Gesamte Rechtsvorschrift für Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Fassung vom 28.06.2012
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011255
Langtitel
Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, betreffend die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz)
StF: BGBl. Nr. 130/1948 (NR: GP V AB 641 S. 83. BR: S. 32.)
Änderung
BGBl. Nr. 26/1951 (NR: GP VI AB 283 S. 42. BR: S. 58.)
BGBl. Nr. 228/1951 (NR: GP VI AB 440 S. 63. BR: S. 67.)
BGBl. Nr. 106/1952 (NR: GP VI AB 567 S. 91. BR: S. 74.)
BGBl. Nr. 175/1952 (DFB)
BGBl. Nr. 116/1953 (NR: GP VII RV 98 AB 107 S. 16. BR: S. 86.)
BGBl. Nr. 117/1953 (NR: GP VII AB 133 S. 16. BR: S. 86.)
BGBl. Nr. 154/1954 (NR: GP VII AB 295 S. 45. BR: S. 96.)
BGBl. Nr. 156/1955 (NR: GP VII IA 118/A AB 585 S. 74. BR: S. 107.)
BGBl. Nr. 154/1958 (NR: GP VIII IA 56/A AB 499 S. 62. BR: S. 137.)
BGBl. Nr. 153/1966 (NR: GP XI RV 91 AB 175 S. 22. BR: S. 243.)
BGBl. Nr. 54/1967 (NR: GP XI RV 246 AB 359 S. 44. BR: S. 250.)
BGBl. Nr. 280/1967 (NR: GP XI IA 56/A u. RV 499 AB 600 S. 63. BR: S. 258.)
BGBl. Nr. 281/1967 (NR: GP XI RV 500 AB 607 S. 63. BR: S. 258.)
BGBl. Nr. 336/1971 (NR: GP XII IA 61/A AB 547 S. 52. BR: S. 303.)
BGBl. Nr. 224/1972 (NR: GP XIII RV 227 AB 383 S. 34. BR: S. 311.)
BGBl. Nr. 232/1972 (NR: GP XIII RV 29 AB 333 S. 31. BR: S. 311.)
BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)
BGBl. Nr. 830/1992 (NR: GP XVIII RV 673 AB 818 S. 91. BR: AB 4396 S. 562.)
BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
BGBl. I Nr. 130/2001 (NR: GP XXI RV 754 AB 787 S. 81. BR: 6457 AB 6481 S. 681.)
BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Text
Erstes Hauptstück. |
I. Gegenstand des Gesetzes
§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967.)
§ 2. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
a) Wohnhäuser, die unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 176 (Landwirtschaftliches Wiederaufbaugesetz), fallen;
b) Wohnhäuser und andere bebaute Grundstücke, die zu mehr als 50 v. H. entweder im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder Staatsoberhauptes, der Mitglieder der fremden diplomatischen Vertretungsbehörden und der sonstigen als exterritorial anerkannten Personen stehen; dies gilt auch für Wohnhäuser, die im Eigentum oder in der Benützung der fremden konsularischen Vertretungen und auf Grund von Staatsverträgen bestellten Kommissionen stehen, denen das Recht der Exterritorialität nicht zusteht, sofern ihr Personal ausschließlich den Zwecken der betreffenden Körperschaft dient und die Staatsbürgerschaft des Absendestaates besitzt. Durch diese Bestimmungen wird anders lautenden Regelungen durch Staatsverträge in keiner Weise vorgegriffen;
c) Bebaute Grundstücke, die zu mehr als 50 v. H. im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde stehen und öffentlichen Zwecken dienen, sowie Gotteshäuser und Friedhofgebäude der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften.
II. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.
§ 3. Zur Finanzierung der Wiederherstellung der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Wohnhäuser sowie zur Finanzierung eines Ersatzes des zerstörten Hausrates wird ein Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (von nun ab Fonds genannt) geschaffen.
§ 4. (1) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Er wird vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verwaltet.
(2) Der Fonds wird nach außen durch den Bundesminister für Handel und Wiederaufbau vertreten.
(3) Für den aus der Besorgung der nicht in den Rahmen der Hoheitsverwaltung fallenden Fondsgeschäfte sich ergebenden Aufwand hat der Fonds aufzukommen.
III. Mittel des Fonds.
§ 7. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967.)
2. (Anm.: gegenstandslos, siehe Art. XIII, BGBl. Nr. 224/1972)
3. Durch Leistungen der Hypothekargläubiger nach den Bestimmungen des § 8 dieses Bundesgesetzes.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 8. (1) Pfandgläubiger, deren auf Darlehensgeschäften beruhende Forderungen am 1. Juni 1948 auf durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäusern grundbücherlich sichergestellt waren, haben, wenn diese mit Fondshilfe vor dem 1. Juli 1966 wiederhergestellt werden, einen Beitrag an den Fonds zu leisten. Dieser beträgt 50 v. H. der am 1. Juni 1948 noch unberichtigt aushaftenden Schuldsumme. Der Pfandgläubiger kann sich durch Abtretung des seinem Beitrag entsprechenden Teiles der Pfandforderung an den Fonds von der Beitragspflicht befreien.
(2) Pfandgläubiger, deren auf Darlehensgeschäften beruhende Forderungen am 1. Juni 1948
a) auf durch Kriegseinwirkung nicht beschädigten oder zerstörten Wohnhäusern oder
b) auf durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäusern, deren Wiederherstellung ohne Fondshilfe erfolgt,
grundbücherlich sichergestellt sind, haben als Beitrag 5 v. H. der nach diesem Stichtag und vor dem 1. Juli 1966 vereinnahmten Kapitals- und Zinsenbeträge an den Fonds zu leisten.
(3) Von der Beitragsleistung nach Abs. 1 und Abs. 2 sind befreit:
a) der Bundeswohn- und Siedlungsfonds;
b) die im § 6 Abs. 1 der I. Wohnbauförderungsverordnung vom 16. Juli 1929, BGBl. Nr. 240, genannten Hypothekenanstalten, soweit sie Darlehen gemäß § 3 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl. Nr. 200, gewährt haben;
c) Pfandgläubiger, wenn die von ihnen zu fordernden Beträge zur Wiederherstellung des durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Pfandgegenstandes verwendet wurden.
(4) Sind Forderungen auf mehreren in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Liegenschaften grundbücherlich simultan sichergestellt, so ist zur Beurteilung des Umfanges der Beitragspflicht und zur Ermittlung der Höhe des Beitrages eine verhältnismäßige Aufteilung der Forderung entsprechend der Höhe der letzten rechtskräftigen Einheitswerte vor dem Kriegsschadensfall vorzunehmen.
(5) Das gleiche gilt, wenn sich auf einer Liegenschaft, auf der am 1. Juni 1948 Darlehen grundbücherlich sichergestellt waren, mehrere selbständige Wohnhäuser befinden, von denen nur einzelne kriegsbeschädigt wurden.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 sind nicht auf Forderungen anzuwenden, die auf Kreditgeschäften beruhen und die durch eine Höchstbetragshypothek (§ 14 Abs. 2 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39) grundbücherlich sichergestellt sind.
§ 8a. Die Erhebung der Beiträge nach § 8 obliegt dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.
§ 10. Als durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört (kriegsbeschädigt) im Sinne der §§ 7 und 8 sind Wohnhäuser und andere bebaute Grundstücke anzusehen, wenn die Kosten der Behebung des Schadens den Hauptmietzins für drei Jahre oder den zweifachen Jahresbruttomietzins übersteigen. Hiebei sind die tatsächlichen oder voraussichtlichen Kosten der Kriegsschadensbehebung im Zeitpunkt der Wiederherstellung dem Mietzins im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung gegenüberzustellen. Als kriegsbeschädigte bebaute Grundstücke sind auch solche anzusehen, die durch eine Artfortschreibung infolge eines totalen Kriegsschadens als unbebaute Grundstücke erklärt wurden.
§ 13. Miteigentümer sind zur ungeteilten Hand beitragspflichtig.
§ 14. (1) Die Fondsbeiträge nach § 7, Abs. (1), Z 2, können von den Einkünften des Eigentümers aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden.
(2) Die nach § 7, Abs (1), Z 2, vom Eigentümer zu leistenden Fondsbeiträge dürfen auf den Bestandnehmer - unbeschadet der Vorschrift des § 9 - auch unter Berufung auf andere Rechtsvorschriften nicht überwälzt werden.
(3) Die nach § 8 vom Pfandgläubiger zu leistenden Fondsbeiträge dürfen auf den Liegenschaftseigentümer (Darlehensschuldner) auch unter Berufung auf andere Rechtsvorschriften und vertragliche Vereinbarungen nicht überwälzt werden. Vereinbarungen dieser Art sind unwirksam. Die Kündigung eines Darlehens ist unwirksam, wenn sie im Zusammenhang mit den vom Pfandgläubiger gemäß § 8 zu leistenden Fondsbeiträgen steht. Geleistete Zahlungen sind rückzuerstatten.
(4) In Ermanglung eines von der Mietkommission bereits festgesetzten Friedensmietzinses ist für die Wohnung oder den Geschäftsraum von dieser ein Friedensmietzins festzusetzen, der für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet wurde.
(5) Die näheren Vorschriften über die Fondsbeiträge, insbesondere über die Behörden, das Verfahren, die Veranlagung, Fälligkeit und Einbringung, werden durch Verordnung der Bundesregierung getroffen, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf.
IV. Leistungen des Fonds.
§ 15. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967.)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967.)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967.)
(4) Die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers bei Darlehen nach Abs. 1 lit. a beginnt mit dem Monatsersten, der der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung folgt, falls diese Bewilligung aber nicht binnen drei Monaten, gerechnet von dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten an, dem Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist, mit dem Monatsersten, der dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten folgt. Das Darlehen ist an den Fonds in gleichbleibenden jährlichen Raten in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig sind. Der erste Teilbetrag ist an dem der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung, falls diese aber nicht in der vorerwähnten Frist dem Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist, dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten zweitfolgenden Halbjahrestermin fällig. Mit dem ersten Teilbetrag ist auch der Tilgungsbetrag für die zwischen dem Tage des Beginnes der Rückzahlungspflicht und dem diesem Tage zunächst liegenden Halbjahrestermin gelegenen Monate zu entrichten. Soweit Abs. 5 nicht anders bestimmt, beträgt die Rückzahlungsdauer, sofern über das Ansuchen um Fondshilfe gemäß § 18 Abs. 1 noch vor dem 1. September 1952 entschieden wurde, 100 Jahre, die Jahresrate dementsprechend 1 v. H. der Darlehenssumme, sofern über das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1967 entschieden wurde, 75 Jahre, die Jahresrate dementsprechend 1 1/3 v. H. der Darlehenssumme, andernfalls beträgt die Rückzahlungsdauer 50 Jahre, die Jahresrate dementsprechend 2 v. H. der Darlehenssumme. Der Darlehensnehmer kann das Darlehen auch in höheren Teilbeträgen rückerstatten.
(5) Bei geringfügigen Darlehen kann der Fonds die Rückzahlung in mindestens 10, höchstens 15 gleichen Jahresraten bedingen. Ein Darlehen ist geringfügig, wenn es den zwölffachen Jahresmietzins der bis zur Kriegseinwirkung vorhanden gewesenen Bestandobjekte nicht übersteigt. Der Berechnung des zwölffachen Jahresmietzinses ist bei Bestandobjekten, deren Mietzinsbildung im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung dem Mietengesetz unterlag, der nach § 2 Abs. 1 lit. a des Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässige Hauptmietzins, bei anderen Bestandobjekten der im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung geltende Bruttomietzins zugrunde zu legen.
(6) Wird vom Fonds eine Anleihe gegen Teilschuldverschreibungen aufgenommen, können die Tilgungsraten für Darlehen nach Abs. 1 lit. a auch mit diesen Teilschuldverschreibungen geleistet werden.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967.)
(8) Hat ein Miteigentümer, dem Wohnungseigentum an einer mit Fondshilfe nach Abs. 1 lit. a wiederhergestellten Wohnung (Geschäftsraum) eingeräumt ist, den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner persönlichen Haftung für das Darlehen frei, der Fonds hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes, und zwar hinsichtlich des diesem Wohnungseigentümer gehörigen Miteigentumsanteiles zur Gänze und hinsichtlich der übrigen Miteigentumsanteile zu dem der Rückzahlung entsprechenden Teilbetrag einzuwilligen.
(9) Die mittels Fondshilfe nach Abs. 1 lit. a wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) unterliegen den Bestimmungen des Mietengesetzes, und zwar bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens mit den in den folgenden Absätzen 10 bis 15 getroffenen Abänderungen.
(10) Die Bestimmung des Abs. 9 ist auch auf Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) in Gebäuden anzuwenden, an denen der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile mittels Fondshilfe wiederhergestellt werden, es sei denn, daß ein solches Mietobjekt ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe wiederhergestellt wird; die Bestimmungen über die Kündigungsbeschränkungen (§§ 19 bis 23 des Mietengesetzes) finden jedoch auch in diesem Fall Anwendung.
(11) Der jährliche Hauptmietzins des einzelnen Mietobjektes (Wohnung, Geschäftsraum) setzt sich aus nachstehenden Bestandteilen zusammen:
a) einem Prozentsatz der Kosten, die für die Wiederherstellung dieses Mietobjektes aufgewendet werden. Zu den Kosten der Wiederherstellung zählen auch die nachgewiesenen Zinsen für Fremdkapital bis zu einer Höhe von 3 1/2 v. H. über der von der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzten Bankrate. Allfällige vom Fonds gewährte Zinsenzuschüsse sind zu berücksichtigen. Vom Vermieter für die Wiederherstellung aufgewendete Eigenmittel können mit 4. v. H. verzinst werden;
b) einem Prozentsatz der auf dieses Mietobjekt entfallenden Kosten, die für die Wiederherstellung von der gemeinsamen Benützung der Mieter (Wohnungsinhaber) dienenden Gebäudeteilen aufgewendet werden; welcher Teil dieser Kosten auf das Mietobjekt entfällt, ist nach dem Verhältnis der Bodenfläche dieses Mietobjektes zur Bodenfläche aller Mietobjekte, deren Mietern (Inhabern) die Wiederherstellung zugute kommt, zu berechnen.
c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 281/1967.)
(12) Der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile nach Abs. 11 lit. a und b beträgt bei einer Rückzahlungsdauer des Fondsdarlehens (Abs. 4 und 5) von 100 Jahren 1 v. H., bei einer solchen von 75 Jahren 1 1/3 v. H., bei einer solchen von 50 Jahren 2 v. H., bei einer solchen von 15 Jahren 6 2/3 v. H. und bei einer solchen von 10 Jahren 10 v. H. Bei Fremdkapital richtet sich der Prozentsatz nach der Laufzeit des Darlehens. Bei Eigenmitteln beträgt der Prozentsatz 5 v. H. der aufgewendeten Mittel.
(13) Ist das Mietobjekt selbst unbeschädigt geblieben, so entfällt der Hauptmietzinsbestandteil nach Abs. 11 lit. a; sind die der gemeinsamen Benützung dienenden Gebäudeteile unbeschädigt geblieben, so entfällt der Hauptmietzinsbestandteil nach Abs. 11 lit. b.
(14) Wenn der nach den Abs. 11 bis 13 errechnete jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes niedriger ist als der nach § 2 Abs. 1 lit. a des Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässige Hauptmietzins, kann letzterer verlangt werden. In diesem Fall ist bei Bestandobjekten, die im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Mietengesetz nicht unterlagen, von der Mietkommission ein Friedensmietzins festzusetzen, der für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet wurde.
(15) Anträge nach den §§ 7 und 8 des Mietengesetzes können hinsichtlich der mit Fondshilfe wiederhergestellten Gebäude auch vom Fonds gestellt werden. Bei der Ermittlung der in den letzten fünf Jahren nicht zu den im § 6 Abs. 1 des Mietengesetzes genannten Zwecken verwendeten Teile des Hauptmietzinses sowie bei der Festsetzung des erhöhten Mietzinses (§ 7 des Mietengesetzes) ist auf die Beträge Bedacht zu nehmen, die der Vermieter zur Abstattung des Fondsdarlehens aufwenden muß. Die Vorschriften des § 7 Abs. 2 erster und sechster Satz des Mietengesetzes finden auf die vom Hauseigentümer zur Abstattung des Fondsdarlehens verwendeten Teile der Hauptmietzinse keine Anwendung.
(16) Der Vermieter kann die Bezahlung des Mietzinses nach den Abs. 11 und 14 von dem auf die Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung folgenden Tag an, falls die Erteilung einer solchen Bewilligung aber nicht vorgesehen ist, von dem Zeitpunkt der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten angefangen, für die künftige Dauer des Vertrages begehren. Das Begehren muß mittels eingeschriebenen Briefes gestellt werden. Kommt binnen einem Monat nach Absendung des Briefes eine Vereinbarung nicht zustande, so endet der Mietvertrag mit Ablauf von vier Monaten nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes.
(17) Wird der Mieter zur Räumung verurteilt (Abs. 16), so beträgt die Leistungsfrist drei Monate; ihre Verlängerung ist unzulässig. Der bisherige Bestandnehmer hat für die Benützung der Räume nach der Beendigung des Mietvertrages bis zur tatsächlichen Räumung einen Entschädigungsbetrag in der Höhe des letzten Mietzinses zu bezahlen.
(18) Bei der Berechnung des Mietzinses nach den Abs. 11 bis 14 bleiben die Rückzahlung höherer als der in den Abs. 4 und 5 festgesetzten Teilbeträge des Fondsdarlehens, die hiedurch bewirkte Ermäßigung desselben und seine vorzeitige Rückzahlung (Abs. 7) außer Betracht.
(19) Die näheren Vorschriften über die Gewährung von Fondshilfe gemäß Abs. 1 lit. b, insbesondere über Art, Umfang und Tilgung, werden durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bis 31. Oktober 1948 zu erlassende Verordnung getroffen.
§ 19. (1) Durch den Bescheid, mit dem die Fondshilfe bewilligt wird, erwirbt der Bewerber einen Anspruch auf Abschluß eines diesem Bundesgesetz entsprechenden Vertrages. Der Bescheid tritt mit Abschluß dieses Vertrages außer Wirksamkeit.
(2) Der Fonds hat, solange ein Vertrag gemäß Abs. 1 nicht abgeschlossen ist, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen, andernfalls das Darlehen unter Beachtung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zur Rückzahlung zu kündigen, wenn
a) der Bewerber durch sein Verschulden mit den Wiederherstellungsarbeiten nicht binnen drei Monaten nach Verständigung von der Bewilligung begonnen, sie nicht gehörig fortgesetzt oder nicht zeitgerecht beendet hat, oder
b) der Bewerber bei der Durchführung der Wiederherstellungsarbeiten in wesentlichen Punkten eigenmächtig von dem der Bewilligung zugrunde gelegten Bauvorhaben abweicht, oder
c) der Bewerber eine Handlung setzt, die auf Grund der §§ 24 und 25 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedroht ist, oder
d) das Darlehen erschlichen ist, oder
e) an einer Wohnung Wohnungseigentum begründet wurde und die Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Wohnungseigentümers, seines nahen Angehörigen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes oder seines Dienstnehmers regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Wohnungseigentümer wegen nachgewiesener Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen abwesend ist, oder
f) an einem Geschäftsraum Wohnungseigentum begründet wurde und der Geschäftsraum weder vom Wohnungseigentümer noch von einem nahen Angehörigen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung verwendet wird, es sei denn, daß der Wohnungseigentümer sein im Geschäftsraum betriebenes Unternehmen verpachtet hat.
(3) Ist an einer Wohnung (Geschäftsraum) vor dem 1. Feber 1967 Wohnungseigentum begründet worden, so darf die Kündigung nach Abs. 2 lit. e und f nicht vor dem 1. Jänner 1968 ausgesprochen werden. In der Fällen des Abs. 2 lit. e und f ist die Kündigung nur hinsichtlich des auf die betreffende Wohnung (Geschäftsraum) entfallenden Darlehensteilbetrages zulässig und nur der Eigentümer dieser Wohnung (Geschäftsraum) zur Rückzahlung des gekündigten Darlehensteilbetrages verpflichtet.
(4) Über den Anspruch des Bewerbers auf die Fondshilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Ausnahmsweise kann in den Fällen des § 15 Abs. 3 mit schriftlicher Zustimmung des Fonds über den Anspruch des Bewerbers auf die Fondshilfe durch Abtretung verfügt werden.
(5) Im Falle der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft sind pfandrechtlich sichergestellte Forderungen des Fonds aus Darlehen nach § 15, soweit sie in der Verteilungsmasse (§ 215 EO.) Deckung finden, durch Barzahlung zu berichtigen, andernfalls vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
V. Altmieter.
§ 20. (1) Der Hauseigentümer hat die Miete der Wohnräume (Geschäftsräume), die mit Fondshilfe wiederhergestellt wurden oder werden, demjenigen, der im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung Hauptmieter dieser Räume war - im folgenden Altmieter genannt - anzubieten. Ist der Altmieter verstorben, so treten an seine Stelle seine nahen Angehörigen (§ 19 Abs. 2 Z 11 des Mietengesetzes), die mit ihm bei Eintritt der Kriegseinwirkung im gemeinsamen Haushalt gelebt, bei Geschäftsräumen mit ihm gemeinsam in diesem Geschäft gearbeitet oder aus dessen Erträgnissen den Unterhalt bezogen haben. Das Anbot ist vor der erstmaligen Vermietung, erstmaligen Einräumung eines anderen Benützungsrechtes an Dritte oder erstmaligen Übernahme in Eigenbenützung, frühestens jedoch vier Monate nach Bewilligung der Fondshilfe zu stellen. Zur Abgabe des Anbotes genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes. Der Hauseigentümer hat längstens binnen einer Woche nach Bewilligung der Fondshilfe der Gemeinde die Anzahl und Größe der vor dem Eintritt des Kriegsschadens vorhanden gewesenen und der bei der Wiederherstellung in Aussicht genommenen Wohnungen (Geschäftsräume), ferner Name und Anschrift der Altmieter (soweit letztere für den Hauseigentümer feststellbar ist) bekanntzugeben. Die Gemeinde hat diese Angaben nach Überprüfung der Anschrift der Altmieter für jedes Haus gesondert durch Anschlag an der Amtstafel durch zwei Monate kundzumachen. Das Anbotschreiben des Hauseigentümers ist an die in der Kundmachung der Gemeinde ersichtliche Anschrift des Altmieters zu richten; sofern jedoch die Gemeinde innerhalb von zwei Monaten nach Bewilligung der Fondshilfe eine Kundmachung nicht vornimmt, ist das Anbot an die Anschrift des Altmieters zu richten, die auf Ansuchen des Hauseigentümers von dem nach Lage des beschädigten Hauses zuständigen Meldeamt bekanntgegeben wird. Ist nach Mitteilung dieses Meldeamtes die genaue Anschrift des Altmieters nicht bekannt oder der Altmieter verstorben, so genügt die Absendung des Anbotes an die zuletzt bekannte Anschrift. Der Altmieter (seine nahen Angehörigen) muß binnen dreißig Tagen das Anbot annehmen, widrigenfalls das Optionsrecht erloschen ist.
(2) Soll an den wiederherzustellenden oder wiederhergestellten Wohnräumen (Geschäftsräumen) Wohnungseigentum im Sinne des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, begründet werden, so gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit folgenden Abänderungen:
a) dem Altmieter ist der Erwerb des Wohnungseigentums an den ehemals innegehabten Räumen zu den gleichen Bedingungen wie den übrigen Wohnungseigentümern desselben Hauses, höchstens aber zu den ortsüblichen Bedingungen anzubieten;
b) das Anbot kann schon vor dem Ansuchen um Gewährung der Fondshilfe gestellt werden;
c) die Verständigung der Gemeinde entfällt; zur Anbotstellung genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die Anschrift des Altmieters, die auf Ansuchen des Hauseigentümers von dem nach Lage des beschädigten Hauses zuständigen Meldeamt bekanntgegeben wird. Ist nach Mitteilung dieses Meldeamtes die genaue Anschrift des Altmieters nicht bekannt oder der Altmieter verstorben, so genügt die Absendung des Anbotes an die zuletzt bekannte Anschrift.
VI. Steuer- und gebührenrechtliche Bestimmungen.
§ 21. (1) Leistungen des Fonds nach § 15, Abs. (1), lit. a, werden nur in denjenigen Ländern gewährt, in denen für wiederhergestellte Wohnhäuser eine mindestens 20jährige vollständige Befreiung von der Grundsteuer und von allen Abgaben eingeräumt wird, die von den Ländern und Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und Zwecken eines gewerblichen Betriebes dienende Räume zukünftig eingehoben werden.
(2) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, solche Befreiungsbestimmungen schon vor Erlassung des Grundsteuer-Grundsatzgesetzes (§ 11, Ab. (1), des Finanzausgleichsgesetzes 1948, B. G. Bl. Nr. 46/1948) zu erlassen.
§ 22. (1) Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen Schriften, Amtshandlungen, Urkunden, Protokolle, Eingaben, amtlichen Ausfertigungen und Zeugnisse sind von den Stempel- und Gerichtsgebühren befreit.
(2) Die vom Fonds ausgegebenen Teilschuldverschreibungen sind von Kapitalsverkehrssteuern befreit.
(3) Werden Wiederaufbauvorhaben aus Mitteln des Fonds gefördert, so sind die zur Durchführung eines solchen Vorhabens abgeschlossenen Rechtsgeschäfte von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Für die grundbücherliche Durchführung solcher Rechtsgeschäfte sind keine Gerichtsgebühren zu erheben.
(4) Die Begünstigungen nach Abs. (3) finden auch auf Rechtsgeschäfte und grundbücherliche Eintragungen Anwendung, die einem durch andere bundes- oder landesgesetzliche Förderungsmaßnahmen begünstigten Wiederaufbau dienen. Sind solche Rechtsgeschäfte vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen oder die Eintragungen vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden, tritt diese Befreiung nur in jenen Fällen ein, in denen die Gebühren unter Hinweis auf diesen Verwendungszweck auf Ansuchen gestundet wurden.
VIII. Strafbestimmungen.
§ 24. (1) Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden, insofern sie nicht einer strengeren Strafbestimmung unterliegen, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 2 180 €, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft, bei erschwerenden Umständen kann Arreststrafe an Stelle oder neben der Geldstrafe verhängt werden.
(2) Wer zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst diese Bestimmungen zu umgehen sucht, insbesondere zu diesem Zwecke Leistungen verspricht oder sich versprechen läßt, zu solchem Verhalten anstiftet oder hiebei mitwirkt, ist in gleicher Weise strafbar.
(3) Die verhängten Geldstrafen fließen dem Fonds zu.
§ 25. Wer Geldbeträge, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, ihrer Bestimmung entzieht und dadurch die Erreichung des in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zweckes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn aber der zweckwidrig verwendete Barbetrag 2 000 Euro übersteigt, mit Freiheitsstrafe von ein bis fünf Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.
§ 26. Die Mitglieder der Kommission (§ 5), die während der Dauer ihrer Bestellung oder nach Erlöschen ihrer Funktion ein ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Mitteilung oder Veröffentlichung verletzen oder es zu ihrem oder eines anderen Vorteil verwerten, werden, wenn die Handlung nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Drittes Hauptstück. |
§ 28. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967.)
§ 29. Der Altmieter, der nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die bis zur Kriegseinwirkung von ihm benützten Räume wiederherstellt, hat Anspruch auf die wiederhergestellten Mieträume. Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
Fünftes Hauptstück.
§ 31. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 830/1992)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 830/1992)
(3) Die Anmerkung ist auf Antrag des Grundeigentümers zu löschen, wenn
a) durch eine Amtsbestätigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau nachgewiesen wird, daß der Antrag auf Fondshilfe zurückgezogen oder abschlägig beschieden wurde;
b) wenn seit dem Tage der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung, in Ermangelung einer solchen seit dem Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten ein Jahr verstrichen ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 830/1992)
§ 31a. Das an einer mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnung (einem Geschäftsraum) begründete Wohnungseigentum darf innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren, falls das Wohnungseigentum nach dem 31. Jänner 1967 begründet wurde, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach seiner grundbücherlichen Eintragung nur mit Zustimmung des Fonds weiterveräußert werden; das Veräußerungsverbot ist auf Antrag des Fonds zu seinem Gunsten im Grundbuch einzuverleiben.
II. Vollziehung
§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hinsichtlich der §§ 1 bis 6, § 15 Abs. 1 bis 5 und 14, §§ 16 bis 19, 23, 24 und 33, hinsichtlich des § 5 Abs. 2 auch die Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung; das Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Bestimmungen des § 22, soweit sie sich auf Gerichtgebühren beziehen, der §§ 9, 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6 bis 13, des § 19 Abs. 5, der §§ 20, 25, 26, 29 bis 32, in Ansehung der §§ 9, 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6 bis 13 und § 20 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung; das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der §§ 27 und 28; das Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der §§ 7, 8, 10, 13, 14 Abs. 1 bis 3 und § 22, soweit er sich nicht auf Gerichtsgebühren bezieht; die Bundesregierung hinsichtlich des § 14 Abs. 5.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist hinsichtlich des § 21 das Bundesministerium für Finanzen betraut.
§ 34a. (1) § 31 Abs. 1, 2 und 4 tritt mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) außer Kraft.
(2) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 8a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
_________________________
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Artikel XII
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu § 25, BGBl. Nr. 130/1948)
(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(2) (Anm.: betrifft das Strafgesetzbuch)
Artikel XIII
Änderungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
(Anm.: Zu den §§ 7, 7a und 7b, BGBl. Nr. 130/1948)
1. Die Beiträge nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie § 7a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung, sind, wenn sie jährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Mai 1972 in Höhe eines Jahresbetrages, und wenn sie vierteljährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Feber 1973 in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages für 1972 zu entrichten. Die Erhebung rückständiger Beiträge wird hiedurch nicht berührt.
2. Der § 9 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft. Wenn und insoweit der Vermieter am 31. Dezember 1972 zur Einhebung des Zuschlages nach dieser Bestimmung oder des Neuvermietungszuschlages nach § 16 Abs. 1 des Mietengesetzes in der am 31. Dezember 1967 in Geltung gestandenen Fassung berechtigt ist, darf er den Zuschlag (Neuvermietungszuschlag) nach dem 31. Dezember 1972 einheben. Hebt er den Zuschlag (Neuvermietungszuschlag) nach dem 31. Dezember 1972 ein, so gelten hiefür die Bestimmungen des Mietengesetzes über die Verwendung und Verrechnung des Hauptmietzinses.