Verbotsgesetz 1947
Gesamte Rechtsvorschrift für Verbotsgesetz 1947, Fassung vom 09.12.2018
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000207
Art. 1 § 3
§ 3. Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.
1. |
wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation; |
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2. |
wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt; |
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3. |
wer den Ausbau einer der in der Z 1 und der Z 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt; |
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4. |
wer für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält. |
a) |
der NSDAP oder ihren Wehrverbänden SS oder SA oder |
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b) |
dem NS-Soldatenring oder dem NS-Offiziersbund angehört haben oder |
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c) |
Führer in den Wehrverbänden NSKK oder NSFK vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts oder Funktionäre in einer sonstigen Gliederung, Organisation oder in einem sonstigen angeschlossenen Verband von dem einem Ortsgruppenleiter der NSDAP entsprechenden Rang aufwärts oder Angehörige der Gestapo oder des SD waren, |
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werden in besonderen Listen verzeichnet. |
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Desgleichen werden verzeichnet |
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d) |
Verfasser von Druckschriften jedweder Art oder von Filmdrehbüchern, die von der beim Bundesministerium für Unterricht gebildeten Kommission wegen ihres nationalsozialistischen Gehaltes als verbotene Werke erklärt wurden, |
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e) |
Leiter von industriellen, finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen, die nach amtlichen und gehörig belegten Berichten der zuständigen Standesvertretungen, der Gewerkschaften oder der Parteien von der im § 7 genannten Kommission für schuldig befunden wurden, tatkräftig an der Erreichung der Ziele der NSDAP oder ihrer angeschlossenen Organisationen mitgearbeitet, die Grundsätze des Nationalsozialismus unterstützt, für diese Propaganda gemacht oder nationalsozialistische Organisationen oder ihr Tätigkeiten finanziert und durch eine dieser Handlungen die Interessen eines unabhängigen und demokratischen Österreich geschädigt zu haben. |
a) |
Parteianwärter, deren Aufnahme in die NSDAP aus politischen Gründen abgelehnt wurde, soweit dies von der im § 7 genannten Kommission auf Grund der vorgebrachten Beweise mit Bescheid festgestellt worden ist; |
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b) |
Parteimitglieder, Angehörige der SA und Parteianwärter, die aus politischen Gründen vor dem 1. Jänner 1945 ausgeschlossen wurden und dagegen keine Berufung eingelegt haben oder vor dem 1. Jänner 1944 ausgetreten sind; |
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c) |
Parteimitglieder und Parteianwärter, die sich aus politischen Gründen während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entweder in gerichtlicher oder polizeilicher Haft von mindestens einem Monat befunden haben oder die beweisen können, daß sie durch gerichtliche oder staatspolizeiliche Maßnahmen aus solchen Gründen größere Schädigungen erlitten haben, sofern sie sich nicht später im Sinne der NSDAP betätigt haben; |
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d) |
Personen, die lediglich einer Betriebs-SA oder SA-Wehrmannschaft angehört haben, ohne eine Funktion vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts bekleidet zu haben; |
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e) |
Personen, denen die Provisorische Staatsregierung eine Ausnahme von der Behandlung nach den Bestimmungen des Artikels II zugebilligt hat; |
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f) |
Personen, die nachweisen können, daß sie mit der Waffe in der Hand in den Reihen der alliierten Armeen gekämpft haben. |
Art. 2 § 8
a) |
Personen, die jemals politische Leiter vom Zellenleiter oder Gleichgestellten aufwärts waren; |
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b) |
Angehörige der SS; |
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c) |
Angehörige der SA, des NSKK und des NSFK, die jemals Führer vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts waren, ferner Angehörige der Gestapo oder des SD; |
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d) |
Funktionäre sonstiger Gliederungen, Organisationen oder angeschlossener Verbände, die einen Posten bekleideten, der dem Ortsgruppenleiter der NSDAP, beziehungsweise dem Untersturmführer im Rang zumindest gleich war, und Leiter von industriellen, finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen und die im § 4, Abs. (1), d, erwähnten Personen, diese beiden Gruppen, wenn sie von den im § 4 erwähnten Kommissionen als belastet befunden wurden; |
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e) |
Personen, die für ihre Tätigkeit für die NSDAP mit dem Blutorden vom 9. November 1923, dem Goldenen Ehrenzeichen der NSDAP, einer Dienstauszeichnung der NSDAP (in Bronze, Silber oder Gold) oder dem Goldenen Ehrenzeichen der Hitler-Jugend ausgezeichnet wurden; |
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f) |
Personen, die nach §§ 10, 11 oder 12 dieses Verfassungsgesetzes oder nach dem Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, in der Fassung der Kriegsverbrechergesetznovelle vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 199, rechtskräftig verurteilt worden sind. |
a) |
Minderbelastete Personen von der Vollendung des 70. Lebensjahres an, |
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b) |
minderbelastete Personen, wenn sie der Versehrtenstufe III angehören, |
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c) |
belastete Personen, wenn sie der Versehrtenstufe IV angehören, |
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von der Verpflichtung zur Entrichtung der Sühneabgabe (IX. Hauptstück des Nationalsozialistengesetzes) jedoch nur, wenn ihr Einkommen nicht 200 S im Monat überschreitet zuzüglich 50 S pro Monat für jedes Familienmitglied, für dessen Unterhalt der Abgabepflichtige zu sorgen hat. Überschreitet das Einkommen diese Grenze, so wird die laufende Sühneabgabe nur von dem Mehreinkommen eingehoben. |
a) |
Sie unterliegen unbeschadet eines Strafverfahrens nach anderen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes und unabhängig von seinem Ausgang einer laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes. |
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b) |
Sie sind aus einem öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Dienstverhältnis zum Bund, zu den Ländern (zu der Stadt Wien), zu den Gemeinden, zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und zu von diesen verwalteten oder beaufsichtigten Körperschaften, Fonds, Anstalten, Betrieben und Unternehmungen sowie zur Österreichischen Nationalbank entlassen. Die Entlassenen haben aus diesem Dienstverhältnis keinen Anspruch auf Ruhegenuß oder Abfertigung, ihre Angehörigen keinen solchen auf Versorgungsgenuß. Empfängern von Ruhegenüssen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder von Versorgungsgenüssen nach einem öffentlichen Bediensteten wird der Ruhe- oder Versorgungsgenuß eingestellt. Die genannten Personen können nicht in den öffentlichen Dienst aufgenommen werden. In Fällen äußerster Not können Unterhaltsbeiträge unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 98 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) zuerkannt werden. Sie können an einer Hochschule als Privatdozent nicht zugelassen werden. |
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c) |
Sie sind in der gesamten Wirtschaft von der Bekleidung eines leitenden Postens (einschließlich der Stellung eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Abteilungsleiters) ausgeschlossen. |
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d) |
Sie sind von der Führung eines Unternehmens oder Betriebes, aus welchem Titel immer, ausgeschlossen, in denen mindestens ein Dienstnehmer beschäftigt ist. Dies gilt auch für Unternehmen oder Betriebe, in denen kein Dienstnehmer beschäftigt ist, wenn am 1. Jänner 1945 mindestens ein Dienstnehmer beschäftigt war. Als Dienstnehmer gelten nicht der Ehegatte, die Eltern und die Kinder des Unternehmers sowie deren Ehegatten. |
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e) |
Sie können die Berufe eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters, eines Helfers in Steuersachen, eines vereidigten Buchprüfers, eines gewerblichen Buchrevisors, eines Finanz- und Wirtschaftsberaters sowie eines Gebäudeverwalters nicht bekleiden; ferner nicht das Fremdenbeherbergungsgewerbe, die Gewerbe, die auf mechanischem oder chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen Erzeugnissen oder den Handel mit solchen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des im § 21, Abs. (5), Gew.O. umschriebenen Handels mit Presseerzeugnissen, sowie Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkus- und andere Veranstaltungsunternehmungen, Filmverleihunternehmungen, Tabakverschleißgeschäfte, Geschäftsstellen der Klassenlotterie oder Lottokollekturen betreiben. |
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f) |
Sie können weder den Beruf eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwaltsanwärters), eines Notars (Notariatskandidaten), eines Verteidigers in Strafsachen, eines Patentanwaltes (Patentanwaltsanwärters) ausüben noch in den Kanzleien der obengenannten Personen beschäftigt sein. Sie können ferner den Beruf eines beratenden Ingenieurs oder eines behördlich autorisierten und beeideten Ziviltechnikers und den Beruf eines Arztes nicht ausüben. Schließlich können sie bis zum 30. April 1955 den Beruf eines Zahnarztes, Pharmazeuten, Dentisten (Zahntechnikers) oder eines Tierarztes nicht ausüben. |
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g) |
Sie können das Gast- und Schankgewerbe und den Großhandel mit Lebensmitteln bis 30. April 1950 nicht betreiben. |
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h) |
Sie können sich nicht an der Gestaltung des Inhaltes einer Zeitung [§ 2, Abs. (2), des Pressegesetzes], einer Zeitungskorrespondenz oder eines Sammelwerkes, sei es durch regelmäßige Beiträge, sei es durch unregelmäßige Mitarbeit oder in irgendeiner anderen Weise, beteiligen; sie können ferner nicht ein Werk der Literatur, dessen Urheber sie sind [§§ 2 und 10, Abs. (1), des Urheberrechtsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 111/1936], der Öffentlichkeit zugänglich machen. |
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i) |
Auf sie finden die besonderen Bestimmungen der Gesetze über Wohnungsanforderung, Wirtschaftssäuberung und Arbeitspflicht Anwendung. Mit ihnen als Mieter oder Pächter abgeschlossene Bestandverträge können unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst werden. |
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j) |
1. Sie müssen zu Arbeiten herangezogen werden. Sie können in einem Lager angehalten werden, wenn außer den Umständen, die ihre Behandlung als belastete Personen begründen, erwiesenermaßen noch andere Tatsachen vorliegen, die sie für die demokratische Regierungsform der Republik Österreich als äußerst gefährlich erscheinen lassen. Die Dauer der Anhaltung soll erstmalig sechs Monate nicht überschreiten, kann aber jeweils für weitere Zeiträume von je sechs Monaten durch Verfügung bis auf insgesamt zwei Jahre verlängert werden. |
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2. |
Die Anhaltung in einem Lager kann nur vom Volksgericht verfügt werden, das unter seiner normalen Prozeßordnung arbeitet. |
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3. |
In der Regel kann eine Person in diesem Verfahren nur auf Grund eines richterlichen Befehles verhaftet werden. Ist sie vorher von der Sicherheitsbehörde in Verwahrung genommen worden, so muß das Gericht innerhalb von 15 Tagen, von dem Tag der Festnahme gerechnet, über die Fortdauer der Haft entscheiden, widrigenfalls der Festgenommene auf freien Fuß zu setzen ist. |
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4. |
Jeder in einem Lager Angehaltene ist berechtigt, den Antrag zu stellen, daß er vorzeitig entlassen oder die Notwendigkeit der Anhaltung neuerlich überprüft werde. Ein solcher Antrag darf jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten gestellt oder wiederholt werden. |
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5. |
Die Lager stehen unter der Aufsicht des Präsidenten des mit Strafsachen befaßten Gerichtshofes I. Instanz, in dessen Sprengel sie sich befinden. |
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6. |
Die näheren Bestimmungen, insbesondere über den Vorgang, wie belastete Personen vor das Volksgericht gestellt werden, und über das in der Z 4 vorgesehene Überprüfungsverfahren werden durch Bundesgesetz erlassen. |
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k) |
Sie sind auf Lebenszeit vom passiven Wahlrecht in eine gesetzgebende oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgeschlossen. Sie sind bis 30. April 1950 vom aktiven Wahlrecht sowie bis zum 30. April 1955 von dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen. |
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l) |
Sie können bis 30. April 1950 einer politischen Partei nicht angehören. |
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m) |
Sie können Ausschüssen, Vorständen, Leitungen, Verwaltungsräten, Aufsichtsräten und sonstigen Vertretungs- oder Verwaltungskörpern von Vereinen und allen sonstigen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen nicht angehören. |
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n) |
Sie können der Akademie der Wissenschaften (der Österreichischen Akademie der Wissenschaften in Wien) weder als wirkliche noch als korrespondierende Mitglieder angehören. |
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o) |
Sie müssen bis zum 30. April 1950 von der Zulassung zum Hochschulstudium ausgeschlossen werden. |
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p) |
Sie müssen bis zum 30. April 1950 vom öffentlichen Auftreten als frei schaffende oder als darstellende Künstler (Schauspieler, Sänger, Tänzer), als Dirigenten, Musiker, Regisseure, Bühnenbildner ausgeschlossen werden, außer in den Fällen, in denen eine beim Bundesministerium für Unterricht eingesetzte besondere Kommission nach gehöriger Prüfung entscheidet, daß eine dieser Personen ihren Beruf weiter ausüben darf. |
a) |
Sie unterliegen unbeschadet eines Strafverfahrens nach anderen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes und unabhängig von seinem Ausgang einer laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes. |
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b) |
Sie können im öffentlichen Dienst nur bei Bedarf und nur nach besonderer Prüfung ihres politischen Verhaltens vor dem 27. April 1945 verwendet werden. Jedenfalls gelten die nachfolgenden Bestimmungen: |
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aa) |
Sie können eine Lehrkanzel für Philosophie, Psychologie, Pädagogik, Geschichte, mittlere oder neuere deutsche Literaturgeschichte, Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschaftspolitik, Sozialpolitik, Gesellschaftslehre, ein Rechtsfach oder für ein Teilgebiet dieser Fächer nur innehaben, wenn auf ihren Antrag die beim Bundesministerium für Unterricht zu errichtende Komission (Anm.: richtig: Kommission) diese Tätigkeit gestattet. Die Bestätigung der Lehrbefugnis als Privatdozent kann widerrufen werden. Eine solche Bestätigung ist zu widerrufen, wenn die Lehrbefugnis die im ersten Satz besonders genannten Fächer oder eines ihrer Teilgebiete umfaßt. In diesem Fall kann die Lehrbefugnis auf Ansuchen des betroffenen Privatdozenten auf Antrag der beim Bundesministerium für Unterricht zu errichtenden Kommission wieder erteilt werden. Sie können ferner als Hochschulassistenten für ein solches Fach nur tätig sein, wenn auf ihren Antrag diese Kommission eine derartige Berufstätigkeit gestattet; |
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bb) |
sie können außer in den Fällen des Abs. (2) nicht bei Polizeidienststellen, im Sicherheitswach-, im Gendarmerie-, im Kriminal-, im Zollwach- und im Justizwachdienst verwendet werden; |
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cc) |
sie können außer in den Fällen des Abs. (2) nicht bei der Strafrechtspflege und beim Strafvollzug verwendet werden; |
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dd) |
sie können sonst nicht auf Leiterposten im Lehr- und Erziehungsberuf bis 30. April 1948 verwendet werden, außer in Schulen, in denen nur eine Lehrperson als Klassenlehrer beschäftigt ist, höchstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten vom Tage des Inkrafttretens des Nationalsozialistengesetzes gerechnet, sofern sie nicht eine Erlaubnis von der im Abs. (2) genannten Kommission erhalten; |
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ee) |
sie können im öffentlichen Dienst während des Dienststandes bis 30. April 1950 höchstens auf Dienstposten verwendet werden, die einem Dienstposten der VI. Dienstklasse der allgemeinen Verwaltung des Bundes (im Sinne des Gehaltsgesetzes 1927), wenn sie aber einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe 8 der allgemeinen Verwaltung des Bundes angehören, einem Dienstposten der V. Dienstklasse dieser Verwaltung entsprechen. Ihr Dienstbezug kann den Höchstbezug der vorbezeichneten Dienstposten der allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen. Haben oder hatten sie bereits einen höheren Dienstposten inne, dann sind sie für die Zeit des Dienststandes auf einen der vorstehenden Bestimmung entsprechenden Dienstposten mit der Maßgabe rückzureihen, daß hiedurch ihre Dienstbezüge nicht um mehr als ein Drittel vermindert werden; andernfalls sind die Bezüge durch Zulagen so zu erhöhen, daß sie zwei Drittel der früheren Bezüge erreichen. Rückgereihte können in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1950 nicht auf einen höheren Dienstposten befördert werden. Erfolgt keine Rückreihung, so kann die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1950 für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht angerechnet werden. |
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c) |
Ihre Ruhegenüsse aus einem öffentlichen Dienstverhältnis oder ihre Versorgungsgenüsse nach einem öffentlichen Bediensteten werden bis 30. April 1955 um ein Drittel gekürzt; diese Kürzung findet jedoch nur soweit statt, als dadurch die um die Einkommen(Lohn)steuer verminderte monatliche Auszahlung nicht unter den Betrag von 150 S sinkt. Ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse entfallen jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zur amtsärztlich festgestellten dauernden Arbeitsunfähigkeit soweit, als die eben bezeichnete Mindestgrenze von 150 S überschritten wird. Zur Vermeidung unbilliger Härten können Unterhaltsbeiträge unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 98 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) zuerkannt werden. |
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d) |
Sie sind von der Führung eines Unternehmens oder Betriebes aus welchem Titel immer bis 30. April 1950 ausgeschlossen, sofern das Unternehmen oder der Betrieb nach der Höhe des Anlagekapitals, des Umsatzes, der Zahl der Beschäftigten oder nach sonstigen Merkmalen über den Rahmen eines Mittelbetriebes hinausgeht. Die näheren Bestimmungen über die Merkmale eines Mittelbetriebes werden durch Verordnung getroffen. |
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e) |
Es treffen sie ferner die Sühnefolgen nach § 18, lit. c und m, bis zum 30. April 1950; dasselbe gilt von dem Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes, sofern das Unternehmen nach dem Stand vom Jahre 1944 über Nächtigungsmöglichkeiten für mehr als 15 Gäste verfügt, und von dem Betrieb der Gewerbe, die auf mechanischem oder chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen Erzeugnissen oder den Handel mit solchen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des im § 21, Abs. (5), Gew.O. umschriebenen Handels mit Presseerzeugnissen. Sie können ferner außer in den Fällen des Abs. (2) innerhalb dieser Zeit die Berufe eines Rechtsanwaltes (oder Rechtsanwaltsanwärters) - auch nicht als Angestellter in Rechtsanwaltskanzleien -, eines Verteidigers in Strafsachen (oder Anwärters in diesem Berufe) - auch nicht als Angestellter in der Kanzlei eines Verteidigers in Strafsachen -, eines Notars (Notariatskandidaten) - auch nicht als Angestellter in einer Notariatskanzlei -, eines Patentanwalts(Patentanwaltsanwärters) - auch nicht als Angestellter in einer Patentanwaltskanzlei -, eines Arztes, eines Zahnarztes, eines Pharmazeuten, eines Tierarztes, eines behördlich autorisierten und beeideten Ziviltechnikers, eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines Gebäudeverwalters nicht ausüben und ein Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkusunternehmen oder ein anderes Veranstaltungsunternehmen oder ein Filmverleihunternehmen nicht betreiben. |
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f) |
Sie können sich bis zum 30. April 1950 nicht an der Gestaltung des Inhaltes einer Zeitung [§ 2, Abs. (2), Pressegesetz] mit Ausnahme von Fachzeitschriften, einer Zeitungskorrespondenz oder eines Sammelwerkes durch Beiträge beteiligen. |
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g) |
Sie sind von der Bekleidung eines leitenden Postens im Lehr- und Erziehungsberuf bis 30. April 1950 ausgeschlossen. Sie können überdies bis zum gleichen Zeitpunkt von der zuständigen Aufsichtsbehörde von der Verwendung als Lehrer an Privatschulen ausgeschlossen werden. |
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h) |
Sie sind bis zum 30. April 1950 vom passiven Wahlrecht in die gesetzgebenden Körperschaften und von dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen. |
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i) |
Sie können bis zum 30. April 1950 durch einseitige Verfügung der Aufsichtsbehörde vom Betrieb von Tabakverschleißgeschäften, Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ausgeschlossen werden. |
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j) |
Sie können bis zum 30. April 1950 der Akademie der Wissenschaften (der Österreichischen Akademie der Wissenschaften in Wien) nicht als wirkliche Mitglieder angehören; sie können bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. |
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k) |
Sie müssen bis zum 30. April 1950 von der Zulassung zum Hochschulstudium ausgeschlossen werden. |
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l) |
Sie können bis zum 30. April 1950 vom öffentlichen Auftreten als frei schaffende Künstler oder als darstellende Künstler (Schauspieler, Sänger, Tänzer), als Dirigenten, Musiker, Regisseure, Bühnenbildner durch eine beim Bundesministerium für Unterricht eingesetzte Kommission ausgeschlossen werden. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Geschäftsführung und das Verfahren vor dieser Kommission wird durch Verordnung bestimmt. |
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m) |
Sie können, wenn sie von den im Abs. (2) genannten Kommissionen zur Berufsausübung nicht zugelassen werden, zu Arbeiten herangezogen werden. |
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n) |
Gesetzliche Maßnahmen, betreffend Wohnungsanforderung, die im § 18, lit. i, vorgesehen sind, sind auch gegen minderbelastete Personen anzuwenden, wenn dies zugunsten von Kriegsopfern und Opfern der nationalsozialistischen Unterdrückung notwendig erscheint, jedoch unbeschadet der Bestimmungen über die Rückstellung von arisiertem oder sonst entzogenem Vermögen. |
1. |
wenn derjenige, dessen bücherliche Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, in einer schriftlichen Erklärung an Eides Statt versichert, daß er nicht zu den im § 17, Abs. (2) und (3), aufgezählten Personen gehört, oder |
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2. |
wenn durch Vorlage einer Bestätigung der zur Einhebung der Sühneabgabe zuständigen Behörde nachgewiesen wird, daß er die Verpflichtung zur Leistung der laufenden und einmaligen Sühneabgabe vollständig erfüllt hat oder daß er von dieser Verbindlichkeit gemäß § 17, Abs. (4), befreit ist. Die Unterschrift der Erklärung nach Z 1 muß gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Bestätigung einer Bezirksverwaltungsbehörde, eines Amtes der Landesregierung (Wiener Magistrat) oder des Bundesministeriums für Inneres vorliegt, daß derjenige, der sonst die Erklärung nach Z 1 abzugeben hätte, nicht zu den im § 17, Abs. (2) und (3), aufgezählten Personen gehört. |
Art. 1
Text
1. |
wegen des Verbrechens nach § 8 des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945; |
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2. |
wegen des Verbrechens nach § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt I, Z 7 bis 9 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947); |
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3. |
wegen des Verbrechens nach § 20 Abs. 5 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt I, Z 16a des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947); |
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4. |
(Anm.: Z 4 bis 6 betrifft nicht das Verbotsgesetz) |