Schutzwaldverordnung Österreich
Gesamte Rechtsvorschrift für Schutzwaldverordnung, Fassung vom 21.08.2012
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010385
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Juli 1977 über die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder (Schutzwaldverordnung)
StF: BGBl. Nr. 398/1977
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:
Text
§ 1. (1) Auf Schutzwälder finden die Bestimmungen des § 85 Abs. 1 lit. a und b sowie des § 86 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Flächengröße mit 0,20 ha festgesetzt wird.
(2) § 85 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 findet auf Schutzwälder mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überschirmung mit acht Zehntel festgesetzt wird.
(3) Auf Fällungen gemäß § 24 Abs. 4 und 6 des Forstgesetzes 1975 finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Erfordern die örtlichen Verhältnisse oder die Struktur eines Schutzwaldes für Fällungen eine forstfachliche Auszeige, so hat die Behörde diese im Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheid vorzuschreiben. Die Auszeige hat ein Behördeorgan vorzunehmen; ist in einem Betrieb ein leitendes Forstorgan bestellt, so kann sie von diesem vorgenommen werden.
§ 2. Wenn es die örtlichen Verhältnisse und die Art des Schutzwaldes (§ 21 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975) erfordern, hat die Behörde zur Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen
a) Die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 des Forstgesetzes 1975 und
b) soweit die Kosten aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald gedeckt werden können (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975), die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen)
durch Bescheid vorzuschreiben.
§ 3. Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem im § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2, dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzuschreiben, daß die angeordneten Maßnahmen aus den Erträgnissen von Füllungen im Schutzwald (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975) gedeckt werden können.