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Baurecht Österreich (Erbbaurecht Österreich)
enfiteusi Austria / enfiteuse austriaco

Urkundenhinterlegungsgesetz

Superädifikate

"superficies solo cedit" = Die Oberfläche (auf einem Grundstück) weicht dessen Erdreich,Gebäude weicht Grund, Das Bauwerk weicht dem Boden, Das Gebäude gehört dem Grundeigentümer, Die Abtretung der Oberfläche des Grund- und Bodens

http://www.meingrundstueck.at/lexikon/Baurecht.html

Baurechtsgesetz (BauRG)
Ausschnitt:

§ 3. (1) Das Baurecht kann nicht auf weniger als zehn und nicht mehr als hundert Jahre bestellt werden.

(2) Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit bestimmt sein;
Wertsicherungsvereinbarungen sind zulässig, sofern das Ausmaß des Bauzinses nicht durch die Bezugnahme auf den Wert von Grund und Boden bestimmt wird

§ 5.
(1) Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.
(2) Ein Baurecht kann nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden.
Pfand und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, dürfen dem Baurecht im Range nicht vorgehen.
Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind in dieser Einlage zu vollziehen.

§ 6.
(1) Das Baurecht gilt als unbewegliche Sache, das auf Grund des Baurechtes erworbene oder hergestellte Bauwerk als Zugehör des Baurechtes.
(2) Dem Bauberechtigten stehen am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und an dem Grundstücke, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu.
(3) Die für Gebäude geltenden Vorschriften finden auf das Baurecht entsprechende Anwendung.

§ 6a.
Einem Bauberechtigten kann von den anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt werden (Baurechtswohnungseigentum). Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das Baurechtswohnungseigentum sinngemäß


§ 9.
(1) Bei Erlöschen des Baurechtes fällt das Bauwerk an den Grundeigentüme
r. Gesetzliche Pfandund Vorzugsrechte, die auf dem Baurecht haften, gehen auf das Grundstück über, sobald das Baurecht erlischt.
(2) Mangels anderer Vereinbarung ist dem Bauberechtigten eine Entschädigung in der Höhe eines Viertelteiles des vorhandenen Bauwertes zu leisten.

Sachenrecht ABGB
§ 297. Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräthe und dergleichen

Superädifikate

 

Als bewegliche Sachen werden Superädifikate behandelt:

§ 367 ABGB
Bestandgeberpfandrecht
- Zubehör zu anderer Liegenschaft
- Enteignung
- Ersitzung (OGH exolex 1997, 243
- Eigentumsvorbehalt

Als unbewegliche Sachen werden Superädifikate behandelt:

- UHG = Urkundenhinterlegungsgesetz
- § 933 ABGB
- Verdinglichung von Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten sowie von Veräußerungs- und Belastungsverboten
- Art 4 Abs. 3 EVÜ (analog)
- LiegenschaftsbewertungsG
- Bestandverfahren
- Exekution seit EO-Nov 2000
- Freihandverkauf im Konkurs

Eintragung in die Bauwerkskartei
§ 434.
Zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuche eingetragen sind, muß eine mit den Erfordernissen der §§ 432 und 433 versehene Urkunde bei Gericht hinterlegt werden.

An die Stelle der Bewilligung der Einverleibung tritt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde.

§ 435.
Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht Zugehör eines Baurechtes sind.

b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden,

§ 436
Wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Bauwerkes zufolge rechtskräftigen Urteils, gerichtlicher Teilung oder Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, ist ebenfalls die Einverleibung
(
§§ 431 bis 433) oder die Hinterlegung der Urkunde
(§§ 434, 435) erforderlich.

Ausschnitt Exekutionsordnung

§ 134.
Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht
keine Urkunde über den Erwerb des Eigentums durch Hinterlegung aufgenommen wurde, hat der Gläubiger das Eigentum oder den Besitz des Verpflichteten zu behaupten und durch Urkunden glaubhaft zu machen.

Fehlt die urkundliche Bescheinigung, so haben der Exekutionsbewilligung Erhebungen des Gerichtsvollziehers und eine Einvernahme des Verpflichteten über die Frage des Eigentums oder des Besitzes voranzugehen.

Nach Bewilligung der Exekution hat das Exekutionsgericht von Amts wegen unverzüglich die pfandweise Beschreibung des Superädifikats (§§ 90 ff) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers anzuordnen.

Nutzungsverhältnis bei Superädifikat

§ 153a.

Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das bestehende

Nutzungsverhältnis ein. Der Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.