Wiener Aufzugsgesetz 2006 – WAZG 2006
Gesetz, mit dem Bestimmungen über den Bau und den Betrieb von Aufzügen erlassen werden (Wiener Aufzugsgesetz 2006 – WAZG 2006)
http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/pdf/b0600000.pdf
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige, sofern sie
mit dem Gebäude oder der baulichen Anlage in kraftschlüssiger Verbindung stehen und deren Errichtung,
Änderung und Betrieb nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 genannten
Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Aufzüge sind kraftbetriebene Hebeeinrichtungen, deren Lastaufnahmemittel (Fahrkörbe,
Plattformen, Sitze u.dgl.) sich entlang Führungen (Führungsschienen, Seilen u.dgl.), die sie nicht verlassen, oder
nach einem räumlich festgelegten Fahrverlauf (zB Scherenhubwerk) bewegen, festgelegte Ebenen in
verschiedener Höhenlage bedienen und zur Personen- und / oder Güterbeförderung bestimmt sind.
Aufzüge werden unterteilt in:
1. Personenaufzüge: Aufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung;
2. Güteraufzüge: Aufzüge zur ausschließlichen Güterbeförderung mit betretbaren oder nicht betretbaren
Lastaufnahmemitteln;
3. Kleingüteraufzüge: nicht betretbare Güteraufzüge, die einen Fahrkorb besitzen, deren lichte Tiefe
nicht mehr als 1,0 m, deren Grundfläche nicht mehr als 1,0 m2 und deren lichte Höhe nicht mehr als
1,2 m beträgt oder in mehrere feste Abteile mit jeweils diesen Abmessungen unterteilt sind, und eine
Nennlast von nicht mehr als 300 kg sowie eine Nenngeschwindigkeit von nicht mehr als 1,0 m/s
aufweisen.
(2) Fahrtreppen (Rolltreppen) sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern zur
Personenbeförderung zwischen Verkehrsebenen, die auf unterschiedlicher Höhe liegen.
(3) Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden stufenlosen Bändern (Paletten, Gurte u.dgl.)
zur Personenbeförderung zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.
(4) Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-
Abkommens, die von der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 52 ff des EG-Vertrages oder Art. 31 ff des EWR-
Abkommens Gebrauch machen, sind österreichischen Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
(5) Betreiber sind der Eigentümer oder die Eigentümerin des Aufzuges sowie der oder die sonst darüber
Verfügungsberechtigte.
(6) In den folgenden Paragraphen, in denen der Begriff „Aufzug“ verwendet wird, gelten diese
Bestimmungen auch für Fahrtreppen und Fahrsteige, soweit nichts anderes bestimmt ist.
1 CELEX Nrn.: 389L0048, 392L0051, 395L0016, 398L0037 und 32001L0019
II. ABSCHNITT
Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Aufzügen
§ 3. (1) Aufzüge dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes
entsprechen.
(2) Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Aufzügen darf nur durch Berechtigte erfolgen.
(3) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufzügen bedarf der Erstellung von Unterlagen für den
Aufzug (§ 4), einer Vorprüfung (§ 5) und einer Abnahmeprüfung (§ 6) durch einen Aufzugsprüfer oder eine
Aufzugsprüferin sowie einer Anzeige (§ 7) bei der Behörde.
(4) Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich:
1. die Erhöhung der Nennlast oder der Masse des Fahrkorbes um mehr als 10 vH;
2. die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10 vH;
3. die Erhöhung der Förderhöhe um mehr als 0,25 m;
4. die Erhöhung der Anzahl oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis
0,25 m bleiben unberücksichtigt);
5. die Änderung der Art der Schachttüren, wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare
Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird;
6. die Änderung der Abmessungen der Schachttüren um mehr als ± 50 mm;
7. die Änderung der Art der Benützung;
8. die Änderung der Antriebsart;
9. die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn;
10. die Änderung der Schachtkopfhöhe oder der Schachtgrubentiefe, sofern der obere oder der untere
Schutzraum im Schacht verringert wird;
11. die Änderung der Lage oder der Entfall des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;
12. die Änderung des Zuganges oder der Maße des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;
13. die Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (zB Einbeziehung von Ladestellen in Wohn-,
Büro- oder Betriebseinheiten);
14. die Erhöhung der Beanspruchungen von Schacht und Gebäudeteilen durch die Einwirkungen (Kräfte)
infolge des Betriebes des Aufzuges um mehr als 10 vH bezogen auf die Angaben bei der Errichtung
des Aufzuges.
(5) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
1. die Änderung der Geschwindigkeit;
2. die Änderung des Traggerüstes;
3. die Änderung der Balustrade;
4. die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes.
Unterlagen
§ 4. (1) Als Unterlagen für die Vor- und Abnahmeprüfung sowie für die Anzeige sind erforderlich:
1. Plan des Aufzuges mit folgenden Darstellungen:
a) die Lage des Aufzuges (Schacht, Triebwerks- und Rollenraum) sowie der Zugang von der
öffentlichen Verkehrsfläche;
b) die Lage der Vorrichtungen zur Notbefreiung;
c) die durch den Betrieb des Aufzuges auf Schacht und Gebäudeteile ausgeübten Einwirkungen.
2. Beschreibung des Aufzuges:
a) die Adresse des Aufstellungsortes;
b) die Einsatzbedingungen;
c) der Typ des Aufzuges, die Art der Benützung, die Antriebsart, die Nennlast, die
Nenngeschwindigkeit und die Förderhöhe;
d) der Montagebetrieb für die Errichtung oder Änderung des Aufzuges;
e) das Baujahr und die Aufzugsnummer;
f) die Geschossbezeichnungen der Haltestellen sowie die Anzahl der Halte- und Ladestellen;
g) die Baustoffe der Schachtumwehrung;
h) die Art, die Baustoffe und die Betätigungsart der Fahrkorb- und der Schachttüren;
i) die Ausführung der Schachttüren hinsichtlich des Brandschutzes;
j) die Art des Triebwerkes, der Tragmittel und der Steuerung;
k) die Baustoffe des Fahrkorbes und die nutzbare Fahrkorbgrundfläche;
l) die Angabe, wie der Nachweis erbracht wird, dass der Aufzug den Erfahrungen der technischen
Wissenschaften entspricht (zB Einhaltung von technischen Normen beziehungsweise von
grundlegenden Sicherheitsanforderungen);
m) die Angabe hinsichtlich der Barrierefreiheit des Aufzuges;
n) die getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung der Quetschgefahren in den Endhaltestellen des
Fahrkorbes im Schacht, falls in Ausnahmefällen von der Ausführung eines Freiraumes oder einer
Schutznische abgewichen wird.
3. statische Vorbemessung über die Aufnahme und Ableitung der durch den Betrieb des Aufzuges auf
Schacht und Gebäudeteile ausgeübten Einwirkungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des
§ 9 Abs. 3 oder ein Gutachten, dass auf Grund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens aus statischen
Belangen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums
gegeben ist; diese Unterlagen sind von einem oder einer nach den für die Berufsausübung
maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu
erstellen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind vom Verfasser oder der Verfasserin und vom befugten
Aufzugserrichter oder der befugten Aufzugserrichterin oder vom Montagebetrieb (Berechtigten) zu
unterfertigen.
(3) Bei der wesentlichen Änderung eines Aufzuges genügen jene Darstellungen und Angaben, mit denen
die Änderung beschrieben wird.
Vorprüfung
§ 5. (1) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Aufzuges hat der Betreiber oder die
Betreiberin die Unterlagen gemäß § 4 einem Aufzugsprüfer oder einer Aufzugsprüferin zur Prüfung vorzulegen.
Bei wesentlichen Änderungen von Aufzügen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin insbesondere
die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 22 Abs. 1 zu prüfen.
(2) Ergibt die Vorprüfung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind, ist vom Aufzugsprüfer
oder von der Aufzugsprüferin ein Gutachten über die Vorprüfung zu erstellen.
(3) Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung darf mit der Bauausführung des Aufzuges
begonnen werden.
Abnahmeprüfung
§ 6. (1) Nach Fertigstellung eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist dieser einer
Abnahmeprüfung durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige
Ausführung zu überprüfen ist.
(2) Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Aufzuges Abweichungen ergeben,
sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 4 zu entsprechen
haben, zu erstellen.
(3) Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für den Aufzug sind vom Aufzugsprüfer oder der
Aufzugsprüferin mit einem Prüfvermerk zu versehen.
(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin die gesetzmäßige Ausführung fest und besteht
Mängelfreiheit, hat er oder sie ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.
Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Aufzuges
§ 7. (1) Vor der Inbetriebnahme eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist von dem
(einem) Betreiber oder von der (einer) Betreiberin die Erstattung einer Anzeige bei der Behörde zu veranlassen.
Dieser Anzeige sind die mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen und das Gutachten über die
Abnahmeprüfung anzuschließen.
(2) Eine Durchschrift dieser Anzeige sowie das Gutachten über die Abnahmeprüfung sind vom Betreiber
oder von der Betreiberin im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
(3) Einer Anzeige bedürfen nicht:
1. andere als wesentliche Änderungen eines Aufzuges;
2. der Austausch gleichartiger Bauteile eines Aufzuges.
Zulässigkeit des Betriebes eines Aufzuges
§ 8. Wird eine Anzeige gemäß § 7 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung erstattet, so
ist der Betrieb des neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges zulässig.
III. ABSCHNITT
Technische Bestimmungen
§ 9. (1) Aufzüge müssen in allen Teilen entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so
geplant und ausgeführt werden, dass sie den für Aufzüge notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der
Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und Schallschutzes sowie der nach den Bestimmungen der
Bauordnung für Wien notwendigen barrierefreien Gestaltung entsprechen.
(2) Aufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung mit einer Förderhöhe von
mehr als 2,0 m, deren Fahrbahnen nicht mehr als 15 Grad gegen die Senkrechte geneigt sind, müssen Fahrkörbe
haben. Ausgenommen davon sind Hebeeinrichtungen für Personen von Theaterbühnen u.dgl. sowie für befugte
und speziell eingewiesene behinderte Menschen (Rollstuhlfahrer) sofern ein den Bestimmungen dieses Gesetzes
gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(3) Schächte und Führungsschienen müssen die Auswirkungen der durch den Betrieb des Aufzuges
ausgeübten Einwirkungen mit ausreichender Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufnehmen und, wenn
erforderlich, in das Gebäude ableiten können.
(4) Bei hydraulisch angetriebenen Aufzügen, deren Hydraulikzylinder zumindest teilweise in
unterirdischen Hüllrohren unterhalb der Schachtgrubensohle eingebaut werden, sind diese Hüllrohre
flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszuführen. Unterirdische Hydraulikleitungen sind in flüssigkeitsdichten
Hüllröhren mit freier Ausmündung in flüssigkeitsdicht und wannenartig ausgestaltete Bodenbereiche zu führen.
(5) Bei Aufzügen zur Beförderung von Kraftfahrzeugen ist zur Entlüftung der Schachtgrube in Bodennähe
eine mechanische Luftabsaugung vorzusehen, die sicher stellt, dass in der Schachtgrube keine Ansammlung von
Abgasen in gefahrbringender Konzentration entsteht.
(6) Bei bodenbündigen Schachttüren sind Türverriegelungen mit Fehlschließsicherung vorzusehen.
(7) Bei Haltestellen, die direkt in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten führen, sind jene Vorkehrungen
bzw. technische Einrichtungen zu schaffen, die auch bei Ortsabwesenheit des Nutzers sowohl dem
Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Wartungspersonal sämtliche Prüfungen und
Instandhaltungsarbeiten des Aufzuges erlauben als auch dem Aufzugswärter oder der Aufzugswärterin oder der
Betreuungsperson die Durchführung der Betriebskontrollen gemäß § 12 ungehindert ermöglichen.
(8) Werden an Schachttüren brandschutztechnische Anforderungen gestellt, sind die begleitenden
Maßnahmen bezüglich der Wahl der Baustoffe der Fahrkörbe sowie von ausreichend dimensionierten
Schachtentlüftungen zu berücksichtigen. Werden gesonderte Feuerschutztüren den Schachttüren unmittelbar
vorgesetzt, sind letztere als Schachtschiebetüren auszuführen.
(9) Beträgt der Abstand zwischen den Türblättern einer vorgesetzten Tür (zB Feuerschutztür) und der
Schachttür mehr als 14 cm, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Einschließen von
Personen in diesem Zwischenraum verhindern.
(10) Bei der Anordnung von betretbaren Räumen unterhalb der Fahrbahnen von Aufzügen sind Gegen-
oder Ausgleichsgewichte von Aufzügen sowie Fahrkörbe von Güteraufzügen, die an Tragmitteln hängen, mit
Fangvorrichtungen auszustatten.
(11) Zugänge zu Triebwerksräumen sind versperrbar einzurichten; sie müssen eine lichte Höhe von
mindestens 1,80 m haben. Einstiege durch Bodenöffnungen müssen lichte Durchstiegsmaße von mindestens
80 cm × 80 cm haben; sie dürfen durch Aufstiegshilfen, wie Einhängevorrichtungen für Leitern, nicht eingeengt
werden. Durch Triebwerksräume ist der Zugang zu anderen, nicht zum Betrieb von Aufzügen gehörenden
Räumen nicht zulässig.
(12) Die lichte Höhe zwischen der Decke bzw. der Unterkante von Trägern (Lasthaken) und dem Fußboden
muss im Bereich jeder Arbeitsfläche und der Verkehrsfläche in Triebwerksräumen mindestens 2,0 m betragen.
(13) Bei Aufzügen ohne gesonderte Triebwerksräume muss jene Haltestelle, bei der der Zugang zum
Triebwerk sowie zu den Steuerungs- und Notbefreiungseinrichtungen erfolgt, stets von allgemein zugänglichen
Teilen des Gebäudes erreichbar sein. Schaltschränke und sonstige Bedienungseinrichtungen außerhalb von
Schächten sind derart anzuordnen, dass Fluchtwege nicht unzulässig eingeengt werden.
(14) Die Schließ- und Öffnungsbewegung von kraftbetätigten Aufzugstüren darf im Fall von mechanischen
Lüftungsanlagen durch allfällige Druckdifferenzen im Schacht- bzw. Ladestellenbereich in ihrer
ordnungsgemäßen Funktion nicht eingeschränkt werden.
(15) Lastaufnahmemittel von Plattform- und Schrägaufzügen sowie von Hubtischen ohne durchgehende
Fahrbahnumwehrung sind mit ausreichend dimensionierten Absturzsicherungen auszustatten. Weiters sind
Maßnahmen zur Vermeidung von Scher- und Quetschstellen zwischen dem sich bewegenden
Lastaufnahmemittel und festen Gebäudeteilen zu treffen. Es ist sicher zu stellen, dass sich während des
Aufzugsbetriebes unterhalb des Lastaufnahmemittels keine Personen aufhalten können.
(16) Bei der Errichtung von Schrägaufzügen in allgemein zugänglichen Teilen der Baulichkeit ist
Folgendes einzuhalten:
1. Das Rufen und Senden von Schrägaufzügen mit heruntergeklappter Plattform von den Steuerstellen in
den Endhaltestellen ist nur dann zulässig, wenn von der jeweiligen Steuerstelle die gesamte Fahrbahn
gut eingesehen und bei Gefahr das Lastaufnahmemittel sofort angehalten werden kann;
2. die Positionierung des Lastaufnahmemittels an den End- oder Zwischenhaltestellen muss so erfolgen,
dass die lichte Durchgangsbreite notwendiger Verbindungswege nicht unzulässig eingeengt wird;
3. Haupteingangs- oder Hauptausgangstüren dürfen nicht in die Fahrbahn des Lastaufnahmemittels
aufschlagen;
4. entlang der Fahrbahnen von Schrägaufzügen sind im Bereich durchbrochener Wände und
Stiegengeländer Vorkehrungen zur Vermeidung von Scher- und Quetschstellen zu treffen.
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
§ 10. Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass der Aufzug den Vorschriften dieses
Gesetzes sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung des Aufzuges entsprechend betrieben und instandgehalten
wird.
Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
§ 11. (1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat den Aufzug durch einen Aufzugsprüfer oder eine
Aufzugsprüferin in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich des gesetzesgemäßen bzw. der letzten
Abnahmeprüfung entsprechenden Zustandes überprüfen zu lassen.
(2) Personenaufzüge, deren Fahrkörbe nur an einem Tragmittel hängen, sind in Abständen von 6 Monaten,
sonstige Aufzüge zur Personenbeförderung sowie Fahrtreppen und Fahrsteige in Abständen von 12 Monaten,
Güteraufzüge, ausgenommen Kleingüteraufzüge, in Abständen von 24 Monaten und Kleingüteraufzüge in
Abständen von 36 Monaten zu überprüfen. Die genannten Fristen dürfen um maximal 3 Monate überschritten
werden. Der Stichtag für die nächst fällige wiederkehrende Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
(3) Das Gutachten über jede regelmäßige Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer oder von der
Aufzugsprüferin dem Aufzugsbuch anzuschließen. Ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin oder eine
Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens hat bei jeder Überprüfung anwesend zu sein und die
Kenntnisnahme des Gutachtens durch Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende Mängel oder Gebrechen hat der
Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin dem Betreiber oder der Betreiberin unter Einräumung einer Frist für
ihre Behebung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Behebung ist dem Aufzugsprüfer oder der
Aufzugsprüferin schriftlich zu melden.
(4) Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin von der Eignung des
Aufzugswärters oder der Aufzugswärterin bzw. der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu
überzeugen. Entspricht ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin den zu stellenden Anforderungen nicht
oder ist weder ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin noch ein Betreuungsunternehmen beauftragt, so hat
dies der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den Aufzugsprüfer oder die
Aufzugsprüferin anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
(6) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 4 notwendigen
Hilfskräfte beizustellen.
Betriebskontrollen und Notbefreiung
§ 12. (1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat für die Durchführung von regelmäßigen Betriebskontrollen
und bei Aufzügen zur Personenbeförderung zusätzlich für die Notbefreiung von Personen Aufzugswärter oder
Aufzugswärterinnen oder Betreuungsunternehmen zu beauftragen.
(2) Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine
Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Abs. 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen
durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen
bestehen.
(3) Bei Personenaufzügen ist insbesondere zu überprüfen, ob
1. der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schacht- oder Fahrkorbtür geöffnet ist,
2. eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone
dieser Tür befindet,
3. die für den Aufzug übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
4. die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,
5. der Notbremsschalter im Fahrkorb, der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen sowie die
Schutzeinrichtungen zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,
6. die Beleuchtung im Fahrkorb und bei den Schachtzugängen funktioniert,
7. die Schachtumwehrung und die Schachttüren beschädigt sind,
8. für den Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im
Fahrkorb vorhanden sind,
9. bei einer Fahrkorböffnung ohne Tür an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen
Fahrkorböffnung gefahrbringende Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche
Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind und
10. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(4) Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Abs. 3 Z 4, 5 und 9; bei nicht betretbaren
Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb.
(5) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist im Zuge der Betriebskontrollen zu überprüfen, ob
1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind oder Stolper- oder Sturzgefahr
besteht,
2. in der unmittelbaren Umgebung für die Benutzer gefahrbringende Zustände bestehen,
3. die Beleuchtung funktioniert,
4. die Balustraden, Stufen oder Paletten und Kammzähne beschädigt sind,
5. die Handläufe gefährliche Beschädigungen aufweisen und ordnungsgemäß umlaufen,
6. die Notabschalteinrichtungen funktionieren und
7. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(6) Außerdem sind jene Überprüfungen durchzuführen, die in der Betriebsanleitung, mit den darin
festgelegten Zeitabständen, für den Aufzug, die Fahrtreppe oder den Fahrsteig vorgesehen sind.
(7) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder die Betreuungsperson hat Mängel oder Gebrechen,
sofern diese nicht umgehend behoben werden können, dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem
Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu melden.
(8) Die Betriebskontrolle ist grundsätzlich an jedem Betriebstag vorzunehmen. Der Zeitabstand zwischen
zwei Betriebskontrollen kann auf höchstens eine Woche erstreckt werden:
1. bei Personenaufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der
Fahrkorböffnungen, deren Schachttüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen und
deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren oder mit Schutzeinrichtungen, wie Lichtschranken,
Lichtgitter oder bewegliche Schwellen, ausgestattet sind,
2. bei Personenaufzügen ohne durchgehende Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der
Fahrkorböffnungen, deren Fahrkorbtüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen,
3. bei betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen, deren Schachttüren Verriegelungen mit
Fehlschließsicherung aufweisen,
4. bei Kleingüteraufzügen auch mit Schachttürverriegelungen ohne Fehlschließsicherung, wenn die
Parapethöhe bei jedem Schachtabschluss mindestens 0,5 m über Fußbodenniveau liegt, und
5. bei Fahrtreppen und Fahrsteigen.
Bei Personenaufzügen, die nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen, genügt die Betriebskontrolle in
Abständen von drei Monaten:
1. Ausstattung mit einem Fernüberwachungssystem sowie Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 15
Abs. 1, 3, 5 und 6;
2. Fahrkorbtüren an allen Fahrkorböffnungen;
3. Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen;
4. massive Aufzugsschächte;
5. Fahrkorbwände und -decken sowie Fahrkorb- und Schachttüren aus unzerbrechlichen Materialien,
sowie Glaselemente, die den Erfahrungen der technischen Wissenschaften im Aufzugsbau
entsprechen.
(9) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat den höchstens zulässigen Zeitabstand zwischen zwei
Betriebskontrollen in das Aufzugsbuch einzutragen.
(10) Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür Sorge zu tragen, dass im Fahrkorb eingeschlossene
Personen möglichst innerhalb von 30 Minuten nach der Notrufabgabe befreit werden. Geprüfte und bestellte
Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen sowie Betreuungspersonen des Betreuungsunternehmens sind dazu
berechtigt und verpflichtet, solche Notbefreiungen im Bedarfsfall durchzuführen.
Außerbetriebnahme und Aufzugssperre
§ 13. (1) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin, der Betreiber oder die Betreiberin, der
Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin und eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens sind
verpflichtet, Aufzüge,
1. die sie als nicht betriebssicher erkennen,
2. deren Notrufeinrichtung nicht funktionsfähig ist oder
3. deren Betriebskontrollen nicht durchgeführt werden,
unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Solche Aufzüge dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen
und Durchführung einer neuerlichen Betriebskontrolle wieder benützt werden.
(2) Der Betreiber oder die Betreiberin hat Unfälle sowie außergewöhnliche Vorfälle der Behörde
unverzüglich zu melden und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin mit einer unfall- bzw.
vorfallbezogenen Überprüfung des Aufzuges zu beauftragen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein
Gutachten zu erstellen, das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist (§ 11 Abs. 3). Der Betreiber oder die Betreiberin
hat das Gutachten unverzüglich der Behörde zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat Aufzüge zu sperren, wenn sie
1. mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
2. eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
3. nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
4. ohne Beauftragung eines Aufzugswärters oder einer Aufzugswärterin oder eines
Betreuungsunternehmens betrieben werden,
5. vor Erstattung der Anzeige gemäß § 7 betrieben werden oder
6. nicht den gemäß § 22 vorgesehenen Sicherheitsprüfungen unterzogen wurden bzw. die erforderlichen
Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der
sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.
Aufzüge, die gemäß Z 1 bis 6 gesperrt sind, dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder
benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre sind folgende Belege anzuschließen:
a) Gutachten über die Überprüfung des Aufzuges durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin
(bei Sperren gemäß Z 1 bis 3);
b) Bestätigung des Betreibers oder der Betreiberin über die Beauftragung eines Aufzugswärters oder
einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens (bei Sperre gemäß Z 4);
c) vollständig belegte Anzeige gemäß § 7 (bei Sperre gemäß Z 5);
d) Bestätigung des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin über die durchgeführte Sicherheitsprüfung
bzw. die durchgeführten erforderlichen Maßnahmen (bei Sperre gemäß Z 6).
Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen
§ 14. (1) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich
und fachlich geeignet und verlässlich sein. Er oder sie ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin zu
prüfen, ob er oder sie mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebsvorschriften des Aufzuges sowie mit
der Notbefreiung von Personen vertraut ist. Hierüber hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ein
Zeugnis auszustellen. Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin hat die schriftliche Erklärung abzugeben,
dass er oder sie die Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen und im Falle der Beauftragung mit der
Notbefreiung diese verantwortlich übernommen hat. Die Erklärung und das Zeugnis sind dem Aufzugsbuch
anzuschließen. Das Zeugnis gilt nur für den Aufzug, auf den sich die Prüfung bezogen hat.
(2) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin muss, falls er oder sie mit der Notbefreiung beauftragt ist,
solange der Aufzug zur Benützung bereitsteht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer
Einrichtungen vom Fahrkorb aus jederzeit leicht erreichbar sein. Sind mehrere Aufzugswärter oder
Aufzugswärterinnen mit der Notbefreiung beauftragt, muss zumindest ein Aufzugswärter oder eine
Aufzugswärterin jederzeit leicht erreichbar sein. Für Aufzüge, die täglich 24 Stunden in Betrieb stehen, darf
nicht nur ein einziger Aufzugswärter oder eine einzige Aufzugswärterin mit der Notbefreiung beauftragt
werden.
Betreuungsunternehmen
§ 15. (1) Wird ein Betreuungsunternehmen mit der Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen oder
der Notbefreiung beauftragt, muss
1. der Aufzug an ein Fernnotrufsystem angeschlossen sein,
2. dem Aufzugsbuch ein schriftlicher Nachweis über die Beauftragung des Betreuungsunternehmens
und der letztgültige Prüfbericht über das Fernnotrufsystem bzw. Fernüberwachungssystem
angeschlossen werden,
3. das Betreuungsunternehmen von der Behörde gemäß Abs. 3 bestellt sein.
(2) Fernnotrufsysteme sind Leitsysteme für Fernnotrufe mit angeschlossener Fernüberwachungszentrale.
Fernüberwachungssysteme sind zusätzliche Einrichtungen, die von der Fernüberwachungszentrale aus über ein
Fernübertragungssystem sicherheitstechnisch relevante Zustandsabfragen am Aufzug durchführen und bei
Erkennen eines Fehlers eine Fehlermeldung veranlassen.
(3) Die Behörde hat auf Antrag eigenberechtigte natürliche und juristische Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften als Betreuungsunternehmen
zu bestellen, die folgende Voraussetzungen zu erfüllen haben:
1. Das Betreuungsunternehmen hat über befähigte und entsprechend ausgebildete Betreuungspersonen
zu verfügen. Diese Betreuungspersonen müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und
fachlich geeignet und verlässlich sein. Sie sind von einem Aufzugsprüfer oder einer Aufzugsprüferin
zu prüfen, ob sie mit den Einrichtungen, dem Betrieb und den Betriebsvorschriften jener Bauarten
von Aufzügen, an denen sie regelmäßige Betriebskontrollen und Notbefreiungen durchzuführen
haben, vertraut sind. Hierüber hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin Zeugnisse
auszustellen.
2. Die von Betreuungsunternehmen verwendeten Fernnotrufsysteme bzw. Fernüberwachungssysteme
müssen von einer im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges auf dem Fachgebiet „Aufzüge und
Sicherheitsbauteile von Aufzügen“ akkreditierten Prüfstelle dahingehend überprüft werden, ob sie
den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen. Über die Feststellung der Eignung ist
ein Prüfbericht auszustellen. Nach wesentlichen Änderungen sowie längstens alle 5 Jahre ist diese
Überprüfung zu wiederholen; wird dabei festgestellt, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, hat
dies die Prüfstelle der Behörde anzuzeigen.
3. Die vom Betreuungsunternehmen eingerichtete oder in Anspruch genommene
Fernüberwachungszentrale muss täglich 24 Stunden in Betrieb und ständig mit ausreichendem
Personal besetzt sein.
(4) Über die bestellten Betreuungsunternehmen hat die Behörde unter der Internet-Adresse
www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.
(5) Das Betreuungsunternehmen hat im Rahmen der Aufzugsbetreuung die Einhaltung folgender
allgemeiner Anforderungen fortwährend zu gewährleisten:
1. In der Fernüberwachungszentrale muss jeder Notruf dokumentiert werden. Hierbei muss der Standort
des Aufzuges sowie Datum und Uhrzeit der Notrufabgabe festgehalten werden, bei mehreren
Aufzügen am gleichen Standort auch, von welchem Aufzug der Notruf eingegangen ist.
2. Es muss sichergestellt sein, dass entsprechend der Anzahl angeschlossener Aufzüge an die
Fernüberwachungszentrale eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender für die Notbefreiung
(Betreuungspersonen) bereit steht.
3. Die Betreuungspersonen müssen Zutritt zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu den
Notbefreiungseinrichtungen des Aufzuges haben.
4. Die Zeitdauer von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit im Fahrkorb eingeschlossenen
Personen hat so kurz wie möglich zu sein, wobei die vom Fernmeldenetz vorgegebenen
Möglichkeiten als ausreichend gelten.
5. Der Hilfeleistende muss die Fernüberwachungszentrale über den Zeitpunkt seines Eintreffens beim
Aufzug spätestens nach der Befreiung der eingeschlossenen Personen verständigen; dieser Zeitpunkt
muss in der Fernüberwachungszentrale dokumentiert werden.
(6) Das Betreuungsunternehmen hat im Rahmen der Aufzugsbetreuung hinsichtlich des in Verwendung
genommenen Fernüberwachungssystems die Einhaltung folgender Anforderungen fortwährend zu
gewährleisten:
1. Das Fernüberwachungssystem muss bei jeder Zustandsänderung, bei der das fehlerhafte Funk-
tionsglied mitarbeiten soll, überwachen, ob
1.1. der Aufzug bei geöffneter Schachttüre und/oder geöffneter Fahrkorbtüre fährt,
1.2. die für den Aufzug übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen gegeben ist und
1.3. die Fahrkorbbeleuchtung funktioniert.
2. Das Fernüberwachungssystem muss mindestens wöchentlich überwachen, ob die Notrufeinrichtung
und die Schutzeinrichtungen beim Bewegen der kraftbetätigten Schacht- und Fahrkorbtüren
funktionsfähig sind.
3. Wird vom Fernüberwachungssystem ein Fehler gemäß Z 1 oder 2 erkannt, muss spätestens nach
60 Minuten eine Fehlermeldung an die Fernüberwachungszentrale erfolgen. Unabhängig davon muss
unmittelbar nach dem Auftreten eines Fehlers gemäß Z 1.1. der Aufzug selbsttätig stillgesetzt werden.
Eine Wiederinbetriebnahme darf nur vor Ort nach Behebung des Fehlers erfolgen.
(7) Sowohl die Änderung des angezeigten als auch die Verwendung eines anderen oder zusätzlichen
Fernnotruf- bzw. Fernüberwachungssystems sind der Behörde unter Vorlage eines Prüfberichtes gemäß Abs. 3
Z 2 anzuzeigen.
(8) Die Behörde hat die Bestellung des Betreuungsunternehmens zu widerrufen, wenn
1. die Bestellungsvoraussetzungen weggefallen sind oder
2. von diesem wiederholt gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 5 bis 7 verstoßen wurde.
Betreuungsunternehmen, deren Bestellung widerrufen wurde, sind aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 4 zu
streichen.
Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen
§ 16. (1) Die Behörde hat auf Antrag eigenberechtigte Personen als Aufzugsprüfer oder
Aufzugsprüferinnen zu bestellen, die folgende Befähigungen nachweisen:
1. Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau
und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
2. Zeugnis über den Abschluss des Bakkalaureatsstudiums oder des Diplomstudiums der
Studienrichtungen Elektrotechnik oder Maschinenbau oder eines einschlägigen (Fach)Hochschulstu-
diums, insbesondere der Studienrichtungen Automatisierungstechnik, Elektronik, Fahrzeugtechnik
oder Mechatronik und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer
oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und mindestens
dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.
(2) Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden
Gebieten zu erbringen:
1. Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,
2. Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise
und dergleichen) und
3. Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.
(3) Soweit die Befähigung nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann,
ist sie durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nachzuweisen, wenn durch sie
der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem
Niveau nachgewiesen wird. Als gleichwertig gilt insbesondere der Abschluss eines mindestens dreijährigen
Studiums oder eines dieser Studienzeit entsprechenden Teilzeitstudiums für eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten
Studienrichtungen an einer Universität oder Hochschule.
(4) Von der Vorlage der im Abs. 2 vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im
Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber
Nachweise erbracht werden, wie insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete
der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers oder einer Aufzugsprüferin.
(5) Die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin nach den Rechtsvorschriften des Bundes
oder eines anderen Bundeslandes für Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen ist jener nach diesem Gesetz
gleichzuhalten.
(6) Die Behörde hat über die bestellten Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen unter der Internet-Adresse
www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.
(7) Die Behörde hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin zu widerrufen, wenn er
oder sie
1. wiederholt gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferin verstoßen hat,
2. sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat,
3. dies verlangt,
4. seine oder ihre Befugnis zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder
5. die Bestellungsvoraussetzungen weggefallen sind.
Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen, deren Bestellung widerrufen wurde, sind aus dem Verzeichnis gemäß
Abs. 6 zu streichen.
(8) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der
Instandhaltung von Aufzügen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden sein und darf zu diesen
nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere in keinem Dienst- oder
Organschaftsverhältnis stehen.
(9) Der Betreiber oder die Betreiberin hat einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin nach freier Wahl
aus dem Verzeichnis nach Abs. 6 mit der regelmäßigen Überprüfung seines oder ihres Aufzuges zu betrauen. Er
oder sie hat ferner die Betrauung sowie den Wechsel des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin der Behörde
anzuzeigen.
Aufgaben des Aufzugsprüfers und der Aufzugsprüferin
§ 17. (1) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die regelmäßige Überprüfung der
Aufzüge, mit deren Überprüfung er oder sie betraut ist, vorzunehmen. Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung
hat er oder sie einen anderen Aufzugsprüfer oder eine andere Aufzugsprüferin mit der Überprüfung zu betrauen.
(2) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat der Behörde mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein
Verzeichnis der von ihm oder ihr zur Überprüfung übernommenen Aufzüge zu übermitteln. In dem Verzeichnis
sind der Aufstellungsort und der Betreiber oder die Betreiberin, der Typ des Aufzuges, die Aufzugsnummer, das
Baujahr, der Montagebetrieb und die Nennlast anzugeben. Über diese übermittelten Angaben kann die Behörde
ein elektronisches Verzeichnis führen, wobei bei Mitteilungen von Daten aus diesem Verzeichnis an Dritte die
Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren ist, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der
Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung
BGBl. I Nr. 13/2005, besteht.
(3) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die Prüfungen der Aufzugswärter und
Aufzugswärterinnen und der Betreuungspersonen von Betreuungsunternehmen durchzuführen und darüber
Zeugnisse auszustellen.
(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass ein Aufzug
1. ohne Vorprüfung errichtet oder wesentlich geändert wird oder
2. ohne Abnahmeprüfung betrieben wird,
hat er oder sie unverzüglich den Aufzug außer Betrieb zu setzen und die Behörde zu verständigen.
Aufzugsbuch
§ 18. (1) Für jeden Aufzug ist ein Aufzugsbuch zu führen. In das Aufzugsbuch sind aufzunehmen:
1. die grundlegenden technischen Daten des Aufzuges, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne
gemäß den einschlägigen technischen Normen;
2. die Unterlagen gemäß § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 9, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 22
Abs. 3 und 4.
(2) Das Aufzugsbuch muss für die Behörde und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin im
Triebwerksraum oder im Bereich des Aufzuges zur Einsicht aufliegen.
V. ABSCHNITT
Behörden und Verfahren
Zuständigkeit
§ 19. (1) Behörde erster Instanz ist der Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat – unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Art. 15 Abs. 5 B-VG – ihre in
diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Strafbestimmungen
§ 20. Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Durchführungsverordnungen sind nach den Strafbestimmungen der Bauordnung für Wien zu bestrafen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21. (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der
Baubewilligung oder der Kenntnisnahme und Verfahren zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach
den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, sofern der Behörde die
vollständige Anzeige gemäß § 7 vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist
für die Erstattung einer Anzeige nach § 7 der Anschluss eines Gutachtens über die Abnahmeprüfung gemäß § 6
Abs. 4 ausreichend, sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden
und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung ausdrücklich Bezug genommen wird.
(2) Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis
gemäß § 11 Abs. 9 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle
LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Betreuungsunternehmen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 10 Abs. 10
des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien
Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Bewilligungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Aufzügen, die vor dem In-Kraft-
Treten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt wurden, bleiben unberührt.
(5) Für bestehende Aufzüge, die an ein dem Stand der Technik entsprechendes Fernnotrufsystem
angeschlossen sind und bei denen die Notbefreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen durch ein
Betreuungsunternehmen gemäß § 15 erfolgt, finden jene in den bezughabenden Bewilligungsbescheiden
vorgeschriebenen Auflagen, die sich auf
– die Namhaftmachung bzw. den Wohnort von Aufzugswärtern oder Aufzugswärterinnen,
– die Notwendigkeit von Hinweistafeln an der Aufzugsanlage, wer im Falle einer Notbefreiung zu
verständigen ist,
– das Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit von parallelen Notrufeinrichtungen in Stiegenhäusern
bzw. Wohn- oder Betriebseinheiten, sowie
– die Notwendigkeit von Schlüsselkästchen im Zugang zu Triebwerksräumen, falls sie durch einen
Schlüsseltresor beim Liegenschaftszugang ersetzt werden,
beziehen, keine Anwendung mehr.
(6) Für bestehende Aufzüge ergibt sich der Stichtag für die nächst fällige wiederkehrende Überprüfung
gemäß § 11 Abs. 2 nach dem Datum der letzten durchgeführten Überprüfung.
Anwendung auf bestehende Aufzüge
§ 22. (1) Bei einer Änderung eines bestehenden Aufzuges sind die dem Stand der Technik entsprechenden,
für die jeweilige Änderung erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der
Einbau von Sicherheitsbauteilen, durchzuführen.
(2) An bestehenden, in Betrieb befindlichen Aufzügen, die
1. zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbes verkehren,
a) zur Personenbeförderung,
b) zur Personen- und Güterbeförderung,
c) sofern der Fahrkorb betretbar ist (d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Fahrkorb
einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in
Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung
bestimmt sind und an starren Führungen entlang fortbewegt werden, die gegenüber der Horizontalen
um mehr als 15 Grad geneigt sind, und
2. nicht nach den Bestimmungen des II. Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV
1996), BGBl. Nr. 780/1996 idF BGBl. II Nr. 464/2005, in Verkehr gebracht wurden,
sind vom Betreiber oder von der Betreiberin die in den Absätzen 3 bis 6 beschriebenen sicherheitstechnischen
Überprüfungen durchführen zu lassen.
(3) Im Zuge der ersten regelmäßigen Überprüfung gemäß § 11 der in Abs. 2 genannten Aufzüge nach In-
Kraft-Treten dieses Gesetzes hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin folgende Gefährdungssituationen,
bei deren Vorhandensein ein durchwegs hohes Sicherheitsrisiko vorliegt, zu überprüfen:
Nr.
Signifikante Gefährdung / Gefährdungssituation
1
Antriebssystem mit schlechter Anhalte-/Nachregulierungsgenauigkeit
2
Fehlende oder unzulängliche Schutzeinrichtung an kraftbetätigten Türen
3
Unsichere Verriegelungseinrichtung der Schachttüren
4
Fahrkorb ohne Türen
5
Zu großer Abstand zwischen Fahrkorb- und Schachttür
6
Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung
Die vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin erkannten Gefährdungssituationen sowie geeignete
Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos sind im Gutachten über die
regelmäßige Überprüfung (§ 11 Abs. 3) anzuführen. Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat
spätestens 5 Jahre nach der durchgeführten Überprüfung zu erfolgen.
(4) Unbeschadet der Überprüfung gemäß Abs. 3 ist vom Betreiber oder von der Betreiberin an den in
Abs. 2 genannten Aufzügen eine umfassende sicherheitstechnische Überprüfung (Sicherheitsprüfung) durch
a) eine im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges auf dem Fachgebiet „Aufzüge und
Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ akkreditierte Prüfstelle oder
b) eine durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Durchführung
sicherheitstechnischer Prüfungen gelistete zugelassene Prüfstelle für Aufzüge für die Erhöhung der
Sicherheit von bestehenden Aufzügen
durchführen zu lassen. Die Sicherheitsprüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von
Aufzügen gemäß Anhang 1 der ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996 idF BGBl. II Nr. 464/2005, auf die
maßgeblichen Gefährdungen, die bei Aufzügen auftreten können, zu erstrecken. Die Durchführung dieser
Sicherheitsprüfung hat längstens bis zu den nachstehend angeführten Zeitpunkten zu erfolgen:
Baujahr des Aufzuges:
Durchführung der sicherheitstechnischen
Überprüfung:
bis 1966
spätestens bis 31. Dezember 2007
1967 bis 1976
spätestens bis 31. Dezember 2008
1977 bis 1983
spätestens bis 31. Dezember 2009
1984 bis 1990
spätestens bis 31. Dezember 2010
1991 bis 1995
spätestens bis 31. Dezember 2011
1996 bis 1999
spätestens bis 31. Dezember 2012
Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998,
Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß
ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis
10 oder 14, umgebaut wurden
spätestens bis 31. Dezember 2012
Über die Sicherheitsprüfung hat die beauftragte Prüfstelle einen Prüfbericht zu erstellen; darin sind die
festgestellten Gefährdungssituationen, die damit verbundenen Risikostufen „hoch“, „mittel“ oder „niedrig“
sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos anzugeben. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder der
Betreiberin nachweislich zur Kenntnis zu bringen und im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
(5) Eine Mehrfach- oder Teilbeauftragung von verschiedenen Prüfstellen zur Durchführung der
Sicherheitsprüfung ist unzulässig. Sofern die Sicherheitsprüfung innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 3
durchgeführt wird, gilt hierdurch auch die Verpflichtung zur Überprüfung der signifikanten
Gefährdungssituationen gemäß Abs. 3 als erfüllt.
(6) Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Maßnahmen innerhalb
folgender Fristen durchzuführen:
Risikostufe „hoch“................. spätestens 5 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;
Risikostufe „mittel“ ............... spätestens 10 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;
Risikostufe „niedrig“ ............ im Zuge der nächsten Modernisierung der entsprechenden Komponente oder der
nächsten Änderung des Aufzuges, soweit dies nach dem Stand der Technik
notwendig ist.
Für Gefährdungssituationen, die bereits durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anlässlich der
Überprüfung gemäß Abs. 3 festgestellt wurden, wird die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen
durch diese Sicherheitsprüfung nicht erstreckt.
(7) Soweit sich seitens der beauftragten Prüfstelle gravierende Bedenken gegen noch nicht umgesetzte
Maßnahmenvorschläge des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gemäß Abs. 3 ergeben, sind diese
Bedenken im Prüfbericht zu vermerken sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden
Verringerung des Risikos anzugeben. Der Verpflichtung zur Risikobeseitigung gemäß Abs. 3 wird sodann nur
durch die Durchführung der von der beauftragten Prüfstelle angegebenen geeigneten Maßnahmen erfüllt. Die
Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3 wird durch diese Abänderung der Maßnahmen
nicht erstreckt.
(8) Für die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 sowie die Umsetzung
der erforderlichen Maßnahmen ist der Betreiber oder die Betreiberin verantwortlich.
(9) Vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin sind sowohl die fristgerechte Durchführung der
Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 als auch die fristgerechte Durchführung der Maßnahmen sämtlicher
Überprüfungen zu überwachen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten
Maßnahmen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten
die Behörde schriftlich zu verständigen. Die erfolgte ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen
Maßnahmen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin im Aufzugsbuch zu vermerken.
In-Kraft-Treten
§ 23. Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz
betreffend den Bau und den Betrieb von Aufzügen in Wien (Wiener Aufzugsgesetz), LGBl. für Wien
Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, außer Kraft.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht und Notifizierung
§ 24. (1) Durch dieses Gesetz werden insbesondere in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 bis 4, §§ 4 bis 6,
§ 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 14, §§ 10, 11, § 12 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, §§ 13 bis 15, § 16
Abs. 9, § 17 Abs. 1, 2 und 4, §§ 18 und 22 die Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, CELEX
Nr. 31995L0016 (ABl. Nr. L 213 vom 7.9.1995, S 1), und die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
für Maschinen, CELEX Nr. 31998L0037 (ABl. Nr. L 207 vom 23.7.1998, S. 1 – 46), und in § 11, § 14 Abs. 2
§ 15 Abs. 3 Z 3 sowie § 22 Abs. 3, 4, 6, und 9 die Empfehlung 95/216/EG der Kommission vom 8. Juni 1995
über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, CELEX Nr. 31995H0216 (ABl. Nr. L 134 vom
20.6.1995, S 37), umgesetzt.
(2) Durch dieses Gesetz werden insbesondere in § 2 Abs. 4 und § 16 Abs. 4 und 5 die Richtlinien des Rates
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise 89/48/EWG vom
21.12.1988, CELEX Nr. 31989L0048 (ABl. Nr. L 019 vom 24.1.1989, S 16) und 92/51/EWG vom 18.6.1992,
CELEX Nr. 31992L0051 (ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S 25), gemeinsam geändert durch die Richtlinie
2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.5.2001, CELEX Nr. 32001L0019 (ABl.
Nr. 206 vom 31.7.2001, S 1), umgesetzt.
(3) Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, CELEX Nr. 31998L0034 (ABl.
Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37), in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juli 1998, CELEX Nr. 31998L0048 (ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18), der Europäischen
Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2006/0121/A).