Immobilienversteigerungen in Österreich
(licitação / LEILÕES imóveis em Austria, Subasta pública Austria, Immobili all'asta in Austria, property auctions Austria)
Versteigerungen: Gesetze
Exekutionsordnung – EO
Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG
Versteigerung Immoblien Wien
„Amtsblatt“ der Wiener Zeitung
http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?Alias=amtsblatt
Ediktsdatei
http://www.edikte.justiz.gv.at/
Ausschnitt GewO
Änderung: siehe Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG
Versteigerung beweglicher und unbeweglicher Sachen
Auszug Gewerbeordnung:
§ 158.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für die Versteigerung beweglicher Sachen sowie für die Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten nach § 87c Notariatsordnung NO bedarf es für den Verkauf beweglicher und unbeweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege
öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird. Auf die Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten sind die §§ 87a bis 87e NO und § 2 NotariatsaktG anzuwenden.
(2) Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger
bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die
Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Die zur Versteigerung beweglicher und unbeweglicher Sachen berechtigten Gewerbebetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
Ausschnitt NO (Notariatsordnung) (Änderungen siehe: FRÄG)
Freiwillige Feilbietung von Liegenschaften
§ 87a.
(1) Der Notar kann mit der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Superädifikats im Wege öffentlicher Versteigerung beauftragt werden.
Der Eigentümer der Liegenschaft oder des Superädifikats hat dem Auftrag Feilbietungsbedingungen anzuschließen und dem Notar nachzuweisen, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und dass alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.
(2) Die Feilbietungsbedingungen müssen jedenfalls enthalten:
1. Namen (Firma), Anschrift (Geschäftsanschrift), sowie gegebenenfalls Tag der Geburt,
Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl des Eigentümers;