siehe auch : Urheberrechtsgesetz Österreich

Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 – UrhG-Nov 2003

P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M
BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2003 Ausgegeben am 6. Juni 2003 Teil I

32. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 – UrhG-Nov 2003
(NR: GP XXII RV 40 AB 51 S. 12. BR: 6777 AB 6783 S. 696.)
[CELEX-Nr.: 32001L0029]
32. Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird
(Urheberrechtsgesetz- Novelle 2003 – UrhG-Nov 2003)
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_00040/index.shtml

privaten Gebrauch § 42

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 110/2000, wird geändert wie folgt:

1. § 12 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Dasselbe gilt von dem, der bei einem öffentlichen Vortrag, einer öffentlichen Aufführung oder
Vorführung, bei einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung des Werkes auf die im
Absatz 1 angegebene Art als Urheber bezeichnet wird, wenn nicht die im Absatz 1 aufgestellte Vermutung
der Urheberschaft für einen anderen spricht.“

2. § 15 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk – gleichviel in welchem Verfahren, in
welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft – zu vervielfältigen.“

3. § 16 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen – vorbehaltlich des § 16a – Werkstücke nicht, die mit Einwilligung
des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden
sind.“

4. § 18 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Zu den öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen gehören auch die Benutzung
einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung eines Werkes zu einer öffentlichen Wiedergabe
des gesendeten oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Werkes durch Lautsprecher oder
durch eine andere technische Einrichtung sowie die auf eine solche Art bewirkte öffentliche Wiedergabe
von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz,
Garten u. dgl.), wo sie stattfinden.“

5. Nach § 18 ist der folgende § 18a einzufügen:
„Zurverfügungstellungsrecht

§ 18a. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden
oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten
und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks „ein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen“
oder „öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes“ bedient, ist darunter nur die dem Urheber nach
Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu verstehen.“
6. Im § 24 Abs. 1 ist das Zitat „§§ 14 bis 18“ durch „§§ 14 bis 18a“ zu ersetzen.
10 I 39


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7. Die Abs. 1 und 2 des § 40h haben zu lauten wie folgt:
„(1) § 42 Abs. 1, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person
von einem Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
sind, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare
kommerzielle Zwecke herstellen.

(2) § 42 Abs. 2 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, dass die Vervielfältigung auch auf Papier
oder einem ähnlichen Träger zulässig ist.“
8. § 41 hat zu lauten wie folgt:
„Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung

§ 41. Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung
des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren
steht das Urheberrecht nicht entgegen.“

9. Nach dem § 41 ist der folgende § 41a einzufügen:
„Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen

§ 41a. Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,

1. wenn sie flüchtig oder begleitend ist und
2. wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und
3. wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler
oder eine rechtmäßige Nutzung ist und
4. wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.“
10. § 42 hat zu lauten wie folgt:

Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch

§ 42.
(
1)

Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.

(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung
nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(3)
Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur
um eine analoge Nutzung handelt.

(4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als
den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.

(5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7
nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke
dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(6) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem
dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise
Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch)
und verbreiten, auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur zur Verfolgung nicht
kommerzieller Zwecke. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für
Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt
sind.
(7) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke
herstellen, auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur, wenn sie damit keinen
unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen (Vervielfältigung
zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), und zwar
1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück; ein solches Vervielfältigungsstück
darf statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie dieses ausgestellt
(§ 16 Abs. 2), verliehen (§ 16a) und nach § 56b benützt werden;

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2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke;
solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist, dürfen solche
Vervielfältigungsstücke ausgestellt (§ 16 Abs. 2), nach § 16a verliehen und nach § 56b benützt
werden.
(8) Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:
1. die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten; dies gilt auch
dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder die Musiknoten
selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches,
der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung
durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke
sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 Z 1 zulässig;
2. die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau
eines solchen Werkes.“

11. Der Punkt am Ende des § 42a ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen und die folgende Z 3 anzufügen:
„3. wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt.“

12. Der erste Halbsatz des § 42b Abs. 1 hat zu lauten wie folgt:
„Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger nach § 42 Abs. 2 bis 7 zum eigenen
oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt;“

13. § 42b Abs. 6 Z 2 hat zu lauten:
„2. an denjenigen, der Trägermaterial für eine Vervielfältigung auf Grund der Einwilligung des Berechtigten
benutzt; Glaubhaftmachung genügt.“

14. § 42c hat zu lauten:

Berichterstattung über Tagesereignisse

§ 42c. Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden.“

15. Nach dem § 42c ist folgender § 42d samt Überschrift einzufügen:
„Behinderte Personen

§ 42d. (1) Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienenen Werkes durch Vervielfältigung
für und Verbreitung an behinderte Personen in einer für sie geeigneten Form, soweit ihnen wegen
ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung eines erschienenen Werkstücks
nicht möglich oder erheblich erschwert ist.

(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene
Vergütung zu. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht
werden.“
16. § 43 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder
in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische
Reden dürfen zum Zweck der Berichterstattung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen,
durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“

17. § 43 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung der im Abs. 1
bezeichneten Reden in Sammlungen solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten.“


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17a. § 44 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) In einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze, deren Vervielfältigung nach Abs. 1 zulässig
ist, dürfen auch öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zur Verfügung
gestellt werden.“

18. Die Einleitung des § 45 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Sprachwerke oder Werke der im
§ 2 Z 3 bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang
vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.“

19. § 45 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt:
„(2) Auch dürfen zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke Sprachwerke nach ihrem Erscheinen
in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen verwendet werden, deren
Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbehörde für zulässig erklärt worden ist und die als
Schulfunk bezeichnet werden.“

20. § 45 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:
„Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 und für
die Rundfunksendung nach Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.“

21. Die Einleitung des § 46 hat zu lauten:
„Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag, die Rundfunksendung
und die öffentliche Zurverfügungstellung:“

22. § 47 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Kleine Teile eines Sprachwerkes oder Sprachwerke von geringem Umfang dürfen nach ihrem
Erscheinen als Text eines zum Zweck ihrer Vertonung geschaffenen Werkes der Tonkunst in Verbindungmit diesem vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit
zur Verfügung gestellt werden.“

23. § 47 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Abs. 1 gilt nicht für die Vervielfältigung und Verbreitung von Sprachwerken auf Schallträgern
und für die öffentliche Zurverfügungstellung mit Hilfe eines Schallträgers.“

24. Die Einleitung des § 51 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Werke der Tonkunst nach ihrem
Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werkvervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, das seiner Beschaffenheit
und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist.“

25. Der erste Satz des § 51 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt:
„(2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1
steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.“

26. Die Einleitung des § 52 hat zu lauten:
„Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie die öffentliche Aufführung, die Rundfunksendung
und die öffentliche Zurverfügungstellung:“

27. § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3a hat zu lauten:
„1. Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden
Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen
zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit
dies zur Förderung des Besuchs der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle
Nutzung ist ausgeschlossen;

2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die versteigert werden sollen
oder sonst öffentlich zum Kauf angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen Werkstücke
oder in ähnlichen Werbeschriften zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur
Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist; doch dürfen

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solche Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem die Herstellungskosten
nicht übersteigenden Preis verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; jede
andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;

3. zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke einzelne erschienene Werke der bildenden Künste
in einem seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmten
Sprachwerk bloß zur Erläuterung des Inhalts oder in einem solchen Schulbuch zumZweck der Kunsterziehung der Jugend zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur
Verfügung zu stellen;
3a. einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen
Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;“

28. Der erste Halbsatz des § 54 Abs. 1 Z 5 hat zu lauten:
„Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach
Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen,
zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden
und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;“

29. Der erste Satz des § 54 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt:
„Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 Z 3 steht
dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.“

30. In der Überschrift des § 56a sind die Worte „Bundesanstalten für audiovisuelle Medien“ durch „bestimmte
Bundesanstalten“ zu ersetzen.
31. Im § 56a Abs. 1 sind die Worte „Bundesanstalten für audiovisuelle Medien (§ 30a Forschungsorganisationsgesetz,
BGBl. Nr. 341/1981)“ durch „wissenschaftliche Anstalten des öffentlichen Rechts des
Bundes, die die Sammlung, Bewahrung und Erschließung von audiovisuellen Medien zur Aufgabe haben
und keine kommerziellen Zwecke verfolgen,“ zu ersetzen.
32. § 56c Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in
dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst
öffentlich aufführen.“

33. Im ersten Satz des § 57 Abs. 2 ist das Zitat „§ 54 Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch „§ 54 Abs.1 Z 1 bis 3a“ zu
ersetzen.
34. Im § 57 ist nach dem Abs. 3 der folgende Abs. 3a einzufügen:
„(3a) Darüber hinaus ist in den folgenden Fällen die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers,
anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich:

1. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § 42c vervielfältigt werden, es sei denn, sie werden
in die Berichterstattung nur beiläufig einbezogen;
2. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund der §§ 43, 54 Abs. 1 Z 4 oder des § 56a vervielfältigt
werden;
3. wenn Stellen eines Werkes nach § 46 Z 1 oder § 52 Z 1 auf Schallträgern vervielfältigt werden.“
35. Im § 57 Abs. 4 ist das Zitat „Abs. 2 und 3“ durch „Abs. 2, 3 und 3a“ zu ersetzen.
36. Nach § 59b ist der folgende § 59c samt Überschrift einzufügen:
„4. Schulbücher

§ 59c. Die in § 45 Abs. 1 und 2, in § 51 Abs. 1 und in § 54 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Werknutzungen
sind auch zur Verfolgung kommerzieller Zwecke zulässig, wenn der Nutzer die hiefür erforderlichen
Rechte von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (§ 3 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936) erworben
hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft
keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags
mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben
Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.“

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37. Nach § 68 Abs. 1 ist der folgende Abs. 1a einzufügen:
„(1a) Vorträge oder Aufführungen eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dürfen auf eine Art, diesie der Öffentlichkeit zugänglich macht, nicht benutzt werden, wenn der Vortrag oder die Aufführung mitsolchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergegeben wird, dass dadurch der künstlerische Ruf der
nach § 66 Abs. 1 Verwertungsberechtigten beeinträchtigt werden kann. Gleiches gilt für die Verbreitung
sowie für die Vervielfältigung zum Zweck der Verbreitung von Bild- oder Schallträgern, auf denen Vorträge
oder Aufführungen festgehalten sind.“

38. Der erste Satz des § 68 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt:
„Die in den Abs. 1 und 1a bezeichneten Rechte enden keinesfalls vor dem Tod des nach § 66 Abs. 1
Verwertungsberechtigten.“

39. § 68 Abs. 3 hat zu lauten wie folgt:
„(3) Die Abs. 1, 1a und 2 gelten für diejenigen Personen, die bloß im Chor oder Orchester oder auf
ähnliche Art mitwirken, mit der Maßgabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der
Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist und dass diese Rechte gemeinsam mit den Verwertungsrechten
erlöschen; § 66 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.“

40. § 69 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf
jede natürliche Person durch Rundfunk gesendete Vorträge oder Aufführungen sowie die mit Hilfe eines
Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe eines Vortrages oder einer Aufführung auf einem Bild-
oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und
3 sowie 5 bis 7, § 42a, § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend.“

41. Nach § 71 ist der folgende § 71a einzufügen:
„3a. Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung

§ 71a. Der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung
der Personen, deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder Schallträgern
erforderlich ist, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; § 66 Abs. 6 gilt entsprechend.“


42. Im § 72 Abs. 1 ist das Zitat „§§ 66 bis 71“ durch „§§ 66 bis 71a“ zu ersetzen.

43. § 72 Abs. 2 bis 4 hat zu lauten:
„(2) Die §§ 41 und 41a gelten für die an Vorträgen und Aufführungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.

(3) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Vorträge und Aufführungen, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet, öffentlichwiedergegeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; solche Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigt und verbreitet werden.

In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich, oder die Vorträge und Aufführungen sind nur beiläufig in die
Berichterstattung einbezogen worden.

(4) Die Benutzung einzelner Vorträge oder Aufführungen von Werken der Literatur oder Tonkunst zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen Zweck gerechtfertigten Umfang ist zulässig.

In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich.“
44. In § 72 Abs. 6 ist das Zitat „§§ 66 bis 71“ durch „§§ 66 bis 71a“ zu ersetzen.

45. § 74 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.“

46. Im § 74 Abs. 7 ist das Zitat „§§ 36, 37, 41, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a, und 4 und Abs. 2,
§§ 56, 56a, 56b, 59a und 59b“ durch „§§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4 und
Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 57 Abs. 3a Z 1 und 2, 59a und 59b“ zu ersetzen.

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47. § 76 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Wer akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger festhält (Hersteller),
hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Schallträger zu
vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.“

48. Der erste Satz des § 76 Abs. 3 hat zu lauten wie folgt:
„Wird ein zu Handelszwecken hergestellter oder ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Schallträger
zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder öffentlichen Wiedergabe benutzt, so hat der Benutzer dem
Hersteller (Abs. 1), vorbehaltlich des § 66 Abs. 7 und des vorstehenden Abs. 2, eine angemessene Vergütung
zu entrichten.“

49. § 76 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4)

Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine mit Hilfe eines Schallträgers bewirkte Wiedergabe auf einem Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7,
§ 42a, § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 und § 56a gelten entsprechend.“

50. Im § 76 Abs. 6 ist das Zitat „§§ 41, 42c, 56, 72 Abs. 4“ durch „§§ 41, 41a, 42c, 56, 57 Abs. 3a Z 1, 72
Abs. 4“ zu ersetzen.
51. § 76a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet (§ 17, Rundfunkunternehmer), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig
über eine andere Sendeanlage zu senden und zu einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 18 Abs. 3 an Orten zu benutzen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; der
Rundfunkunternehmer hat weiter das ausschließliche Recht, die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger (insbesondere auch in Form eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen zu vervielfältigen, zu verbreiten
und zur öffentlichen Zurverfügungstellung zu benutzen.“

52. § 76a Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem
einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7 und § 42a gelten entsprechend.“

53. Im § 76a Abs. 5 ist das Zitat „§§ 41, 42c, 56, 56a, 72 Abs. 4“ durch „§§ 41, 41a, 42c, 56, 56a, 57
Abs. 3a Z 1, § 72 Abs. 4“ zu ersetzen.
54. § 76d Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Wer die Investition im Sinne des § 76c vorgenommen hat (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten
Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang
wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben
und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.“

55. Nach § 81 Abs. 1 ist der folgende Abs. 1a einzufügen:
„(1a) Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung
droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1
geklagt werden. Wenn, bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach
den §§ 13 bis 17 ECG vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.“

56. Der Punkt am Ende des § 82 Abs. 1 ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen und der folgende Satz
anzufügen:
„§ 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.“

57. § 82 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass die den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider
hergestellten oder verbreiteten sowie die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke
vernichtet und dass die ausschließlich oder überwiegend zur widerrechtlichen Vervielfältigung
bestimmten Mittel (Formen, Steine, Platten, Filmstreifen und dergleichen) unbrauchbar gemacht werden.“


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58. § 86 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten:
„1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene
Verwertungsart benutzt,“

59. § 86 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:
„3. den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66 Abs. 7, 69Abs. 2, §§ 70, 71 oder 71a zuwider durch Rundfunk sendet, öffentlich wiedergibt oder der Öffentlichkeit
zur Verfügung stellt,“

60. § 86 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche
Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie
mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem
§ 50 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs.3, § 56b Abs. 2, §56c Abs. 3 Z 2, § 56d Abs. 1 Z 2, § 66 Abs.7, § 69
Abs. 2, §§ 70, 71, 74, 76 oder 76a Abs. 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese
Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden
unbekannt gewesen ist.“

61. Dem § 87 Abs. 4 ist der folgende Satz anzufügen:
„Dasselbe gilt schließlich, wenn das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a) verletzt wird.“

62. § 87a Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder einer angemessenen
Vergütung, eines angemessenen Anteils an einer solchen Vergütung, zum Schadenersatz, zur Herausgabe
des Gewinnes oder zur Beseitigung verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen
und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag
als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Zahlungspflichtigen zu tragen. Wer
zur Rechnungslegung verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten darüber hinaus über alle weiteren
zur Rechtsverfolgung erforderlichen Umstände Auskunft zu erteilen.“

63. § 87b hat zu lauten:

Anspruch auf Auskunft

§ 87b. (1) Wer im Inland Werkstücke verbreitet, an denen das Verbreitungsrecht durch In-Verkehr-
Bringen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums erloschen ist (§ 16 Abs. 3), hat dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig
Auskunft über Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge der verbreiteten Werkstücke zu geben.
Anspruch auf Auskunft hat, wem das Recht, die Werkstücke im Inland zu verbreiten, im Zeitpunkt
des Erlöschens zugestanden ist.

(2) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken
unbefugt ein Werk der Literatur oder Kunst oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf eine nach
diesem Bundesgesetz dem Rechteinhaber vorbehaltene Verwertungsart benutzt, hat dem Verletzten über
die Identität Dritter (Name und Anschrift), die an der Herstellung oder am Vertrieb der Vervielfältigungsstücke
beteiligt waren, und über ihre Vertriebswege Auskunft zu geben, sofern dies nicht unverhältnismäßig
im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre.
(3) Vermittler im Sinne des § 81 Abs. 1a haben dem Verletzten Auskunft über die Identität des Verletzers
(Name und Anschrift) zu geben.“
64. Dem § 90a ist die Überschrift „Mitwirkung der Zollbehörden“ voranzusetzen.
65. Nach dem § 90a sind die folgenden §§ 90b bis 90d einzufügen:
(Kommentar - Hervorheben clown
06.11.2018 04:29:46
leer)

„Schutz von Computerprogrammen

§ 90b. Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts an einem Computerprogramm,
der sich technischer Mechanismen zum Schutz dieses Programms bedient, kann auf Unterlassung
und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands klagen, wenn Mittel in Verkehr gebracht
oder zu Erwerbszwecken besessen werden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder
Umgehung dieser technischen Mechanismen zu erleichtern. Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1
und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.


BGBl. I – Ausgegeben am 6. Juni 2003 – Nr. 32


Schutz technischer Maßnahmen

§ 90c. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der sich wirksamer
technischer Maßnahmen bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder einzuschränken,
kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,

1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt ist oder den Umständen
nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt,
2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet, verkauft, vermietet und zu kommerziellen
Zwecken besessen werden,
3. wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln geworben wird oder
4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden.
(2) Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile
zu verstehen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverletzungen
zu verhindern oder einzuschränken, und die die Erreichung dieses Schutzziels sicherstellen. Diese
Voraussetzungen sind nur erfüllt, soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes
kontrolliert wird
1. durch eine Zugangskontrolle,
2. einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des
Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder
3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung.
(3) Unter Umgehungsmitteln beziehungsweise Umgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse
oder Bestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen,
1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung
wirksamer technischer Maßnahmen sind,
2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten
wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung
wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten
entsprechend.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an Computerprogrammen.
Schutz von Kennzeichnungen

§ 90d. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der Kennzeichnungen
im Sinne dieser Bestimmung anwendet, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz
widerstreitenden Zustandes klagen,

1. wenn solche Kennzeichnungen entfernt oder geändert werden,
2. wenn Vervielfältigungsstücke von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, von beziehungsweise
auf denen Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder geändert worden sind, verbreitet oder
zur Verbreitung eingeführt oder für eine Sendung, für eine öffentliche Wiedergabe oder für eine
öffentliche Zurverfügungstellung verwendet werden.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur gegen Personen, die die angeführten Handlungen unbefugt
und wissentlich vornehmen, wobei ihnen bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass
sie dadurch die Verletzung eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes veranlassen, ermöglichen,
erleichtern oder verschleiern.
(3) Unter Kennzeichnungen sind Angaben zu verstehen,
1. die in elektronischer Form festgehalten sind, auch wenn sie durch Zahlen oder in anderer Form
verschlüsselt sind,
2. die mit einem Vervielfältigungsstück des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes verbunden
sind oder in Zusammenhang mit dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gesendet, öffentlichwiedergegeben oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und
3. die folgenden Inhalt haben:
a) die Bezeichnung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes, des Urhebers oder jedes
anderen Rechtsinhabers, sofern alle diese Angaben vom Rechtsinhaber stammen, oder


BGBl. I – Ausgegeben am 6. Juni 2003 – Nr. 32

b) die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands.

(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten
entsprechend.“
66. § 91 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

67. § 91 Abs. 1a wird aufgehoben.
68. § 92 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„In dem Urteil, womit ein Angeklagter des Vergehens nach § 91 schuldig erkannt wird, ist auf Antrag des
Privatanklägers die Vernichtung der zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Eingriffsgegenstände
sowie die Unbrauchbarmachung der ausschließlich oder überwiegend zur widerrechtlichen Vervielfältigung
bestimmten und der im § 90b sowie im § 90c Abs. 3 bezeichneten Eingriffsmittel anzuordnen.“

69. Im § 93 Abs. 4 sind die Worte „binnen 3 Tagen“ durch „binnen 14 Tagen“ zu ersetzen.
Artikel II
Beziehung zum Gemeinschaftsrecht

Mit diesem Bundesgesetz wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S 10, angepasst.

Artikel III
In-Kraft-Treten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

Artikel IV
Übergangsbestimmungen

Die Gesetzmäßigkeit von Vervielfältigungsstücken eines Werks, der Aufzeichnung eines Vortrags
oder einer Aufführung, eines Lichtbildes, eines Schallträgers oder der Aufzeichnung einer Rundfunksendung,
die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hergestellt worden sind, ist nach der bisher geltenden
Rechtslage zu beurteilen. Soweit die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken nach der bisher geltenden
Rechtslage zulässig ist, dürfen sie auch weiterhin frei verbreitet werden.

Artikel V
Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Klestil

Schüssel

Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH