Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003
Gesamte Rechtsvorschrift für Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, Fassung vom 29.10.2012
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000218
Langtitel
Gesetz vom 2. Juli 2003, mit dem das Gesetz über den Schutz des
Stadt- und Ortsbildes erlassen und die Tiroler Bauordnung 2001
geändert wird
LGBl. Nr. 89/2003
Änderung
LGBl. Nr. 94/2012, 96/2012
Text
Artikel I
Gesetz über den Schutz des Stadt- und Ortsbildes (Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 – SOG 2003)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele, Grundsätze, allgemeine Aufgaben
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
a) das Stadt- oder Ortsbild architektonisch qualitätsvoll zu gestalten;
b) Stadtteile, Ortsteile und Gebäudegruppen, die wegen ihres eigenartigen, für das Stadt- oder Ortsbild charakteristischen Gepräges als Gesamtensemble erhaltenswert sind, in ihrer Baustruktur, ihrer äußerlich wahrnehmbaren Bausubstanz und ihrer vielfältigen organischen Funktion zu erhalten, weiterzuentwickeln und erforderlichenfalls zu verbessern;
c) das Stadt- oder Ortsbild prägende Gebäude aus bestimmten Epochen in ihren für diese prägende Wirkung wesentlichen architektonischen Elementen zu erhalten sowie erforderlichenfalls eine bauliche Entwicklung im Nahbereich von solchen Gebäuden und von Denkmalen, die nachteilige Auswirkungen auf deren Erscheinungsbild haben könnte, hintanzuhalten;
d) charakteristische Ansichten und Stadt- oder Ortssilhouetten zu erhalten;
e) durch die Einrichtung von Gestaltungsbeiräten auf Gemeindeebene die architektonisch qualitätsvolle Gestaltung des Stadt- oder Ortsbildes und die Umsetzung städtebaulicher Konzepte zu fördern.
(2) Das Stadt- oder Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes ist das vorwiegend durch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen geprägte Erscheinungsbild von Städten, Orten oder Teilen davon. Die Ansicht auf Gebäude und bauliche Anlagen von Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen und dergleichen aus und aus der Luft ist Teil des Stadt- oder Ortsbildes.
(3) Bei der Verwirklichung der Ziele nach Abs. 1 ist auf die Erhaltung der historischen Architektur und ihrer Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild, auf die Schaffung einer Synthese zwischen historischer und moderner Architektur, auf die örtliche Bautradition sowie auf die Erfordernisse der Stadt- oder Ortserneuerung Bedacht zu nehmen.
(4) Behörden nach anderen Landesgesetzen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Ziele nach den Abs. 1, 2 und 3 Bedacht zu nehmen, soweit ihnen aufgrund dieses Gesetzes nicht weiter gehende Aufgaben übertragen sind.
§ 2
Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden
Die Gemeinden haben durch geeignete Formen der Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis der Öffentlichkeit für die Ziele und die Maßnahmen nach diesem Gesetz zu wecken und zu fördern.
2. Abschnitt
Charakteristische Gebäude
§ 3
Voraussetzungen, Verfahren
(1) Die Behörde kann Gebäude außerhalb von Schutzzonen (§ 8), die aufgrund ihrer für eine bestimmte Epoche typischen, wissenschaftlich anerkannten architektonischen Elemente für das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes von besonderer Bedeutung sind und deren Instandhaltung oder Instandsetzung im Hinblick auf ihren Bauzustand wirtschaftlich vertretbar ist, mit schriftlichem Bescheid zu charakteristischen Gebäuden erklären.
(2) Vor der Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates (§ 24) einzuholen.
(3) Charakteristische Gebäude sind in den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.
§ 4
Bewilligungspflichtige Vorhaben; vorläufige Bewilligungspflicht
(1) Bei charakteristischen Gebäuden bedürfen einer Bewilligung der Behörde:
a) der Zubau;
b) der Umbau und die sonstige Änderung, wenn dadurch für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden;
c) andere bauliche Maßnahmen, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes berührt wird, wie insbesondere:
1. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen,
2. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen,
3. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Leitungen, Verblendungen und dergleichen,
4. der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren,
5. die Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und Dacheindeckungen.
(2) Die Behörde kann die Absicht, ein Gebäude zu einem charakteristischen Gebäude zu erklären, dem Eigentümer des Gebäudes bzw. dem Bauberechtigten schriftlich mitteilen. Ab der Zustellung dieser Mitteilung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 vorläufig einer Bewilligung der Behörde. Ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung im Sinne des Abs. 1.
(3) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird. Im Übrigen endet die vorläufige Bewilligungspflicht:
a) mit der Zustellung der Mitteilung an den Eigentümer des Gebäudes bzw. den Bauberechtigten, dass das Verfahren nach § 3 Abs. 1 nicht eingeleitet oder eingestellt wird;
b) mit dem Ablauf eines Jahres nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne des Abs. 2 erster Satz, wenn das Gebäude nicht innerhalb dieser Frist in erster Instanz zum charakteristischen Gebäude erklärt wird;
c) mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne des Abs. 2 erster Satz.
(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. a, b und c ist ein im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängiges Bewilligungsverfahren einzustellen.
§ 5
Bewilligungsvoraussetzungen;
sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
(1) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1 Abs. 3 zu erteilen:
a) für einen Zubau nach § 4 Abs. 1 lit. a, wenn dieser sich insbesondere aufgrund seiner Proportionen und architektonischen Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass dessen prägende Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt;
b) für einen Umbau oder eine sonstige Änderung nach § 4 Abs. 1 lit. b, wenn die für das Gebäude typischen, das äußere Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische Elemente berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung des Gebäudes im Sinne des § 3 Abs. 1 erforderlichen Ausmaß gewahrt bleibt;
c) für eine andere bauliche Maßnahme nach § 4 Abs. 1 lit. c, wenn die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt; für einen Antennentragmast oder eine sonstige Außenantennenanlage nach § 4 Abs. 1 lit. c Z 1 überdies dann, wenn die prägende Wirkung des Gebäudes im Wesentlichen erhalten bleibt und die Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Wirkung weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Wirkung weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
(2) Auf den Inhalt der Bewilligung und deren Erlöschen, das Verfahren, die Verfahrenskonzentration, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und die Erhaltung von charakteristischen Gebäuden sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden, die §§ 19 und 20 gegebenenfalls bereits ab der Zustellung der Mitteilung im Sinne des § 4 Abs. 2 erster Satz.
§ 6
Widerruf
(1) Die Behörde hat die Erklärung zum charakteristischen Gebäude mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
a) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder
b) sonstige, insbesondere städtebauliche oder andere die örtliche Entwicklung betreffende öffentliche Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des charakteristischen Gebäudes überwiegen.
(2) Vor dem Widerruf der Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
§ 7
Grundbuchsrechtliche Bestimmungen
(1) Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Bescheides, mit dem ein Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin beim Grundstück, auf dem sich das betreffende Gebäude befindet, dessen Eigenschaft als charakteristisches Gebäude anzumerken.
(2) Die Anmerkung nach Abs. 1 zweiter Satz bewirkt, dass sich niemand auf die mangelnde Kenntnis der Eigenschaft des betreffenden Gebäudes als charakteristisches Gebäude berufen kann.
(3) Wird die Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude widerrufen, so hat die Behörde dem Grundbuchsgericht eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Bescheides über den Widerruf zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin beim betreffenden Grundstück die Anmerkung nach Abs. 1 zweiter Satz zu löschen.
(4) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn ein Bescheid, mit dem ein Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, nachträglich aufgehoben wird.
3. Abschnitt
Geschützte Zonen
§ 8
Schutzzonen
(1) Die Gemeinden können Stadtteile, Ortsteile und Gebäudegruppen, die wegen ihres eigenartigen, für das Stadt- oder Ortsbild charakteristischen Gepräges als Gesamtensemble erhaltenswert sind, durch Verordnung als Schutzzonen festlegen.
(2) Für die Altstadt und die Stadtteile Mariahilf, Hötting und St. Nikolaus von Innsbruck, die Altstadt von Hall in Tirol und die Gemeinden Hopfgarten im Brixental, Kitzbühel, Lienz, Obertilliach, Rattenberg und Reutte ist jeweils für das Gebiet, auf das die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, eine Schutzzone festzulegen.
(3) In Verordnungen über Schutzzonen sind die innerhalb der Schutzzone gelegenen charakteristischen Gebäude festzulegen.
(4) Schutzzonen können in einen Kernbereich und einen Randbereich unterteilt werden.
(5) Die Schutzzonen sind auf einem Katasterplan im Maßstab von mindestens 1 : 2500 darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen. Die Schutzzonen sind lasierend rot einzufärben. Im Fall der Unterteilung der Schutzzone in einen Kernbereich und einen Randbereich sind der Kernbereich lasierend rot und der Randbereich lasierend grau einzufärben. Charakteristische Gebäude sind dunkelgrau einzufärben.
§ 9
Umgebungszonen
(1) Die Gemeinde kann im Interesse des Schutzes des Erscheinungsbildes von charakteristischen Gebäuden und Denkmalen Grundflächen im Nahbereich von charakteristischen Gebäuden und Denkmalen durch Verordnung als Umgebungszonen festlegen.
(2) Bei der Erlassung und der Änderung von Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Grundflächen in Umgebungszonen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob durch eine künftige Bebauung oder durch eine bestimmte Art der Bebauung das Erscheinungsbild des betreffenden charakteristischen Gebäudes oder Denkmales beeinträchtigt wird.
(3) Vor der Erlassung und der Änderung solcher Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
(4) Die Umgebungszonen sind auf einem Katasterplan im Maßstab von mindestens 1 : 2500 lasierend orange darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen.
§ 10
Sichtzonen
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Gemeinde Gebiete, in denen durch die Ausführung von Bauvorhaben, insbesondere durch die Errichtung von Hochhäusern, eine charakteristische Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortsilhouette beeinträchtigt werden könnte, durch Verordnung als Sichtzonen festlegen.
(2) Bei der Erlassung und der Änderung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Gebiete in Sichtzonen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob durch eine künftige Bebauung oder durch eine bestimmte Art der Bebauung eine charakteristische Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette beeinträchtigt wird.
(3) Vor der Erlassung und der Änderung solcher Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist, wenn sie einen Einfluss auf eine charakteristische Ansicht oder auf eine charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette haben können, ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
(4) Die Sichtzonen sind auf einem Katasterplan im Maßstab von mindestens 1 : 5000 lasierend gelb darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen.
§ 11
Verfahren betreffend Schutzzonen und Umgebungszonen
(1) Der Entwurf einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone ist aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates im Gemeindeamt, in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat, zur allgemeinen Einsichtnahme während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Bei Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern nach dem zuletzt kundgemachten endgültigen Ergebnis der Volkszählung hat der Auflegung überdies eine Verlautbarung in einem täglich landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk vorauszugehen. Die Kundmachung und die Verlautbarung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
(2) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone sind die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke von der Auflegung nach Abs. 1 schriftlich zu verständigen. Die Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, kann jedoch unterbleiben. Bei Wohnanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist hinzuweisen. Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer berühren die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht.
(3) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist die Auflegung entsprechend den Abs. 1 und 2 zu wiederholen. Dabei kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.
(4) Vor der Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
(5) Der Bürgermeister hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 1 bis 4 den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(6) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone ist unter Anschluss der im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, der maßgebenden Entscheidungsgrundlagen und der Niederschrift über die Beschlussfassung in dreifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Der betreffenden Verordnung ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn sie ungeachtet dessen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 nicht vorliegen, erlassen worden ist.
(7) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Die Landesregierung hat vor der Entscheidung erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. Der Bescheid, mit dem die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird, ist der Gemeinde unter Anschluss einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung der betreffenden Verordnung zuzustellen.
(8) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone ist unverzüglich nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen. Die Verordnung über die Schutzzone oder Umgebungszone tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Besteht in der Gemeinde ein Publikationsorgan, so ist der Beschluss des Gemeinderates überdies darin bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das In-Kraft-Treten der Verordnung.
(9) Verordnungen über Schutzzonen und Umgebungszonen sind für die Dauer ihrer Geltung im Gemeindeamt, in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat, zur allgemeinen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen.
(10) Schutzzonen und Umgebungszonen sind in den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.
§ 12
Verfahren betreffend Sichtzonen
(1) Der Entwurf einer Verordnung über eine Sichtzone ist im Gemeindeamt der Gemeinde oder der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Entwurf bezieht, bzw. in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat zur allgemeinen Einsichtnahme während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde bzw. der Gemeinden und in sonst ortsüblicher Weise während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Bei Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern nach dem zuletzt kundgemachten endgültigen Ergebnis der Volkszählung hat der Auflegung überdies eine Verlautbarung in einem täglich landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk vorauszugehen. Die Kundmachung und die Verlautbarung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Die jeweilige Gemeinde hat die für die Auflegung des Entwurfes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und die Auflegung durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und diese nach dem Ablauf der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
(2) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist die Auflegung entsprechend dem Abs. 1 zu wiederholen. Dabei kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung über eine Sichtzone ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
(4) Sichtzonen sind in den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.
§ 13
Änderung und Aufhebung von Schutzzonen,
Umgebungszonen und Sichtzonen
(1) Verordnungen über Schutzzonen, Umgebungszonen und Sichtzonen sind zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der der jeweiligen Verordnung zugrunde liegenden Gegebenheiten erforderlich ist. Solche Verordnungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen.
(2) Verordnungen über Schutzzonen, Umgebungszonen und Sichtzonen dürfen geändert oder aufgehoben werden, wenn ein wichtiger, im öffentlichen Interesse gelegener Grund hiefür vorliegt, der die mit der jeweiligen Verordnung verfolgten Schutzinteressen überwiegt.
(3) Auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von Verordnungen über Schutzzonen und Umgebungszonen ist § 11, im Fall der Aufhebung mit Ausnahme des § 11 Abs. 9, anzuwenden. Abweichend vom § 11 Abs. 6 zweiter Satz ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 für die Änderung bzw. Aufhebung der jeweiligen Verordnung über die Schutzzone oder Umgebungszone nicht gegeben sind. Auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von Verordnungen über Sichtzonen ist § 12 anzuwenden. Jeder Änderungsplan ist mit einer laufenden Nummer zu versehen. Im aufliegenden geänderten Plan ist die Änderung dadurch kenntlich zu machen, dass der Änderungsbereich mit einer roten Linie umrandet und die laufende Nummer dort angemerkt wird.
(4) Unbeschadet des Abs. 1 sind Verordnungen über Schutzzonen, Umgebungszonen und Sichtzonen jedenfalls alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen noch entsprechen.
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Schutzzonen
§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben in Schutzzonen;
vorläufige Bewilligungspflicht
(1) In der Schutzzone bedürfen einer Bewilligung der Behörde:
a) der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen;
b) der Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, bei charakteristischen Gebäuden jedenfalls dann, wenn dadurch für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden;
c) die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird;
d) andere bauliche Maßnahmen an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, wie insbesondere:
1. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen,
2. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen,
3. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Leitungen, Verblendungen und dergleichen,
4. der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren,
5. die Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und Dacheindeckungen;
e) die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von Anlagen im Sinne des § 45 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2001;
f) die Verwendung von Wohngebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, die zu Wohnzwecken verwendet werden, überwiegend zu anderen Zwecken als Wohnzwecken;
g) die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen;
h) Maßnahmen der Stadtmöblierung im Bereich von Straßen und Plätzen, wenn aufgrund der Größe, Ausgestaltung oder Situierung der Anlagen das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann;
i) bei Straßen, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr oder dem Verkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln dienen, die Neugestaltung der Straßenoberflächen;
j) die Gestaltung von öffentlichen Flächen mit Ausnahme von Verkehrsflächen im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften, insbesondere von Parkanlagen und Grünflächen, wenn dadurch das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann.
(2) Vorhaben im Sinne des Abs. 1 bedürfen ab der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone (§ 11 Abs. 1) in der vorgesehenen Schutzzone vorläufig einer Bewilligung der Behörde. Auf die im Entwurf festgelegten charakteristischen Gebäude ist § 20 für die Dauer der vorläufigen Bewilligungspflicht anzuwenden. Ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung über die Schutzzone gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung nach Abs. 1.
(3) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung über die Schutzzone. Im Übrigen endet die vorläufige Bewilligungspflicht:
a) mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Auflegung des Entwurfes;
b) mit der Kundmachung des Beschlusses des Gemeinderates, dass das Verfahren nach § 11 nicht fortgesetzt wird.
(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. a und b sind im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängige Bewilligungsverfahren einzustellen.
§ 15
Bewilligungsvoraussetzungen
(1) Die Bewilligung ist, sofern es sich nicht um ein Vorhaben nach § 14 Abs. 1 lit. d Z 1, lit. f oder lit. g handelt, zu erteilen, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1 Abs. 3 das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt und wenn
a) außer im Randbereich von Schutzzonen im Fall des Neu-, Zu- oder Umbaus oder der sonstigen Änderung von Gebäuden das Vorhaben sich so in das Straßenbild, in die Dachlandschaft und in die durch die angrenzenden Gebäude vorgegebenen Baufluchten und Bauhöhen einfügt und die Fassaden hinsichtlich ihrer Gliederung, ihrer Struktur, ihres Materials und ihrer Farbe so gestaltet sind, dass die prägende Wirkung des umliegenden Baubestandes erhalten bleibt;
b) im Fall des Zubaus zu charakteristischen Gebäuden dieser sich insbesondere aufgrund seiner Proportionen und architektonischen Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass dessen prägende Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt;
c) im Fall des Umbaus oder der sonstigen Änderung von charakteristischen Gebäuden die für das Gebäude typischen, das äußere Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische Elemente berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung des Gebäudes im Sinne des § 3 Abs. 1 erforderlichen Ausmaß gewahrt bleibt.
(2) Die Bewilligung zur Verwendung von Wohngebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen überwiegend zu anderen Zwecken als Wohnzwecken nach § 14 Abs. 1 lit. f ist zu erteilen, wenn die geplante Änderung des Verwendungszweckes dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer vielfältigen organischen Funktion der Schutzzone nicht zuwiderläuft.
(3) Die Bewilligung zur Anbringung und wesentlichen Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen nach § 14 Abs. 1 lit. d Z 1 sowie zur Errichtung, Aufstellung und wesentlichen Änderung von frei stehenden Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen nach § 14 Abs. 1 lit. g ist zu erteilen, wenn die Anlage das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt. Im Fall von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen an charakteristischen Gebäuden muss überdies die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben. Die Bewilligung ist jedoch auch zu erteilen, wenn diese Interessen im Wesentlichen gewahrt werden und die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Interessen weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Interessen weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
§ 16
Inhalt der Bewilligung, Erlöschen
(1) Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach diesem Gesetz geschützten Interessen erforderlich ist und das Vorhaben in seinem Wesen dadurch nicht verändert wird.
(2) In der Bewilligung kann eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. Wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgelegt, so ist das Vorhaben innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung auszuführen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung können diese Fristen einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn er glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Ausführung des Vorhabens ohne sein Verschulden gehindert war. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(3) In die Fristen nach Abs. 2 sind die Zeiten eines Verfahrens vor der Vorstellungsbehörde, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(4) Die Bewilligung erlischt,
a) wenn der Inhaber der Bewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder
b) wenn das Vorhaben nicht innerhalb der Fristen nach Abs. 2 ausgeführt wird.
(5) Der Inhaber der Bewilligung hat nach deren Erlöschen allfällige bereits errichtete Teile des Vorhabens unverzüglich zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.
§ 17
Verfahren
(1) Um die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2) Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind weiters die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und Beschreibungen, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Die Behörde kann dem Antragsteller, wenn die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Unterlagen auftragen. Die Behörde kann dem Antragsteller weiters die Darstellung des Vorhabens und der umgebenden Gebäude als Arbeitsmodell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.
(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 5 ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Erteilung der Bewilligung für Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 lit. d, e und h ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen. Der Sachverständigenbeirat bzw. der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Wochen, zu erstatten. Kann das Gutachten innerhalb dieser Frist nicht erstattet werden, so sind der Behörde unverzüglich der Grund für die Verzögerung und der Zeitpunkt, bis zu dem das Gutachten spätestens vorliegen wird, mitzuteilen.
(5) Vor der Erteilung der Bewilligung für Bauvorhaben im Sinne des § 31 Abs. 1 ist, sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(6) Wird im Verfahren ein Gutachten eingeholt oder vorgelegt, das jenem des Sachverständigenbeirates, des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat oder des Gestaltungsbeirates widerspricht, so hat die Behörde diesem Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zum Gutachten Stellung zu nehmen. Erstattet der Sachverständigenbeirat, der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat oder der Gestaltungsbeirat innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so ist das Verfahren ohne seine weitere Anhörung fortzusetzen. Die Einholung einer Stellungnahme kann unterbleiben, wenn die Behörde in ihrer Entscheidung dem Gutachten folgt.
§ 18
Verfahrenskonzentration
(1) Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine Baubewilligung oder eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erteilende Straßenbaubewilligung erforderlich, so entfällt die Bewilligungspflicht nach § 14 Abs. 1 oder 2.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Baubehörde oder die Straßenbaubehörde im Bauverfahren bzw. im Verfahren zur Erteilung der Straßenbaubewilligung § 15, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 bis 6, mit anzuwenden. Die Unterlagen nach § 17 Abs. 2 sind, soweit sie dem Bauansuchen oder dem Ansuchen um Erteilung der Straßenbaubewilligung nicht schon aufgrund der baurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Vorschriften anzuschließen sind, dem Ansuchen zusätzlich anzuschließen.
(3) Die Baubewilligung oder die Straßenbaubewilligung gilt auch als Bewilligung nach diesem Gesetz. Hinsichtlich der Fristen für die Ausführung, des Erlöschens der Bewilligung und des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gelten statt des § 16 Abs. 2 bis 5 und des § 19 die baurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Vorschriften.
§ 19
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wird ein nach § 14 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen außer im Fall des Abs. 4 die weitere Ausführung des Vorhabens zu untersagen. Der Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Ausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung oder Einstellung der weiteren Ausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Bewilligung angesucht oder wird diese versagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen je nach der Lage des Falles die Beseitigung der Anlage oder die Wiederherstellung des Vorzustandes aufzutragen.
(2) Wurde ein nach § 14 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen außer im Fall des Abs. 4 eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Bewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Bewilligung versagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen je nach der Lage des Falles die Beseitigung der Anlage oder die Wiederherstellung des Vorzustandes aufzutragen. Auf Werbeeinrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. e ist § 46 Abs. 1 und 3 bis 5 der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der fehlenden Anzeige die fehlende Bewilligung tritt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung darstellt, zu deren selbstständiger Vornahme eine Bewilligung nach § 14 Abs. 1 oder 2 erforderlich gewesen wäre.
(4) Wird ein Wohngebäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Gebäudeteil entgegen dem § 14 Abs. 1 lit. f oder Abs. 2 überwiegend zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken verwendet, so hat die Behörde dem Eigentümer die weitere Benützung zu untersagen. Erfolgt die Benützung durch einen Dritten, so ist sie diesem zu untersagen.
(5) Vor der Erlassung von Aufträgen nach Abs. 1 vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 ist erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, bei Aufträgen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 lit. d, e und h ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen. Betrifft der Auftrag ein Bauvorhaben im Sinne des § 31 Abs. 1 und ist in der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet, so ist statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates erforderlichenfalls ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen. § 17 Abs. 4 zweiter und dritter Satz, Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 ist anzuwenden.
§ 20
Erhaltung charakteristischer Gebäude
Charakteristische Gebäude sind vom Eigentümer oder vom Bauberechtigten in ihren für sie typischen architektonischen Elementen zu erhalten. Kommt der Eigentümer oder Bauberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
§ 21
Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne, örtliche Bauvorschriften
(1) Bei der Erlassung und der Änderung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Gebiete in Schutzzonen ist auf die sich aus diesem Gesetz ergebenden Beschränkungen und überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die künftige Bebauung keine nachteiligen Auswirkungen auf das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe entstehen.
(2) Vor der Erlassung und der Änderung solcher Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
5. Abschnitt
Architekturwettbewerbe
§ 22
Wettbewerbsbedingungen
(1) Beabsichtigt der Projektwerber, über den Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes in einer Schutzzone oder über den Zu- oder Umbau eines charakteristischen Gebäudes einen Architekturwettbewerb durchzuführen, so kann er dies vor der Einbringung des Bauansuchens der Behörde mitteilen. Der Mitteilung sind eine Beschreibung, die grundsätzliche Angaben über die Lage, die Art und die Beschaffenheit des Vorhabens zu enthalten hat, sowie die in Aussicht genommenen Wettbewerbsbedingungen anzuschließen.
(2) Aufgrund der Mitteilung nach Abs. 1 hat die Behörde ein Gutachten des Sachverständigenbeirates darüber einzuholen, ob ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 sowie nach § 16 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2001 stehen würde. Erachtet der Sachverständigenbeirat die Wettbewerbsbedingungen nur bei entsprechenden Änderungen oder Ergänzungen als in diesem Sinn geeignet, so sind die erforderlichen Änderungen bzw. Ergänzungen im Gutachten im Einzelnen anzuführen.
(3) Bei Bauvorhaben im Sinne des § 31 Abs. 1 ist, sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Gelangt die Behörde aufgrund des Gutachtens des Sachverständigenbeirates bzw. Gestaltungsbeirates und allfälliger weiterer Erhebungen zur Ansicht, dass ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb, gegebenenfalls bei bestimmten Änderungen oder Ergänzungen der Wettbewerbsbedingungen, grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 sowie nach § 16 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2001 stehen würde, so hat sie dies dem Projektwerber mitzuteilen.
§ 23
Durchführung, Siegerprojekt
(1) Führt der Projektwerber einen Architekturwettbewerb durch, dem die Wettbewerbsbedingungen im Sinne des § 22 Abs. 4 zugrunde liegen und bei dem ein vom Sachverständigenbeirat bzw. Gestaltungsbeirat bestimmtes Mitglied desselben dem Preisgericht beigezogen wird, so wird vermutet, dass das aus dem Wettbewerb hervorgehende Siegerprojekt die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 sowie nach § 16 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2001 grundsätzlich erfüllt.
(2) Bei Bauvorhaben, die einem Siegerprojekt entsprechen, auf das die Vermutung nach Abs. 1 zutrifft, ist das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 sowie nach § 16 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2001 nur mehr in Ansehung der Detailplanung zu prüfen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Vorliegen des Ergebnisses des Architekturwettbewerbes um die Baubewilligung für das betreffende Vorhaben angesucht wird.
6. Abschnitt
Sachverständigenbeirat
§ 24
Einrichtung, Zusammensetzung, Bestellung der Mitglieder
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Sachverständigenbeirat einzurichten.
(2) Dem Sachverständigenbeirat gehören an:
a) ein Vertreter der Gemeinde, auf deren Gebiet sich die vom Sachverständigenbeirat zu besorgende Angelegenheit bezieht, im Fall der Stadt Innsbruck zwei Vertreter;
b) ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung aus dem Bereich des höheren Dienstes;
c) vier weitere Mitglieder.
(3) Das Mitglied nach Abs. 2 lit. a muss über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf bauhistorischem Gebiet und auf dem Gebiet des Stadt- und Ortsbildschutzes verfügen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c müssen ein Studium an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau abgeschlossen haben, das besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Denkmalschutzes, der Kunstgeschichte, der Architektur, der Baugeschichte oder des Bauwesens vermittelt, und weiters über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Erhaltung und der Sanierung von Altbauten oder des Stadt- und Ortsbildschutzes verfügen.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a sind auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde zu bestellen. Zwei der Mitglieder nach Abs. 2 lit. c sind auf Vorschlag der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg zu bestellen, je eines dieser Mitglieder ist auf Vorschlag des Institutes für Baugeschichte und Denkmalpflege der Baufakultät der Universität Innsbruck und des Bundesdenkmalamtes zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Institutionen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(6) Für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen, das ebenfalls die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen muss. Jedes dieser Mitglieder wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen Stellvertreter vertreten.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sachverständigenbeirates haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.
§ 25
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sachverständigenbeirates scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
a) den Widerruf der Bestellung;
b) den Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft;
c) das Mitglied bzw. Ersatzmitglied nach § 24 Abs. 2 lit. b weiters durch das Ausscheiden aus dem Dienststand.
(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied dreimal aufeinanderfolgend und unentschuldigt den Sitzungen ferngeblieben ist. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder nach § 24 Abs. 2 lit. a und c ist weiters zu widerrufen, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt.
(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 26
Aufgaben
(1) Dem Sachverständigenbeirat obliegen:
a) die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und 7 zweiter Satz, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 6, § 19 Abs. 5 erster Satz, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und § 36 Abs. 3 vorgesehenen Fällen;
b) die Mitwirkung an Architekturwettbewerben nach § 23 Abs. 1;
c) die Beratung der Gemeinden über Maßnahmen zur Erhaltung, Weiterentwicklung oder Verbesserung des Stadt- oder Ortsbildes in Schutzzonen;
d) die Erstattung von Vorschlägen über Maßnahmen im Sinne der lit. c.
(2) Dem Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat obliegt die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im § 17 Abs. 4 und 6, § 19 Abs. 5 erster Satz und § 36 Abs. 3 vorgesehenen Fällen.
(3) Der Sachverständigenbeirat und der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat können im Rahmen ihrer Aufgaben nach Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 der Behörde erforderlichenfalls die Einholung weiterer Gutachten zu bestimmten Fachfragen vorschlagen.
§ 27
Geschäftsführung
(1) Die Einberufung des Sachverständigenbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Sachverständigenbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung, eine betroffene Gemeinde oder mindestens drei Mitglieder dies schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangen.
(2) Der Sachverständigenbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest der Vorsitzende, der Vertreter der Gemeinde und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Ein sachkundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung ist den Sitzungen des Sachverständigenbeirates beratend beizuziehen.
(3) Abweichend vom Abs. 1 erster Satz obliegt die Einberufung der Mitglieder nach § 24 Abs. 2 lit. b und c zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden der Landesregierung. Die Wahl ist innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung dieser Mitglieder durchzuführen. Die Wahl ist vom ältesten Mitglied zu leiten. Zu einer gültigen Wahl ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Der Sachverständigenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Sachverständigenbeirat kann erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Sachverständige zu den Sitzungen beratend beiziehen. In den Fällen des § 17 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, ist dem Antragsteller und dem Planverfasser jedenfalls Gelegenheit zur Vorstellung und Erörterung des Projektes zu geben.
(6) Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften. Sie haben weiters Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung und auf Ersatz des entgangenen Verdienstes. Diese Ansprüche bestehen beim Vertreter der Gemeinde gegenüber der jeweiligen Gemeinde, bei den übrigen Mitgliedern gegenüber dem Land Tirol.
(7) Die Höhe der Vergütung für die Mühewaltung und des Ersatzes des entgangenen Verdienstes nach Abs. 6 zweiter Satz sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für die Teilnahme an den Sitzungen unter Bedachtnahme auf den damit durchschnittlich verbundenen Zeitaufwand eine pauschale Vergütung und für die Teilnahme an Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen eine dem tatsächlichen Zeitaufwand entsprechende Vergütung vorzusehen. Der entgangene Verdienst ist unter Bedachtnahme auf die den nichtamtlichen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren für Zeitversäumnis gebührende Entschädigung entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand pauschal zu ersetzen.
(8) Die Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind auf die Mitglieder des Sachverständigenbeirates anzuwenden.
§ 28
Geschäftsordnung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Sachverständigenbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
(2) Die Kanzleiarbeiten des Sachverständigenbeirates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
7. Abschnitt
Gestaltungsbeiräte
§ 29
Einrichtung, Zusammensetzung,
Bestellung der Mitglieder, Vergütung
(1) Bei der Gemeinde kann ein Gestaltungsbeirat eingerichtet werden.
(2) Der Gestaltungsbeirat besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder müssen ein Studium an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau abgeschlossen haben, das besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Architektur und des Städtebaus vermittelt, und weiters über besondere Erfahrungen auf diesen Gebieten verfügen.
(3) In den Fällen des § 17 Abs. 5 und 6 und § 19 Abs. 5 zweiter Satz, beide gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, des § 22 Abs. 3 und § 36 Abs. 4 gehören dem Gestaltungsbeirat zusätzlich die auf Vorschlag des Bundesdenkmalamtes und der jeweiligen Gemeinde bestellten Mitglieder des Sachverständigenbeirates an.
(4) Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates nach Abs. 2 sind vom Gemeinderat, in der Stadt Innsbruck vom Stadtsenat, nach Anhören der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Gestaltungsbeirates beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Gestaltungsbeirates ist anlässlich ihrer Bestellung abgestuft so festzulegen, dass jeweils nach dem Ablauf von zwei Jahren zumindest ein Mitglied aus dem Gestaltungsbeirat ausscheidet.
(5) Von der Bestellung zum Mitglied des Gestaltungsbeirates ausgeschlossen sind Personen, die im Rahmen einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit Auftragnehmer der betreffenden Gemeinde oder von Unternehmen, an denen die Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist, sind oder dies innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen sind. Personen, die zu Mitgliedern des Gestaltungsbeirates bestellt worden sind, dürfen im Rahmen einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit bis zum Ausscheiden aus dem Amt Aufträge der betreffenden Gemeinde und von Unternehmen, an denen die Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist, nicht annehmen.
(6) Der Gestaltungsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Zum Vorsitzenden und Stellvertreter des Vorsitzenden dürfen nur Mitglieder gewählt werden, deren Funktionsdauer mindestens zwei Jahre beträgt.
(7) Für die Mitglieder des Gestaltungsbeirates ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen, das ebenfalls die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen muss. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen Stellvertreter vertreten.
(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gestaltungsbeirates haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer des jeweiligen früheren Mitgliedes bzw. Ersatzmitgliedes ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(9) Die Gewährung einer Vergütung an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gestaltungsbeirates einschließlich des Aufwandsersatzes ist durch Vertrag mit der Gemeinde zu regeln.
§ 30
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gestaltungsbeirates scheiden vorzeitig aus dem Amt durch den Widerruf der Bestellung und den Verzicht auf die Mitgliedschaft.
(2) Der Gemeinderat bzw. der Stadtsenat hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied dreimal aufeinanderfolgend und unentschuldigt den Sitzungen ferngeblieben ist.
(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist dem Gemeinderat bzw. dem Stadtsenat schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 31
Aufgaben
(1) Sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, ist bei folgenden Bauvorhaben vor der Erteilung der Baubewilligung ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und/oder § 17 Abs. 5:
a) beim Neubau von Gebäuden mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m³;
b) beim Umbau und bei der sonstigen Änderung von Gebäuden mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m³, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird;
c) bei Zubauten zu Gebäuden mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m³ sowie bei Zubauten, deren Baumasse für sich allein oder zusammen mit dem bestehenden Gebäude mehr als 5.000 m³ beträgt.
(2) Ein Gutachten des Gestaltungsbeirates ist weiters vor der Erteilung der Baubewilligung
a) für den Neubau von Gebäuden außerhalb von Schutzzonen und
b) für den Zu- und Umbau und die sonstige Änderung von anderen als charakteristischen Gebäuden außerhalb von Schutzzonen einzuholen, wenn diese Gebäude nicht unter Abs. 1 fallen, jedoch aufgrund ihrer Lage oder ihrer Ansicht von öffentlich zugänglichen Flächen aus von besonderer Bedeutung für das Stadt- oder Ortsbild sind. Beim Umbau und der sonstigen Änderung solcher Gebäude gilt dies nur, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird.
(3) Dem Gestaltungsbeirat obliegt schließlich die Erstattung von Gutachten in den im § 19 Abs. 5 zweiter Satz, § 22 Abs. 3 und § 36 Abs. 4 vorgesehenen Fällen sowie die Mitwirkung an Architekturwettbewerben nach § 23 Abs. 1 erster Satz.
§ 32
Geschäftsführung, Geschäftsordnung
(1) Die Einberufung des Gestaltungsbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Gestaltungsbeirat ist nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Gemeinde dies schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.
(2) Der Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(3) Abweichend vom Abs. 1 erster Satz obliegt die Einberufung des Gestaltungsbeirates zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden dem Bürgermeister. Die Wahl ist innerhalb von vier Wochen nach dem Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden bzw. Stellvertreters des Vorsitzenden durchzuführen. Die Wahl ist vom ältesten Mitglied zu leiten. Zu einer gültigen Wahl ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Der Gestaltungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Gestaltungsbeirat kann erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Sachverständige zu den Sitzungen beratend beiziehen. Dem Antragsteller und dem Planverfasser ist jedenfalls Gelegenheit zur Vorstellung und Erörterung des Projektes zu geben.
(6) Die Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind auf die Mitglieder des Gestaltungsbeirates anzuwenden.
(7) Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
8. Abschnitt
Förderung
§ 33
Grundsätze der Förderung
(1) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten
a) Vorhaben in Schutzzonen, die der Erhaltung des charakteristischen Gepräges des jeweiligen Stadt- oder Ortsteiles bzw. der jeweiligen Gebäudegruppe dienen, sowie
b) Vorhaben an charakteristischen Gebäuden innerhalb und außerhalb von Schutzzonen, die der Erhaltung ihrer prägenden Wirkung auf das jeweilige Stadt- oder Ortsbild dienen, zu fördern. Das Land hat sich an den Kosten dieser Förderung zu beteiligen (§ 37).
(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer der betroffenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen anzuregen und zu unterstützen sowie deren Leistungen für die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung des charakteristischen Gepräges der geschützten Stadtteile, Ortsteile und Gebäudegruppen bzw. der prägenden Wirkung von charakteristischen Gebäuden auf das Stadt- oder Ortsbild angemessen abzugelten.
(3) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
§ 34
Gegenstand der Förderung
(1) Gegenstand der Förderung sind jene Mehrkosten, die aufgrund dieses Gesetzes zusätzlich zu den Kosten, die auch aufgrund der Tiroler Bauordnung 2001 aufgewendet werden müssten, entstehen
a) für die Erhaltung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen und für den Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden in Schutzzonen;
b) für die Erhaltung, den Umbau und die sonstige Änderung von charakteristischen Gebäuden innerhalb und außerhalb von Schutzzonen.
(2) Mehrkosten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Kosten für:
a) zusätzliche Konstruktionen und Vorkehrungen zur Erhaltung und Festigung von Bauelementen, wie Außenwände mit erhaltenswerten Fassaden, Gewölbe, Deckenkonstruktionen, Stiegenhäuser oder andere charakteristische Bauelemente;
b) Maßnahmen zur Erhaltung der typischen architektonischen Elemente von charakteristischen Gebäuden;
c) Maßnahmen zur Wiederherstellung der ursprünglichen äußeren Gestalt von Gebäuden;
d) Ausbesserungen und Ergänzungen charakteristischer Fassadengliederungen und künstlerischer Schmuckelemente;
e) Sicherungsvorkehrungen, die im Zuge von Maßnahmen nach lit. a bis d erforderlich werden.
§ 35
Art und Ausmaß der Förderung
(1) Die Förderung hat in der Gewährung von Zuschüssen zu bestehen.
(2) Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung ist auf die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen des Förderungswerbers, auf den Vorteil, der ihm durch die zu fördernde Maßnahme erwächst, auf sonstige Förderungsmöglichkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, auf die Ertragslage des Gebäudes sowie darauf Bedacht zu nehmen, wieweit die zu fördernde Maßnahme den Zielen dieses Gesetzes entspricht.
(3) Soweit die insgesamt zur Verfügung stehenden Förderungsmittel nicht ausreichen, um allen Förderungsansuchen zu entsprechen, sind jene baulichen Maßnahmen vorrangig zu fördern, die in Erfüllung der Erhaltungspflicht nach § 20, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, durchzuführen sind.
§ 36
Förderungsvoraussetzungen
(1) Eine Förderung darf nur auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden baulichen Anlage oder des Bauberechtigten gewährt werden.
(2) Dem Förderungsansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere die diesem zugrunde liegende Baubewilligung oder Bewilligung nach diesem Gesetz, eine Kostenberechnung, bestehend aus einer detaillierten Darstellung der Gesamtkosten und der Mehrkosten im Sinne des § 34 Abs. 1, sowie ein Finanzierungsplan.
(3) Vor der Gewährung einer Förderung ist außer in den Fällen des Abs. 4 ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Gewährung einer Förderung für eine Maßnahme nach § 4 Abs. 1 lit. c oder § 14 Abs. 1 lit. d ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen.
(4) Vor der Gewährung einer Förderung für die Erhaltung von Gebäuden mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m³ oder für ein Bauvorhaben nach § 31 Abs. 1 lit. b ist, sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen.
(5) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber sonstige Förderungsmöglichkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ausschöpft.
§ 37
Landesbeitrag
(1) Das Land Tirol hat den Gemeinden jedenfalls 50 v. H. der Kosten, die ihnen aus der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erwachsen, zu ersetzen.
(2) Das Land Tirol kann finanzschwachen Gemeinden, insbesondere jenen mit einem größeren Bestand an förderungswürdigen Altgebäuden, nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag für Förderungen nach diesem Gesetz vorgesehenen Mittel bis zu 75 v. H. der Kosten im Sinne des Abs. 1 ersetzen.
9. Abschnitt
Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 38
Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach den §§ 53 und 54 der Tiroler Bauordnung 2011 zuständigen Behörden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Behörde für Verfahren in Bezug auf Vorhaben nach § 14 Abs. 1 lit. h, i und j ist der Bürgermeister. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet der Gemeindevorstand, in der Stadt Innsbruck der Stadtsenat. Gegen deren Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen die Entscheidungen des Stadtsenates findet eine Vorstellung an die Landesregierung nicht statt.
(3) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 1 fünfter Satz, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 39
Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht
(1) Die Organe der Behörden nach diesem Gesetz sind berechtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz im erforderlichen Ausmaß Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten.
(2) Die Eigentümer der Grundstücke oder baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben
a) das Betreten der Grundstücke oder baulichen Anlagen im Umfang des Abs. 1 zu dulden und
b) den Organen der Behörde erforderlichenfalls auf Verlangen in alle die jeweilige bauliche Anlage betreffenden schriftlichen und elektronischen Unterlagen Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben weiters ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Verpflichtungen bestehen nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.
(3) Zur Durchsetzung der Pflicht nach Abs. 2 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 40
Dingliche Wirkung von Bescheiden
Rechte und Pflichten, die sich aus Bescheiden nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Strafbescheiden ergeben, haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder Baurecht über.
§ 41
Nichtigkeit
Bescheide, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz entgegen dem § 17 Abs. 4 oder 5, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, ohne Einholung eines Gutachtens des Sachverständigenbeirates, des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat bzw. des Gestaltungsbeirates erteilt worden ist, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
§ 42
Strafbestimmungen
Wer
a) bei einem charakteristischen Gebäude oder einem Gebäude, das zu einem solchen erklärt werden soll, ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die nach § 4 Abs. 1 bzw. 2 erforderliche Bewilligung ausführt,
b) ein bewilligungspflichtiges Vorhaben in einer Schutzzone oder in einem Bereich, der zur Schutzzone erklärt werden soll, ohne die nach § 14 Abs. 1 oder 2 erforderliche Bewilligung ausführt,
c) als Inhaber einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder nach § 14 Abs. 1 oder 2 im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt,
d) einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 19 Abs. 1 erster oder vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 3, gegebenenfalls jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2, oder nach § 46 Abs. 1 zweiter oder dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2001 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 dritter Satz nicht nachkommt,
e) entgegen einem Untersagungsbescheid nach § 19 Abs. 4 in einer Schutzzone ein Wohngebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Gebäudeteil überwiegend zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken verwendet,
f) bei einem charakteristischen Gebäude einem Instandsetzungsauftrag nach § 20 zweiter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro zu bestrafen.
§ 43
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, und nach § 39 Abs. 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 44
Übergangsbestimmungen
(1) Folgende Verordnungen über die Erklärung von erhaltenswerten Stadtkernen zu Erhaltungszonen nach § 3 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 61/1976, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 7/1988 und 29/2002 bleiben als Gesetze in Geltung:
a) Verordnung, mit der ein Gebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol zur Erhaltungszone erklärt wird, LGBl. Nr. 8/1978;
b) Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Erhaltungszone erklärt wird, LGBl. Nr. 45/1977, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 33/1992 und 32/1999;
c) Verordnung, mit der das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Rattenberg zur Erhaltungszone erklärt wird, LGBl. Nr. 18/1983.
(2) Folgende Verordnungen über die Erklärung von Ortsteilen, die wegen ihres eigenartigen, für das Ortsbild charakteristischen Gepräges erhaltenswert sind, zu Schutzzonen nach § 11 Abs. 1 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes bleiben als Gesetze in Geltung:
a) Verordnung, mit der ein Gebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 37/1996;
b) Verordnung, mit der ein Gebiet der Marktgemeinde Hopfgarten zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 16/1988;
c) Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 10/1981, (Gebiet im Stadtteil Amras);
d) Verordnung, mit der ein Stadtteil der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 59/1981, (Gebiet im Stadtteil Arzl);
e) Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr.37/1987, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 34/1992 und 60/1994, (Bereich Hötting-Dorf);
f) Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 11/1981, (Gebiet im Stadtteil Mühlau);
g) Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 38/1987, (Bereich Anton-Rauch-Straße und Richardsweg im Stadtteil Mühlau);
h) Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 66/1985, (Geviert Müllerstraße-Speckbacherstraße-Schöpfstraße-Peter-Mayr-Straße);
i) Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr.56/1979, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/1992, (Gebiet des Villen-Saggens);
j) Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 2/1983, (Gebiet im Stadtteil St. Nikolaus);
k) Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 7/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 97/2001, (Gebiet des „Wiltener Platzls“);
l) Verordnung, mit der ein Teil des Gemeindegebietes der Gemeinde Obertilliach zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 51/1980;
m) Verordnung, mit der ein Teil des Ortskernes der Gemeinde Pfunds zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 52/1983;
n) Verordnung, mit der ein Gebiet der Gemeinde Pians zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 24/1987;
o) Verordnung, mit der ein Gebiet der Marktgemeinde Reutte zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 48/1985.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen treten gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten von entsprechenden Verordnungen über Schutzzonen nach diesem Gesetz, spätestens jedoch mit dem Ablauf von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, außer Kraft.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen gelten als Schutzzonen im Sinne dieses Gesetzes. § 15 Abs. 1 lit. a ist nur auf die Erhaltungszonen anzuwenden.
(5) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes für Vorhaben in den in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen anhängigen Baubewilligungsverfahren und Bewilligungsverfahren nach dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Davon abweichend ist die Bewilligung zur Anbringung von Außenantennenanlagen nach § 7 Abs. 2 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 zu erteilen.
(6) § 4 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft eines Bescheides über die Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude nach § 3 Abs. 1 bzw. der Zustellung der Mitteilung der Behörde nach § 4 Abs. 2 erster Satz eine rechtskräftig oder in erster Instanz erteilte Baubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden.
(7) § 14 Abs. 1 lit. h und i ist auf Vorhaben in den in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eine rechtskräftig oder in erster Instanz erteilte Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. § 14 Abs. 1 lit. j ist auf Vorhaben in diesen Erhaltungszonen und Schutzzonen, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.
(8) § 14 Abs. 1 lit. a bis i und Abs. 2, 3 und 4 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone eine rechtskräftig oder in erster Instanz erteilte Baubewilligung oder Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. § 14 Abs. 1 lit. j und Abs. 2, 3 und 4 ist auf Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.
(9) Der nach § 23 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes eingerichtete Sachverständigenbeirat bleibt in der für die jeweilige Gemeinde maßgebenden Zusammensetzung auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zur Bestellung der Mitglieder des Sachverständigenbeirates nach diesem Gesetz weiter bestehen. Dem bestehenden Sachverständigenbeirat kommen bis zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben des Sachverständigenbeirates und des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat nach § 26 Abs. 1 und 2 zu.
§ 45
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz, LGBl. Nr. 61/1976, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 7/1988 und 29/2002 außer Kraft.