Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005369
Artikel X
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 149 vom 11. 6. 2005, S. 14) umgesetzt.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Entschädigung von Verkehrsopfern, die Schadenersatzansprüche nicht oder nur unter erschwerten Umständen gegen einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend machen können.
Entschädigungspflichtiger und -berechtigte
§ 2. Leistungen nach diesem Bundesgesetz hat der Fachverband der Versicherungsunternehmungen (im Folgenden Fachverband) zu erbringen.
§ 3. Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich Personen, die in einem Entschädigungsfall nach diesem Bundesgesetz einen Personen- oder Sachschaden erlitten haben, sowie die Hinterbliebenen der in einem solchen Entschädigungsfall getöteten Personen.
2. Abschnitt
Entschädigungsfälle
Entschädigung bei Ausfall eines Haftpflichtversicherers
§ 4. (1) Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn
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trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand, |
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eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte, |
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das Fahrzeug ohne Willen des Halters benützt wurde und dieser nach § 6 EKHG von der Haftung befreit ist, |
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der Haftpflichtversicherer nicht zur Deckung verpflichtet ist, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeiführte, oder |
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über das Vermögen des Haftpflichtversicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt wurde. |
(2) Der Fachverband hat Leistungen nach Abs. 1 so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Der Fachverband kann gegen einen Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
(3) Der Fachverband hat im Fall des Abs. 1 Z 1 auch dann Entschädigung zu leisten, wenn mit einem Fahrzeug Schäden nicht im Inland verursacht wurden, das Risiko aber als im Inland belegen gilt (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978).
(4) Der Fachverband hat im Fall des Abs. 1 Z 2 auch dann Entschädigung zu leisten, wenn nicht ermittelt werden kann, ob das Fahrzeug, das den Schaden verursachte, nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtig war.
(5) Personen, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit ihrem Willen in einem Fahrzeug befördert wurden, sind nicht zu entschädigen, wenn sie wussten, dass auf das Fahrzeug die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 oder 3 zutrafen.
§ 5. (1) Sachschäden sind in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 nur mit dem 220 Euro übersteigenden Betrag zu ersetzen. Im Fall des § 4 Abs. 1 Z 2 sind Sachschäden nur mit dem 220 Euro übersteigenden Betrag und nur dann zu ersetzen, wenn durch dasselbe Schadensereignis eine Person getötet wurde oder eine schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB erlitt.
(2) Im Fall des § 4 Abs. 1 Z 5 sind die Entschädigungsleistungen mit 0,5 vom Hundert des gesamten Prämienaufkommens aller Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer in jedem Kalenderjahr begrenzt.
Entschädigung bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen
§ 6. (1) Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch
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ein Fahrzeug im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. a, b und d sowie des Abs. 2a KFG 1967 oder |
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ein Fahrzeug, das seinen gewöhnlichen Standort nach Art. 1 Z 4 der Richtlinie 72/166/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG, ABl. Nr. L 149 vom 11. 6. 2005, S. 14, in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und nach Art. 4 lit. b dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt, |
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verursacht wurden. |
(2) Der Fachverband hat Leistungen nach Abs. 1 so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Der Fachverband kann gegen einen Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
(3) Der Geschädigte ist nach Abs. 1 nicht zu entschädigen, wenn
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das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird oder |
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der Schaden durch einen Unfall von in § 1 Abs. 2 lit. a und b KFG 1967 angeführten Fahrzeugen im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen herbeigeführt wird. |
Entschädigung wegen Einhaltung der Gurten- und Helmpflicht
§ 7. (1) Der Fachverband hat Entschädigung für Personenschäden zu leisten, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder Sturzhelms verursacht wurden, soweit der Schaden ohne Verwendung des Sicherheitsgurts oder Sturzhelms wahrscheinlich nicht oder wahrscheinlich nicht in dieser Schwere eingetreten wäre.
(2) Der Geschädigte ist jedoch nicht nach Abs. 1 zu entschädigen, wenn ihm
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Schadenersatzansprüche nach den §§ 1293 ff. ABGB, nach dem EKHG oder nach vergleichbaren Haftpflichtbestimmungen zustehen, die durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind oder die unverzüglich, spätestens nach Mahnung erfüllt werden, oder |
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Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger auf Leistungen, die denselben Schaden ausgleichen sollen, oder ähnliche Versorgungsansprüche zustehen. |
(3) Überdies ist der Geschädigte nicht nach Abs. 1 zu entschädigen, wenn er
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den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte, etwa indem er das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, oder |
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das Fahrzeug benützte oder mit ihm befördert wurde, obwohl er wusste, dass dies gegen den Willen des Halters geschah. |
Entschädigung für Auslandsunfälle (Entschädigungsstelle)
§ 8. (1) Der Fachverband hat im Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers an dessen Stelle als Entschädigungsstelle Entschädigung für Personen- oder Sachschäden zu leisten, die einer Person mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt wurden, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und bei einem Haftpflichtversicherer versichert ist, der in einem anderen EWR-Vertragsstaat mit Sitz oder Zweigniederlassung niedergelassen ist.
(2) Entschädigung nach Abs. 1 ist dann zu leisten, wenn
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der Haftpflichtversicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter nicht seiner Verpflichtung nachkommt, innerhalb von drei Monaten nach der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs begründet auf die im Begehren enthaltenen Darlegungen zu antworten (Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG, ABl. Nr. L 181 vom 20. 7. 2000, S. 65), |
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der Haftpflichtversicherer für das Inland keinen solchen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt hat und der Geschädigte seinen Anspruch nicht unmittelbar gegen den Versicherer geltend gemacht hat. |
(3) Der Geschädigte hat seinen Anspruch im Fall des Abs. 2 Z 1 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der dreimonatigen Frist, im Fall des Abs. 2 Z 2 aber innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem er davon Kenntnis erlangte oder hätte erlangen müssen, dass kein Schadenregulierungsbeauftragter bestellt ist.
(4) Der Geschädigte ist nicht nach Abs. 1 zu entschädigen, wenn er gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gerichtliche Schritte eingeleitet hat. Die Pflicht zur Entschädigung erlischt, wenn der Haftpflichtversicherer oder der Schadenregulierungsbeauftragte der in Abs. 2 Z 1 genannten Verpflichtung nachkommt.
(5) Der Geschädigte kann gegenüber dem Fachverband gerichtlich nur geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4 vorliegen und die Entschädigungspflicht noch nicht erloschen ist.
§ 9. Der Fachverband als Entschädigungsstelle hat Personen mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in den in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen nach Maßgabe und im Umfang dieser Entschädigungspflicht Leistungen zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen EWR-Vertragsstaat verursacht wurde.
3. Abschnitt
Pflichten der Beteiligten
Pflichten des Geschädigten
§ 10. (1) Anspruchsberechtigte Personen sind verpflichtet,
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Personenschäden ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden, |
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nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und |
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die zur Vermeidung oder Minderung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen. |
(2) Verletzt der Geschädigte die ihm nach Abs. 1 auferlegten Pflichten vorsätzlich, so verliert er den Anspruch auf Entschädigung. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung dieser Pflichten nicht geringer gewesen wäre.
Pflichten des Fachverbandes
§ 11. (1) Der Fachverband als Entschädigungsstelle hat innerhalb von zwei Monaten nach Geltendmachung eines Anspruchs nach § 8 Maßnahmen zur Feststellung seiner Entschädigungsverpflichtung zu treffen.
(2) Der Fachverband hat die Geltendmachung eines solchen Anspruchs unverzüglich dem Haftpflichtversicherer oder dem Schadenregulierungsbeauftragten, der der in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, der Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Haftpflichtversicherers, bei dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, sowie dem Schädiger mitzuteilen.
(3) Der Fachverband hat der Finanzmarktaufsichtsbehörde jährlich über die Anzahl der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche, aufgeschlüsselt nach den in den §§ 4 bis 9 angeführten Entschädigungsfällen, und über die von ihm geleisteten Entschädigungen zu berichten.
Hinweispflichten
§ 12. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts haben den Geschädigten bei ihren Ermittlungen auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen.
4. Abschnitt
Forderungsübergang
Übergang von Ersatzansprüchen
§ 13. Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit der Fachverband Entschädigungsleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 5 erbracht hat, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, die Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, auf je 2 200 Euro beschränkt.
5. Abschnitt
Ersatz- und Erstattungsansprüche
Finanzierung der Entschädigungsleistungen
§ 14. Der Fachverband hat gegen die Unternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zugelassene Fahrzeuge versichern, Anspruch auf Ersatz der von ihm nach diesem Bundesgesetz erbrachten oder erstatteten Leistungen einschließlich eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Die dem Fachverband aufgrund dieses Bundesgesetzes erstatteten Leistungen sind bei der Berechnung des Ersatzanspruchs abzuziehen. Die Haftpflichtversicherer haben zu diesem Ersatz in demjenigen Verhältnis beizutragen, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherung steht.
Erstattung bei nicht-versicherungspflichtigen Fahrzeugen
§ 15. (1) Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Z 2 geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die entschädigungspflichtige Einrichtung in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.
(2) Wurde durch ein Fahrzeug im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 in einem anderen EWR-Vertragsstaat ein Schaden verursacht, den die dort entschädigungspflichtige Einrichtung ersetzt hat, so hat der Fachverband nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats der Einrichtung diese Ersatzleistung zu erstatten. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Fachverband über.
Erstattung bei Auslandsunfällen
§ 16. (1) Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach § 8 geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Haftpflichtversicherers, bei dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
(2) Der Fachverband hat der Entschädigungsstelle eines anderen EWR-Vertragsstaats, die eine Leistung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG erbracht hat, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses EWR-Vertragsstaats diese Leistung zu erstatten, wenn der Versicherungsvertrag bei einem inländischen Haftpflichtversicherer oder einer im Inland gelegenen Zweigniederlassung eines ausländischen Haftpflichtversicherers abgeschlossen wurde. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf den Fachverband über.
(3) Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach § 9 geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch
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die Entschädigungsstelle in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, seinen gewöhnlichen Standort hat, im Fall des § 4 Abs. 1 Z 1, |
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die Entschädigungsstelle in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Schadensereignis eintrat, wenn der Schaden im Fall des § 4 Abs. 1 Z 2 durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem EWR-Vertragsstaat oder im Fall des § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort außerhalb der EWR-Vertragsstaaten verursacht wurde. |
(4) Der Fachverband hat der Entschädigungsstelle in einem anderen EWR-Vertragsstaat, die eine Leistung nach Art. 7 der Richtlinie 2000/26/EG erbracht hat, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses EWR-Vertragsstaats diese Leistung zu erstatten, wenn das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, im Inland zugelassen ist oder das Schadensereignis im Inland eintrat. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf den Fachverband über.
(5) Auf Erstattungsleistungen nach den Abs. 2 und 4 ist § 14 anzuwenden.
6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verweise
§ 17. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 11 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Inneres und im Übrigen der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
In-Kraft-Treten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Es ist auf Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2003, außer Kraft. Es ist auf Schadensfälle, die sich vor dem 1. Juli 2007 ereignet haben, weiterhin anzuwenden.
(3) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 tritt mit 17. Dezember 2009 in Kraft.
(4) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.