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Technische Bauvorschriften Tirol

Landesrecht Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Technische Bauvorschriften 2008, Fassung vom 24.10.2012
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=10000286

Beachte für folgende Bestimmung
Die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen und für verbindlich erklärten bautechnischen Richtlinien finden sich in den Anlagen zu den §§ 34 und 35.
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2007 über die
bautechnischen Erfordernisse für bauliche Anlagen sowie über Inhalt
und Form des Energieausweises (Technische Bauvorschriften 2008)
LGBl. Nr. 93/2007

Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 18 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2007, wird verordnet:
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere
        a) der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
        b) des Brandschutzes,
        c) der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
        d) der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit,
        e) des Schallschutzes und
         f) der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen.
(2) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie möglichst ohne Erschwernisse ihrem Verwendungszweck entsprechend benützt werden können. Soweit der jeweilige Verwendungszweck dies erfordert, ist dabei insbesondere auch auf die Bedürfnisse von Kindern sowie von älteren und behinderten Menschen Bedacht zu nehmen.
(3) Bauteile, die schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind, müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Bauprodukten hergestellt oder gegen diese schädigenden Einwirkungen geschützt ausgeführt sein. Schädigende Einwirkungen sind insbesondere Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen und korrosive Einwirkungen.
2. Abschnitt
Mechanische Festigkeit, Standsicherheit
§ 2
Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind. Dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Insbesondere sind zu vermeiden:
        a) der Einsturz der baulichen Anlage oder von Teilen davon,
        b) Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder die Erfüllung der bautechnischen Erfordernisse beeinträchtigt wird,
        c) Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion,
        d) Beschädigungen, die im Hinblick auf das verursachende Ereignis unverhältnismäßig sind.
3. Abschnitt
Brandschutz
§ 3
Allgemeine Anforderungen

Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
§ 4
Tragfähigkeit der baulichen Anlage im Brandfall
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Brandfall die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Flucht oder Rettung der Menschen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten, erforderlich ist. Dabei sind alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgebenden Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck der baulichen Anlage, sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungskräfte.
(2) Wenn dies aufgrund der Lage oder der Größe der baulichen Anlage erforderlich ist, muss überdies gewährleistet sein, dass durch den Einsturz der baulichen Anlage oder von Teilen davon auf bebauten und bebaubaren Nachbargrundstücken keine größeren Schäden an bestehenden bzw. künftig zu errichtenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen entstehen können.
§ 5
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Brandfall die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage begrenzt wird.
(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, insbesondere Decken und Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
        a) eine unmittelbare Gefährdung von Menschen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und
        b) die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
Dabei sind die Größe und der Verwendungszweck der jeweiligen baulichen Anlage zu berücksichtigen.
(3) Bauliche Anlagen sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn dies aufgrund ihrer Größe oder ihres Verwendungszweckes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Brandabschnitte müssen eine zweckentsprechende Größe und Anordnung aufweisen. Die die einzelnen Brandabschnitte begrenzenden Bauteile müssen so ausgeführt sein, dass sie die Brandausbreitung wirksam einschränken.
(4) Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie Heizräume, Abfallsammelräume und dergleichen, sowie Räume, in denen besondere sicherheitsrelevante Einrichtungen, insbesondere Notstromanlagen, untergebracht sind, müssen als eigene Brandabschnitte ausgeführt sein. In solchen Räumen dürfen nur Bauprodukte, wie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und dergleichen, verwendet werden, die die Brandentstehung und die Brandausbreitung nicht begünstigen.
(5) Fassaden einschließlich der Dämmung, der Unterkonstruktion und der Verankerungen müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung der Rettungskräfte weitestgehend vermieden werden. Dabei ist insbesondere die Höhe der baulichen Anlage zu berücksichtigen.
(6) Hohlräume in Wänden, Decken, Böden, Fassaden oder sonstigen Bauteilen dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, insbesondere Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
(7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch die Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
(8) Um die Ausbreitung eines Brandes bereits im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein. Dabei sind die Lage, die Größe und der Verwendungszweck der baulichen Anlage und ihrer Teile zu berücksichtigen. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und dergleichen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.
§ 6
Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere bauliche Anlagen
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Brandfall der Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere bauliche Anlagen vorgebeugt wird.
(2) Die Außenwände von baulichen Anlagen müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf andere bauliche Anlagen verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der jeweiligen baulichen Anlage genügt, ausreichend verzögert wird. Dies gilt nicht, wenn die baulichen Anlagen einen entsprechenden Abstand voneinander aufweisen. Dabei sind auch bestehende und künftig zu errichtende Gebäude und sonstige bauliche Anlagen auf bebauten bzw. bebaubaren Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.
(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern, wie Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder und dergleichen, müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt überdies Abs. 2 sinngemäß.
§ 7
Fluchtwege
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Menschen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten, diese im Brandfall rasch und sicher verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
(2) Bauliche Anlagen müssen den Erfordernissen nach Abs. 3 entsprechende Fluchtwege aufweisen, soweit diese unter Berücksichtigung der Größe, des Verwendungszweckes und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten erforderlich sind, damit die bauliche Anlage im Brandfall rasch und sicher verlassen werden kann.
(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie Fußbodenbeläge, Wandverkleidungen, Deckenverkleidungen und dergleichen, müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall das rasche und sichere Verlassen der baulichen Anlage nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Wenn dies insbesondere aufgrund der Größe oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage erforderlich ist, müssen zusätzliche Maßnahmen, wie Brandabschnitte, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtungen und dergleichen, vorgesehen werden.
§ 8
Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Sicherheit der Lösch- und Rettungskräfte weitestmöglich gewährleistet ist und dass weiters eine wirksame Brandbekämpfung und die Rettung der Menschen, die sich im Bereich der baulichen Anlage aufhalten, möglich sind.
(2) Die unter Berücksichtigung der Lage, der Größe und des Verwendungszweckes der baulichen Anlage für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstell- und Bewegungsflächen und sonstigen technischen Einrichtungen, wie Löschwasserleitungen Feuerwehraufzüge und dergleichen, müssen vorhanden sein.
4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
§ 9
Allgemeine Anforderungen

Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen.
§ 10
Sanitäreinrichtungen

Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, insbesondere mit Toiletten und Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Gebäudes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige bauliche Anlagen müssen diese Anforderungen erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen bestimmt sind.
§ 11
Abwässer, Niederschlagswässer
(1) Bauliche Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur Sammlung und Beseitigung der Abwässer und der Niederschlagswässer ausgestattet sein.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung der Abwässer und der Niederschlagswässer sind so zu planen und auszuführen, dass
        a) die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Beseitigung der Abwässer und der Niederschlagswässer gewährleistet ist,
        b) die Anlagen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können und
        c) die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
§ 12
Sonstige Abflüsse

Sonstige Abflüsse, insbesondere von Wässern aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie Stallungen, Düngersammelanlagen, Silos und dergleichen, sind so zu planen und auszuführen, dass sie den Anforderungen der Hygiene und des Schutzes der Gesundheit von Menschen entsprechen.
§ 13
Abfälle

Bauliche Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur hygienisch einwandfreien, gesundheitlich unbedenklichen und belästigungsfreien Sammlung und Abfuhr von Abfällen ausgestattet sein.
§ 14
Abgase von Feuerstätten
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
§ 15
Schutz vor Feuchtigkeit
(1) Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck dauerhaft gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden abgedichtet sein. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
(3) Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass bei üblicher Nutzung Schäden durch Wasserdampfkondensation vermieden werden.
§ 16
Nutzwasser
(1) Einrichtungen, die ausschließlich der Versorgung mit Nutzwasser dienen, müssen von der Trinkwasserversorgung vollständig getrennt sein.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
§ 17
Trinkwasser
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen sowie sonstige bauliche Anlagen, die zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen bestimmt sind, müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung, insbesondere zur Erwärmung und Enthärtung des Wassers, und sonstige Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, wie Drucksteigerungsanlagen, dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit von Menschen beeinträchtigender Weise verändern.
(3) Weiters ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen, insbesondere durch schadhafte Dichtungen, unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration oder durch das Eindringen mineralischer oder organischer Schadstoffe, in die Gesundheit von Menschen gefährdender oder hygienisch bedenklicher Weise verunreinigt oder mikrobiologisch verändert wird.
§ 18
Schutz vor gefährlichen Immissionen
(1) Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht durch Immissionen, insbesondere in Form von gefährlichen Gasen, Partikeln oder Strahlen, gefährdet werden.
(2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage, wie etwa bei Garagen, das Entstehen von Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen geeignete bauliche oder sonstige Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen getroffen werden. Als Maßnahmen kommen insbesondere der Einbau von Be- und Entlüftungseinrichtungen und Warngeräten in Betracht.
(3) Im Fall gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden.
§ 19
Belichtung, Beleuchtung
(1) Aufenthaltsräume müssen über eine für den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen ausreichende natürliche Belichtung verfügen, sofern nicht aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend ist. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in baulichen Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
§ 20
Belüftung, Beheizung

Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar sein. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
§ 21
Niveau und Höhe der Räume
(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend ihrem Verwendungszweck die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Die Raumhöhe muss so bemessen sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck der Räume ein zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen ausreichendes Luftvolumen gewährleistet ist.
§ 22
Lagerung gefährlicher Stoffe

Bauliche Anlagen oder Teile davon, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.
5. Abschnitt
Nutzungssicherheit, Barrierefreiheit
§ 23
Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit

Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck so geplant und ausgeführt sein, dass Unfällen vorgebeugt wird, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet werden, wie Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck insbesondere auch auf Kinder sowie auf ältere und behinderte Menschen Bedacht zu nehmen.
§ 24
Erschließung
(1) Alle Teile von baulichen Anlagen sind so zu erschließen, dass sie entsprechend ihrem jeweiligen Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen von Türen, Toren, Treppen und dergleichen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn dies aufgrund des Verwendungszweckes unter Bedachtnahme auf die Höhe der baulichen Anlage erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und es sind zusätzlich Aufzüge zu errichten. Gebäude mit Aufenthaltsräumen mit drei oder mehr oberirdischen Geschossen sowie Gebäude mit Garagen mit zwei oder mehr unterirdischen Geschossen oder mit Garagen bzw. Parkdecks mit drei oder mehr oberirdischen Geschossen müssen jedenfalls über einen Aufzug verfügen, der alle Geschosse miteinander verbindet. Die Verpflichtung zur Errichtung von Aufzügen gilt nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser und Reihenhäuser.
§ 25
Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
(1) Begehbare Teile von baulichen Anlagen dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen durch eine zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, durch gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten und dergleichen aufweisen. Dabei sind der jeweilige Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck der baulichen Anlage so zu bemessen und auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.
§ 26
Schutz vor Absturzunfällen
(1) An zugänglichen Stellen von baulichen Anlagen, an denen eine Absturzgefahr besteht, müssen entsprechend dem jeweiligen Verwendungszweck geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Menschen, wie Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen und dergleichen, angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Anbringung einer Absicherung dem jeweiligen Verwendungszweck widersprechen würde, wie bei Laderampen, Schwimmbecken und dergleichen.
(2) Wenn absturzgefährliche Stellen entsprechend dem Verwendungszweck der baulichen Anlage oder von Teilen davon auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen im Sinn des Abs. 1 so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen und Durchrutschen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.
(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt sein.
§ 27
Schutz vor Anprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.
(2) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass Menschen vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt insbesondere auch die sichere Befestigung von Bauteilen, wie Fassaden und Glasteilen, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
§ 28
Schutz vor Verbrennungen

Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Gebäudes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind erforderlichenfalls gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
§ 29
Blitzschutz

Bauliche Anlagen müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie aufgrund ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn dies aufgrund ihres Verwendungszweckes oder ihrer kulturhistorischen Bedeutung erforderlich ist.
§ 30
Barrierefreiheit
(1) Gebäude oder Teile von Gebäuden,
        a) die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Ämtern, Behörden und dergleichen, dienen,
        b) die Bildungszwecken dienen, wie Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen und dergleichen,
        c) in denen Handelsbetriebe, Geldinstitute, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen, Apotheken und dergleichen untergebracht sind,
        d) in denen öffentliche Toiletten untergebracht sind, sowie
        e) sonstige Gebäude, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind,
müssen derart barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für die Besucher bzw. Kunden bestimmten Teile auch für Kinder sowie für ältere und behinderte Menschen gefahrlos und möglichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind.
(2) Abs. 1 gilt auch für sonstige bauliche Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
(3) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 müssen insbesondere
        a) mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
        b) im Bereich von Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse möglichst vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
        c) Türen und Gänge die notwendigen Mindestbreiten aufweisen,
        d) eine dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen vorhanden sein.
(4) Für Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten mit Ausnahme von Reihenhäusern gilt Abs. 3 lit. a, b und c sinngemäß. Wohnungen in solchen Gebäuden müssen nach den Grundsätzen des anpassbaren Wohnbaus geplant und ausgeführt sein.
6. Abschnitt
Schallschutz
§ 31
Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Menschen, die sich in derselben oder einer unmittelbar anschließenden baulichen Anlage aufhalten, durch den (die) bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen weder in ihrer Gesundheit gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage der baulichen Anlage und ihrer Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck dies erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
§ 32
Bauteile

Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in baulichen Anlagen, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, dass die Anforderungen nach § 31 Abs. 1 erfüllt sind.
§ 33
Haustechnische Anlagen

Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Anforderungen nach § 31 Abs. 1 erfüllt sind.
7. Abschnitt
Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung, Wärmeschutz
§ 34
Anforderungen
(1) Neubauten von Gebäuden sowie umfassende Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m² müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die für die unterschiedlichen Erfordernisse im Rahmen der Standardnutzung des Gebäudes, insbesondere hinsichtlich Beheizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung, benötigte Energiemenge (Gesamtenergieeffizienz) entsprechend dem Stand der Technik begrenzt wird.
(2) Bei der Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
        a) die Art und den Verwendungszweck des Gebäudes,
        b) die Gewährleistung eines dem Verwendungszweck des Gebäudes entsprechenden Raumklimas; dabei sind ungünstige Auswirkungen, insbesondere eine unzureichende Belüftung oder eine sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
        c) das Verhältnis von Aufwand und Nutzen von Maßnahmen zur Energieeinsparung.
(3) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe April 2007, (Anlage 6 zu § 35 Abs. 1 lit. f) zu berechnen.
(4) Über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist ein Energieausweis zu erstellen. Der Energieausweis hat dem für das jeweilige Gebäude in der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007, enthaltenen Muster zu entsprechen.
(5) Von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz sind ausgenommen:
        a) denkmalgeschützte Gebäude sowie charakteristische Gebäude und bestehende Gebäude in Schutzzonen und Umgebungszonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 89, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dies zum Schutz ihrer Eigenart oder ihres Erscheinungsbildes erforderlich ist,
        b) Gebäude, die Zwecken des Gottesdienstes oder anderweitig religiösen Zwecken dienen,
        c) Gebäude, die weder Wohnzwecken dienen noch konditioniert werden,
        d) Gebäude, bei denen die Summe der Heizgradtage 12/20 der Monate, in denen das Gebäude bestimmungsgemäß verwendet wird, höchstens 680 Kelvintage beträgt.
(6) Im Übrigen müssen Neubauten von Gebäuden nach Abs. 5 lit. b und d den Anforderungen an wärmetragende Bauteile nach Punkt 5 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007, entsprechen.
(7) Weiters müssen umfassende Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von höchstens 1.000 m², Zubauten von Gebäuden sowie Umbauten und sonstige Änderungen von Gebäuden hinsichtlich der vom Umbau bzw. der sonstigen Änderung betroffenen Außenbauteile den Anforderungen an wärmetragende Bauteile nach Punkt 5 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007, entsprechen. Dies gilt nicht im Fall von umfassenden Sanierungen sowie von Zu- und Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden nach Abs. 5 lit. a und c.
8. Abschnitt
Bautechnische Richtlinien, Ausnahmen
§ 35
Richtlinien
(1) Folgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt:
        a) OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Ausgabe April 2007, (Anlage 1),
        b) OIB-Richtlinien 2, Brandschutz, 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, sowie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, jeweils Ausgabe April 2007, (Anlage 2),
        c) OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe April 2007, (Anlage 3),
        d) OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe April 2007, mit Ausnahme des Punktes 2.1.3, (Anlage 4),
        e) OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe April 2007, (Anlage 5),
         f) OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe April 2007, mit Ausnahme der Punkte 3, 7.6 und 9 der OIB-Richtlinie 6 (Anlage 6).
(2) Weiters wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie, Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2007, die die in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 6 verwendeten bautechnischen Begriffe definiert, für verbindlich erklärt (Anlage 7).
(3) Ferner werden die in der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinie, Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe Oktober 2007, (Anlage 8) enthaltenen technischen Regelwerke in der in dieser Richtlinie jeweils angeführten Fassung für verbindlich erklärt. Diese technischen Regelwerke sind zur Gänze oder, soweit in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 7 nur auf bestimmte Inhalte dieser technischen Regelwerke verwiesen wird, hinsichtlich der betreffenden Inhalte verbindlich.
§ 36
Ausnahmen

Die Behörde kann weiters von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung absehen, wenn der Bauwerber durch ein Gutachten nach § 21 Abs. 2 lit. e der Tiroler Bauordnung 2001 nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprochen wird.
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 37
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, Notifikation
(1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65 ff., umgesetzt.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37 ff., zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2007/395/A).
§ 38
In-Kraft-Treten, Auflegung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Technischen Bauvorschriften 1998, LGBl. Nr. 89, außer Kraft.
(2) Die bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 8 sowie die technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
(3) Der Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen der bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 8 sowie der technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, werden im Boten für Tirol kundgemacht und überdies im Internet unter der Adresse „www.tirol.gv.at/themen/bauen-und-wohnen/baupolizei“ in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.
(4) Die bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 8 können beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, bezogen werden. Die technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, können beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, gegen Kostenersatz bezogen werden.