Gesamte Rechtsvorschrift für Telekommunikationsgesetz 2021, Fassung vom 28.09.2024
Quelle: https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011678
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1.
Zweck und Ziele
§ 2.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 3.
Zuschüsse
§ 4.
Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze
§ 5.
Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten
§ 6.
Anzeigepflicht
§ 7.
Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen
§ 8.
Zugang zu lokalen Funknetzen
§ 9.
Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte
3. Abschnitt
Frequenzen
§ 10.
Verwaltung der Funkfrequenzen; Grundsätze
§ 11.
Frequenznutzungsplan
§ 12.
Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen Mitgliedstaaten
§ 13.
Frequenzzuteilung
§ 14.
Bedingungen und zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde
§ 15.
Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 16.
Verfahren Frequenzzuteilung von zahlenmäßig beschränkten Frequenzen durch die Regulierungsbehörde
§ 17.
Peer-Review-Verfahren
§ 18.
Geltungsdauer der Rechte
§ 19.
Verlängerung von Frequenzzuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen
§ 20.
Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur
§ 21.
Änderung der Frequenzzuteilung
§ 22.
Frequenznutzung
§ 23.
Wettbewerb
§ 24.
Frequenznutzungsentgelt
§ 25.
Erlöschen der Zuteilung
§ 26.
Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur
4 Abschnitt
Funkanlagen und Endeinrichtungen
§ 27.
Technische Anforderungen
§ 28.
Errichtung und Betrieb von Funkanlagen
§ 29.
Ausnahmebewilligung
§ 30.
Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen
§ 31.
Verwendung
§ 32.
Abschaltung
5. Abschnitt
Verfahren, Gebühren
§ 33.
Anzeigeverfahren
§ 34.
Bewilligungsverfahren
§ 35.
Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen
§ 36.
Gebühren
§ 37.
Erteilung der Bewilligung
§ 38.
Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung
§ 39.
Erteilung der Amateurfunkbewilligung
§ 40.
Sonderrufzeichen
§ 41.
Nachträgliche Änderungen der Bewilligung
§ 42.
Erlöschen der Bewilligung
§ 43.
Untersagung
6. Abschnitt
Offenes Internet und Netzsicherheit
§ 44.
Sicherheit und Integrität
§ 45.
Hochrisikolieferanten
§ 46.
Dienstequalität
§ 47.
Offenes Internet
§ 48.
Leistungsüberprüfungsmechanismus
§ 49.
Lage des Netzabschlusspunktes
§ 50.
Interoperabilität
7. Abschnitt
Netzausbau und Infrastrukturnutzung
§ 51.
Umfang und Inhalt von Leitungsrechten
§ 52.
Leitungsrechte an privatem Grundeigentum
§ 53.
Leitungsrechte an öffentlichem Eigentum
§ 54.
Leitungsrechte an öffentlichem Gut
§ 55.
Richtsätze für die Wertminderung und Abgeltungssätze
§ 56.
Allgemeine Bestimmungen zu Leitungsrechten
§ 57.
Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen
§ 58.
Inanspruchnahme des Nutzungsrechts und Entscheidung
§ 59.
Standortrecht
§ 60.
Mitbenutzungsrechte an für Kommunikationslinien nutzbaren Infrastrukturen oder Anlagen
§ 61.
Mitbenutzungsrechte an physischen Infrastrukturen von Netzbereitstellern
§ 62.
Mitbenutzungsrechte an gebäudeinternen physischen Infrastrukturen
§ 63.
Mitbenutzungsrechte an Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden
§ 64.
Mitbenutzungsrechte an Antennentragemasten und Starkstromleitungsmasten
§ 65.
Abgeltung für Mitbenutzungsrechte
§ 66.
Gemeinsame Bestimmungen für Mitbenutzungsrechte
§ 67.
Einräumung von Mitbenutzungsrechten und Antrag
§ 68.
Angebot über die Koordinierung von Bauarbeiten
§ 69.
Nachfrage und Antrag
§ 70.
Bauvorhaben von geringer Bedeutung
§ 71.
Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen
§ 72.
Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben
§ 73.
Vor-Ort-Untersuchungen bei Bauvorhaben
§ 74.
Ausübung von Rechten
§ 75.
Verfügungsrecht der Belasteten
§ 76.
Übergang von Rechten und Verpflichtungen
§ 77.
Vorlage von Verträgen, Bemühungspflicht und Vertragsmuster
§ 78.
Verfahren
§ 79.
Enteignung
§ 80.
Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten
§ 81.
Einsichtnahmen in die Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten
§ 82.
Verordnungen zur Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten
§ 83.
Zentrale Stelle für Genehmigungen
§ 84.
Geografische Erhebungen zur Breitbandversorgung
§ 85.
Kooperationen über aktive Netzkomponenten
8. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung
§ 86.
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
§ 87.
Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse
§ 88.
Länderübergreifende Märkte und Nachfrage
§ 89.
Auferlegung, Änderung, Aufhebung und Aufsicht betreffend spezifischer Verpflichtungen
§ 90.
Verfahrensgrundsätze
§ 91.
Transparenzverpflichtung
§ 92.
Gleichbehandlungsverpflichtung
§ 93.
Verpflichtung zur getrennten Buchführung
§ 94.
Verpflichtung zum Zugang zu baulichen Anlagen
§ 95.
Verpflichtung zum Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung
§ 96.
Verpflichtung zur Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang
§ 97.
Zustellungsentgelte
§ 98.
Kooperationen, Ko-Investitionen und Zugang
§ 99.
Funktionelle Trennung
§ 100.
Freiwillige funktionelle Trennung
§ 101.
Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen
§ 102.
Migration von herkömmlichen Infrastrukturen
§ 103.
Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
§ 104.
Weitergehende Verpflichtungen
§ 105.
Zusammenschaltung
9. Abschnitt
Universaldienst
§ 106.
Umfang und Inhalt des Universaldienstes
§ 107.
Verfügbarkeit des Universaldienstes
§ 108.
Erschwinglichkeit
§ 109.
Kosten für den Universaldienst
§ 110.
Universaldienstfonds
10. Abschnitt
Adressierung und Notrufe
§ 111.
Ziele
§ 112.
Plan für Kommunikationsparameter
§ 113.
Planänderungen
§ 114.
Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren
§ 115.
Nutzung
§ 116.
Nutzungsentgelte
§ 117.
Erlöschen der Zuteilung
§ 118.
Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten
§ 119.
Nummernübertragbarkeit
§ 120.
Entgeltansprüche bei der Nummernübertragung
§ 121.
Maßnahmen gegen Nummernmissbrauch
§ 122.
Notrufe
§ 123.
Ausfallsicherheit
§ 124.
Auskünfte an Betreiber von Notdiensten
§ 125.
Öffentliches Warnsystem
§ 126.
Nutzerverzeichnis und Auskunftsdienst
11. Abschnitt
Schutz der Nutzer
§ 127.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Abschnittes
§ 128.
Nichtdiskriminierung
§ 129.
Informationspflichten für Verträge
§ 130.
Kostenbeschränkung
§ 131.
Entgelte und Regulierung von Diensten Dritter
§ 132.
Transparenz und Veröffentlichung von Informationen
§ 133.
Widerspruchsverfahren und Verfahrensvorschriften
§ 134.
Tarif- und Angebotsvergleich
§ 135.
Vertragslaufzeit und –kündigung
§ 136.
Bündelprodukte
§ 137.
Eintragung in das Nutzerverzeichnis
§ 138.
Rechnung und Einzelentgeltnachweis
§ 139.
Anzeige der Nummer des Anrufers
§ 140.
Automatische Anrufweiterschaltung
§ 141.
Fangschaltung, belästigende Anrufe
§ 142.
Dienstesperren
§ 143.
Zahlungsverzug
§ 144.
Weiterleitung von E-Mails
§ 145.
Überprüfung der Entgelte
12. Abschnitt
Verwendung von Amateurfunkstellen
§ 146.
Berechtigungsumfang
§ 147.
Nachrichteninhalt
§ 148.
Not- und Katastrophenfunkverkehr
§ 149.
Rufzeichen
§ 150.
Rufzeichenliste
§ 151.
Mitbenützung
§ 152.
Funktagebuch
§ 153.
Sicherungsmaßnahmen
13. Abschnitt
Amateurfunkprüfungszeugnisse
§ 154.
Voraussetzungen für die Ausstellung
§ 155.
Antrag auf Ausstellung
§ 156.
Zurückziehung des Antrages
§ 157.
Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung
§ 158.
Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 159.
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
14. Abschnitt
Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz
§ 160.
Allgemeines
§ 161.
Kommunikationsgeheimnis
§ 162.
Technische Einrichtungen
§ 163.
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 164.
Sicherheitsverletzungen
§ 165.
Datenschutz – Allgemeines
§ 166.
Stammdaten
§ 167.
Verkehrsdaten
§ 168.
Inhaltsdaten
§ 169.
Andere Standortdaten als Verkehrsdaten
§ 170.
Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs-
und Standortdaten zu Auskunftszwecken an gesetzlich berechtigte Behörden
§ 171.
Durchlaufstelle – Grundstruktur
§ 172.
Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung
§ 173.
Nutzerverzeichnis
§ 174.
Unerbetene Nachrichten
15. Abschnitt
Aufsichtsrechte und Transparenz
§ 175.
Umfang
§ 176.
Durchsuchung
§ 177.
Aufsichtsmaßnahmen
§ 178.
Einstellung des Betriebes
§ 179.
Kontrollgeräte im Amateurfunk
§ 180.
Sperre von Mehrwertdienstenummern
§ 181.
Informationsplichten
§ 182.
Transparenz
§ 183.
Information durch die Regulierungsbehörde
§ 184.
Aufsichtsverfahren
§ 185.
Regulierungskonzept; Evaluierung von Verordnungen
§ 186.
Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens
16. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 187.
Verletzung von Rechten der Benützer
§ 188.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 189.
Veröffentlichung des Straferkenntnisses
§ 190.
Abschöpfung der Bereicherung
17. Abschnitt
Behörden und Verfahrensbestimmungen
§ 191.
Fernmeldebehörden
§ 192.
Zuständigkeit
§ 193.
Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung
§ 194.
Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 194a.
Aufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz
§ 195.
Telekom-Control-Kommission
§ 196.
Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission
§ 197.
Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 198.
Aufgaben
§ 199.
Zuständigkeit der KommAustria
§ 200.
Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 201.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 202.
Großverfahren
§ 203.
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen
§ 204.
Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten
§ 205.
Schlichtungsverfahren
§ 206.
Konsultationsverfahren
§ 207.
Koordinationsverfahren
§ 208.
Behandlung von Geschäftsgeheimnissen
§ 209.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 210.
Antragsrechte beim Kartellgericht
18. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 211.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 212.
Übergangsbestimmungen
§ 213.
Verweisungen
§ 214.
Verlautbarungen
§ 215.
Vollziehung
§ 216.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 217.
Inkrafttreten
§ 1
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Zweck und Ziele
§ 1.
(1)Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes
im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der
Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten,
hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu
gewährleisten.
(2)Im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind sämtliche folgende Ziele anzustreben:
1.
Förderung der Konnektivität von sowie des Zugangs zu und der Nutzung
von Netzen – einschließlich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen –
mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger sowie Unternehmen der
Europäischen Union;
2.
Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung von
Kommunikationsnetzen und zugehöriger Einrichtungen – einschließlich
eines nachhaltigen und effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs –
und des Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsdiensten
und zugehöriger Dienste;
3.
Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarkts, indem die
vollziehenden Behörden verbleibende Hindernisse für Investitionen in
Kommunikationsnetze, Kommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen
und zugehörige Dienste sowie für deren Bereitstellung in der gesamten
Europäischen Union abbauen helfen und die Schaffung konvergierender
Bedingungen hiefür erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare
Regulierungskonzepte entwickeln und ferner die effektive, effiziente
und koordinierte Nutzung von Funkfrequenzen, offene Innovationen, den
Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung,
Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die
durchgehende Konnektivität fördern;
4.
Förderung der Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem die
vollziehenden Behörden die Konnektivität und breite Verfügbarkeit und
Nutzung von Netzen – einschließlich Festnetz-, Mobilfunk- und
Drahtlosnetzen – mit sehr hoher Kapazität wie auch von
Kommunikationsdiensten gewährleisten, indem die vollziehenden Behörden
größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf
der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs ermöglichen, die Sicherheit
der Netze und Dienste aufrechterhalten, mittels der erforderlichen
sektorspezifischen Vorschriften ein hohes gemeinsames Schutzniveau für
Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse – wie zB erschwingliche
Preise – bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von
Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit
besonderen sozialen Bedürfnissen sowie die Wahlmöglichkeiten und den
gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigen.
(3)Bei der Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele ist so vorzugehen, dass die vollziehenden Behörden
1.
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über
angemessene Überprüfungszeiträume und durch Zusammenarbeit
untereinander, mit dem GEREK, mit der Gruppe für Frequenzpolitik und
mit der Europäischen Kommission ein einheitliches Regulierungskonzept
wahren;
2.
gewährleisten, dass Anbieter von Kommunikationsnetzen und -diensten
unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung
erfahren;
3.
das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des Abs. 2 vereinbar ist;
4.
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und
verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördern, indem sie dafür
sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der
investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass
sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des
Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsnachfragern sowie
zur gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen zulassen, während sie
gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der
Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;
5.
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen,
Wettbewerb, Gegebenheiten der Endnutzer und insbesondere der
Verbraucher, die in den verschiedenen geografischen Gebieten herrschen,
– auch in Bezug auf die von natürlichen Personen ohne
Gewinnerzielungsabsicht verwaltete lokale Infrastruktur – gebührend
berücksichtigen;
6.
regulatorische Vorabverpflichtungen nur insoweit auferlegen, wie es
notwendig ist, um im Interesse der Endnutzer einen wirksamen und
nachhaltigen Wettbewerb zu gewährleisten und diese Verpflichtungen
lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.
(4)Die Regulierungsbehörden haben bei ihren Entscheidungen den vom
GEREK verabschiedeten Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen,
gemeinsamen Standpunkten, bewährten Verfahren und Methoden
weitestmöglich Rechnung zu tragen.
(5)Die vollziehenden Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dazu
beizutragen, dass Maßnahmen umgesetzt werden, mit denen die Freiheit
der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die kulturelle und
sprachliche Vielfalt und der Medienpluralismus gefördert werden.
(6)Durch dieses Bundesgesetz werden auch folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1.
Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. 2018 L 321/36;
2.
Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des
Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische
Kommunikation, ABl. 2014 L 155/1;
3.
Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen, ABl. 2008 L 162/20;
4.
Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. 2002 L 249/21;
5.
Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und
den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. Nr. L 201
vom 31. Juli 2002, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG,
ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 11.
(7)Durch dieses Bundesgesetz werden auch Begleitmaßnahmen für folgende Vorschriften der Europäischen Union festgelegt:
1.
Verordnung (EU) 2018/1971 zur Einrichtung des Gremiums europäischer
Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der
Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der
Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
1211/2009, ABl. 2018 L 321/1;
2.
Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen
Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte
intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und
der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, ABl. 2015 L 310/1 idF der Verordnung
(EU) 2018/1971, ABl. 2018 L 321/1;
3.
Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen
Mobilfunknetzen in der Union, ABl. 2012 L 172/10 idF der Verordnung
(EU) 2017/920, ABl. 2017 L 147/1.
(8)Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist darauf zu achten, dass
im Falle eines Marktversagens unter enger Kooperation von öffentlicher
und privater Hand vermehrt offene Telekommunikationsnetze für alle
Marktteilnehmer und Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste
errichtet werden.
(9)Dieses Bundesgesetz regelt auch den Amateurfunkdienst.
§ 2
Text
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2.
(1)Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie
insbesondere Funkanlagen und Endeinrichtungen), die ausschließlich für
Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die
Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus einvernehmlich festzusetzen.
(2)Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie
insbesondere Funkanlagen und Endeinrichtungen), die ausschließlich für
Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.
(3)Für Anbieter von Kommunikationsdiensten sowie Bereitsteller und
Betreiber von Kommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
(4)Die Zuständigkeit des Kartellgerichtes, des Bundeskartellanwaltes sowie der Bundeswettbewerbsbehörde bleiben unberührt.
§ 3
Text
Zuschüsse
§ 3. Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können auf
Grundlage von Sonderrichtlinien zweckgebundene Zuwendungen gewährt
werden:
1.
Zweckgebundene Zuwendungen an außerhalb der Bundesverwaltung stehende
natürliche oder juristische Personen (inkl. Gemeindeverbände) sind
Förderungen im Sinne des § 30 Abs. 5 BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009.
2.
Zweckgebundene Zuwendungen an Gemeinden, die im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung Leerrohre zum Lückenschluss bei der flächendeckenden
Errichtung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische
Kommunikation errichten oder betreiben sind Zweckzuschüsse im Sinne des
§ 12 Abs. 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948.
§ 4
Text
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1.
„Kommunikationsnetz“ elektronische Übertragungssysteme, ungeachtet
dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen
Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und
Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der
nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über
Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen
ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und
paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze,
Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden,
Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von
der Art der übertragenen Informationen;
2.
„Netz mit sehr hoher Kapazität“ ein Kommunikationsnetz, das komplett
aus Glasfaserkomponenten, zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der
Nutzung besteht, oder ein Kommunikationsnetz, das zu üblichen
Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die
verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit,
fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die
Netzleistung kann als vergleichbar gelten, unabhängig davon, ob der
Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten
Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich
mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;
3.
„länderübergreifende Märkte“ Märkte, die die Europäische Union oder
einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat
liegt, umfassen;
4.
„Kommunikationsdienste“ unabhängig vom Sitz des Anbieters im räumlichen
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gewöhnlich gegen Entgelt über
Kommunikationsnetze erbrachte elektronische Dienste, die – mit der
Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Kommunikationsnetze und
-dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben –
folgende Dienste umfassen, es sei denn, es handelt sich um eine
geringfügige Nebendienstleistung:
a)
„Internetzugangsdienste“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Abs. 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120,
b)
interpersonelle Kommunikationsdienste und
c)
Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen
bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die
Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;
5.
„Telekommunikationsdienst“ ein Kommunikationsdienst mit Ausnahme von Rundfunk;
6.
„Interpersoneller Kommunikationsdienst“ ein gewöhnlich gegen Entgelt
erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven
Informationsaustausch über Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen
Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen
bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt
sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und
interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen
Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;
7.
„Nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst“ ein
interpersoneller Kommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu
öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern
nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt oder die
Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler
Nummerierungspläne ermöglicht;
8.
„Nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“ ein
interpersoneller Kommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu
öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern
nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt noch die
Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler
Nummerierungspläne ermöglicht;
9.
„öffentliches Kommunikationsnetz“ ein Kommunikationsnetz, das ganz oder
überwiegend dem öffentlichen Anbieten von Kommunikationsdiensten dient,
die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten
ermöglichen;
10.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der
Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird,
und der in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung
erfolgt, anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet wird, die mit
der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;
11.
„Zugehörige Einrichtungen“ die mit einem Kommunikationsnetz oder einem
Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen
Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche
die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst
ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; hierzu gehören
Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme
und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten,
Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
12.
„Zugehöriger Dienst“ ein mit einem Kommunikationsnetz oder einem
Kommunikationsdienst verbundener Dienst, welcher die Bereitstellung,
Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses
Netz oder diesen Dienst ermöglicht, unterstützt oder dazu in der Lage
ist; hierzu gehören Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine
gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und
elektronische Programmführer (EPG) sowie andere Dienste wie Dienste im
Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
13.
„Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich
zugänglichen Kommunikationsdienst vertraglich in Anspruch nimmt oder
beantragt;
14.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder
öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste bereitstellt;
15.
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen
Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen,
handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt
(Verbraucher gemäß § 1 des Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem
Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden
(Konsumentenschutzgesetz – KSchG), BGBl. Nr. 140/1979);
16.
„Bereitsteller“ jeder, der ein Kommunikationsnetz errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt;
17.
„Funkfrequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten
Funkfrequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen
Funkkommunikationsdienst oder mehrere Arten von
Funkkommunikationsdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten
Bedingungen;
18.
„funktechnische Störung“ ein Störeffekt, der für das Funktionieren
eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste
eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den
geltenden internationalen, unions- oder nationalen Vorschriften
betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert
oder wiederholt unterbricht;
19.
„Sicherheit von Netzen und Diensten“ die Fähigkeit von
Kommunikationsnetzen und -diensten, auf einem bestimmten
Vertrauensniveau Ereignissen entgegenzuwirken, die die Verfügbarkeit,
Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und
Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder
der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese Kommunikationsnetze
oder -dienste angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigen;
20.
„lokales Funknetz“ ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und
geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von
anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art,
welches nicht-exklusive harmonisierte Funkfrequenzen nutzt;
21.
„harmonisierte Funkfrequenzen“ Funkfrequenzen, für die harmonisierte
Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung
durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Art. 4 Entscheidung Nr. 676/
2002/EG, ABl. 2002 L 108/1, festgelegt worden sind;
22.
„gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen“ Zugang von zwei oder mehr
Nutzern zu denselben Funkfrequenzbändern für die gemeinsame Nutzung auf
der Grundlage einer generellen Bewilligung (§ 28 Abs. 10), einer
Frequenzzuteilung oder einer Kombination davon;
23.
„Zugang“ die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung
von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter
bestimmten Bedingungen zur Erbringung von Kommunikationsdiensten, auch
bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der
Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten. Darunter fallen
unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen,
wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann
(dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie
zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über
den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen
Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren oder Masten; Zugang zu
einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die
Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder
Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung,
Anforderungen von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie
Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine
gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen,
insbesondere um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu
Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu
Diensten für virtuelle Netze;
24.
„Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher
Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen
genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit
Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu
den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen.
Dienste können von den beteiligten Betreibern erbracht werden oder von
anderen Betreibern, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist
ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher
Kommunikationsnetze hergestellt;
25.
„Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz
oder eine zugehörige Einrichtung betreibt oder zum Betrieb hiervon
befugt ist;
26.
„Teilnehmeranschluss“ der physische von elektronischen
Kommunikationssignalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der
Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen
Einrichtung im festen Kommunikationsnetz verbunden wird;
27.
„Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen
Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige
Sprachkommunikation ermöglicht;
28.
„Sprachkommunikationsdienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung
gestellter Kommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender
Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über
eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen
Nummerierungsplans ermöglicht;
29.
„Notrufabfragestelle“ ein physischer Ort, an dem Notrufe unter der
Verantwortung einer öffentlichen Stelle oder einer staatlich
anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden;
30.
„Am besten geeignete Notrufabfragestelle“ eine Notrufabfragestelle, die
von den zuständigen Behörden für Notrufe aus einem bestimmten Gebiet
oder für bestimmte Arten von Notrufen eingerichtet wird;
31.
„Notruf“ eine Kommunikationsverbindung zwischen einem Endnutzer und der
Notrufabfragestelle mittels interpersoneller Kommunikationsdienste, um
von Notdiensten Nothilfe anzufordern und zu erhalten;
32.
„Notdienst“ ein staatlich als solcher anerkannter Dienst, der
entsprechend dem nationalen Recht eine sofortige und schnelle Hilfe in
Situationen leistet, in denen insbesondere eine unmittelbare Gefahr für
Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Gesundheit oder
Sicherheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für
die Umwelt besteht;
33.
„Angaben zum Anruferstandort“ in einem öffentlichen Mobilfunknetz die
verarbeiteten Daten, die aus der Netzinfrastruktur oder von einem
mobilen Gerät stammen und denen zu entnehmen ist, an welchem
geografischen Standort sich die mobile Endeinrichtung eines Endnutzers
befindet, und in einem öffentlichen Festnetz die Angaben zur physischen
Adresse des Netzabschlusspunkts;
34.
„Endeinrichtung“ eine Endeinrichtung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/63/EG;
35.
„Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von Kommunikationsnetzen oder –diensten;
36.
„Anbieter“ ein Unternehmen, das einen Kommunikationsdienst öffentlich anbietet;
37.
„M2M-Übertragungsdienste“ Kommunikationsdienste, bei denen der Anbieter
auf technischer Ebene sicherstellt, dass diese ausschließlich für
Dienste verwendet werden können, bei denen eine automatische
Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder
Software-Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher
Beteiligung stattfindet;
38.
„Dienst von Drittanbietern“ ein Dienst, auf den folgende Merkmale zutreffen:
a)
der Dienst ist über Kommunikationsdienste zugänglich,
b)
der Dienst wird in Ertragsabsicht betrieben,
c)
mit dem vom Endnutzer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten
Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Drittanbieter
erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,
d)
die Erstverrechnung des Entgeltes erfolgt gegenüber dem Endnutzer, der
dem in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss zugeordnet ist
und
e)
die für die Verrechnung notwendigen Stammdaten des Endnutzers werden
von jenem Anbieter eines Kommunikationsdienstes bereitgestellt, der den
in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss der konkreten
Dienstenutzung zuordnet;
39.
„Amateurfunkdienst“ ein technisch-experimenteller Funkdienst, der die
Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von
Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der
Funkamateure untereinander, für die Durchführung von Not- und
Katastrophenfunkverkehr und für technische Studien betrieben wird;
40.
„Funkamateur“ eine natürliche Person, welcher eine
Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik
und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im
öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung
anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befasst;
41.
„Amateurfunkstelle“ ein oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine
Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des
Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die
einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich
zugewiesenen Frequenzbereiche erfasst, auch wenn der Sende- oder
Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche
hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen;
42.
„Stationsverantwortlicher“ ein Funkamateur, der von einem
Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen
Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen verantwortlich ist;
43.
„Klubfunkstelle“ die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation;
44.
„Bakensender“ eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem
festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und
betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet und Zwecken der
Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungsbedingungen
dient;
45.
„Relaisfunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient;
46.
„Remotefunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die von einem Funkamateur fernbedient wird;
47.
„Förderungsgeber“ Stellen, die öffentliche Förderungen zum Ausbau von
Kommunikationsinfrastruktur ausschreiben, vergeben oder verwalten;
48.
„Förderungswerber“ Unternehmen oder sonstige Stellen, die sich um
öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur
bewerben, solche in Anspruch nehmen oder genommen haben oder die
Kommunikationsnetze betreiben, die unter Inanspruchnahme öffentlicher
Förderungen errichtet wurden;
49.
„Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in
dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation
zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von
Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische
Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation
zu verhindern;
50.
„Breitbandversorgung“ die für einen Nutzer verfügbare
Datenübertragungsgeschwindigkeit anhand folgender
Geschwindigkeits-Kategorien: die minimale, die normalerweise zur
Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und
Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder
die geschätzte maximale und die beworbene Download- und
Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen;
51.
„Kommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege
(Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-,
Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen,
Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere
Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte,
Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
52.
„Gebäude“ jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder
Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche
oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten
einer physischen Infrastruktur umfasst;
53.
„physische Infrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere
Netzkomponenten aufnehmen können, selbst jedoch nicht zu aktiven
Netzkomponenten werden, wie beispielsweise Fernleitungen, Masten,
Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen,
Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; vom
Begriff umfasst sind auch unbeschaltete Glasfasern; Komponenten von
Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch
im Sinne des Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von
Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. 1998 L 330/32 idF der
Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188/14 genutzt werden, sind keine
physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Bestimmung;
54.
„gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ physische Infrastrukturen
oder Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten,
die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind,
leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern
solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste
bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem
Netzabschlusspunkt zu verbinden;
55.
„hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“
gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind,
Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische
Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu
ermöglichen;
56.
„Kommunikationsinfrastruktur“ alle aktiven oder passiven Elemente von Kommunikationsnetzen samt Zubehör;
57.
„Zugangspunkt“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des
Gebäudes, der für Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes
zugänglich ist und den Anschluss an die gebäudeinternen physischen
Infrastrukturen ermöglicht;
58.
„Starkstromleitungsmasten“ Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen,
Isolatoren, Zubehör und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder
Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kV oder mehr zur
Fortleitung von elektrischer Energie dienen;
59.
„Antennentragemasten“ Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem
Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um
Antennen, das sind jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur
Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu
tragen; nicht als Antennentragemasten gelten die Befestigungen von
Kleinantennen;
60.
„Kleinantennen“ Funkanlagen, die den Formfaktor von 0,03 m3 nicht überschreiten;
61.
„Objekt“ Gegenstände, ausgenommen Gebäude, die zur Anbringung von
Kleinantennen geeignet sind, wie beispielsweise Verkehrszeichen,
Straßenbeleuchtung oder Sicherungskästen;
62.
„Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation“: ein
Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste
mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s in Downstreamrichtung
bereitzustellen;
63.
„öffentliches Eigentum“ Liegenschaften, einschließlich Gebäude,
Gebäudeteile und sonstige Baulichkeiten sowie Objekte, die im Eigentum
von Gebietskörperschaften oder von Rechtsträgern stehen, die ihrerseits
im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen. Liegenschaften, die zum
öffentlichen Gut im Sinne von § 54 Abs. 1 gehören, fallen nicht unter
den Begriff des öffentlichen Eigentums;
64.
„Netzbereitsteller“ ein Bereitsteller eines öffentlichen
Kommunikationsnetzes oder ein Unternehmen oder Organe des Bundes, der
Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen
Selbstverwaltungskörper, das oder die eine physische Infrastruktur, die
dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für
Erdöl, Gas, Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung), Fernwärme,
Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und
Kanalisationssysteme) oder Verkehrsdienste (einschließlich Schienen,
Straßen, Häfen und Flughäfen) bereitzustellen oder das eine
Seilbahninfrastruktur (§ 7f Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003)
betreibt;
65.
„roamende Endnutzer“ Endnutzer, die auf Basis eines Vertrages mit einem
ausländischen Anbieter in Österreich einen interpersonellen
Kommunikationsdienst nutzen.
66.
„Klein- und Kleinstunternehmen“ Kleinstunternehmen ist ein
Einpersonenunternehmen, das unternehmerisch im Rahmen der gewerblichen
Wirtschaft, ohne unselbständig oder geringfügig Beschäftigte, sowie mit
Orientierung am Markt, Ausrichtung der Tätigkeit auf Dauer und ohne
Mitunternehmertum tätig ist; Kleinunternehmen ist ein Unternehmen, das
im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsatz im
umsatzsteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum 250 000 Euro nicht
übersteigt;
67.
„GEREK“ das mit Verordnung (EU) Nr. 2018/1971 eingerichtete Gremium
Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
68.
„Kommunikationsparameter“ die Gesamtheit aller möglichen Zeichen,
Buchstaben, Ziffern und Signale, die unmittelbar zur Netzsteuerung von
Kommunikationsverbindungen dienen.
§ 5
Text
2. Abschnitt
Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze
Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten
§ 5. Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen oder
anzubieten.
§ 6
Text
Anzeigepflicht
§ 6.
(1)Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen
Kommunikationsnetzes oder das Anbieten eines öffentlichen
Kommunikationsdienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung
sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der
Regulierungsbehörde anzuzeigen. Davon ausgenommen sind
nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.
(2)Die Anzeige hat elektronisch über das von der RTR-GmbH
bereitgestellte E-Government System zu erfolgen und insbesondere
folgende Angaben zu enthalten:
1.
Name des Unternehmens,
2.
gegebenenfalls Rechtsform und Firmenbuchnummer des Unternehmens,
3.
geografische Anschrift der Hauptniederlassung sowie einer etwaigen
Zweitniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
4.
die Adresse der Website des Unternehmens, die mit der Bereitstellung der Tätigkeit im Zusammenhang steht,
5.
einen Ansprechpartner und Kontaktangaben,
6.
eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen,
7.
die betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
8.
den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aufnahme, Änderung oder Einstellung der Tätigkeit.
Diese Anzeige hat unabhängig von einer allfälligen Meldung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfolgen.
(3)Die Regulierungsbehörde hat – unbeschadet des Abs. 4 – binnen einer
Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die
erfolgte Anzeige auszustellen. In dieser Bestätigung ist auch auf die
sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten
hinzuweisen. Der Umstand der erfolgten Bestätigung ist auf der Website
der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(4)Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig
eingebrachten Anzeige jedoch Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen
eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines
öffentlichen Kommunikationsdienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer
Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen.
Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines
öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines öffentlichen
Kommunikationsdienstes vorliegt, ist binnen vier Wochen ein
Feststellungsbescheid zu erlassen und zu veröffentlichen. Anderenfalls
ist eine Bestätigung gemäß Abs. 3 auszustellen.
(5)Auf Anbieter von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang
ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in
ihren Geschäftsräumlichkeiten, oder Gemeinden, die öffentliche, für
Endnutzer kostenlose Dienste über ein lokales Funknetz (WLAN) anbieten,
finden – sofern diese Dienstleistungen nicht Teil des Universaldienstes
sind – §§ 32, 45, 46, 120, 121, 125, 126, 129 bis 136, 142, 143, 144,
und 145 keine Anwendung.
(6)Lassen bestimmte Umstände für die Regulierungsbehörde den Schluss
zu, dass das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat und ist die
Beendigung dieser Tätigkeit der Regulierungsbehörde nicht gemäß Abs. 1
angezeigt worden, kann die Regulierungsbehörde frühestens sechs Monate
nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einstellungsanzeige erfolgen hätte
sollen, die Löschung der Anzeige von Amts wegen vornehmen. Zuvor ist
dem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(7)Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Abs. 2 eingelangten Anzeigen,
die gemäß Abs. 4 erlassenen Bescheide sowie den Umstand der erfolgten
Löschung gemäß Abs. 6 unverzüglich dem GEREK auf elektronischem Weg zu
übermitteln.
§ 7
Text
Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen
§ 7.
(1)Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und
öffentlichen Kommunikationsnetzen ist bewilligungsfrei. Die
Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und
Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen
Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und
Schnittstellenbeschreibungen von Endeinrichtungen, die keine
Funkanlagen sind, sowie § 6 bleiben unberührt.
(2)Infrastruktureinrichtungen und öffentliche Kommunikationsnetze, die
zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Kommunikationsnetzen oder zur
Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt sind,
müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln
der Technik betreffend die
1.
Sicherheit des Netzbetriebes,
2.
Interoperabilität von Diensten und
3.
Einhaltung der gemäß Abs. 3 veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen
entsprechen.
(3)Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze haben
1.
die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
2.
alle aktualisierten Spezifikationen sowie
3.
jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle zu veröffentlichen.
(4)Der Betreiber darf Leistungen, die über die nach Abs. 3
veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht
anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.
(5)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat
unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften
durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und
Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen,
dass es Herstellern von Endeinrichtungen ermöglicht wird,
schnittstellenkonforme Endeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.
(6)Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich sind, um auch
bei Vollausfall des öffentlichen Kommunikationsnetzes oder in Fällen
höherer Gewalt eine möglichst hohe Verfügbarkeit von
Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die über
öffentliche elektronische Kommunikationsdienste bereitgestellt werden,
insbesondere die ununterbrochene Erreichbarkeit von Notrufen und die
Übertragung von öffentlichen Warnungen, sicherzustellen.
§ 8
Text
Zugang zu lokalen Funknetzen
§ 8.
(1)Betreiber und Anbieter dürfen der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren
Netzen über lokale Funknetze, welche sich auch in den Gebäuden von
Endnutzern befinden können, gewähren, sofern die Bedingungen für die
generelle Bewilligung (§ 28 Abs. 10) eingehalten werden sowie die
Zustimmung des Endnutzers eingeholt wurde.
(2)Betreiber oder Anbieter haben ihren Endnutzern zu ermöglichen, ihr
lokales Funknetz öffentlich zugänglich zu machen und zu gestatten, dass
auf dieser Basis durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden.
(3)Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach Art.
12 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000 S. 1,
bleiben unberührt.
§ 9
Text
Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte
§ 9.
(1)Betreiber und Anbieter, die
1.
innerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraums besondere oder
ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen
Sektoren innehaben und
2.
deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen oder
-diensten im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums mindestens 50
Millionen Euro beträgt,
sind verpflichtet, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von
öffentlichen Kommunikationsnetzen und dem Anbieten von öffentlichen
Kommunikationsdiensten strukturell auszugliedern oder über diese
Tätigkeiten in jenem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich
wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden.
Dabei sind alle Kosten- und Erlösbestandteile dieser Tätigkeiten mit
den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten
Zurechnungsmethoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung
des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offenzulegen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat Betreiber von öffentlichen
Kommunikationsnetzen und Anbieter von öffentlichen
Kommunikationsdiensten, die nicht nach anderen gesetzlichen
Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union verpflichtet
sind, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu
unterziehen, aufzufordern, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen
Rechnungsprüfung zu unterziehen und zu veröffentlichen.
§ 10
Text
3. Abschnitt
Frequenzen
Verwaltung der Funkfrequenzen; Grundsätze
§ 10.
(1)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat
die Funkfrequenzen für Kommunikationsnetze und -dienste in Österreich
im Einklang mit den Zielen dieses Bundesgesetzes zu verwalten. Dabei
hat sie zu berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches
Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert
sind.
(2)Die Zuteilung von Funkfrequenzen, die Erteilung von Bewilligungen
für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen
(Betriebsbewilligung) und die Erteilung genereller Bewilligungen (§ 28
Abs. 10) durch die zuständigen Behörden haben auf objektiven,
transparenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminierenden und
angemessenen Kriterien zu beruhen. Dabei sind die einschlägigen
internationalen Übereinkünfte und sonstige im Rahmen der ITU
geschlossenen Übereinkünfte zur Regulierung der Funkfrequenzen
einzuhalten.
(3)Im Rahmen der Frequenzverwaltung ist die Harmonisierung der Nutzung
der Funkfrequenzen in der Europäischen Union für Kommunikationsnetze
und –dienste zu fördern, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu
gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Wettbewerb,
größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste und
Netze, zu erzielen. Dabei ist unter anderem
1.
die Versorgung des Bundesgebietes und der Bevölkerung mit hochwertigen
und leistungsfähigen drahtlosen Breitbanddiensten sowie die Versorgung
entlang wichtiger nationaler und europäischer Verkehrswege
einschließlich des transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau
eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des
Beschlusses Nr. 661/2010/EU, ABl. 2013 L 348/1, zuletzt geändert durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2019/274, ABl. Nr. L 43 vom 14.02.2019
S. 1, voranzutreiben;
2.
die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommunikationstechnologien und
Anwendungen in der Union zu erleichtern, gegebenenfalls auch durch ein
sektorübergreifendes Konzept;
3.
im Interesse langfristiger Investitionen für Vorhersehbarkeit und
Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und
Beschränkung sowie dem Widerruf von Zuteilungen für Funkfrequenzen zu
sorgen;
4.
die Vermeidung grenzüberschreitender oder nationaler funktechnischer
Störungen zu gewährleisten und zu diesem Zweck geeignete Präventions-
und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;
5.
die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen durch gleichartige oder
unterschiedliche Funkfrequenznutzungen im Einklang mit dem
Wettbewerbsrecht auch im Rahmen von Regulierungskonzepten, wie dem
lizenzierten gemeinsamen Zugang, der die gemeinsame Nutzung eines
Funkfrequenzbands erleichtern soll und einer verbindlichen Vereinbarung
aller Beteiligten unterliegt sowie mit den in ihren Nutzungsrechten von
Frequenzen festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im
Einklang steht, zu fördern, um allen Nutzern eine vorhersehbare und
verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren;
6.
das am besten geeignete und mit dem geringstmöglichen Aufwand
verbundene Genehmigungssystem anzuwenden, damit die Funkfrequenzen
gemeinsam so flexibel und effizient wie möglich genutzt werden;
7.
die Anwendung von Regeln für die Erteilung, die Übertragung, die
Verlängerung, die Änderung und den Widerruf von Zuteilungen für
Funkfrequenzen, welche klar und transparent festgelegt werden,
sicherzustellen, um die Rechtssicherheit, Einheitlichkeit und
Vorhersehbarkeit der Regulierung zu gewährleisten, und
8.
darauf hinzuarbeiten, dass die Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen
in der Europäischen Union auf einheitliche und vorhersehbare Weise im
Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch
elektromagnetische Felder erfolgt, wobei der Empfehlung 1999/519/EG zur
Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen
Feldern (0 Hz – 300 GHz), ABl. 1999 L 199/59, Rechnung zu tragen ist.
(4)Die Aufgaben gemäß Abs. 1 sind, soweit es sich um Frequenzen
handelt, die im Frequenznutzungsplan und im Frequenzzuteilungsplan für
Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, BGBl. Nr. 396/1974, vorgesehen
sind, von der KommAustria wahrzunehmen, sofern eine Nutzung für
Rundfunk vorliegt. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben
nach dem 15. Abschnitt.
§ 11
Text
Frequenznutzungsplan
§ 11.
(1)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat
einen Frequenznutzungsplan zu erstellen, in welchem die
Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen
elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden. Dabei hat sie
insbesondere auf die internationale Harmonisierung, die technische
Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den
Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
(2)Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf
Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu
enthalten. Insbesondere kann auch die für Frequenznutzungen zulässige
maximale Feldstärke festgelegt werden, soweit dies für die Minimierung
von Störungen anderer Funkanlagen erforderlich ist. Der
Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(3)Im Frequenznutzungsplan ist festzulegen, dass jene Frequenzbereiche,
welche nicht Gegenstand einer generellen Bewilligung (§ 28 Abs. 10)
sind und die für den Betrieb von mobilen Kommunikationsnetzen oder für
das Anbieten von mobilen Kommunikationsdiensten durch internationale
Regelungen gewidmet sind (harmonisierte ECS-Frequenzen für Mobilfunk
und Breitband) der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassen werden.
(4)Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in
einzelnen, nicht dem Abs. 3 unterliegenden Frequenzbereichen die
Zuteilung von Frequenzen samthaft oder bezogen auf bestimmte
Frequenznutzungen zahlenmäßig beschränkt wird.
(5)Bei der Festlegung gemäß Abs. 3 und 4 ist auf alle gegenwärtigen und
voraussehbaren künftigen Nutzungen, insbesondere unter Berücksichtigung
der auf internationaler und europäischer Ebene stattfindenden
Frequenzplanungen, und die absehbare technische Entwicklung, unter
Berücksichtigung der in internationalen Organisationen und der
Europäischen Union erfolgenden Arbeiten zur Technologieentwicklung,
ausgerichtet jeweils auf die Dauer der zu erwartenden
Frequenzzuteilung, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die effiziente
Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist. Dabei sind jedenfalls der
Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekannt zu
geben. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung ist zu
veröffentlichen.
(6)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat
durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Frequenznutzung und
die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung
erforderlichen Voraussetzungen festzulegen. Dabei ist, insbesondere auf
die spezifischen Merkmale der betreffenden Funkfrequenzen, die
Notwendigkeit des Schutzes vor funktechnischen Störungen, soweit
zutreffend die Schaffung verlässlicher Bedingungen für die gemeinsame
Frequenznutzung, die Notwendigkeit der Gewährleistung der technischen
Qualität der Kommunikation oder der Dienste, die grundlegenden
Anforderungen im öffentlichen Interesse und die effiziente Nutzung von
Frequenzen Bedacht zu nehmen.
(7)Besteht keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines
Frequenzbands der harmonisierten Funkfrequenzen, so kann nach Maßgabe
des Abs. 10 und 11 eine alternative Nutzung des gesamten oder eines
Teils dieses Frequenzbands, einschließlich der bestehenden Nutzung, von
der Regulierungsbehörde durch Verordnung zugelassen werden, sofern
1.
die mangelnde Nachfrage nach der Nutzung eines solchen Frequenzbands
auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation – einschließlich
einer vorausschauenden Beurteilung der Marktnachfrage – festgestellt
wurde,
2.
durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder die Nutzung eines
solchen Frequenzbands in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
nicht verhindert oder beeinträchtigt wird und
3.
der langfristigen Verfügbarkeit oder Nutzung eines solchen
Frequenzbands in der Europäischen Union sowie den größenbedingten
Kostenvorteilen für die aus der Nutzung der harmonisierten
Funkfrequenzen in der Europäischen Union resultierenden Geräte
gebührend Rechnung getragen wird.
(8)Die Zuteilung von Funkfrequenzen im Sinne einer Verordnung gemäß
Abs. 7 und die Erteilung von Bewilligungen zur Errichtung und zum
Betrieb der diese Funkfrequenzen nutzenden Funkanlagen obliegt dem
Fernmeldebüro. Eine solche Zuteilung und Bewilligung ist für maximal
ein Jahr zu erteilen. Sie tritt spätestens im Zeitpunkt des
Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Abs. 7, sofern dadurch die
Voraussetzungen der alternativen Nutzung aufgehoben werden, außer Kraft.
(9)Jede Entscheidung, die alternative Nutzung zuzulassen, ist alle zwei
Jahre und auf jeden Fall dann umgehend zu überprüfen, wenn bei der
Regulierungsbehörde ein hinreichend begründeter Antrag eines
Nutzungsinteressenten auf Nutzung des Frequenzbands entsprechend der
technischen Umsetzungsmaßnahme eingeht. Die für die Vergabe zuständige
Behörde hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
von der getroffenen Entscheidung, wobei auch die Gründe für letztere
anzugeben sind, sowie dem Ergebnis der Überprüfung in Kenntnis zu
setzen.
(10)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat
im Rahmen des Frequenznutzungsplans sicherzustellen, dass alle Arten
der für die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen oder -diensten
eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzen genutzt werden können,
die im Einklang mit dem Unionsrecht in ihrem nationalen
Frequenzvergabeplan als für Kommunikationsdienste verfügbar erklärt
wurden. Es können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende
Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder
Technologien für drahtlosen Netzzugang für Kommunikationsdienste
vorgesehen werden, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:
1.
zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
2.
zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch
elektromagnetische Felder unter weitest möglicher Berücksichtigung der
Empfehlung 1999/519/EG,
3.
zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,
4.
zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen,
5.
zur Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
6.
zur Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäß Abs. 12.
(11)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat
im Rahmen des Frequenznutzungsplans sicherzustellen, dass alle Arten
von Kommunikationsdiensten in den Funkfrequenzen bereitgestellt werden
können, die im Einklang mit dem Unionsrecht als für
Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Es können jedoch
verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die
Bereitstellung bestimmter Arten von Kommunikationsdiensten vorgesehen
werden, insbesondere wenn dies zur Erfüllung einer internationalen
Verpflichtung erforderlich ist.
(12)Die durch Verordnung oder Bescheid auferlegten Bedingungen,
aufgrund derer Kommunikationsdienste in den für Kommunikationsdienste
zur Verfügung stehenden Frequenzbändern genutzt werden dürfen, müssen
unter anderem folgende Ziele verfolgen:
1.
den Schutz des menschlichen Lebens,
2.
die Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,
3.
die Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder
4.
die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des
Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Hörfunk- und
Fernsehdiensten.
Bedingungen, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung
aller anderen Kommunikationsdienste untersagen, können nur dann
vorgesehen werden, wenn sie erforderlich sind, um Dienste zum Schutz
des menschlichen Lebens zu schützen.
(13)Durch internationale Vorgaben, insbesondere auf Basis des Art. 53
und 54 der Richtlinie (EU) 2018/1972 aufgestellte Zeitpläne, sind bei
der Erstellung des Frequenznutzungsplans zu berücksichtigen. Die in
diesen Bestimmungen vorgesehenen Kriterien für die Bemessung der
Zeiträume sind bei der Verordnungserlassung und den diesbezüglichen
weiteren Verfahrensschritten zu berücksichtigen.
(14)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat
regelmäßig zu überprüfen, inwieweit die Voraussetzungen und
Beschränkungen dieser Bestimmung notwendig und anwendbar sind, und die
Ergebnisse dieser Überprüfungen zu veröffentlichen. Sie kann sich dabei
der Regulierungsbehörde bedienen.
§ 12
Text
Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen Mitgliedstaaten
§ 12.
(1)Für den Fall, dass eine grenzüberschreitende Koordinierung
gescheitert ist, eine solche Koordinierung nicht erfolgt ist oder trotz
erfolgter Koordinierung eine funktechnische Störung bei der Nutzung
harmonisierter Funkfrequenzen auftritt oder zu erwarten ist, kann die
Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Gruppe
für Frequenzpolitik (RSPG) ersuchen, vermittelnd tätig zu werden und
gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben, in der eine Lösung
vorgeschlagen wird.
(2)Besteht das Problem nach Abschluss des Verfahrens nach Abs. 1
weiter, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und
Tourismus eine Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 28
der Richtlinie (EU) 2018/1972 beantragen.
§ 13
Text
Frequenzzuteilung
§ 13.
(1)Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans
beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und
angemessenen Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver
Verfahren sowie technologie- und diensteneutral durch Bescheid zu
erfolgen.
(2)Abweichend von Abs. 1 können jedoch unter folgenden Voraussetzungen
verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick
auf die Technologieneutralität verfügt werden:
1.
zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
2.
zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch
elektromagnetische Felder unter weitest möglicher Berücksichtigung der
Empfehlung 1999/519/EG,
3.
zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,
4.
zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,
5.
zur Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
6.
zur Gewährleistung eines Zieles von allgemeinem Interesse nach Abs. 3.
(3)Eine Einschränkung der Diensteneutralität ist – ebenfalls unter der
Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung – unter
anderem zulässig:
1.
zum Schutz des menschlichen Lebens,
2.
zur Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen,
3.
zur Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder
4.
hinsichtlich Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im
Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, zur Förderung der kulturellen
und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise
durch die Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdiensten.
(4)Werden Beschränkungen nach Abs. 2 und 3 verfügt, ist von der gemäß
Abs. 7 zuständigen Behörde in regelmäßigen Abständen zu überprüfen,
inwieweit die Voraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der
Überprüfung sind zu veröffentlichen.
(5)Bei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von
Menschen sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen
Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor
elektromagnetischen Feldern zu beachten.
(6)Frequenzen sind zur Nutzung individuell zuzuteilen, wenn sie
1.
für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind
und sie nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 genutzt
werden können, und
2.
im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen, und
3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
(7)Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:
1.
die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk;
2.
die Regulierungsbehörde
a)
für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine
Festlegung gemäß § 11 Abs. 3 getroffen wurde und hinsichtlich derer
nicht durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 7 eine alternative Nutzung
zugelassen wurde, und
b)
für Frequenzen, hinsichtlich derer die Zuteilung gemäß § 11 Abs. 4 zahlenmäßig beschränkt wurde;
3.
die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.
(8)Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan auch für
Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur
Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen
werden sollen sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen, ist die
Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen,
die im Frequenznutzungsplan nicht für Rundfunk im Sinne des
BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im
Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen sowie vor Änderungen
dieser Zuteilungen, ist die Zustimmung der Fernmeldebehörde einzuholen.
(9)Die Zuteilung von Frequenzen gemäß Abs. 7 Z 1 und Z 2 hat innerhalb
von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu erfolgen.
Falls die Regulierungsbehörde ein vergleichendes oder ein
wettbewerbsorientiertes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert
sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt die
Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und
Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen
Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme) zu
enthalten hat.
(10)Die Zuteilung von Frequenzen gemäß Abs. 7 Z 2 hat in einem Verfahren gemäß § 15 zu erfolgen.
(11)In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der
Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente
und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit
anderen Frequenznutzungen erforderlich ist.
(12)Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften
sowie internationaler Vereinbarungen bestehende Verpflichtungen zur
Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen
unberührt.
(13)Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die
öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur
Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
(14)Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
(15)Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die
Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.
Hinsichtlich der Zuteilung von individuellen Nutzungsrechten gemäß § 13
Abs. 6 ist § 18 anzuwenden.
(16)Frequenzzuteilungen können Nebenbestimmungen enthalten. Um
insbesondere eine effektive und effiziente Frequenznutzung
sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern, können insbesondere
folgende Nebenbestimmungen vorgesehen werden:
1.
gemeinsame Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung oder von Funkfrequenzen;
2.
kommerzielle Roamingzugangsvereinbarungen;
3.
gemeinsamer Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung von auf
Funkfrequenzen gestützten elektronischen Kommunikationsnetzen oder
-diensten.
Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, dass Nebenbestimmungen
in Frequenzzuteilungen die gemeinsame Frequenznutzung nicht behindern.
(17)Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die
Fernmeldebehörde gemäß Abs. 7 Z 3 ist nach Maßgabe des
Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 34
binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen,
es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der
Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.
(18)Die für die Zuteilung zuständige Behörde kann im Rahmen der
Frequenzzuteilung auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen
Frequenzen durch einen anderen als den Bescheidadressaten festlegen
(Sekundärnutzung). Die dem Bescheidadressaten aus der Zuteilung von
Frequenzen erwachsenen Rechte dürfen durch eine solche Sekundärnutzung
nicht dauerhaft beschränkt werden.
§ 14
Text
Bedingungen und zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde
§ 14.
(1)Die Regulierungsbehörde kann für die Zuteilung von Frequenzen,
hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 11
Abs. 3 getroffen wurde, die Frequenzzuteilungen durch Verordnung
zahlenmäßig beschränken. In dieser Verordnung kann sie auch Bedingungen
zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Sinne des § 23 Abs. 2, soweit
diese nicht durch individuelle Auflagen durchzusetzen sind, anordnen.
(2)Bei Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist unbeschadet der
Bestimmungen des § 23 auf die Notwendigkeit, größtmögliche Vorteile für
die Nutzer zu erzielen und den Wettbewerb zu erleichtern, Bedacht zu
nehmen. Es sind alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen
Nutzungen, insbesondere die auf internationaler und europäischer Ebene
stattfindenden Frequenzplanungen und die absehbare technische
Entwicklung zu berücksichtigen, ausgerichtet jeweils auf die Dauer der
zu erwartenden Frequenzzuteilung. Es ist sicherzustellen, dass die
effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist.
(3)Die Regulierungsbehörde hat zur Frage, ob die Gründe des Abs. 2
vorliegen, eine öffentliche Konsultation gemäß § 206 durchzuführen.
(4)Die Festlegung gemäß Abs. 1 ist zu begründen, die Begründung ist zu
veröffentlichen. Die Festlegung ist in angemessenen Abständen zu
überprüfen. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die
Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, hat sie die Verordnung
unverzüglich aufzuheben. Eine Überprüfung ist auch auf begründeten
Antrag eines von der Beschränkung der Frequenzzuteilungen betroffenen
Unternehmens vorzunehmen.
§ 15
Text
Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 15.
(1)Die Zuteilung hat von der Regulierungsbehörde auf Antrag zu
erfolgen. Ist die Zuteilung von Frequenzen nicht gemäß § 11 Abs. 4 oder
§ 14 Abs. 1 zahlenmäßig beschränkt, hat die Zuteilung von Frequenzen
gemäß § 13 Abs. 6 zu erfolgen. In allen anderen Fällen hat die
Zuteilung in einem wettbewerbsorientierten Auswahlverfahren zu
erfolgen. Stellt die Regulierungsbehörde jedoch fest, dass die zu
berücksichtigenden Ziele und Aspekte des Abs. 2 und 3 besser durch ein
vergleichendes Auswahlverfahren erreicht werden können, so hat sie ein
solches Verfahren zu wählen. Die Regulierungsbehörde hat die
Entscheidung über das Auswahlverfahren an Hand der in Abs. 2 und 3
genannten Ziele und Kriterien durch Verordnung zu treffen.
(2)Ist die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 11 Abs. 4 oder § 14 Abs. 1
zahlenmäßig beschränkt, hat die Regulierungsbehörde diese Rechte nach
einem Auswahlverfahren gemäß § 16, das offen, objektiv, transparent,
nichtdiskriminierend und verhältnismäßig zu sein hat, zu erteilen.
Dabei hat die Regulierungsbehörde den Zielen und Anforderungen nach §§
1 und 10 gebührend Rechnung zu tragen. Bei solchen Auswahlverfahren
kann die Regulierungsbehörde die in § 13 Abs. 9 genannte Höchstfrist so
lange wie nötig, höchstens jedoch um acht Monate verlängern, um für
alle Beteiligten ein faires, angemessenes, offenes und transparentes
Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale
Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und die
Satellitenkoordinierung unberührt.
(3)Die Regulierungsbehörde hat bei der Entscheidung über das Vergabeverfahren auf folgende Aspekte Bedacht zu nehmen:
1.
Förderung des Wettbewerbs
2.
Verbesserung der Versorgung,
3.
Gewährleistung der erforderlichen Dienstqualität,
4.
Förderung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen, ua. durch
Berücksichtigung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und
der Höhe der Entgelte,
5.
Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.
(4)Die Regulierungsbehörde hat die Entscheidung über das
Auswahlverfahren einschließlich einer allfälligen Vorlaufphase für den
Zugang zum Verfahren unter Berücksichtigung der Ziele der
Frequenzverwaltung dieses Bundesgesetzes zu begründen und zu
veröffentlichen. Dabei ist auch auf Erfüllung der Ziele der nationalen
Märkte und des Binnenmarktes Bedacht zu nehmen. Sie hat ferner die
Ergebnisse einer damit in Zusammenhang stehenden Beurteilung der
Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen
Gegebenheiten des Marktes eindeutig darzulegen und die mögliche
Anwendung und Wahl von Maßnahmen nach § 17 zu begründen und zu
veröffentlichen.
(5)Die Regulierungsbehörde hat das gewählte Auswahlverfahren, die
zugehörigen Bestimmungen und die Bedingungen, die mit den
Nutzungsrechten verknüpft werden, zu veröffentlichen und die
Frequenzzuteilung unter Bedachtnahme auf die Verfahrensregelungen nach
§ 16 auszuschreiben. Es ist auch ein mindestens zu entrichtendes
Frequenznutzungsentgelt nach den Regeln des § 24 Abs. 2 festzulegen.
(6)Diese Bestimmung berührt nicht die Überlassung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gemäß § 20.
§ 16
Text
Verfahren Frequenzzuteilung von zahlenmäßig beschränkten Frequenzen durch die Regulierungsbehörde
§ 16.
(1)Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen und zahlenmäßig
beschränkten Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die
allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erfüllt und der die
effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird im Falle
eines wettbewerbsorientierten Vergabeverfahrens durch die Höhe des
angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Über Anträge auf
Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde grundsätzlich binnen der
in § 15 Abs. 2 genannten Frist ab Einbringung des Antrages zu
entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler
Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten
ist. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen
entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und
nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen
Effizienz durchzuführen. Dabei hat sie bei der Planung des Verfahrens
die Regelungsziele des § 1 sowie die Aspekte des § 15 Abs. 3,
insbesondere den Wettbewerb zu berücksichtigen. Versteigerungsverfahren
sind grundsätzlich einfach, verständlich und nachvollziehbar zu
gestalten. Dies soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass
bei Abgabe eines Gebotes weitgehende Gewissheit über die damit maximal
zusammenhängende Zahlungsverpflichtung gegeben ist. Die
Regulierungsbehörde hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen
öffentlich auszuschreiben, wenn
1.
ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder
2.
ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung
gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf
Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind,
insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen
Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im
Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine
Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen,
dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität
und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.
(3)Nach Durchführung einer Konsultation und Zustimmung durch die
Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu den
Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Sie hat jedenfalls zu enthalten:
1.
die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen
Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen
Verfahren bestimmt sind;
2.
den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;
3.
die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;
4.
eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenznutzungsrechte gestellt werden können.
(4)In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls
1.
im Falle eines wettbewerbsorientierten Vergabeverfahrens die Grundsätze
des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes
darzustellen und
2.
die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu
beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.
Sie können auch Angaben über die Höhe des gemäß § 24 Abs. 2 zu
ermittelnden und mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes
enthalten. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann in den
Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung
einzelner dieser Frequenzpakete, auf eine bestimmte Zahl von
Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen
zulässig sind.
(5)Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen
vorsehen, dass jenes Unternehmen, dem die Frequenzen von der
Regulierungsbehörde zugeteilt werden, in einem Verfahren nach § 20
berechtigt werden kann, die Nutzungsrechte an diesen Frequenzen
teilweise für die gesamte Dauer der Nutzung oder für einen bestimmten
Zeitraum anderen Anbietern von Kommunikationsdiensten oder Betreibern
von Kommunikationsnetzen zu überlassen.
(6)Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen
vorsehen, dass hinsichtlich der zuzuteilenden Frequenzen die
Möglichkeit der Sekundärnutzung dieser Frequenzen zugelassen werden
wird.
(7)Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten
Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den
Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen
der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies
gilt nicht für Nachbesserungen im Rahmen eines vergleichenden
Auswahlverfahrens sowie für die Höhe des angebotenen
Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den
Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die
Ermittlung des höchsten Gebotes für zulässig erklärt worden ist.
(8)Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur
zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich
verbindliche internationale Vorschriften ändern.
(9)Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die
Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom
Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, deren Anträge
unvollständig sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in
unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen
Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen.
(10)Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des
höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln
haben den Grundsätzen nach Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 1 zu
entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen
(Abs. 3 Z 2) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die
Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete
Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu
enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten
Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung
von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten
Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den
Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des
höchsten Gebotes zu übermitteln.
(11)Die Frequenzzuteilung kann folgende Nebenbestimmungen enthalten,
die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und
der relevanten Vorschriften der Europäischen Union bestmöglich zu
erfüllen:
1.
Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie,
für die die Frequenzen zugeteilt werden, gegebenenfalls einschließlich
der ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für die Übertragung eines
bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;
2.
Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente
Frequenznutzung sicherzustellen, gegebenenfalls einschließlich
Anforderungen in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen betreffend
den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und der Versorgung sowie für den
Fall der Nichteinhaltung der auferlegten Verpflichtungen die Verhängung
von Pönalen;
3.
technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von
funktechnischen Störungen und spezielle Bedingungen für die Begrenzung
der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern
nach den Kriterien des § 13 Abs. 5;
4.
Befristung unter Bedachtnahme auf § 18;
5.
allenfalls Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Frequenzen auf Antrag des Inhabers dieser Rechte;
6.
Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Frequenzen erwirbt, im Laufe eines Auswahlverfahrens eingegangen ist;
7.
Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler
Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen erforderlich sind;
8.
Verpflichtungen betreffend eine gemeinsame Nutzung von Infrastruktur unter Bedachtnahme auf § 26.
(12)Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens
Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten, ebenso wie
weitere Barauslagen, von dem Antragsteller, dem die Frequenzen
zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die
Kosten aliquot aufzuteilen.
(13)Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus
wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus
wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn
1.
die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern
feststellt und ein effizientes, faires und nichtdiskriminierendes
Verfahren nicht durchgeführt werden kann;
2.
kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt;
3.
kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2
erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;
4.
das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger
Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung
vorgesehen ist.
All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
(14)Kann das Zuteilungsverfahren nicht so rechtzeitig abgeschlossen
werden, dass eine zeitlich lückenlose Versorgung mit
Telekommunikationsdiensten mit den verfahrungsgegenständlichen
Frequenzen sichergestellt und dadurch das öffentliche Wohl gefährdet
oder ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten ist oder
Nachteile für die Parteien entstehen, kann die Regulierungsbehörde mit
Mandatsbescheid entscheiden. Eine solche Zuteilung ist so zu befristen,
wie es im Hinblick auf die Umstände des in Rede stehenden Falles
angemessen ist.
(15)Diese Bestimmung gilt nicht für die Zuteilung von Frequenzen, die
im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk
vorgesehen sind.
§ 17
Text
Peer-Review-Verfahren
§ 17.
(1)Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, ein Auswahlverfahren gemäß §
16 in Bezug auf Funkfrequenzen durchzuführen, für die harmonisierte
Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung
Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um deren Nutzung für drahtlose
Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, hat sie die Gruppe für
Frequenzpolitik über die entsprechenden Maßnahmenentwürfe, welche in
den Anwendungsbereich des wettbewerbsorientierten oder vergleichenden
Auswahlverfahrens gemäß § 16 fallen, zu unterrichten und anzugeben, ob
und wann sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung eines
Peer-Review-Forums auffordert.
(2)Beim Peer-Review-Forum hat die Regulierungsbehörde zu erläutern, wie durch den Maßnahmenentwurf
1.
die Entwicklung des Binnenmarkts, die grenzüberschreitende Erbringung
von Diensten und der Wettbewerb gefördert, größtmögliche Vorteile für
die Verbraucher erzielt und insgesamt die in den §§ 1 und 10 bis 13 und
in der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU
über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik, ABl. Nr. L 81
vom 21.03.2012 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2018/1972/EU, ABl.
Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 36, festgelegten Ziele verwirklicht werden,
2.
eine effektive und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet wird und
3.
ein stabiles und vorhersehbares Investitionsumfeld für vorhandene und
mögliche künftige Funkfrequenznutzer beim Ausbau von Netzen zur
Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Kommunikationsdiensten
gewährleistet wird.
(3)Hat die Regulierungsbehörde zur Einberufung eines Peer-Review-Forum
aufgefordert, kann sie die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, einen
Bericht über die Frage zu erstellen, wie mit dem Maßnahmenentwurf die
in Abs. 2 genannten Ziele erreicht werden.
(4)Die Regulierungsbehörde kann die Gruppe für Frequenzpolitik
ersuchen, innerhalb von sechs Wochen nach dem Peer-Review-Forum einen
Standpunkt zum Maßnahmenentwurf abzugeben.
§ 18
Text
Geltungsdauer der Rechte
§ 18.
(1)Frequenzen dürfen nicht für einen längeren Zeitraum zugeteilt
werden, als dies nach den Bestimmungen im Frequenznutzungsplan
vorgesehen ist.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen dieses Paragraphen, sind Frequenzen für
einen 10 Jahre nicht überschreitenden Zeitraum zuzuteilen. Die
Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.
(3)Teilt die Regulierungsbehörde Frequenzen für einen von Abs. 1
abweichenden Zeitraum zu, hat sie sicherzustellen, dass die Zuteilung
für einen Zeitraum gewährt wird, der im Hinblick auf die gemäß § 16
angestrebten Ziele angemessen ist; sie hat dabei die Notwendigkeit zu
berücksichtigen, den Wettbewerb und insbesondere eine effektive und
effiziente Nutzung der Funkfrequenzen zu gewährleisten und Innovation
sowie wirksame Investitionen durch unter anderem die Einräumung eines
angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition zu fördern.
(4)Teilt die Regulierungsbehörde für einen von Abs. 1 abweichenden
Zeitraum Frequenzen zu, für die harmonisierte Bedingungen durch
technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG
festgelegt wurden, um die Nutzung für drahtlose breitbandige
Kommunikationsdienste (drahtlose Breitbanddienste) zu ermöglichen, hat
sie unter Berücksichtigung der Anforderungen von Abs. 3
sicherzustellen, dass der Regelungsrahmen hinsichtlich der Bedingungen
für Investitionen in Infrastrukturen für die Nutzung solcher Frequenzen
während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren für die Rechteinhaber
vorhersehbar ist. Dies gilt gegebenenfalls vorbehaltlich etwaiger
Änderungen der mit diesen Zuteilungen verbundenen Bedingungen gemäß §
21.
(5)Zu dem in Abs. 4 genannten Zweck ist sicherzustellen, dass diese
Rechte für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren gelten, und unter
den in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eine angemessene
einmalige Verlängerung von maximal zehn Jahren vorzusehen ist. Eine
Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn dieser Zeitraum mindestens 20
Jahre beträgt.
(6)Bevor die Regulierungsbehörde Frequenzen zuteilt, hat sie allen
Beteiligten die allgemeinen Kriterien für eine Verlängerung der
Zuteilungsdauer, die Teil der Bedingungen gemäß § 16 Abs. 3 und § 15
Abs. 2 sind, in transparenter Weise bekannt zu geben. Diese allgemeinen
Kriterien beziehen sich auf
1.
die Notwendigkeit, die effektive und effiziente Nutzung der
betreffenden Funkfrequenzen zu gewährleisten, die gemäß § 10 Abs. 3 Z 3
angestrebten Ziele und die Notwendigkeit, den Zielen von allgemeinem
Interesse in Bezug auf den Schutz des menschlichen Lebens, die
öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die
Landesverteidigung zu entsprechen, und
2.
die Notwendigkeit, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten.
(7)Spätestens zwei Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer
einer Zuteilung hat die Regulierungsbehörde auf Antrag unter
Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 Z 3 eine objektive und
zukunftsgerichtete Bewertung der allgemeinen Kriterien für die
Verlängerung der Geltungsdauer der Zuteilung vorzunehmen. Sofern die
zuständige Behörde keine Aufsichtsverfahren aufgrund der Nichterfüllung
der Bedingungen für die Zuteilung gemäß § 184 eingeleitet hat, hat sie
die Verlängerung der Geltungsdauer der Zuteilung zu gewährleisten, es
sei denn, sie gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Verlängerung den
in Abs. 6 Z 1 und 2 genannten allgemeinen Kriterien nicht entsprechen
würde. Auf der Grundlage dieser Bewertung hat die Regulierungsbehörde
dem Rechteinhaber mitzuteilen, ob die Verlängerung der Geltungsdauer
der Zuteilung gewährt wird.
(8)Entscheidet die Regulierungsbehörde, nachdem den Beteiligten in
einem Zeitraum von mindestens drei Monaten Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben wurde, dass eine solche Verlängerung nicht
gewährt werden kann, hat sie unter Anwendung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes das Frequenzband neu zu vergeben. Diese Regelung lässt
§§ 25 und 184 unberührt.
(9)Die Regulierungsbehörde kann in den folgenden Fällen von den Abs. 4 bis 8 abweichen:
1.
bei begrenzten geografischen Gebieten mit äußerst lückenhaftem oder gar
keinem Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen, wobei die Abweichung
erforderlich ist, um die Verwirklichung der Ziele gemäß § 10 Abs. 3 zu
gewährleisten,
2.
auf Antrag des Rechteinhabers bei kurzfristigen Projekten,
3.
in Fällen, in denen die Marktentwicklung eine frühere Neuzuteilung von Frequenzen erwarten lässt,
4.
bei der Nutzung zu Versuchszwecken,
5.
bei Nutzungen der Funkfrequenzen, die im Einklang mit § 11 Abs. 10 und
11 mit drahtlosen Breitbanddiensten koexistieren können, oder
6.
bei der alternativen Nutzung der Funkfrequenzen gemäß § 11 Abs. 7.
(10)Die Regulierungsbehörde kann die Geltungsdauer von
Frequenzzuteilungen anpassen, damit diese gleichzeitig mit anderen
Frequenzbändern auslaufen, sofern dadurch bei einer Neuvergabe eine
wesentliche Steigerung einer effizienten Frequenznutzung zu erwarten
ist.
§ 19
Text
Verlängerung von Frequenzzuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen
§ 19.
(1)Die Regulierungsbehörde hat über eine einmalige Verlängerung von
Zuteilungen von maximal zehn Jahren für harmonisierte Funkfrequenzen
rechtzeitig vor Ablauf der Zuteilungsdauer eine Entscheidung zu
treffen, sofern zum Zeitpunkt der Zuteilung die Möglichkeit einer
Verlängerung ausdrücklich vorgesehen wurde. Zu diesem Zweck hat die
Regulierungsbehörde zu prüfen, ob solche Verlängerungen von Amts wegen
erforderlich oder auf Antrag des Rechteinhabers, im letzteren Fall
frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Zuteilungsdauer der betreffenden
Rechte, möglich sind. Für bestehende Rechte geltende
Verlängerungsbestimmungen bleiben davon unberührt.
(2)Bei ihren Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1.
die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Ziele sowie von
Zielen des Gemeinwohls gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht;
2.
die Umsetzung einer technischen Umsetzungsmaßnahme nach Art. 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beschlossenen Maßnahme;
3.
die Einhaltung der an das betreffende Recht geknüpften Bedingungen;
4.
die Notwendigkeit, im Einklang mit § 23 den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden;
5.
die Notwendigkeit, die Nutzung der Funkfrequenzen in Anbetracht der
Entwicklung der Technik und der Märkte effizienter zu gestalten;
6.
die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern;
7.
die in § 21 Abs. 1 genannten Gründe.
(3)Erwägt die Regulierungsbehörde gemäß Abs. 2 eine Verlängerung der
Zuteilung für harmonisierte Funkfrequenzen, für die eine Festlegung
gemäß § 14 getroffen wurde, hat sie ein offenes, transparentes und
nichtdiskriminierendes Verfahren durchzuführen, wobei sie
1.
die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus anzuhören hat,
2.
allen Beteiligten Gelegenheit zu geben hat, in einer öffentlichen Konsultation gemäß § 206 Stellung zu nehmen, und
3.
die Gründe einer solchen möglichen Verlängerung eindeutig anzugeben hat.
Ergibt die Konsultation nach § 206, dass auch Unternehmen, welche noch
über keine Frequenzzuteilungen im betreffenden Frequenzband verfügen,
an einer Zuteilung begründetes Interesse haben, hat sie dies im Rahmen
ihrer Entscheidung, ob sie die Zuteilung verlängert oder ein neues
Auswahlverfahren einleitet, zu berücksichtigen. Dabei ist § 15 Abs. 1
sinngemäß anzuwenden.
(4)Entscheidungen über eine Verlängerung von Zuteilungen für
harmonisierte Funkfrequenzen können mit einer Überprüfung der mit
diesen Rechten verbundenen Entgelte und anderen Bedingungen
einhergehen. Die Regulierungsbehörde kann die für die Zuteilung
erhobenen Entgelte nach § 24 gegebenenfalls anpassen, soweit dies für
die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist.
§ 20
Text
Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur
§ 20.
(1)Die Überlassung von Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde
zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die
Regulierungsbehörde. Die Überlassung kann sowohl eine Überlassung
lediglich der Nutzungsberechtigung als auch die Übertragung des
Zuteilungsbescheides an einen Dritten umfassen. Die Regulierungsbehörde
hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur
Überlassung zu veröffentlichen. Bei ihrer Entscheidung hat die
Regulierungsbehörde im Einzelfall die technischen und insbesondere die
Auswirkungen einer Überlassung auf den Wettbewerb zu beurteilen. In die
Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies
erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden.
Die Genehmigung ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn trotz der
Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs
durch die Überlassung wahrscheinlich ist.
(2)Erweist sich im Rahmen der Überlassung von Frequenzen eine Änderung
von Art und Umfang der Frequenznutzung als erforderlich, um nachteilige
technische Auswirkungen oder nachteilige Auswirkungen auf den
Wettbewerb zu vermeiden, so hat diese Änderung nach Maßgabe des § 21 zu
erfolgen.
(3)Die Genehmigung ist zu erteilen, wobei die ursprünglich an diese
Zuteilung geknüpften Nebenbestimmungen fortgelten. Unbeschadet der
Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen, insbesondere im Einklang mit §
23 zu vermeiden, hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass
1.
Überlassungen dem mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Verfahren unterliegen und
2.
bei bloßer Überlassung der Nutzungsberechtigung diese nicht verweigert
wird, wenn sich der Überlassende verpflichtet, auch künftig dafür zu
haften, dass die ursprünglich an die Zuteilung geknüpften Bedingungen
erfüllt werden,
3.
in den übrigen Fällen die Überlassung nur verweigert wird wenn,
eindeutig ein Risiko besteht, dass der neue Inhaber nicht in der Lage
ist, die ursprünglich an die Zuteilung geknüpften Bedingungen zu
erfüllen.
Dies berührt nicht die Befugnis der Regulierungsbehörde, die Einhaltung
der für die Zuteilung geltenden Bedingungen jederzeit gegenüber dem
Überlassenden und dem neuen Inhaber durchzusetzen.
Im Hinblick auf die Überlassung sind relevante Einzelheiten zu
handelbaren individuellen Nutzungsrechten zum Zeitpunkt ihrer Schaffung
in standardisierter elektronischer Form zu veröffentlichen.
(4)Wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen
Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gemäß § 16 zugeteilt wurden,
bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Abs.
1 dritter bis letzter Satz gelten sinngemäß.
(5)Einschränkungen der Frequenznutzung, die sich aus
rundfunkrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben von dieser Bestimmung
unberührt.
(6)Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die vom
Fernmeldebüro zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Anzeige beim
Fernmeldebüro. Der Anzeige ist anzuschließen:
1.
die genaue Bezeichnung jenes Bescheides, mit dem die Nutzungsrechte für
Frequenzen zugeteilt, die Bewilligung zum Betrieb nach § 37 erteilt und
die Gebühren gemäß § 36 vorgeschrieben wurden,
2.
der Vertrag, mit welchem die Nutzungsrechte übertragen werden,
3.
Angaben über die Identität des Rechtsnachfolgers,
4.
Angaben über die Rechnungsadresse des Rechtsnachfolgers.
Der Bescheid geht mit Eingang der Anzeige beim Fernmeldebüro in gleichem Umfang auf den Rechtsnachfolger über.
§ 21
Text
Änderung der Frequenzzuteilung
§ 21.
(1)Die Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die zuständige Behörde geändert werden, wenn
1.
auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind oder
2.
dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmelderechts oder
3.
dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen erforderlich ist.
Bei Vornahme solcher Änderungen sind unter Bedachtnahme auf § 23 die
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen
für die Betroffenen zu berücksichtigen. Änderungen dürfen nicht über
die Bestimmungen dieses Abschnittes hinausgehen.
(2)In den Verfahren nach Abs. 1 ist dem Zuteilungsinhaber die
beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß § 45
Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr.
51/1991 eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme
einzuräumen. Außer wenn die beabsichtigte Änderung geringfügig ist und
mit dem Zuteilungsinhaber vereinbart wurde, ist die beabsichtigte
Änderung bekannt zu machen und dabei interessierten Kreisen,
einschließlich Nutzern und Verbrauchern, eine Frist von vier Wochen zur
Stellungnahme einzuräumen.
(3)Geringfügig im Sinne des Abs. 2 ist eine Änderung der
Frequenzzuteilung dann, wenn sie ausschließlich Auswirkungen auf den
jeweiligen Zuteilungsinhaber hat und weder eine Vergrößerung des
Störpotentials noch der wettbewerbsrechtlichen Stellung in Bezug auf
andere Zuteilungsinhaber wahrscheinlich ist. Die gleichzeitige
amtswegige Änderung von nicht gemäß § 16 erfolgten Frequenzzuteilungen
verschiedener Zuteilungsinhaber (Refarming) ist dann geringfügig, wenn
durch entsprechende Koordinierung durch die Behörde die Bedingungen
dieser Bestimmung sichergestellt werden. Die Behörde hat die
Geringfügigkeit zu begründen und auf begründetes Verlangen anderen
nicht direkt betroffenen Zuteilungsinhabern zugänglich zu machen.
(4)Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten
Änderungen innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen.
Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem
Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
(5)Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde unter
Berücksichtigung des Abs. 2 die vorgeschriebene Frequenznutzung,
insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und
Diensteneutralität oder der Energieeffizienz ändern, sofern dies auf
Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist.
Die Reduktion des Energieverbrauchs durch Energieeffizienzmaßnahmen
darf nur insoweit erfolgen, als damit keine Verletzung von nicht
standortbezogenen Versorgungspflichten einhergeht. Bei Entscheidungen
nach diesem Absatz hat die Behörde insbesondere die technische
Entwicklung, die Versorgung der Bevölkerung und die Auswirkungen auf
den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können
Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um
Beeinträchtigungen des Wettbewerbs, der Versorgung der Bevölkerung oder
der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.
(6)Soweit die geänderten technischen Bedingungen der Frequenznutzung
von den Ausschreibungsbedingungen in einem Verfahren nach § 16
abweichen, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und
Tourismus anzuhören.
(7)Änderungen der Frequenznutzungsrechte durch die Regulierungsbehörde sind der Fernmeldebehörde anzuzeigen.
§ 22
Text
Frequenznutzung
§ 22. Aus der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten kann kein
Besitzrecht auf bestimmte Frequenzen abgeleitet werden. Es wird
ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Frequenzen eingeräumt.
§ 23
Text
Wettbewerb
§ 23.
(1)Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von
Frequenzzuteilungen für Kommunikationsnetze und -dienste hat die
Regulierungsbehörde einen wirksamen Wettbewerb zu fördern und
Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.
(2)Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von
Frequenzzuteilungen kann die Regulierungsbehörde geeignete Maßnahmen
zur Erreichung der in Abs. 1 definierten Ziele ergreifen, insbesondere:
1.
Begrenzung der Menge an Funkfrequenzbändern, die einem Frequenznutzer
zugeteilt werden, oder – wenn die Umstände dies rechtfertigen –
Verknüpfung dieser Zuteilung mit Bedingungen, zB Gewährung eines
Vorleistungszugangs und nationales oder regionales Roaming in
bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit
ähnlichen Merkmalen;
2.
Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Funkfrequenzbands oder
einer Gruppe von Funkfrequenzbändern für neue Marktteilnehmer, wenn
dies angesichts der besonderen Lage auf dem relevanten Markt angemessen
und gerechtfertigt ist;
3.
Verweigerung der Erteilung neuer Frequenzzuteilungen oder der
Genehmigung neuer Funkfrequenznutzungsarten in bestimmten Bändern oder
das Verknüpfen neuer Frequenzzuteilungen oder neuer
Funkfrequenznutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um
Wettbewerbsverzerrungen durch Zuteilung, Überlassung oder Anhäufung von
Nutzungsrechten zu verhindern;
4.
Aufnahme von Bedingungen für eine Untersagung der Überlassung von oder
Auferlegung von Bedingungen für die Überlassung von
Frequenzzuteilungen, die nicht auf Unionsebene oder auf nationaler
Ebene der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist,
dass der Wettbewerb durch die Überlassung in beträchtlicher Weise
beeinträchtigt würde;
5.
Änderung bestehender Rechte im Einklang mit der Richtlinie (EU)
2018/1972, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen
infolge der Überlassung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten
nachträglich zu beseitigen.
(3)Soweit die Maßnahmen des Abs. 2 nicht im Zuge der konkreten
Zuteilung von Frequenzen von der Regulierungsbehörde als individuelle
Nebenbestimmungen getroffen werden können, hat die Regulierungsbehörde
dies in der Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder der Ausschreibung der
Vergabe der Frequenzen gemäß § 16 Abs. 3 festzulegen.
(4)Bei ihrer Entscheidung hat sich die Regulierungsbehörde unter
Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren
Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der
Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung
oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der
voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder
künftige Investitionen der Marktteilnehmer, insbesondere in den
Netzausbau, zu stützen. Dabei hat sie sich an den in § 87 Abs. 5
beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen zu orientieren.
§ 24
Text
Frequenznutzungsentgelt
§ 24.
(1)Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben
Inhaber einer gemäß § 16 durch wettbewerbsorientiertes Vergabeverfahren
erfolgten Zuteilung zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr gemäß § 36
Abs. 5 Z 3 ein Frequenznutzungsentgelt zu leisten. Dies gilt auch für
ein in einem vergleichenden Auswahlverfahren angebotenes
Frequenznutzungsentgelt.
(2)Das Mindestgebot muss in einer Höhe festgesetzt werden, die eine
effiziente Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet und
den Kriterien des § 36 Abs. 6 entspricht. Es hat sich auch an der Höhe
der für die zuzuteilenden Frequenzen voraussichtlich zu entrichtenden
Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren.
(3)In begründeten Fällen kann bei der Festlegung des Mindestgebotes von
der Orientierung an den Frequenzzuteilungsgebühren, die für diese
Frequenzbereiche in einer Verordnung gemäß § 36 Abs. 6 in Verbindung
mit § 36 Abs. 5 Z 2 festgesetzt sind, abgewichen werden, wenn dies auf
Grund des tatsächlichen Marktwertes der Frequenzen gerechtfertigt
erscheint. In diesem Fall darf das Mindestgebot höchstens 50 % der
Untergrenze des nach dem vorigen Satz ermittelten Marktwertes betragen.
Dies ist von der Regulierungsbehörde zu begründen.
(4)Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Bescheid
über die Frequenzzuteilung vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die
in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen
sich gelten lassen muss.
(5)Im Bescheid für die Frequenzzuteilung ist für die Zahlung des
Frequenznutzungsentgelts eine Frist von acht Wochen vorzuschreiben.
§ 25
Text
Erlöschen der Zuteilung
§ 25.
(1)Eine Zuteilung erlischt durch
1.
Verzicht,
2.
Widerruf,
3.
Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde sowie
4.
Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers,
nicht aber im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
(2)Im Falle des Todes des Zuteilungsinhabers kann die Verlassenschaft
dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat der
Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der zuständigen Behörde
anzuzeigen.
(3)Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre
Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der
Zuteilungsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt
oder die zugeteilte Frequenz nicht innerhalb von sechs Monaten ab der
Entscheidung der Fernmeldebehörde gemäß § 34 im zugeteilten Sinn
genutzt oder eine begonnene Nutzung durch mehr als ein Jahr nicht
ausgeübt hat. Dem Zuteilungsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene
Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(4)Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des
Zuteilungsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf
Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des
Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen
wurde; die zuständige Behörde kann von dem Widerruf absehen, wenn die
Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(5)Im Verfahren gemäß Abs. 3 hat die Regulierungsbehörde § 184
sinngemäß anzuwenden. Eine Verfügung nach Abs. 3 begründet keinen
Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
(6)Ein Erlöschen der Zuteilung ist von der Regulierungsbehörde
unverzüglich der Fernmeldebehörde zu melden. Wenn der beabsichtigte
Widerruf von Zuteilungen beträchtliche Auswirkungen auf den
betreffenden Markt haben wird, muss dies von der Behörde einer
Konsultation der interessierten Kreise gemäß § 206 unterzogen werden.
§ 26
Text
Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur
§ 26.
(1)Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die elektronische
Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung
berechtigt sind, Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung
von passiven Infrastrukturen oder Verpflichtungen über den Abschluss
lokaler Roamingzugangsvereinbarungen auferlegen, sofern dies in beiden
Fällen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten
Diensten auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist und sofern
keinem Unternehmen tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege
zu den Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung
gestellt werden.
(2)Die Regulierungsbehörde darf derartige Verpflichtungen nur dann
auferlegen, wenn diese Möglichkeit bei der Frequenzzuteilung
ausdrücklich vorgesehen wurde und wenn dies dadurch gerechtfertigt ist,
dass in dem Gebiet, für das diese Verpflichtungen gelten,
unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den
marktgesteuerten Ausbau der Infrastruktur zur Bereitstellung
funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste bestehen, weshalb Endnutzer
äußerst lückenhaften oder gar keinen Zugang zu Netzen oder Diensten
haben.
(3)Lässt sich mithilfe des Zugangs zu der gemeinsamen Nutzung passiver
Infrastruktur allein keine Abhilfe schaffen, kann die
Regulierungsbehörde vorschreiben, dass aktive Infrastruktur gemeinsam
genutzt wird.
(4)Die Regulierungsbehörde hat bei der Vorschreibung der Pflichten nach dieser Bestimmung folgende Ziele zu verfolgen:
1.
das Erfordernis, die Netzanbindung entlang wichtiger Verkehrswege und
in bestimmten Gebieten zu maximieren, und die Möglichkeit, eine
wesentlich größere Auswahl und höhere Dienstqualität für die Endnutzer
zu erreichen;
2.
die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen;
3.
die technische Durchführbarkeit der gemeinsamen Nutzung und die diesbezüglichen Bedingungen;
4.
den Stand des Infrastruktur- und des Dienstleistungswettbewerbs;
5.
technische Innovationen;
6.
die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für den Bereitsteller zu schaffen.
(5)Im Fall einer Streitbeilegung kann die Regulierungsbehörde dem
Begünstigten, der die gemeinsame Nutzung oder den Zugang betreffende
Verpflichtung erwirkt, unter anderem vorschreiben, Funkfrequenzen mit
dem Bereitsteller der Infrastruktur in dem betreffenden Gebiet
gemeinsam zu nutzen.
(6)Gemäß dieser Bestimmung auferlegte Verpflichtungen und Bedingungen
müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend
sein. Sie sind einer Konsultation gemäß § 206 zu unterziehen. Die
Regulierungsbehörde hat zumindest alle fünf Jahre nach Erlass der im
Zusammenhang mit denselben Unternehmen beschlossenen vorherigen
Maßnahme zu überprüfen, zu welchen Ergebnissen diese Verpflichtungen
und Bedingungen geführt haben und ob deren Änderung oder Aufhebung
angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre. Die Ergebnisse
der Prüfung sind zu veröffentlichen.
§ 27
Text
4. Abschnitt
Funkanlagen und Endeinrichtungen
Technische Anforderungen
§ 27.
(1)Funkanlagen und Endeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer
Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den
internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.
(2)Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und
Endeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von
Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und
Endeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen
und Endeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen
Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes,
insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht
zu nehmen.
(3)Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend
die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für
Funkanlagen und Endeinrichtungen festsetzen, insbesondere für den
Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und
anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet
aufhalten.
(4)Jedes Autoradio, das in ein neues Fahrzeug der Klasse M eingebaut
wird, das zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss
einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe
von Hörfunkdiensten, die über digitalen terrestrischen Rundfunk
ausgestrahlt werden, ermöglicht. Bei Empfängern, die den harmonisierten
Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität
mit dieser Anforderung, die mit den betreffenden Normen oder Teilen
davon übereinstimmt, angenommen.
§ 28
Text
Errichtung und Betrieb von Funkanlagen
§ 28.
(1)Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der
Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FmaG 2016),
BGBl. I Nr. 57/2017, nur zulässig
1.
im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 10, oder
2.
nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 10, letzter Satz oder
3.
im Rahmen einer gemäß Abs. 4, 5, 6 oder einer gemäß § 28 zu erteilenden Bewilligung oder
4.
im Rahmen einer gemäß § 34 zu erteilenden Bewilligung mit
gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 13 Abs.
7 Z 3) oder die KommAustria (§ 13 Abs. 7 Z 1),
5.
im Rahmen einer gemäß § 34 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 16,
6.
im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.
(2)Von Abs. 1 ausgenommen sind
1.
der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 151 und
2.
der kurzfristige Betrieb einer Klubfunkstelle im Rahmen einer
internationalen Amateurfunkveranstaltung, wenn der Betrieb durch einen
Funkamateur unmittelbar beaufsichtigt wird.
(3)Der Betrieb im Sinn von Abs. 2 Z 2 ist mindestens zwei Wochen vor dessen Beginn schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
(4)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen
Einrichtung, die gemäß § 4 Z 49 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist
ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der
öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder
Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ
zu stellen.
(5)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die
im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung von
geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des
Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters
ermöglichen, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit
der Vollziehung des § 53 Abs. 3b Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr.
566/1991 (SPG), oder mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit,
Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut
sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen. Über Ort und
Zeit des Einsatzes dieser Funkanlagen sind Aufzeichnungen zu führen,
welche auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser vorzulegen und für
einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren sind.
(6)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, mit
denen ausschließlich ausländisches Staatsgebiet versorgt wird, ist von
der zuständigen Behörde zu erteilen. Der Antragsteller hat dazu die ihm
von der Regulierungsbehörde des betreffenden Staates erteilte Lizenz
vorzulegen. Die Bewilligung darf die darin festgesetzten technischen
Parameter nicht überschreiten. Eine Versorgung des österreichischen
Staatsgebietes durch eine solche Funkanlage ist unzulässig. Die für die
Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde ist auch zuständig für die
diesbezüglichen Frequenzzuteilungen sowie deren Änderungen und deren
Widerruf.
(7)Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach Abs. 4
oder Abs. 5 erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser
Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig.
(8)Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Abs. 4 und 5 Frequenzen
zugeteilt, die im Frequenznutzungsplan (§ 11 Abs. 2) auch für Rundfunk
im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist die KommAustria zu
informieren. Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Abs. 4 und 5
Frequenzen im Sinne des § 11 Abs. 3 zugeteilt, ist die
Regulierungsbehörde zu informieren.
(9)Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 11 Abs.
2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, im
Rahmen einer Bewilligung gemäß Abs. 6 ist eine Stellungnahme der
KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 11
Abs. 3 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.
(10)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat
durch Verordnung die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften
für den Betrieb von Funkanlagen ohne individueller Frequenzzuteilung
oder Betriebsbewilligung (generelle Bewilligung) festzulegen. Dabei ist
auf
1.
die internationale Normierung,
2.
die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage,
4.
die spezifischen Merkmale der Funkfrequenzen,
5.
den notwendigen Schutz vor funktechnischen Störungen,
6.
die Gewährleistung einer ausreichenden Dienstequalität,
7.
eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und
8.
nach dem Unionsrecht festgelegte Ziele
Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien
Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung
festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht
gemäß § 33 unterliegen.
§ 29
Text
Ausnahmebewilligung
§ 29.
(1)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann
auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der
technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht
keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer
Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche
Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
(2)Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung
erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser
Frequenzzuteilungen ist die Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im
Frequenznutzungsplan (§ 11 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des
BVG-Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sowie
vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der
KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 11
Abs. 3 und 4 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.
(3)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann
durch Verordnung die Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte
Anträge gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dem Fernmeldebüro übertragen, soweit
im Rahmen einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ausschließlich harmonisierte
Frequenzen oder Frequenzen, die dem Antragsteller bereits zugeteilt
sind, verwendet werden sollen und dies auf Grund des zu erwartenden
geringen Störpotenzials der Anwendungen gerechtfertigt erscheint. Das
Fernmeldebüro hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und
Tourismus über die Erteilung einer solchen Bewilligung zu informieren.
§ 30
Text
Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen
§ 30.
(1)Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist
grundsätzlich bewilligungsfrei. § 24 Abs. 3 FMaG 2016 bleibt unberührt.
(2)Ausgenommen von Abs. 1 sind die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz
von elektrischen Einrichtungen, die gemäß § 4 Z 49 letzter Satz als
Funkanlage gelten. Die Bewilligung zur Einfuhr und zum Besitz solcher
Einrichtungen ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit
Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des
Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das
oberste Organ zu stellen.
(3)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann
durch Verordnung die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von
Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist darauf
Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken oder sonst der
Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.
(4)Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage
das FMaG 2016 nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass
die technischen Anforderungen gemäß § 27 erfüllt werden, insbesondere
wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst
kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 37 vorliegt oder wenn die
Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.
§ 31
Text
Verwendung
§ 31.
(1)Funkanlagen und Endeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt:
1.
jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und
Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die
Gesetze verstößt;
2.
jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
3.
jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und
4.
jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.
(2)Inhaber von Funkanlagen und Endeinrichtungen haben, soweit ihnen
dies zumutbar ist, sowie unter Berücksichtigung des Grundrechtes auf
Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr.
165/1999, und der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl.
Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L
74 vom 04.03.2021, S. 35, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine
missbräuchliche Verwendung im Sinne des Abs. 1 auszuschließen.
Diensteanbieter, welche lediglich den Zugang zu Kommunikationsdiensten
vermitteln, gelten nicht als Inhaber.
(3)Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der
Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in
der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.
(4)Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung
zugeteilten Frequenzen und einer allenfalls zugeteilten Kennung
betrieben werden.
(5)Funkanlagen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende
Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen,
sowie Endeinrichtungen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende
Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetz (ETG
1992), BGBl. Nr. 106/1993, entsprechen, dürfen weder mit einem
öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem
betrieben werden.
(6)Funkanlagen und Endeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden,
dass keine Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erfolgen.
§ 32
Text
Abschaltung
§ 32.
(1)Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann
der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes
einen Endnutzer dazu auffordern, störende oder nicht dem FMaG 2016
entsprechende Funkanlagen oder nicht dem ETG 1992 entsprechende
Endeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.
(2)Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.
(3)Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von
Endeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen
Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtung die grundlegenden
Anforderungen des ETG 1992 erfüllen.
§ 33
Text
5. Abschnitt
Verfahren, Gebühren
Anzeigeverfahren
§ 33.
(1)Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach§ 28
Abs. 10 letzter Satz ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.
(2)Stellt die Behörde fest, dass die Angaben unvollständig sind, hat
sie den Anzeiger aufzufordern, die Anzeige binnen einer gleichzeitig
festzusetzenden, angemessenen Frist zu verbessern.
§ 34
Text
Bewilligungsverfahren
§ 34.
(1)Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Funkanlage (§ 28) sind
schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1.
Name und Anschrift des Antragstellers,
2.
Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
3.
Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,
4.
einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 16.
Soweit dies für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen
erforderlich ist, hat die Behörde den Antragsteller zur Vorlage von
Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage
sowie zur Vorlage der Erklärung über die Konformität der verwendeten
Geräte aufzufordern.
(2)Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden.
Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für
Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria
zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab
Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf
Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer
Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Wurden die Frequenzen in einem
vergleichenden Auswahlverfahren vergeben, verlängert sich die Frist um
acht Monate.
(3)Über die Zuteilung von Frequenzen im Rahmen einer Sekundärnutzung im Sinn des § 16 Abs. 6 entscheidet das Fernmeldebüro.
(4)Für den Fall, dass die Zuteilung von Frequenzen nicht durch die
Regulierungsbehörde erfolgt ist, entscheidet über die Zuteilung
unbeschadet des § 28 Abs. 4, 5 und 6 die gemäß § 13 Abs. 7 zuständige
Behörde nach den Kriterien des § 13.
(5)Bescheide gemäß § 37 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu
erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde
zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß § 37 nach
der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.
(6)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat
unbeschadet des § 212 Abs. 8 mit Verordnung einen Zeitplan hinsichtlich
des Außerkrafttretens von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung
und zum Betrieb von Funkanlagen zu erlassen. Dabei ist Bedacht zu
nehmen auf die Gesamtanzahl der unbefristet erteilten Bewilligungen,
die je nach Frequenzbereich, Verwendungszweck und Einsatzzweck sich
ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Funkanwendung und andere
Aspekte, deren Beachtung einen Ersatz durch befristete Bewilligungen
unter möglichster Schonung erworbener Rechte sicherstellt. Gleichzeitig
mit den jeweiligen Bewilligungen treten auch die damit verbundenen
Frequenzzuteilungen sowie damit verbundene Gebührenabsprüche außer
Kraft.
(7)Eine Verlängerung des von der Regulierungsbehörde erlassenen
Frequenzzuteilungsbescheides gemäß § 19 ist dem Fernmeldebüro
mitzuteilen. Das Fernmeldebüro hat auf der Basis dieser Mitteilung die
Betriebsbewilligung entsprechend zu verlängern und anzupassen.
(8)Bescheide gemäß § 37 können Nebenbestimmungen enthalten. In den
Fällen des § 16 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die
erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage
den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen,
insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder
ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen
können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden,
deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 13
Abs. 5, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler
Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer
Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen
Belangen geboten erscheint.
(9)Falls eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Funkanlagen, die auf von der Regulierungsbehörde zugeteilten Frequenzen
betrieben werden, Auflagen enthält, um im grenznahen Gebiet Störungen
ausländischer Funkanlagen zu vermeiden, können durch Vereinbarung der
betroffenen Betreiber untereinander diese Auflagen modifiziert werden,
soferne damit die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder das
Auftreten funktechnischer Störungen zwischen den betroffenen Betreibern
verringert wird. Eine derartige Vereinbarung darf keine technischen
oder wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen auf Dritte hervorrufen und
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung durch die Bundesministerin
für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und kann bei Wegfall der
oben genannten Voraussetzungen widerrufen werden. Vor Erteilung dieser
Bewilligung sowie vor deren Widerruf ist eine Stellungnahme der
Regulierungsbehörde einzuholen.
(10)In den Fällen des § 20 Abs. 6 hat die Fernmeldebehörde auf Antrag
des Rechtsnachfolgers einen Feststellungsbescheid über den erfolgten
Übergang des Bescheides zu erlassen.
§ 35
Text
Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen
§ 35.
(1)Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:
1.
Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
2.
das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
3.
den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
4.
den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle,
5.
die angestrebte Leistungsstufe,
6.
die angestrebte Bewilligungsklasse und
7.
allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.
(2)Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden.
(3)Antragsteller, die einen Wohnsitz im Inland nicht nachweisen können,
haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des
§ 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.
(4)Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß § 159 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.
(5)Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens
enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten
Rufzeichens.
(6)Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender,
Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Z 5, 6 und 7 des
Abs. 1.
(7)Bewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der
Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro bekannt zu geben.
(8)Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt,
hat er binnen zwei Wochen beim Fernmeldebüro einen
Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr.
200/1982, namhaft zu machen.
(9)Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind
dem Fernmeldebüro binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung
mitzuteilen.
(10)Wird entgegen Abs. 3 ein Zustellbevollmächtigter nicht namhaft
gemacht oder wird die in Abs. 3 genannte Anzeige unterlassen, kann das
Fernmeldebüro bis zur Namhaftmachung oder neuerlichen Bekanntgabe eines
Zustellbevollmächtigten durch den Bewilligungsinhaber die Zustellung
von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung beim
Fernmeldebüro vornehmen.
(11)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
kann unter Bedachtnahme auf Kostengünstigkeit, Einfachheit und
Zweckmäßigkeit mit Verordnung nähere Bestimmungen über Form und
Aussehen der Ausfertigung von Amateurfunkbewilligungen festsetzen.
Soweit durch diese Verordnung vorgesehen wird, dass Ausfertigungen von
Amateurfunkbewilligungen im Scheckkartenformat ausgegeben werden, ist
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Entrichtung
eines angemessenen Kostenersatzes durch den Inhaber der
Amateurfunkbewilligung festzusetzen.
(12)Eine Zweitausfertigung der Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag auszustellen, insbesondere wenn
1.
die Amateurfunkbewilligung unbrauchbar geworden ist oder
2.
eine diese Amateurfunkbewilligung betreffende Verlust- oder Diebstahlsanzeige vorgelegt wird.
(13)Bei Ausstellung einer Zweitausfertigung oder der Änderung des
Berechtigungsumfanges einer Amateurfunkbewilligung ist die ursprünglich
ausgefolgte Ausfertigung außer in den Fällen des Abs. 12 Z 2 der
Behörde zurückzustellen.
§ 36
Text
Gebühren
§ 36.
(1)Für Anzeigen gemäß § 33, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von
Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse
nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(2)Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung
der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung
vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen gemäß § 33 entsteht die Pflicht
gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde.
(3)Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht auch in jenen
Fällen, in denen ein Antrag auf Frequenzzuteilung nach Beginn des
Ermittlungsverfahrens zurückgezogen oder der Antrag abgewiesen wird. In
diesen Fällen beträgt die Gebühr die Hälfte der für die Zuteilung der
Frequenzen zu entrichtenden Gebühr.
(4)Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht auch in jenen
Fällen, in denen ein Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als
zurückgezogen gilt. In diesen Fällen ist die Gebühr zur Gänze zu
entrichten.
(5)Diese gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung
der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung,
Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die
dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und
Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und
störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in
Form
1.
einer Einmalgebühr für Anzeigen nach § 33,
2.
einer einmaligen Zuteilungsgebühr für die Zuteilung von Frequenzen,
3.
einer periodisch zu entrichtenden Nutzungsgebühr für Frequenzen,
4.
einer Einmalgebühr für sonstige Verwaltungshandlungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes,
5.
einer Einmalgebühr für die Ausstellung von Zeugnissen und die Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse.
Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein
Frequenznutzungsentgelt gemäß § 24 entrichtet wird. Für Dienste der
Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der
Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und
zum Betrieb von Funkanlagen, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung
dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.
(6)Die Gebühren gemäß Abs. 5 sind von der Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind
insbesondere
1.
der Wert der Rechte bei etwaigen alternativen Nutzungen,
2.
die zusätzlichen Kosten, die durch die mit diesen Rechten verbundenen Auflagen entstehen,
3.
die tatsächliche Verfügbarkeit der Funkfrequenzen und
4.
der Personal- und Sachaufwand für die Sicherstellung der effizienten Frequenznutzung
zu
berücksichtigen.
(7)Die durch Verordnung gemäß Abs. 6 festgesetzten Gebühren vermindern
oder erhöhen sich in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt
Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der
an seine Stelle tretende Index und in weiterer Folge seit der letzten
Änderung der Gebühr zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3%
erhöht oder vermindert hat. Die Valorisierung hat im Ausmaß der
Erhöhung oder Verringerung des Index zum Stichtag 30. Juni jeden Jahres
zu erfolgen. Sie tritt mit dem der Indexanpassung nachfolgenden 1.
Jänner in Kraft. Die Valorisierung erstreckt sich auch auf sämtliche
rechtskräftigen Gebührenansprüche. Die Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die durch die Valorisierung
geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam
wird, im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.
(8)Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so
hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen
Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr
innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung
der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.
(9)Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.
(10)Für die Verjährung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.
(11)Die Verordnung gemäß Abs. 6 für Frequenzen, die für Rundfunk im
Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, außer jenen, die nicht zur
Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen
werden sollen, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen
ist auch das Verfahren nach Abs. 4 von der KommAustria durchzuführen.
§ 37
Text
Erteilung der Bewilligung
§ 37.
(1)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage
sowie die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 13 Abs. 17 haben zu
erfolgen, ausgenommen wenn
1.
die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur
Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von
Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
2.
seit einem Widerruf gemäß § 42 Abs. 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
3.
durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
4.
durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.
(2)Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und
Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt
errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die
Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes oder
Telekommunikationsnetzes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für
sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche
1.
technische Parameter und
2.
Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und
3.
Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 27 Abs. 2 angeführten Ziele
gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet.
§ 38
Text
Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung
§ 38.
(1)Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
1.
das 14. Lebensjahr vollendet haben und
2.
a)
die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
b)
ein gemäß § 159 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.
(2)Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll
handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die
sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen
des Bundes übernimmt.
(3)Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und
im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn
diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person
1.
ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,
2.
voll handlungsfähig ist und
3.
die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(4)Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf
Antrag eine Amateurfunkbewilligung mit einem vergleichbaren
Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn
1.
auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische
Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf
Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und
2.
keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
(5)Eine auf Grund des Abs. 4 erteilte Amateurfunkbewilligung ist in
sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, zu befristen.
(6)Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von
Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im
Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.
§ 39
Text
Erteilung der Amateurfunkbewilligung
§ 39.
(1)Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine
Urkunde mit der Bezeichnung „Amateurfunkbewilligung“ auszustellen,
außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle, eines
Bakensenders oder einer Remotefunkstelle.
(2)Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 38
Abs. 5 auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Wenn die Bewilligung mit
zehn Jahren befristet wurde, informiert die Behörde den
Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Ablauf der Befristung. In dieser
Information ist dem Bewilligungsinhaber die Möglichkeit einzuräumen,
binnen drei Monaten der Fernmeldebehörde mitzuteilen, dass die
Amateurfunkbewilligung im selben Umfang und mit dem in der erloschenen
Amateurfunkbewilligung zugewiesenen Rufzeichen um weitere zehn Jahre
verlängert werden soll, eine solche Mitteilung gilt als Antrag im Sinn
des § 35.
(3)In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen
zuzuweisen. Wird dem Funkamateur innerhalb von fünf Jahren nach
Erlöschen der ihm erteilten Amateurfunkbewilligung neuerlich eine
Amateurfunkbewilligung erteilt, ist diese auf Wunsch des Funkamateurs
im selben Umfang und mit dem in der erloschenen Amateurfunkbewilligung
zugewiesenen Rufzeichen neuerlich zuzuweisen. Die Laufzeit einer im
Sinn des Abs. 2 verlängerten Amateurfunkbewilligung beginnt mit Ablauf
der bisherigen Bewilligung.
(4)Entsprechend der Prüfungskategorie der vom Antragsteller oder vom
Stationsverantwortlichen abgelegten Amateurfunkprüfung ist die
Amateurfunkbewilligung für eine bestimmte Bewilligungsklasse zu
erteilen. Dies gilt auch für Verlängerungen gemäß Abs. 3.
(5)Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu
erteilen. Diese legt die höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der
die Amateurfunkstelle betrieben werden darf.
(6)Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und
auf internationale Vereinbarungen die
1.
Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen, die ohne persönliche Anwesenheit eines Funkamateurs betrieben werden,
2.
Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen an bestimmten Standorten sowie
3.
die Verwendung bestimmter Sendearten, Betriebsarten, Sendeleistungen oder Frequenzbereiche
von der Durchführung eines Probebetriebes abhängig machen oder
Amateurfunkvereinen oder im öffentlichen Interesse tätigen
Organisationen vorbehalten. Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte
Bewilligung kann in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn
Jahren, befristet werden und hat die erforderlichen Auflagen zu
enthalten.
(7)Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus Bewilligungsklassen, Leistungsstufen,
Sendearten, Frequenzbereiche und Bandbreiten festzusetzen; für
bestimmte Bewilligungsklassen und Frequenzbereiche können höchste
zulässige Leistungsstufen festgesetzt werden. Dabei ist auf
internationale Vereinbarungen, den Stand der Technik, insbesondere auf
die Störfestigkeit von Telekommunikationsanlagen und die Erfordernisse
des Amateurfunkdienstes Bedacht zu nehmen.
(8)Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen.
§ 40
Text
Sonderrufzeichen
§ 40.
(1)Auf Antrag kann das Fernmeldebüro zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen.
(2)Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu
befristen. Soweit der Antragsteller die Notwendigkeit dafür begründen
kann, kann die Dauer der Zuweisung ausgedehnt werden, indem die
Befristung auf höchstens zwei Tage vor dem besonderen Anlass oder einen
Tag nach dem besonderen Anlass erstreckt wird.
(3)Auf Antrag einer Klubfunkstelle kann ein Sonderrufzeichen für einen
sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum zugewiesen werden, wenn
1.
die besonderen Anlässe, bei denen dieses Sonderrufzeichen verwendet
werden soll, bereits feststehen und dies der Behörde gegenüber
glaubhaft gemacht wird und
2.
es sich dabei um besondere Anlässe mit überregionaler Bedeutung handelt.
(4)In Fällen des Abs. 3 beträgt die Gebühr für die Zuteilung des
Sonderrufzeichens für den zweiten und jeden weiteren besonderen Anlass
jeweils ein Viertel der in der auf Grund von § 36 Abs. 6 erlassenen
Verordnung für die Zuteilung von Sonderrufzeichen festgesetzten Gebühr.
§ 41
Text
Nachträgliche Änderungen der Bewilligung
§ 41.
(1)Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
1.
jede Standortänderung,
2.
jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie
3.
jede technische Änderung der Anlage
der vorherigen Bewilligung durch das Fernmeldebüro.
(2)Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
1.
zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,
2.
aus technischen oder betrieblichen Belangen,
3.
bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß § 21,
notwendig ist. Dabei ist nach § 21 und unter möglichster Schonung der
wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers
vorzugehen.
(3)Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten
Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine
derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
(4)Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines
Nutzers die Belegung der zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, dass für
andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige Nutzung nicht
mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die
Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit
Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im
Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere
Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.
(5)Die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 sind bei Bewilligungen im Bereich
des Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria
wahrzunehmen.
§ 42
Text
Erlöschen der Bewilligung
§ 42.
(1)Die Bewilligung erlischt
1.
durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2.
durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
3.
durch Widerruf;
4.
durch Erlöschen der Frequenzzuteilung gemäß § 25.
(2)Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn
1.
dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes notwendig ist;
2.
der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder
gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder
Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;
3.
die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;
4.
die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder
5.
die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben
werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht
durchgeführt hat, oder
6.
der Bewilligungsinhaber die gemäß § 36 vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.
(3)Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(4)Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die
Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Behörde zu erfolgen, die die
Bewilligung erteilt hat.
(5)Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die
Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro
zurückzustellen.
§ 43
Text
Untersagung
§ 43. Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn
1.
die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
2.
die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 für Funkanlagen
vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht
eingehalten werden, oder
3.
die gemäß § 36 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
4.
bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 34 eine Funkanlage betrieben wird oder
5
bei Nichtverbesserung gemäß § 33 Abs. 2.
§ 44
Text
6. Abschnitt
Offenes Internet und Netzsicherheit
Sicherheit und Integrität
§ 44.
(1)Betreiber und Anbieter haben durch technische und organisatorische
Maßnahmen ein Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das zur angemessenen
Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten
geeignet ist. Dabei sollten diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des
Standes der Technik ein Sicherheitsniveau der Netze und Dienste
gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos verhältnismäßig
und angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen, einschließlich
gegebenenfalls Verschlüsselung, zu ergreifen, um Auswirkungen von
Sicherheitsvorfällen auf Nutzer und auf andere Netze und Dienste zu
vermeiden und so gering wie möglich zu halten. Die Regulierungsbehörde
kann Betreibern und Anbietern verhältnismäßige und angemessene
Sicherheitsmaßnahmen innerhalb bestimmter Fristen vorschreiben. Bei
Gefahr in Verzug kann die Regulierungsbehörde auch ohne vorheriges
Ermittlungsverfahren gemäß § 57 AVG gegenüber Betreibern und Anbietern
vorläufig die Ergreifung verhältnimäßiger und angemessener Maßnahmen
zur Behebung oder Verhinderung eines Sicherheitsvorfalls innerhalb
bestimmter Fristen anordnen.
(2)Falls ein Sicherheitsvorfall in öffentlichen elektronischen
Kommunikationsnetzen oder -diensten eine besondere und erhebliche
Gefahr hervorruft, haben die betroffenen Betreiber und Anbieter die von
der Gefahr potenziell betroffenen Nutzer kostenlos und unverzüglich
über die Gefahr und alle möglichen Schutz- oder Abhilfemaßnahmen, die
von den Nutzern ergriffen werden können, zu informieren.
(3)Betreiber und Anbieter sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde im
Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben nach Aufforderung die zur
Beurteilung der Sicherheit ihrer Dienste und Netze erforderlichen
Informationen, einschließlich Unterlagen über ihre
Sicherheitsmaßnahmen, zu übermitteln.
(4)Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen
Aufgaben bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die
Verpflichtung aus Abs. 1 Betreiber und Anbieter verpflichten, sich auf
deren Kosten einer Sicherheitsüberprüfung durch die Regulierungsbehörde
oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu
unterziehen.
(5)Betreiber und Anbieter haben der Regulierungsbehörde
Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der
Netze oder Dienste hatten, in der von der Regulierungsbehörde
vorgeschriebenen Form unverzüglich mitzuteilen.
Zur Feststellung des Ausmaßes der Auswirkungen eines
Sicherheitsvorfalls werden – sofern verfügbar – insbesondere folgende
Parameter berücksichtigt:
1.
die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer,
2.
die Dauer des Sicherheitsvorfalls,
3.
die geografische Ausdehnung des von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Gebiets,
4.
das Ausmaß der Beeinträchtigung des Netzes oder Dienstes,
5.
das Ausmaß der Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.
(6)Die Regulierungsbehörde hat eine erfolgte Mitteilung nach Abs. 5
unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. Dieser
hat die darin enthaltenen Informationen in das gemäß § 5 Z 3 Netz- und
Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, zu
erstellende Lagebild aufzunehmen, das im Rahmen der
Koordinierungsstrukturen (§ 7 NISG) zu erörtern ist.
(7)Die Regulierungsbehörde kann Regulierungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten oder die Europäische Agentur für Netz- und
Informationssicherheit (ENISA) über eine erfolgte Mitteilung nach Abs.
5 informieren. In diesen Fällen hat die Regulierungsbehörde auch den
Betreiber oder Anbieter, von dem die Meldung stammt, hievon
unverzüglich und formlos in Kenntnis zu setzen.
(8)Liegt die Bekanntgabe des Sicherheitsvorfalls im öffentlichen
Interesse, kann die Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit selbst in
geeigneter Weise darüber informieren oder die betroffenen Betreiber und
Anbieter zur Information der Öffentlichkeit auffordern.
(9)Bis 31. März des Folgejahres hat die Regulierungsbehörde der
Europäischen Kommission und der ENISA einen zusammenfassenden Bericht
über die nach Abs. 5 eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen
Maßnahmen vorzulegen.
(10)Die Regulierungsbehörde kann im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit dem
Bundeskanzler und mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme
auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Art des Netzes
oder des Dienstes, auf die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz
personenbezogener Daten und auf sonstige schutzwürdige Interessen von
Nutzern mit Verordnung die näheren Bestimmungen zur Umsetzung dieser
Bestimmung über
1.
technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 1 sowie
2.
Umstände, Form und Verfahren in Bezug auf die Meldepflichten gemäß Abs. 5
festlegen.
(11)Eine Verordnung gemäß Abs. 10 ist in Bezug auf Rundfunknetze und
die Übertragung von Rundfunksignalen von der KommAustria zu erlassen.
(12)Die Regulierungsbehörde hat sich in jenen Fällen, in denen auch die
Zuständigkeit der Datenschutzbehörde berührt ist, mit der
Datenschutzbehörde abzustimmen und die gewonnenen Informationen
auszutauschen. Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen dieses
Informationsaustauschs nicht verarbeitet werden.
(13)Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Bestimmung kann die
Regulierungsbehörde die Unterstützung eines gemäß § 14 Abs. 1 NISG
eingerichteten Computer-Notfallteams zu Fragen, die zu dessen Aufgaben
gemäß § 14 Abs. 2 NISG gehören, in Anspruch nehmen. In jenen Fällen, in
denen auch die Zuständigkeit der in §§ 4 bis 7 NISG angeführten
Behörden berührt ist, hat sich die Regulierungsbehörde mit den
genannten Behörden abzustimmen und die gewonnenen Informationen
auszutauschen.
(14)In der Verordnung nach Abs. 10 kann auch angeordnet werden, dass
Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder öffentlichen
Kommunikationsdiensten, die ihre Netze oder Dienste in Österreich
betreiben und über keinen Aufenthalt oder Sitz in der Europäischen
Union verfügen, eine inländische Zustelladresse bekannt geben müssen,
an die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig zugestellt
werden kann. Dies kann auch für Hersteller von Komponenten eines Netzes
für elektronische Kommunikation oder für Bereitsteller von
Dienstleistungen für solche Netze angeordnet werden, sofern sie ihre
Waren oder Dienstleistungen in Österreich anbieten oder nach Österreich
importiert werden und sie über keinen Aufenthalt oder Sitz in der
Europäischen Union verfügen.
§ 45
Text
Hochrisikolieferanten
§ 45.
(1)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann
aus Gründen der nationalen Sicherheit Hersteller von Komponenten eines
Netzes für elektronische Kommunikation oder Bereitsteller von
Dienstleistungen für solche Netze, jeweils mit Ausnahme von Netzen für
Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, mit Bescheid als
Hochrisikolieferanten einstufen.
(2)Hochrisikolieferant im Sinne des Abs. 1 ist jemand, von dem davon
auszugehen ist, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit die für ihn in der
Europäischen Union geltenden einschlägigen Normen, insbesondere im
Bereich der Informationssicherheit und des Datenschutzes, nicht oder
nicht ständig einzuhalten in der Lage ist.
(3)Bei der Beurteilung der Einstufung nach Abs. 1 sind insbesondere
folgende Kriterien heranzuziehen, soweit diese geeignet sind, auf ein
in Abs. 2 beschriebenes Verhalten hinzuführen:
1.
Mängel in der Qualität der Produkte (einschließlich RAN, Core-Networks
und Managed Services) sowie Cybersicherheitspraktiken des Herstellers,
insbesondere ein zu geringes Ausmaß an Kontrolle über die eigene
Zulieferkette oder eine unzureichende Beachtung einschlägiger
Sicherheitspraktiken nach dem Stand der Technik, einschließlich der
Berücksichtigung von Schutzzielen der Informationssicherheit
(Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität) bei allen
bereitgestellten Produkten und Dienstleistungen;
2.
das Fehlen entweder von Sicherheits- oder Datenschutzübereinkommen
zwischen der Europäischen Union und dem Sitzstaat des Lieferanten,
sofern es sich dabei um einen Drittstaat handelt, oder von Erklärungen
der Lieferanten, die spezifische und verbindliche schriftliche
Bestimmungen enthalten, die die Lieferanten verpflichten, technische
und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass
Benutzerdaten rechtswidrig weder in Länder außerhalb der Europäischen
Union übertragen werden noch direkt oder indirekt von den
Organisationen, Institutionen oder Behörden dieser Länder erhalten
werden können;
3.
ein unzureichendes Ausmaß der Fähigkeit des Herstellers zur Gewährleistung einer durchgängigen Versorgung.
(4)Vor ihrer Entscheidung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus den „Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen
Kommunikationsnetzen“ (Abs. 7) mit der Angelegenheit zu befassen und
ein Gutachten jedenfalls für das Vorliegen der in Abs. 3 genannten
Sachverhalte zu beauftragen (§ 52 AVG). Der Fachbeirat hat sein
Gutachten tunlichst binnen zwölf Wochen nach Befassung zu erstatten.
Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat das
Gutachten im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen.
(5)Soweit dies für die Abwehr der in Abs. 2 beschriebenen Gefahr
ausreichend ist, hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen
und Tourismus in ihrer Entscheidung gemäß Abs. 1 auszusprechen, dass
1.
die Einstufung als Hochrisikolieferant auf bestimmte
sicherheitsrelevante Geschäftsbereiche, Waren- oder
Dienstleistungsgruppen oder einzelne Hardware- oder Softwarekomponenten
sowie gegebenenfalls auf einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes
geografisches Gebiet beschränkt wird;
2.
ein Hersteller von der Lieferung sicherheitsrelevanter Komponenten oder
Netzbestandteile für Netze im Sinne des Abs. 1 für sämtliche oder
einzelne dieser Komponenten ausgeschlossen wird oder
3.
ein Dienstleister von der Bereitstellung sicherheitsrelevanter
Dienstleistungen für Netze im Sinne des Abs. 1 für sämtliche oder
einzelne dieser Dienstleistungen ausgeschlossen wird.
Jeder Bescheid gemäß Abs. 1 ist auf eine Dauer von maximal zwei Jahren zu befristen.
(6)Eine Abschrift des Bescheids ist der RTR-GmbH, Fachbereich
Telekommunikation und Post, zu übermitteln. Eine Abschrift des
Bescheides ist der Datenschutzbehörde zu übermitteln, falls
Angelegenheiten des Datenschutzes darin angesprochen sind. Die RTR-GmbH
veröffentlicht den Spruch des Bescheides und unter Wahrung von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dessen wesentliche Begründung.
(7)Bei der RTR-GmbH wird ein „Fachbeirat für Sicherheit in
elektronischen Kommunikationsnetzen“ eingerichtet. Die RTR-GmbH
übernimmt den Vorsitz im Fachbeirat, führt dessen Geschäfte und nimmt
die Aufgaben einer Geschäftsstelle wahr.
(8)Die Aufgaben des Fachbeirates sind:
1.
die Beratung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und
Tourismus zu allgemeinen Aspekten der Sicherheit für Netze der
elektronischen Kommunikation und
2.
die Erstellung von Gutachten in Verfahren zur Einstufung eines
Herstellers von Netzkomponenten (Hardware und Software) als
Hochrisikolieferant im Sinne des Abs. 4.
Zur Erfüllung der in Z 1 genannten Aufgabe hat der Fachbeirat,
insbesondere die sicherheitstechnologische Entwicklung von Komponenten
von Netzen für elektronische Kommunikation oder für Dienstleistungen
für solche Netze in- und außerhalb der Europäischen Union laufend zu
beobachten. Der Fachbeirat hat über seine Wahrnehmungen der
Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus regelmäßig,
jedoch mindestens einmal im Jahr zu berichten („Wahrnehmungsbericht“).
Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Z 2 hat der Fachbeirat auch
die Einhaltung allgemeiner rechtsstaatlicher Standards in den
beobachteten Drittstaaten sowie die technischen und wirtschaftlichen
Auswirkungen auf die in Österreich bestehenden Netze für elektronische
Kommunikation und deren Betreiber bei seiner Einschätzung zu
berücksichtigen.
(9)Der Fachbeirat besteht aus dem Vorsitzenden und zwölf Mitgliedern.
Diese Mitglieder werden von der Bundesregierung jeweils für die Dauer
von vier Jahren bestellt. Dabei hat die Bundesregierung auf Vorschläge
von folgenden Organen oder Einrichtungen für jeweils ein Mitglied des
Fachbeirates Bedacht zu nehmen: des Bundeskanzlers; der
Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus; des
Bundesministers für Inneres; des Bundesministers für europäische und
internationale Angelegenheiten; der Bundesministerin für Digitales und
Wirtschaftsstandort; der Bundesministerin für Landesverteidigung; des
Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
der Wirtschaftskammer Österreich; der Bundeskammer für Arbeiter und
Angestellte; der Vereinigung der österreichischen Industrie; des
nationalen Computer-Notfallteams und der Austrian Institute of
Technology GmbH. Die vom nationalen Computer-Notfallteam und der
Austrian Institute of Technology GmbH vorgeschlagenen Mitglieder haben
über einschlägige technische Kenntnisse auf dem Gebiet der
Informationssicherheit zu verfügen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist durch die Bundesregierung ein
neues Mitglied zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für dieses Mitglied
kommt demjenigen Organ oder derjenigen Einrichtung zu, das oder die das
vorzeitig ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat. Die
Bundesregierung hat ein Mitglied von seiner Funktion jedenfalls zu
entheben,
1.
wenn es dies beantragt;
2.
wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
3.
wenn die Bestellungsanforderungen gemäß Abs. 10 nicht mehr gegeben sind oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben waren.
(10)Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats dürfen in keinem
Arbeits-, Gesellschafts- oder Mandatsverhältnis zu einem Hersteller von
Komponenten oder Bereitsteller von Dienstleistungen für ein
elektronisches Kommunikationsnetz oder zu einem Betreiber
elektronischer Kommunikationsnetze oder Anbieter elektronischer
Kommunikationsdienste stehen. Der Vorsitzende und die Mitglieder des
Fachbeirates sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat gemäß Art. 20
Abs. 2 Z 1 B-VG weisungsfrei.
(11)Den Vorsitz im Fachbeirat führt der Geschäftsführer oder die
Geschäftsführerin der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post.
In seinem oder ihrem Verhinderungsfall wird er oder sie von jenem
Mitglied des Fachbeirates vertreten, das auf Vorschlag der
Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen bestellt
wurde. Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende
und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Der Fachbeirat
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Beratungen und Beschlussfassungen im Umlaufweg oder mittels
Telekommunikationsanlagen sind zulässig.
(12)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung eine
Geschäftsordnung für den Fachbeirat zu erlassen. Die
Fachbeiratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen
Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein von der Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzusetzendes Sitzungsgeld.
Die für die Tätigkeit des Fachbeirats anfallenden Kosten trägt das
Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Der
Fachbeirat kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.
§ 46
Text
Dienstequalität
§ 46.
(1)Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen
interpersonellen Kommunikationsdiensten haben umfassende,
vergleichbare, angemessene, verlässliche, benutzerfreundliche und
aktuelle Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste –
insoweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder
unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren – sowie
über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit für Menschen mit
Behinderungen getroffenen Maßnahmen zu veröffentlichen.
(2)Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen
Kommunikationsdiensten haben zu informieren, ob die Qualität der von
ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie etwa der
Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität,
abhängt.
(3)Die Informationen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind der
Regulierungsbehörde vor der Veröffentlichung bekannt zu geben. Diese
müssen mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Einklang stehen.
(4)Die Regulierungsbehörde hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin
für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung – unter
Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 lit d der
Verordnung (EU) 2018/1971 und unter Berücksichtigung von Anhang X der
Richtlinie (EU) 2018/1972 – die zu erfassenden Parameter für die
Dienstequalität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und
Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger
Qualitätszertifizierungsmechanismen vorzuschreiben. In dieser
Verordnung können auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die
unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften diese in die
Lage versetzen, in gleichem Ausmaß wie Menschen ohne Behinderungen
Telekommunikationsdienste und den Zugang zu Vertragsinhalten und
vorvertraglichen Informationen in Anspruch zu nehmen.
(5)Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen
der Dienstequalität durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die
Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen und
Maßnahmen überprüfen zu können. Die Regulierungsbehörde kann die
bereitgestellten Informationen und Maßnahmen sowie das Ergebnis der
Überprüfungen der Dienstequalität veröffentlichen.
(6)Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Instrumente und
Kontrollmöglichkeiten anzubieten, mit denen Endnutzer in die Lage
versetzt werden, die Angaben nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung, § 132
Abs. 2 Z 2 lit a und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 zu
überprüfen.
§ 47
Text
Offenes Internet
§ 47.
(1)Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter im Sinn von Art. 2 Z 1 der
Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung Anforderungen an technische
Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstequalität und sonstige
geeignete und erforderliche Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen. Sie hat dabei auf die
kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden
Internetzugangsdiensten im Sinn von Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU)
2015/2120 mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik
widerspiegelt, Bedacht zu nehmen. Insbesondere kann die
Regulierungsbehörde mit Verordnung Anforderungen an die Bewerbung der
Geschwindigkeit und anderer technischer Merkmale von
Internetzugangsdiensten im Sinn von Art. 2 Z 2 der VO (EU) 2015/2120,
die sich an Endnutzer richten, derart festlegen, dass bei
leitungsgebundenen Internetzugangsdiensten die beworbene
Geschwindigkeit ein zu bestimmendes Verhältnis gegenüber der
vereinbarten normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. d der VO (EU) 2015/2120 nicht überschreiten
darf. Bei über Funksignal angebundenen stationären
Internetzugangsdiensten ist das jeweilige Verhältnis zur beworbenen
Geschwindigkeit anhand der vereinbarten geschätzten maximalen
Geschwindigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. d der VO (EU) 2015/2120
im Außenbereich und bei entsprechender Signalverfügbarkeit zu bemessen.
Bei der Festlegung dieser Verhältniszahl hat die Regulierungsbehörde
auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, Transparenz der
Angaben sowie leichte Erkennbarkeit der Qualitätsparameter für die
Endnutzer Bedacht zu nehmen.
(2)Sofern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Zuständigkeiten der
KommAustria, wie insbesondere jene nach § 199 Abs. 4a, betroffen sind,
ist das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen. Dies gilt nicht
für Verfahren der Telekom-Control-Kommission. Der KommAustria kommt in
diesen Verfahren auf Antrag Parteistellung zu. § 199 Abs. 5, 6 und 7
ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter im Sinn von Art. 2 Z 1 der
Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung den Detailierungsgrad sowie
Zeitpläne für die Übermittlung der gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung
(EU) 2015/2120 angeforderten Informationen festlegen.
§ 48
Text
Leistungsüberprüfungsmechanismus
§ 48. Die Regulierungsbehörde hat einen
Leistungsüberprüfungsmechanismus für Endnutzer anzubieten. Dieser gilt
als zertifizierter Überwachungsmechanismus im Sinne des Art. 4 Abs. 4
der Verordnung (EU) 2015/2120. Dieser Mechanismus hat dem Stand der
Technik zu entsprechen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die
erzielten Messergebnisse als Anscheinsbeweis für die in Art. 4 Abs. 4
der Verordnung (EU) 2015/2120 genannten Ansprüche gelten können.
Weiters hat der Mechanismus häufig genutzte Internetzugangstechnologien
zu unterstützen. Die Regulierungsbehörde kann einen Leitfaden für
diesen Leistungsüberprüfungsmechanismus festlegen.
§ 49
Text
Lage des Netzabschlusspunktes
§ 49.
(1)Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Lage der
Netzabschlusspunkte von öffentlichen Kommunikationsnetzen unter
Bedachtnahme auf die Art des öffentlichen Kommunikationsnetzes und die
technischen Möglichkeiten festlegen. Dabei trägt sie den GEREK
Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des
Netzabschlusspunkts für verschiedene Netztopologien weitestmöglich
Rechnung. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist das
Verfahren gemäß § 206 durchzuführen.
(2)Soweit
1.
ein Rundfunknetz und ein Telekommunikationsnetz über die selbe physische Infrastruktur bereitgestellt werden, oder
2.
Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk über ein Telekommunikationsnetz verbreitet wird,
ist bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 von der RTR-GmbH das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.
§ 50
Text
Interoperabilität
§ 50.
(1)Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen
Textnachrichten haben Interoperabilität zwischen den Endnutzern aller
öffentlichen Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen
Textnachrichten herzustellen.
(2)Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen
Textnachrichten haben im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten,
sofern der angerufene Endnutzer nicht Anrufe aus bestimmten
geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat,
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass
1.
die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch
nicht gebundener Nummern in den EWR-Staaten und der Schweiz zu
erreichen und zu nutzen; und
2.
die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Anbieter
verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte aller in den
EWR-Staaten und der Schweiz bestehenden Nummern, einschließlich der
Nummern in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten sowie
universeller internationaler gebührenfreier Nummern (UIFN) zu erreichen.
(3)Anbieter nach Abs. 1 und 2 haben auf Nachfrage für die Herstellung
und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte zu
vereinbaren, sofern nicht eine Verpflichtung nach § 105 besteht.
(4)Die Regulierungsbehörde kann Anbieter und Betreiber zur
Sicherstellung der Interoperabilität der Dienste darüber hinaus zu
folgenden Maßnahmen verpflichten:
1.
In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang kann sie den
Unternehmen, die einer Anzeigepflicht gemäß § 6 unterliegen und den
Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen,
ihre Dienste interoperabel zu machen.
2.
In begründeten Fällen, in denen die durchgehende Konnektivität zwischen
Endnutzern wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen
Kommunikationsdiensten bedroht ist, und in dem zur Gewährleistung der
durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern erforderlichen Umfang,
kann sie den betreffenden Anbietern nummernunabhängiger
interpersoneller Kommunikationsdienste, die eine nennenswerte Abdeckung
und Nutzerbasis aufweisen, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste
interoperabel zu machen.
(5)Die Verpflichtungen nach Abs. 4 Z 2 dürfen nur auferlegt werden,
1.
soweit sie den zur Sicherstellung der Interoperabilität von
interpersonellen Kommunikationsdiensten notwendigen Umfang nicht
überschreiten; dies kann auch verhältnismäßige Verpflichtungen für die
Anbieter dieser Dienste einschließen, die Anwendung, Änderung und
Weiterverbreitung einschlägiger Informationen durch die Behörden oder
andere Anbieter zu veröffentlichen und zu genehmigen oder Normen oder
Spezifikationen gemäß Art. 39 Abs. 1 der Richtline (EU) 2018/1972 oder
andere einschlägige europäische oder internationale Normen anzuwenden
oder umzusetzen, und
2.
wenn die Europäische Kommission nach Konsultation des GEREK und unter
weitestgehender Berücksichtigung seiner Stellungnahme festgestellt hat,
dass die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern in der gesamten
Union oder in mindestens drei Mitgliedstaaten in nennenswertem Ausmaß
bedroht ist, und wenn sie Durchführungsmaßnahmen erlassen hat, in denen
Art und Umfang der auferlegbaren Verpflichtungen festgelegt werden.
§ 51
Text
7. Abschnitt
Netzausbau und Infrastrukturnutzung
Umfang und Inhalt von Leitungsrechten
§ 51.
(1)Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht
1.
zur Errichtung und Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten,
2.
zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten,
Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem
Zubehör,
3.
zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen
(insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in
Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und
sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen
Baulichkeiten,
4.
zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2, 3 und 5
angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff
erfolgt,
5.
zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen, sowie
6.
zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen
und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von
Durchschlägen durch Waldungen.
(2)Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der
Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Regulierungsbehörde.
Vereinbarungen über Leitungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf
deren begründetes Verlangen vorzulegen.
§ 52
Text
Leitungsrechte an privatem Grundeigentum
§ 52.
(1)Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind
berechtigt, Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 an in
privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn
1.
die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
2.
eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen
nach §§ 60 bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich
ist.
(2)Dem Eigentümer einer gemäß Abs. 1 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(3)Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen,
hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben
unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich
bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 2 anzubieten.
Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so
ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
(4)Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen
einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach
Abs. 3 keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder über
die Abgeltung gemäß Abs. 2 zustande, kann jeder der Beteiligten die
Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
§ 53
Text
Leitungsrechte an öffentlichem Eigentum
§ 53.
(1)Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind
berechtigt, das Leitungsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 an
in öffentlichem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu
nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und
1.
die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
2.
eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(2)Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind
berechtigt, das Leitungsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 5 an in öffentlichem
Eigentum stehenden Liegenschaften und Objekten in Anspruch zu nehmen,
wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und
1.
die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft oder des Objekts durch
diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
2.
eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(3)Dem durch ein Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 belasteten
Eigentümer ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu
leisten.
(4)Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen,
hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben
unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich
bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 3 anzubieten.
(5)Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen
einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach
Abs. 4 keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder Abs.
2 oder über die Abgeltung gemäß Abs. 3 zustande, kann jeder der
Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
(6)Besteht an einem öffentlichen Eigentum direktes oder indirektes
privates Miteigentum, so hat die Regulierungsbehörde bei der
Auferlegung von Zwangsrechten eine Abwägung des öffentlichen
Eingriffsinteresses gegen das Privateigentum vorzunehmen.
§ 54
Text
Leitungsrechte an öffentlichem Gut
§ 54.
(1)Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt,
Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 an öffentlichem Gut, wie Straßen,
Fußwegen oder öffentlichen Plätzen und dem darüber liegenden Luftraum,
unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in
Anspruch zu nehmen.
(2)Unentgeltlichkeit im Sinne des Abs. 1 betrifft nicht
1.
die rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben, sofern diese bereits am 1. August 1997 bestanden haben;
2.
den Ersatz des vom Belasteten wegen des geltend gemachten
Leitungsrechts tatsächlich getragenen Aufwands im nachgewiesenen Umfang
und
3.
die Beteiligung am Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen des
Mitbenutzungsverpflichteten, insbesondere der Errichtungs- und
Betriebskosten für die mitbenutzte Anlage.
(3)Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen,
hat der Leitungsberechtigte dem Verwalter des öffentlichen Gutes das
beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und
nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes
gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er diese dem
Leitungsberechtigten binnen vier Wochen nach Einlangen der
Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen
Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls das Leitungsrecht im
bekannt gemachten Umfang entsteht.
(4)Werden Einwendungen erhoben und kommt zwischen dem
Leitungsberechtigten und dem Verwalter des öffentlichen Gutes binnen
einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach
Abs. 3 keine Vereinbarung über die Ausübung des Leitungsrechts
zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der
Regulierungsbehörde beantragen. Ebenso kann jeder der Beteiligten bei
der Regulierungsbehörde die Feststellung beantragen, ob und in welchem
Umfang ein Leitungsrecht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 besteht.
§ 55
Text
Richtsätze für die Wertminderung und Abgeltungssätze
§ 55. Die Regulierungsbehörde hat für die der Wertminderung von
Liegenschaften oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach § 52 Abs.
2, § 53 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 durch Verordnung Richtsätze festzulegen.
Diese Richtsätze sind, soweit zweckmäßig, getrennt nach
Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in Anspruch genommenen
Liegenschaft oder des Objekts festzulegen. Bei Erlassung der Verordnung
nach dieser Bestimmung hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen
des § 1 zu berücksichtigen. Die Verordnung ist regelmäßig zu
überprüfen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist
interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 56
Text
Allgemeine Bestimmungen zu Leitungsrechten
§ 56.
(1)Den mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Erweiterung
oder der Erneuerung der in § 51 Abs. 1 angeführten Anlagen, Leitungen
oder sonstigen Einrichtungen Beauftragten ist das Betreten von
Liegenschaften und gegebenenfalls Objekten nur insoweit gestattet, als
es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten. Das Betreten des
Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, ist nur nach
vorheriger Anmeldung beim Eigentümer oder dessen Vertreter und nur
insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht
verbieten.
(2)Ausästungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 6 können nur in dem für die
Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Erweiterung oder die
Erneuerung der in § 51 Abs. 1 angeführten Anlagen, Leitungen oder
sonstigen Einrichtungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht
werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem
Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere
wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die
Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht
gefährdet wird. Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit
zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf
Aufforderung des Leitungsberechtigten vom Belasteten (Verwaltung des
öffentlichen Gutes oder Eigentümer der öffentlichen oder privaten
Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen. Kommt der Belastete
der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder bei Gefahr im Verzug kann
die Ausästung vom Leitungsberechtigten durchgeführt werden. Die Kosten
der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind in jedem Fall vom
Leitungsberechtigten zu tragen.
(3)Die Leitungsberechtigten sind verpflichtet, ihre
Kommunikationslinien nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und
unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen in den Boden zu
verlegen, wenn sich der Grundeigentümer begründet gegen eine Verlegung
im Luftraum über seiner Liegenschaft ausspricht. Die
Leitungsberechtigten sind verpflichtet, dem Grundeigentümer zeitnahe
nach Beendigung der Verlegearbeiten ihrer Kommunikationslinien im Boden
eine lagegenaue Plandarstellung in Papierform oder auf Wunsch
elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(4)Leitungsrechte können auch für bereits bestehende
Kommunikationslinien samt deren Zubehör durch Entscheidung der
Regulierungsbehörde begründet werden.
(5)Leitungsberechtigte haften ohne Rücksicht auf Verschulden für alle
Schäden, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung eines
Leitungsrechts, insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung,
Erweiterung, Erneuerung, den Betrieb oder die Beseitigung ihrer
Kommunikationslinie dem Belasteten entstehen, soweit dieser den Schaden
nicht selbst schuldhaft verursacht hat. Zur Entscheidung über derartige
Ersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
§ 57
Text
Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen
§ 57.
(1)Wird auf einer Liegenschaft eine durch Recht gesicherte Leitung oder
Anlage vom Inhaber auch für die Errichtung, den Betrieb, die
Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien genutzt, ist
dies, soweit dies nicht unter § 51 Abs. 1 Z 4 fällt, vom Eigentümer zu
dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft
nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird.
(2)Dem Grundeigentümer ist für das Nutzungsrecht eine einmalige
Abgeltung zu bezahlen, sofern eine solche nicht bereits für eine
Nutzung zu Zwecken der Kommunikation geleistet wurde. Die
Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der betroffenen Parteien mit
Verordnung einen bundesweit einheitlichen Richtsatz zur einmaligen
Abgeltung festzulegen.
§ 58
Text
Inanspruchnahme des Nutzungsrechts und Entscheidung
§ 58.
(1)Werden Nutzungsrechte nach § 57 in Anspruch genommen, hat der
Berechtigte dem Grundeigentümer das beabsichtigte Vorhaben schriftlich
und nachweislich bekannt zu geben. Macht der Nutzungsberechtigte dem
Grundeigentümer ein Angebot auf Abgeltung nach dem einheitlichen
Richtsatz gemäß § 57 Abs. 2 oder wurde bereits eine Abgeltung für eine
Nutzung für Kommunikationslinien geleistet, ist die Nutzung der
Liegenschaft für die in § 57 Abs. 1 genannten Zwecke nicht gehemmt.
(2)Kommt zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Grundeigentümer
binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens
nach § 58 keine Vereinbarung über die Ausübung des Nutzungsrechts oder
die Abgeltung zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der
Regulierungsbehörde über die Ausübung des Nutzungsrechts oder die
Abgeltung beantragen. Ebenso kann jeder der Beteiligten bei der
Regulierungsbehörde die Feststellung beantragen, ob und in welchem
Umfang ein Nutzungsrecht gemäß § 57 Abs. 1 besteht.
§ 59
Text
Standortrecht
§ 59.
(1)Standorte im Sinne dieser Bestimmung sind Antennentragemasten samt
allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der
eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind.
Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses
der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen
Kommunikationsdiensten dient, sind berechtigt, zu diesem Zweck
Standortrechte zur Errichtung, zum Betrieb, zur Erhaltung, Erneuerung
und Erweiterung von Standorten an Liegenschaften, die unmittelbar oder
mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft
stehen, in Anspruch zu nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im
Wege stehen und
1.
die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
2.
eine Mitbenutzung nach § 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(2)Für Standortrechte nach Abs. 1 gilt § 75 mit der Maßgabe, dass der
Eigentümer dem Berechtigten einen adäquaten Ersatzstandort anzubieten
hat, sofern dies technisch oder wirtschaftlich zumutbar ist.
(3)Dem gemäß Abs. 1 belasteten Grundeigentümer ist eine der
Wertminderung durch das Standortrecht entsprechende Abgeltung zu
bezahlen.
(4)Wird ein Standortrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen,
hat der Berechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter
Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen
und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 3 anzubieten.
(5)Kommt zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer binnen einer
Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 4
keine Vereinbarung über das Standortrecht zustande, kann jeder der
Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
(6)Für Standortrechte ist § 56 sinngemäß anzuwenden.
§ 60
Text
Mitbenutzungsrechte an für Kommunikationslinien nutzbaren Infrastrukturen oder Anlagen
§ 60.
(1)Wer ein Wege-, Leitungs- oder Nutzungsrecht nach diesem Bundesgesetz
oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen auf Grund eines
Bescheides oder einer Vereinbarung ausübt, muss die Mitbenützung der
auf Grund dieser Rechte errichteten, für Kommunikationslinien nutzbaren
Infrastrukturen oder Anlagen durch Bereitsteller öffentlicher
Kommunikationsnetze auf schriftliche Nachfrage insoweit gestatten, als
ihm dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist.
(2)Soweit es aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen
Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung
erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde unter den
Voraussetzungen nach Abs. 1 eine Mitbenutzung von Infrastrukturen oder
Anlagen für Kommunikationslinien vorschreiben, sofern es technisch
vertretbar und den Beteiligten wirtschaftlich zumutbar ist. Entwürfe
von Vollziehungsmaßnahmen nach diesem Absatz, die beträchtliche
Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind dem
Verfahren nach § 206 zu unterziehen.
§ 61
Text
Mitbenutzungsrechte an physischen Infrastrukturen von Netzbereitstellern
§ 61. Netzbereitsteller haben als Eigentümer oder sonst
Nutzungsberechtigte physischer Infrastrukturen Bereitstellern
öffentlicher Kommunikationsnetze auf schriftliche Nachfrage die
Mitbenutzung dieser physischen Infrastrukturen für Zwecke des Ausbaus
von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es,
insbesondere technisch, vertretbar ist.
§ 62
Text
Mitbenutzungsrechte an gebäudeinternen physischen Infrastrukturen
§ 62. Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von
hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen
haben deren Mitbenutzung für Kommunikationslinien bis zum ersten
Konzentrations- oder Verteilungspunkt durch Bereitsteller eines
öffentlichen Kommunikationsnetzes insoweit gestatten, als ihnen dies
wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine
Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder
praktisch unmöglich wäre.
§ 63
Text
Mitbenutzungsrechte an Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden
§ 63.
(1)Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von Verkabelungen samt
Zubehör in Gebäuden haben Bereitstellern von Kommunikationsnetzen die
Mitbenutzung für Kommunikationslinien innerhalb des Gebäudes oder bis
zum ersten außerhalb des Gebäudes liegenden Konzentrations- oder
Verteilerpunkt insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich
zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser
Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.
(2)Die Regulierungsbehörde kann in Verfahren nach Abs. 1 auch über den
Umfang des Abs. 1 hinaus Zugangsverpflichtungen bis zu dem nach dem
ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, den Endnutzern am nächsten
gelegenen Zugangspunkt auferlegen, bei dem für effiziente
Zugangsnachfrager auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende
Anzahl an Endnutzeranschlüssen zur Verfügung steht, wenn,
gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung spezifischer Verpflichtungen
gemäß § 89,
1.
Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht ausreichen würden, um beträchtliche
und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine
Verdopplung der Infrastrukturen zu beseitigen,
2.
eine Marktsituation besteht oder sich abzeichnet, bei der die
Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer erheblich beeinträchtigt werden,
3.
Nachfragern kein tragfähiger, vergleichbarer, alternativer Zugangsweg
zu den Endnutzern mittels eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu
fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen zur
Verfügung steht und
4.
die Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Absatz die
wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Netze,
insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte, die ohne Zuhilfenahme
öffentlicher Mitteln finanziert wurden, nicht gefährdet.
Die Regulierungsbehörde kann aktive oder virtuelle
Zugangsverpflichtungen auferlegen, wenn dies aus technischen oder
wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(3)Sofern das GEREK Leitlinien über
1.
den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gemäß Abs. 1;
2.
den nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gelegenen Zugangspunkt gemäß Abs. 2;
3.
die Frage, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse gemäß
Abs. 2 Z 1 für eine Verdopplung beträchtlich und anhaltend sind;
4.
die Frage, welcher Aufbau von Netzen gemäß Abs. 2 Z 4 als neu angesehen werden kann oder
5.
die Frage, welches Projekt gemäß Abs. 2 Z 4 als klein und lokal angesehen werden kann
erlässt, hat die Regulierungsbehörde diesen Leitlinien weitestgehend Rechnung zu tragen.
(4)Entwürfe von Vollziehungsmaßnahmen nach Abs. 2, die beträchtliche
Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind den
Verfahren nach §§ 206 und 207 zu unterziehen.
§ 64
Text
Mitbenutzungsrechte an Antennentragemasten und Starkstromleitungsmasten
§ 64. Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines
Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes müssen dessen
Mitbenutzung durch Bereitsteller eines öffentlichen
Kommunikationsnetzes, durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie
Sicherheitsbehörden gestatten, sofern ihnen dies wirtschaftlich
zumutbar und es technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist.
Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer
oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu
lassen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt und der
Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt. Das Recht zur
Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb
notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer oder sonst
Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht
zu Ungunsten des Mitbenutzers ausüben.
§ 65
Text
Abgeltung für Mitbenutzungsrechte
§ 65. Dem durch ein Mitbenutzungsrecht gemäß §§ 60 bis 64 Belasteten
ist eine angemessene Abgeltung zu leisten. Dabei sind jedenfalls die
Kosten für die Errichtung der mitbenutzten Anlage, einschließlich der
Kosten der Akquisition, die laufenden Betriebskosten und die mit der
Mitbenützung verbundenen sonstigen Kosten, sowie die Marktüblichkeit
von Entgelten angemessen zu berücksichtigen, wobei zur Ermittlung der
Kosten Durchschnittswerte zu Grunde gelegt werden können.
§ 66
Text
Gemeinsame Bestimmungen für Mitbenutzungsrechte
§ 66.
(1)Bei Ausübung der Rechte gemäß §§ 60 bis 64 sind die Nutzung
bestehender Einrichtungen sowie künftige technische Entwicklungen,
welche die vorläufige Freihaltung von Kapazitäten erfordern, im
nachgewiesenen Umfang angemessen zu berücksichtigen.
(2)Befindet sich auf einer Liegenschaft eine Einrichtung, deren
Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter gemäß §§ 60 bis 64
verpflichtet ist, Mitbenutzung zu gestatten, ist auch diese
Mitbenutzung vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der
Liegenschaft zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung der
Liegenschaft nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Falls durch
die Mitbenutzung eine vermehrte physische Beanspruchung der
Liegenschaft nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, hat der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Liegenschaft ein
Zustimmungsrecht und Anspruch auf angemessene Abgeltung. Die Abgeltung
hat sich insbesondere an der Marktüblichkeit zu orientieren.
(3)Mitbenutzungsrechte können auch für bereits bestehende
Kommunikationslinien samt deren Zubehör durch Entscheidung der
Regulierungsbehörde begründet werden.
§ 67
Text
Einräumung von Mitbenutzungsrechten und Antrag
§ 67.
(1)Jeder gemäß §§ 60 bis 64 und 66 Abs. 2 Verpflichtete muss
Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf schriftliche
Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung oder zur Duldung der
Mitbenutzung gemäß § 66 Abs. 2 abgeben.
(2)Jeder gemäß § 64 Verpflichtete muss Bereitstellern eines
öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten
sowie Sicherheitsbehörden auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur
Mitbenutzung abgeben.
(3)In der Nachfrage gemäß Abs. 1 und 2 sind jeweils die Komponenten des
Projekts, für das Mitbenutzung begehrt wird, einschließlich eines
genauen Zeitplans anzugeben. Darüber ist auch der Grundeigentümer zu
informieren.
(4)Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine
Vereinbarung über das Mitbenützungsrecht gemäß §§ 60 bis 64, die
Abgeltung gemäß § 65 oder die Duldung der Mitbenutzung einschließlich
der Abgeltung gemäß § 66 Abs. 2 binnen einer Frist von vier Wochen ab
Einlangen der Nachfrage nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten
die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
(5)Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze, über die mobile
Kommunikationsdienste öffentlich angeboten werden, sind verpflichtet,
Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung ihrer Antennentragemasten zu
erstellen.
(6)Rahmenvereinbarungen gemäß Abs. 5 und Vereinbarungen über sonstige
Mitbenutzungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes
Verlangen vorzulegen.
§ 68
Text
Angebot über die Koordinierung von Bauarbeiten
§ 68.
(1)Netzbereitsteller, die Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder
ausführen, müssen anderen Netzbereitstellern auf Nachfrage ein Angebot
auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser
Bauarbeiten abgeben, sofern eine der beteiligten Parteien als
Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes den Ausbau von
Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische
Kommunikation plant oder ausführt.
(2)Netzbereitsteller können Nachfragen nach Abs. 1 nur ablehnen,
a)
wenn die nachgefragte Koordinierung gegenüber den geplanten Bauarbeiten
zusätzliche Kosten verursachen würde und diese Kosten nicht vom
Nachfrager getragen werden,
b)
wenn durch die nachgefragte Koordinierung die Kontrolle über die geplanten Bauarbeiten behindert würde,
c)
wenn bei Einlangen der Nachfrage bereits sämtliche erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragt sind,
d)
sofern Bauvorhaben betroffen sind, hinsichtlich derer die eine Verordnung nach § 70 erlassen wurde,
e)
wenn die nachgefragte Koordinierung dem die Bauarbeiten planenden oder
ausführenden Netzbereitsteller wirtschaftlich unzumutbar oder
insbesondere technisch unvertretbar ist.
Ablehnungen von Nachfragen sind gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu
begründen und die Voraussetzungen der Ablehnung glaubhaft zu machen.
(3)Die mit der Koordinierung der Bauarbeiten verbundenen Kosten sind in angemessenem Verhältnis aufzuteilen.
§ 69
Text
Nachfrage und Antrag
§ 69.
(1)Nachfragen nach § 68 Abs. 1 sind schriftlich zu stellen. Der
Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 68 Abs. 1
glaubhaft zu machen und sein beabsichtigtes Ausbauvorhaben,
einschließlich des Gebiets, in dem eine Koordinierung von Bauarbeiten
beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan, detailliert
anzugeben.
(2)Kommt zwischen den beteiligten Parteien eine Vereinbarung über die
Koordinierung der Bauarbeiten gemäß § 68 Abs. 1, einschließlich der
angemessenen Kostentragung gemäß § 68 Abs. 3, binnen eines Monats ab
dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten
die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
§ 70
Text
Bauvorhaben von geringer Bedeutung
§ 70. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für Bauvorhaben, die
in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind,
Ausnahmen von den in den § 68 festgelegten Pflichten vorsehen. Vor
Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten
Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen
Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
§ 71
Text
Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen
§ 71.
(1)Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind
berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 80 Abs. 3 über für
Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen, einschließlich
physischer Infrastrukturen, zu erhalten, um die Möglichkeit einer
Mitbenutzung gemäß §§ 60 bis 64 prüfen zu können.
(2)Die zentrale Stelle gemäß § 80 hat, außer in Verfahren gemäß Abs. 5
und 6, dem gemäß Abs. 1 Berechtigten die Mindestinformationen über
dessen schriftlichen Antrag unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs
Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer
Form zugänglich zu machen oder den Antragsteller darüber zu
verständigen, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Die
Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Infrastrukturen sind von
der zentralen Stelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen
zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der
Mindestinformationen, über die Identität des Nachfragers und die diesem
mitgeteilten Informationen zu informieren.
(3)Netzbereitsteller als Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von
in Abs. 1 genannten Infrastrukturen haben dem gemäß Abs. 1 Berechtigten
über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage die Mindestinformationen,
die nicht gemäß Abs. 2 von der zentralen Stelle zugänglich gemacht
werden können, binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen
Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Abs. 4
erster Satz gilt sinngemäß.
(4)Der Antragsteller gemäß Abs. 2 hat das Vorliegen der
Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet,
in dem eine Mitbenutzung gemäß §§ 60 bis 64 beabsichtigt ist, samt dem
beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Abs. 3
gelten nicht als Nachfragen auf Einräumung von Mitbenutzung gemäß §§ 60
bis 64, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.
(5)Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen gemäß Abs. 2
und Abs. 3 ist nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und
Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich
auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine
Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche
Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder
schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben
würden oder sofern Infrastrukturen betroffen sind, für die eine
Verordnung nach § 82 Abs. 2 erlassen wurde.
(6)Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen (Abs. 2)
Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller
entsprechend § 80 Abs. 3 letzter Satz bezeichnet wurden, hat die
zentrale Stelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der
Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder
betroffene Netzbereitsteller.
(7)Kommt zwischen dem Nachfrager nach Abs. 3 und dem Verpflichteten
eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen,
einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen der in Abs. 3
genannten Frist nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die
Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
§ 72
Text
Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben
§ 72.
(1)Netzbereitsteller, die der Regulierungsbehörde nach § 80 Daten
zugänglich gemacht haben, sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß §
80 Abs. 4 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen zu
erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß
§ 68 prüfen zu können. Ausschließlich Bereitsteller eines öffentlichen
Kommunikationsnetzes sind unter den im ersten Satz genannten
Voraussetzungen berechtigt, Mindestinformationen, die von einem
Netzbereitsteller entsprechend § 80 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet
wurden, zu erhalten.
(2)Die zentrale Stelle gemäß § 80 hat, außer in Verfahren gemäß Abs. 5
und 6, dem gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Berechtigten die
Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag unverzüglich,
jedenfalls aber binnen zwei Wochen nach dem Einlangen des vollständigen
Antrags in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sie hat ihn ferner
darüber zu informieren, wo die beantragten Mindestinformationen in
elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden oder ihn
darüber zu verständigen, dass die beantragten Daten nicht vorliegen.
Die in § 68 Abs. 1 genannten Netzbereitsteller sind von der zentralen
Stelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach
dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen über die
Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen zu
informieren.
(3)Die in § 68 Abs. 1 genannten Netzbereitsteller haben dem gemäß Abs.
1 Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage die
Mindestinformationen, die nicht gemäß Abs. 2 von der zentralen Stelle
zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Wochen nach dem Einlangen
der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu
stellen oder ihn darüber zu informieren, wo die begehrten
Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich
gemacht wurden. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4)Der Antragsteller hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen
glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem die Koordinierung
von Bauarbeiten in Aussicht genommen wird, samt dem beabsichtigten
Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Abs. 3 gelten nicht als
Nachfragen auf Koordinierung von Bauarbeiten im Sinn des § 68, können
aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.
(5)Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen nach Abs. 2 und
3 ist nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität
der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische
Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die
Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das
Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende
Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder
sofern Bauvorhaben betroffen sind, für die eine Verordnung nach § 70
oder § 82 Abs. 2 erlassen wurde.
(6)Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen gemäß Abs. 2
Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller
entsprechend § 80 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden, hat die
zentrale Stelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der
Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder
betroffene Netzbereitsteller.
(7)Kommt zwischen dem Nachfrager nach Abs. 3 und dem Verpflichteten
eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen,
einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen zwei Wochen nicht
zustande, kann, sofern wenigstens einer der Beteiligten ein
Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist, jeder der
Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
§ 73
Text
Vor-Ort-Untersuchungen bei Bauvorhaben
§ 73.
(1)Netzbereitsteller haben auf schriftliche Nachfrage eines
Bereitstellers eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, der den
beabsichtigten Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die
elektronische Kommunikation glaubhaft macht, die gemeinsame
Vor-Ort-Untersuchung von Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen
innerhalb eines Monats nach dem Einlangen einer schriftlichen Nachfrage
gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen.
(2)Der Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu
machen und dabei jedenfalls das Gebiet, in dem der Ausbau eines
Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation
beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert
anzugeben.
(3)Die Verweigerung von Vor-Ort-Untersuchungen ist nur insoweit
zulässig, als es dem Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar oder es
technisch unvertretbar ist, als es für die Sicherheit und Integrität
der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische
Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine Mitbenutzung die Gefahr
einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben
oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende
Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder
sofern Infrastrukturen betroffen sind, für die eine Verordnung nach §
82 Abs. 2 erlassen wurde. Jede Verweigerung ist gegenüber dem
Nachfrager schriftlich zu begründen.
(4)Kommt zwischen dem Nachfrager und dem Verpflichteten eine
Vereinbarung über die Vor-Ort-Untersuchung, einschließlich der
angemessenen Entgelte, binnen der in Abs. 1 genannten Frist nicht
zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der
Regulierungsbehörde beantragen.
§ 74
Text
Ausübung von Rechten
§ 74.
(1)Bei der Ausübung der Rechte nach §§ 51 bis 70 ist in möglichst wenig
belästigender Weise und mit möglichster Schonung der benützten
Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen,
Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen und
der Rechte Dritter vorzugehen.
(2)Der Berechtigte hat, insbesondere während der Ausführung von
Arbeiten, auf seine Kosten für die weitest mögliche Aufrechterhaltung
des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der benützten Liegenschaften, Objekte
oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen
Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen zu sorgen und nach
Beendigung der Arbeiten ehestmöglich einen klaglosen Zustand
herzustellen. Auch auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten ist
Rücksicht zu nehmen.
§ 75
Text
Verfügungsrecht der Belasteten
§ 75.
(1)Durch die Rechte nach §§ 51 bis 70 werden die Belasteten in der
freien Verfügung über ihre Liegenschaft, Objekte oder der in Anspruch
genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen
Infrastrukturen (zB Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere
Maßnahmen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die
Entfernung oder Änderung einer Anlage des Berechtigten oder kann eine
solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten
in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen
(Anzeige). Der Berechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen
Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner
Anlage auf eigene Kosten durchzuführen. Der Berechtigte kann dem
Belasteten einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Beteiligten
haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken.
(2)Wurde die Anzeige gemäß Abs. 1 durch Verschulden des
Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder
Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen
geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet. Der Belastete
ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch
eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer Anlage
herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen zweier Wochen nach
Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten
Veränderung, bei der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten
Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme
allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären,
vorgeschlagen hat und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht
eingegangen ist. Zur Entscheidung über derartige Ersatzansprüche sind
die ordentlichen Gerichte zuständig.
(3)Kommt zwischen dem Belasteten und dem Berechtigten eine Einigung
über eine wegen einer Verfügung gemäß Abs. 1 erforderliche Beendigung
von Rechten nach §§ 51 bis 70, eine dadurch verursachte Abänderung
einer Anlage oder die damit verbundenen Rechtsfolgen binnen einer Frist
von vier Wochen ab Einlangen der Verständigung gemäß Abs. 1 nicht
zustande, so kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der
Regulierungsbehörde beantragen.
(4)Sollte der Eigentümer oder Bewirtschafter einer landwirtschaftlich
genutzten Liegenschaft verpflichtet sein, Meldungen an Behörden oder
Förderstellen zu erstatten, hat er dem Leitungsberechtigten spätestens
bei Abschluss der Vereinbarung oder, im Falle eines Verfahrens vor der
Regulierungsbehörde, unmittelbar nach Zustellung der Entscheidung der
Regulierungsbehörde, mitzuteilen, welche Informationen er hierzu
benötigt. Der Leitungsberechtigte hat diese Informationen, soweit sie
seinem Wirkungsbereich unterliegen, vor Beginn der Arbeiten, mit
Ausnahme von Gefahr im Verzug, dem Eigentümer oder Bewirtschafter der
belasteten Liegenschaft zur Verfügung zu stellen.
§ 76
Text
Übergang von Rechten und Verpflichtungen
§ 76.
(1)Rechte nach §§ 51 bis 70 gehen samt den mit ihnen verbundenen
Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer oder
Nutzungsberechtigten der auf ihrer Basis errichteten
Kommunikationslinien, Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder
Kommunikationslinien und den jeweiligen Eigentümer oder
Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des
Starkstromleitungsmastes über.
(2)Rechte nach §§ 51 bis 70 sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch
genommenen Liegenschaft oder Objekten sowie der in Anspruch genommenen
Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder Kommunikationslinien
oder physischen Infrastrukturen wirksam.
(3)Rechte nach §§ 51 bis 70 bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher
Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder
Verjährungstitel.
(4)Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist
der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt,
die ihm nach §§ 51 bis 70 erwachsenen Rechte ganz oder teilweise
dritten Personen zur Errichtung zur Erhaltung, zum Betrieb, zur
Erweiterung und zur Erneuerung dieses Kommunikationsnetzes zu
übertragen.
§ 77
Text
Vorlage von Verträgen, Bemühungspflicht und Vertragsmuster
§ 77.
(1)Vereinbarungen über Rechte und Verpflichtungen nach diesem Abschnitt
sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
(2)Alle Beteiligten haben das Ziel anzustreben, die Inanspruchnahme und
Ausübung von Rechten nach diesem Abschnitt zu ermöglichen und zu
erleichtern.
(3)Die Regulierungsbehörde kann Muster für Vertragsbedingungen
betreffend Rechte nach diesem Abschnitt, die ihr als angemessener
Interessenausgleich erscheinen, auf ihrer Website veröffentlichen.
§ 78
Text
Verfahren
§ 78.
(1)Wird ein Antrag nach §§ 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde
gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern
nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens
ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche
Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde
einzustellen.
(2)Wird keine einvernehmliche Lösung gemäß Abs. 1 hergestellt, hat die
Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der
Frist gemäß Abs. 1 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu
geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten,
Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag
kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um
längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die
Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte
Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist
in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(3)Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages sind unzulässig.
(4)Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren gemäß
Abs. 1 und am Verfahren gemäß Abs. 2 mitzuwirken und alle zur
Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie
erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in
Verfahren nach §§ 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs
Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 zu entscheiden. Die
Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(5)Die Kosten für die einem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden
Gebühren sind vom Berechtigten zu tragen. Diese Kosten können in
angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit
entspricht.
§ 79
Text
Enteignung
§ 79.
(1)Liegt die Errichtung einer Kommunikationslinie im öffentlichen
Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte nach §§ 51 bis 67
nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine
Enteignung zulässig.
(2)Die Errichtung einer Kommunikationslinie durch den Bereitsteller
eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gilt jedenfalls als im
öffentlichen Interesse gelegen.
(3)Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu
finden. Wird durch die Enteignung die widmungsgemäße Verwendung des
Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf Verlangen des
Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene
Entschädigung in das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.
(4)Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses
für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf
sein Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
(5)Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom
Enteignungsberechtigten zu leistenden Entschädigung sind von der
Regulierungsbehörde die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971,
BGBl. Nr. 286/1971, sinngemäß anzuwenden. Zur Enteignung von
Liegenschaften, die dem öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehr
dienen, ist die Zustimmung der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde
erforderlich.
§ 80
Text
Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten
§ 80.
(1)Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der nachfolgenden
Regelungen eine zentrale Stelle für Infrastrukturdaten einzurichten, zu
führen und regelmäßig zu aktualisieren.
(2)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird
ermächtigt, der Regulierungsbehörde Mindestinformationen im Sinne des
Abs. 3 bis 5, die ihr von Förderungswerbern im Zusammenhang mit der
Vergabe und Abwicklung von Förderungen des Ausbaus von
Kommunikationsinfrastruktur gemeldet werden, zugänglich zu machen.
Diese Daten und andere freiwillig gemeldete Daten dürfen von der
Regulierungsbehörde in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten
gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen
gemäß §§ 71, 72 und Einsichtnahmen gemäß § 81 einbezogen werden.
(3)Netzbereitsteller haben der Regulierungsbehörde die bei ihnen in
elektronischer Form vorliegenden Informationen über für
Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige
Einrichtungen wie beispielsweise Gebäudezugänge, Verkabelungen in
Gebäuden, Masten, Antennen, Richtfunkstrecken, Türme und andere
Trägerstrukturen, Rohre, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte,
Einstiegsschächte und Verteilerkästen einschließlich physischer
Infrastruktur zugänglich zu machen. Diese Informationen haben den
Standort und die Leitungswege, die Art und gegenwärtige Nutzung der
Infrastrukturen, sowie einen Ansprechpartner (Mindestinformationen) zu
umfassen. Netzbereitsteller, die über Informationen in nicht
elektronischer Form betreffend für Kommunikationslinien nutzbare
Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen verfügen, haben diese
Informationen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der
Regulierungsbehörde in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Standorte und
Leitungswege bezeichnen, bei denen durch die Mitbenutzung die Gefahr
einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben
oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende
Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.
(4)Netzbereitsteller, die Bauarbeiten an ihren physischen
Infrastrukturen direkt oder indirekt planen, haben der
Regulierungsbehörde, wenn in den nächsten sechs Monaten die erstmalige
Beantragung einer Genehmigung oder, wenn keine Genehmigung erforderlich
ist, der Baubeginn vorgesehen ist, als Mindestinformationen über diese
Bauarbeiten den Standort und die Art der Arbeiten, die betroffenen
Netzkomponenten, den geplanten Beginn und die geplante Dauer der
Bauarbeiten sowie einen Ansprechpartner zugänglich zu machen oder sie
darüber zu informieren, wo die beantragten Mindestinformationen in
elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden.
Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Netzkomponenten
bezeichnen, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer
Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder
die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die
Volkswirtschaft des Landes haben würden.
(5)Die nach Abs. 3 bis 4 Verpflichteten haben Aktualisierungen und alle
neuen Elemente der genannten Infrastrukturen der Regulierungsbehörde
innerhalb von zwei Monaten nach Verfügbarkeit der Information jeweils
zum Ende eines Quartals zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde
kann diese Frist über begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat
verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der
bereitgestellten Informationen zu garantieren. Abs. 3 Satz 3 gilt
entsprechend.
(6)Die Regulierungsbehörde hat die ihr nach Abs. 2 bis 5 zugänglich
gemachten Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik vor dem Zugriff
Unberechtigter zu schützen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, aus
den ihr nach Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Daten statistische
Auswertungen zu erstellen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Die Regulierungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei
Veröffentlichung dieser Statistiken Geschäftsgeheimnisse gewahrt
bleiben.
§ 81
Text
Einsichtnahmen in die Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten
§ 81.
(1)Netzbereitsteller, die gemäß § 80 Abs. 3 bis 5 verpflichtet sind,
der Regulierungsbehörde Informationen zugänglich zu machen, sind
berechtigt, eine aktuelle Liste mit der Identität der
Netzbereitsteller, die gemäß § 80 Abs. 4 Bauarbeiten in einem
bestimmten Gebiet gemeldet haben, sowie den Zeitraum der Bauarbeiten in
Listenform einzusehen.
(2)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann
der Regulierungsbehörde von ihr für Zwecke der Abwicklung von gemäß § 3
zweckgebundenen Zuwendungen Bevollmächtigte namhaft machen, die
berechtigt sind, in die der Regulierungsbehörde nach § 80 Abs. 2 bis 5
zugänglich gemachten Mindestinformationen Einsicht zu nehmen.
Ausgenommen von dieser Berechtigung zur Einsichtnahme sind
Informationen über Netzkomponenten, die nach § 80 Abs. 3 letzter Satz
oder nach § 80 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden.
(3)Von der Regulierungsbehörde bestellte Amtssachverständige sind
berechtigt, in die der Regulierungsbehörde nach § 80 Abs. 2 bis 5
zugänglich gemachten Mindestinformationen Einsicht zu nehmen, um von
Parteien im Zuge der Erstellung eines beauftragten Gutachtens
mitgeteilte Angaben zu verifizieren. Ausgenommen von dieser
Berechtigung zur Einsichtnahme sind Informationen über Netzkomponenten,
die nach § 80 Abs. 3 letzter Satz oder nach § 80 Abs. 4 letzter Satz
bezeichnet wurden.
§ 82
Text
Verordnungen zur Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten
§ 82.
(1)Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen
über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang, Struktur und
Datenformat der ihr nach § 80 Abs. 3 bis 5 zugänglich zu machenden
Informationen und über die Abfrage dieser Daten gemäß den §§ 71 und 72
sowie die Einsichtnahme nach § 81 festzulegen. Dabei hat die
Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des § 1 sowie die Bestimmung
des § 209 zu berücksichtigen. Vor Erlassung einer Verordnung nach
diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(2)Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung in Bezug auf
Infrastrukturen, die nicht für Kommunikationslinien nutzbar oder die
für den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische
Kommunikation technisch ungeeignet sind und für Bauvorhaben, die in
Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind,
Ausnahmen von den in den § 80 Abs. 3 bis 5 festgelegten Pflichten
vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist
interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle
derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
§ 83
Text
Zentrale Stelle für Genehmigungen
§ 83. Die Regulierungsbehörde hat als zentrale Stelle für Genehmigungen
auf ihrer Homepage allgemeine Informationen über die Bedingungen und
Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten, die für
den Aufbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die
elektronische Kommunikation notwendig sind, einschließlich allfälliger
Informationen über die für solche Komponenten geltenden Ausnahmen von
erforderlichen Genehmigungen zu veröffentlichen und diese Informationen
auf aktuellem Stand zu halten.
§ 84
Text
Geografische Erhebungen zur Breitbandversorgung
§ 84.
(1)Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Informationen zur Breitbandversorgung einzuholen und diese in
geeigneter Form der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und
Tourismus zum Zwecke der Veröffentlichung und der Erstellung von
Förderkarten zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde ist
berechtigt, aus den von ihr eingeholten Daten statistische Auswertungen
zu erstellen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Bei der
Veröffentlichung sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren,
soweit diese nicht allgemein zugängliche Daten zur Breitbandversorgung
betreffen.
(2)Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen und Anbieter von
öffentlichen Kommunikationsdiensten haben der Regulierungsbehörde
Informationen über die jeweils aktuelle und in Aussicht genommene
Versorgung von Gebieten mit Breitband, insbesondere
privatwirtschaftliche Netzausbaupläne, in elektronischer Form jeweils
zum Quartalsende zugänglich zu machen. Diese Informationen müssen auf
Ebene von geografischen Einheiten Informationen zur eingesetzten
Technologie, zur Reichweite, zur Dienstequalität und deren Parameter
sowie zum Nutzungsgrad enthalten. Die Regulierungsbehörde ist
ermächtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen zur
Breitbandversorgung insbesondere mit den ihr zur Verfügung stehenden
Daten gemäß § 80 zu verifizieren.
(3)Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen
über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang und Datenformat der
ihr nach Abs. 2 zugänglich zu machenden Informationen festzulegen. Die
Regulierungsbehörde hat für diese Vorausschau einen angemessenen, drei
Jahre nicht überschreitenden Zeitraum festzulegen. Vor Erlassung einer
Verordnung nach diesem Absatz ist das Verfahren gemäß § 206
durchzuführen.
(4)Die Regulierungsbehörde hat die erhobenen Informationen zur
Breitbandversorgung insbesondere bei der Durchführung der Verfahren zur
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87, bei der Festlegung von an
Frequenznutzungsrechte geknüpften Versorgungsverpflichtungen gemäß § 16
Abs. 11 Z 2 und bei der Überprüfung der Verfügbarkeit von Diensten zu
berücksichtigen, die unter die Universaldienstverpflichtung gemäß § 106
fallen.
(5)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann
nähere Informationen über ein geografisch eindeutig abgegrenztes Gebiet
in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Abständen
veröffentlichen, wenn festgestellt wird, dass während des betreffenden
Vorausschauzeitraums kein Netz mit sehr hoher Kapazität in diesem
Gebiet privatwirtschaftlich ausgebaut oder auszubauen geplant ist und
auch keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung seines/ihres
Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens
100 Mbit/s geplant ist.
(6)Für ein nach Abs. 5 ausgewiesenes Gebiet kann die Bundesministerin
für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Regulierungsbehörde
beauftragen, Unternehmen und öffentliche Stellen aufzufordern, ihre
Absicht bekannt zu geben, während des betreffenden Vorschauzeitraums
Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen. Führt diese Aufforderung
dazu, dass ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle die Absicht
bekundet, dies zu tun, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus die Regulierungsbehörde beauftragen, andere
Unternehmen und öffentliche Stellen aufzufordern, eine etwaige Absicht
bekannt zu geben, in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität
aufzubauen oder eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres
Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens
100 Mbit/s vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde hat anzugeben, welche
Informationen in einer solchen Bekanntgabe enthalten sein müssen, und
allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, die ihr Interesse
bekunden, mitzuteilen, ob das ausgewiesene Gebiet von einem Netz der
nächsten Generation mit Download-Geschwindigkeiten von weniger als 100
Mbit/s versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird.
(7)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat
Endnutzern Informationen über die Versorgung von Gebieten mit Breitband
in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen, damit diese die
Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem
Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl
des Diensteanbieters zu helfen.
§ 85
Text
Kooperationen über aktive Netzkomponenten
§ 85.
(1)Als Kooperationen über aktive Netzkomponenten gelten Vereinbarungen
zwischen Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze, über die
mobile Kommunikationsdienste öffentlich angeboten werden, über die
gemeinsame Nutzung aktiver Netzkomponenten oder über den Zugang zu den
Funktionalitäten aktiver Netzkomponenten. Aktive Netzkomponenten im
Sinne dieser Bestimmung sind Komponenten, die mit elektrischer Energie
betrieben werden und für die Signalerzeugung, -verarbeitung und
-verstärkung sowie die Netzsteuerung eingesetzt werden.
(2)Bereitsteller gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen berechtigt, Kooperationen über aktive Netzkomponenten
insoweit einzugehen, als dem insbesondere die in § 1 Abs. 3 Z 4 und 5
festgelegten Regulierungsziele sowie die Bestimmungen des
Wettbewerbsrechts nicht entgegenstehen.
(3)Bereitsteller gemäß Abs. 1 haben beabsichtigte Vereinbarungen
betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten in ausformulierter
Fassung samt sämtlichen gegebenenfalls bezugnehmenden Beilagen vor
Abschluss und Durchführung der Vereinbarung der Regulierungsbehörde
anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat unverzüglich nach Einlangen
einer solchen Vereinbarung der Bundeswettbewerbsbehörde und dem
Bundeskartellanwalt Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen zu den
angezeigten Entwürfen eine Stellungnahme abzugeben.
(4)Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Wochen nach Ablauf der in
Abs. 3 letzter Satz genannten Frist zu entscheiden, ob unter
Berücksichtigung der in Abs. 2 genannten Regulierungsziele und des §
210 eine vertiefte Prüfung der Vereinbarung gemäß Abs. 3 erforderlich
ist. Bei dieser Entscheidung hat die Regulierungsbehörde die von der
Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt gemäß Abs. 3
übermittelten Stellungnahmen weitestgehend zu berücksichtigen.
Entscheidungen nach diesem Absatz sind den Bereitstellern gemäß Abs. 1,
die diese Vereinbarung angezeigt haben, der Bundeswettbewerbsbehörde
und dem Bundeskartellanwalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Gegen
Entscheidungen nach diesem Absatz ist keine abgesonderte Beschwerde
zulässig.
(5)Entscheidet die Regulierungsbehörde gemäß Abs. 4, dass keine
vertiefte Prüfung erforderlich ist, gilt die Vereinbarung gemäß Abs. 3
in der gemäß Abs. 3 angezeigten Form als genehmigt und entfällt die
Berechtigung der Regulierungsbehörde, wegen des der angezeigten
Vereinbarung zu Grunde liegenden Sachverhalts einen Antrag gemäß § 36
Abs. 4 Z 2 Kartellgesetz 2005 an das Kartellgericht zu stellen.
(6)Entscheidet die Regulierungsbehörde gemäß Abs. 4, dass eine
vertiefte Prüfung der angezeigten Vereinbarung gemäß Abs. 3
erforderlich ist, hat sie diese binnen vier Monaten nach der
Entscheidung gemäß Abs. 4 mit Bescheid abzuschließen. Dabei sind die
von der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt gemäß Abs.
3 übermittelten Stellungnahmen weitestgehend zu berücksichtigen.
Bestehen gegen die angezeigte Vereinbarung, gegebenenfalls unter
Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen, keine Bedenken im Sinne des
Abs. 2 und des § 210, ist die Vereinbarung, gegebenenfalls unter
geeigneten Beschränkungen oder Auflagen, zu genehmigen. Bestehen gegen
diese angezeigte Vereinbarung Bedenken im Sinne des Abs. 2 oder des §
210, die nicht durch Beschränkungen oder Auflagen beseitigt werden
können, ist der Abschluss und die Durchführung der angezeigten
Vereinbarung zu untersagen. Parteistellung im Verfahren nach diesem
Absatz haben alle in der angezeigten Vereinbarung als Vertragsparteien
in Aussicht genommene Bereitsteller gemäß Abs. 1. Bescheide der
Regulierungsbehörde nach diesem Absatz sind der
Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt zur Kenntnis zu
bringen.
(7)Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten,
die nicht gemäß Abs. 3 der Regulierungsbehörde angezeigt werden oder
die gemäß Abs. 6 untersagt wurden, sind nichtig und dürfen nicht
durchgeführt werden.
§ 86
Text
8. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
§ 86.
(1)Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht,
wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der
Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, nämlich eine
wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in
beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und
letztlich Nutzern zu verhalten.
(2)Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über
beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf horizontal und vertikal
oder geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen
zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den
anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des
Unternehmens zu verstärken.
§ 87
Text
Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse
§ 87.
(1)Dieses Verfahren dient der Feststellung der der sektorspezifischen
Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob
auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche
Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und
gegebenenfalls der Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von
spezifischen Verpflichtungen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen
mit Bescheid die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden
relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten und im
Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter
Berücksichtigung allfälliger geografischer Besonderheiten in Bezug auf
die Wettbewerbssituation sowie der Erfordernisse sektorspezifischer
Regulierung festzustellen.
(3)Die Feststellung der relevanten Märkte durch die Regulierungsbehörde
hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Europäischen Union zu
erfolgen. Dabei kommen nur Märkte in Betracht, die durch beträchtliche
und anhaltende strukturell, rechtlich oder regulatorisch bedingte
Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu
wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des
allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem
betreffenden Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.
(4)Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren gemäß Abs. 1 unter
Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union weiters eine
Analyse der Märkte nach Abs. 2 durchzuführen.
(5)Bei der Durchführung des Verfahrens zur Marktdefinition und
Marktanalyse hat die Regulierungsbehörde in der Vorausschau
Entwicklungen zu berücksichtigen, die ohne eine auf die Bestimmungen
dieses Abschnittes gestützte Regulierung in dem betreffenden Markt zu
erwarten wären, und hat dabei alle der folgenden Elemente zu
berücksichtigen:
1.
Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit beeinflussen, dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wettbewerb tendiert;
2.
alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleistungs- und Endkundenebene,
unabhängig davon, ob davon ausgegangen wird, dass die Quellen solcher
Wettbewerbszwänge von Kommunikationsnetzen, Kommunikationsdiensten oder
anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgehen, die aus
Endnutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig davon, ob solche
Wettbewerbszwänge Teil des relevanten Marktes sind;
3.
andere Arten der Regulierung oder von Maßnahmen, die auferlegt wurden
und sich auf den relevanten Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im
betreffenden Zeitraum auswirken, sowie
4.
eine allfällige Regulierung anderer relevanter Märkte.
(6)Für das Verfahren gemäß Abs. 1 ist innerhalb von fünf Jahren nach
der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme im Zusammenhang mit diesem
Markt das Verfahren gemäß § 207 einzuleiten. Diese Frist kann um bis zu
einem Jahr verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde der
Europäischen Kommission spätestens vier Monate vor Ablauf der
Fünfjahresfrist einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung
gemeldet hat und die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach
Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat.
(7)Für das Verfahren gemäß Abs. 1 ist abweichend von Abs. 6 innerhalb
von drei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung
der Europäischen Kommission über relevante Produkt- und Dienstemärkte
des elektronischen Kommunikationssektors hinsichtlich jener Märkte das
Verfahren gemäß § 207 einzuleiten, zu denen die Europäische Kommission
keine vorherige Notifizierung nach § 207 erhalten hat.
(8)Nach Ablauf der in Abs. 6 und 7 genannten Zeiträume kann die
Regulierungsbehörde das GEREK um Unterstützung für die Analyse und der
aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen ersuchen. In diesem Fall
ist der Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten gemäß § 207 zu
koordinieren.
§ 88
Text
Länderübergreifende Märkte und Nachfrage
§ 88.
(1)Wurden nach Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972
länderübergreifende Märkte festgelegt, hat die Regulierungsbehörde an
dem Verfahren nach Art. 65 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972
teilzunehmen. Sie hat dabei auf eine einvernehmliche Feststellung
hinzuwirken, ob spezifische Verpflichtungen nach §§ 91 bis 96, 98 und
101 aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind. Sie
hat an einem allfälligen Verfahren zur Koordination gemäß § 207
teilzunehmen.
(2)Auch ohne das Bestehen länderübergreifender Märkte kann die
Regulierungsbehörde ein allfälliges Verfahren zur Koordination gemäß §
207 gemeinsam mit einer anderen nationalen Regulierungsbehörde eines
Mitgliedstaates führen, wenn sie die Marktbedingungen in ihrem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich als hinreichend homogen betrachten.
(3)Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, gemeinsam mit zumindest
einer weiteren nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaates das
GEREK um eine Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage nach
Produkten und Diensten zu ersuchen, die innerhalb der Europäischen
Union in einem oder mehreren der in der Empfehlung aufgeführten Märkte
angeboten werden.
§ 89
Text
Auferlegung, Änderung, Aufhebung und Aufsicht betreffend spezifischer Verpflichtungen
§ 89.
(1)Stellt die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß § 87 Abs. 1 fest,
dass auf dem relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über
beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver Wettbewerb
besteht, hat sie diesem oder diesen Unternehmen unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignete spezifische
Verpflichtungen nach §§ 91 bis 96, 98, 99, 103 und 104 aufzuerlegen.
Bereits bestehende spezifische Verpflichtungen für Unternehmen werden
von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Ergebnisse des Verfahrens
unter Berücksichtigung der Regulierungsziele neuerlich auferlegt,
geändert oder aufgehoben.
(2)Stellt die Regulierungsbehörde auf Grund des Verfahrens gemäß § 87
Abs. 1 fest, dass ein Markt, der für die sektorspezifische Regulierung
definiert wurde, nicht mehr relevant ist oder auf einem relevanten
Markt effektiver Wettbewerb besteht und somit kein Unternehmen über
beträchtliche Marktmarkt verfügt, darf sie keine Verpflichtungen gemäß
Abs. 1 auferlegen; diesfalls hat die Regulierungsbehörde durch Bescheid
festzustellen, dass auf dem relevanten Markt effektiver Wettbewerb
herrscht. Soweit für Unternehmen noch spezifische Verpflichtungen
hinsichtlich dieses Marktes bestehen, werden diese mit Bescheid
aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene Frist
festzusetzen, die den Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung festlegt.
(3)Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der auferlegten
Verpflichtungen nach §§ 91 bis 96 zu beobachten, zu überprüfen und
allenfalls gemäß § 184 vorzugehen.
(4)Die Regulierungsbehörde hat die Märkte für elektronische
Kommunikation zu beobachten und berücksichtigt die Auswirkungen neuer
Marktentwicklungen, unter anderem im Zusammenhang mit kommerziellen
Vereinbarungen, die die Wettbewerbsdynamik beeinflussen. Sind die
Marktentwicklungen nicht bedeutend genug, um die Durchführung einer
neuen Marktanalyse nach § 87 notwendig zu machen, hat die
Regulierungsbehörde die einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
auferlegten spezifischen Verpflichtungen zu prüfen und ihre frühere
Entscheidung gegebenenfalls abzuändern, um weiterhin sicherzustellen,
dass die Verpflichtungen geeignet und verhältnismäßig sind. Derartige
Änderungen unterliegen den Verfahren nach §§ 206 und 207.
§ 90
Text
Verfahrensgrundsätze
§ 90.
(1)Der Bundeswettbewerbsbehörde sowie dem Bundeskartellanwalt ist im
Rahmen des Verfahrens gemäß § 87 Gelegenheit zu geben, zum Entwurf
einer Vollziehungshandlung gemäß § 206 eine Stellungnahme abzugeben.
(2)Partei in Verfahren gemäß §§ 87 bis 89 ist jedenfalls das
Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt,
geändert oder aufgehoben werden.
(3)Parteien in Verfahren gemäß §§ 87 bis 89 sind ferner jene, die gemäß § 202 ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.
(4)Hat die Regulierungsbehörde eine mündliche Verhandlung mit Edikt
anberaumt, hat das Edikt neben dem in § 44d Abs. 2 AVG genannten Inhalt
auch den Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG zu enthalten.
(5)Die Regulierungsbehörde hat nach § 87 Abs. 2 und 4 und § 89 Abs. 1
und 2 erlassene Bescheide zu veröffentlichen und eine Abschrift an die
Europäische Kommission zu übermitteln.
(6)Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission die
Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
eingestuft wurden, sowie die auferlegten spezifischen Verpflichtungen
sowie allfällige Änderungen mitzuteilen.
§ 91
Text
Transparenzverpflichtung
§ 91.
(1)Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang
auferlegen.
(2)Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde – unbeschadet der
Bestimmungen des § 181 – Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
verpflichten, insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
1.
Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,
2.
Preise,
3.
technische Spezifikationen,
4.
Netzmerkmale und diesbezüglich erwartete neue Entwicklungen,
5.
Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen,
6.
wesentliche Leistungsindikatoren sowie entsprechende Leistungsniveaus sowie
7.
allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder
deren Nutzung ändern, insbesondere hinsichtlich der Migration von
herkömmlichen Infrastrukturen.
(3)Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten
Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu
veröffentlichen sind. Dies beinhaltet insbesondere den Adressatenkreis,
den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen
sind.
(4)Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht die Veröffentlichung eines Standardangebots
verlangen. Das Unternehmen hat im Standardangebot hinreichend
detaillierte Teilleistungen anzubieten, die Diensteangebote dem
Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und
die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte anzugeben.
Standardangebote sind der Regulierungsbehörde vorzulegen.
(5)Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine
Verpflichtung gemäß § 95 betreffend den Zugang zu bestimmten
Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung oder
gemäß § 94 betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen auferlegt, hat
die Regulierungsbehörde auch eine Verpflichtung gemäß Abs. 4 unter
Angabe von Mindestkriterien aufzuerlegen.
(6)Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des Standardangebots zur
Sicherstellung der auferlegten spezifischen Verpflichtungen anordnen.
§ 92
Text
Gleichbehandlungsverpflichtung
§ 92.
(1)Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht Gleichbehandlungsverpflichtungen in Bezug auf den Zugang
auferlegen.
(2)Die Gleichbehandlungsverpflichtungen haben insbesondere
sicherzustellen, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den
gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und
Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der
gleichen Qualität bereitstellt, wie für seine eigenen Dienste, Dienste
verbundener oder dritter Unternehmen.
(3)Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen verpflichten, allen
Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste
mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im
Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen
Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um die Gleichwertigkeit
des Zugangs zu gewährleisten.
§ 93
Text
Verpflichtung zur getrennten Buchführung
§ 93.
(1)Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang
Verpflichtungen zur getrennten Buchführung auferlegen.
(2)Zu diesem Zweck kann insbesondere ein vertikal integriertes
Unternehmen aufgefordert werden, seine Vorleistungspreise und internen
Verrechnungspreise transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Die
Regulierungsbehörde kann das zu verwendende Format und die zu
verwendende Buchführungsmethode festlegen. Dies beinhaltet auch den
Detailgrad und die Form, in der die Informationen zur Verfügung zu
stellen sind.
(3)Die Regulierungsbehörde kann – unbeschadet der Bestimmungen des §
181 – verlangen, dass die Kostenrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen
einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und
Dokumente in vorgeschriebener Form und vorgeschriebenem Format
vorgelegt werden. Die Regulierungsbehörde kann diese Informationen
unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichen, soweit dies
zur Förderung des Wettbewerbs erforderlich ist.
§ 94
Text
Verpflichtung zum Zugang zu baulichen Anlagen
§ 94.
(1)Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang dazu
verpflichten, Zugang zu baulichen Anlagen und deren Nutzung zu
gewähren. Diese Verpflichtung kann unabhängig davon auferlegt werden,
ob die unter die Verpflichtung fallenden Anlagen Teil des relevanten
Marktes sind.
(2)Der Zugang zu baulichen Anlagen umfasst unter anderem Gebäude oder
Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere
Trägerstrukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leerrohre,
Kontrollkammern, Einstiegsschächte und Verteilerkästen.
§ 95
Text
Verpflichtung zum Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung
§ 95.
(1)Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht dazu verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und
zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren.
(2)Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:
1.
Gewährung des Zugangs zum Netz, zu bestimmten physischen
Netzkomponenten, Einrichtungen und deren Nutzung, einschließlich des
entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss und zu einem Teilabschnitt;
2.
Gewährung des Zugangs zu bestimmten aktiven oder virtuellen Netzkomponenten und –diensten;
3.
Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen;
4.
keine nachträgliche Verweigerung eines bereits gewährten Zugangs zu Einrichtungen;
5.
Angebot bestimmter Dienste zu Vorleistungsbedingungen für den Weitervertrieb durch Dritte;
6.
Gewährung von offenem Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen
oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von
Diensten oder Diensten für virtuelle Netze erforderlich sind;
7.
Ermöglichung von Kollokation oder anderen Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen;
8.
Schaffung der Voraussetzungen für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste oder für Roaming in Mobilfunknetzen;
9.
Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen sowie
10.
Zugang zu zugehörigen Diensten, wie einem Identitäts-, Standort- und Verfügbarkeitsdienst.
(3)Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
1.
technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder
Installation konkurrierender Einrichtungen im Hinblick auf die
Geschwindigkeit der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der
Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich
der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des
Zugangs zu Leitungsrohren;
2.
die zu erwartende technische Entwicklung in Bezug auf Netzgestaltung und Netzmanagement;
3.
das Erfordernis, für Technologieneutralität zu sorgen, damit die
Endnutzer ihre eigenen Netzwerke konzipieren und verwalten können;
4.
die Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare Kapazität;
5.
die Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter
Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der
Investitionsrisiken, unter besonderer Berücksichtigung von
Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und des damit
verbundenen Risikoniveaus;
6.
Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs unter
besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten
infrastrukturbasierten Wettbewerbs und innovativer Geschäftsmodelle zur
Förderung eines dauerhaften Wettbewerbs;
7.
gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum sowie
8.
Bereitstellung europaweiter Dienste.
(4)Vor Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 hat die
Regulierungsbehörde zu prüfen, ob eine Auferlegung von Verpflichtungen
nach § 94 ein verhältnismäßigeres Mittel zur Förderung des Wettbewerbs
und der Interessen der Endnutzer darstellt.
(5)Wird einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, Zugang gemäß Abs.
1 und 2 bereitzustellen, können technische oder betriebliche
Bedingungen festgelegt werden, die vom Betreiber oder von den Nutzern
dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um
den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen.
§ 96
Text
Verpflichtung zur Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang
§ 96.
(1)Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht hinsichtlich festzulegender Arten des Zugangs
Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Entgeltkontrolle
einschließlich kostenorientierter Entgelte auferlegen. Voraussetzung
hiefür ist, dass die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß § 87
feststellt, dass
1.
ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht seine Preise zum Nachteil
der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder
Preisdiskrepanzen praktizieren könnte,
2.
kein nachweisbarer Preisdruck bei den Endkundenpreisen besteht und
3.
die nach §§ 91 bis 95 auferlegten Verpflichtungen, insbesondere auch
eine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Replizierbarkeit, keinen
effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang gewährleisten.
(2)Die Regulierungsbehörde hat bei einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen:
1.
die Notwendigkeit der Förderung des Wettbewerbs und die langfristigen
Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Aufbaus und der Nutzung von
Netzen der nächsten Generation, insbesondere Netzen mit sehr hoher
Kapazität,
2.
die Investitionen des Betreibers auch in Netze der nächsten Generation und
3.
die mit stabilen und vorhersehbaren Vorleistungspreisen verbundenen
Vorteile im Hinblick darauf, allen Unternehmen einen effizienten
Marktzutritt zu ermöglichen und ausreichende Anreize für den Ausbau
neuer und verbesserter Netze zu bieten.
(3)Die Regulierungsbehörde hat eine angemessene Rendite für das
eingesetzte Kapital unter Berücksichtigung der damit verbundenen
Risiken und der zukünftigen Marktentwicklung zu ermöglichen.
(4)Wird ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu
verpflichtet, seine Entgelte an den Kosten zu orientieren, obliegt es
diesem Unternehmen, nachzuweisen, dass seine Entgelte sich aus den
Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur
Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung kann
die Regulierungsbehörde eine von der Kostenberechnung des betreffenden
Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die
Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht die umfassende Rechtfertigung seiner Entgelte verlangen und
gegebenenfalls deren Anpassung anordnen. Die Regulierungsbehörde kann
auch Entgelte berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb
geöffneten Märkten gelten.
(5)Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine
Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben, hat die Regulierungsbehörde eine
Beschreibung der Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die
wesentlichen Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt
werden. Die Anwendung der vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode ist
von der Regulierungsbehörde oder einer von ihr beauftragten
qualifizierten unabhängigen Stelle jährlich zu überprüfen. Das
Prüfergebnis ist von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 97
Text
Zustellungsentgelte
§ 97.
(1)Jeder Anbieter von Mobil- oder Festnetzzustellungsdiensten hat für
die jeweilige Leistung der Mobil- oder Festnetzzustellung für
Sprachkommunikation höchstens das von der Europäischen Kommission nach
Art. 75 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegte unionsweite
einheitliche maximale Mobil- oder Festnetzzustellungsentgelt zu
verrechnen.
(2)Wird von der Europäischen Kommission kein maximales Mobil- oder
Festnetzzustellungsentgelt oder keines dieser beiden Höchstentgelte
festgelegt und führt die Regulierungsbehörde Marktanalysen der
Anrufzustellungsmärkte nach §§ 87 und 89 durch, auf deren Grundlage sie
Zustellungsentgelte festzulegen plant, hat sie sich nach den in Anhang
III der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegten Grundsätzen, Kriterien
und Parametern zu richten.
(3)Die Regulierungsbehörde hat die Anwendung der unionsweiten
Zustellungsentgelte durch die Anbieter von Zustellungsdiensten zu
überwachen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Stellt die
Regulierungsbehörde fest, dass die in Rechnung gestellten
Zustellungsentgelte nicht den Vorschriften des Abs. 1 oder Abs. 2
entsprechen, hat sie dem Anbieter von Zustellungsdiensten die
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.
(4)Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission und dem
GEREK jährlich über die Anwendung dieser Bestimmung zu berichten.
§ 98
Text
Kooperationen, Ko-Investitionen und Zugang
§ 98.
(1)Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
eingestuft wurden oder mit großer Wahrscheinlichkeit als solches
eingestuft werden, können gegenüber der Regulierungsbehörde
Verpflichtungen bezüglich der für ihre Netze geltenden Bedingungen für
Kooperationen, Ko-Investitionen oder Zugang anbieten.
(2)Die angebotenen Verpflichtungen nach Abs. 1 können sich unter anderem auf Folgendes beziehen:
1.
Kooperationsvereinbarungen,
2.
Ko-Investitionen für den Aufbau eines neuen Netzes mit sehr hoher
Kapazität, das bis zu den Gebäuden der Endnutzer oder der Basisstation
aus Glasfaserkomponenten besteht,
3.
den effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte gemäß § 100 oder
4.
bestehende oder neue Vorleistungsangebote.
(3)Die angebotenen Verpflichtungen müssen insbesondere im Hinblick auf
die Zeitplanung, den Umfang ihrer Umsetzung sowie auf ihre Dauer so
ausführlich sein, dass die Regulierungsbehörde die Verpflichtungen
umfassend bewerten kann. Bei ihrer Bewertung hat die
Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die allgemeine Angemessenheit der angebotenen Verpflichtungen, um einen
nachhaltigen Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten zu ermöglichen und
den kooperativen Aufbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher
Kapazität im Interesse der Endnutzer zur erleichtern,
2.
die Offenheit der Verpflichtungen gegenüber allen Marktteilnehmern und
3.
die rechtzeitige Verfügbarkeit des Zugangs zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen.
(4)Verpflichtungen nach Abs. 1 können über die gemäß § 87 Abs. 6
festgelegten Zeiträume für die Durchführung von Marktanalysen
hinausgehen.
(5)Verpflichtungen für Ko-Investitionen (Abs. 2 Z 2) haben folgende Bedingungen zu erfüllen:
1.
Das Angebot für Ko-Investitionen muss während der gesamten Lebensdauer
des Netzes jederzeit Betreibern oder Anbietern offenstehen;
2.
Das Angebot für Ko-Investitionen hat anderen Ko-Investoren, die
Betreiber oder Anbieter sind, zu ermöglichen, auf den nachgelagerten
Märkten, auf denen das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht tätig
ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen, und
zwar zu Bedingungen, die Folgendes umfassen müssen:
a)
faire, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen, die den
Zugang zur vollen Kapazität des Netzes in dem Umfang ermöglichen, der
der Ko-Investition entspricht;
b)
Flexibilität hinsichtlich Wert und Zeitpunkt der von den einzelnen Ko-Investoren zugesagten Beteiligung;
c)
die Möglichkeit einer künftigen Aufstockung der Beteiligung und
d)
gegenseitige Rechte, die sich die Ko-Investoren nach Errichtung der gemeinsam finanzierten Infrastruktur gewähren.
3.
Das Unternehmen hat das Angebot rechtzeitig und, wenn es sich nicht um
ein ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätiges Unternehmen gemäß
§ 101 handelt, spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Aufbaus der
neuen Netzbestandteile zu veröffentlichen. Dieser Zeitraum kann
verlängert werden;
4.
Zugangsnachfrager, die sich nicht an der Ko-Investition beteiligen,
müssen von Beginn an von derselben Qualität, derselben Geschwindigkeit
und denselben Bedingungen profitieren und dieselben Endnutzer erreichen
können wie vor dem Aufbau, wobei ein von der Regulierungsbehörde unter
Berücksichtigung der Entwicklungen auf den betreffenden
Endkundenmärkten bestätigter Mechanismus zur allmählichen Anpassung
hinzukommen muss, mit dem die Anreize für eine Beteiligung an den
Ko-Investitionen aufrechterhalten werden;
5.
Es hat mindestens den Kriterien in Anhang IV der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu entsprechen;
6.
Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Ko-Investitionsangebot missbräuchlich erfolgte.
(6)Entsprechen die angebotenen Verpflichtungen den Anforderungen nach
den vorhergehenden Absätzen, hat die Regulierungsbehörde eine
öffentliche Konsultation über die angebotenen Verpflichtungen
durchzuführen.
(7)Unter Berücksichtigung der in der Konsultation geäußerten Ansichten
sowie der Bewertung nach Abs. 3 und 5 hat die Regulierungsbehörde dem
Unternehmen, das gemäß Abs. 1 Verpflichtungen angeboten hat, ihre
vorläufige Einschätzung zur Frage mitzuteilen, ob die angebotenen
Verpflichtungen den Zielen dieser Bestimmung genügen und unter welchen
Bedingungen sie in Erwägung ziehen kann, die Verpflichtungen für
bindend zu erklären. Das Unternehmen kann sein ursprüngliches Angebot
ändern, um der vorläufigen Einschätzung der Regulierungsbehörde
Rechnung zu tragen.
(8)Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung und weitestgehender
Berücksichtigung der Stellungnahme der Bundeswettbewerbsbehörde die
angebotenen Verpflichtungen ganz oder teilweise für einen bestimmten
Zeitraum für bindend zu erklären, soweit damit die Ziele dieser
Bestimmung erreicht werden. Die Regulierungsbehörde hat die
Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Marktentwicklung und die
Angemessenheit der spezifischen Verpflichtungen, die sie gemäß §§ 91
bis 96 auferlegt hat oder aufzuerlegen beabsichtigt hätte, zu prüfen.
(9)Gelangt die Regulierungsbehörde zur Auffassung, dass die angebotene
Verpflichtung für Ko-Investitionen (Abs. 2 Z 2) die Bedingungen des
Abs. 5 erfüllt, hat sie diese Verpflichtung für bindend zu erklären und
keine zusätzlichen Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96 in Bezug auf die
von den Verpflichtungen betroffenen Elemente des neuen Netzes mit sehr
hoher Kapazität aufzuerlegen. Voraussetzung hiefür ist, dass zumindest
ein potenzieller Ko-Investor eine Ko-Investitionsvereinbarung mit dem
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingegangen ist.
(10)Unbeschadet von Abs. 9 kann die Regulierungsbehörde spezifische
Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96 in Bezug auf die neuen Netze mit
sehr hoher Kapazität auferlegen, beibehalten oder ändern, wenn sie
feststellt, dass erhebliche Wettbewerbsprobleme aufgrund der besonderen
Merkmale dieser Märkte andernfalls nicht gelöst würden.
(11)Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der für bindend
erklärten Verpflichtungen zu beobachten, zu überprüfen und zu
gewährleisten. Im Zusammenhang mit für bindend erklärten
Verpflichtungen betreffend Ko-Investitionen (Abs. 2 Z 2) kann die
Regulierungsbehörde vom Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
verlangen, ihr jährliche Konformitätserklärungen vorzulegen. Eine
Verlängerung des Zeitraums, für den die Verpflichtung für bindend
erklärt wurde, ist zulässig.
(12)Entscheidungen über Verpflichtungen unterliegen den Verfahren gemäß §§ 206 und 207.
§ 99
Text
Funktionelle Trennung
§ 99.
(1)Gelangt die Regulierungsbehörde in einem Verfahren nach §§ 87 und 89
zur Feststellung, dass die nach §§ 91 bis 96 auferlegten
regulatorischen Verpflichtungen nicht zu wirksamem Wettbewerb geführt
haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder
Marktversagen auf den Märkten der Vorleistungsebene bestehen, kann sie
vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf
diesen Märkten die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte
auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich
auszugliedern, dessen Zweck es ist, allen Unternehmen, einschließlich
der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, sämtliche
Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den
gleichen Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf Preise und
Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur
Verfügung zu stellen.
(2)Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, einem Unternehmen eine
Verpflichtung nach Abs. 1 aufzuerlegen, hat sie bei der Europäischen
Kommission einen Antrag zu stellen, der die folgenden Inhalte umfasst:
1.
den Nachweis, dass die in Abs. 1 genannte Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde begründet ist;
2.
eine begründete Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten
bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen
wirksamen und nachhaltigen infrastrukturbedingten Wettbewerb gibt;
3.
eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde,
auf das betroffene Unternehmen, insbesondere auf dessen Personal und
auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die
Anreize, in einen Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere im
Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen
Zusammenhalt zu wahren, sowie auf sonstige Interessengruppen,
insbesondere einschließlich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen
auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;
4.
eine Analyse der Gründe, die dafürsprechen, dass diese Verpflichtung
das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre,
mit denen auf die festgestellten Wettbewerbsprobleme oder Fälle von
Marktversagen reagiert werden soll.
(3)Gemeinsam mit dem Antrag nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde der
Europäischen Kommission einen Maßnahmenentwurf zu übermitteln, der
folgende Inhalte umfasst:
1.
die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die
Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
2.
die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie
die von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen;
3.
die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit
des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden
Anreize;
4.
Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der regulatorischen Verpflichtungen;
5.
Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen
Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessensgruppen;
6.
ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen
sicherzustellen, einschließlich der Veröffentlichung eines jährlichen
Berichts.
(4)Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung
der Regulierungsbehörde über den Maßnahmenentwurf zu Grunde zu legen.
Stimmt die Europäische Kommission dem Antrag zu, hat die
Regulierungsbehörde im Anschluss gemäß § 87 eine koordinierte Analyse
der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, im Rahmen derer die
bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96 in
Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben
werden.
§ 100
Text
Freiwillige funktionelle Trennung
§ 100.
(1)Unternehmen, die auf einem relevanten Markt oder mehreren relevanten
Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgestellt
wurden, haben die Regulierungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus
zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Vermögenswerte ihres
Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene
Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen
getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Nachfragern,
einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen
Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte anzubieten.
Die Regulierungsbehörde ist auch über alle Änderungen dieser Absicht
sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses vorab zu informieren.
(2)Die Regulierungsbehörde hat gemäß §§ 87 und 89 unter
Berücksichtigung der geplanten Transaktion sowie der gegebenenfalls
gemäß § 98 angebotenen Verpflichtungen eine Analyse der betroffenen
relevanten Märkte durchzuführen, in deren Rahmen die bestehenden
regulatorischen Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96 in Abhängigkeit vom
Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.
§ 101
Text
Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen
§ 101.
(1)Wird ein Unternehmen, das auf keinem Endkundenmarkt für
Kommunikationsdienste tätig ist, gemäß §§ 87 und 89 auf einem oder
mehreren Vorleistungsmärkten als Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht eingestuft, hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob das
Unternehmen folgende Merkmale aufweist:
1.
alle Unternehmen und Geschäftsbereiche innerhalb des Unternehmens, alle
Unternehmen, die von demselben Endeigentümer kontrolliert werden, und
alle Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben
können, üben keine Aktivitäten auf Endkundenmärkte für
Kommunikationsdienste in der Europäischen Union aus;
2.
das Unternehmen ist nicht verpflichtet, mit einem eigenständigen
getrennten Unternehmen, das sich nachgelagerten Aktivitäten auf einem
Endkundenmarkt für Kommunikationsdienste für Endkunden widmet, zu
arbeiten.
(2)Gelangt die Regulierungsbehörde zur Auffassung, dass die Bedingungen
gemäß Abs. 1 erfüllt sind, darf sie dem Unternehmen nur Verpflichtungen
nach §§ 92 und 95 oder Verpflichtungen in Bezug auf eine faire und
angemessene Preisgestaltung auferlegen, wenn dies auf der Grundlage
einer Marktanalyse gerechtfertigt ist.
(3)Die nach Abs. 2 verpflichteten Unternehmen haben die
Regulierungsbehörde umgehend über alle Änderungen bei den Merkmalen
nach Abs. 1 Z 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Regulierungsbehörde hat die nach Abs. 2 auferlegten
Verpflichtungen zu überprüfen, wenn sie feststellt, dass die
Bedingungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind, oder wenn sie aufgrund
der Bedingungen, die das Unternehmen anbietet, feststellt, dass
Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endnutzer aufgetreten sind oder
voraussichtlich auftreten werden. In diesem Fall hat die
Regulierungsbehörde ein Verfahren gemäß § 89 durchzuführen.
§ 102
Text
Migration von herkömmlichen Infrastrukturen
§ 102.
(1)Unternehmen, die gemäß § 87 auf einem oder mehreren relevanten
Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft
wurden, haben die Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von
ihrer Absicht zu informieren, Teile des Kommunikationsnetzes,
hinsichtlich derer spezifische Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96, 98,
99 und 101 bestehen, außer Betrieb zu nehmen oder durch neue
Infrastrukturen zu ersetzen.
(2)Die Information nach Abs. 1 hat einen transparenten Zeitplan und
transparente Bedingungen einschließlich einer angemessenen
Kündigungsfrist für den Übergang vorzusehen. Die Regulierungsbehörde
hat die Verfügbarkeit von Alternativprodukten mit zumindest
vergleichbarer Qualität, die den Zugang zu neuer Netzinfrastruktur
ermöglichen, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte
der Endnutzer erforderlich ist, zu ermitteln.
(3)In Bezug auf die zur Außerbetriebnahme oder Ersetzung
vorgeschlagenen Anlagen hat die Regulierungsbehörde auferlegte
spezifische Verpflichtungen aufzuheben, wenn sie feststellt, dass das
Unternehmen nach Abs. 1
1.
geeignete Voraussetzungen für die Migration geschaffen hat,
einschließlich der Bereitstellung eines alternativen Zugangsprodukts
mit zumindest vergleichbarer Qualität wie mit der herkömmlichen
Infrastruktur, mit dem Zugangsnachfrager dieselben Endnutzer erreichen
können, und
2.
die Bedingungen und das Verfahren, die der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 und 2 mitgeteilt wurden, eingehalten hat.
(4)Vor einer allfälligen Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen sind die Verfahren gemäß §§ 206 und 207 durchzuführen.
§ 103
Text
Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
§ 103.
(1)Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht auf einem Endkundenmarkt spezifische Verpflichtungen nach
Abs. 2 oder 3 aufzuerlegen, wenn die Regulierungsbehörde in Verfahren
gemäß §§ 87 und 89 festgestellt hat, dass auf einem relevanten
Endkundenmarkt kein Wettbewerb herrscht und spezifische Verpflichtungen
nach §§ 91 bis 96 nicht zur Erreichung der in § 1 vorgegebenen Ziele
führen würden.
(2)Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,
1.
überhöhte Preise zu verlangen,
2.
den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,
3.
Kampfpreise anzuwenden,
4.
bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder
5.
Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.
(3)Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können auch beinhalten, dass
die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen zur
Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder zur Kontrolle von
Einzeltarifen im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im
Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.
(4)Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3
auferlegt werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen,
deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der
Regulierungsbehörde festgelegt werden können. Die Einhaltung des
Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von
ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen. Die
Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine
Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften
veröffentlicht wird.
§ 104
Text
Weitergehende Verpflichtungen
§ 104. Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in
den §§ 91 bis 96, 98 und 99 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf
Zugang auferlegen. Diesfalls hat die Regulierungsbehörde bei der
Europäischen Kommission einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die
Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der
Regulierungsbehörde zugrunde zu legen.
§ 105
Text
Zusammenschaltung
§ 105.
(1)Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist
verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein
Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben hierbei
das Ziel anzustreben, im Wege einer Vereinbarung die Kommunikation der
Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander,
den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten
sowie die Interoperabilität von Diensten zu ermöglichen und zu
verbessern.
(2)Bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung sind unter
vergleichbaren Umständen gleichwertige Bedingungen vorzusehen.
(3)Die Regulierungsbehörde hat die Verhandlungen nach Abs. 1, wenn es
die Wettbewerbssituation erfordert und von zumindest einem
Verhandlungspartner begehrt wird, zu unterstützen.
(4)Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über den
Netzzugang von anderen Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den
Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben. Die Betreiber haben
dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu
wahren, und dürfen diese nicht an Dritte, insbesondere andere
Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese
Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergeben;
es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den
Betreibern.
(5)Vereinbarungen über Netzzugang sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
§ 106
Text
9. Abschnitt
Universaldienst
Umfang und Inhalt des Universaldienstes
§ 106.
(1)Der Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen
Kommunikationsdiensten zu erschwinglichen Preisen, das die
uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der
Gesellschaft gewährleistet. Der Universaldienst umfasst den Zugang zu
einem Internetzugangsdienst mit angemessener Bandbreite und zu
Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort, unabhängig ob
leitungsgebunden oder drahtlos erbracht. Auf Wunsch des Endnutzers ist
der Anschluss auf einen reinen Sprachkommunikationsdienst zu
beschränken.
(2)Der Universaldienst kann von Endnutzern in Anspruch genommen werden,
bei denen es sich um Verbraucher, Kleinst- und Kleinunternehmen handelt.
(3)Die für den Universaldienst zur Verfügung stehende Bandbreite muss
zumindest die Nutzung der im Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972
angeführten Dienste ermöglichen.
(4)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann
durch Verordnung eine nähere Präzisierung dieser Bandbreite vornehmen,
soweit dies erforderlich ist, um die uneingeschränkte soziale und
wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft zu gewährleisten. Sie hat
dabei das Nutzungsverhalten der Mehrzahl der Endnutzer zu
berücksichtigen. Sie kann sich dabei der Unterstützung der
Regulierungsbehörde bedienen und die laufenden Analysen zur Entwicklung
des Internetzugangs, wie sie durch die Regulierungsbehörde und GEREK
angestellt werden, in ihre Überlegungen einbeziehen.
§ 107
Text
Verfügbarkeit des Universaldienstes
§ 107.
(1)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat
mit Unterstützung der Regulierungsbehörde jedenfalls alle fünf Jahre zu
prüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb
erbracht werden. Ist dies der Fall, sind allfällig bisher zur
Erbringung der Universaldienstleistung Verpflichtete mit Bescheid von
dieser Verpflichtung zu entbinden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist
die betreffende Universaldienstleistung öffentlich auszuschreiben und
nach den Verfahrensvorschriften über die Vergabe von Leistungen mit
Bescheid zu vergeben. Sie kann sich dabei der Regulierungsbehörde
bedienen. Die Ausschreibung kann nach sachlichen oder regionalen
Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Ziel der Ausschreibung ist es, jene
Anbieter zu ermitteln, die die durch die Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus spezifizierten
Universaldienstleistungen mit dem geringsten Zuschussbedarf aus Mitteln
des Universaldienstfonds erbringen. Dem Erbringer der
Universaldienstleistung gebührt ein Ersatz in Höhe des im Angebot
bekannt gegebenen Zuschussbedarfs nach Maßgabe des § 109 Abs. 1.
(2)Wird im Zuge der Ausschreibung mehr als ein Anbieter mit der
Erbringung sachlich oder regional differenzierter Leistungen des
Universaldienstes beauftragt, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
insgesamt ein möglichst geringer Betrag an Zuschussbedarf zu leisten
ist. Ein durch Ausschreibung verpflichteter Anbieter unterliegt so
lange dieser Verpflichtung, bis die Verpflichtung zur Erbringung des
Universaldienstes einem anderen auferlegt ist oder eine bescheidmäßige
Entbindung erfolgt.
(3)Eine Ausschreibung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn vor dem
Hintergrund einer effizienten Leistungserbringung des Universaldienstes
lediglich ein Anbieter die betrieblichen Voraussetzungen für die
Erbringung der Universaldienstleistung erfüllt. Eine Ausschreibung nach
Abs. 1 ist vorzeitig zu beenden, wenn innerhalb der Ausschreibungsfrist
kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelegt worden
ist. In diesen Fällen hat die Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus den geeignetsten Anbieter dazu zu verpflichten,
diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz sowie in den auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und in den
Ausschreibungsbedingungen festgelegten Bedingungen zu erbringen. Es ist
dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass die anfallenden Nettokosten nach
den Bestimmungen des § 109 möglichst gering sind.
(4)Die Ausschreibung ist zumindest im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
unter Setzung einer angemessenen Bewerbungsfrist und Angabe des zu
versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung zu
veröffentlichen.
(5)Wenn auf konkrete Nachfrage eines Endnutzers an einem bestimmten
Standort kein Anbieter Leistungen gemäß § 106 Abs. 1 erbringt, hat die
Regulierungsbehörde die nächstgelegenen drei Anbieter, die nach den
vorhandenen Daten gemäß § 80 und § 84 an dem nachgefragten Standort
Internetzugangsdienste oder Sprachkommunikationsdienste erbringen,
einzuladen, innerhalb einer Frist von drei Wochen Angebote zur
Erbringung dieser Leistungen am nachgefragten Standort zu legen. Die
Einladung ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu
veröffentlichen. Jeder Anbieter ist berechtigt, ein Angebot zu legen.
Die Regulierungsbehörde hat jenen Anbieter mit Bescheid zur Erbringung
des Universaldienstes zu beauftragen, der die Leistungen mit dem
geringsten Zuschussbedarf anbietet.
(6)Legt kein Anbieter ein Angebot nach Abs. 5, ist jener Anbieter zu
verpflichten, der nach diesem Bundesgesetz oder der bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zuletzt mit
der Erbringung des Universaldienstes beauftragt war. Diesem sind auf
Antrag die durch die Verpflichtung entstandenen Nettokosten nach den
Bestimmungen der §§ 109 und 110 abzugelten.
(7)Die für einen Bescheid nach dieser Bestimmung zuständige Behörde hat
die Europäische Kommission über jede Verpflichtung eines Anbieters zu
Leistungen des Universaldienstes unverzüglich schriftlich zu
informieren.
§ 108
Text
Erschwinglichkeit
§ 108.
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Entwicklung und Höhe der
Endnutzerpreise für die in § 106 Abs. 1genannten Dienste sowie das
Angebot an entbündelten Diensten im Sinne des Abs. 3 zu überwachen.
Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen:
1.
das Verhältnis zu nationalen Preisen und Einkommen,
2.
die Anforderungen von Endnutzern mit sozialen Bedürfnissen und geringem
Einkommen, wobei nutzbare Zuschussleistungen zu berücksichtigen sind.
(2)Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Endkundenpreise für
die in § 106 Abs. 1 genannten Dienste nicht mehr erschwinglich sind,
hat sie Anbieter solcher Dienste zu verpflichten, erschwingliche
Produkte anzubieten, die dem Universaldienst entsprechen. Dabei kann
sie Preise für bestimmte Endnutzerkreise festlegen, die von unter
normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen
und sie kann einheitliche nationale Tarife vorschreiben. Werden
Anbieter nach dieser Bestimmung verpflichtet, hat die
Regulierungsbehörde unverzüglich die Europäische Kommission darüber
schriftlich zu informieren.
(3)Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf Grund der Bündelung
von Produkten Endnutzern Kosten für Einrichtungen oder Dienste
auferlegt werden, die nicht notwendig oder für den betreffenden Dienst
nicht erforderlich sind, kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid
Anbieter verpflichten, Leistungen des Universaldienstes entbündelt
anzubieten.
(4)Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass am Markt keine
ausreichenden Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum
Kommunikationsnetz und zur Nutzung der vom Universaldienst umfassten
Kommunikationsdienste auf Vorauszahlungsbasis bestehen, kann sie mit
Bescheid Anbieter zur Bezahlmöglichkeit von Leistungen des
Universaldienstes auf Vorauszahlungsbasis verpflichten. Ebenso kann die
Regulierungsbehörde mittels Bescheid die Bezahlmöglichkeit des Zugangs
zum Kommunikationsnetz in Raten anordnen.
(5)Eine Verpflichtung nach Abs. 2 bis Abs. 4 ist nur jenen Anbietern
aufzuerlegen, die zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrags gemäß § 34a
KOG verpflichtet sind. Anbieter unter dieser Umsatzgrenze können
ebenfalls verpflichtet werden, soweit sie ihr Interesse gegenüber der
Regulierungsbehörde ausdrücklich, unwiderruflich und schriftlich
bekunden. Für diesen Zweck hat die Regulierungsbehörde über geplante
Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 bis Abs. 4 zumindest über eine Zeitspanne
von vier Wochen auf ihrer Website zu informieren.
§ 109
Text
Kosten für den Universaldienst
§ 109.
(1)Die nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes in den
Fällen des § 107 Abs. 3 und Abs. 6, die trotz wirtschaftlicher und
kosteneffizienter Betriebsführung nicht hereingebracht werden können,
sind auf Antrag nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 abzugelten. In allen
anderen Fällen ist der Zuschussbedarf des die Ausschreibung gewinnenden
Anbieters unverändert als Basis eines beantragten
Universaldienstausgleichs heranzuziehen. Der Antrag ist einmalig für
ein gesamtes Geschäftsjahr bei sonstigem Verlust des Anspruches auf
Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf desselben durch den
verpflichteten Anbieter bei der Regulierungsbehörde zu stellen.
(2)Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung die Nettokosten zugrunde, die
1.
den Bestandteilen der Kommunikationsdienste, die nur mit Verlust oder
in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards
erbracht werden können, und
2.
denjenigen Endnutzern, die nur mit Verlust oder in einer
Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient
werden können, zurechenbar sind, und berücksichtigt den dem
verpflichteten Anbieter entstehenden Marktvorteil einschließlich der
immateriellen Vorteile sowie Lebenszykluseffekte.
(3)Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs
bilden die zur Entrichtung einer Universaldienstleistungsabgabe
Verpflichteten eine Verfahrensgemeinschaft.
(4)Der Regulierungsbehörde sind vom verpflichteten Anbieter bei
Antragstellung geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen,
die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu überprüfen.
Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten
Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen,
Vergleiche mit anderen Betreibern anstellen sowie sonstige zielführende
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen
ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch
einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen. Die Ergebnisse
der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 110
Text
Universaldienstfonds
§ 110.
(1)Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds
einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des im
Rahmen von Ausschreibungsverfahren festgestellten Zuschussbedarfs oder
eines nach § 109 Abs. 2 festgestellten Kostenersatzes. Über die
Tätigkeiten und Leistungen des Universaldienstfonds ist jährlich ein
Geschäftsbericht zu veröffentlichen, in dem der Zuschussbedarf, der
Kostenersatz und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden
Anteile dargelegt werden.
(2)Anbieter mit einem Jahresumsatz im Bundesgebiet von mehr als € 5 000
000 aus dieser Tätigkeit haben, mit Ausnahme von Anbietern im Sinne des
§ 4 Z 8, nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtumsatz aus
Kommunikationsdiensten im Bundesgebiet zu 70 % an der Finanzierung des
Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung
beizutragen. Anbieter im Sinne des § 4 Z 8 mit mehr als 350 000
Endnutzern im Bundesgebiet tragen zu 30 % an der Finanzierung des
Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung im
Verhältnis ihrer Anzahl an Endnutzern im Bundesgebiet bei.
(3)Nach Beendigung des Verfahrens gemäß Abs. 1 setzt die
Regulierungsbehörde die Anteile der zu diesem Ausgleich Beitragenden
fest und teilt dies den Betroffenen mit. Bei der Berechnung der Höhe
der Anteile nimmt die Regulierungsbehörde darauf Bedacht, dass die
möglichst geringe Verzerrung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage
auftreten.
(4)Die zum Ausgleich nach § 109 Abs. 1 beitragenden Anbieter sind
verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten, auf sie
entfallenden Anteile innerhalb von drei Monaten an die
Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des
Zugangs der in Abs. 3 genannten Mitteilung.
(5)Ist ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier
Wochen im Rückstand, erlässt die Regulierungsbehörde einen Bescheid
über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.
§ 111
Text
10. Abschnitt
Adressierung und Notrufe
Ziele
§ 111. Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und
Verwaltung der Gesamtheit aller Kommunikationsparameter, um den
Anforderungen von Endnutzern, Anbietern und Betreibern in offener,
objektiver, transparenter, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender
Weise zu entsprechen.
§ 112
Text
Plan für Kommunikationsparameter
§ 112.
(1)Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan im Sinne des §
111 für Kommunikationsparameter, wie auch Notrufnummern einschließlich
auf europäischer Ebene festgelegte Nummern wie die Notrufnummer 112 und
die Hotline für vermisste Kinder unter der Rufnummer 116000 zu
erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von
Kommunikationsparametern festzulegen sind. Der Plan für
Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.
(2)In dieser Verordnung können auch
1.
Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von
Kommunikationsparametern zu befolgen sind und Regelungen enthalten
sein, die die Weitergabe untergeordneter Elemente sowie die Zuweisung
an Nutzer konkretisieren;
2.
Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und
nicht den Erfordernissen des Plans entsprechender
Kommunikationsparametern vorzunehmen sind, festgelegt werden.
(3)Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten
internationalen Vorschriften, auf die Entwicklung von neuen nationalen
und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer
ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.
(4)Anbieter und Betreiber sind zur Mitwirkung an der Umsetzung der Pläne verpflichtet.
§ 113
Text
Planänderungen
§ 113.
(1)Die Regulierungsbehörde hat
1.
zur Sicherheit des öffentlichen Kommunikationsverkehrs,
2.
im Interesse der Öffentlichkeit und Gesamtheit der Nutzer,
3.
zur Anpassung an Markterfordernisse,
4.
aus technischen oder betrieblichen Belangen,
5.
zur Anpassung an auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Nutzungen oder Empfehlungen, sowie
6.
zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Kommunikationsparametern
dem Stand der Technik entsprechend Änderungen vorzunehmen.
Die betroffenen Zuteilungsinhaber sind von der Regulierungsbehörde zu informieren.
(2)Planänderungen sind nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und
unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Dabei sind die
Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere die entstehenden
direkten und indirekten Umstellungskosten, zu berücksichtigen. Sollten
durch Planänderungen bestehende Zuteilungen betroffen sein oder
widerrufen werden, so ist unter möglichster Schonung der
wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Zuteilungsinhabers
vorzugehen.
(3)Zuteilungsinhaber bestehender Zuteilungen haben den im Plan
vorgesehenen Änderungen in angemessener Frist auf ihre Kosten
nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf
Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon
unberührt.
§ 114
Text
Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren
§ 114.
(1)Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung
des Plans, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die
Zuteilung von Kommunikationsparametern an Endnutzer sowie Anbieter und
Betreiber. Anbietern und Betreibern kann das Recht gewährt werden,
untergeordnete Elemente an einen anderen Anbieter oder Betreiber
weiterzugeben oder einem Nutzer für die Erbringung eines
Kommunikationsdienstes zuzuweisen.
(2)Anbieter und Betreiber, denen gemäß Abs. 1 das Recht gewährt wurde,
untergeordnete Elemente weiterzugeben, sind verpflichtet, sich
gegenüber anderen Anbietern und Betreibern hinsichtlich der
Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend zu
verhalten.
(3)Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Kommunikationsparameter an
Endnutzer, Anbieter und Betreiber zur Nutzung zuzuteilen. Die
Regulierungsbehörde hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens
jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des vollständigen
Antrages zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(4)Bescheide gemäß Abs. 3 können folgende Nebenbestimmungen enthalten:
1.
Angabe des Dienstes, für den der Kommunikationsparameter genutzt werden darf,
2.
eine nach Art und Bedeutung des zugeteilten Kommunikationsparameters angemessene Befristung,
3.
Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine effektive und
effiziente Nutzung des Kommunikationsparameters sicherzustellen,
insbesondere die Verpflichtung über die Mitteilung der tatsächlichen
Nutzung,
4.
Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler
Vereinbarungen über die Nutzung von Kommunikationsparametern
erforderlich sind.
(5)Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des
Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht von der Regulierungsbehörde in
einem Verfahren gemäß Abs. 3 auf einen anderen Endnutzer, Anbieter oder
Betreiber zu übertragen. Davon ausgenommen sind:
1.
Fälle der Nummernübertragung gemäß § 119, wobei die Übertragung des
Nutzungsrechts durch Anzeige der Nummernübertragung durch den
aufnehmenden Anbieter bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen hat;
2.
Fälle der Rückübertragung gemäß § 119 Abs. 5, wobei die Übertragung des
Nutzungsrechts durch Anzeige der Rückübertragung durch den abgebenden
Anbieter zu erfolgen hat;
3.
Fälle der Weitergabe sowie deren Beendigung gemäß Abs. 1, wobei die
Übertragung des Nutzungsrechts durch Anzeige der Weitergabe oder deren
Beendigung durch den abgebenden Anbieter bei der Regulierungsbehörde zu
erfolgen hat.
Die Regulierungsbehörde kann die aktuellen Inhaber der Nutzungsrechte
veröffentlichen, sofern dieser Veröffentlichung keine
wettbewerbsrechtlichen Bedenken entgegenstehen.
(6)Der gemäß Abs. 5 anzeigepflichtige Anbieter hat diese Anzeige in der
in der Verordnung gemäß Abs. 7 vorgesehenen Frist bei der
Regulierungsbehörde vorzunehmen. Sofern die im Plan angeführten
Verhaltensvorschriften vom aufnehmenden Anbieter nicht erfüllt werden
können, hat die Regulierungsbehörde diese Übertragung zu untersagen.
(7)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren
Bestimmungen betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von
Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Nummern in
einer zentralen Datenbank festlegen. Dabei ist insbesondere auf die
Anzeigeverpflichtungen gemäß Abs. 5 sowie die Erfassung des für die
Erreichbarkeit des jeweiligen Endnutzers verantwortlichen Betreibers
und Anbieters Bedacht zu nehmen.
§ 115
Text
Nutzung
§ 115.
(1)Aus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Recht auf
bestimmte Kommunikationsparameter erwachsen. Es wird ausschließlich das
Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern eingeräumt.
(2)Kommunikationsparameter, für die kein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht besteht, dürfen nicht verwendet werden.
§ 116
Text
Nutzungsentgelte
§ 116.
(1)Für jeden Kommunikationsparameter ist ein Nutzungsentgelt zu
entrichten. Die Höhe des Nutzungsentgeltes kann von der
Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch
Verordnung festgelegt werden. Dabei ist insbesondere auf den zur
Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand,
auf den wirtschaftlichen Nutzen durch die Zuteilung und auf die
optimale Nutzung der Kommunikationsparameter Bedacht zu nehmen.
(2)Abs. 1 gilt auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsparameter genutzt
oder vorrätig gehalten werden.
§ 117
Text
Erlöschen der Zuteilung
§ 117.
(1)Die Zuteilung erlischt durch
1.
Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2.
Verzicht des Zuteilungsinhabers;
3.
Widerruf;
4.
Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers,
nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.
(2)Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
1.
eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
2.
dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
3.
der Inhaber des Nutzungsrechts gegen eine Bestimmung dieses
Abschnittes, gegen eine auf Grund von §§ 112, 114 Abs. 7 oder § 131
erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu
erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.
(3)Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 184 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(4)Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
§ 118
Text
Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten
§ 118.
(1)Bei einem Wechsel zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten auf
derselben Infrastruktur haben die Anbieter dem Endnutzer vor und
während des Wechsels ausreichende Informationen zur Verfügung zu
stellen und die Kontinuität des Internetzugangsdienstes zu
gewährleisten, sofern dies technisch machbar ist.
(2)Der Anbieterwechsel hat unter der Leitung des neuen Anbieters zu
erfolgen, wobei der neue und der bestehende Anbieter nach Treu und
Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie dürfen den Anbieterwechsel weder
verzögern noch missbrauchen und diesen nicht ohne die ausdrückliche
Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen dem
Endnutzer und dem bestehenden Anbieter endet automatisch nach Abschluss
des Wechsels.
(3)Der neue Anbieter hat sicherzustellen, dass die Aktivierung des
Internetzugangsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten
Tag und innerhalb des mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten
Zeitrahmens so schnell wie möglich erfolgt. Der Dienst darf während des
Wechsels nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Bis der
neue Anbieter seinen Dienst aktiviert, hat der bestehende Anbieter
seinen Internetzugangsdienst weiterhin zu den bisherigen Bedingungen
bereitzustellen.
(4)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren
Bestimmungen betreffend den Anbieterwechsel festlegen. Dabei ist die
technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, den Endnutzern die
Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, zu berücksichtigen.
Die Regulierungsbehörde hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, damit Endnutzer während des gesamten Wechselvorgangs
angemessen informiert sowie geschützt sind und nicht ohne ihre
Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. § 119 Abs. 7
gilt entsprechend.
§ 119
Text
Nummernübertragbarkeit
§ 119.
(1)Anbieter öffentlicher Sprachkommunikationsdienste haben
sicherzustellen, dass den Endnutzern mit Nummern aus dem nationalen
Nummerierungsplan die Möglichkeit des Wechsels des Anbieters unter
Beibehaltung der Nummern ohne Änderung der für den betreffenden
Nummernbereich spezifischen Nutzungsart und bei geografisch gebundenen
Nummern die Möglichkeit des Wechsels des Standortes innerhalb des für
den Nummernbereich festgelegten geografischen Gebietes eingeräumt wird.
(2)Die Nummernübertragung hat unter der Leitung des aufnehmenden
Anbieters nach Abs. 1 zu erfolgen, wobei der aufnehmende und der
abgebende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie
dürfen die Nummernübertragung weder verzögern noch missbrauchen und
diese nicht ohne die ausdrückliche zumindest in elektronischer Form
erteilte Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen
dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch mit
erfolgreichem Abschluss der Nummernübertragung, es sei denn, der
Endnutzer verlangt ausdrücklich eine Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses.
(3)Die Übertragung von Nummern und deren anschließende Aktivierung hat
jeweils so schnell wie möglich und soweit technisch möglich am mit dem
Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag zu erfolgen. Dabei ist
Folgendes zu beachten:
1.
Für Endnutzer, die eine Vereinbarung über eine Nummernübertragung auf
einen neuen Anbieter geschlossen haben, ist die Nummer in jedem Fall
innerhalb eines Arbeitstags nach dem Tag der mit dem Endnutzer
getroffenen Vereinbarung zu aktivieren.
2.
Wenn die Übertragung nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, hat
der abgebende Anbieter die Nummer und zusammenhängenden Dienste des
Endnutzers zu reaktivieren, bis die Übertragung erfolgreich ist.
3.
Der abgebende Anbieter hat seine Dienste zu den gleichen Bedingungen
bereitzustellen, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert
sind.
4.
In keinem Falle darf der Dienst während der Übertragung von Nummern
länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Die Betreiber der
Zugangsnetze oder -einrichtungen, die von dem abgebenden oder dem
aufnehmenden Anbieter oder von beiden verwendet werden, haben dafür zu
sorgen, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, die zu einer
Verzögerung des Wechsels oder der Übertragung führen würde.
(4)Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie
innerhalb von einem Monat nach Vertragsende beim aufnehmenden Anbieter
beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer verzichtet ausdrücklich auf
dieses Recht.
(5)Endet das Vertragsverhältnis betreffend eine Nummer zwischen einem
Endnutzer und einem Anbieter und stellt der Endnutzer keinen Antrag auf
Übertragung der Nummer und gibt es keinen Antrag auf Übertragung des
Anschlusses an einen anderen Endnutzer, hat der Anbieter die Nummer
innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4
rückzuübertragen. Die Rückübertragung hat an denjenigen Anbieter zu
erfolgen, welchem diese Nummer ursprünglich zugeteilt worden ist oder
welchem der dazugehörige Nummernblock zwischenzeitlich übertragen
wurde. Andernfalls erfolgt die Rückübertragung an die
Regulierungsbehörde.
(6)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren
Bestimmungen betreffend die Übertragung von Nummern festlegen. Dabei
sind die technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, dem Endnutzer
die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, zu berücksichtigen
sowie Einzelheiten für den Anbieterwechsel und die Übertragung von
Nummern festzulegen. Dazu gehört, falls technisch machbar, auch eine
Auflage, die Übertragung über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern
der Endnutzer nichts Anderes beantragt. Die Regulierungsbehörde hat
darüber hinaus geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Endnutzer
während des gesamten Wechsel- und Übertragungsvorgangs angemessen
informiert und geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen
anderen Anbieter umgestellt werden.
(7)Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Vorschriften über die
unkomplizierte und zeitnahe Entschädigung der Endnutzer durch ihre
Anbieter für den Fall festlegen, dass ein Anbieter die Verpflichtungen
nach dieser Bestimmung nicht einhält, insbesondere durch Verzögerung
oder Missbrauch bei Übertragung sowie im Falle von versäumten
Kundendienst- und Installationsterminen. Soweit dies zur Information
von Endnutzern über das Bestehen der Rechte auf Entschädigung
erforderlich ist, hat die Regulierungsbehörde durch Verordnung weitere
Informationsplichten für Verträge nach § 129 festzulegen.
(8)Für die Dauer eines Verfahrens nach § 117 Abs. 2 Z 3 steht dem
Endnutzer das Recht auf eine Übertragung der von ihm genutzten Nummer
nicht zu, soweit diese Nummer ein anhängiger Verfahrensgegenstand ist.
§ 120
Text
Entgeltansprüche bei der Nummernübertragung
§ 120. Anbieter haben die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung
entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren. Vom
portierenden Endnutzer darf für die Übertragung der Nummer kein Entgelt
verlangt werden. Bei vorausbezahlten Diensten hat der abgebende
Anbieter dem Endnutzer auf Anfrage das Restguthaben zu erstatten. Für
die Erstattung darf nur dann ein Entgelt berechnet werden, wenn dies im
Vertrag festgelegt ist. Etwaige Entgelte müssen in einem angemessenen
Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen, die dem abgebenden
Anbieter im Zusammenhang mit der Erstattung entstehen.
§ 121
Text
Maßnahmen gegen Nummernmissbrauch
§ 121.
(1)Die Regulierungsbehörde hat als Meldestelle zu fungieren. Endnutzer
und Anbieter können dieser Sachverhalte im Zusammenhang mit
Nummernmissbrauch bekanntgeben. Die Regulierungsbehörde hat die
einlangenden Meldungen je nach deren inhaltlicher Bewertung an die
zuständigen Strafverfolgungs- oder Verwaltungsstrafbehörden
weiterzuleiten sowie die sich daraus ergebenden Erkenntnisse und
Empfehlungen zeitnahe der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
(2)Im Falle eines erheblichen Nummernmissbrauchs kann die
Regulierungsbehörde Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 ergreifen. Unter einem
erheblichen Nummernmissbrauch sind alle Verhaltensweisen zu verstehen,
die in größerem Umfang wiederholt gesetzt werden und die kumuliert
einen ungerechtfertigten und nicht geringfügigen Eingriff in die
Privatsphäre oder Vermögenslage von Endnutzern beabsichtigen,
darstellen oder zumindest in Kauf nehmen. Die Maßnahmen sind je nach
Eingriffsintensität sowie Frequenz des Nummernmissbrauchs entsprechend
angemessen, maximal jedoch drei Monate, zu befristen. Ist ein
zivilrechtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen, kann die Frist um
weitere drei Monate verlängert werden.
(3)Die Regulierungsbehörde hat mittels Bescheid gegenüber den
Anbietern, welche die durch einen erheblichen Nummernmissbrauch nach
Abs. 2 verursachten Entgelte gegenüber den Endnutzern abrechnen, ein
Verrechnungsverbot hinsichtlich der entsprechenden Entgeltbestandteile
auszusprechen, sofern diese Maßnahme geeignet ist, Schaden von den
Endnutzern abzuhalten oder dem missbräuchlichen Verhalten die
wirtschaftliche Grundlage zu entziehen. Bereits entrichtete Entgelte
sind, sofern nicht ausdrücklich eine Refundierung von den betroffenen
Endnutzern verlangt wird, als Gutschrift im Rahmen der nächstfolgenden
Rechnungslegung vom Anbieter des Endnutzers zu berücksichtigen. Die
Anbieter sind in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Entgelt an
Vorleistungspartner zu entrichten und können bereits beglichene
Entgeltbeträge wieder zurückfordern.
(4)Die Regulierungsbehörde kann mittels Bescheid Anbietern, dem
betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren
Kommunikationsnetze die Nummer geroutet wird, die Sperre von Nummern
oder Nummernbereichen auftragen. Sie kann weiters die Vorschaltung
kostenfreier automatisierter Sprachinformationen auftragen. Bei der
Wahl und Ausgestaltung der aufgetragenen Maßnahmen hat sie deren
Effektivität, die schutzwürdigen Interessen der Endnutzer und die
technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Die angeordnete Sperre
begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre
Verpflichteten.
(5)Bei Gefahr im Verzug kann die Regulierungsbehörde auch ohne
vorheriges Ermittlungsverfahren durch Bescheid gemäß § 57 AVG vorgehen.
Bescheide nach Abs. 3 und Abs. 4 sind, soweit die Voraussetzungen
vorliegen, jedenfalls gegenüber jenen Anbietern zu erlassen, die
zumindest über 50.000 Endnutzer verfügen.
(6)Bescheide nach Abs. 3 und 4 sind auf der Website der
Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat
eine Übersicht der gesperrten Nummern zu führen.
§ 122
Text
Notrufe
§ 122.
(1)Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen
interpersonellen Kommunikationsdiensten, Anbieter öffentlicher
zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber haben die Herstellung der
nicht an Zahlungsmittel gebundenen kostenlosen Verbindung zur mittels
einer Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten
Notrufabfragestelle, sowohl für Anrufe als auch für textbasierte
Nachrichten, zu gewährleisten und die ununterbrochene Erreichbarkeit
sicherzustellen.
(2)Anbieter gemäß Abs. 1 und Betreiber haben sicherzustellen, dass bei
der Notrufabfragestelle die Nummer des rufenden Anschlusses zur
Identifikation bereitsteht, auch wenn diese unterdrückt wurde, sofern
zur Verbindungsherstellung eine Notrufnummer gewählt wurde.
(3)Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat
a.
eine zentrale Infrastruktur für einen textbasierten Notruf zu betreiben, welche auf europaweit harmonisierten Standards basiert,
b.
eine zentrale Infrastruktur für die Entgegennahme von endgeräteseitig
ermittelten Standortdaten im Zuge eines Notrufes zu betreiben,
c.
anderen Betreibern von Notdiensten die Nutzung der gemäß lit a und b
verfügbaren Dienste über eine standardisierte Schnittstelle zum Zwecke
der Notrufbearbeitung zu ermöglichen.
(4)Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat
textbasierte Notrufe entgegenzunehmen. Insbesondere ist
sicherzustellen, dass eine zweiseitige Kommunikation erfolgen kann.
Weiters kann die Regulierungsbehörde mittels Verordnung gemäß § 112
Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 weitere Notdienste verpflichten textbasierte
Notrufe entgegen zu nehmen, sowie alternative Notrufnummern festlegen,
um auch die Erreichbarkeit von roamenden Endnutzern zu gewährleisten.
(5)Betreiber von Notdiensten haben unbeschadet der in Abs. 4 geregelten
Verpflichtung Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe einer gemäß § 46
Abs. 4 erlassenen Verordnung einen Zugang zu Diensten, der jenem der
Mehrheit der Menschen ohne Behinderungen gleichwertig ist, zu
gewährleisten. Insbesondere bei textbasierten Notrufen ist
sicherzustellen, dass eine zweiseitige Kommunikation erfolgen kann. Zur
Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Anbieter gemäß Abs. 1 und
Betreiber die gegenseitige Verbindung zu gewährleisten.
(6)Unternehmen, die Dienste zum Erreichen von
Sprachkommunikationsdiensten anbieten oder private Kommunikationsnetze
betreiben, über die solche Dienste erbracht werden, sind verpflichtet,
die Herstellung der Verbindung zur mittels Notrufnummer adressierten
und am besten geeigneten Notrufabfragestelle zu gewährleisten.
(7)Diese Bestimmung ist auch auf roamende Endnutzer anzuwenden.
§ 123
Text
Ausfallsicherheit
§ 123.
(1)Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen
interpersonellen Kommunikationsdiensten, Anbieter öffentlicher
zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber haben für Zwecke der
Verbindung zu Notrufnummern sämtliche Einrichtungen, die im Falle des
Ausfalls eines Netzes die Verbindung zu Notrufnummern gewährleisten,
bereitzuhalten.
(2)Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf
den jeweiligen Stand der Technik die näheren Bestimmungen für die
Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der
Ausfallssicherheit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter
Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit für allfällige
technische Störungen festzusetzen.
(3)Die in Abs. 1 genannten Anbieter und Betreiber haben einmal jährlich
die Funktionsfähigkeit der Einrichtung gemäß Abs. 1 zu überprüfen und
der Regulierungsbehörde das Ergebnis mitzuteilen. Die
Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für
einen Verstoß gegen Abs. 1 diese Anbieter verpflichten, sich auf deren
Kosten einer Sicherheitsüberprüfung durch die Regulierungsbehörde oder
durch eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu
unterziehen.
(4)Die in Abs. 1 genannten Anbieter und Betreiber haben der
Regulierungsbehörde, den betroffenen Bescheidinhabern von Notrufnummern
sowie den betroffenen Notrufabfragestellen Sicherheitsvorfälle, die
beträchtliche Auswirkungen auf die Erreichbarkeit von Notrufnummern
hatten, unverzüglich mitzuteilen.
§ 124
Text
Auskünfte an Betreiber von Notdiensten
§ 124.
(1)Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen
interpersonellen Kommunikationsdiensten, einschließlich Anbieter
öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber, haben
Betreibern von Notdiensten Angaben zum Anruferstandort im Sinne des §
160 Abs. 3 Z 9, auch von einem nicht im Mobilfunknetz registrierten
Endgerät, unverzüglich nach Eingang des Anrufs an einer Notrufnummer zu
übermitteln. Sie haben unverzüglich auf deren Verlangen Auskünfte über
verfügbare Stammdaten im Sinne von § 160 Abs. 3 Z 5 lit. a bis d zu
erteilen. Erhält ein Betreiber eines Notdienstes in anderer Form als
über eine Notrufnummer Kenntnis von einem Notfall, so sind ihm Standort
des Endgeräts und Stammdaten der gefährdeten Person auf Verlangen
unverzüglich zu übermitteln. Standortdaten sind auch in jenen Fällen zu
übermitteln, in denen der Aufenthaltsort eines gefährdeten Menschen nur
über die Standortkennung der Endeinrichtung eines Dritten festgestellt
werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ist
a)
ein Notruf des zu ortendenden Anrufers oder
b)
ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann.
Den Betreiber des Notdienstes trifft die Verantwortung für die
rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens. Diese Auskünfte haben
entgeltfrei zu erfolgen.
(2)Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung gemäß Abs. 1 lit. b
ist vom Betreiber des Notdienstes zu dokumentieren und dem Anbieter
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen.
Der Anbieter und der Betreiber dürfen die Übermittlung nicht von der
vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen.
(3)Anbieter gemäß Abs. 1 und der Betreiber haben eine einheitliche
elektronische Schnittstelle zur Erteilung der in Abs. 1 genannten
Informationen einzurichten.
(4)Ist eine aktuelle Standortfeststellung gemäß Abs. 1 nicht möglich,
darf die zuletzt verfügbare Standortkennung der in Abs. 1
angesprochenen Endeinrichtung verarbeitet werden.
(5)Der Anbieter und der Betreiber haben den betroffenen Endnutzer über
eine Auskunft über Standort- und Stammdaten, soweit diese nicht gemäß
Abs. 1 erster Satz übermittelt wurden, frühestens nach 48 Stunden,
jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich schriftlich zu
informieren. Diese Information hat zu enthalten:
1.
die Rechtsgrundlage,
2.
die betroffenen Daten,
3.
das Datum und die Uhrzeit der Abfrage,
4.
Angabe der Stelle, von der die Standortfeststellung in Auftrag gegeben wurde sowie eine entsprechende Kontaktinformation.
(6)Betreiber, über deren Netz auch nummerngebundene interpersonelle
Kommunikationsdienste erbracht werden, haben bei der Ermittlung der
Angaben zum Anruferstandort entgeltfrei mitzuwirken, soweit hiefür
internationale Standards vorhanden sind.
(7)Anbieter gemäß Abs. 1 sowie Betreiber, über deren Netze auch
nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste erbracht werden,
haben bei der Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes
der Endeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken.
(8)Die Regulierungsbehörde kann – erforderlichenfalls nach Konsultation
des GEREK gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 Verordnung (EU) 2018/1971 – mit
Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die
Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und
Übertragung des Standortes der Endeinrichtung festlegen. Weiters können
mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung
und Übermittlung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber
von Notrufdiensten ermöglichen und unterstützen. Weiters kann die
technische Ausgestaltung betreffend der in Abs. 3 angebotenen
Schnittstelle definiert werden. Für alle hier angeführten Aufträge hat
sie insbesondere auf internationale Standards, grundlegende
Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten
und die hiefür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits
bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern gemäß Abs. 1
und Betreibern von Notdiensten sowie die Angemessenheit des
erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.
§ 125
Text
Öffentliches Warnsystem
§ 125.
(1)Anbieter haben über Auftrag von nach Bundes- oder Landesrecht für
Warnungen zuständigen Behörden Endnutzern über textbasierte Nachrichten
öffentliche Warnungen im Falle von drohenden oder sich ausbreitenden
größeren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende
Aufrufe zu übermitteln. Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 5
erstreckt sich die Verpflichtung ausschließlich auf jene Systeme, die
in dieser Verordnung definiert sind. Solche öffentliche Warnungen sind
nach Maßgabe des erteilten Auftrages bundesweit oder regional
eingeschränkt zu übermitteln. Dabei ist die unterbrechungsfreie
Übertragung dieser Warnungen sicherzustellen.
(2)Öffentliche Warnungen nach Abs. 1 müssen von Endnutzern,
einschließlich Roamingkunden, leicht empfangen werden können und haben
für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch
zumutbar ist.
(3)Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung zu benennen und
bedarf keiner besonderen Form und ist vom Auftraggeber zu
dokumentieren. Die auftraggebende Behörde trifft die Verantwortung für
die rechtliche Zulässigkeit der Warnung. Zur Durchführung des Auftrages
darf der Anbieter gemäß Abs. 1 die dafür erforderlichen Stamm- und
Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschließlich für die
zielgerichtete Information der betreffenden Nutzer im Sinne des Abs. 1
erforderlich ist.
(4)Die auftraggebende Behörde hat unverzüglich die Rundfunk- und
Telekom Regulierungs-GmbH zu informieren. Diese hat alle gemäß Abs. 1
erfolgten Warnungen unverzüglich auf einer öffentlich zugänglichen
Internetseite in Volltext inklusive Empfängerkreis zu veröffentlichen.
(5)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter
Berücksichtigung einschlägiger internationaler Normen und Standards bis
spätestens zum 21. Juni 2022 durch Verordnung festzulegen, in welcher
technischen Form die Nachrichten im Sinne des Abs. 1 von Anbietern den
Endnutzern zu übermitteln sind. Bei der Auferlegung der Verpflichtung
ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.
(Anm.: (6)) Für die Umsetzung der Verordnung gemäß Abs. 5 sind den
verpflichteten Unternehmen die daraus entstehenden und nachweislich
unbedingt erforderlichen Investitionskosten (Personal- und
Sachaufwendungen) auf Antrag vom Bundesminister für Finanzen zu
ersetzen. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
Anschaffungskosten
2.
Einrichtungskosten
3.
Netzanpassungskosten
4.
Lizenzkosten
Zudem sind den verpflichteten Unternehmen die für die Gewährleistung
der unterbrechungsfreien Übertragung von Warnungen nachweislich
entstandenen, unbedingt erforderlichen zusätzlichen Personal- und
Sachaufwendungen, der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH für im
Rahmen des Warnsystems übertragene Aufgaben die nachweislich
entstandenen, unbedingt erforderlichen zusätzlichen Personal- und
Sachaufwendungen und den Bundesländern im Falle der Bereitstellung
erforderlicher gemeinsamer Komponenten des öffentlichen Warnsystems die
nachweislich entstandenen, unbedingt erforderlichen gesonderten
Personal- und Sachaufwendungen jährlich jeweils auf Antrag vom
Bundesminister für Inneres zu ersetzen.
§ 126
Text
Nutzerverzeichnis und Auskunftsdienst
§ 126.
(1)Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben
1.
ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Nutzer zu
führen, welches in gedruckter Form (Buch), als telefonischer
Auskunftsdienst, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen
technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die
nach § 137 Abs. 2 ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser
Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet,
dass ein solches Nutzerverzeichnis herausgegeben wird,
2.
einen telefonischen Auskunftsdienst über den Inhalt ihres
Nutzerverzeichnisses zu unterhalten, wobei dieser Bestimmung auch dann
entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein anderer
telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt,
3.
ihren Nutzern Zugang zu telefonischen Auskunftsdiensten anderer Anbietern zu gewähren,
4.
auf Nachfrage von anderen Anbietern von nummerngebundenen
interpersonellen Kommunikationsdiensten diesen ihr Nutzerverzeichnis
mit den Daten nach § 137 Abs. 2 und Abs. 3, sowie auf Nachfrage von
Herausgebern anbieterübergreifender Nutzerverzeichnisse oder
anbieterübergreifender Auskunftsdienste diesen ihr Nutzerverzeichnis
mit den Daten nach § 137 Abs. 2 und Abs. 3 online oder zumindest
wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes
Entgelt zur Verfügung zu stellen.
(2)Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen
Kommunikationsdiensten, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen,
unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen gemäß
Abs. 1 Z 1, 2 und 4.
(3)Kommt zwischen dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen
Kommunikationsdiensten und den in Abs. 1 Z 4 Berechtigten eine
Vereinbarung über das Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des § 137
Abs. 2 und 3 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der
Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung
der Regulierungsbehörde beantragen. Eine Anordnung ersetzt eine zu
treffende Vereinbarung.
(4)Soweit ein Nutzer wünscht, dass die Eintragung der ihn betreffenden
Daten in das Nutzerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten
außer in den Fällen der §§ 181 Abs. 8 und § 124 auch nicht an Dritte
weitergegeben werden.
§ 127
Text
11. Abschnitt
Schutz der Nutzer
Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Abschnittes
§ 127.
(1)Mit Ausnahme des § 128 finden die Bestimmungen dieses Abschnittes
keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige
interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, außer sie erbringen
auch andere Kommunikationsdienste.
(2)Kleinstunternehmen, auf welche die Kriterien des Abs. 1 zutreffen,
haben Endnutzer über das Vorliegen einer Ausnahme nach Abs. 1 vor
Vertragsabschluss nachweislich in Kenntnis zu setzen.
§ 128
Text
Nichtdiskriminierung
§ 128.
(1)Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsdienste einschließlich den
Universaldienst unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen. Anbieter
dürfen auf Endnutzer keine unterschiedlichen Anforderungen oder
allgemeine Bedingungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten oder
für deren Nutzung anwenden, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem
Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Endnutzers beruhen, außer,
diese unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.
§ 129
Text
Informationspflichten für Verträge
§ 129.
(1)Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes
Vertragsangebot gebunden ist, hat der Anbieter – außer dieser erbringt
M2M-Übertragungsdienste – die in § 5a KSchG und § 4 FAGG sowie die in
Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/1972 angeführten Informationen
insoweit zu erteilen, als diese einen von ihm erbrachten Dienst
betreffen.
(2)Die Informationen sind in klarer und verständlicher Weise auf einem
dauerhaften Datenträger oder – falls die Erteilung auf einem
dauerhaften Datenträger nicht realisierbar ist – in einem vom Anbieter
bereitgestellten leicht herunterladbaren Dokument zu erteilen. Der
Anbieter hat den Verbraucher ausdrücklich auf die Verfügbarkeit dieses
Dokuments und darauf aufmerksam zu machen, dass es wichtig ist, dieses
für die Zwecke der Dokumentierung, der künftigen Bezugnahme und der
unveränderten Wiedergabe herunterzuladen. Die Informationen sind auf
Anfrage in einem Format bereitzustellen, das den Anforderungen des § 3
Z 5 FAGG und des Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/882 über die
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl.
Nr. L 151 vom 7.6.2019, S. 70-115, entspricht.
(3)Die Informationen gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 130 sind auch
Endnutzern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine
Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt,
zu erteilen, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die
Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.
(4)Sofern es sich nicht um die Bereitstellung eines
M2M-Übertragungsdienstes handelt, haben Anbieter, die den
Verpflichtungen gemäß Abs. 1 unterliegen, den Verbrauchern klare und
leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereit zu stellen. Diese
Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten
gemäß Abs. 1 dar und haben dem Muster nach der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/2243, ABl Nr. L 336, S. 274, zur Festlegung eines Musters für
die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich
zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie
(EU) 2018/1972 zu verwenden ist, zu entsprechen sowie die darin
festgelegten Informationen als Hauptelemente zu enthalten. Sie sind
ordnungsgemäß mit den entsprechenden Informationen auszufüllen und
Verbrauchern vor Abschluss des Vertrages – auch bei Fernabsatzverträgen
– kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Erteilung dieser
Informationen stellt eine aufschiebende Bedingung für das
Zustandekommen des Vertrages dar.
(5)Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die
Vertragszusammenfassung vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu
stellen, hat dies anschließend ohne ungebührliche Verzögerung zu
erfolgen. Der Vertrag wird wirksam, wenn der Verbraucher nach Erhalt
der Vertragszusammenfassung sein Einverständnis bestätigt hat.
(6)Die in den Abs. 1 und 4 genannten Informationen werden zu einem
integralen Bestandteil des Vertrags und dürfen nur geändert werden,
wenn sich die Vertragsparteien ausdrücklich darauf einigen. § 135 Abs.
8 bleibt unberührt.
§ 130
Text
Kostenbeschränkung
§ 130.
(1)Werden Internetzugangsdienste oder interpersonelle
Kommunikationsdienste nach Zeit oder Volumen abgerechnet, haben die
Anbieter den Verbrauchern Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, mit
denen sie ihre Nutzung dieser einzelnen Dienste überwachen und
kontrollieren können. Die Einrichtung hat auch Zugang zu zeitnahen
Informationen über den Nutzungsumfang der in einem Tarif enthaltenen
Dienste zu geben.
(2)Die Regulierungsbehörde kann für Kommunikationsdienste im Sinne des
Abs. 1 mit Verordnung Nutzungsobergrenzen zur Kostenbeschränkung
festlegen, wenn dies zur Überwachung und Kontrolle der Kosten
erforderlich ist. Bei der Festlegung der Nutzungsobergrenzen hat sie
den von Endnutzern durchschnittlich erwarteten Verbrauch zu
berücksichtigen, wobei diese Grenzen vor unerwartet hohen Rechnungen
schützen sollen. Die Anbieter haben zu informieren, bevor diese
Nutzungsobergrenzen erreicht werden und ein in ihrem Produkt
enthaltenes Volumen vollständig aufgebraucht ist.
(3)Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung über Abs. 1 und Abs. 2
hinausgehende Maßnahmen ergreifen und deren Detaillierungsgrad und die
Form festlegen. Sie kann anordnen, dass der Endnutzer spezifische
Einrichtungen zur Kostenkontrolle wie unentgeltliche Warnhinweise oder
das Einrichten kostenfreier Dienstesperren im Falle eines
ungewöhnlichen oder übermäßigen Verbraucherverhaltens in Anspruch
nehmen kann. Sie hat dabei auf die Art des Vertragsverhältnisses und
des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz
personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass
Verbraucher ihre Ausgaben steuern können und vor übermäßigem
Entgeltanfall zuverlässig geschützt werden.
§ 131
Text
Entgelte und Regulierung von Diensten Dritter
§ 131.
(1)Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzulegen über:
1.
Entgelte für spezielle Nummernbereiche, die für das Erbringen von
gebundenen Kommunikationsdiensten und nummerngebundenen Diensten von
Drittanbietern verrechnet werden dürfen,
2.
Nummern, hinsichtlich derer Eventtarifierung besteht,
3.
die Modalitäten der Mitteilung über die Höhe der Entgelte, die für das
Erbringen von Diensten verrechnet werden, soweit für diese eine
besondere Preisgestaltung gilt oder ein besonderer Bedarf der Nutzer
nach erhöhter Tariftransparenz besteht,
4.
die Berechnungsart der Entgelte.
Dabei ist auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, Transparenz
der Entgelte für die Endnutzer, leichte Erkennbarkeit der Entgelte
anhand der verwendeten Nummer bei nummerngebundenen
Kommunikationsdiensten und nummerngebundenen Diensten von
Drittanbietern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht
zu nehmen, dass Nutzer ihre Ausgaben steuern können.
(2)Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen
über eine transparente und den erforderlichen Schutz der Nutzer
beachtende Erbringung von Diensten von Drittanbietern festlegen.
Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter
Nutzergruppen, Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung,
Zeitbeschränkungen, Regelungen über Dialer-Programme sowie
Entgeltinformationen, Preisobergrenzen und Berechnungsart der Entgelte,
sofern sie über die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 geregelten Inhalte
hinausgehen, festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die
schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen
Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Nutzer ihre Ausgaben
steuern können.
(3)Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis der Nummern für
nummerngebundene Dienste von Drittanbietern zu führen, aus welchem auch
Name und Anschrift des Erbringers des Dienstes hervorgehen. Die
Regulierungsbehörde hat dieses Verzeichnis zu veröffentlichen sowie
über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 132
Text
Transparenz und Veröffentlichung von Informationen
§ 132.
(1)Anbieter haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in
welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die
dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen und in geeigneter
Form kundzumachen. Ihre Inhalte haben klar, umfassend und
maschinenlesbar sowie in einem für Endnutzer mit Behinderungen
zugänglichen Format zu sein.
(2)Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Anbietern und Endnutzern
haben, soweit dies nach der Art des Dienstes möglich ist, zumindest zu
enthalten:
1.
Name und Anschrift des Anbieters;
2.
Beschreibung der angebotenen Dienste; darunter insbesondere:
a)
Umfang der angebotenen Dienste und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten
Dienstes, einschließlich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität
unter weitest möglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art.
4 Abs. 1 lit. d Punkt x der Verordnung (EU) 2018/1971 in Bezug auf:
–
für Internetzugangsdienste: mindestens Latenz, Verzögerungsschwankung und Paketverlust
–
für öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste, wenn
Anbieter zumindest einige Elemente des Netzes kontrollieren oder
diesbezügliche Leistungsvereinbarungen mit Unternehmen, die Zugang zum
Netz bereitstellen: mindestens die Frist bis zum erstmaligen Anschluss,
die Ausfallwahrscheinlichkeit, Verzögerungen bei der Rufsignalisierung
entsprechend Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972;
b)
die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren
Kundendienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;
c)
alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen;
3.
die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und
Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich
a)
der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls
erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen;
b)
etwaiger bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte
einschließlich Informationen zur Entriegelung des Endgeräts und einer
Kostenanlastung für Endeinrichtungen;
c)
Bedingungen für die Kündigung von Bündelverträgen oder Teilen davon;
4.
unbeschadet des Rechts der Endnutzer, gemäß Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EU) 2015/2120 Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, etwaige vom
Anbieter auferlegte Bedingungen – einschließlich Entgelte – für die
Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte;
5.
Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der
vertraglich vereinbarten Dienstequalität oder bei unangemessener
Reaktion des Anbieters auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder
-lücken;
6.
die Arten von Maßnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken reagieren kann;
7.
falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle
Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über den Zugang zu
Notdiensten und zur Ermittlung des Anruferstandortes oder alle
Beschränkungen in Bezug auf letzteren;
8.
falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle
Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über das Recht der
Endnutzer festzulegen, ob und gegebenenfalls welche ihrer
personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden;
9.
bei Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller
Kommunikationsdienste Informationen darüber, inwieweit der Zugang zu
Notdiensten unterstützt werden kann oder nicht;
10.
Einzelheiten über speziell für Nutzer mit Behinderungen bestimmte
Produkte und Dienste, sowie wie aktualisierte Informationen eingeholt
werden können;
11.
Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 205 Abs. 1 sowie eine Kurzbeschreibung desselben;
12.
bei Anbietern von Internetzugangsdiensten die Mindestinhalte nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120;
13.
Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten vor der
Bereitstellung des Dienstes anzugeben oder im Zuge dessen zu erfassen
sind.
(3)Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:
1.
Tarife der angebotenen Dienste, mit Angaben zu dem in bestimmten
Tarifen enthaltenen Kommunikationsvolumen einschließlich des
Abrechnungszeitraumes und den geltenden Tarifen für zusätzliche
Kommunikationseinheiten, Nummern oder Dienste, für die besondere
Preisbedingungen gelten;
2.
Zugangsentgelte, Wartungsentgelte, Nutzungsentgelte jeder Art;
3.
besondere sowie zielgruppenspezifische Tarife und Zusatzentgelte;
4.
Kosten für Endgeräte;
5.
die Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle
anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können;
6.
Verfahren und direkte Entgelte für die Übertragbarkeit von Nummern und anderen Endnutzerkennungen;
7.
Entgelt für die Aktivierung des Kommunikationsdienstes;
8.
bei einem Tarif oder Tarifen mit einem vorher festgelegten
Kommunikationsvolumen die Option, dass Verbraucher das nicht verwendete
Volumen eines Abrechnungszeitraumes auf den darauffolgenden
Abrechnungszeitraum übertragen können, sofern diese Option vertraglich
vorgesehen ist;
9.
Vorkehrungen zur Sicherstellung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs;
10.
bei gebündelten Diensten und Bündelverträgen, die sowohl Dienste als
auch Endgeräte umfassen, der Preis der einzelnen Bestandteile des
Bündels, sofern diese auch einzeln angeboten werden.
§ 133
Text
Widerspruchsverfahren und Verfahrensvorschriften
§ 133.
(1)Anbieter haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und die Entgeltbestimmungen sowie jede Änderung
derselben in einer von der Regulierungsbehörde durch Verordnung
vorgegebenen elektronischen Form vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen.
Die Regulierungsbehörde hat dabei die Verfügbarkeit der technischen
Möglichkeiten und die möglichst vereinheitlichte Zugänglichkeit zu
diesen Informationen zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat
die Vertragsbedingungen nach Abschluss des Verfahrens zu
veröffentlichen.
(2)Die Vertragszusammenfassung nach dem Muster nach der Verordnung (EU)
2019/2243 ist von der Verpflichtung zur Anzeige nach Abs. 1
ausgenommen. Das Recht der Regulierungsbehörde, ein Aufsichtsverfahren
gemäß § 184 einzuleiten, bleibt davon unberührt.
(3)Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 sind Anbieter mit
weniger als 1000 Endnutzern, soweit es sich um Anbieter im Sinne des §
4 Z 8 handelt, weniger als 350 000 Endnutzern im Bundesgebiet.
(4)Für den Endnutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von drei Monaten.
(5)Anzeigen von Änderungen haben die zu ändernden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen zu enthalten, in denen
jeweils die Änderungen deutlich und nachvollziehbar kenntlich gemacht
werden.
(6)Die Regulierungsbehörde kann den nach Abs. 1 angezeigten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht
hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von sechs
Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB
oder §§ 6 und 9 KSchG oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120
widersprechen. Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der
weiteren Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der
Entgeltbestimmungen.
(7)Die Regulierungsbehörde kann bei Nichtübereinstimmung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Anbietern
gemäß Abs. 3 mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG
oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 ein Aufsichtsverfahren gemäß
§ 184 einleiten.
(8)Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(9)Werden bei Anzeigen die Formvorschriften der Abs. 1 oder 5 nicht eingehalten, gilt die Anzeige als nicht erstattet.
(10)Anbieter haben im Verfahren nach Abs. 6 das Recht, die Anzeige
gemäß § 13 Abs. 7 oder Abs. 8 AVG zurückzuziehen oder zu ändern. Wird
die Anzeige geändert, beginnt die sechswöchige Frist des Abs. 6 von
Neuem zu laufen.
(11)Abs. 6 ist nicht für Betreiber von Rundfunknetzen und für
Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen,
anzuwenden.
§ 134
Text
Tarif- und Angebotsvergleich
§ 134.
(1)Die Regulierungsbehörde hat – wenn ein solches auf dem Markt nicht
kostenlos angeboten wird – auf Grundlage der nach § 46 Abs. 3 und § 133
Abs. 1 angezeigten sowie veröffentlichten Daten ein kostenloses
Vergleichsinstrument anzubieten, das Endnutzer in die Lage versetzt,
verschiedene Internetzugangsdienste, nummerngebundene interpersonelle
Kommunikationsdienste und gegebenenfalls nummernunabhängige
interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen zu
können in Bezug auf:
1.
die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste, und
2.
die Dienstqualität – falls eine Mindestdienstqualität angeboten wird
oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen nach § 46
zu veröffentlichen.
(2)Das Vergleichsinstrument gemäß Abs. 1 muss
1.
unabhängig von den Anbietern solcher Dienste betrieben werden und damit
sicherstellen, dass diese Anbieter bei den Suchergebnissen
gleichbehandelt werden;
2.
die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
3.
klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, enthalten;
4.
eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
5.
korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
6.
allen Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich
zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten offenstehen, wobei
die einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden und eine
breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes
abdeckt, umfassen und, falls die gebotenen Informationen keine
vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche
Erklärung ausgeben müssen, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
7.
ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;
8.
die Möglichkeit einschließen, Preise, Tarife und Dienstqualität
zwischen den Endnutzern zur Verfügung stehenden Angeboten zu
vergleichen.
(3)Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen des Abs. 2 Z 1 bis 8
entsprechen, sind auf Antrag des Anbieters des Instruments von der
Regulierungsbehörde mit Bescheid zu zertifizieren. Der Bescheid kann
Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zum Nachweis des jeweils
aktuellen Vorliegens der Genehmigungskriterien erforderlich ist.
(4)Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen einer Verordnung nach § 133
Abs. 1 die Form der Anzeige der für das Vergleichsinstrument
erforderlichen Daten nach Abs. 1 festlegen. Dabei ist Bedacht zu
nehmen, auf die Art des Endnutzerverhältnisses und des Dienstes, die
Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit,
Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit
des Dienstes. Sie kann auch Anbieter mit weniger als 1000 Endnutzern,
soweit es sich um Anbieter im Sinne des § 4 Z 8 handelt weniger als 350
000 Endnutzern, von der Anzeigepflicht ausnehmen, sofern der Aufwand
aufgrund der zu erwartenden Aussagekraft der Daten unverhältnismäßig
wäre. Dritten wird das Recht eingeräumt, die von der
Regulierungsbehörde und Anbietern von Internetzugangsdiensten oder
interpersonellen Kommunikationsdiensten nach diesem Bundesgesetz
veröffentlichten Informationen kostenlos und in offenen Datenformaten
zu nutzen, um Vergleichsinstrumente bereitzustellen.
§ 135
Text
Vertragslaufzeit und –kündigung
§ 135.
(1)Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern, die weder
nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch
M2M-Übetragungsdienste erbringen, dürfen eine Mindestvertragsdauer von
24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Verbraucher ist die Möglichkeit
einzuräumen, je angebotenem Kommunikationsdienst einen Vertrag mit
einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.
(2)Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von
Anbietern keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung
vorsehen, die für Verbraucher als negativer Anreiz für einen
Betreiberwechsel wirken.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Laufzeit eines
Ratenzahlungsvertrages, mit dem der Verbraucher in einem gesonderten
Vertrag Ratenzahlungen ausschließlich für die Bereitstellung einer
physischen Verbindung, insbesondere zu Kommunikationsnetzen mit sehr
hoher Kapazität, zugestimmt hat. Ratenzahlungsverträge im Sinne dieses
Absatzes dürfen sich nicht auf Endgeräte wie Router oder Modems
beziehen.
(4)Die Abs. 1 bis 3, sowie 5 bis 7 gelten auch für Endnutzer, bei denen
es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen
ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern diese nicht ausdrücklich
auf die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet haben.
(5)Anbieter nach Abs. 1 müssen die Beendigung von Verträgen unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen. Die
Vereinbarung einer Mindestvertragsdauer bleibt davon unberührt.
(6)Sofern bei Verträgen eine Mindestvertragsdauer oder eine
automatische Verlängerung nach einer Befristung vereinbart ist, haben
die Anbieter nach Abs. 1 die Endnutzer deutlich auf einem dauerhaften
Datenträger über das Ende der vertraglichen Bindung sowie über die
Möglichkeiten der Vertragskündigung zu informieren. Die Information hat
zeitnah vor jenem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Kündigung
spätestens erklärt werden muss, um den Vertrag mit dem Ablauf der
Mindestvertragsdauer oder der Befristung beenden zu können.
(7)Anbieter nach Abs. 1 haben Endnutzern, in den Fällen einer
automatischen Verlängerung nach einer Befristung, zumindest einmal
jährlich, jedenfalls aber zum Zeitpunkt einer Information nach Abs. 6,
über den anhand ihres Nutzungsverhaltens im vergangenen Jahr
bestmöglichen Tarif in Bezug auf ihre Dienste zu informieren.
(8)Anbieter, die keine nummernunabhängigen interpersonellen
Kommunikationsdienste erbringen, haben den Inhalt von nicht
ausschließlich begünstigenden Änderungen von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen dem Endnutzer mindestens
drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung auf einem dauerhaften
Datenträger mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Endnutzer auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf,
dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt nach
Maßgabe des Abs. 12 zu kündigen.
(9)Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Detaillierungsgrad,
Inhalt und Form der Mitteilung gemäß Abs. 6 und 8 an den Endnutzer
festlegen, dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mitteilung für
den Endnutzer transparent erfolgt. Änderungen in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, die rein administrativer
Natur sind oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und
unmittelbar erforderlich werden und die Endnutzer nicht ausschließlich
begünstigen, berechtigen diesen nicht zur kostenlosen Kündigung des
Vertrages nach Maßgabe des Abs. 12. Bei einem Verstoß gegen
Vorschriften nach diesem Absatz kann die Regulierungsbehörde auch ein
Aufsichtsverfahren gemäß § 184 einleiten.
(10)Anhaltende oder häufig auftretende erhebliche Abweichungen zwischen
der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines
Kommunikationsdienstes – mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes
oder eines nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienstes
– gelten als Anlass für die Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe nach
anderen Rechtsvorschriften, einschließlich des Rechts auf kostenfreie
Vertragskündigung.
(11)Wechselt der Verbraucher seinen Wohnsitz, ist der Anbieter, der mit
einem Verbraucher einen Vertrag über Kommunikationsdienste, der
zumindest einen Internetzugangsdienst umfasst, geschlossen hat,
verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen
Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten
Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit
diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt
für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch
nicht höher sein darf als das für die Aktivierung eines Neuanschlusses
vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht
angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung nach Maßgabe des Abs. 12
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines
Kalendermonats berechtigt.
(12)Ist ein Endnutzer berechtigt, einen Vertrag vor Ablauf einer
vereinbarten Mindestvertragsdauer außerordentlich zu kündigen, dürfen
Anbieter, soweit diese keinen nummernunabhängigen interpersonellen
Kommunikationsdienst erbringen, nur dann eine Abschlagszahlung
verlangen, wenn der Endnutzer sich entscheidet, ein allfällig
überlassenes Endgerät zu behalten.
(13)Zur Berechnung der Abschlagszahlung ist als Ausgangswert 90 vH des
Kaufpreises zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minus der vom
Endnutzer geleisteten Zahlungen in Form eines reduzierten Kaufpreises
und allfällig geleisteter Ratenzahlungen heranzuziehen. Für den
Zeitraum bis zum Ablauf des sechsten Monats der Vertragsdauer wird die
Abschlagszahlung pauschal mit 50 % des Ausgangswertes angenommen.
Danach ist die pro Monat der Mindestvertragsdauer auszuweisende
Abschlagszahlung nach diesem Wert reduziert um einen
Abschreibungsbetrag zu bemessen. Der jeweilige Abschreibungsbetrag ist
durch Division des Ausgangswerts durch die Anzahl der Monate der
vereinbarten Mindestvertragsdauer multipliziert mit der Anzahl der
Monate ab Vertragsabschluss bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu
ermitteln. Die Höhe der so ermittelten Abschlagszahlung ist in Form
einer Tabelle in den Vertrag aufzunehmen. Aus dieser Tabelle muss dem
Endnutzer leicht erkennbar sein, welche Kosten je nach Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Kündigung bezogen auf jeweils einen Kalendermonat
anfallen. Die Abschlagszahlung darf nicht höher sein als die noch
ausstehenden monatlichen Entgelte bis zum Ende der
Mindestvertragsdauer. Darüber hinaus dürfen keine Entgelte verlangt
werden. Spätestens nach erfolgter Abschlagszahlung hat der Anbieter
alle einschränkenden Bedingungen der Nutzung des Endgeräts in anderen
Netzen kostenlos aufzuheben.
(14)Abs. 11 und 12 ist nur für Verträge, die nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geschlossen wurden, anwendbar. Für Verträge, die
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen wurden, darf im
Falle einer Kündigung nach Abs. 8 keine Abschlagszahlung verrechnet
werden.
(15)Soweit M2M-Übertragungsdienste betroffen sind, kommen die in den
Abs. 8 und 12 genannten Rechte nur Endnutzern zugute, bei denen es sich
um Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder
Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.
(16)Zur Bestimmung des Kaufpreises gemäß Abs. 13 ist der unverbindliche
Verkaufspreis (UVP) heranzuziehen. Dieser ist vom Anbieter – soweit er
Endgeräte gemäß Abs. 12 zur Verfügung stellt – über eine von der
Regulierungsbehörde zu errichtende und zu betreibende elektronische
Schnittstelle auf deren Webseite zu veröffentlichen. Der UVP ist
mindestens halbjährlich zu aktualisieren. Für Endgeräte, für die kein
UVP benannt ist, ist die Regulierungsbehörde verpflichtet, einen
Ausgangswert für die Abschlagszahlung gemäß Abs. 13 festzusetzen. Für
dessen Ermittlung hat sich die Regulierungsbehörde von ihrer
Marktbeobachtung und Markterfahrung leiten zu lassen. Die
Regulierungsbehörde kann bei der Festsetzung des Ausgangswertes auch
Durchschnittswerte heranziehen. Die Regulierungsbehörde ist überdies
ermächtigt, Informationen bei Endgeräteherstellern, Anbietern von
Endgeräten oder Anbietern von Kommunikationsdiensten einzuholen. Diese
haben die Informationen zu erteilen.
§ 136
Text
Bündelprodukte
§ 136.
(1)Wenn bei Verbrauchern ein Bündelprodukt zumindest einen
Internetzugangsdienst oder einen nummerngebundenen interpersonellen
Kommunikationsdienst beinhaltet und zusätzlich weitere Dienste oder
Endeinrichtungen inkludiert, gelten § 129 Abs. 4, § 132 Abs. 1, § 135
Abs. 1 bis 15 und § 118 für alle Elemente des Pakets einschließlich –
soweit anwendbar – derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter
jene Bestimmungen fallen.
(2)Sind Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen zur
Beendigung einzelner Bestandteile eines Bündels gemäß Abs. 1
berechtigt, dürfen sie den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile
des Bündels kündigen.
(3)Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder
Endeinrichtungen, die von demselben Anbieter von
Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen
Kommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die
ursprüngliche Laufzeit des Vertrages, in dessen Leistungsumfang die
betreffenden Dienste oder Endeinrichtungen aufgenommen werden, nicht
verlängert werden, sofern der Verbraucher der Verlängerung bei der
Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endeinrichtungen nicht
ausdrücklich zustimmt.
(4)Die Absätze 1 und 3 dieser Bestimmung gelten auch für Endnutzer, bei
denen es sich um Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen oder
Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern sie nicht
ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen
ganz oder teilweise zu verzichten.
§ 137
Text
Eintragung in das Nutzerverzeichnis
§ 137.
(1)Nutzer haben unter den in Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen das
Recht, sich in allgemein zugängliche Nutzerverzeichnisse eintragen zu
lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu
lassen.
(2)Ein Nutzer hat gegenüber dem Anbieter von nummerngebundenen
interpersonellen Kommunikationsdiensten, mit dem er in einem
Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das
Recht, mit folgenden Daten unentgeltlich in das Nutzerverzeichnis des
Anbieters aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname(n), akademischer
Grad, Adresse, Nummer und, sofern der Nutzer dies wünscht, die
Berufsbezeichnung.
(3)Mit Einwilligung des Nutzers können noch zusätzliche Daten in das
Nutzerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen
betroffen sind, müssen auch diese einwilligen.
(4)Sofern dies ein Nutzer wünscht, hat die Eintragung der ihn
betreffenden Daten in das Nutzerverzeichnis ganz oder teilweise zu
unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt
werden. Sofern dies ein Nutzer wünscht, hat die Eintragung der ihn
betreffenden Daten in ein elektronisches Nutzerverzeichnis, das die
Suche anhand anderer Daten als anhand des Namens des Nutzers
ermöglicht, zu unterbleiben.
(5)Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen
Kommunikationsdiensten haben ihre Nutzer über die ihnen gemäß Abs. 1
und 2 zustehenden Rechte in geeigneter Weise zu informieren.
§ 138
Text
Rechnung und Einzelentgeltnachweis
§ 138.
(1)Die Entgelte für einen Internetzugangsdienst oder nummerngebundenen
interpersonellen Kommunikationsdienst sind in Form eines
Einzelentgeltnachweises darzustellen, in welchem sämtliche
Verbindungen, für die ein Entgelt verrechnet wurde, in chronologischer
Reihenfolge aufgelistet sind.
(2)Die Endnutzer sind berechtigt, Rechnungen ohne Einzelentgeltnachweis
zu erhalten. Die Rechnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der
Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem
die Rechnung versendenden Anbieter zu enthalten.
(3)Wird die Rechnung oder der Einzelentgeltnachweis in elektronischer
Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Endnutzer möglich sein, beides
auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu
erhalten. Sofern es sich um ein Endnutzerverhältnis handelt, dessen
Vertragsinhalt nicht die Zusendung von Rechnungen oder
Einzelentgeltnachweisen in elektronischer Form ermöglicht, hat die
Übermittlung der Rechnung oder des Einzelentgeltnachweises in
Papierform zu erfolgen.
(4)Wird die Rechnung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist
sie in einem speicherfähigen Format, wie z. B. im pdf-Format, an eine
vom Endnutzer bekannt gegebene elektronische Adresse zu übermitteln und
vom Anbieter für einen Zeitraum von sieben Jahren unentgeltlich zur
Verfügung zu halten. Der Anbieter hat dem Endnutzer mitzuteilen, an
welche E-Mail-Adresse er die Rechnung oder den Einzelentgeltnachweis
übermitteln wird. Der Endnutzer muss auch die Gelegenheit erhalten,
dafür eine andere E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
(5)Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Detaillierungsgrad
und die Form der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises festlegen.
Sie hat dabei auf die Art des Nutzerverhältnisses und des Dienstes, die
technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie
darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können
und Erbringer von nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern
identifiziert sind.
(6)Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene
Daten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die
passiven Nutzernummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung eines
Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in
verkürzter Form ausgewiesen werden, es sei denn, die Tarifierung einer
Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Nutzernummer ableiten
oder der Endnutzer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden
Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige
Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere arbeitsrechtliche
Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen,
für die keine Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder
Verbindungen mit Notdiensten dürfen nicht ausgewiesen werden. Die
Identität von Erbringern nummerngebundener Dienste von Drittanbietern
ist am Einzelentgeltnachweis durch Bekanntgabe der unverkürzten Nummer
anzugeben, sofern der Endnutzer nicht schriftlich beantragt hat, dass
diese Information für zukünftige Abrechnungszeiträume nur verkürzt
anzuführen ist.
(7)Für das Löschen der Daten eines Einzelentgeltnachweises gelten
unbeschadet des Abs. 4 dieselben Fristen wie für das Löschen von
Verkehrsdaten.
§ 139
Text
Anzeige der Nummer des Anrufers
§ 139.
(1)Bei Sprachkommunikationsdiensten muss dem anrufenden Nutzer außer
bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden
Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Dem Nutzer
muss diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.
(2)Bei Sprachkommunikationsdiensten muss dem angerufenen Nutzer die
Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe
selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Nummer bereits
vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muss dem angerufenen
Nutzer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen
die Nummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei
abzuweisen.
(3)Im öffentlichen Kommunikationsnetz muss dem angerufenen Nutzer die
Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Nummer beim Anrufer
selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
(4)Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen
Kommunikationsdiensten haben Endnutzern Mehrfrequenzwahlverfahren sowie
die Anzeige der Nummer zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch
durchführbar ist.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Anrufe in Staaten,
die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, sowie für Anrufe aus
solchen Staaten.
(6)Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann
die Regulierungsbehörde ein Aufsichtsverfahren gemäß § 184 einleiten.
§ 140
Text
Automatische Anrufweiterschaltung
§ 140. Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten haben bei
den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung
möglich ist, auf Verlangen des Endnutzers entgeltfrei die von Dritten
veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Endeinrichtung des
Endnutzers aufzuheben. Sind mehrere Betreiber an der Rufumleitung
beteiligt, haben diese zusammenzuarbeiten.
§ 141
Text
Fangschaltung, belästigende Anrufe
§ 141.
(1)Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.
(2)Sofern ein Endnutzer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe
wünscht, hat der Anbieter eine Fangschaltung für zukünftige Anrufe
einzurichten oder beim Betreiber zu veranlassen. Die Fangschaltung kann
auch in der Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige und
Speicherung der eingehenden Rufnummern durch den Betreiber bestehen. Er
darf dafür ein angemessenes Entgelt verlangen.
(3)Das Ergebnis der Fangschaltung oder der Aufhebung der Unterdrückung
der Rufnummernanzeige ist vom Betreiber des Kommunikationsdienstes zu
speichern und dem Endnutzer für jene Anrufe bekannt zu geben, für die
er die Tatsache von belästigenden Anrufen während der Überwachung
glaubhaft macht.
§ 142
Text
Dienstesperren
§ 142.
(1)Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen
interpersonellen Kommunikationsdiensten haben, unbeschadet des Rechts,
Sicherheitssperren zu setzen, ihren Endnutzern auf Antrag einmal
jährlich die entgeltfreie Sperre von Diensten von Drittanbietern oder
Internetzugangsdiensten bereit zu stellen, soweit diese
verbrauchsabhängig verrechnet werden. Von der Sperre von
nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern sind alle für Dienste von
Drittanbietern gewidmeten Nummernbereiche umfasst, soweit diese mit
mehr als EUR 0,20 pro Minute oder Event verrechnet werden können. Dabei
ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf
die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass
Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.
(2)Anbieter haben, unbeschadet abweichender gesetzlicher oder
vertraglicher Bestimmungen, das Recht, den Anschluss eines Endnutzers
für Dienste von Drittanbietern dauerhaft und kostenfrei zu sperren,
wenn der Endnutzer Entgelte für solche Dienste in zumindest zwei
aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden bestreitet.
§ 143
Text
Zahlungsverzug
§ 143. Anbieter von Telekommunikationsdiensten dürfen im Falle des
Zahlungsverzugs eines Endnutzers eine Diensteunterbrechung oder
-abschaltung nur dann vornehmen, wenn sie den Endnutzer zuvor unter
Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. Für
die gänzliche Sperre des betroffenen Dienstes, bei dem Zahlungsverzug
besteht, darf der Anbieter ein angemessenes Bearbeitungsentgelt
vereinbaren. Unterbricht der Anbieter lediglich einzelne Teile des
betroffenen Dienstes, darf hiefür kein gesondertes Entgelt vereinbart
werden. Eine Unterbrechung des Zugangs zu Notrufen ist nicht zulässig.
Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des
Universaldienstes im Sinne des § 106 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn
der Endnutzer ausschließlich mit Verpflichtungen aus einem anderen
Vertragsverhältnis des Universaldienstes oder aus einem sonstigen
Vertragsverhältnis mit dem Anbieter säumig ist.
§ 144
Text
Weiterleitung von E-Mails
§ 144. Ein Endnutzer kann bei Beendigung eines Vertrages über einen
Internetzugangsdienst, bei dem er eine E-Mail-Adresse mit der Firma
oder einer Marke des Anbieters erhalten hat, vom Anbieter verlangen,
dass er entsprechende E-Mails in den der Vertragsbeendigung folgenden
zwölf Monaten unentgeltlich weiter erhält. Die Regulierungsbehörde kann
mit Verordnung technische Einzelheiten, wie der konkrete Prozess zur
Weiterleitung abzulaufen hat, festlegen. Sie hat sich dabei auch am
zumutbaren Aufwand für Endnutzer und Anbieter, die E-Mails zu erhalten,
zu orientieren.
§ 145
Text
Überprüfung der Entgelte
§ 145.
(1)Bezweifelt ein Endnutzer die Richtigkeit der ihm verrechneten
Entgelte für einen Kommunikationsdienst, so hat der Anbieter auf
schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrunde
gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser
Überprüfung die Richtigkeit der Verrechnung schriftlich zu bestätigen
oder die Verrechnung entsprechend zu ändern. Derartige Anträge können
innerhalb von drei Monaten ab Rechnungslegung eingebracht werden.
(2)Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen die von einem
Anbieter verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst
schriftlich zur Kenntnis gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die
Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages bis zur
Schlichtung aufgeschoben. Der Aufschub der Fälligkeit endet, wenn nicht
binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Anbieters auf den
Einspruch gemäß Abs. 1 ein Antrag nach § 205 Abs. 1 gestellt wird.
Unabhängig davon kann der Anbieter den Betrag, der dem Durchschnitt der
letzten drei Abrechnungsperioden entspricht, sofort fällig stellen.
(3)Auf Antrag des Endnutzers hat der Anbieter für die Dauer des
Schlichtungsverfahrens jenen Teil des vom Endnutzer bereits geleisteten
Entgeltes zu erstatten, der nach Abs. 2 nicht fällig gestellt werden
darf. Nach Abschluss des Verfahrens sind zu viel eingehobene Beträge
samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(4)Für den Fall, dass im Überprüfungsverfahren des Anbieters oder im
Schlichtungsverfahren nach § 205 Abs. 1 kein Anlass zur Neuberechnung
des bestrittenen Betrages gefunden wird, können die gesetzlichen
Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in
Rechnung gestellt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 1486 Z 1
ABGB ist bezüglich der Gesamtbeträge der nach Abs. 2 bestrittenen
Rechnungen für die Dauer des Schlichtungsverfahrens nach § 205 Abs. 1
gehemmt.
(5)Für den Fall, dass ein Fehler festgestellt wird, der sich zum
Nachteil des Endnutzers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige
Entgelt nicht ermitteln lässt, ist in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, unbeschadet einer gerichtlichen Entscheidung,
eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses
Kommunikationsdienstes durch den Endnutzer basierende Pauschalabgeltung
festzusetzen, soweit der Anbieter einen Verbrauch zumindest in diesem
Ausmaß glaubhaft machen kann.
§ 146
Text
12. Abschnitt
Verwendung von Amateurfunkstellen
Berechtigungsumfang
§ 146.
(1)Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb
1.
einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,
2.
von beweglichen Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie
3.
zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen
Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung
angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein
Zeitraum von längstens drei Monaten.
(2)Die Amateurfunkbewilligung der Klasse 1 berechtigt zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen.
(3)Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden
1.
in den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,
2.
mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,
3.
mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen
Frequenzbereich festgesetzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und
aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,
4.
mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und
5.
wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der
Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich
an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um
eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender oder eine Remotefunkstelle.
(4)Amateurfunkstellen dürfen mit Telekommunikationsnetzen mittels
Internettechnologie verbunden werden, wenn die beteiligten
Amateurfunkstellen ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet
werden.
(5)Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren
unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes
Ausnahmen von Abs. 3 vorsehen.
§ 147
Text
Nachrichteninhalt
§ 147.
(1)Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln und auf folgenden Inhalt zu beschränken:
1.
Übertragungsversuche,
2.
technische oder betriebliche Mitteilungen sowie
3.
Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen, für die
wegen ihrer Belanglosigkeit eine Inanspruchnahme von
Telekommunikationsdiensten billigerweise nicht verlangt werden kann.
(2)Der Funkverkehr darf nur zwischen bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden.
(3)Ergibt sich während des Funkverkehrs, dass dieser mit einer
Funkstelle aufgenommen wurde, die keine bewilligte Amateurfunkstelle
ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen.
(4)Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das
Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder
eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder
die Sittlichkeit verstößt.
(5)Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Staaten, die Einwände
gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben, ist nicht
zulässig. Die Namen dieser Staaten sind von der Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesgesetzblatt
kundzumachen.
§ 148
Text
Not- und Katastrophenfunkverkehr
§ 148.
(1)Notfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer
Funkstelle, die selbst in Not ist oder an einem Notfall beteiligt oder
Zeuge des Notfalles ist, und einer oder mehreren Hilfe leistenden
Funkstellen. Der Funkamateur ist verpflichtet, über Aufforderung der
für den Hilfseinsatz zuständigen Behörden im Rahmen seiner
Möglichkeiten Unterstützung bei der Durchführung von Not- und
Katastrophenfunkverkehr zu leisten und hat den Anordnungen der Behörden
Folge zu leisten.
(2)Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit menschlichen Lebens zumindest gefährdet erscheint.
(3)Katastrophenfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten, die
den nationalen oder internationalen Hilfeleistungsverkehr betreffen,
zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes sowie
zwischen einer Funkstelle im Katastrophengebiet und Hilfe leistenden
Organisationen.
(4)Katastrophengebiet ist ein geographisches Gebiet, in welchem eine
Katastrophe stattgefunden hat, für die Dauer des Katastrophenfalles.
(5)Im Falle von Not- und Katastrophenfunkverkehr sowie bei der
Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen entfallen die
Beschränkungen der §§ 146 Abs. 4 und 147 Abs. 1 bis 3.
(6)Die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist
mindestens sieben Werktage vor Beginn der Übung schriftlich dem
Fernmeldebüro anzuzeigen.
(7)Bei Empfang eines Notrufes ist der eigene Funkverkehr sofort zu
unterbrechen und jede Störung des Notrufes zu unterlassen. Wird keine
Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich
Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen.
Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam
zu machen.
§ 149
Text
Rufzeichen
§ 149.
(1)Das zugewiesene Rufzeichen ist zu Beginn, vor Beendigung sowie
wiederholt während des Funkverkehrs in der jeweils verwendeten Sendeart
vollständig auszusenden.
(2)Beim Betrieb einer Klubfunkstelle ist das der Klubfunkstelle
zugewiesene Rufzeichen zu verwenden. Mit Zustimmung des
Stationsverantwortlichen darf die Klubfunkstelle auch mit dem dem
Mitbenützer zugewiesenen Rufzeichen betrieben werden, jedoch nur im
Berechtigungsumfang der Bewilligung, mit der es zugewiesen wurde.
§ 150
Text
Rufzeichenliste
§ 150.
(1)Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten
bekannt machen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich
sind.
(2)In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:
1.
Name und Vorname des Funkamateurs,
2.
der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
3.
das zugeteilte Rufzeichen und
4.
die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.
(3)Die Eintragung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten personenbezogenen
Daten bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
(4)Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke
des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist
unzulässig.
§ 151
Text
Mitbenützung
§ 151.
(1)Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung oder der
Stationsverantwortliche können Personen, die die Amateurfunkprüfung
erfolgreich abgelegt haben, die Mitbenützung der Amateurfunkstelle
gestatten.
(2)Der Mitbenützer einer Amateurfunkstelle darf diese nur in jenem Umfang benützen, der sich aus
1.
der Prüfungskategorie seines Amateurfunkprüfungszeugnisses und
2.
der Bewilligungsklasse und Leistungsstufe der Amateurfunkbewilligung
des Inhabers der Amateurfunkstelle oder der Klubfunkstelle ergibt.
(3)Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren
unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes
Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.
(4)Der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der
Stationsverantwortliche bleiben für die Einhaltung der rechtlichen
Bestimmungen verantwortlich und haben den Betrieb der Funkstelle zu
überwachen.
§ 152
Text
Funktagebuch
§ 152.
(1)Ein Funktagebuch ist zu führen
1.
im Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,
2.
über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.
(2)In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.
(3)Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der
Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der
vollständige Inhalt, einschließlich der Angaben über die Identität und
den Standort der Gegenstelle zusammenfassend aufzuzeichnen.
§ 153
Text
Sicherungsmaßnahmen
§ 153. Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu
treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte
Personen ausschließen.
§ 154
Text
13. Abschnitt
Amateurfunkprüfungszeugnisse
Voraussetzungen für die Ausstellung
§ 154.
(1)Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.
(2)Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.
§ 155
Text
Antrag auf Ausstellung
§ 155. Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses
ist beim Fernmeldebüro schriftlich einzubringen und hat jedenfalls
folgende Angaben zu enthalten:
1.
Name und Anschrift des Antragstellers,
2.
die angestrebte Prüfungskategorie.
§ 156
Text
Zurückziehung des Antrages
§ 156. Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses
gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller zu der für die Prüfung
festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, dass die
Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, und er nicht glaubhaft
macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft, oder wenn er während der
Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung nicht bestanden hat.
§ 157
Text
Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung
§ 157.
(1)Die Amateurfunkprüfung umfasst folgende Gegenstände:
1.
Betrieb und Technik,
2.
Rechtliche Bestimmungen.
(2)Die schriftlichen Teile der Prüfung können auch
automationsunterstützt oder als schriftlicher Mehrfachauswahltest
durchgeführt werden.
(3)Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus entsprechend dem Umfang und dem
Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene
Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler
Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände
festzusetzen. Darin ist auch die Form der Abwicklung der Prüfung unter
Berücksichtigung der Einfachheit und Effizienz festzulegen.
(4)Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste
Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur
Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.
§ 158
Text
Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 158.
(1)Die Prüfungskommission ist beim Fernmeldebüro einzurichten.
(2)Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der
Bundesministerin Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für die Dauer
von fünf Kalenderjahren bestellt.
(3)Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind
fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde oder als Prüfer für den
Gegenstand Betrieb und Technik ein erfahrener Funkamateur, der die
Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich
abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt
der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende
§ 159
Text
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 159. Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von
Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland
ausgestellte Zeugnisse anerkennen.
§ 160
Text
14. Abschnitt
Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz
Allgemeines
§ 160.
(1)Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung
einschließlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten oder der
nicht öffentlich zugänglichen Daten einer juristischen Person in
Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in
öffentlichen Kommunikationsnetzen einschließlich öffentlicher
Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte
unterstützen.
(2)Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr.
631/1975, bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
(3)In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des § 4 der Begriff
1.
“Anbieter” Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten;
2.
“Benutzer” eine Person, die einen öffentlichen Kommunikationsdienst für
private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst
zwangsläufig abonniert zu haben;
3.
„Nutzerkennung“ jene Kennung, welche die eindeutige Zuordnung eines Kommunikationsvorgangs zu einem Nutzer ermöglicht;
4.
„E-Mail-Adresse“ die eindeutige Kennung, die einem elektronischen Postfach von einem Internet-E-Mail-Anbieter zugewiesen wird;
5.
„Stammdaten“ alle Daten, die für die Begründung, die Abwicklung,
Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer
und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von
Nutzerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:
a)
Name (Familienname und Vorname bei natürlichen Personen, Name oder Bezeichnung bei juristischen Personen),
b)
akademischer Grad bei natürlichen Personen,
c)
Anschrift (Wohnadresse bei natürlichen Personen, Sitz oder Rechnungsadresse bei juristischen Personen),
d)
Nutzernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht,
e)
Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses,
f)
Bonität;
g)
Geburtsdatum
6.
„Verkehrsdaten“ Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht
an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses
Vorgangs verarbeitet werden;
7.
„Zugangsdaten“ jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Nutzers zu
einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für
die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation
verwendeten Netzwerkadressierungen zum Nutzer notwendig sind;
8.
“Inhaltsdaten” die Inhalte übertragener Nachrichten (Z 11);
9.
„Standortdaten“ Daten, die in einem Kommunikationsnetz oder von einem
Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen
Standort der Endeinrichtung eines Benutzers eines öffentlichen
Kommunikationsdienstes angeben, im Fall von festen Endeinrichtungen
sind Standortdaten die Adresse der Einrichtung;
10.
„Standortkennung“ die Kennung einer Funkzelle, über welche eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird (Cell-ID);
11.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von
Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht
oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die
als Teil eines Rundfunkdienstes über ein Kommunikationsnetz an die
Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht
mit dem identifizierbaren Empfänger in Verbindung gebracht werden
können;
12.
„Dienst mit Zusatznutzen“ jeden Dienst, der die Bearbeitung von
Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem
Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder
die Fakturierung dieses Vorgangs erforderliche Maß hinausgeht;
13.
„elektronische Post“ jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz
verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder
im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem
abgerufen wird;
14.
„E-Mail“ elektronische Post, die über das Internet auf Basis des „Simple Mail Transfer Protocol“ (SMTP) versendet wird;
15.
„öffentliche IP-Adresse“ eine einmalige numerische Adresse aus einem
Adressblock, der durch die Internet Assigned Numbers Authority (IANA)
oder durch eine regionale Vergabestelle (Regional Internet Registries)
einem Anbieter eines Internet-Zugangsdienstes zur Zuteilung von
Adressen an seine Kunden zugewiesen wurde, die einen Rechner im
Internet eindeutig identifiziert und im Internet geroutet werden kann.
Öffentliche IP-Adressen sind Zugangsdaten im Sinne des § 160 Abs. 3 Z
7. Wenn eine konkrete öffentliche IP-Adresse einem Nutzer für die Dauer
des Vertrages zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist, handelt es
sich zugleich um ein Stammdatum im Sinne des § 160 Abs. 3 Z 5;
16.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten oder der nicht
öffentlich zugänglichen Daten einer juristischen Person“ jede
Verletzung der Sicherheit, die auf versehentliche oder unrechtmäßige
Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten
Weitergabe von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten
oder der nicht öffentlich zugänglichen Daten einer juristischen Person
führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im
Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste
in der Europäischen Union verarbeitet werden.
§ 161
Text
Kommunikationsgeheimnis
§ 161.
(1)Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten, die
Verkehrsdaten und die Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis
erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche.
(2)Zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses ist jeder Betreiber oder
Anbieter eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes und
alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers oder Anbieters
mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch
nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3)Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige
Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und
Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch
andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten
Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und
Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme und
Abwicklung von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung, der
Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO, der Auskunft über
Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO, der
Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a des Bundesgesetzes vom 26. Juni
1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das
Finanzstrafverfahrensrecht (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. Nr.
21/1959 (DFB), der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 des
Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des
Verfassungsschutzes (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, und der Auskunft über
Daten nach § 22 Abs. 2a und 2b des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl.
I Nr. 86/2001, sowie für eine technische Speicherung, die für die
Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist.
(4)Werden mittels einer Funkanlage, einer Endeinrichtung oder mittels
einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt
empfangen, die für diese Funkanlage, diese Endeinrichtung oder den
Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der
Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder
aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke
verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf
andere Art zu vernichten.
(5)Das Redaktionsgeheimnis (§ 31 Mediengesetz) sowie sonstige, in
anderen Bundesgesetzen normierte Geheimhaltungsverpflichtungen sind
nach Maßgabe des Schutzes der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von
Berufsgeheimnissen sowie das Verbot deren Umgehung gemäß §§ 144 und 157
Abs. 2 StPO zu beachten. Den Anbieter trifft keine entsprechende
Prüfpflicht.
§ 162
Text
Technische Einrichtungen
§ 162.
(1)Der Anbieter ist nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 und §§ 166 Abs. 2 und
171 Abs. 6 erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen
bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3
StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135
Abs. 2 StPO, zur Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 SNG, zur
Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG, zur Auskunft über Daten
nach § 22 Abs. 2a und 2b MBG sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen
gemäß § 166 Abs. 2 erforderlich sind. Für die Bereitstellung sind dem
Anbieter 80% der Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die er
aufwenden musste, um die gemäß den Abs. 3 und §§ 166 Abs. 2 und 171
Abs. 6 erlassenen Verordnungen erforderlichen Funktionen in seinen
Anlagen einzurichten, zu ersetzen. Die Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für
Landesverteidigung, dem Bundesminister für Inneres und dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bemessungsgrundlage
für diesen Prozentsatz sowie die Modalitäten für die Geltendmachung
dieses Ersatzanspruches festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die
wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges
Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden
Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen
Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung
entgegengewirkt werden soll, sowie auf die Einfachheit und
Kostengünstigkeit des Verfahrens Bedacht zu nehmen.
(2)Der Anbieter ist verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten
nach § 135 Abs. 3 StPO und der Auskunft über Daten einer
Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO, an der Auskunft über
Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 SNG sowie an der Auskunft über Daten nach §
99 Abs. 3a FinStrG sowie an der Auskunft über Daten nach § 22 Abs. 2a
und 2b MBG im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Die Übermittlung von
Verkehrsdaten, Standortdaten und Stammdaten, welche die Verarbeitung
von Verkehrsdaten erfordern, nach den Bestimmungen der StPO, des SPG,
des FinStrG, des SNG sowie des MBG, hat unter Verwendung einer
Übertragungstechnologie, welche die Identifikation und
Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität
sicherstellt, zu erfolgen. Die Bundesministerin für Justiz hat im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und
Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einen
angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die
wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges
Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden
Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen
Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung
entgegengewirkt werden soll, sowie der öffentlichen Aufgabe der
Rechtspflege Bedacht zu nehmen.
(3)Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres, der Bundesministerin für Justiz und der Bundesministerin für
Landesverteidigung, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen
zur Gewährleistung der Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3
StPO und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach §
135 Abs. 2 StPO und zum Schutz der zu übermittelnden Daten gegen die
unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte festsetzen. Nach Erlassung der
Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu
berichten.
§ 163
Text
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 163.
(1)Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der
Art. 24, 25 und 32 DSGVO im Zusammenhang mit der Erbringung eines
öffentlichen Kommunikationsdienstes obliegt jedem Betreiber eines
öffentlichen Kommunikationsdienstes jeweils für jeden von ihm
erbrachten Dienst.
(2)Unbeschadet des Abs. 1 hat der Betreiber eines öffentlichen
Kommunikationsdienstes in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko
der Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Nutzer über dieses
Risiko und – wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom
Betreiber zu treffenden Maßnahmen liegt – über mögliche Abhilfen
einschließlich deren Kosten zu unterrichten.
(3)Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes haben durch
Datensicherheitsmaßnahmen jedenfalls Folgendes zu gewährleisten:
1.
die Sicherstellung, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten;
2.
den Schutz gespeicherter oder übermittelter personenbezogener Daten vor
unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem
Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder
unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder
unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe;
3.
die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Die Regulierungsbehörde kann die von den Betreibern öffentlicher
Kommunikationsdienste getroffenen Maßnahmen prüfen und Empfehlungen zum
zu erreichenden Sicherheitsniveau abgeben.
§ 164
Text
Sicherheitsverletzungen
§ 164.
(1)Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten oder
der nicht öffentlich zugänglichen Daten einer juristischen Person hat
unbeschadet des § 44 sowie unbeschadet der Bestimmungen des DSG und der
DSGVO der Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste unverzüglich die
Datenschutzbehörde von dieser Verletzung zu benachrichtigen. Ist
anzunehmen, dass durch eine solche Verletzung Personen in ihrer
Privatsphäre oder die personenbezogenen Daten selbst beeinträchtigt
werden, hat der Betreiber auch die betroffenen Personen unverzüglich
von dieser Verletzung zu benachrichtigen.
(2)Der Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste kann von einer
Benachrichtigung der betroffenen Personen absehen, wenn der
Datenschutzbehörde nachgewiesen wird, dass er geeignete technische
Schutzmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 611/2013 über die
Maßnahmen für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG
(Data-Breach-Verordnung), ABl. Nr. L 173 vom 26.06.2013 S. 2, getroffen
hat und dass diese Maßnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung
betroffenen Daten angewendet worden sind. Diese technischen
Schutzmaßnahmen müssen jedenfalls sicherstellen, dass die Daten für
unbefugte Personen nicht zugänglich sind.
(3)Unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers nach Abs. 1 zweiter
Satz kann die Datenschutzbehörde den Betreiber öffentlicher
Kommunikationsdienste – nach Berücksichtigung der wahrscheinlichen
nachteiligen Auswirkungen der Verletzung – auch auffordern, eine
Benachrichtigung durchzuführen.
(4)Der Inhalt der Benachrichtigung der betroffenen Personen hat Art. 3 der Data-Breach-Verordnung zu entsprechen.
(5)Die Datenschutzbehörde kann im Einzelfall auch entsprechende
Anordnungen treffen, um eine den Auswirkungen der Sicherheitsverletzung
angemessene Benachrichtigung der betroffenen Personen sicherzustellen.
Sie kann auch Leitlinien im Zusammenhang mit Sicherheitsverletzungen
erstellen.
(6)Die Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste haben ein
Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten oder
der nicht öffentlich zugänglichen Daten einer juristischen Person zu
führen. Es hat Angaben zu den Umständen der Verletzungen, zu deren
Auswirkungen und zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu enthalten und
muss geeignet sein, der Datenschutzbehörde die Prüfung der Einhaltung
der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 4 zu ermöglichen.
(7)Die Datenschutzbehörde hat die Regulierungsbehörde über jene
Sicherheitsverletzungen zu informieren, die für die Erfüllung der der
Regulierungsbehörde durch § 44 übertragenen Aufgaben notwendig sind.
§ 165
Text
Datenschutz – Allgemeines
§ 165.
(1)Stammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten dürfen nur
für Zwecke der Besorgung eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder
verarbeitet werden.
(2)Die Übermittlung von im Abs. 1 genannten Daten darf nur erfolgen,
soweit das für die Erbringung jenes Kommunikationsdienstes, für den
diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch den Betreiber
eines öffentlichen Kommunikationsdienstes erforderlich ist. Die
Verarbeitung der Daten zum Zweck der Vermarktung von
Kommunikationsdiensten oder der Bereitstellung von Diensten mit
Zusatznutzen sowie sonstige Übermittlungen dürfen nur auf Grund einer
jederzeit widerrufbaren Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Diese
Verarbeitung ist auf das erforderliche Maß und den zur Vermarktung
erforderlichen Zeitraum zu beschränken. Betreiber öffentlicher
Kommunikationsdienste dürfen die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von
einer solchen Einwilligung abhängig machen.
(3)Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste und Anbieter eines
Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne des § 3 Z 1
E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, sind verpflichtet, den Nutzer
oder Benutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er
verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke
dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Eine
Ermittlung dieser Daten ist nur zulässig, wenn der Nutzer oder Benutzer
seine Einwilligung dazu aktiv und auf Grundlage von klaren und
umfassenden Informationen erteilt hat. Dies steht einer technischen
Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck
die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein
Kommunikationsnetz ist oder, wenn dies unbedingt erforderlich ist,
damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom
Nutzer oder Benutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur
Verfügung stellen kann. Der Nutzer ist auch über die
Nutzungsmöglichkeiten auf Grund der in elektronischen Fassungen der
Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen zu informieren. Diese
Information hat in geeigneter Form, insbesondere im Rahmen Allgemeiner
Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der Rechtsbeziehungen zu
erfolgen.
§ 166
Text
Stammdaten
§ 166.
(1)Stammdaten dürfen unbeschadet der § 165 Abs. 1 und 2 sowie § 181
Abs. 8 und 9 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
1.
Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Nutzer;
2.
Verrechnung der Entgelte;
3.
Erstellung von Nutzerverzeichnissen, gemäß § 126 und
4.
Erteilung von Auskünften an Betreiber von Notdiensten, gemäß § 124.
(2)Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen
Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den
Anbieter die Identität des Nutzers zu erheben und sind die zur
Identifizierung des Nutzers erforderlichen Stammdaten (§ 160 Abs. 3 Z 5
lit. a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu
registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren
erfolgt durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt
nach den Regeln des § 162 Abs. 1.
(3)Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen
Beziehungen mit dem Nutzer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur
soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu
verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige
gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
§ 167
Text
Verkehrsdaten
§ 167.
(1)Verkehrsdaten dürfen außer in den in diesem Gesetz ausdrücklich
geregelten Fällen nicht gespeichert oder übermittelt werden und sind
vom Anbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen
oder zu anonymisieren. Die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung von
Verkehrsdaten, die nach Abs. 5 übermittelt werden, richtet sich nach
den Vorschriften der StPO, des FinStrG, des SPG, des SNG sowie des MBG.
(2)Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Endkunden- oder
Vorleistungsentgelten erforderlich ist, hat der Betreiber eines
öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes Verkehrsdaten zu
speichern. Die Verkehrsdaten sind zu löschen oder zu anonymisieren,
sobald der Bezahlvorgang durchgeführt wurde und innerhalb einer Frist
von drei Monaten die Entgelte nicht schriftlich beeinsprucht wurden.
Die Daten sind jedoch nicht zu löschen, wenn
1.
ein fristgerechter Einspruch erhoben wurde, bis zum Ablauf jener Frist,
innerhalb derer die Abrechnung rechtlich angefochten werden kann.
2.
die Rechnung nicht beglichen wurde, bis zum Ablauf jener Frist, bis zu der der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann,
3.
ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet wurde, bis zur endgültigen Entscheidung, oder
4.
eine Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO erlassen wird, bis zum Ablauf
der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der
Staatsanwaltschaft (§ 138 Abs. 2 StPO).
Die Daten nach Z 1 bis 3 sind im Streitfall der entscheidenden
Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle (§ 205) unverkürzt zur
Verfügung zu stellen. Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist
auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(3)Die Verarbeitung mit Ausnahme der Übermittlung von Verkehrsdaten
darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung
oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen,
Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für
die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind oder
die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verarbeiteten
Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(4)Dem Anbieter ist es außer in den in diesem Gesetz besonders
geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluss über die Zwecke
der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen
Nutzernummer auszuwerten. Mit Zustimmung des Nutzers darf der Anbieter
die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen
Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit
Zusatznutzen verwenden.
(5)Eine Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken ist zulässig zur Auskunft über
1.
Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO;
2.
Zugangsdaten an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe des § 135 Abs. 1a zweiter Fall StPO;
3.
Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von
Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten
an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53
Abs. 3a und 3b SPG, § 11 Abs. 1 Z 5 SNG sowie § 22 Abs. 2b MBG. Ist
eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die
Standortkennung (Cell-ID) zum letzten Kommunikationsvorgang der
Endeinrichtung verarbeitet werden;
4.
Zugangsdaten, wenn diese längstens drei Monate vor der Anfrage
gespeichert wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach
Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 3 SPG, des § 11 Abs. 1 Z 5 SNG, des § 99
Abs. 3a FinStrG sowie des § 22 Abs. 2b MBG;
5.
Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Z 7 SNG sowie des § 22 Abs. 2b MBG.
§ 168
Text
Inhaltsdaten
§ 168.
(1)Inhaltsdaten dürfen außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen
und sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des
Kommunikationsdienstes darstellt grundsätzlich nicht gespeichert
werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung
erforderlich ist, hat der Anbieter nach Wegfall dieser Gründe die
gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
(2)Der Anbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen
sicherzustellen, dass Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus
technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert werden.
Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten
unmittelbar nach der Erbringung des Dienstes zu löschen.
§ 169
Text
Andere Standortdaten als Verkehrsdaten
§ 169.
(1)Andere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des § 124 nur verarbeitet werden, wenn sie
1.
anonymisiert werden oder
2.
die Benutzer oder Nutzer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben haben.
(2)Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß
Abs. 1 müssen die Benutzer oder Nutzer die Möglichkeit haben, diese
Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos
zeitweise zu untersagen.
(3)Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Abs.
1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit
Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden,
die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit
Zusatznutzen anbietet, handeln. Unbeschadet des § 161 Abs. 3 ist die
Ermittlung und Verwendung von Standortdaten, die nicht im Zusammenhang
mit einem Kommunikationsvorgang stehen, zu Auskunftszwecken unzulässig.
§ 170
Text
Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs-
und Standortdaten zu Auskunftszwecken an gesetzlich berechtigte Behörden
§ 170.
(1)Die Übermittlung der Daten hat über eine zentrale Durchlaufstelle zu
erfolgen, die die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und
Tourismus bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.
(2)Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen
verschlüsselten Übertragungsweg vorzusehen (Transportverschlüsselung).
(3)Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage
als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische
Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren
implementiert werden.
(4)Über die Durchlaufstelle werden die Beteiligten des Datenaustausches
über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und
authentifiziert.
§ 171
Text
Durchlaufstelle – Grundstruktur
§ 171.
(1)Die Durchlaufstelle hat ein elektronisches Postfachsystem zur
sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Abs. 6 zu
errichten. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten
Übertragungskanal an die Durchlaufstelle anzubinden.
(2)Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die
Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter der Durchlaufstelle im
Sinn des Art. 4 Z 8 DSGVO ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von
Anfragen zu Datenauskünften sowie von deren Beantwortung nicht möglich
ist.
(3)Über die Durchlaufstelle sind Auskünfte über Daten, die für den
Anbieter für die in § 167 Abs. 2 und 3 erfassten Zwecke erforderlich
sind, abzuwickeln. Über die Durchlaufstelle sind alle Auskunftsfälle
revisionssicher statistisch zu erfassen.
(4)In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine
Übertragungstechnologie vorzusehen, welche die Identifikation und
Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität
sicherstellt. Die Daten sind unter Verwendung einer technisch
anspruchsvollen Verschlüsselungstechnologie als „Comma-Separated Value
(CSV)“ – Dateiformat zu übermitteln. Ausgenommen davon ist
1.
die Übermittlung von Daten in den Fällen des § 124;
2.
bei Gefahr im Verzug die Übermittlung von Verkehrsdaten und Stammdaten,
wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie
zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG zuständige
Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a und 3b SPG, § 11 Abs.
1 Z 5 SNG sowie § 22 Abs. 2b MBG. Ist eine aktuelle
Standortfeststellung gemäß § 124 Abs. 1 nicht möglich, darf gemäß § 124
Abs. 4 die zuletzt verfügbare Standortkennung der Endeinrichtung
verarbeitet werden;
3.
bei Gefahr im Verzug die Übermittlung von Zugangsdaten, wenn diese
längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an nach dem
SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 3
SPG, § 11 Abs. 1 Z 5 SNG sowie § 22 Abs. 2b MBG;
4.
die Übermittlung von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff StPO und
5.
die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.
(5)Für die Datenschutzbehörde sowie für die Rechtsschutzbeauftragten
bei der Bundesministerin für Justiz, beim Bundesminister für Inneres
und beim Bundesminister für Finanzen ist in der Spezifikation zur
Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der
jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten
oder zur Statistik ermöglicht.
(6)Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres und der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für
Finanzen die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der
Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und
Übermittlung der Daten festsetzen. Insbesondere sind, unbeschadet der
§§ 170, 171 und 172, näher auszuführen
1.
Funktionen der Durchlaufstelle;
2.
Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen;
3.
Authentifizierung, Sicherheitsniveau der Anbindung, Verschlüsselung/Signatur;
4.
Zugangsberechtigte Behörden;
5.
Anbindung der Anbieter;
6.
Postfächer und Zustellung;
7.
Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle;
8.
Protokollierung des Datenverkehrs über die Durchlaufstelle;
9.
Statistik aus den Protokolldaten.
Nach Erlass der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
(7)Ein Betreiber, der nicht gemäß § 34 KOG zur Entrichtung eines
Finanzierungsbeitrages verpflichtet wurde, ist nicht verpflichtet,
seiner Auskunftspflicht über die Durchlaufstelle nachzukommen.
§ 172
Text
Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung
§ 172.
(1)Die Einrichtung und der Betrieb der Durchlaufstelle sowie die
Zertifikatsverwaltung und die Datensicherheit liegen in der
Verantwortung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und
Tourismus.
(2)Die Einrichtung, die Zertifikatsverwaltung und der Betrieb der
Durchlaufstelle erfolgen durch die Bundesrechenzentrum GmbH. Die
Bundesrechenzentrum GmbH ist funktionell Auftragsverarbeiter jeweils
für den Verantwortlichen, für dessen Anwendung Daten an die
Durchlaufstelle übergeben oder von der Durchlaufstelle übernommen
werden.
(3)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann
sich zur Auditierung der tatsächlichen Umsetzung der technischen
Spezifikation durch die Bundesrechenzentrum GmbH eines Dienstleisters
bedienen.
§ 173
Text
Nutzerverzeichnis
§ 173.
(1)Die im Nutzerverzeichnis gemäß § 137 Abs. 2 und 3 enthaltenen Daten
dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Nutzung von nummerngebundenen
interpersonellen Kommunikationsdiensten verarbeitet und ausgewertet
werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig. So dürfen die Daten
insbesondere nicht dafür verarbeitet werden, um elektronische Profile
im Sinne des Art. 4 Z 4 DSGVO von Nutzern zu erstellen oder diese
Nutzer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von
Nutzerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat das
Kopieren elektronischer Nutzerverzeichnisse nach dem Stand der Technik
und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erschweren.
(2)Die Übermittlung der in einem Nutzerverzeichnis enthaltenen Daten an
den in § 126 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreis ist unter
Berücksichtigung von § 137 Abs. 4 zulässig.
(3)Für gemäß Abs. 2 übermittelte Daten gilt die Verarbeitungsbeschränkung nach Abs. 1.
§ 174
Text
Unerbetene Nachrichten
§ 174.
(1)Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken
ohne vorherige Einwilligung des Nutzers sind unzulässig. Der
Einwilligung des Nutzers steht die Einwilligung einer Person, die vom
Endnutzer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich.
Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der
Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem
Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(2)Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch
den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der
Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu
verfälschen.
(3)Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.
(4)Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 3 ist dann nicht notwendig, wenn
1.
der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang
mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat
und
2.
diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3.
der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine
solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung
und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos
abzulehnen und
4.
der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht
durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste,
abgelehnt hat.
(5)Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
1.
die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
2.
die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
3.
der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
4.
keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine
Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6)Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 3 oder 5 nicht im
Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die
unerbetene Nachricht den Anschluss des Nutzers erreicht.
§ 175
Text
15. Abschnitt
Aufsichtsrechte und Transparenz
Umfang
§ 175.
(1)Kommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der
Regulierungsbehörde. Sie kann sich dazu der der Organe des
Fernmeldebüros bedienen.
(2)Die Organe des Fernmeldebüros haben der Regulierungsbehörde über
Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe zu leisten,
insbesondere in fernmeldetechnischen Fragen.
(3)Telekommunikationsanlagen und deren Betrieb unterliegen der Aufsicht
der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen im Sinne dieses
Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von
Kommunikation, wie insbesondere Kommunikationsnetze,
Kabelrundfunknetze, Funkanlagen und Endeinrichtungen.
(4)Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen,
insbesondere Funkanlagen und Endeinrichtungen, oder deren Teile
hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu
überprüfen. Den Organen des Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen,
ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen
sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten.
Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren
Betrieb zu geben. Bewilligungsurkunden sowie die gemäß § 6
ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen.
(5)Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf
Verlangen des Fernmeldebüros vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten
an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur
Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des
Bewilligungsinhabers auch an Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies
wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder des
finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist. Diese Pflichten gelten auch
gegenüber einer Person, welche eine Funkanlage ohne Bewilligung
betreibt.
§ 176
Text
Durchsuchung
§ 176.
(1)Besteht der dringende Verdacht, dass durch eine unbefugt errichtete
oder betriebene Funksendeanlage Personen gefährdet oder Sachen
beschädigt werden können oder ist dies zur Durchsetzung der sich aus
internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so
können von den Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und
Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet und bei Gefahr im Verzug auch von
ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.
(2)Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden
Personen und Sachen durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten,
dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die
Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 SPG wahren. Die Bestimmungen der
§§ 121 Abs. 2 und 3 und § 122 Abs. 3 der StPO gelten sinngemäß, es sei
denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
(3)Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und
Stelle eine kurz gefasste Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung
ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort der Durchsuchung
zurückzulassen.
§ 177
Text
Aufsichtsmaßnahmen
§ 177.
(1)Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage durch eine andere
Telekommunikationsanlage kann das Fernmeldebüro jene Maßnahmen anordnen
und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig
und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger
Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.
Wird eine Telekommunikationsanlage durch eine elektrische Anlage oder
ein elektrisches Betriebsmittel gestört, die nicht der Aufsicht des
Fernmeldebüros unterliegt, hat das Fernmeldebüro dies der für die
Aufsicht über die störende Anlage zuständigen Behörde zu berichten. Bei
Gefahr in Verzug hat das Fernmeldebüro gemäß § 57 AVG vorzugehen und
davon die für die Aufsicht über die störende Anlage zuständige Behörde
unverzüglich zu unterrichten.
(2)Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können
ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst
entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder betriebene
Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder
Wiederherstellung eines ungestörten Kommunikationsverkehrs erforderlich
ist.
(3)Verursacht eine Funkanlage, deren Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des FMaG 2016 bescheinigt wurde, oder verursacht eine
Endeinrichtung, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des ETG 1992
bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche
Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät schädliche
Störungen bewirkt, kann das Fernmeldebüro dem Netzbetreiber gestatten,
für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben
oder den Dienst einzustellen. Das Fernmeldebüro hat der
Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die von ihm
getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(4)Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis
nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die
unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer
unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten
werden kann. Der Betreiber hat unverzüglich das Fernmeldebüro über eine
derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung
und Anschluss einer Begründung zu unterrichten.
§ 178
Text
Einstellung des Betriebes
§ 178.
(1)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den
Betrieb von Telekommunikationsanlagen ganz oder teilweise oder für
bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
einstellen und die Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen
Beschränkungen unterwerfen.
(2)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann
nur aus den in Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (im Folgenden AEUV), ABl. Nr. C 326 vom 26.10.2012,
S. 47, genannten Gründen die Bereitstellung elektronischer
Kommunikationsnetze und –dienste ganz oder teilweise untersagen. Dieses
Vorgehen ist hinreichend zu begründen und der Europäischen Kommission
zu notifizieren.
(3)Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der
wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers
vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
§ 179
Text
Kontrollgeräte im Amateurfunk
§ 179.
(1)Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu
betreiben, dass jede Gefährdung und Störung des Betriebes anderer
ordnungsgemäß errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen
vermieden wird.
(2)Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik
festzusetzen, bei welchen Amateurfunkstellen Kontrollgeräte vorhanden
sein müssen, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse
jederzeit während des Betriebes überprüft werden kann.
§ 180
Text
Sperre von Mehrwertdienstenummern
§ 180.
(1)Die Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die
in der Verordnung nach § 131 Abs. 1 und Abs. 2 oder § 112 Abs. 2 Z 1
enthaltenen Vorschriften betreffend
1.
die Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,
2.
die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder
3.
die widmungsgemäße Nutzung einer Rufnummer
verletzt werden und dadurch erheblich wirtschaftliche Nachteile für
Nutzer zu befürchten sind, gegenüber dem Anbieter des
Kommunikationsdienstes, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den
Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Rufnummer geroutet wird,
die unverzügliche Sperre unter Anwendung von § 57 AVG anzuordnen. Die
angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen
den zur Sperre Verpflichteten.
(2)Bescheide nach Abs. 1 sind auf der Website der Regulierungsbehörde
zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der
gesperrten Rufnummern zu führen.
§ 181
Text
Informationspflichten
§ 181.
(1)Betreiber, Anbieter sowie Inhaber von Frequenzzuteilungen oder
Kommunikationsparametern sind verpflichtet, der Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde auf
schriftliches Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für den
Vollzug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig
sind. Dies sind insbesondere
1.
Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der
Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides
ergeben;
2.
Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen,
wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt oder sie aus
anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich
aus Ermittlungen durchführt;
3.
Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern;
4.
Auskünfte für ein Verfahren gemäß §§ 87 und 89;
5.
Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Nutzer;
6.
Auskünfte über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf
die jeweils bestehenden Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten;
7.
Auskünfte über Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die
auf lokaler Ebene aufgeschlüsselt und ausreichend detailliert sind für
die geographische Erhebung und Ausweisung von Gebieten gemäß § 84;
8.
Auskünfte für die Beantwortung von Informationsersuchen durch das GEREK gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) 2018/1971;
9.
Auskünfte von Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht auf Vorleistungsmärkten eingestuft wurden, hinsichtlich
Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen
Nutzermärkten.
(2)Reichen die gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gesammelten Informationen nicht
aus, um die Regulierungsaufgaben nach dem Unionsrecht oder diesem
Bundesgesetz wahrzunehmen, können die in Abs. 1 genannten Behörden
erforderlichenfalls auch andere Unternehmen, die in der elektronischen
Kommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind,
auffordern, diese Informationen zu übermitteln.
(3)Die gemäß Abs. 1 und 2 angeforderten Informationen sind binnen der
hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten
vorzulegen, die von den Behörden nach Abs. 1 verlangt werden.
Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen von Unternehmen auch vor Aufnahme
deren Tätigkeit verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen in
angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben stehen. Das
Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen
konkreten Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden
sollen. Eine Verweigerung der Auskunftserteilung unter Berufung auf
vertraglich vereinbarte Geschäftsgeheimnisse ist nicht zulässig. § 208
bleibt davon unberührt.
(4)Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und
Wettbewerbsentwicklung hat die Regulierungsbehörde quartalsweise
Statistiken zu erstellen. Hierzu wird die Regulierungsbehörde
ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten über die zu erhebenden
Daten festzulegen.
(5)Die Verordnung gemäß Abs. 4 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
1.
die Erhebungsmasse;
2.
statistische Einheiten;
3.
die Art der statistischen Erhebung;
4.
Erhebungsmerkmale;
5.
Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
6.
die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
7.
ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu
veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.
(6)Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(7)Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu
erfolgen.
(8)Anbieter sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren
schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im
Sinne von § 160 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e und g von Nutzern zu geben, die
in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches
Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung
begangen zu haben, soweit dies ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten
möglich ist.
(9)Anbieter sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte,
Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (§ 135 Abs. 1a erster
Fall StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des
konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (§ 160 Abs.
3 Z 5) von Nutzern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der
Sicherheitsbehörden, Finanzstrafbehörden und militärischen
Nachrichtendienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 1 SPG, des § 99 Abs.
3a FinStrG, des § 11 Abs. 1 Z 5 Staatsschutz- und
Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016 und des § 22 Abs. 2a
MBG. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig
mündlich übermittelt werden.
(10)Betreiber haben Aufzeichnungen über den geografischen Standort der
zum Betrieb ihres Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen, sodass
jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (Cell-ID) zum
tatsächlichen geografischen Standort unter Angabe von Geo-Koordinaten
für jeden Zeitpunkt innerhalb eines sechs Monate zurückliegenden
Zeitraums gewährleistet ist.
(11)Betreiber, die drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite der
Klasse E2 oder E10 gemäß der Verordnung (EU) 2020/1070 zur Festlegung
der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß
Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen
Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die
elektronische Kommunikation, eingerichtet haben, haben dem
Fernmeldebüro innerhalb von zwei Wochen nach der Errichtung die
Installation und den Standort dieser Zugangspunkte sowie die
Anforderungen, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der der Verordnung (EU)
2020/1070 erfüllen, zu melden. Diese Meldung hat den aktuellen
Betriebsstand darzustellen.
(12)Das Fernmeldebüro hat die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1070
zu überwachen, dabei insbesondere die Anwendung des Artikels 3 Abs. 1
der Verordnung (EU) 2020/1070 und der Europäischen Kommission darüber
jährlich Bericht zu erstatten.
§ 182
Text
Transparenz
§ 182.
(1)Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind unter
Berücksichtigung des Datenschutzes in depersonalisierter Form sowie
unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise durch die
Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat die ihr vorliegenden Marktdaten unter
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise zu
veröffentlichen.
(3)Die Regulierungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf § 208
Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt oder
der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes beitragen, zu
veröffentlichen.
§ 183
Text
Information durch die Regulierungsbehörde
§ 183.
(1)Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der
Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln,
die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Dazu zählen auch
Informationen zum allgemeinen Inhalt, zur Anzahl und Dauer der
Rechtsmittelverfahren. Beziehen sich die an die Europäische Kommission
zu übermittelnden Informationen auf von Betreibern und Anbietern
bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese von der
Übermittlung der Informationen zu unterrichten.
(2)Auf begründeten schriftlichen Antrag von GEREK oder anderen
Regulierungsbehörden sind diesen, die bereits zuvor einer anderen
Behörde übermittelten Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie
ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht erfüllen können.
§ 184
Text
Aufsichtsverfahren
§ 184.
(1)Hat die Regulierungsbehörde in Bezug auf durch sie zu besorgende
Aufgaben Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die
Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, gegen einen auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder gegen unmittelbar
anwendbares Unionsrecht verstößt, hat sie dies dem Unternehmen
mitzuteilen und gleichzeitig Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorhalten
Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach
Erhalt der Mitteilung abzustellen.
(2)Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten
Frist die Mängel, derentwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde,
nicht abgestellt worden sind, hat sie diese mit Bescheid festzustellen,
gleichzeitig die gebotenen, angemessenen Maßnahmen anzuordnen, die die
Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen und eine
angemessene Frist festzusetzen, innerhalb der der Maßnahme zu
entsprechen ist.
(3)Sind die gemäß Abs. 2 angeordneten Maßnahmen erfolglos geblieben,
kann die Regulierungsbehörde in Bezug auf ein Unternehmen, das seine
Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat, das Recht,
Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen
aussetzen, bis die Mängel abgestellt sind oder diesem Unternehmen
untersagen, weiterhin Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste
bereitzustellen. Aus den gleichen Gründen kann die Regulierungsbehörde
die Zuteilung von Frequenzen und Kommunikationsparametern widerrufen.
(4)Stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes,
gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Bescheid eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar oder führt er bei anderen
Anbietern oder Nutzern von Kommunikationsnetzen oder -diensten zu
ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die
Regulierungsbehörde Maßnahmen gemäß Abs. 2 auch in einem Verfahren
gemäß § 57 AVG anordnen. Diese Maßnahmen sind mit bis zu drei Monaten
zu befristen und können bei Vorliegen besonders schwerwiegender
Umstände um weitere drei Monate verlängert werden.
(5)Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Mängel, derentwegen
das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, tatsächlich nicht vorliegen
oder innerhalb der gesetzten Frist abgestellt worden sind, hat sie mit
Beschluss festzustellen, dass die Mängel nicht oder nicht mehr gegeben
sind.
(6)Partei im Aufsichtsverfahren ist jedenfalls das Unternehmen, bei dem die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte gemäß Abs. 1 hat.
(7)Parteien im Aufsichtsverfahren nach § 202 sind ferner jene, die
gemäß § 202 Abs. 2 ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.
(8)§ 202 Abs. 3 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass das Edikt die
Beschreibung jener Anhaltspunkte zu enthalten hat, die zur Einleitung
des Aufsichtsverfahrens geführt haben.
§ 185
Text
Regulierungskonzept; Evaluierung von Verordnungen
§ 185.
(1)Die Regulierungsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an
der Wahrung eines einheitlichen Regulierungskonzepts gemäß Art. 3 Abs.
4 lit. a Richtlinie (EU) 2018/1972 mitzuwirken.
(2)Die Regulierungsbehörde hat die von ihr erlassenen Verordnungen
regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, auf deren Zweckmäßigkeit
und Erforderlichkeit zur Erreichung der Ziele nach § 1 zu überprüfen.
Das Ergebnis der Überprüfung ist auf der Webseite der
Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(3)Die Regulierungsbehörde hat die praktische Wirksamkeit der
Vertragszusammenfassungen gemäß § 129 Abs. 4, insbesondere im Hinblick
auf das Ziel, den Endnutzern informierte Entscheidungen zu ermöglichen,
regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und das
Ergebnis dieser Überprüfung auf der ihrer Webseite zu veröffentlichen.
§ 186
Text
Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens
§ 186. Die Regulierungsbehörde kann auf Basis öffentlich verfügbarer
oder ihr zur Verfügung gestellter Daten das Wettbewerbsgeschehen im
Bereich elektronischer Kommunikation beobachten und dabei auch
Informationen oder Studien gemäß § 182 Abs. 2 veröffentlichen.
§ 187
Text
16. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verletzung von Rechten der Benützer
§ 187.
(1)Eine im § 161 Abs. 2 bezeichnete Person, die
1.
unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des
Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen
Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die
Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,
2.
eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt,
unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.
§ 188
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 188.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 28 Abs. 3 einen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
2.
entgegen § 33 Abs. 1 die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer
Verordnung nach § 28 Abs. 10 letzter Satz nicht schriftlich anzeigt;
3.
entgegen § 146 Abs. 3 Aussendungen durchführt:
a.
in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder
b.
mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder
c.
mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder
d.
mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 146 Abs. 5 vorliegt;
4.
entgegen § 146 Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als
Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der
Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;
5.
entgegen § 146 Abs. 4 Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie
verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich
für den Amateurfunkdienst verwendet werden;
6.
entgegen § 147 Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine
bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine
solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen
des § 148 Abs. 5 nicht vorliegen;
7.
entgegen § 147 Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten
Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht
sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 148 Abs. 5 nicht
vorliegen;
8.
entgegen § 147 Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren
Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich von der
Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im
Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;
9.
entgegen § 148 Abs. 6 bei Durchführung von Not- und
Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der
Behörde anzeigt;
10.
entgegen § 151 Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle
Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich
abgelegt haben;
11.
entgegen § 151 Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die
Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich
aus § 151 Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und
keine Ausnahme gemäß § 151 Abs. 3 vorliegt;
12.
entgegen § 151 Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der
rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht
ausreichend überwacht.
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 21 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
2.
entgegen § 28 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
3.
entgegen einer gemäß § 30 Abs. 3 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
4.
entgegen § 31 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Endeinrichtung missbräuchlich verwendet;
5.
entgegen § 31 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine
missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endeinrichtungen
ausschließen;
6.
entgegen § 31 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den
bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem
nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
7.
entgegen § 31 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder einer allenfalls zugeteilten Kennung betreibt;
8.
entgegen § 31 Abs. 5 Funkanlagen, die weder über eine gemäß § 212 Abs.
4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des FMaG 2016
entsprechen, oder Endeinrichtungen, die weder über eine gemäß § 212
Abs. 4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des ETG 1992
entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder
in Verbindung mit diesem betreibt;
9.
entgegen § 31 Abs. 6 Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;
10.
entgegen § 41 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder entgegen § 41 Abs. 3 angeordnete Änderungen nicht befolgt;
11.
entgegen § 41 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
12.
entgegen einer Untersagung gemäß § 43 eine Funkanlage betreibt;
13.
entgegen § 113 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
14.
entgegen § 146 Abs. 3 Z 1 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;
15.
entgegen § 147 Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen,
die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines
Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die
Sittlichkeit verstößt;
16.
entgegen § 148 Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet;
17.
entgegen § 149 ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet;
18.
entgegen § 150 Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet;
19.
entgegen § 175 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
20.
entgegen § 175 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
21.
entgegen § 181 Abs. 11 nicht die vorgeschriebenen Meldungen abgibt;
22.
entgegen § 205 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 13 Abs. 16 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
2.
entgegen § 16 Abs. 11 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3.
entgegen § 20 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
4.
entgegen § 34 Abs. 8 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
5.
entgegen § 114 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
6.
entgegen § 114 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
7.
entgegen § 175 Abs. 4 den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
8.
entgegen § 176 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
9.
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der
Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder einem
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid des Fernmeldebüros
zuwiderhandelt.
(4)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis
zu 50 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 7 Abs. 4 eine Leistung anbietet;
2.
entgegen § 8 Abs. 2 Endnutzern verwehrt, ihr lokales Funknetz
öffentlich zugänglich zu machen und zu gestatten, dass auf dieser Basis
durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden;
3.
entgegen § 9 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;
4.
entgegen § 30 Abs. 2 elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist,
mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern, einführt, vertreibt
oder besitzt;
5.
entgegen § 32 Abs. 3 den Anschluss von Endeinrichtungen verweigert;
6.
entgegen § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht informiert oder entgegen Abs. 3
diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
7.
entgegen den Vorgaben einer Verordnung nach § 47 Abs. 1 falsche Angaben
zur Bewerbung der Geschwindigkeit oder anderer technischer Merkmale von
Internetzugangsdiensten macht;
8.
entgegen § 77 Abs. 1 Vereinbarungen oder entgegen § 91 Abs. 4
Standardangebote oder entgegen § 105 Abs. 5 Vereinbarungen über
Netzzugang nicht vorlegt;
9.
entgegen § 80 Abs. 3, 4 oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
10.
entgegen § 84 Abs. 2 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
11.
entgegen § 85 Abs. 3 oder § 212 Abs. 3 eine Vereinbarung betreffend
Kooperationen über aktive Netzkomponenten nicht anzeigt oder eine gemäß
§ 85 Abs. 7 nichtige Vereinbarung durchführt;
12.
entgegen § 105 Abs. 4 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;
13.
entgegen § 114 Abs. 2 sich diskriminierend verhält;
14.
entgegen § 115 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
15.
entgegen § 118 Abs. 1, 2 oder 3 nicht den Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten gewährleistet;
16.
entgegen § 119 Abs. 1, 3 oder 4 nicht die Nummernübertragbarkeit
sicherstellt, entgegen Abs. 2 die Übertragung verzögert, missbraucht
oder ohne ausdrückliche Zustimmung durchführt oder entgegen Abs. 5 die
Nummer nicht rücküberträgt;
17.
entgegen § 126 Abs. 1 die Pflichten eines Anbieters von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten nicht erfüllt;
18.
entgegen § 129 Abs. 1 die entsprechenden Informationen nicht erteilt
oder Informationen nicht in der von § 129 Abs. 2 vorgeschriebenen Art
und Weise erteilt oder entgegen § 129 Abs. 4 klare und leicht lesbare
Vertragszusammenfassungen nicht bereitstellt, nicht ausfüllt oder nicht
kostenlos zur Verfügung stellt;
19.
entgegen der Maßgabe nach § 139 nicht die Möglichkeit einräumt, die
Anzeige der Nummer selbständig, entgeltfrei zu unterdrücken oder einen
eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei
abzuweisen;
20.
entgegen § 162 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an
der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen
Ausmaß mitwirkt;
21.
entgegen § 163 Abs. 2 die Nutzer nicht unterrichtet;
22.
entgegen § 164 Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
23.
entgegen § 164 Abs. 6 kein Verzeichnis führt;
24.
entgegen § 165 Abs. 3 die Nutzer oder Benutzer nicht informiert;
25.
entgegen § 166 Abs. 2 die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht
vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten
Identifizierungsverfahrens registriert.
26.
entgegen § 173 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Nutzerverzeichnisse nicht erschwert;
27.
entgegen § 174 Abs. 2 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht
oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
28.
entgegen § 174 Abs. 3 oder 5 elektronische Post zusendet.
(5)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis
zu 75 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 44 Abs. 1 keine Maßnahmen ergreift;
2.
entgegen § 44 Abs. 2 keine entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt;
3.
entgegen § 44 Abs. 3 Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder
Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über
seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner
Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt oder entgegen § 44 Abs. 4 sich
einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht;
4.
entgegen § 44 Abs. 5 Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche
Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder Dienste hatten nicht
mitteilt;
5.
entgegen § 44 Abs. 8 die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet;
6.
entgegen § 122 Abs. 1 nicht die kostenlose Verbindung zur mittels einer
Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle
gewährleistet oder die ununterbrochene Erreichbarkeit sicherstellt;
7.
entgegen § 122 Abs. 2 nicht sicher stellt, dass bei der
Notrufabfragestelle die Nummer des rufenden Anschlusses zur
Identifikation bereit steht;
8.
entgegen § 122 Abs. 4 keine textbasierten Notrufe entgegennimmt;
9.
entgegen § 122 Abs. 5 Menschen mit Behinderungen keinen gleichwertigen Zugang gewährt;
10.
entgegen § 122 Abs. 6 die Herstellung der Verbindung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle nicht gewährleistet;
11.
entgegen § 123 Abs. 1 Einrichtungen nicht bereithält, entgegen Abs. 3
nicht überprüft und mitteilt oder entgegen Abs. 4 Sicherheitsvorfälle
nicht unverzüglich mitteilt;
12.
entgegen § 124 Abs. 1 nicht Auskünfte über Stammdaten oder
Standortdaten erteilt oder entgegen Abs. 2 nicht dokumentiert und nicht
nachreicht oder entgegen Abs. 3 keine Schnittstelle einrichtet oder
entgegen Abs. 5 die Endnutzer nicht informiert;
13.
entgegen § 124 Abs. 6 und 7 nicht entgeltfrei mitwirkt;
14.
entgegen § 162 Abs. 2 Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;
15.
entgegen § 167 Abs. 2 Z 4 die in einer staatsanwaltschaftlichen
Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO bezeichneten Daten löscht oder nach
Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung
nicht löscht;
16.
entgegen § 181 nicht die notwendigen Auskünfte oder entgegen § 181 Abs.
8, 9 oder 10 nicht Auskunft über Stammdaten erteilt oder keine
Aufzeichnungen über den geografischen Standort führt.
(6)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis
zu 100 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 6 Abs. 1 nicht anzeigt;
2.
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der
RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses
Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/2120 oder der Verordnung
(EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der RTR GmbH, der
Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
3.
entgegen § 50 Abs. 1 Interoperabilität nicht herstellt oder entgegen Abs. 2 keine Maßnahmen trifft;
4.
entgegen §§ 78 Abs. 4 und 200 Abs. 5 nicht gehörig am
Streitbeilegungsverfahren mitwirkt, Auskünfte erteilt oder Unterlagen
vorlegt;
5.
entgegen § 132 Abs. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen nicht in geeigneter Form kundmacht;
6.
entgegen § 133 Abs. 1 und Abs. 4 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder
Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde
nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der
Änderung anzeigt oder kundmacht;
7.
entgegen § 181 Abs. 1 Z 4 in einem Verfahren nach §§ 87 und 89 nicht Auskünfte in dem in § 181 festgelegten Umfang erteilt;
8.
nicht technische Einrichtungen im Sinne des § 162 Abs. 1 bereitstellt.
Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hiefür erforderlichen
Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 162 Abs. 1
erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
9.
entgegen § 174 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;
10.
der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in
öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172
vom 30.06.2009, S. 10, zuwiderhandelt;
11.
den Artikeln 3, 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.
(7)Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 6 ist auch darauf
Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen
wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte
unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei
der Bemessung zu berücksichtigen.
(8)Wer das Delikt nach Abs. 6 Z 11 wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.
(9)Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 6 liegt nicht vor, wenn
die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(10)Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare
Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt
werden.
(11)Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
(12)Sofern in einem Verfahren nach Abs. 2 bis 6 Beschuldigter ein
Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat
die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der
Verfahrenserledigung zu übermitteln.
§ 189
Text
Veröffentlichung des Straferkenntnisses
§ 189. Im Straferkenntnis wegen einer nach § 188 Abs. 5 oder 6 mit
Strafe bedrohten Handlung kann auf die Veröffentlichung des
Straferkenntnisses innerhalb einer bestimmten Frist in einer oder
mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten
erkannt werden, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten bestraft
worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die
abgeurteilte Tat, und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass der
Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen
begehen werde. Die Veröffentlichung umfasst den Spruch des
Straferkenntnisses. Wenn besondere Umstände dafürsprechen, kann auch
die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses angeordnet
werden
§ 190
Text
Abschöpfung der Bereicherung
§ 190.
(1)Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine
gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2015/2120 oder
gegen die Verordnung (EU) 531/2012, gegen die Bestimmungen einer auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf
Grund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/2120 oder der
Verordnung (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige
Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die
Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen
Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Die Höhe der
Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils
und kann vom Kartellgericht mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des
Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem
Verfahren Parteistellung.
(2)Ist der Beweis über die Höhe des in rechtswidriger Weise erlangten
Vorteils gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu
erbringen, kann das Kartellgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen
angemessenen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen.
(3)Der abgeschöpfte Betrag fließt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu deren Finanzierung zu.
§ 191
Text
17. Abschnitt
Behörden und Verfahrensbestimmungen
Fernmeldebehörden
§ 191. Fernmeldebehörden sind die Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus sowie das ihr unterstehende Fernmeldebüro.
§ 192
Text
Zuständigkeit
§ 192.
(1)Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.
(3)Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist,
sofern nichts anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.
(4)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist
unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz zuständig
für
1.
das Ausüben der Weisungs- und Aufsichtsrechte nach § 18 Abs. 3 und 4 KOG,
2.
die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen
Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des
Frequenzspektrums.
(5)Gegen Bescheide der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen
und Tourismus und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer
(seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(6)Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im
Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift
hergestellt und ausgefertigt werden.
§ 193
Text
Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung
§ 193.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem
Fernmeldebüro und seinen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der
Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2)Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie
keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden
unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
selbst zu vollstrecken.
§ 194
Text
Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 194.
(1)Die RTR-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz
und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der
Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht
die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist.
(2)Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung (EU)
2018/1971. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der
Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria fallen, ist das
jeweilige Einvernehmen mit diesen herzustellen. Die
Regulierungsbehörden haben die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere
regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv zu unterstützen.
(3)Die RTR-GmbH ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,
Regulierungsbehörde gemäß den Art. 1 bis Art. 5 der Verordnung (EU)
2015/2120.
(4)In jenen Angelegenheiten, in denen die RTR-GmbH als
Regulierungsbehörde nach den vorstehenden Absätzen zuständig ist und
dies eine Angelegenheit nach Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. a bis
lit. h der Richtlinie (EU) 2018/1972 darstellt, ist der Geschäftsführer
der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post
weisungsfrei im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG.
§ 194a
Text
Aufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz
§ 194a.
(1)Im Rahmen der nach § 17 Abs. 8 KOG bei der RTR-GmbH eingerichteten
„Servicestelle für Künstliche Intelligenz“ (KI) umfasst die Aufgabe des
Fachbereichs Telekommunikation und Post jedenfalls folgende
Unterstützungs- und Beratungsleistungen für die Öffentlichkeit,
insbesondere in Bezug auf:
1.
die regulatorischen Rahmenbedingungen bei der Entwicklung und den Einsatz von KI in Unternehmen und öffentlichen Rechtsträgern;
2.
die regulatorischen Rahmenbedingungen für die technische Dokumentation
von KI-Systemen einschließlich der Informationen für Nutzerinnen und
Nutzer;
3.
die Förderung des Wissensaufbaus und -austausches zu KI und den Märkten
für KI-Anwendungen, insbesondere durch Durchführung von Studien,
Analysen und Fachveranstaltungen;
4.
die Auswirkungen von KI auf Cyber-Sicherheit;
5.
bereits eingesetzte KI in Hochrisikobereichen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben kommt der Servicestelle, der
Querschnittsmaterie entsprechend, auch eine koordinierende Funktion zu.
(2)Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich
Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie
medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der
Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die
weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich
das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien
herzustellen.
§ 195
Text
Telekom-Control-Kommission
§ 195.
(1)Zur Erfüllung der in § 198 genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.
(2)Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der
Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die
Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der
Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3)Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20
Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
§ 196
Text
Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission
§ 196.
(1)Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die
durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem
Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung
auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes
Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt
über Vorschlag der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und
Tourismus. Diesen Vorschlägen haben öffentliche Ausschreibungen sowie
offene und transparente Auswahlverfahren voranzugehen. § 2 Abs. 2 und 3
des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Die
Ausschreibungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu
veröffentlichen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied
über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und
ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der
Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung
ist zulässig.
(2)Für jedes Mitglied ist von der Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das
Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
(3)Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:
1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
2.
Personen, die in einem die Unbefangenheit ausschließenden rechtlichen
oder faktischen Verhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der
Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen
sind;
3.
Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind;
4.
Personen, die eine der in Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.
(4)Tritt bei einem Mitglied der Telekom-Control-Kommission ein
Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein oder ist es unfähig,
seine Aufgaben weiterhin zu erfüllen, hat dies die
Telekom-Control-Kommission mittels Bescheid festzustellen. Ein
Ausschließungsgrund liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied zu drei
aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine
Folge leistet. Dies hat den Verlust der Stellung als Mitglied der
Telekom-Control-Kommission zur Folge.
(5)Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(6)Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 4 aus,
wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der
Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2
bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues
Ersatzmitglied zu bestellen.
(7)Das Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 6 ist von der
Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Das ausgeschiedene
Mitglied kann verlangen, dass im Rahmen dieser Veröffentlichung der
Grund für das Ausscheiden bekannt gegeben wird.
(8)Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf
Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein
Sitzungsgeld, das von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen
und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von
der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
§ 197
Text
Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 197.
(1)Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.
(2)Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in
der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu
betrauen ist.
(3)Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist
Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig. Beratung und
Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation
sind zulässig.
§ 198
Text
Aufgaben
§ 198. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
1.
Verwaltung der Frequenzbereiche nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans (§ 11 Abs. 3 und 4);
2.
Frequenzzuteilungen gemäß § 13 Abs. 7 Z 2;
3.
Entscheidung über Frequenzzuteilungen gemäß § 15;
4.
Entscheidungen über die Geltungsdauer von Frequenzzuteilungen gemäß § 18;
5.
Entscheidungen über die Verlängerung von Frequenzzuteilungen gemäß § 19;
6.
Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen oder die Genehmigung von Änderungen der Eigentümerstruktur gemäß § 20;
7.
Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 21 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 25;
8.
Entscheidungen betreffend die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur gemäß § 26;
9.
Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 44 Abs. 4;
10.
Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50;
11.
Entscheidungen in Verfahren gemäß §§ 79 und 85;
12.
Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden
relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein
oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder
aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung,
Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 87;
13.
Entscheidung in Verfahren gemäß § 92, § 94, § 95, § 96, § 97 Abs. 3, 98, § 99, § 100 Abs. 2, §§ 101 bis 105;
14.
Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 109;
15.
Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 110;
16.
Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2;
17.
Entscheidungen in Verfahren gemäß § 126 Abs. 3;
18.
Entscheidung über den Entzug der Rechte, Kommunikationsnetze bereitzustellen oder -dienste anzubieten gemäß § 184 Abs. 3;
19.
Feststellung und Antragstellung gemäß § 190;
20.
Entscheidungen in Verfahren gemäß § 203;
21.
Entscheidungen über grenzüberschreitende Streitigkeiten gemäß § 204;
22.
Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 210;
23.
Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall;
24.
Entscheidungen über Tragfähigkeit der Abschaffung der
Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Art. 6c Verordnung (EU) 2015/2120 im
Einzelfall;
25.
Entscheidungen über Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g der
Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen
Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr.
L 345 vom 27.12.2017 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr.
2018/302, ABl. Nr. L 60I vom 02.03.2019 S. 1, aufgrund von Ansprüchen
nach § 7b des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber
Anbietern von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten, Diensten der
Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der
Registrierungsstelle für Domänennamen;
26.
Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstaben
a und g der Verordnung (EU) 2017/2394 aufgrund von Ansprüchen nach § 7c
des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber
Hosting-Diensten und gegebenenfalls Anbietern von
Internetzugangsdiensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching),
Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänenname.
§ 199
Text
Zuständigkeit der KommAustria
§ 199.
(1)Soweit sich
1.
ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf
die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen
Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur
Verbreitung von
a)
elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im
Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des
BVG-Rundfunk,
b)
Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),
c)
Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G oder
(Anm.: lit. d aufgehoben durch Art. 12 Z 4, BGBl. I Nr. 182/2023)
2.
eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in
der Z 1 angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in §§ 194
und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in
Abs. 2 angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses
Bundesgesetzes wahr.
(2)Von der KommAustria unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrzunehmen sind:
1.
Aufgaben gemäß § 6,
2.
Aufgaben gemäß § 9,
3.
die Frequenzverwaltung nach Maßgabe von § 10 Abs. 4,
4.
Frequenzzuteilungen nach Maßgabe von § 13 Abs. 7 Z 1,
5.
die Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 20,
6.
die Änderung der Frequenzzuteilung nach Maßgabe des § 21 und der Widerruf der Frequenzzuteilung nach Maßgabe von § 25,
7.
die Erteilung von Bewilligungen zu Errichtung und Betrieb von
Funkanlagen nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 zweiter Satz sowie deren
Änderung nach Maßgabe von § 41 Abs. 5 und Widerruf nach Maßgabe von §
42 Abs. 2,
8.
die Festsetzung der Gebühren gemäß § 36 Abs. 11,
9.
Aufgaben gemäß §§ 44, 46 und 49,
10.
die Festsetzung der Richtsätze gemäß § 57,
11.
die Anordnung der Mitbenutzung gemäß den §§ 60 bis 67,
12.
Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 8. Abschnitt,
13.
Aufgaben gemäß § 133,
14.
Aufgaben gemäß §§ 181 und 183,
15.
Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 184,
16.
die Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 190 und
17.
Aufgaben gemäß den §§ 203 bis 210.
(3)Die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH und die KommAustria
haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die
Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen. Weiters hat
die RTR-GmbH der Telekom-Control-Kommission und der KommAustria
regelmäßig Informationen über sie betreffende Angelegenheiten im Rahmen
des GEREK zu übermitteln.
(4)Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine
Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder
einer zugehörigen Einrichtung, auf die Inanspruchnahme eines
Kommunikationsdienstes oder auf einen Markt
1.
sowohl für die Verbreitung von
a)
elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im
Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des
BVG-Rundfunk,
b)
Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 AMD-G,
c)
Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G als auch
(Anm.: lit. d aufgehoben durch Art. 12 Z 5, BGBl. I Nr. 182/2023)
2.
für andere Kommunikationsdienste,
und liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2b letzter Satz AVG nicht
vor, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen
Tätigkeiten. Fällt der Hauptzweck unter die Z 1, hat die KommAustria
die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 und 2 wahrzunehmen; im
Fall der Z 2 gelten die §§ 194 und 198.
(4a)Die KommAustria ist zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben
nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für
digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz
über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, in
der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17,
sowie dem Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz, BGBl. I Nr.
182/2023, zuständig.
(5)Auf Antrag kommt der KommAustria in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4
die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH zuständig ist,
Parteistellung zu.
(6)Auf Antrag kommt – nach Maßgabe von §§ 194 und 198 – der
Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH in Verfahren, in denen
gemäß Abs. 4 die KommAustria zuständig ist, Parteistellung zu.
(7)Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH
kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 5 oder Abs. 6
zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das
Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den
Verwaltungsgerichtshof zu.
§ 200
Text
Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 200.
(1)Anträge betreffend § 198 Z 13, 17 und 20 sind an die RTR-GmbH zur
Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.
(2)Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 an die RTR-GmbH weitergeleitet, ist ein
Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle
Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich
verzichten. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung
herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission
einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen.
(3)Bereitsteller oder Anbieter, die einer Anzeigepflicht nach § 6,
sowie Personen oder Unternehmen, die einer Verpflichtung nach Maßgabe
des § 89c GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr
unterliegen, haben Anbringen in Verfahren vor den Regulierungsbehörden
nach diesem Bundesgesetz ausschließlich im elektronischen Weg via
E-Mail oder über das von der RTR-GmbH bereitgestellte E-Government
System einzubringen.
(4)Betreiber und Anbieter, die ihre Netze oder Dienste in Österreich
betreiben oder anbieten und über keinen Aufenthalt oder Sitz im EWR
verfügen, haben eine inländische Zustelladresse bekannt zu geben, an
die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig zugestellt
werden kann. Dabei sind die Bestimmungen des § 10 Zustellgesetz
anzuwenden.
(5)Die Telekom-Control-Kommission hat in Verfahren nach § 198 Z 13
binnen vier Monaten zu entscheiden. Diese Entscheidung ersetzt eine zu
treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens
sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur
Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie
erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(6)§ 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.
(7)Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH
sowie wegen Verletzung deren Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen
kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 201
Text
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 201.
(1)Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben,
abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende
Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im
betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller
berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der
Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den
Berufungswerber ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden
verbunden wäre.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen
Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist,
durch Senate.
§ 202
Text
Großverfahren
§ 202.
(1)Sind an einem Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission oder der
RTR-GmbH voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, können sie
die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.
(2)Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, hat
dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er
nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des
Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG
ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Das Edikt hat zu enthalten:
1.
die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;
2.
die Frist gemäß Abs. 2;
3.
den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2;
4.
gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von
elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und Kundmachungen und
Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der
Regulierungsbehörde vorgenommen werden können;
5.
gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewährt.
(4)Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt
anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht
worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die
Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind
anzuwenden.
(5)Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung sind auf der Website der
Regulierungsbehörde kundzumachen.
(6)Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können
Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website
der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. § 44f AVG ist sinngemäß
anzuwenden.
(7)Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.
§ 203
Text
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen
§ 203.
(1)Kommt zwischen einem Betreiber oder einem Anbieter, dem spezifische
Verpflichtungen nach §§ 92, 94, 95, 96, 97 oder 104 auferlegt worden
sind oder der nach dem Verfahren gemäß § 98 Verpflichtungen bezüglich
Ko-Investitionen anbietet oder der nach §§ 50, 105 oder 119
verpflichtet ist, und einem anderen Betreiber, Anbieter oder einem
Unternehmen, dem Zugangsverpflichtungen nach diesem Gesetz
zugutekommen, eine Vereinbarung über die nach §§ 50, 92, 94 bis 98,
104, 105, oder 119 bestehenden Verpflichtungen trotz ernsthafter
Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der
Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die
Regulierungsbehörde anrufen.
(2)In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren nach Abs. 1 einleiten.
(3)Kommt zwischen einem Betreiber, der einen Zugang zu seinem Netz auch
ohne Vorliegen einer spezifischen Verpflichtung ermöglicht und einem
anderen Betreiber oder Anbieter eine Vereinbarung über diesen
Netzzugang trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab
dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten
die Regulierungsbehörde anrufen.
§ 204
Text
Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten
§ 204.
(1)Bei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten,
die den Regelungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Ausnahme der
Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten
betreffen, und in die Zuständigkeit der Behörden von mindestens zwei
Mitgliedstaaten fallen, kann jede Partei die zuständigen Behörden
anrufen. Die Behörden haben ihre Maßnahmen zu koordinieren, um die
Streitigkeit beizulegen.
(2)Beeinträchtigt die Streitigkeit den Handel zwischen Mitgliedstaaten,
hat die Regulierungsbehörde die Streitigkeit dem GEREK zu melden, um
eine dauerhafte Lösung der Streitigkeit herbeizuführen. Die
Regulierungsbehörde hat die Stellungnahme des GEREK abzuwarten, bevor
sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift. Die
Regulierungsbehörde hat weitestmöglich die Stellungnahme von GEREK zu
berücksichtigen und innerhalb eines Monats nach Abgabe dieser
Stellungnahme zu entscheiden.
(3)Verfahrensrechtliche Fristen bleiben bis zur Abgabe der
Stellungnahme gehemmt. Dies berührt nicht die Möglichkeit der
Regulierungsbehörde, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um den Wettbewerb zu
gewährleisten und die Interessen der Endnutzer zu schützen. Die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.
§ 205
Text
Schlichtungsverfahren
§ 205.
(1)Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können
Endnutzer, Anbieter und Interessenvertretungen Streit- oder
Beschwerdefälle, die zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter nicht
befriedigend gelöst worden sind, insbesondere betreffend die Qualität
des Dienstes, Ansprüche aus dem Universaldienst, die behauptete
Verletzung dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder bei
Zahlungsstreitigkeiten, der Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle
vorlegen. Die Anbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren
mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die
Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder
den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
(2)Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können
Anbieter Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere über eine
behauptete Verletzung dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, der
Regulierungsbehörde vorlegen. Die Anbieter sind verpflichtet, an einem
solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen
vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung
herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall
mitzuteilen.
(3)Förderungsgeber können der Regulierungsbehörde die nach ihren
Förderbedingungen vorgeschriebenen Zugangsangebote von
Förderungswerbern zur Prüfung vorlegen. Die Regulierungsbehörde hat die
Zugangsangebote insbesondere auf Übereinstimmung mit diesem
Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen und Bescheiden sowie den Förderbedingungen zu prüfen und
den Verfahrensbeteiligten ihre Ansicht zu den geprüften
Zugangsangeboten mitzuteilen. Der Förderungsgeber hat der
Regulierungsbehörde eine Aufwandsentschädigung zu bezahlen, deren Höhe
nach dem mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Personal- und
Sachaufwand der Regulierungsbehörde zu bemessen und die auf den nach §
34 KOG zu finanzierenden Aufwand der Regulierungsbehörde anzurechnen
ist. Förderungswerber sind verpflichtet, im Verfahren mitzuwirken und
auf Anforderung der Regulierungsbehörde alle zur Beurteilung der
Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche
Unterlagen vorzulegen.
(4)Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung der Verfahren nach
Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinien festlegen, die in geeigneter Form zu
veröffentlichen sind.
§ 206
Text
Konsultationsverfahren
§ 206.
(1)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
sowie die Regulierungsbehörde hat interessierten Kreise innerhalb einer
angemessenen Frist, die, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen,
mindestens 30 Tage beträgt, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf
von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu gewähren, die
beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.
Davon ausgenommen sind Maßnahmen gemäß §§ 184 Abs. 4, 203 und 204.
(2)Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind von der
jeweiligen Behörde der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit §
208 nicht anderes bestimmt.
(3)Allfällige verfahrensrechtliche Fristen sind während der für die Stellungnahme gewährten Frist gehemmt.
(4)Für die Zwecke des § 17 hat die Regulierungsbehörde die Gruppe für
Frequenzpolitik über Entwürfe von Vollziehungshandlungen zu
unterrichten, die in den Anwendungsbereich des § 16 fallen und sich auf
die Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, für die harmonisierte
Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung
Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung der harmonisierten
Funkfrequenzen für breitbandfähige drahtlose Kommunikationsnetze und
-dienste zu ermöglichen.
(5)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
sowie die Regulierungsbehörde haben interessierten Kreise innerhalb
einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen
betreffend Endnutzer- oder Verbraucherrechte in Zusammenhang mit
öffentlichen Kommunikationsdiensten zu gewähren. Sie berücksichtigen
diese Stellungnahmen soweit dies angemessen ist, insbesondere, wenn
beträchtliche Auswirkungen auf den Markt zu erwarten sind.
§ 207
Text
Koordinationsverfahren
§ 207.
(1)Betrifft ein Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß § 206, die
Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,
1.
die Auferlegung von Verpflichtungen zum Zugang, zur Zusammenschaltung sowie zur Interoperabilität gemäß §§ 26 und 63
2.
die Marktdefinition,
3.
die Marktanalyse oder
4.
die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen,
ist der Entwurf nach Abschluss des Konsultationsverfahrens nach § 206
zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Europäischen Kommission,
dem GEREK sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.
(2)Falls die Europäische Kommission, das GEREK oder die nationalen
Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten binnen eines Monats zu dem
betreffenden Entwurf Stellung genommen haben, ist diesen Stellungnahmen
weitestgehend Rechnung zu tragen. Außer in Fällen des Abs. 3 kann die
sich daraus ergebende Vollziehungshandlung in Kraft gesetzt werden. Sie
ist der Europäischen Kommission und dem GEREK zu übermitteln.
(3)Die Vollziehungshandlung ist um weitere zwei Monate aufzuschieben, falls die Vollziehungshandlung
1.
darauf abzielt, einen relevanten Markt zu definieren, der sich von
jenen Märkten unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß § 87 definiert
werden, oder
2.
sich auf die Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 89 bezieht
und die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2
mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde
ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte
Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den
in § 1 genannten Zielen.
(4)Falls die Europäische Kommission innerhalb der in Abs. 3 genannten
Frist unter weitestgehender Berücksichtigung einer Stellungnahme von
GEREK unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe die
Regulierungsbehörde auffordert, den Entwurf zurückzuziehen, ist die
Vollziehungshandlung innerhalb von sechs Monaten abzuändern oder
zurückzuziehen. Geänderte Entwürfe von Vollziehungshandlungen sind den
Verfahren nach §§ 206 und 207 zu unterwerfen.
(5)Die Vollziehungshandlung ist um weitere drei Monate aufzuschieben,
falls die Vollziehungshandlung sich auf die Auferlegung, Änderung oder
Aufhebung von Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96, 98, 99 oder 101 und
63 bezieht und die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach
Abs. 2 mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung
würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe
ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.
(6)Innerhalb der Frist nach Abs. 5 hat die Regulierungsbehörde eng mit
der Europäischen Kommission und dem GEREK zusammenzuarbeiten, um die am
besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des
§ 1 zu ermitteln.
(7)Falls das GEREK innerhalb der ersten sechs Wochen der Frist nach
Abs. 5 in einer Stellungnahme die Bedenken der Europäischen Kommission
teilt, kann die Regulierungsbehörde den Entwurf der
Vollziehungshandlung beibehalten oder unter weitest möglicher
Berücksichtigung der Stellungnahmen der Europäischen Kommission und des
GEREK ändern oder zurückziehen.
(8)Richtet die Europäische Kommission binnen eines Monats nach Ablauf
der Frist gemäß Abs. 5 und unter weitest möglicher Berücksichtigung
einer Stellungnahme des GEREK eine Empfehlung an die
Regulierungsbehörde zur Änderung oder Zurückziehung der
Vollziehungshandlung und hat die Regulierungsbehörde den Entwurf der
Vollziehungshandlung nicht bereits zurückgezogen, hat die
Regulierungsbehörde die geplante Vollziehungshandlung innerhalb eines
Monats, längstens aber nach Durchführung eines Verfahrens nach § 206 zu
erlassen. Falls die Regulierungsbehörde die Vollziehungshandlung nicht
im Einklang mit der Empfehlung ändert oder zurückzieht, ist dies zu
begründen.
(9)Falls die Europäische Kommission binnen eines Monats nach Ablauf der
Frist gemäß Abs. 5 unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe
sowie unter den Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 5 lit. c der
Richtlinie (EU) 2018/1972 den Beschluss erlässt, die
Regulierungsbehörde aufzufordern, den Entwurf betreffend §§ 63 und 98
zurückzuziehen, ist die Vollziehungshandlung innerhalb von sechs
Monaten abzuändern oder zurückzuziehen. Geänderte Entwürfe von
Vollziehungshandlungen sind den Verfahren nach §§ 206 und 207 zu
unterwerfen.
(10)Entwürfe von Vollziehungshandlungen nach Abs. 1 können von der
Regulierungsbehörde in jedem Stadium des Verfahrens zurückgezogen
werden.
(11)Verfahrensrechtliche Fristen bleiben während der Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 gehemmt.
(12)Vollziehungshandlungen gemäß Abs. 1 können ohne Durchführung dieses
Verfahrens für die Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden,
sofern die sofortige Vollziehungshandlung bei Vorliegen
außergewöhnlicher Umstände erforderlich ist, um den Wettbewerb zu
gewährleisten und Nutzerinteressen zu schützen. Die Europäische
Kommission, das GEREK sowie die nationalen Regulierungsbehörden der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind unverzüglich unter
Anschluss einer vollständigen Begründung zu unterrichten. Vor einer
Verlängerung der Geltungsdauer der Vollziehungsmaßnahme ist das
Verfahren gemäß Abs. 1 durchzuführen.
(13)Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis über die anhängigen
Verfahren nach Abs. 1 zu führen und dieses zu veröffentlichen. Die
Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission und dem GEREK alle
angenommenen Maßnahmen nach dieser Bestimmung zu übermitteln.
§ 208
Text
Behandlung von Geschäftsgeheimnissen
§ 208.
(1)Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
(2)Die Qualifizierung einer Tatsache als Geschäftsgeheimnis obliegt der
Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des
Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter
an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.
(3)Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der
Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem
Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches
Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.
§ 209
Text
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 209.
(1)Die Regulierungsbehörden, die anderen nach diesem Bundesgesetz
zuständigen Behörden, die Bundeswettbewerbsbehörde und die
Datenschutzbehörde sind ermächtigt, untereinander Informationen, nicht
aber personenbezogene Daten ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage,
auszutauschen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der genannten Behörden notwendig
sind. Die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der
Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
(2)Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden
sind ermächtigt, erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen
untereinander abzuschließen, um die Zusammenarbeit in
Regulierungsfragen zu fördern. Die Ermächtigung für österreichische
Behörden gilt auch gegenüber zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(3)Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder dessen
Nachfolgeorganisation hat der Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage
folgende aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen: Höhen-Grid,
Grundstücksdaten, Digitale Katastralmappe, Verwaltungsgrenzen.
(4)Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ oder deren
Nachfolgeorganisation hat der Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage
folgende aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen: Regionalstatistische
Rasterdaten sowie Pakete und Daten auf Rasterbasis, (umfasst unter
anderem: Bevölkerungsstand, Gebäude und Wohnungen, Daten aus
Registerzählung, Daten aus Gebäude- und Wohnungszählung, Daten der
Arbeitsstättenzählung, Daten der abgestimmten Erwerbsstatistik, Daten
der Proberegisterzählung, Daten der Großzählung, Daten künftiger
statistischer Zählungen).
(5)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und
die Bundesministerin für Justiz können die RTR-GmbH auf Grundlage einer
gesonderten Vereinbarung als Gutachterin, insbesondere in ökonomischen
und technischen Angelegenheiten heranziehen.
(6)Die RTR-GmbH kann zur Erfüllung der Aufgaben aus ihrem gesetzmäßigen
Wirkungsbereich die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und
Tourismus um Hilfeleistung ersuchen.
(7)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann
das Fernmeldebüro auch mit der Mitwirkung an der mit der auf Förderung
der Kommunikationsinfrastruktur gerichteten Privatwirtschaftsverwaltung
des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
beauftragen.
§ 210
Text
Antragsrechte beim Kartellgericht
§ 210.
(1)Ergibt sich für die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit
die Vermutung, dass ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt, hat
sie diesen Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls einen Antrag nach §
28 Abs. 1 und 2 Kartellgesetz 2005 (KartG 2005), BGBl. Nr. 61/2005, an
das Kartellgericht zu richten.
(2)Bei Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück des KartG 2005
enthaltenen Verbote und bei Nichteinhaltung der nach § 27 KartG 2005
für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen besteht für die
Regulierungsbehörde eine Antragsverpflichtung, sofern die in § 1
genannten Zweck- und Zielbestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt
sind.
§ 211
Text
18. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 211. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das
Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG 2003), zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2020, außer Kraft.
§ 212
Text
Übergangsbestimmungen
§ 212.
(1)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige
Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der
Verfahren nach § 87 nach der bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und
Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
(2)Verfahren nach dem 7. Abschnitt, deren abschließendes Erkenntnis auf
Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage
erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder
Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt der
Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen
Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
(3)Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits
bestehende Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive
Netzkomponenten ist § 85 nicht anzuwenden. Diese bestehenden
Vereinbarungen sind innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in ausformulierter Fassung samt sämtlichen
gegebenenfalls bezugnehmenden Beilagen der Regulierungsbehörde
anzuzeigen.
(4)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.
(5)Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige nach TKG 2003 gilt als Bestätigungen im Sinne des § 6 Abs. 3.
(6)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat
spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen, ob die
Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.
(7)Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzusetzen,
1.
welchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem
Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den
Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten
gestattet ist,
2.
welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen
A bis D (gemäß § 5 Abs. 1 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung
BGBl. Nr. 30/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 326/1962) entsprechen,
3.
welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den
Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat.
(8)Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 erteilt wurden und die
1.
in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den
Ziffern „7“ oder „6“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2024,
2.
in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den
Ziffern „8“ oder „9“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2025,
3.
in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den
Ziffern „1“ oder „0“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2026,
4.
in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den
Ziffern „2“ oder „3“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2027,
5.
in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „4“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2028,
6.
in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „5“
endet, erlöschen, sofern sie nicht nach Inkrafttreten des
Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2018, erteilt wurden, mit 31. Dezember
2029.
(9)Informationen, die der Regulierungsbehörde von Organen des Bundes,
der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den sonstigen
Selbstverwaltungskörpern auf der Grundlage des § 13a Abs. 2 TKG 2003 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 134/2015 zugänglich gemacht
wurden, dürfen weiterhin in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten
gemäß § 80 gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von
Abfragen gemäß den §§ 71, 72 und Einsichtnahmen gemäß § 81 einbezogen
werden.
(10)Verwaltungsverfahren gemäß § 16, bei denen das Ersuchen auf
Zustimmung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und
Tourismus gemäß § 16 Abs. 3 zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits erfolgt ist, sind nach der
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden materiellen Rechtslage und
Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
(11)Die Universaldienstverordnung, BGBl. II Nr. 192/1999, tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(12)Verordnungen, welche auf der Grundlage des TKG 2003 erlassen
wurden, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die
auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.
(13)Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehende Ansprüche nach § 31 Abs. 1 TKG 2003 sind vom Erbringer des
Universaldienstes nach § 30 TKG 2003 spätestens bis zum 31.12.2022
geltend zu machen. Bei Nachweis von Umständen, die eine fristgerechte
Geltendmachung der Ansprüche verhindern, kann die Regulierungsbehörde
diese Frist durch Bescheid verlängern. Das Verfahren ist nach der bis
zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen
Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu führen.
(14)Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Telekom-Control-Kommission,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt sind,
bleiben dies bis zum Ablauf ihrer Ernennung.
(15)Der in § 36 Abs. 7 genannte Zeitraum zur Beobachtung des
Verbraucherpreisindex beginnt erstmals mit Inkraftreten dieses
Bundesgesetzes.
(16)Die Verpflichtung des Anbieters zur Weiterleitung nach § 144 besteht ab einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(17)Die für die Erfüllung der in den §§ 118, 119, 124, 135 Abs. 4, 135
Abs. 7, 135 Abs. 8, 135 Abs. 11, 136, 138 Abs. 5 und 138 Abs. 6
vorgesehenen Pflichten der Betreiber gegenüber Endnutzern
erforderlichen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen sind
unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt
sind gegenüber dem Endnutzer weiterhin jene Pflichten sinngemäß
anzuwenden, welche sich aus der bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bestehenden und auf den neuen Sachverhalt anwendbaren
Rechtslage ableiten lassen.
(18)Auch bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 21 Abs. 5 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2024 bestehende
Frequenzzuteilungen können auf Antrag des Zuteilungsinhabers auf
Grundlage dieser Bestimmung abgeändert werden.
§ 213
Text
Verweisungen
§ 213. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze
sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 214
Text
Verlautbarungen
§ 214.
(1)Verordnungen und Kundmachungen der Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können den Hinweis auf
Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und
Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß
für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch
Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.
(2)Verordnungen der Regulierungsbehörde sind im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.
(3)Informationen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch
die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, sind jedenfalls auch
in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.
§ 215
Text
Vollziehung
§ 215.
(1)Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin
für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut, sofern in Abs. 2
bis 12 nicht anderes bestimmt wird.
(2)Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 6 ist der Bundeskanzler im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und
Tourismus betraut.
(3)Mit der Vollziehung der §§ 36 Abs. 11 und 44 Abs. 11 ist der Bundeskanzler betraut.
(4)Mit der Vollziehung der §§ 36 Abs. 6 und 196 Abs. 8 ist die
Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(5)Mit der Vollziehung des § 125 Abs. 5 ist die Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres betraut.
(6)Mit der Vollziehung des ist § 162 Abs. 1 die Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für
Landesverteidigung, dem Bundesminister für Inneres und dem
Bundesminister für Finanzen betraut.
(7)Mit der Vollziehung des § 162 Abs. 2 ist die Bundesministerin für
Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(8)Mit der Vollziehung des § 162 Abs. 3 ist die Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der
Bundesministerien für Justiz, der Bundesministerin für
Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres betraut.
(9)Mit der Vollziehung des § 166 Abs. 2 ist die Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres betraut.
(10)Mit der Vollziehung des § 171 Abs. 6 ist die Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Inneres und dem
Bundesminister für Finanzen betraut.
(11)Mit der Vollziehung des § 209 Abs. 5 ist die Bundesministerin für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und die Bundesministerin für
Justiz betraut.
§ 216
Text
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 216. Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten
Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind
geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 217
Text
Inkrafttreten
§ 217.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)§ 47 Abs. 2, § 167 Abs. 5 Z 2, § 181 Abs. 9, § 199 Abs. 4 Z 1 lit. c
sowie § 199 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
182/2023 treten mit 17. Februar 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 199
Abs. 1 Z 1 lit. d und Abs. 4 Z 1 lit. d außer Kraft.
(3)Das Inhaltsverzeichnis und § 194a samt Überschrift in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in
Kraft.