor- und Familienname und Anschrift des Uebergebers, die Bezeichnung der hinterlegten Urkunden und die Personen, an welche etwa der Uebergeber die Urkunden ausgefolgt haben will, anzuführen sind. Das Protokoll ist von der Partei und dem Notare zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel des letzteren zu versehen.

(2) Werden die Urkunden dem Notare brieflich übersandt, so vertritt der Brief die Stelle des Protokolles.

(3) Der Partei ist ein Empfangsschein auszufertigen.

§. 106. (1) Bei der Hinausgabe der übernommenen Urkunden hat sich der Notar den Empfang auf dem Uebernahmsprotokolle selbst oder in einem insbesondere hierüber aufgenommenen Protokolle von dem Empfänger bestätigen zu lassen (§. 82, Absatz 2).

(2) Für die Feststellung der Identität des Empfängers gilt der § 55.

(3) Ist die Empfangsbestätigung in einem besonderen Protokolle ertheilt worden, so ist die erfolgte Hinausgabe auf dem Uebernahmsprotokolle unter Bezugnahme auf das besonders aufgenommene Protokoll anzumerken.

§ 106a. Die §§ 104 bis 106 sind sinngemäß auf die nach § 88 Abs. 5 in Verwahrung genommenen Informationsträger anzuwenden.

§. 107. (1) Bares Geld, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar nur dann kraft seines Amtes zu übernehmen berufen, wenn ihm dieselben aus Anlaß der Aufnahme einer Notariatsurkunde von einer Partei zur Ausfolgung an einen bestimmten Empfänger oder zum Erlage bei Behörden übergeben werden.

(2) Bei der Uebernahme hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die Geschäftszahl des Geschäftsregisters, Ort und Zeit der Uebernahme, die genaue Angabe der übernommenen Beträge und Papiere, und der Name des Uebergebers und dessen Erklärung über die mit dem Gelde und den Werthpapieren zu treffenden Verfügungen anzuführen ist.

(3) Im Falle der brieflichen Einsendung ist der Brief dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.

(4) Dem Uebergeber ist ein Empfangsschein auszufertigen. Die übernommenen Gegenstände sind in gesonderten Packeten zu verwahren.

§. 108. (1) Den Erlag bei Gericht oder einer anderen Behörde hat der Notar ohne allen Aufschub zu bewirken.

(2) Beträge, welche dem Notare zur Ausfolgung an eine andere Person übergeben wurden, hat er derselben längstens binnen 14 Tagen auszufolgen, soferne der Uebergeber nicht eine andere Frist bestimmt hat. Kann der Notar die Ausfolgung innerhalb dieser Frist nicht bewirken, so hat er nach Ablauf derselben ohne allen Aufschub die übernommenen Werthe entweder dem Uebergeber zurückzusenden oder zu Gericht zu erlegen.

§. 109. (1) Bei der Hinausgabe an den bezeichneten Empfänger hat der Notar nach Vorschrift des §. 106 vorzugehen, den über den erfolgten Erlag bei der Behörde erhaltenen Empfangsschein aber dem Uebernahmsprotokolle beizuheften.

(2) Von der erfolgten Hinausgabe oder dem Erlage ist der Uebergeber zu verständigen.

§ 109a. (1) Übernimmt der Notar eine Treuhandschaft, so muß er in der Lage sein, diese selbständig auszuüben. Die Übernahme von Bürgschaften und die Darlehens- oder Kreditgewährung sind ihm in diesem Zusammenhang untersagt. Der Treuhandauftrag ist schriftlich abzuschließen und hat die Aufgaben des Notars genau zu bestimmen. Der Notar hat sich von der Identität der an der Treuhandschaft Beteiligten zu überzeugen (§ 55) und die Treugeber bei Bedarf oder auf deren Verlangen über den Stand der Sache zu informieren.

(2) Ist mit der notariellen Treuhandschaft unmittelbar oder mittelbar eine Ermächtigung des Notars zur Verfügung über Fremdgeld oder anderes Fremdgut mit Geldeswert verbunden und handelt es sich nicht um eine bloß geringfügige Treuhandschaft, so hat er die Treuhandschaft spätestens vor der ersten Verfügung über das Fremdgut in das „Treuhandregister des österreichischen Notariats” (§ 140d) einzutragen und nachträgliche Veränderungen der gemeldeten Daten unverzüglich bekanntzugeben. Verwahrungen, die der Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär vornimmt, fallen nicht unter die einzutragenden notariellen Treuhandschaften.

(3) Der Notar hat zu gewährleisten, daß der Treugeber Versicherungsschutz bis zur Höhe jener Leistungen in Geld oder Geldeswert, für die der Notar als Treuhänder einzustehen hat (Treuhandrahmen), genießt. Übersteigt der Treuhandrahmen im Einzelfall den Versicherungsschutz des Notars, so hat er eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes zu veranlassen, es sei denn, der Treugeber befreit den Notar davon durch schriftliche Erklärung. Bei im Treuhandregister eingetragenen Treuhandschaften ist die Österreichische Notariatskammer andernfalls ermächtigt, eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Kosten des Notars zu veranlassen. Der Notar hat den Treugeber über den Versicherungsschutz zu informieren. Ist der Abschluß einer entsprechenden Versicherung nicht möglich, so ist dies dem Treugeber ebenfalls mitzuteilen.

(4) Bestehen Zweifel, ob ein Rechtsverhältnis eine notarielle Treuhandschaft ist oder ob Eintragungspflicht besteht, so kann der Notar ein Gutachten der Notariatskammer einholen. Sind Notare aus verschiedenen Kammersprengeln beteiligt, so ist hiefür die Österreichische Notariatskammer zuständig.

(5) Der Notar hat Geldbeträge, die er im Rahmen einer eintragungspflichtigen notariellen Treuhandschaft übernommen hat, bei einem Kreditinstitut zu erlegen, das von der Österreichischen Notariatskammer für diesen Zweck anerkannt ist. Eine solche Anerkennung hat insbesondere zur Voraussetzung, daß der jederzeitige Zugriff des Treuhänders auf das Treuhandkonto, die wenigstens taggleiche Bestimmung des Empfängers von Zahlungen und die möglichst taggleiche Unterrichtung der Treugeber und der Österreichischen Notariatskammer von allen wesentlichen Kontenbewegungen sichergestellt ist, daß das Treugut Gegenstand einer vom Bankvermögen unabhängigen Haftung in voller Höhe ist sowie daß das Kreditinstitut online mit dem Treuhandregister verbunden werden kann und die dafür erforderliche technische Sicherheit und Datensicherheit gewährleistet sind. Die Anerkennung ist auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich kundzumachen.

(6) Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien näher zu regeln, welche Aufträge ihrer Art nach zu den notariellen Treuhandschaften zu zählen und welche eintragungspflichtig sind, wann eine geringfügige Treuhandschaft vorliegt, wie die Treuhandschaft zu sichern und der schriftliche Treuhandauftrag zu gestalten ist, wie eine Haftpflichtversicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs, zu gestalten ist und wie die Treugeber über die Treuhandsache und über den Versicherungsschutz zu informieren sind. Weiters sind in den Richtlinien die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kreditinstituten nach Abs. 5 näher zu regeln.

VI. Hauptstück.

Behandlung der aufzubewahrenden Acten und Führung der Verzeichnisse.


§. 110. (1) Der Notar muß sowohl die von ihm selbst aufgenommenen, als die ihm von den Parteien übergebenen oder von der Notariatskammer zugewiesenen Acten, nach der laufenden Geschäftszahl geordnet, an einem sicheren und trockenen Orte seiner Wohnung oder Kanzlei unter Sperre sorgfältig verwahren.

(2) Wird eine Notariatsurkunde von zwei Notaren aufgenommen, so hat derjenige Notar die Urschrift zu verwahren, welcher die Verhandlung geleitet hat.

(3) Die in das Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Notar elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.

§ 110a. (1) Der Notar kann notarielle Urkunden, die vor dem 1. Juli 2007 errichtet worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren ab der Errichtung im Wege des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer dem Österreichischen Staatsarchiv zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen zur Übernahme anbieten, wenn nicht der besondere Inhalt, eine gesetzliche Regelung oder eine Vereinbarung eine längere Verwahrung beim Notar erfordern.

(2) Die notariellen Urkunden samt den für die Benützung notwendigen Behelfen sowie die Amtssiegel (§ 42 Abs. 2) sind Archivgut des Bundes (§ 2 Z 4 Bundesarchivgesetz), sobald dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichts die Verfügungsmacht darüber eingeräumt wird. Die Schutzfrist beträgt für dieses Archivgut 50 Jahre (§ 8 Abs. 3 Bundesarchivgesetz) und beginnt mit der Anbietung zur Übernahme zu laufen.

(3) Notarielle Urkunden, deren Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte nicht über ein einzelnes Bundesland hinausgeht, können abweichend von Abs. 1 dem Landesarchiv angeboten und übergeben werden, wenn sich das Landesarchiv dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichts gegenüber schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften – insbesondere für Inkognitoadoptionen – sicherzustellen.

(4) Der Präsident des zuständigen Landesgerichts hat den Notar und die zuständige Notariatskammer von der Übernahme der Verfügungsmacht zu verständigen. Zur Übergabe der Akten hat die Notariatskammer ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, welches die Vollständigkeit der Akten, Geschäftsregister und Verzeichnisse genau zu untersuchen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses zugleich mit den Akten der Notariatskammer vorzulegen hat. Die Kammer hat die Akten, nach Veranlassung eines allfällig erforderlichen Verfahrens zur Vervollständigung (§ 110b), an das Archiv zu überstellen.

(5) Notarielle Urkunden, die nach dem 31. Dezember 1999 errichtet und gemäß § 110 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung gespeichert wurden, sowie notarielle Urkunden, die nachträglich entsprechend § 110 Abs. 3 gespeichert werden, können nach Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Geschäftsfalls vernichtet werden, wenn nicht der besondere Inhalt, eine gesetzliche Regelung oder eine Vereinbarung eine längere Verwahrung beim Notar erfordern.

§ 110b. (1) Stellt der Notar fest, dass die Urschrift einer noch aufzubewahrenden notariellen Urkunde fehlt, so muss er versuchen, diese umgehend wiederherzustellen. Gelingt dies nicht, so sind die Beteiligten zu verständigen, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.

(2) Befindet sich bei einem Beteiligten, einer Behörde oder einem anderen Notar eine Ausfertigung der verlorenen Urschrift, so hat der Notar diese abzuverlangen und davon eine beglaubigte Abschrift herzustellen. Ist die Urkunde gemäß § 110 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung gespeichert worden, so kann die beglaubigte Abschrift vom gespeicherten Dateninhalt hergestellt werden.

(3) Über die Vervollständigung der Akten und die Art, wie sie bewirkt wurde, ist ein Protokoll aufzunehmen und samt den die Vervollständigung betreffenden Schriftstücken den Akten beizulegen.

§ 111. (1) Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der Urkunde, sofern es sich aber um eine notarielle Urkunde handelt eine beglaubigte Abschrift derselben, dem zuständigen Gerichtskommissär samt dem etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokoll zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.

(2) Eine Verpflichtung zur Übermittlung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.

(3) Die gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommenen Urkunden sind dem Notar vom Gerichtskommissär nicht zurückzustellen.

(4) Hat der Notar eine der in Abs. 1 genannten Urkunden im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert, so hat er den Gerichtskommissär auf die Einstellung in das Urkundenarchiv hinzuweisen und diesem eine wirksame Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde zu erteilen. In diesem Fall hat die nach Abs. 1 vorgesehene Übermittlung der beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde zu unterbleiben.

§. 112. (1) Der Notar ist verpflichtet, ein Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.

(2) Ausgenommen von der Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren nur diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses Gesetz es ausdrücklich gestattet.

(3) Das mit Seitenzahlen versehene Geschäftsregister wird dem Notar auf seine Kosten von der Notariatskammer übergeben. Der Präsident der Notariatskammer unterschreibt unter Angabe der Blätterzahl das letzte Blatt des hinausgegebenen Registers und fügt das Amtssiegel der Notariatskammer bei; er hält eine Vormerkung über die Zahl der Blätter und die Zeit ihrer Ausfolgung. Der Notar darf sich keines anderen Geschäftsregisters bedienen und ein neues erst benützen, wenn das alte vollgeschrieben und gehörig unterfertigt ist (§. 115).

(4) Das Geschäftsregister kann auch durch automationsunterstützte, fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und für die nächstfolgende Revision (§ 154) bereitzuhalten; das die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat bei der Prüfung des Ausdrucks des Registers in sinngemäßer Anwendung des § 115 zweiter und dritter Satz vorzugehen. § 82 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

§. 113. Das Geschäftsregister muß folgende Rubriken enthalten:

a) für die fortlaufende Geschäftszahl;

b) für das Datum des Actes;

c) für Vor- und Familiennamen sowie Wohnort der Parteien;

d) für den Gegenstand des Vertrages oder Geschäftes mit Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist;

e) für die Form der Errichtung;

f) für allfällige Anmerkungen.

§. 114. (1) Das Geschäftsregister ist deutlich, ohne Radirung und so zu führen, daß von einer Geschäftszahl zur anderen kein Raum für eine ganze Zeile leer bleibt.

(2) Der Notar hat die letzte Seite des ausgeschriebenen Geschäftsregisters zu unterzeichnen und seiner Unterschrift das Amtssiegel beizudrücken.

§ 115. Der Notar hat das vollgeschriebene Geschäftsregister für die nächstfolgende Revision (§ 154) bereitzuhalten. Das die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat es zu prüfen, die Behebung wahrgenommener Mängel nach Tunlichkeit selbst zu veranlassen oder an die Notariatskammer die geeigneten Anträge zu stellen. Nach Abschluss der Prüfung hat das Kollegiumsmitglied das Geschäftsregister am Schluss zu unterzeichnen und dem Notar auszufolgen.

§ 116. (1) Außer dem Geschäftsregister hat der Notar noch folgende Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen zu führen:

a) ein alphabetisches Verzeichniß aller Parteien, rücksichtlich welcher in dem Geschäftsregister Eintragungen vorkommen, mit Beifügung aller Geschäftszahlen der diese Partei betreffenden Eintragungen im Register;

b) ein Beurkundungsregister sowie die nach den Zahlen des Beurkundungsregisters geordneten Sammlungen der Vermerkblätter und Anerkennungserklärungen (§ 82 Abs. 4);

c) eine alphabetisch geordnete Sammlung der Musterunterschriften (§ 79 Abs. 2);

d) eine zeitlich geordnete Sammlung der Protestvermerke;

e) ein Tagebuch (Journal); in diesem ist in zeitlicher Reihenfolge unter durch das Kalenderjahr fortlaufenden Nummern jeder Ein- und Ausgang an Bargeld, an Wertpapieren und Wertgegenständen sowie auf Konten für fremde Rechnung (Anderkonten) in gesonderten Spalten einzutragen;

f) ein Kassabuch, in dem gesondert alle zur gleichen Sache gehörenden Ein- und Ausgänge in der Reihenfolge und Gliederung des Tagebuches einzutragen sind, sowie ein Namensverzeichnis dazu.

Das Tagebuch und das Kassabuch können auch in Karteiform geführt werden.

(2) Vermerkblätter, Beurkundungsregister, die Sammlung der Musterunterschriften, Anerkennungserklärungen und Protestvermerke sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)

VII. Hauptstück.

Notariatskandidaten, Notarsubstituten und Notariatssubstituten

§ 117. (1) Der Notar kann in seiner Kanzlei Angestellte unter seiner Leitung und Aufsicht zum Notariat heranbilden. Er hat diese Angestellten sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Notars und des Notariatskandidaten an besonderen Fortbildungsprogrammen (§ 134 NO) zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein.

(2) Notariatskandidaten sind diese Angestellten nur, wenn sie in das bei der Notariatskammer geführte Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen sind. Die Eintragung ist auf Anzeige des Notars vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

(3) Der Eingetragene ist vom Tag des Einlangens der Anzeige über den Eintritt, frühestens jedoch vom Tag des Beginns seiner Tätigkeit an Notariatskandidat.

(4) Der Notar hat unverzüglich der Notariatskammer anzuzeigen:

1. den Austritt des Notariatskandidaten aus seiner Kanzlei;

2. eine Unterbrechung der praktischen Verwendung;

3. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz;

4. das Ausmaß einer Herabsetzung oder die Änderung der Lage der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder für einen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigten Behinderten.

(5) Es gilt nicht als Unterbrechung der praktischen Verwendung des Notariatskandidaten, soweit

1. er einen nach Gesetz oder Vertrag gebührenden Urlaub verbringt, längstens jedoch bis zu insgesamt 36 Werktagen im Kalenderjahr, zuzüglich weiterer 24 Werktage Prüfungsurlaub zur Vorbereitung auf die Notariatsprüfung,

2. eine Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grundes in jedem einzelnen Fall drei aufeinanderfolgende Werktage nicht überschreitet,

3. länger als drei aufeinanderfolgende Werktage dauernde Verhinderungen wegen Krankheit oder Unfalls im Kalenderjahr insgesamt die Dauer von 12 Wochen, als Folge eines Dienstunfalls die Dauer von 16 Wochen, nicht überschreiten,

4. bei weiblichen Notariatskandidaten ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz besteht,

5. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ausgeübt wird oder soweit im Fall der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder für einen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigten Behinderten Ausbildungszeit absolviert wird.

(6) Ein Notariatskandidat kann mit seiner Zustimmung und mit Zustimmung der beteiligten Notare innerhalb desselben Kammersprengels neben dem Notar, bei dem er eingetragen ist, auch bei einem zweiten Notar, im Fall einer Gesellschaft nach den §§ 22 bis 29 bei allen an der Gesellschaft beteiligten Notaren, in praktischer Verwendung stehen. Eine solche Verwendung ist nur zulässig, wenn bei allen beteiligten Notaren eine Ausbildung im Sinn des § 118 gewährleistet ist. Der Notar, bei dem der Notariatskandidat eingetragen ist, hat die Notariatskammer von der zusätzlichen praktischen Verwendung zu verständigen.

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007.

§ 117a. (1) Die Notariatskammer hat ein Verzeichnis über sämtliche Notariatskandidaten ihres Sprengels zu führen.

(2) Auf Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von ehrenhaftem Vorleben ist, ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) abgeschlossen und mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat. Außerdem darf er an dem Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung wirksam würde, das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in ein Verzeichnis nach dem 35. Lebensjahr ist nur zulässig, wenn der Betreffende bereits insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidat in einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist. Der Nachweis der mindestens fünfmonatigen Gerichtspraxis ist nur bei der erstmaligen Eintragung zu erbringen.

(2a) Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 6a entspricht, kann die Notariatskammer vor ihrer Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.

(3) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 kann die Eintragung aus einem wichtigen Grund verweigert werden; solche sind besonders mangelnde Vertrauenswürdigkeit, anstößiger oder liederlicher Lebenswandel, zerrüttete Vermögensverhältnisse oder unzureichende Ausbildungsmöglichkeit.

(4) Über die Eintragung hat die Notariatskammer zu entscheiden. Soll die Eintragung verweigert werden, so hat die Notariatskammer dem Bewerber und den Notar zu hören. Gegen die Entscheidung über die Eintragung steht sowohl dem Bewerber als auch dem anzeigenden Notar die Berufung (§ 138) zu.

§. 118. (1) Der Notariatskandidat ist in allen Bereichen der notariellen Tätigkeit zu verwenden.

(2) Nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten sowie nach Ablegung der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung oder der Ergänzungsprüfung nach dem Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987, kann der Notariatskandidat im Auftrag und unter Verantwortung sowie im Rahmen des Wirkungsbereichs des Notars

a) diesen in Geschäften nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 5a vertreten und

b) für ihn solche Geschäfte besorgen, die den im § 56 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes aufgezählten Amtshandlungen entsprechen; alle diesbezüglichen Urkunden bedürfen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterfertigung durch den Notar.

(3) Die Praxis bei dem Notare muß eine ausschließliche sein; es ist dem Candidaten nicht gestattet, sich gleichzeitig in der Rechtsanwalts- oder Gerichtspraxis, oder in einem anderen die Ausschließlichkeit der Notariatspraxis beeinträchtigenden Staats- oder Privatdienste zu verwenden.

(4) Die Kammer und insbesondere der Präsident derselben haben darüber zu wachen, daß die Notariatscandidaten sich auch wirklich bei dem Notare der Praxis in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise widmen.

(5) Die Zeugnisse über die zurückgelegte Praxis werden vom Notare ausgestellt und sind von der Notariatskammer allenfalls nach vorläufiger Erhebung der Umstände zu bestätigen.

§ 118a. (1) Der Notariatskandidat ist von der Notariatskammer aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen,

a) wenn sein Austritt oder die Unterbrechung seiner praktischen Verwendung nach § 117 Abs. 4 angezeigt wird,

b) wenn die Notariatskammer in Ausübung ihrer Überwachungspflicht nach § 118 Abs. 4 feststellt, daß der Notariatskandidat nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise verwendet wird,

c) wenn er die Staatsangehörigkeit zu einem der in § 117a Abs. 2 erster Satz genannten Staaten verliert,

d) wenn er die freie Vermögensverwaltung verliert,

e) wenn er das 70. Lebensjahr vollendet hat,

f) wenn er durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

g) wenn er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Verwendung als Notariatskandidat dauernd unfähig ist (§§ 183, 185),

h) wenn er zur Disziplinarstrafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten (§ 158 Abs. 3) verurteilt worden ist,

i) wenn er eine fünfjährige praktische Verwendung als Notariatskandidat zurückgelegt hat, ohne bis dahin die erste Teilprüfung der Notariatsprüfung bestanden zu haben, oder wenn er eine zehnjährige praktische Verwendung als Notariatskandidat zurückgelegt hat, ohne bis dahin auch die zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung bestanden zu haben,

j) im Fall des § 119 Abs. 4 mit dem Ende der Substitution,

k) wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 117a Abs. 2 oder 3 nicht gegeben gewesen sind.

(1a) Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notariatskandidat Staatsangehöriger eines der in § 117a Abs. 2 erster Satz genannten Staaten bleibt.

(2) Die Streichung ist mit dem Zeitpunkt zu verfügen, in dem der für die Streichung maßgebende Umstand eingetreten ist.

(3) Vor der Streichung ist der Notariatskandidat in den Fällen des Abs. 1 Buchstaben b und k auch der Notar, zu hören. Gegen die Streichung steht den Anhörungsberechtigten die Berufung (§ 138) zu. Wird der Austritt eines Notariatskandidaten angezeigt, der zum Dauersubstituten des Notars bestellt gewesen ist, und wird diese Anzeige vom Notariatskandidaten nicht mitunterschrieben, so hat die Notariatskammer im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3 zu vermitteln.

§ 119.

(1) Wird durch Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit eines Notars die Substituierung notwendig, so ist auf Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz am Sitz der Kammer ein Notarsubstitut und bei Verwaisung der Amtsstelle, insbesondere durch Suspension, Amtsentsetzung, Tod oder Amtsverzicht, ein Notariatssubstitut zu bestellen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Substitut verpflichtet, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a SigG) zu bedienen, die den Amtsgeschäften nach § 1 vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur des Substituten). Der Substitut ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a SigG) als Substitut zu bedienen (elektronische Notarsignatur des Substituten). §§ 13, 17 Abs. 1, 32 Abs. 3 und 41 Abs. 3 bis 5 sind in Ansehung dieser Signaturen sinngemäß anzuwenden. Bei Notarsubstituten kann die Angabe des Amtssitzes im qualifizierten Zertifikat entfallen. Der Amtssitz, auf den sich die Signaturberechtigung bezieht, muss jedoch aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.

(2) Im Falle eines Urlaubes oder einer Krankheit hat der zu substituirende Notar, in anderen Fällen die Notariatskammer einen geeigneten Substituten in Vorschlag zu bringen.

(3) Als Substitut ist ein Notar desselben Kammersprengels zu bestellen; es kann jedoch auch ein geeigneter Notariatskandidat desselben Kammersprengels oder eine andere geeignete Person zum Substituten bestellt werden, wenn der Betreffende alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle aufweist; hinsichtlich des Erfordernisses nach § 6 Abs. 1 Z 5 genügt jedoch für diese Person eine vierjährige praktische Verwendung nach § 6 Abs. 2, davon mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat; nach § 6 Abs. 3 angerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Eine mindestens zweijährige Verwendung als Notariatskandidat genügt, wenn sonst eine Substituierung nicht möglich oder die Bestellung eines anderen Substituten nicht angebracht wäre, doch bedarf die Bestellung in diesem Fall der Zustimmung des Bundesministers für Justiz.

(4) Ist ein Substitut weder Notar noch Notariatskandidat, so gilt er für die Dauer der Ausübung der Substitution als Notariatskandidat und ist mit dem Zeitpunkt des Beginnes seiner Tätigkeit in das Verzeichnis der Notariatskandidaten einzutragen.

§. 120. (1) Auf Antrag der Notariatskammer ist ein von dem zu substituierenden Notar vorgeschlagener Notar oder Notariatskandidat (§ 119 Abs. 3) desselben Kammersprengels für alle während eines Kalenderjahres eintretenden Substitionsfälle im vorhinein zum Substituten zu bestellen (Dauersubstitut). Die Bestellung einer Person zum Dauersubstituten für mehrere Notare und die Bestellung von zwei Dauersubstituten für einen Notar ist zulässig. Es ist erforderlich, daß der vorgeschlagene Dauersubstitut schriftlich erklärt, mit seiner Bestellung einverstanden zu sein.

(2) Der Dauersubstitut hat den Zeitpunkt des Beginnes seiner Amtstätigkeit und den Grund der Substitution, der Notar den Zeitpunkt der Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer (§ 119 Abs. 1), dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der Notar seinen Amtssitz hat, und der Notariatskammer schriftlich anzuzeigen. Sofern es möglich ist, hat der Notar die Anzeige des Dauersubstituten, dieser die Anzeige des Notars mit zu unterschreiben. Fehlt diese Unterschrift, so hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer den Notar vom Beginn der Amtstätigkeit des Dauersubstituten, diesen von der Wiederaufnahme der Amtstätigkeit des Notars zu verständigen. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Dauersubstitut mit dem zu substituierenden Notar eine Gesellschaft im Sinn der §§ 22 bis 29 eingegangen oder bei diesem Notariatskandidat ist.

(3) Die Bestellung eines Dauersubstituten schließt die Bestellung eines anderen Substituten für einen bestimmten Substitutionsfall nicht aus, doch ist davon auch der Dauersubstitut zu verständigen. Während der Zeit, für die ein anderer Substitut bestellt worden ist, ist es dem Dauersubstituten nicht gestattet, notarielle Amtshandlungen vorzunehmen, es sei denn, daß dies dringend notwendig ist, um die Partei vor Schaden zu bewahren. Sind für einen Notar zwei Dauersubstituten bestellt, so dürfen diese nicht gleichzeitig als Substituten tätig werden.

§ 121. (1) Erfüllt der zum Dauersubstituten vorgeschlagene Notariatskandidat alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle, so wird er ohne zeitliche Befristung bestellt.

(2) Ist der nach Abs. 1 zum Dauersubstituten bestellte Notariatskandidat außerdem bei dem zu substituierenden Notar angestellt oder dessen Partner, so ist er berechtigt, den Notar in Amtsgeschäften auch dann zu vertreten, wenn kein Substitutionsfall nach § 119 Abs. 1 vorliegt. Der Notar darf jedoch den Dauersubstituten in diesem Fall zur Vornahme von Amtsgeschäften nur dann heranziehen, wenn er wegen anderer Geschäfte oder aus einem anderen triftigen Grund im Einzelfall verhindert ist, die Amtshandlung selbst vorzunehmen.

(3) § 120 Abs. 2 und § 123 Abs. 5 sind auf Dauersubstituten nach Abs. 2 nicht anzuwenden.

§ 121a. Wenn das Amt des Notars erlischt, hat der Dauersubstitut, bei zwei bestellten Dauersubstituten derjenige mit der längeren Dauer der praktischen Verwendung, seine Amtstätigkeit so lange fortzusetzen, bis der nach § 119 Abs. 1 bestellte Substitut das Amt angetreten hat.

§ 121b. Die Bestellung zum Dauersubstituten ist auf Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz am Sitz der Notariatskammer zu widerrufen. Die Notariatskammer hat einen solchen Antrag jedenfalls zu stellen, wenn es der Notar oder Dauersubstitut verlangt.

§. 122. (1) Ein Substitut, der nicht Notar ist, muß vor dem Antritt seines Amtes die Angelobung vor dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ablegen, von dem er bestellt worden ist, und seine Unterschrift in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorlegen; beides entfällt, wenn er bereits früher einmal als Substitut angelobt wurde. Er hat außerdem vor Antritt seines Amtes jedesmal das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§ 30) nachzuweisen; der Dauersubstitut hat diesen Nachweis bloß vor seiner Bestellung (§ 120 Abs. 1) zu erbringen.

(2) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz hat den Tag zu bestimmen, an dem der Substitut sein Amt anzutreten hat, oder das Kalenderjahr zu bezeichnen, für das der Dauersubstitut (§ 120) bestellt wird. Davon sind die Notariatskammer und der Gerichtshof erster Instanz zu verständigen, in dessen Sprengel der zu substituierende Notar seinen Amtssitz hat; dieser Verständigung ist eine Ausfertigung der Unterschrift des Substituten anzuschließen, falls er nicht Notar ist. Dem Substituten ist ein Bestellungsdekret auszufolgen.

§. 123. (1) Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den Substituten. Dem Notar erteilte Aufträge erlöschen mit Verwaisung der Notarstelle (§ 119 Abs. 1). Die Bestellung zum Substituten bewirkt keinen Übergang des Unternehmens, Betriebs oder Teilbetriebs. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Substituten Zugang zu den vom Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Der Notarsubstitut übernimmt neue Aufträge im Namen und auf Rechnung des Notars; letzterer haftet der Partei nach § 1313a ABGB.

(2) Der Substitut hat in den Notariatsurkunden seine Eigenschaft als Notarsubstitut oder Notariatssubstitut und, wenn er als Vertreter eines Notars einschreitet, dessen Namen und Amtssitz in den Notariatsurkunden anzuführen und seiner Unterschrift beizufügen. Der Notariatssubstitut hat bereits bei Beginn der Geschäftsbesorgung sein Einschreiten als Notariatssubstitut offenzulegen.

(3) Sofern er nicht selbst Notar ist, hat er sich bei händischen Unterschriften des Amtssiegels des Notars zu bedienen, dessen Stelle er vertritt.

(4) Die für Notare gegebenen Vorschriften finden auch auf ihn Anwendung.

(5) Solange die Substitution dauert, ist es dem substituierenden Notar nicht gestattet, selbst notarielle Amtshandlungen vorzunehmen, es sei denn, daß dies dringend notwendig ist, um die Partei vor Schaden zu bewahren.

(6) Die Nichtbeachtung der Abs. 2, 3 und 5 oder des § 120 Abs. 3 letzter Satz nimmt einer Notariatsurkunde nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

VIII. Hauptstück.

Notariatskollegien, Notariatskammern,

Österreichische Notariatskammer

§ 124. (1) Die Notare, die im Gebiet eines Bundeslandes ihren Amtssitz haben und die im Verzeichnis der Notariatskandidaten dieses Bundeslandes eingetragenen Notariatskandidaten bilden ein Notariatskollegium. Doch bilden die Notare und Notariatskandidaten in Wien, Niederösterreich und im Burgenland sowie die Notare und Notariatskandidaten in Tirol und Vorarlberg je ein gemeinsames Kollegium. Jedes Kollegium besteht aus der Gruppe der Notare und der Gruppe der Notariatskandidaten.

(2) Solange die Zahl der in das Verzeichnis eingetragenen Notariatskandidaten fünf nicht erreicht, haben sie am Kollegium nicht teilzunehmen.

(3) Die Notariatskollegien und jede ihrer Gruppen sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Sie haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (§ 153 NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskollegien und jede ihrer Gruppen die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben. Ferner hat der Bundesminister für Justiz gemäß § 125 Abs. 6 das Recht auf die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung von Geschäftsordnungen, die eine Gruppe oder die gemeinsame Versammlung für sich oder diese für die Kammer beschließt.

§ 125.

(1) Jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.

(2) Zum Wirkungskreise jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums gehören:

1. die Wahl der jeder Gruppe angehörenden Mitglieder der Notariatskammer und je eines Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters; bei Notariatskollegien mit mehr als 100 Mitgliedern aus der Gruppe der Notare sind statt eines Rechnungsprüfers zwei Rechnungsprüfer aus der Gruppe der Notare zu wählen;

2. die Erstattung von Berichten über den Zustand der Rechtspflege, von Anträgen zur Abstellung von Mängeln und von Gesetzesvorschlägen;

3. die Erstattung von Anträgen und Gutachten über die Vereinigung oder Trennung von Notariatskollegien und von Vorschlägen über die Organisation des Notariats überhaupt;

4. die Abschließung von Kollektivverträgen.

(3) Die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsabschlusses erfolgt durch die Rechnungsprüfer. § 141g gilt sinngemäß.

(4) Der Beschlußfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegen:

1. die Feststellung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben der Kammer;

2. die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder an die Notariatskammer (Kammerbeiträge), wobei die gemeinsame Versammlung beider Gruppen beschließen kann, dass die Beiträge der Notariatskandidaten jeweils von den Notaren zu entrichten sind, bei denen sie eingetragen sind; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (§ 125a) zu erlassen;

3. die Prüfung und Genehmigung der Kammerrechnung;

4. die Widmung eines Teiles der Kammerbeiträge für Wohlfahrtszwecke des Standes und seiner Angestellten und die Schaffung und Regelung der solchen Zwecken dienenden Einrichtungen;

5. die Wahl und Abberufung des Präsidenten der Notariatskammer;

6. die Erstattung eines jeweils mindestens drei Personen aus dem Notarenstand umfassenden Wahlvorschlags für die Besetzung des vom Notariatskollegium zu entsendenden Mitglieds und Ersatzmitglieds des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen (§ 168 Abs. 1), wobei nur Notare vorgeschlagen werden können, die ihr Amt seit wenigstens sechs Jahren ausüben;

7. die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, einschließlich der Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (§ 125a) zu erlassen.

(5) Zur Beschlußfassung über die in Absatz 2, Z 2 und 3, bezeichneten Gegenstände kann eine gemeinsame Versammlung beider Gruppen einberufen werden, wenn deren Vorsitzende (§ 126, Absatz 1 und 2) damit einverstanden sind.

(6) Geschäftsordnungen, die eine Gruppe oder die gemeinsame Versammlung für sich oder diese für die Kammer beschließt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.

§ 125a. (1) Das Notariatskollegium hat in einer der Beschlussfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegenden Beitragsordnung nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung von Kammerbeiträgen (§ 134 Abs. 2 Z 9) und von Beiträgen gemäß § 125 Abs. 4 Z 7 zu erlassen. Für alle Beiträge gilt, dass das Ausscheiden aus dem Notariatskollegium nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der während der Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge befreit.

(2) In der Beitragsordnung sind insbesondere vorzusehen

1. die allfällige Zweckwidmung der Beiträge;

2. das Verfahren zur Festsetzung der Beiträge (Beitragsbeschluss); das Notariatskollegium kann dabei auch beschließen, dass neben den Mitgliedern der Notarengruppe des Kollegiums auch die Mitglieder der Kandidatengruppe Beitragsschuldner sind;

3. Regeln zur Bemessung und zur Höhe der Beiträge; die Beitragshöhe einkommensabhängiger Beiträge ist als Prozentsatz der für die Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 maßgeblichen Beitragsgrundlage festzusetzen;

4. das Verfahren zur Vorschreibung der Beiträge, wobei insbesondere der Fälligkeitszeitpunkt und eine angemessene Zahlungsfrist festzusetzen sowie grundsätzlich eine monatliche Vorschreibung vorzusehen sind; im Einzelfall kann das Notariatskollegium auch beschließen, dass die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern (§ 125 Abs. 4 Z 7) im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden;

5. das Verfahren zur Einhebung der Beiträge und die Art ihrer Entrichtung;

6. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückstandsausweises und die zwangsweise Hereinbringung der Beiträge, wobei von rückständigen Beiträgen ab dem Tag der Ausstellung des Rückstandsausweises Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten über dem zum Tag der Ausstellung geltenden Basiszinssatz zu entrichten sind; auf die Herabsetzung und die Nachsicht von den Verzugszinsen ist § 15 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972, auf die Feststellungsverjährung und die Einhebungsverjährung der Beiträge § 68 ASVG sinngemäß anzuwenden; der Rückstandsausweis hat jedenfalls

a) Namen und Anschrift des Beitragsschuldners,

b) den rückständigen Betrag,

c) die Art des Rückstands und

d) den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt,

zu enthalten.

(3) Die Beitragsordnung ist in sinngemäßer Anwendung des § 140j kundzumachen.

§ 126.

(1) Die Versammlung der Notarengruppe und die gemeinsame Versammlung beider Gruppen beruft der Präsident der Notariatskammer oder die Notariatskammer ein. In diesen Versammlungen führt der Präsident den Vorsitz.

(2) Die Kandidatengruppe wählt aus den von ihr in die Kammer entsendeten Mitgliedern den Vorsitzenden dieser Gruppe. Die erste Versammlung der Kandidatengruppe hat der Präsident der Notariatskammer einzuberufen. Die folgenden Versammlungen beruft das zum Vorsitzenden der Kandidatengruppe gewählte Kammermitglied oder die Notariatskammer ein.

(3) Versammlungen des Kollegiums und der Gruppen sind nach Bedarf einzuberufen. Binnen Monatsfrist muß eine Versammlung einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt oder die Notariatskammer es beschließt. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit wenigstens eines Drittels der Mitglieder erforderlich.

(4) Die Versammlungen fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Für die Abberufung des Präsidenten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Zur Teilnahme an der gemeinsamen Versammlung beider Gruppen und zur Abstimmung in dieser Versammlung sind nur jene Kandidaten berechtigt, die die Notariatsprüfung abgelegt haben. Überdies sind in einer solchen Versammlung nie mehr Kandidaten stimmberechtigt, als der Hälfte der abstimmenden Notare entspricht; als überzählig gelten jene, die die kürzeste anrechenbare Praxis aufzuweisen haben. Über das Stimmrecht entscheidet endgültig der Vorsitzende.

(6) Die Bestimmung des Absatzes 5, Satz 2, findet nicht Anwendung, wenn an der gemeinsamen Versammlung nur ein Notar oder Notare überhaupt nicht teilnehmen. Den Vorsitz führt in diesem Falle der Vorsitzende der Kandidatengruppe (Absatz 2).

§ 127.

(1) Die Mitglieder des Notariatskollegiums sind zur Teilnahme an den Versammlungen ihrer Gruppe und an den gemeinsamen Versammlungen verpflichtet, jedoch während der Dauer einer Suspension oder Einstellung der Substitutionsberechtigung von der Teilnahme ausgeschlossen.

(2) Ein Mitglied, das ohne Entschuldigung ausbleibt, macht sich einer Standespflichtverletzung schuldig und ist von der Notariatskammer mit einer der im § 158 Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Ordnungsstrafen oder mit einer Geldbuße bis 72 Euro zu belegen.

(3) Ein Mitglied des Notariatskollegiums darf an einem Beschlusse nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand das Mitglied selbst oder eine Person betrifft, die zu ihm in einem der in § 33 bezeichneten Verhältnisse oder in Kanzleigemeinschaft steht. Ein der Kandidatengruppe angehöriges Mitglied darf auch an Beschlüssen nicht teilnehmen, die den Notar, bei dem es als Kandidat eingetragen ist oder der mit diesem Notar in Kanzleigemeinschaft steht, betreffen.

(4) Ein Mitglied, dem ein solches Hindernis entgegensteht, ist verpflichtet, das Hindernis rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen.

§ 128. (1) Jedes Notariatskollegium hat aus seinen Mitgliedern eine Notariatskammer zu wählen.

(2) Die Kammer hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt, die Kammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien, die Kammer für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck.

(3) Die Notariatskammer besteht aus einem Notar als Präsidenten, sechs Notaren und drei Notariatskandidaten als Mitgliedern, die Notariatskammer in Wien aus einem Notar als Präsidenten, zwölf Notaren und sechs Notariatskandidaten als Mitgliedern. Falls eine Kandidatengruppe nicht gebildet ist (§ 124 Abs. 2), entfallen die Mitglieder aus dem Kandidatenstand.

(4) Die Notariatskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel einer Notariatskammer hat das Staatswappen und als Umschrift die Bezeichnung der Notariatskammer zu enthalten.

§ 129.

(1) Der Präsident der Notariatskammer wird auf drei Jahre in der gemeinsamen Versammlung beider Gruppen aus der Gruppe der Notare in geheimer Wahl mit Stimmzetteln gewählt.

(2) Die dem Notarenstand angehörenden Mitglieder der Kammer werden in der Versammlung der Notarengruppe des Kollegiums, die dem Kandidatenstand angehörenden Mitglieder der Kammer in der Versammlung der Kandidatengruppe jeweils auf drei Jahre in geheimer Wahl mit Stimmzetteln gewählt.

(3) Der Präsident und die Kammermitglieder haben nach Ablauf dieser Zeit ihre Amtstätigkeit bis zur Neuwahl fortzusetzen und sind auch nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Sinkt die Zahl der in einer Liste eingetragenen Kandidaten unter fünf (§ 124 Abs. 2), so bleiben die dem Kandidatenstand angehörenden Mitglieder, sofern ihre Amtsdauer nicht bereits vorher abläuft, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Amt.

(4) Der Präsident und mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen am Orte der Kammer oder in solcher Entfernung von diesem Ort ihren Amtssitz oder Dienstort haben, daß sie mit den vorhandenen Verkehrsmitteln leicht und in kurzer Zeit an den Sitz der Kammer gelangen können.

(5) Das Ergebnis der Wahlen (§§ 125, Absatz 2, Z 1, Absatz 4, Z 5, und 126, Absatz 2) ist dem Präsidium des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer und dem Präsidium des Oberlandesgerichtes sowie dem Bundesministerium für Justiz, das Ergebnis der Wahlen der Kandidatengruppe auch dem Präsidenten der Kammer anzuzeigen.

§ 130.

(1) Wählbar sind in der Notarengruppe alle dem Kollegium angehörigen Notare, in der Gruppe der Notariatskandidaten nur Kandidaten, die substitutionsfähig sind (§ 119 Abs. 3). Sind solche Kandidaten nicht vorhanden oder werden sie nicht gewählt, so entfällt für die Wahlperiode die Entsendung von Kammermitgliedern aus dem Stande der Notariatskandidaten ganz oder zum Teile.

(2) Das Amt erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit entfallen.

(3) Im Falle einer Unterbrechung der Praxis wird das Amt wieder erlangt, wenn der Kandidat innerhalb sechs Wochen nach der Streichung wieder in das Verzeichnis der Notariatskandidaten des Kammersprengels eingetragen wird und nicht schon gemäß § 133, Absatz 4, eine Ergänzungswahl stattgefunden hat.

§ 131.

(1) In jeder Gruppe sind die von ihr zu entsendenden Kammermitglieder gemeinsam zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat, sofern dadurch nicht mehr Personen gewählt würden, als zu wählen sind. Andernfalls gelten nur jene als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Besteht jedoch bei einem mit niedrigster Stimmenzahl erreichten Mandat Stimmengleichheit, so gelangen diese Personen in eine engere Wahl. Bei Zählung der Stimmen sind ungültige Stimmzettel nicht mitzuzählen.

(2) Die Stimmabgabe kann auch durch Einsendung von Stimmzetteln an die Kammer oder an den Leiter der Wahl erfolgen. Diese Stimmzettel sind gültig, wenn sie mit der Unterschrift des Notars oder des Kandidaten versehen sind und vor Schluß der Stimmenabgabe einlangen. Die Unterschrift des Kandidaten bedarf, wenn sie der Kammer noch nicht vorliegt, der Beglaubigung.

(3) Wird bei dem ersten Wahlgange die Mehrheit über die Hälfte nicht erzielt, so gelangen die Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl.

(4) In die engere Wahl sind doppelt so viele Personen zu bringen, als zu wählen sind. Haben mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten und sind sie nicht alle in die engere Wahl zu bringen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.

(5) Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(6) Ist die Wahl für eine neuerrichtete Kammer vorzunehmen, so hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitz der Kammer die Wahl auszuschreiben und zu leiten.

§ 132.

(1) Der Gewählte darf die Wahl ohne wichtigen Grund nicht ablehnen, doch kann ein Notar die Wahl ablehnen, wenn er schon ein Amt in der betreffenden Kammer versehen hat und seit seinem Austritt aus der Kammer noch nicht drei Jahre verstrichen sind.

(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt sinngemäß für die Niederlegung des übernommenen Amtes.

(3) Über die Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe entscheidet in beiden Fällen die Notariatskammer. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 133.

(1) Der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch einen von der Kammer aus den dem Notarenstand angehörigen Kammermitgliedern gewählten Stellvertreter und, wenn ein solcher nicht gewählt ist, durch jenes dem Notarenstand angehörige Mitglied der Kammer vertreten, das am längsten das Amt eines Notars versieht. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Notariatskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Notarsignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Notariatskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks “als Präsident der Notariatskammer” zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.

(2) Wenn der Präsident ausscheidet, hat das Notariatskollegium einen anderen Präsidenten zu wählen.

(3) Wenn ein Kammermitglied ausscheidet, kann die Kammer eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtsdauer anordnen. Eine solche Ergänzungswahl muß vorgenommen werden, wenn die Mitgliederzahl auf die zur Beschlußfähigkeit der Kammer erforderliche Zahl oder die Zahl der Mitglieder aus dem Kandidatenstande unter die Hälfte sinkt.

(4) Für ein Mitglied aus dem Kandidatenstande, das durch Unterbrechung der Praxis ausscheidet, ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Vor Ablauf der im § 130, Absatz 3, genannten Frist kann eine Ergänzungswahl nur vorgenommen werden, wenn dieses Mitglied sich einem anderen Berufe zuwendet.

§ 134.

(1) Der Notariatskammer obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen. Die Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (§ 153 NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat.

(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören:

1. die Ausstellung der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten, die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie die Mitwirkung bei der Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten ihres Sprengels; diese Verzeichnisse enthalten Namen, Amtsstellen, Adressen und Informationen zur Erreichbarkeit; die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse kann in gebundenen Büchern oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen; Näheres, insbesondere zur Gestaltung der Verzeichnisse, wird durch Verordnung geregelt;

2. die Handhabung der Disziplin über Notare und Notariatskandidaten;

3. die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Notaren oder zwischen Notariatskandidaten oder zwischen Notaren und Kandidaten ihres Sprengels in Beziehung auf die Ausübung ihres Berufes oder auf das Dienstverhältnis;

4. das vermittelnde Einschreiten, wenn zwischen Notaren ihres Sprengels und Parteien Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in Ansehung oder Amtsführung oder der vom Notar angesprochenen Gebühren sich ergeben; von der Kammer beurkundete Vergleiche über Gebührenansprüche des Notars sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung;

5. die Entscheidung über Beschwerden in den im Gesetze bezeichneten Fällen;

6. die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten und die Bestätigung (Ausstellung) der Zeugnisse über die Praxis der Notariatskandidaten;

7. die Erstattung von Anträgen und Gutachten in Gesetzgebungsfragen, über Änderungen in der Organisation des Notariates sowie über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen, über die Verlegung der Amtssitze der Notare, über Änderungen im Gebührentarif u. dgl.;

7a. die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse der Notare ihres Sprengels vor den Gerichten geltend zu machen;

8. die Mitwirkung bei der Besetzung von Notarstellen, die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten;

9. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten, die Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Kammerbeiträge (§ 125 Abs. 4 Z 2) und der Beiträge nach § 125 Abs. 4 Z 7 sowie die Einbringung der Geldbußen und Kostenersätze (§ 184), nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung; Rückstandsausweise (§  125a Abs. 2 Z 6) und rechtskräftige Beschlüsse der Kammer über die an die Kammer zu leistenden Beiträge, Geldbußen und Ersätze sind Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung;

10. die Einberufung des Notariatskollegiums und seiner Gruppen (§ 126, Absatz 1 und 2);

11. die Wahl des Kammeranwalts und seines Stellvertreters (§ 168), die Wahl der Richter aus dem Notarenstand für die Disziplinargerichte sowie der Prüfungskommissäre;

12. die Wahl der Vertreter zum Delegiertentag (§ 141a);

13. die Entscheidung über die Teilnahme der Kandidaten am Notariatskollegium (§ 124) und über ihre Wählbarkeit (§ 130, Absatz 1);

14. die Vorbereitung von Kollektivverträgen;

15. die Durchführung und die Anerkennung der für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den von der Österreichischen Notariatskammer erlassenen Richtlinien (§ 140a Abs. 2 Z 8);

15a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder.

16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2009)

(3) Die von der Notariatskammer gegen Kostenersatz auszustellenden Ausweiskarten müssen amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 36b Abs. 2 sein und sind mit qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur beziehungsweise über Antrag auch für die elektronische Notarsignatur zu versehen. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist in den Richtlinien nach § 140a Z 12 festzulegen.

§ 135.

(1) Die Kammer versammelt sich auf Einladung des Präsidenten in der Regel einmal im Monate, sonst nach Bedarf. Den Vorsitz führt der Präsident.

(2) Zu Beschlüssen über Anträge und Gutachten in Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Organisation (§ 134, Absatz 2, Z 7) sowie zur Wahl der Notarenrichter (§ 134, Absatz 2, Z 11) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln, zu anderen Beschlüssen die Anwesenheit der Hälfte sämtlicher Kammermitglieder nebst dem Vorsitzenden erforderlich. Ist die Mitgliederzahl durch zwei oder drei nicht teilbar, so gilt die nächst höhere Zahl.

(3) Die Kammer faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Jedes Kammermitglied kann sich bei der Beratung und Abstimmung durch ein anderes Kammermitglied, das hiezu einer schriftlichen Vollmacht bedarf, vertreten lassen. Ein Kammermitglied darf nicht mehr als ein anderes Kammermitglied vertreten.

(4) Die Vorschriften des § 127, Absatz 3 und 4, finden Anwendung.

§ 136. Zur Beschlußfassung in Disziplinarsachen der Notare (§ 134 Abs. 2 Z 2), über die Erstellung von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und über die Erledigung der Berichte über die Amtsuntersuchungen der Notariatskanzleien (§ 154) ist außer dem Vorsitzenden die Anwesenheit von der Hälfte der Mitglieder aus der Notarengruppe erforderlich. An den Beratungen und Beschlußfassungen in diesen Angelegenheiten dürfen sich die von der Kandidatengruppe entsendeten Mitglieder der Kammer nicht beteiligen, doch können sie in den diesbezüglichen Sitzungen anwesend sein; ist keiner anwesend gewesen, so ist ihnen auf ihr Verlangen das Ergebnis solcher Amtshandlungen schriftlich mitzuteilen.

§ 137.

(1) Der Präsident führt die Geschäfte mit Hilfe der Kammermitglieder. Er ist befugt, in dringenden und minder wichtigen laufenden Angelegenheiten die Geschäfte der Notariatskammer in deren Vertretung zu erledigen. Er hat aber nachträglich der Kammer zu berichten.

(2) Der Beschlußfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen die Entscheidungen in Disziplinarsachen, die in § 134, Absatz 2, Z 7, 11 und 12, angeführten Angelegenheiten, die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten.

(3) der Präsident hat für die Vorbereitung der Beschlußfassung der Kammer zu sorgen.

(4) Die Notariatskammer kann den Kollegiumsmitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kollegiumsmitglieder, die der Erfüllung der der Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

§ 138. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Berufung (Beschwerde) anfechtbar, und zwar

1. Bescheide des Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz beim Präsidenten des Oberlandesgerichts,

2. in erster oder zweiter Instanz ergehende Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts beim Bundesminister für Justiz und

3. Bescheide der Notariatskammer und ihres Präsidenten beim Ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer.

(2) Die Berufungs(Beschwerde)frist beträgt 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit dem Tage nach der Zustellung des anzufechtenden Bescheides. Der Beginn oder Lauf der Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, einen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet. Die Berufung (Beschwerde) ist bei der Stelle zu überreichen, die als erste Instanz entschieden hat.

(3) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen (Beschwerden) haben aufschiebende Wirkung. Jede Stelle, die in der Hauptsache entscheidet, kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(4) Verspätete oder unzulässige Berufungen (Beschwerden) hat die Stelle zurückzuweisen, die als erste Instanz entschieden hat.

(5) Der Notariatskammer steht kein Berufungs(Beschwerde)recht zu.

§. 139.

(1) Kammermitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, können durch Erkenntnis des Disziplinargerichts, das in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Disziplinarverfahren zu fällen ist, aus der Kammer ausgeschlossen werden.

(2) Das Bundesministerium für Justiz kann eine Kammer aus einem wichtigen Grund auflösen; ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Besetzung der Stellen der Kammermitglieder aus dem Notarenstand sich als undurchführbar erweist. Durch die Auflösung der Kammer erlöschen die Mandate.

(3) Die Geschäfte werden bis zum Amtsantritt der neuen Kammer durch einen vom Bundesministerium für Justiz zugleich mit der Auflösung der Kammer zu bestellenden Notar besorgt. Dieser hat binnen zwei Monaten nach seiner Bestellung die Neuwahl der Kammer anzuordnen, die unter seinem Vorsitz stattfindet.

§ 140. (1) Die Österreichische Notariatskammer setzt sich aus den Notariatskammern Österreichs zusammen (Art. 120a Abs. 1 B-VG). Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Österreichische Notariatskammer ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift “Österreichische Notariatskammer” zu enthalten.

§ 140a. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung auch auf europäischer und internationaler Ebene berufen. Die Österreichische Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen kommt dem Bundesminister für Justiz zu (§ 153). Diesem sind von der Österreichischen Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 8 gemäß § 142 auch das Recht, die Beschlüsse des Delegiertentags aufzuheben, wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.

(2) Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders

1. die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzentwürfen, die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung sowie von Vorschlägen auf Änderungen in der Organisation des Notariats und auf Änderungen in den Tarifen, ferner die Erstellung von Gutachten über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen und über die Verlegung von Amtssitzen der Notare;

2. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwands (§ 141h Abs. 2);

3. die Pflege der Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;

3a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder,

4. die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge entsprechend der von ihr zu erlassenden Beitragsordnung (§ 141e Abs. 2a);

5. die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beziehen, insbesondere solcher Einrichtungen, die den Leistungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungen gewähren; diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;

6. auf Ansuchen die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3, wenn es sich um Standesangehörige verschiedener Kammersprengel handelt;

7. auf Ansuchen einer Notariatskammer die Erstattung von Gutachten und Äußerungen in Angelegenheiten des Notariats an diese Kammer;

8. die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5;

9. die Übermittlung einer nach Kammersprengeln geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister für Justiz;

10. die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse des österreichischen Notariats vor den Gerichten geltend zu machen;

11. die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten (§ 134 Abs. 2 Z 1) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, jedoch mit der Befugnis, die Notariatskammern oder Dritte als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000) zur Mitwirkung heranzuziehen, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;

12. die Erlassung von Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Beurkundungssignatur und elektronischer Notarsignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten.

§ 140b. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. das “Österreichische Zentrale Testamentsregister”,

2. das “Treuhandregister des österreichischen Notariats”,

3. das nach § 91d Abs. 2 GOG hoheitlich zu führende “Urkundenarchiv des österreichischen Notariats” sowie ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG),

4. das “Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats”,

5. das “Zeitstempelregister des österreichischen Notariats” und

6. das „Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

einzurichten, zu führen und zu überwachen.

(2) Das Urkundenarchiv und die Register (einschließlich des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses) können mittels automationsunterstützten Datenverkehrs geführt werden. Die Österreichische Notariatskammer hat dabei die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung Dritter zu Dienstleistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist.

(3) Für die Eintragungen, Abfragen und Löschungen sowie für die Einsichtnahme ist eine zur Deckung des Aufwands notwendige Gebühr zu entrichten.

(4) Aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen müssen die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungssignaturen und die elektronischen Notarsignaturen der Notare und ihrer Substituten ersichtlich sein. Dieses Verzeichnis kann auch im Rahmen des Verzeichnisses nach § 140a Abs. 2 Z 11 geführt werden und muss über die Website der Österreichischen Notariatskammer zugänglich sein.

(5) Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien nähere Vorschriften für die Führung des Urkundenarchivs des österreichischen Notariats nach § 140e und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Notarsignaturen sowie die Register zu erlassen, insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren. Soweit das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats der Speicherung von Urkunden dient, die für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten bestimmt sind, haben die Richtlinien allen Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen.

(6) Die Österreichische Notariatskammer hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e jene Mitglieder der Notariatskollegien als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, an die Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur ausgegeben worden sind.

§ 140c. (1) Das „Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR)” dient der Registrierung der Verwahrung der bei Gerichten, Notaren und Rechtsanwälten hinterlegten letztwilligen Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge sowie weiteren Urkunden über sonstige Erklärungen auf den Todesfall.

(2) Gerichte und Notare sind zur Meldung der bei ihnen hinterlegten, in Abs. 1 genannten Urkunden an das ÖZTR verpflichtet. Rechtsanwälten steht die Meldung frei. Bei der Meldung sind insbesondere Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der Partei anzugeben.

(3) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten

a) bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen an diese und

b) zu Kontrollzwecken an Gerichte, Notare und Rechtsanwälte auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen gemeldeten Daten registrierungsfähiger Urkunden

zu übermitteln.

§ 140d. (1) Das „Treuhandregister des österreichischen Notariats (THR)” dient der Registrierung der nach § 109a Abs. 2 eintragungspflichtigen Treuhandschaften. Einzutragen sind insbesondere der Notar, die Versicherung des Notars, der Treuhandrahmen, die Treugeber und der Beginn und das Ende der Treuhandschaft.

(2) Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Österreichischen Notariatskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob die ihn betreffende Treuhandschaft im THR registriert ist und in welcher Höhe dafür Versicherungsschutz besteht.

§ 140e. (1) Das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats dient der Speicherung der Urkunden nach § 110 Abs. 3. Auf Antrag der Parteien hat der Notar in sinngemäßer Anwendung des § 110 Abs. 3 auch sonstige Urkunden zu speichern. Das Urkundenarchiv dient auch der Speicherung von Urkunden, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Insoweit ist den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen. § 91c und § 91d GOG sind anzuwenden.

(2) Der Notar hat grundsätzlich unbeschränkten Zugriff zu den von ihm im Urkundenarchiv gespeicherten Daten. Zu Daten der von ihm nicht errichteten Urkunden sowie zu Daten, die von einem anderen Notar gespeichert wurden, hat ein Notar nur mit Zustimmung desjenigen Zugriff, den die Partei beim Ersuchen auf Speicherung der Urkunde als Berechtigten bezeichnet hat. Die Bestimmung des Berechtigten kann von der Partei geändert werden. Die Bestimmungen des IV. Abschnitts des V. Hauptstücks sind sinngemäß anzuwenden.

(3) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 5 zu erlassenden Richtlinien sind unter Bedachtnahme auf die technischen und personellen Möglichkeiten auch die Art der speicherbaren Privaturkunden und der Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Urkundenarchivs und der Speicherungspflicht zu regeln.

§ 140f. (1) Das “Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats” dient der Registrierung der von den Notaren übernommenen Treuhandschaften nach § 10 des Teilzeitnutzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 32/1997. Einzutragen sind der Notar, der Eigentümer der Liegenschaft, an der Teilzeitnutzungsrechte bestehen, der Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage, das Datum der Nutzungsverträge, die Erwerber der Teilzeitnutzungsrechte, das Ausmaß der Nutzungsrechte (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. a TNG), die Dauer der Nutzungsrechte (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. c TNG) und der Hinweis auf die Reallast des Betreibens der Teilzeitnutzungsanlage nach § 10 Abs. 1 oder die Treuhänderhypothek nach § 10 Abs. 2 TNG.

(2) Jeder Notar ist bei Übernahme einer Treuhandschaft gemäß § 10 TNG nach Maßgabe der von der Österreichischen Notariatskammer hiezu erlassenen Richtlinie zur Eintragung der im Abs. 1 genannten Daten, insbesondere unter Angabe des Namens und Geburtsdatums der am Nutzungsvertrag beteiligten natürlichen Personen bzw. des Firmenwortlauts der beteiligten juristischen Personen, im Teilzeitnutzungsregister verpflichtet.

(3) Der Notar hat den Eigentümer der Liegenschaft und den Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage von der Eintragung zu verständigen und jedem Erwerber eine Bestätigung über die Eintragung seines Nutzungsrechts auszufolgen. Die Österreichische Notariatskammer hat jedem der Genannten die Einsichtnahme in das für die jeweilige Teilzeitnutzungsanlage geführte Verzeichnis zu ermöglichen.

(4) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten

a) bei Anfragen von Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzgerichten sowie öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär an diese und

b) zu Kontrollzwecken an Notare auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen eingetragenen Daten zu übermitteln.

(5) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des Teilzeitnutzungsregisters (Abfrage nach eingetragenen Objekten, nach Betreibern und Treuhändern), mit Ausnahme des Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten, im automationsunterstützten Datenverkehr befugt.

(6) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Teilzeitnutzungsregisters und der Eintragungspflicht zu regeln.

§ 140g. (1) Das „Zeitstempelregister des österreichischen Notariats” dient der Registrierung des Zeitpunkts der Vorweisung einer Urkunde vor dem Notar sowie des Zeitpunkts der elektronischen Absendung einer Urkunde oder des Zeitpunkts des Empfangs einer elektronischen Urkunde durch den Notar.

(2) Einzutragen sind

a) die Bezeichnung der Partei,

b) Datum, Uhrzeit und Ort der Vorweisung, der Absendung oder des Empfangs,

c) eine elektronische Kopie der Urkunde oder eine eindeutige Abkürzung dieser Urkunde,

d) der Kreis der abfrageberechtigten Personen,

e) allfällige von der Partei gewünschte Hinweise auf den Inhalt der Urkunde.

(3) Eintragungen in dieses Register können vom Notar auf Ersuchen der Partei, die ihm die Urkunde vorweist oder für die er eine elektronische Urkunde absendet oder empfängt, vorgenommen werden. Die Partei hat bei dem Ersuchen bekanntzugeben, ob Registerauskünfte an jeden Abfragenden oder nur an den registrierenden Notar oder die Partei selbst erteilt werden dürfen. Die Bestimmung der Abfrageberechtigten kann von der Partei geändert werden.

(4) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Zeitstempelregisters zu regeln.

§ 140h. (1) Das „Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)“ dient der Registrierung

1. der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten Vorsorgevollmachten (§ 284f ABGB) und der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen (§ 886 ABGB) Sachwalterverfügungen (§ 279 Abs. 1 ABGB);

2. der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen (§ 886 ABGB) Widersprüche gegen die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger;

3. der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) und

4. des Wirksamwerdens der einem Notar vorgelegten Vorsorgevollmacht und deren Widerrufs.

(2) Die Registrierung im ÖZVV muss von einem Notar oder Rechtsanwalt, im Fall des Abs. 1 Z 3 und 4 von einem Notar vorgenommen werden. Auf Verlangen der Partei sind Notare und Rechtsanwälte zur Meldung der in Abs. 1 Z 1 genannten Urkunden verpflichtet. Widersprüche nach Abs. 1 Z 2, die Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 Z 3 und das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht nach Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls zu registrieren.

(3) Bei der Registrierung sind insbesondere

1. die Bezeichnung der Urkunde als Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder Widerspruch beziehungsweise das Vorliegen der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger oder das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht,

2. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Vollmachtgebers, des Verfügenden oder des Widersprechenden sowie des Bevollmächtigten, des vorgeschlagenen Sachwalters oder des Vertreters,

3. Vor- und Zuname und Kanzleianschrift des registrierenden Notars oder Rechtsanwalts sowie,

4. nach Angabe der Partei, der Verwahrer der Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder des Widerspruchs und das Datum der Errichtung der Urkunde

anzugeben. Der registrierende Notar oder Rechtsanwalt hat den Vollmachtgeber, Verfügenden, Widersprechenden oder Vertretenen von der Registrierung im ÖZVV zu verständigen, im Fall des Abs. 1 Z 3 und 4 hat der registrierende Notar den Vertreter (Bevollmächtigten) über die Registrierung im ÖZVV und ihre Folgen zu informieren.

(4) Die Registrierung des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht, einer Sachwalterverfügung oder eines Widerspruchs hat entsprechend Abs. 3 zu erfolgen und ist unter Beifügung des Datums des Widerrufs vorzunehmen.

(5) Der Notar hat die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen zu registrieren, wenn der nächste Angehörige sein Naheverhältnis bescheinigt und ein entsprechendes ärztliches Zeugnis darüber vorlegt, dass der Vertretene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung die in § 284b ABGB genannten Angelegenheiten nicht selbst zu besorgen vermag. Ist ein Widerspruch gegen die Vertretungsbefugnis dieses nächsten Angehörigen registriert, so kann die Vertretungsbefugnis nicht registriert werden. Gleiches gilt, soweit die Bestellung eines Sachwalters oder eine registrierte Vorsorgevollmacht der Vertretungsbefugnis entgegensteht (§ 284b Abs. 1 ABGB). Ist ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig, so hat der Notar das Pflegschaftsgericht über die Registrierung der Vertretungsbefugnis zu informieren. Der Notar hat nach erfolgter Registrierung diesem nächsten Angehörigen im Namen der Österreichischen Notariatskammer eine Bestätigung über die Registrierung seiner Vertretungsbefugnis auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, auszuhändigen.

(6) Der Notar hat das Wirksamwerden der ihm vorgelegten Vorsorgevollmacht bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass dem Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit fehlt, zu registrieren. Ist ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig, so hat der Notar das Pflegschaftsgericht über die Registrierung des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht zu informieren. Der Notar hat nach erfolgter Registrierung dem Bevollmächtigten im Namen der Österreichischen Notariatskammer eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht verbundenen Rechte und Pflichten auszuhändigen, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden.

(7) Wird der Notar vom Gericht über die Bestellung eines Sachwalters verständigt (§ 126 Abs. 1 AußStrG), so hat er – soweit der Sachwalter für die in § 284b ABGB genannten Angelegenheiten bestellt ist – das Ende der Vertretungsbefugnis zu registrieren. In gleicher Weise hat er vorzugehen, wenn der Vertretene einen schriftlichen Widerspruch gegen eine bereits registrierte Vertretungsbefugnis registrieren lässt oder der Vollmachtgeber oder sein Sachwalter die Vorsorgevollmacht widerruft. Der registrierende Notar hat den Vertreter (Bevollmächtigten) über das Ende der Vertretungsmacht und die Folgen, insbesondere über die Verpflichtung, die Bestätigung nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, zu informieren. Gibt der Vollmachtgeber nach Verlust seiner Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu erkennen, dass er vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten werden will (§ 284g ABGB), so hat der Notar ebenfalls das Ende des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht zu registrieren und darüber hinaus dem Pflegschaftsgericht eine Mitteilung über dessen Schutzbedürftigkeit zu machen (§ 117 Abs. 1 AußStrG).

(8) Zur Ausstellung der Bestätigungen nach Abs. 5 und 6 und zur Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Registrierungen hat sich die Österreichische Notariatskammer des registrierenden Notars als Organ zu bedienen. Für Fehler bei der Registrierung der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger oder des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht beziehungsweise des Endes der Vertretungsmacht und bei der Ausstellung der Bestätigungen nach Abs. 5 und 6 haftet auch die Österreichische Notariatskammer. Auf die Haftung der Österreichischen Notariatskammer sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden.

(9) Die Österreichische Notariatskammer hat auf Anfrage den Gerichten, dem registrierenden Notar oder Rechtsanwalt, den Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe und sonstigen Entscheidungsträgern in Sozialrechtssachen (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG), einem Verein im Rahmen seiner Aufgabe nach § 4 Abs. 2 VSPBG, dem Vertreter (Bevollmächtigten), dem Vertretenen (Vollmachtgeber), dem Verfügenden und dem Widersprechenden Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.

§ 140i. Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der von der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten Register und Archive haftet die Österreichische Notariatskammer. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist auf die Haftung der Österreichischen Notariatskammer und ihrer Organe das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, sinngemäß anzuwenden.

§ 140j. Die von der Österreichischen Notariatskammer und den Notariatskammern erlassenen Richtlinien sind auf der Website der Österreichischen Notariatskammer unverzüglich und allgemein zugänglich kundzumachen und zumindest bis zu deren Außerkrafttreten dauerhaft bereitzustellen. Zusätzlich hat die Bekanntmachung auch in der Österreichischen Notariats-Zeitung zu erfolgen.

§ 141. (1) Die Organe der Österreichischen Notariatskammer sind

1. der Delegiertentag;

2. der Präsident;

3. der Ständige Ausschuß;

4. die Rechnungsprüfer.

§ 141a. (1) Der Delegiertentag setzt sich aus Delegierten der einzelnen Notariatskammern zusammen. In den Delegiertentag haben zu entsenden

1. die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Präsidenten, 5 weitere Notare und 3 Kandidaten,

2. die Notariatskammer für Oberösterreich und für Steiermark den Präsidenten, 3 weitere Notare und 2 Kandidaten,

3. jede andere Notariatskammer den Präsidenten, einen weiteren Notar und einen Kandidaten.

(2) Die Mitglieder des Delegiertentags müssen dem Notariatskollegium angehören, dessen Kammer sie entsendet. Die Kandidaten müssen in die Kammer wählbar sein (§ 130). Gehören dem Kollegium Kandidaten nicht an (§ 124 Abs. 2) oder sind wählbare Kandidaten nicht vorhanden oder werden sie nicht gewählt, so sind an Stelle der fehlenden Kandidaten Notare zu entsenden.

(3) Die neben dem Präsidenten zu entsendenden Mitglieder aus dem Notarenstand sind von den in die Kammer gewählten Notaren, die Mitglieder aus dem Kandidatenstand von den in die Kammer gewählten Kandidaten zu wählen (§ 134 Abs. 2 Z 12). Die Kammer hat die Namen der gewählten Mitglieder dem Bundesminister für Justiz anzuzeigen.

(4) Notare und Notariatskandidaten werden auf drei Jahre gewählt. Sie haben ihr Amt bis zu einer Neuwahl fortzuführen.

(5) Der § 132 gilt sinngemäß.

§. 141b.

(1) Der Delegiertentag hat aus seiner Mitte den Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer, einen ersten, zweiten und dritten Präsidenten-Stellvertreter sowie einen Kassier zu wählen, die dem Notarenstand angehören müssen. Zwei der drei Präsidenten-Stellvertreter dürfen nicht derselben Kammer angehören wie der Präsident der Österreichischen Notariatskammer. Dem Delegiertentag obliegt auch die Abberufung des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer.

(2) Der Präsident der Österreichischen Notariatskammer, seine drei Stellvertreter und der Kassier sowie die Präsidenten der Kammern und vier weitere vom Delegiertentag aus seiner Mitte zu wählende Ausschußmitglieder aus dem Kandidatenstand bilden den Ständigen Ausschuß.

(3) Der Delegiertentag hat weiter einen Rechnungsprüfer, der dem Notarenstand, und einen Rechnungsprüfer, der dem Kandidatenstand angehören muß, sowie für sie je einen Stellvertreter zu wählen. Ferner hat der Delegiertentag anhand der von den Notariatskollegien erstatteten Wahlvorschläge (§ 125 Abs. 4 Z 6) jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen (§ 168 Abs. 1) zu wählen.

(4) Der Delegiertentag kann zur Erstattung von Vorschlägen Fachausschüsse bestellen; in sie können auch Standesangehörige berufen werden, die nicht Mitglieder des Delegiertentags sind. Der Präsident kann zur Beratung der vom Fachausschuß behandelten Gegenstände auch diejenigen Mitglieder der Fachausschüsse, die nicht Mitglieder des Delegiertentags oder des Ständigen Ausschusses sind, zu den Tagungen des Delegiertentags oder des Ständigen Ausschusses einladen; sie haben nur beratende Stimme.

(5) Dem Delegiertentag sind zusätzlich mit beratender Stimme auch die Leiter der nach § 140a Abs. 2 Z 4 eingerichteten Institute beizuziehen, soweit dabei diese Institute betreffende Angelegenheiten behandelt werden.

§ 141c. Der Präsident hat den Delegiertentag mindestens einmal jährlich und überdies dann einzuberufen, wenn mindestens sieben Mitglieder des Delegiertentags es verlangen. An welchem Ort die Tagung stattfindet, hat der Präsident zu bestimmen.

§ 141d. (1) Dem Delegiertentag obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die zum Wirkungsbereich der Österreichischen Notariatskammer gehören und nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.

(2) Der Delegiertentag faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich bei der Beratung und Abstimmung durch ein anderes von derselben Kammer entsendetes Mitglied des Delegiertentags vertreten lassen. Dazu bedarf der Vertreter einer schriftlichen Vollmacht. Für die Abberufung des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von Vertretern mindestens dreier Kammern mit mindestens zehn Stimmen, unter denen sieben Notarstimmen sein müssen, erforderlich.

(4) In dringenden oder einfachen Fällen kann der Präsident einen Beschluß des Delegiertentags außerhalb einer Sitzung durch schriftliche Abstimmung herbeiführen. Die Abs. 2 und 3 gelten hiebei sinngemäß mit der Abweichung, daß sich die Mehrheit nach der Gesamtzahl der Stimmberechtigten bestimmt.

§ 141e. (1) Der Präsident hat die laufenden Geschäfte, soweit sie dringend oder minder wichtig sind, zu erledigen; er hat hierüber in der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses oder des Delegiertentags zu berichten; er hat die Österreichische Notariatskammer nach außen zu vertreten, die Beschlüsse des Delegiertentags und des Ständigen Ausschusses zu vollziehen und die von der Österreichischen Notariatskammer ausgehenden Schriftstücke zu zeichnen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Österreichischen Notariatskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Notarsignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Österreichischen Notariatskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks “als Präsident der Österreichischen Notariatskammer” zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.

(2) Der Präsident hat die Verhandlungen des Delegiertentags und des ständigen Ausschusses zu leiten; er stimmt bei der Beschlußfassung dieser Organe mit.

(2a) Die Österreichische Notariatskammer hat in einer Beitragsordnung nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung von Beiträgen gemäß § 140a Abs. 2 Z 4 zu erlassen. § 125a Abs. 2 und 3 ist dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragsbeschluss (§ 125a Abs. 2 Z 2) sowie ein allfälliger Beschluss, nach dem die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern (§ 140a Abs. 2 Z 4) im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden, vom Delegiertentag gefasst werden und die Vorschreibung der Beiträge sowie die Ausstellung des Rückstandsausweises durch die Österreichische Notariatskammer erfolgt. Rückstandsausweise (§  125a Abs. 2 Z 6) über die an die Österreichische Notariatskammer zu leistenden Beiträge sind Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung. Für alle Beiträge gilt, dass das Ausscheiden aus einem Notariatskollegium nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der während der Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge befreit.

(3) Die Österreichische Notariatskammer kann den Mitgliedern der Notariatskollegien Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an die Mitglieder der Notariatskollegien, die der Erfüllung der der Österreichischen Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

§ 141f. (1) Der Ständige Ausschuss hat die laufenden Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht vom Präsidenten erledigt worden sind, und über Berufungen (Beschwerden) gegen Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) der Notariatskammern zu entscheiden. Davon ausgenommen sind Berufungen gegen Beschlüsse der Notariatskammern in Ordnungsstrafsachen, die einen Schuldspruch enthalten.

(2) Der Ständige Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter von mindestens vier Notaren, erforderlich. Im Rechtsmittelverfahren gegen Bescheide der Notariatskammern sind die Mitglieder der Notariatskammer ausgeschlossen, die in erster Instanz entschieden hat. Die Bestimmungen des § 127 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden. Im Rechtsmittelverfahren in Dienstaufsichtssachen eines Notars dürfen sich die Notariatskandidaten an den Beratungen, Verhandlungen und Beschlußfassungen nicht beteiligen; sie können jedoch in den diesbezüglichen Sitzungen anwesend sein.

(3) Der Präsident kann einen Beschluß des Ständigen Ausschusses auch durch schriftliche Abstimmung herbeiführen, es sei denn, daß es sich um eine Berufung (Beschwerde) gegen einen Bescheid einer Notariatskammer handelt. Zu einem durch schriftliche Abstimmung herbeigeführten Beschluß ist die einfache Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.

§ 141g. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsbeschlusses der Österreichischen Notariatskammer. Sie haben hiebei die notwendige Sorgfalt zu wahren und über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Delegiertentag eingehend zu berichten.

§ 141h. (1) Das Amt des Präsidenten und eines Mitglieds eines anderen Organs der Österreichischen Notariatskammer oder eines Fachausschusses ist ein Ehrenamt. Haben diese Personen nicht am Ort der Tagung ihren Amtssitz oder Dienstort oder führen sie Reisen im Auftrag der Österreichischen Notariatskammer aus, so sind ihnen Reise- und Aufenthaltskosten in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbedienstete geltenden Vorschriften zu vergüten; hiebei sind die Notare den Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII, die Notariatskandidaten denjenigen der Dienstklasse VII gleichgestellt.

(2) Die Notariatskammern haben im Verhältnis der Anzahl der Notarstellen ihrer Sprengel zueinander zur Deckung der Kosten der Österreichischen Notariatskammer Beiträge zu leisten; die Höhe dieser Beiträge ist alljährlich vom Delegiertentag festzusetzen.

§ 141i. Die Österreichische Notariatskammer hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat Bestimmungen zu enthalten besonders über

1. die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft der Kammern über Standesangelegenheiten und über Angelegenheiten ihrer Kollegiumsmitglieder;

2. die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft der Kollegiumsmitglieder über die Führung ihrer Geschäfte und ihrer Kanzleien, über Dienstverhältnisse, über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben sowie über persönliche Verhältnisse;

3. allgemeine Weisungen in Standesangelegenheiten und Angelegenheiten der Führung der Geschäfte;

4. die innere Organisation und Kassaführung der Österreichischen Notariatskammer;

5. Einberufungsförmlichkeiten, Verhandlungsleitung, Referatsverteilung und Beiziehung von Nichtmitgliedern und Sachverständigen zur Beratung.

6. die von der Österreichischen Notariatskammer zu tragende Entschädigung, die dem Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer und den Präsidenten der Notariatskammern zur Abgeltung des mit der Ausübung des jeweiligen Amtes verbundenen Aufwands gebührt. In der Geschäftsordnung sind insbesondere die Art der Bemessung, die Fälligkeit und die Obergrenze der Aufwandsentschädigungen festzulegen. Eine entsprechende Aufwandsentschädigung kann in der Geschäftsordnung daneben auch für jene österreichischen Notare vorgesehen werden, die das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten einer internationalen Notarvereinigung innehaben.

§ 142. Die Beschlüsse des Delegiertentags in den Angelegenheiten des § 140a Abs. 2 Z 8 sind dem Bundesminister für Justiz binnen vier Wochen mitzuteilen. Dieser hat sie aufzuheben, wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.

IX. Hauptstück.

Aktenübernahme.


§. 143. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)

§ 146. (1) Nach dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) oder der Versetzung eines Notars (Übergeber) sind die von ihm verwahrten notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zunächst durch den Notariatssubstituten und anschließend durch den Amtsnachfolger zu übernehmen und zu verwahren (Übernehmer). Bei Auflassung einer Notarstelle gelten als Amtsnachfolger jene Notare, die von der Notariatskammer dazu bestimmt werden. Das Amtssiegel und die Ausweiskarten des Übergebers sind an die Notariatskammer zurückzustellen. Die zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Notariatskammer unter Verschluss aufzubewahren und können nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung vernichtet werden.

(2) Der Übernehmer (Abs. 1) ist für die Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften, sowie für Auskünfte und die Gewährung der Einsicht zuständig. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Übernehmer Zugang zu den vom Übergeber im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Solange kein Übernehmer im Amt ist, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden von der Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen.

§ 147. (1) Die Notariatskammer hat aus Anlass der Amtsübernahme ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, das Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände, die dem Übergeber (§ 146 Abs. 1) übergeben worden sind, genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen hat und samt Tagebuch und Kassabuch (§ 116 Abs. 1 lit. e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten dem Übernehmer (§ 146 Abs. 1) zu übergeben hat. Dies ist nicht erforderlich, wenn der übergebende Notariatssubstitut zum Amtsnachfolger ernannt worden ist.

(2) Verwahrungsaufträge gelten als für den Übernehmer erteilt. Verwahrnisse, die nicht übernommen werden, sind unverzüglich bei Gericht zu erlegen.

§ 148. (1) Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach § 110b vorzugehen.

(2) Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der Übergeber oder sein Nachlass zu tragen.

X. Hauptstück.

Beaufsichtigung und Disciplinarbehandlung der Notare.

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§. 153. (1) Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen steht dem Bundesminister für Justiz, die Überwachung der Amtsführung der Notare den Präsidenten des Gerichtshofes erster und des Gerichtshofes zweiter Instanz zu.

(2) Zur Beaufsichtigung der Notare in ihrem ämtlichen Wirken und standesgemäßigem Verhalten sind zunächst die Notariatskammern berufen.

§. 154. (1) Die Notariatskammer ist verpflichtet, in die Akten, Geschäftsregister, Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen (§§ 112 Abs. 4, 115 und 116) der Notare ihres Sprengels zur Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen (Revision). Dabei ist auch zu überwachen, ob die Notare die Bestimmungen einhalten, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen. Die Revision ist durch Kollegiumsmitglieder durchzuführen, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete fachkundige Person beiziehen, die entweder einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder die von der Notariatskammer hiezu bestellt wurde und sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisionstätigkeit verpflichtet hat.

(2) Fällt der Notariatskammer im Rahmen der Revision oder bei anderer Gelegenheit ein Mangel auf, hat sie den Notaren eine angemessene Erinnerung zu erteilen. Ist der Mangel auf eine Standespflichtverletzung zurückzuführen, so ist nach den §§ 155 ff vorzugehen. Stößt die Notariatskammer auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit auch § 36c Abs. 1.

(3) Die Österreichische Notariatskammer hat dem Bundesminister für Justiz jährlich bis zum 31. März des Folgejahres eine nach Kammersprengeln geordnete Gesamtübersicht über anhängige und abgeschlossene Verfahren wegen Standespflichtverletzungen zu übermitteln, in denen dem Notar ein Verstoß gegen die Bestimmungen angelastet wird, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen. Bei den bereits abgeschlossenen Verfahren ist auch über deren Ausgang zu berichten.

(4) Der Präsident des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer ist berechtigt, wenn ein gegründetes Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung eines Notars im Sprengel der Kammer entsteht, die Kammer darauf aufmerksam zu machen und, falls die Bedenken nicht innerhalb von vier Wochen beseitigt sind, selbst oder durch einen abgeordneten Richter unter Beiziehung eines von der Notariatskammer namhaft gemachten Notars die Akten des Notars zu untersuchen und je nach dem Ergebnis der Revision die notwendigen Verfügungen zu treffen. Von dem Ergebnis der Untersuchung ist der Notariatskammer Mitteilung zu machen. § 36c Abs. 1 gilt sinngemäß.

(5) Wird bei der Revision das Fehlen einer notariellen Urkunde entdeckt, so ist der Notar anzuhalten, diese wiederherzustellen (§ 110b).

§ 155. (1) Ein Notar oder Notariatskandidat,

1. der schuldhaft eine ihm in diesem Gesetz oder in einer anderen Rechtsvorschrift für die Ausübung seines Berufes auferlegte Pflicht verletzt (Berufspflichtverletzung) oder

2. dessen schuldhaftes Verhalten geeignet ist, die Ehre oder Würde seines Standes zu beeinträchtigen,

begeht eine Standespflichtverletzung.

(2) Standespflichtverletzungen sind entweder Disziplinarvergehen, die vom Oberlandesgericht als Disziplinargericht nach Anhörung des Oberstaatsanwalts mit Disziplinarstrafe zu ahnden sind, oder Ordnungswidrigkeiten, die von der Notariatskammer mit Ordnungsstrafe zu ahnden sind.

(3) Ergibt sich, daß das Verschulden des Notars oder Notariatskandidaten geringfügig ist und die Standespflichtverletzung keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, so ist von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens und vom Ausspruch einer Strafe abzusehen. Die Notariatskammer ist in einem solchen Fall nicht gehalten, das Disziplinargericht zu befassen. Sie kann jedoch in allen Fällen, in denen die im ersten Satz genannten Voraussetzungen vorliegen, eine angemessene Erinnerung erteilen.

§ 156. (1) Standespflichtverletzungen sind Disziplinarvergehen, wenn

1. die Standespflichtverletzung eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung in sich schließt,

2. vorsätzlich eine Berufspflicht verletzt wird, es sei denn, daß die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist,

3. fahrlässig eine oder mehrere Berufspflichten verletzt werden und die Verletzung geeignet ist, bei einem oder mehreren anderen einen 3 600 Euro übersteigenden Schaden herbeizuführen, oder

4. der Notar oder Notariatskandidat wegen einer oder mehrerer Standespflichtverletzungen schon einmal mit einer Suspension, einer Entziehung der Substitutionsberechtigung oder einer 3 600 Euro übersteigenden Geldbuße oder schon zweimal mit Geldbußen bestraft worden ist; eine frühere Bestrafung bleibt außer Betracht, wenn bei einer Geldbuße mehr als drei Jahre, bei einer Suspension oder Entziehung der Substitutionsberechtigung mehr als fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft bis zur folgenden Standespflichtverletzung vergangen sind.

(2) In allen anderen Fällen sind Standespflichtverletzungen Ordnungswidrigkeiten.

§ 157. (1) Liegen einem Beschuldigten Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten zur Last, die miteinander im Zusammenhang stehen, so obliegt auch die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten dem Disziplinargericht, das, soweit im § 158 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, für Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten nur eine Disziplinarstrafe auszusprechen hat.

(2) Die örtliche Zuständigkeit des Disziplinargerichtes und der Notariatskammer richtet sich nach dem Amtssitz des beschuldigten Notars oder dem Dienstort des beschuldigten Notariatskandidaten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.

§ 158. (1) Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:

1. schriftlicher Verweis,

2. Geldbuße bis 50 000 Euro,

3. Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr,

4. Entsetzung vom Amt.

(2) Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im § 5 bezeichneten Geschäfte untersagt.

(3) Gegen Notariatskandidaten können außer den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.

(4) Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung der Substitionsberechtigung verhängt werden.

(5) Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:

1. Mahnung an die Pflichten des Standes,

2. schriftliche Rüge,

3. schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro.

§. 159. (1) Die Strafe ist nach der Größe der Pflichtverletzung und der Größe des verursachten oder bevorstehenden Schadens zu bemessen. Namentlich ist auf deren Vorsätzlichkeit, das Maß der Fahrlässigkeit, auf den Einfluß, welchen die Pflichtverletzung auf die Kraft der aufgenommenen Notariatsurkunden und die fernere Vertrauenswürdigkeit des Notars zu üben geeignet ist, und auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, ob der Notar bereits mit geringeren Strafen erfolglos belegt worden sei.

(2) Die Geldbußen fließen dem Notariatskollegium zu, dem der Verurteilte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens angehört hat.

§ 160. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Notars oder Notariatskandidaten wegen einer Standespflichtverletzung ausgeschlossen, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) hat, es sei denn, daß bis dahin das Disziplinargericht damit befaßt worden ist, oder

2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens von der Notariatskammer oder vom Disziplinargericht ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) oder ein rechtskräftig beendetes Verfahren zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist.

(2) Disziplinarvergehen, die zugleich auch als gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, zu verfolgen sind, verjähren nicht.

(3) Begeht der Notar oder Notariatskandidat innerhalb der Verjährungsfrist erneut eine Standespflichtverletzung, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Standespflichtverletzung die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(4) Ist der der Standespflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines Strafverfahrens nach der StPO, so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen gemäß § 58 Abs. 3 Z 2 StGB gehemmt. Ist er Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Disziplinarstrafverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht, so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen mit Beginn der Vorerhebungen für die Dauer des jeweiligen Verfahrens gehemmt.

II. Abschnitt

Verfahren vor der Notariatskammer und dem Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen

§ 161. (1) Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben.

(2) Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.

(3) Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß, so hat sie aus der Notarengruppe einen Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar, bei dem ein im § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.

(4) In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung eines Untersuchungskommissärs sogleich eine mündliche Verhandlung anberaumen oder eine Strafverfügung (§ 166) erlassen.

§ 162. (1) Der Untersuchungskommissär hat alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erheben. Zu diesem Zweck kann er insbesondere den Beschuldigten und Zeugen laden und vernehmen, Sachverständige beiziehen sowie Beweisgegenstände in Augenschein nehmen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat auf das Verfahren keinen Einfluß.

(2) Der Untersuchungskommissär hat, wenn es dem Untersuchungszweck nicht widerspricht, den Beschuldigten von seinen Erhebungen zeitgerecht im Voraus zu informieren und ihm binnen angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Andernfalls ist der Beschuldigte umgehend im Nachhinein zu informieren, sobald es der Erhebungszweck gestattet.

(3) Auf Vernehmungen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme kann von der Vernehmung einer Person Abstand genommen werden; der Beschuldigte kann jedoch seine Vernehmung verlangen.

(4) Soweit es zur Sicherung des Verfahrenszwecks oder wegen der Bedeutung und Eigenart der Sache notwendig oder zweckmäßig ist, kann der Untersuchungskommissär zur Durchführung von Vernehmungen oder anderen Erhebungen die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersuchen. Die Staatsanwaltschaft hat dabei nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen, wobei die Anwendung von Zwangsmitteln, ausgenommen die Verhängung von Beugestrafen im Fall der ungerechtfertigen Nichtbefolgung von Ladungen, unzulässig ist. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Beschuldigte und gegebenenfalls dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht entsprechend den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 zu.

(5) Der Beschuldigte kann einen Notar, einen Notariatskandidaten oder einen Rechtsanwalt als Verteidiger beiziehen.

§ 163. (1) Der Untersuchungskommissär hat über das Ergebnis seiner Erhebungen einen schriftlichen Bericht abzufassen. Hierauf hat die Notariatskammer durch Beschluß zu entscheiden, ob eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, eine Strafverfügung (§ 166) zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist. Für den Fall der Anberaumung einer Verhandlung sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.

(2) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ist Akteneinsicht zu gewähren. Der Untersuchungskommissär kann jedoch bis zur Abfassung seines schriftlichen Berichtes die Akteneinsicht soweit einschränken, als er diese mit dem Zweck des Verfahrens nicht vereinbar findet.

§ 164. (1) Von der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer und des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind ausgeschlossen:

1. ein Mitglied, bei dem ein in § 127 Abs. 3 genannter Grund vorliegt,

2. ein Mitglied, das als Zeuge vernommen werden soll, es sei denn, dass es sich um Wahrnehmungen anlässlich seiner Tätigkeit als Mitglied der Notariatskammer oder des Ständigen Ausschusses handelt,

3. der Untersuchungskommissär hinsichtlich der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer und

4. ein Mitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen, das im vorangegangenen Verfahren Untersuchungskommissär war oder an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.

(2) Sind Gründe vorhanden, die geeignet sind, die Unbefangenheit des Untersuchungskommissärs, eines Mitglieds der Notariatskammer oder eines Mitglieds des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen in Zweifel zu ziehen, so kann der Beschuldigte einen Ablehnungsantrag stellen. Der Beschuldigte hat darüber hinaus das Recht, von den Mitgliedern der Notariatskammer eines auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(3) Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen nach Abs. 2 entscheidet die Notariatskammer hinsichtlich ihrer Mitglieder und des Untersuchungskommissärs, der Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen hinsichtlich seiner Mitglieder.

(4) Ist Gegenstand einer dem Beschuldigten zur Last gelegten Standespflichtverletzung ein von diesem gegen die Notariatskammer erhobener Vorwurf, so hat der Ständige Ausschuß auf Antrag des Beschuldigten oder der Notariatskammer die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen. Ist eine Notariatskammer infolge Ausschließung oder Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so hat der Ständige Ausschuß von Amts wegen die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen.

§ 165. (1) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und, wenn ein Verteidiger beigezogen ist, dieser zu laden. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Die Verhandlung ist jedoch zu vertagen, wenn die Notariatskammer eine erschöpfende Klärung des Sachverhalts ohne Vernehmung des Beschuldigten nicht für möglich erachtet.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte kann verlangen, daß außer seinem Verteidiger einem Notar oder Notariatskandidaten seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet wird.

(3) Im übrigen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die §§ 132 bis 136 und 138 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Notariatskammer hat entweder den Beschuldigten von der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung freizusprechen oder ihn für schuldig zu erklären und eine Ordnungsstrafe zu verhängen, sofern nicht gemäß § 155 Abs. 3 von der Verhängung einer solchen abzusehen ist. Die Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, wenn er aber einen Verteidiger hat, diesem innerhalb eines Monats zuzustellen.

§ 166. (1) In einfachen Fällen oder wenn sich der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung für schuldig erklärt, kann die Notariatskammer ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Strafverfügung aussprechen.

(2) Erhebt der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen vierzehn Tagen nach Zustellung Einspruch, so tritt sie außer Kraft. Die Notariatskammer hat in diesem Fall eine mündliche Verhandlung anzuberaumen oder nach § 161 Abs. 3 vorzugehen.

§ 167. (1) Gegen den Beschluß der Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält, steht dem Beschuldigten das bei der Notariatskammer einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen zu. § 138 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist hiebei nicht anzuwenden. Gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet oder unzulässig steht dem Beschuldigten die Beschwerde an den Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen zu.

(2) Im übrigen sind die Beschlüsse der Notariatskammer im Verfahren wegen Standespflichtverletzungen nicht gesondert anfechtbar.

§ 168. (1) Bei der Österreichischen Notariatskammer ist ein aus sechs Mitgliedern bestehender Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen einzurichten, der über Berufungen gegen Beschlüsse der Notariatskammern entscheidet, die einen Schuldspruch enthalten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden jeweils auf eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (§ 141b Abs. 3). § 132 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe der Delegiertentag zu entscheiden hat. Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen darf nicht zugleich Mitglied einer Notariatskammer oder des Delegiertentags oder des Ständigen Ausschusses der Österreichischen Notariatskammer, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts oder Notarenrichter sein oder eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren vor der Wahl ausgeübt haben. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, ist für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied im Rahmen der nächsten Sitzung des Delegiertentags zu wählen.

(2) Den Vorsitz des Senats führt das an Lebensjahren älteste Mitglied. Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds hat eines der Ersatzmitglieder in den Senat einzutreten, dies in alphabetischer Reihenfolge ihrer Namen. Die Mitglieder des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht zu, in dessen Rahmen er befugt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Berufungssenats zu unterrichten. Damit im Zusammenhang sind ihm die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Stellt sich heraus, dass eines der Mitglieder des Berufungssenats seine Aufgaben dauerhaft gröblich vernachlässigt oder seine Pflichten schwerwiegend verletzt, hat der Bundesminister für Justiz das Recht, das Mitglied seines Amtes zu entheben.

(3) Die Interessen der Notariatskammer, gegen deren Beschluss sich die Berufung richtet, sind im Berufungsverfahren in Ordnungsstrafsachen durch den von der jeweiligen Notariatskammer gewählten Kammeranwalt wahrzunehmen. Dieser kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen. Der Kammeranwalt und sein Stellvertreter werden von der Notariatskammer aus dem Notariatskollegium aus der Gruppe der Notare für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Funktion des Kammeranwalts (seines Stellvertreters) ist mit der Mitgliedschaft in der Notariatskammer unvereinbar. Im Übrigen ist § 132 sinngemäß anzuwenden. Dem Kammeranwalt kommt Parteistellung im Berufungsverfahren zu. Er hat das Recht, zur Berufung schriftlich Stellung zu nehmen und an der mündlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen, in deren Rahmen ihm auch die Möglichkeit einzuräumen ist, Fragen an den Beschuldigten und jede vernommene Person zu stellen.

(4) Die Berufung ist vom Vorsitzenden des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen nach Maßgabe einer jährlich im Vorhinein festzulegenden Reihenfolge einem Mitglied des Senats als Berichterstatter zuzuteilen. Der Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen entscheidet über die Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch einen mit Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluss. Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 Abs. 1 StPO ausgeschlossen werden.

(5) Der Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen hat mit seinem Beschluss grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei er in diesem Fall bei seiner Entscheidung von den dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen auszugehen hat. Er kann dabei die Berufung als unbegründet abweisen oder den angefochtenen Beschluss, jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten, abändern. Findet der Berufungssenat, dass das Verfahren der Notariatskammer mangelhaft war, besonders weil die Notariatskammer nicht ordnungsgemäß besetzt war (§§ 136, 164), weil der Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt oder dem Beschuldigten nicht ausreichend Gehör gegeben wurde oder weil der angefochtene Beschluss nicht hinreichend begründet ist, oder ergeben sich Bedenken gegen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen, so hat der Berufungssenat den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Notariatskammer zurückzuverweisen. Die Notariatskammer ist bei der weiteren Behandlung der Sache an die im Aufhebungsbeschluss enthaltene rechtliche Beurteilung gebunden. Statt der Zurückverweisung kann der Berufungssenat in der Sache selbst entscheiden, wenn dies nach seinem Ermessen geeignet erscheint, die Erledigung zu beschleunigen oder einen erheblichen Kostenaufwand zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann der Berufungssenat erforderlichenfalls das Verfahren ergänzen oder der Notariatskammer eine solche Ergänzung auftragen.

(6) Beschlüsse des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

§ 169. (1) Ergeben sich im Verfahren vor der Notariatskammer oder vor dem Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Ahndung der Standespflichtverletzung in die Zuständigkeit des Disziplinargerichts fällt, so ist die Sache in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß dem Disziplinargericht abzutreten und hievon der Beschuldigte zu verständigen. § 155 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Verfahren ist jedoch wieder fortzusetzen, wenn das Disziplinargericht einen Beschluß nach § 176 faßt.

(2) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Wiedereinsetzung, die Vornahme von Zustellungen, die Begründung von Entscheidungen, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und den Fristenlauf gelten die Bestimmungen der §§ 151 bis 155, 157, 161, 163, 164 Abs. 2 und 3 sowie 165 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß.

III. Abschnitt

Verfahren vor dem Disziplinargericht

§. 170. (1) Für die Zusammensetzung des Disziplinarsenates und für das Disziplinarverfahren sind die §§ 112 bis 120, 122 bis 129, 130 Abs. 2 bis 4, 131 bis 136, 137 Abs. 1 und 3, 138 bis 141, 143, 151 bis 155, 157, 161, 163 bis 165 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die mündliche Verhandlung vor den Disziplinarsenaten des Obersten Gerichtshofs ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden.

§. 171.

(1) In Disziplinarangelegenheiten der Notare (Notariatskandidaten) wird die Hälfte der Mitgliederstellen bei den Disziplinarsenaten der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofes durch Notare versehen.

(2) Die Richter aus dem Notarenstande werden von den Notariatskammern aus dem Notariatskollegium für drei Jahre gewählt. Wählbar sind nur Notare, die nicht Mitglied der Notariatskammer, Kammeranwalt, Stellvertreter des Kammeranwalts oder Mitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind oder in den letzten fünf Jahren waren, wenigstens seit zehn Jahren das Amt eines Notars ausüben und vom Amt des Notarenrichters nicht nach § 172 Abs. 3 ausgeschlossen sind. Das Amt eines Notarenrichters beim Obersten Gerichtshof ist mit dem Amt eines Notarenrichters beim Oberlandesgericht unvereinbar. Die Bestimmungen des § 132 NO. finden sinngemäß Anwendung.

(3) Für den Disziplinarsenat des Oberlandesgerichtes wählt jede Notariatskammer vier, wenn aber das Notariatskollegium mehr als vierzig Mitglieder zählt, sechs und, wenn es mehr als hundert Mitglieder zählt, acht Notarenrichter.

(4) Für die Disziplinarsenate des Obersten Gerichtshofes wählt jede Notariatskammer einen, wenn aber das Notariatskollegium mehr als hundert Mitglieder zählt, vier Notarenrichter.

(5) Die Kammer hat die gewählten Notarenrichter dem Präsidium des Gerichtes, für das sie gewählt worden sind, und dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.

§. 172.

(1) Der Beschlußfassung des Disziplinargerichtes über die Einstellung des Verfahrens oder über die Verweisung zur mündlichen Verhandlung sowie der mündlichen Verhandlung sind soweit als tunlich die Notarenrichter beizuziehen, die von der Kammer gewählt wurden, der der Beschuldigte angehört.

(2) Wenn ein zu einer Sitzung oder Verhandlung geladener Notarenrichter ausbleibt, hat an seiner Stelle ein am Sitze des Disziplinargerichtes wohnhafter Notarenrichter einzutreten.

(3) Ein Notarenrichter, gegen den ein Disziplinarverfahren wegen eines Disziplinarvergehens anhängig ist, darf bis zu dessen Beendigung sein Ehrenamt nicht ausüben. Gleiches gilt, wenn gegen ihn ein Strafverfahren nach der StPO anhängig ist, das

1. eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,

2. eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder

3. eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zum Gegenstand hat.

(4) Wird der Notarenrichter in einem Verfahren nach Abs. 3 schuldig erkannt, so erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses sein Ehrenamt. Die Wiederwahl ist erst nach dem Vollzug der Strafe zulässig.

§. 173.

(1) Die Berichterstattung ist einem Notarenrichter zu übertragen. Bei der Abstimmung, stimmt zuerst der an Lebensjahren ältere Notar, dann ein staatlicher Richter, dann der jüngere Notar.

(2) Die Notarenrichter tragen bei mündlichen Verhandlungen das für die Richter des Disziplinarsenates vorgeschriebene Amtskleid.

§. 174.

(1) Die Notarenrichter haben, bevor sie das erstemal ihres Amtes walten, die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten in die Hände des Senatsvorsitzenden anzugeloben.

(2) Sie unterstehen wegen Pflichtverletzungen, die ihnen in Ausübung dieses Amtes zur Last fallen, der Disziplinargewalt des Obersten Gerichtshofes. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über Disziplinarstrafen anzuwenden.

§. 175.

(1) Die Notarenrichter üben ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt aus. Wenn sie nicht am Orte des Disziplinargerichtes wohnen, werden ihnen die Reise- und Aufenthaltskosten nach den für Amtsreisen der Beamten der V. Rangsklasse geltenden Vorschriften von der Notariatskammer am Sitze des Disziplinargerichtes vergütet.

(2) Diese Auslagen werden nach Ablauf jedes Jahres nach Abschlag der von den Beschuldigten ersetzten Beträge (§. 184) unter die Notariatskammern des betreffenden oder aller Oberlandesgerichtssprengel nach dem Verhältnisse der Mitgliederzahl (der systemisierten Notarstellen) aufgeteilt, je nachdem sie für Mitglieder des Disziplinarsenates erster oder zweiter Instanz verwendet wurden.

§. 176. Erachtet das Disziplinargericht, daß keine als Disziplinarvergehen zu ahndende Pflichtverletzung oder kein Grund zur Fortsetzung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat es mit Beschluß im ersten Falle die Einleitung des Disziplinarverfahrens abzulehnen, im zweiten Falle das Disziplinarverfahren einzustellen und in beiden Fällen nach Rechtskraft des Beschlusses die Sache an die Notariatskammer abzutreten.

§. 177. (1) Mit Zustimmung des Ober-Staatsanwaltes kann das Disciplinargericht ohne vorläufige Vernehmung des Beschuldigten und ohne Fassung eines besonderen auf Einleitung der Disciplinaruntersuchung lautenden Beschlusses sofort mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung und mit der unmittelbaren Ladung des beschuldigten Notars zu dieser Verhandlung vorgehen.

(2) Gegen diese Anordnung steht dem Notare eine Beschwerde nicht zu.

§. 178. (1) Jeder Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung und jedes freisprechende oder verurteilende Disziplinarerkenntnis sowie ein Beschluß nach § 155 Abs. 3 sind der Notariatskammer mitzuteilen.

(2) Der Spruch eines auf Suspension oder auf Entsetzung vom Amte lautenden Erkenntnisses ist im Amtsblatt zur “Wiener Zeitung” kundzumachen und den dem Oberlandesgericht unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2005)

(4) Die Bewirkung und Überwachung des Vollzuges der verhängten Strafe obliegt dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet. Im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte hat der Präsident oder der von ihm dazu bestimmte Richter dem Notar das Amtssiegel abzunehmen und der Notariatskammer zur Verwahrung (§ 42) zu übergeben.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962.)

§. 179. (1) In den Verzeichnissen der Notare und der Notariatskandidaten sind auf Antrag des Bestraften zu löschen:

a) Ordnungsstrafen und schriftliche Verweise nach dreijähriger tadelloser Führung,

b) andere Disziplinarstrafen mit Ausnahme der Amtsentsetzung oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten nach zehnjähriger tadelloser Führung.

(2) Die Entscheidung über die Löschung von Ordnungsstrafen steht der Notariatskammer zu, in deren Sprengel der Bestrafte seinen Amtssitz hat oder in deren Verzeichnis der Notariatskandidat eingetragen ist. Über die Löschung von Disziplinarstrafen hat nach Anhörung der Notariatskammer jenes Disziplinargericht zu entscheiden, das in erster Instanz eingeschritten ist; von der Löschung ist die Notariatskammer zu verständigen.

(3) Auf eine gelöschte Strafe darf nicht mehr Bedacht genommen werden.

§. 180. (1) Als mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disciplinargericht zu verhängen:

a) wenn der Notar im Zuge des Strafverfahrens nach der StPO verhaftet wird;

b) wenn die Fortsetzung seiner Amtsführung während einer Disciplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens nach der StPO bedenklich erscheint;

c) im Fall des § 30 Abs. 2;

d) wenn gegen den Notar ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder in Ansehung des Notars ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und in diesen Fällen die Fortsetzung seiner Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich erscheint.

(2) Bei Gefahr am Verzuge kann in diesen Fällen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet, die provisorische Suspension verfügen; er hat jedoch gleichzeitig dem Disciplinargerichte die Anzeige zu erstatten, welches unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.

§. 181. (1) Gegen den Beschluß des Disciplinargerichtes, mit welchem die provisorische Suspension verhängt wird, steht dem Notare, gegen den Beschluß, womit die Suspension verweigert wird, dem Ober-Staatsanwalte die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen.

(2) Solche Beschwerden sind binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung einzubringen und haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Der Vollzug der provisorischen Suspension sowie die Kundmachung des Spruchs des die provisorische Suspension aussprechenden Beschlusses erfolgt auf die im §. 178 festgesetzte Art.

(4) Die Dauer der provisorischen Suspension ist in die Dauer der gemäß § 158 Abs. 1 Z 3 verhängten Suspension einzurechnen.

§. 182. (1) Begründet das einem Notar angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat das Disziplinargericht Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

(2) So lange ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird, darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.

(3) Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, die Notariatskammer und das Oberlandesgericht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Notar zu verständigen, und nach Beendigung des Strafverfahrens diesen Behörden eine Ausfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden.

(4) Die gleichen Mitteilungen sind an die Notariatskammer zu erstatten, wenn das Strafverfahren nach der StPO gegen einen Notariatskandidaten stattgefunden hat.

IV. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen

§. 183. (1) Wenn ein Notar durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Führung seines Amtes bleibend unfähig geworden ist, hat ihn die Notariatskammer, und wenn diese ihre Obliegenheit nicht erfüllt, der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer aufzufordern, binnen einer angemessen zu bestimmenden Frist sein Amt als Notar zurückzulegen. Eine solche Aufforderung ist nicht gesondert anfechtbar. Erscheint die Fortsetzung der Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich, so hat die Notariatskammer gleichzeitig mit der Aufforderung zur Zurücklegung des Amts die provisorische Suspension (§ 180 Abs. 2) anzuregen.

(1a) Zur Beurteilung der Frage, ob eine bleibende Unfähigkeit zur Amtsführung (Abs. 1) vorliegt, hat die Notariatskammer oder, im Fall der Nichterfüllung ihrer dahingehenden Obliegenheit, der Präsident des Gerichtshofs am Sitz der Kammer einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Auf die der Notariatskammer hieraus erwachsenden Kosten ist § 184 sinngemäß anzuwenden. Welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer bleibenden Unfähigkeit zur Amtsführung hat, wenn der Notar trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung unter gleichzeitigem Hinweis auf die aus der Weigerung resultierenden Folgen die zumutbare Mitwirkung an der Untersuchung durch den Sachverständigen verweigert, hat die Notariatskammer (der Präsident des Gerichtshofs) unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen.

(2) Entspricht der Notar dieser Aufforderung nicht, so hat die Notariatskammer, beziehungsweise der Präsident des Gerichtshofes, die Anzeige an das Oberlandesgericht zu erstatten.

(3) Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im §. 171 bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95, 97 und 98 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des § 19 Abs. 1 lit. g vorliegt. § 178 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

§. 184. (1) Die Kosten der behufs der Ausübung der Aufsicht und Disciplinargewalt gepflogenen Amtshandlungen hat, soweit diese Amtshandlungen in den Wirkungskreis der Gerichte fallen, der Staat, und insoweit sie in den Wirkungskreis der Notariatskammer fallen, diese selbst vorzuschießen.

(2) Insoferne diese Amtshandlungen zum Nachweise des Verschuldens eines Notars geführt haben, hat dieser die erwachsenen Kosten zu ersetzen. Für den Ersatz der Kosten sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der Pauschalkostenbeitrag einen Betrag von 2 500 Euro nicht übersteigen darf.

(3) Wo die Geschäfte der Notariatskammer von dem Gerichtshofe besorgt werden (§. 132), hat der Staat auch die Kosten der von diesem Gerichtshofe in Ausübung des Wirkungskreises einer Notariatskammer gepflogenen Aufsichts- und disciplinären Amtshandlungen vorzuschießen.

§ 185. Die Vorschriften dieses Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die in dem Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragenen Notariatskandidaten anzuwenden.

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007
gesetzt werden (vgl. Art. XVII § 11, BGBl. I Nr. 111/2007).

XI. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 186. Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Notar“ führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise eine dem Notar vorbehaltene Berechtigung vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

§ 187. Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 186 sowie in einem Verfahren wegen Winkelschreiberei hat die Notariatskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG.

XII. Hauptstück

Schiedsgerichtsbarkeit

§ 188. (1) Bei den Notariatskammern können durch Beschluss der Kollegiumsversammlung, bei der Österreichischen Notariatskammer durch Beschluss des Delegiertentags jeweils Schiedsgerichte für Streitigkeiten im Sinne der §§ 577 ff ZPO errichtet werden.

(2) Der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer hat für die Schiedsgerichte nach Abs. 1 eine einheitliche Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.

(3) Die Organe der Schiedsgerichte sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Artikel VI

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(Anm.: Zu den §§ 36a, 36b, 36c, 37, 37a, 49

und 117, RGBl. Nr. 75/1871)

Durch Art. I (§§ 8a, 8b, 8c, 9 Abs. 4 und 5, 9a, 12 Abs. 3 und 4 sowie 21b Abs. 2 RAO) dieses Bundesgesetzes im Verein mit dem geltenden § 23 RAO und dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) sowie durch Art. V (§§ 36a, 36b, 36c, 37 Abs. 4 und 5, 37a, 49 Abs. 3 und 4 sowie 117 Abs. 1 NO) dieses Bundesgesetzes im Verein mit den geltenden Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO wird die Richtlinie 91/308/EWG des Rates, ABl. Nr. L 166 vom 28. Juni 1991, in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl. Nr. L 344 vom 28. Dezember 2001, für den Bereich der Notare und Rechtsanwälte umgesetzt.

Artikel XVI

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(Anm.: Zu den §§ 1, 5 - 7, 11, 13, 23, 31, 36a - 37a,

49, 79, 117, 117a, 119, 123, 140e, 140h, 143, 152a,

154, 160, 162, 172, 180, 182, 184 und 186, RGBl. Nr. 75/1871)

Durch dieses Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt,

2. die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.

Artikel V

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu § 30 RGBl. Nr. 75/1871)

1. (Anm.: Inkrafttretensbestimmungen)

2. Art. I Z 6 (§ 30 NO) ist auf Notare anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 ernannt werden. Notare, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ernannt sind, haben bis zum 31. Dezember 1999 den Abschluß einer dem § 30 NO entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

3. (Anm.: Inkrafttretensbestimmungen)

4. (Anm.: Betrifft Notariatsprüfungsgesetz)

5. Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.

6. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Artikel VII

In-Kraft-Treten

(Anm.: Zu § 3b, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 1. (1) (Anm.: In-Kraft-Treten)

(2) § 3b NO in der Fassung des Art. IV dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Notariatsakt nach dem 20. Jänner 2005 aufgenommen wurde.

Artikel X

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: Zu § 188, RGBl. Nr. 75/1871)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Personenbezogene Bezeichnungen

(Anm.: Zu den §§ 140b und 140h, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Übergangsbestimmung

(Anm.: Zu den §§ 140b und 140h, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 4. (1) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

(2) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

(3) Artikel VI ist auf alle Erklärungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 beim Notar oder Rechtsanwalt bzw. bei der Österreichischen Notariatskammer einlangen.

(Anm.: Zu § 14, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 5. § 14 Abs. 1 und 2 NO (Art. 2) ist anzuwenden, wenn die Ernennung zum Notar nach dem 31. Dezember 2009 erfolgt.

(Anm.: Zu § 62a, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 6. § 62a NO (Art. 2) ist auf Notariatsakte und notarielle Protokolle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 errichtet werden.

(Anm.: Zu § 69, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 7. § 69 Abs. 3 NO (Art. 2) ist auf Notariatsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 errichtet werden.

(Anm.: Zu den §§ 138, 141f, 167 und 168, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 8. §§ 138 Abs. 1, 141f Abs. 1 bis 3, 167 Abs. 1 und 168 NO (Art. 2) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die angefochtenen Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) nach dem 31. Dezember 2009 ergangen sind.

(Anm.: Zu § 158, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 9. § 158 NO (Art. 2) ist auf Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begangen werden.

(Anm.: Zu den §§ 164 und 169, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 10. §§ 164 Abs. 1 bis 3 und 169 Abs. 1 NO (Art. 2) sind anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Verfahren oder das Berufungsverfahren nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitet werden.

(Anm.: Zu § 183, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 11. § 183 Abs. 1 und 1a NO (Art. 2) ist auf Verfahren zur Prüfung der bleibenden Unfähigkeit zur Amtsführung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitet werden.

(Anm.: Zu den §§ 10, 14, 16, 36a, 60, 61, 62a, 69, 93, 109a, 112, 115, 123 – 125a, 134, 137, 138, 140 – 140c, 140j, 141b, 141e, 141f, 141i, 154, 158, 161, 162, 164, 165, 167 – 171, 180, 181 und 183, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Artikel XII

Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 87a bis 87e, 143 bis 152a und 154,

RGBl. Nr. 75/1871)

§ 1. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.

(3) Die §§ 143 bis 152a, 154 Abs. 3 Notariatsordnung (Art. I) in der bisher geltenden Fassung sind von den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte, die nach § 152 Notariatsordnung die Geschäfte der Archivsbeamten führen, für die Akten, Register, Behelfe und Verzeichnisse jener Notarstellen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2008 verwaist sind.

(4) Die §§ 146 bis 148 Notariatsordnung (Art. I) sind auf Fälle des Verwaisens der Notarstelle anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht haben.

(5) (Anm.: betrifft das EuRAG)

(Anm.: Zu den §§ 3 und 54, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 4. §§ 3 lit. d und 54 Abs. 1 NO (Art. I) sind auf Erklärungen anzuwenden, die der Verpflichtete nach dem 31. Dezember 2005 abgibt.

(Anm.: Zu § 6, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 5. Zeiten nach § 6 Abs. 3 Z 2 NO in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag des Notariatskandidaten auch dann anzurechnen, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung verbracht worden sind.

(Anm.: Zu § 19, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 6. § 19 Abs. 1 lit. a NO (Art. I) ist auf Resignationsanzeigen anzuwenden, die der Notar nach dem 31. Dezember 2005 abgibt.

(Anm.: Zu § 19, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 7. § 19 Abs. 1 lit. d und g NO (Art. I) ist in Ansehung von rechtskräftigen Entscheidungen anzuwenden, deren Entscheidungsdatum nach dem 31. Dezember 2005 liegt.

(Anm.: Zu § 19, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 8. § 19 Abs. 2 NO (Art. I) ist in Ansehung jener Erlöschensgründe anzuwenden, die sich nach § 19 Abs. 1 lit. a und d NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestimmen. Gleiches gilt, wenn der Notar das 70. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2005 vollendet.

(Anm.: Zu den §§ 22, 23 und 25 RGBl. Nr. 75/1871)

§ 9. Für Notar-Partnerschaften und Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind in Ansehung von §§ 22, 23 und 25 NO (Art. I) und §§ 1a, 1b und 21c RAO (Art. II) die Übergangsvorschriften des § 907 UGB sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Zu § 44, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 10. § 44 Abs. 2 und 3 NO (Art. I) ist auf Notariatsurkunden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet werden.

(Anm.: Zu § 65, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 11. § 65 Abs. 3 NO (Art. I) ist auf Notariatsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet werden.

(Anm.: Zu § 140e, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 15. Auf alle Urkunden, die am 31. Dezember 2006 bereits im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (§ 140e NO) gespeichert sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, es sei denn, sie werden den Anforderungen des § 91c GOG entsprechend in das dort vorgesehene Archiv eingestellt.

(Anm.: Zu den §§ 1a, 3, 6, 7, 11, 13, 14, 17, 19, 20, 22, 23,

25, 32, 40, 41, 42, 44, 47, 48, 49, 50, 54, 55, 61, 62, 65, 67,

68, 69, 69a, 70, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 86, 87, 88, 89,

90, 92, 93, 94, 96, 97, 99, 101, 102, 103, 104, 107, 110, 111,

112, 113, 116, 119, 122, 123, 133, 134, 135, 137, 140a, 140b,

140e, 141b, 141e, 141i, 146, 151, 154, 160, 178, 180 und 183,

RGBl. Nr. 75/1871)

§ 18. Ein Notar, der vor dem 1. Juli 2007 Urkunden, die einer Eintragung im Grundbuch oder Firmenbuch dienen sollen und die dem Notar in Papierform in Urschrift vorliegen, in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats zum Zweck der Vorlage im elektronischen Rechtsverkehr einspeichert, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig und bestätigt mit seiner elektronischen Signatur die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung der Urschrift der Papierurkunde in die elektronische Form. Zur Vorlage der Originalurkunde im Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren ist es diesfalls ausreichend, dem Gericht einen Link auf die gespeicherte Urkunde zu übermitteln, der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen Zugriff auf die gespeicherte Urkunde ermöglicht.

(Anm.: Zu den §§ 1a, 3, 6, 7, 11, 13, 14, 17, 19, 20, 22, 23,

25, 32, 40, 41, 42, 44, 47, 48, 49, 50, 54, 55, 61, 62, 65, 67, 68, 69, 69a, 70, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 86, 87, 88, 89, 90, 92, 93, 94, 96, 97, 99, 101, 102, 103, 104, 107, 110, 111, 112, 113, 116, 119, 122, 123, 133, 134, 135, 137, 140a, 140b, 140e, 141b, 141e, 141i, 146, 151, 154, 160, 178, 180 und 183, RGBl. Nr. 75/1871)


§ 19. Liegt kein Grund für die Neuanschaffung oder Änderung des Amtssiegels vor, so können die bis zum 30. Juni 2007 in Verwendung stehenden Amtssiegel nach der Notariatsordnung auch nach dem 30. Juni 2007 weiterverwendet werden.

(Anm.: Zu den §§ 6, 6a, 11 und 117a, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 6. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4, 3, 5 Abs. 1a, 15 Abs. 2 und 30 Abs. 1, 1a und 3 RAO (Art. I), §§ 6 Abs. 1, 6a, 11 und 117a NO (Art. II), § 7 Notariatsprüfungsgesetz (Art. X) sowie § 2 Abs. 1 und § 7 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (Art. XI) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat; liegen dem zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder für die Ernennung zum Notar erforderlichen Studium des österreichischen Rechts (§§ 3 RAO, 6a NO) mehrere Studien zu Grunde (§ 54 ff. Universitätsgesetz 2002), so ist die ab dem 1. September 2009 geltende Rechtslage auch bereits dann anzuwenden, wenn lediglich das abschließende rechtswissenschaftliche Studium, durch dessen Absolvierung die Voraussetzungen des § 3 RAO bzw. § 6a NO insgesamt erfüllt werden, nach dem 31. August 2009 begonnen wird.

(Anm.: Zu § 6a, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 7. § 3 Abs. 4 RAO (Art. I), § 6a Abs. 4 NO (Art. II) und Art. III Z 4 (erster Abschnitt des ABAG) sind auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird.

(Anm.: Zu § 6, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 8. § 2 Abs. 3 Z 1 RAO (Art. I) und § 6 Abs. 3 Z 3 NO (Art. II) sind erst auf universitäre Ausbildungen, mit denen ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde, anzuwenden, wenn diese nach dem 31. August 2009 begonnen wurden.

(Anm.: Zu § 6, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 9. § 2 Abs. 1 RAO (Art. I) sowie § 6 Abs. 3 Z 4 und Abs. 3a NO (Art. II) sind erst auf Ausbildungszeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 liegen.

(Anm.: Zu § 186, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 11. § 57 Abs. 1 und 2 RAO (Art. I) und § 186 NO (Art. II) sind auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden.

(Anm.: Zu § 5, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 12. § 5 Abs. 1 NO (Art. II) berührt nicht die Befugnisse jener Personen, die in die Verteidigerliste eingetragen sind.

Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

(Anm.: Zu § 33, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(Anm.: Zu § 33, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Artikel XXXI

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: Zu den §§ 5 und 111, RGBl. Nr. 75/1871)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

(Anm.: Zu den §§ 5 und 111, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 2. (1) § 5 NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 31. Dezember 2004 anhängig gemacht wurde oder das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.

(2) § 111 NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können.

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 127, 156, 158 und 186, RGBl. Nr. 75/1871)

1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

2. und 3. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

4. Die Art. 36 Z 2 (§ 258 Abs. 1 AktG), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbuchanlegungsgesetz), 50 (Firmenbuchgesetz), 51 (Fortpflanzungsmedizingesetz), 55 (GmbH-Gesetz), 58 (HGB), 61 Z 4 und 5 (§§ 137 Abs. 1, 142 Kartellgesetz), 69 Z 7 (§ 186 Notariatsordnung), 74 Z 3 und 4 (§§ 20, 21 Produktsicherheitsgesetz 1994), 75 Z 9 (§ 57 Rechtsanwaltsordnung), 80 Z 2 (§ 41 Rohrleitungsgesetz), 81 (Scheckgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz) sowie 94 Z 4 bis 6 und 10 (§§ 199 Abs. 1, 200 Abs. 1, 220 Abs. 1, 448a Abs. 1 ZPO) sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.

5. - 24. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

25. Der Art. 69 Z 2 bis 5 (§§ 127 Abs. 2, 156 Abs. 1 Z 3 und Z 4 sowie 158 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 Z 3 Notariatsordnung) ist auf Standespflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.

26. - 30. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)