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Handelsgesetzbuch Deutschland HGB

http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897
Vollzitat: "Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 31.7.2009 I 2512
Fußnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. HGB Anhang EV,
teilweise nicht mehr anzuwenden Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 38/2003 (CELEX Nr: 303L0038)
EGRL 51/2003 (CELEX Nr: 303L0051)
EGRL 65/2001 (CELEX Nr: 301L0065) vgl. V v. 4.12.2004 I 3166
Umsetzung der
EGRL 58/2003 (CELEX Nr: 303L0058)

EGRL 109/2004 (CELEX Nr: 304L0109) vgl. V v. 10.11.2006 I 2553
Umsetzung der

EGRL 65/2001 (CELEX Nr: 301L0065)

EGRL 51/2003 (CELEX Nr: 303L0051)

EGRL 43/2006 (CELEX Nr: 306L0043)

EGRL 46/2006 (CELEX Nr: 306L0046) vgl. G v. 25. 5.2009 I 1102
In Kraft getreten am 1.1.1900 gem. Art. 1 Abs. 1 EGHGB 4101-1 u. Art. 1 EGBGB 400-1; §§
59 bis 64 u. 66 bis 83 in Kraft getreten am 1.1.1898 gem. Art. 1 Abs. 2 EGHGB 4101-1

Erstes Buch
Handelsstand

Erster Abschnitt
Kaufleute

§1

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach
Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert.
§2

Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2
Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die
Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung
kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung
erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt,
sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.

§3

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(1) Auf den Betrieb der Land-und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine
Anwendung.
(2) Für ein land-oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der
Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach
den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen
gelten.
(3) Ist mit dem Betrieb der Land-oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das
nur ein Nebengewerbe des land-oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so
finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1
und 2 entsprechende Anwendung.
§4

(weggefallen)

§5

Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher
sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma
betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.

§6

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die
Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den
Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt,
auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
§7

Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum
Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist,
wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht
berührt.

Zweiter Abschnitt
Handelsregister; Unternehmensregister

§ 8 Handelsregister

(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung
"Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
§ 8a Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung

(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die
Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer
inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
über die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die
elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit
nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Abs. 2 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der
Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente
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festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 8b Unternehmensregister

(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom
Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt.
(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:
1.
Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachung und zum Handelsregister
eingereichte Dokumente;
2.
Eintragungen im Genossenschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum
Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
3.
Eintragungen im Partnerschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum
Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
4.
Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339 und deren Bekanntmachung;
5.
gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger;
6.
im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des Aktiengesetzes;
7.
Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz im
elektronischen Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und
Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetz im elektronischen
Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im
elektronischen Bundesanzeiger;
8.
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen inländischer Kapitalanlagegesellschaften
und Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz und dem
Investmentsteuergesetz im elektronischen Bundesanzeiger;
9.
Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte
Informationen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a,
29a Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Abs. 1, §§ 37y, 37z Abs. 4
und § 41 Abs. 4a des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern die Veröffentlichung nicht
bereits über Nummer 4 oder Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
10.
Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst nicht
bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
11.
Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenommen
Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.
(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister zu
übermitteln:
1. die Daten nach Absatz 2 Nr. 4 bis 8 durch den Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers;
2. die Daten nach Absatz 2 Nr. 9 und 10 durch den jeweils Veröffentlichungspflichtigen
oder den von ihm mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten.
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11
zum Unternehmensregister, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs
zu den Originaldaten über die Internetseite des Unternehmensregisters erforderlich
ist. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die Übermittlung
der Veröffentlichungen und der sonstigen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten
Informationen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a,
29a Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Abs. 1, §§ 37y, 37z Abs.
4 und § 41 Abs. 4a des Wertpapierhandelsgesetzes an das Unternehmensregister zur
Speicherung und kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und
erforderlich sind. Die Bundesanstalt kann die gebotene Übermittlung der in Satz 3
genannten Veröffentlichungen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen
und Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Übermittlungspflicht

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nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
erfüllt wird. Für die Überwachungstätigkeit der Bundesanstalt gelten § 4 Abs. 3 Satz 1
und 3, Abs. 7, 9 und 10, § 7 und § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.

(4) Die Führung des Unternehmensregisters schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie
die Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der im Unternehmensregister
gespeicherten Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 ein.
Gleiches gilt für die elektronische Übermittlung von zum Handelsregister eingereichten
Schriftstücken nach § 9 Abs. 2, soweit sich der Antrag auf Unterlagen der
Rechnungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 bezieht; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 9 Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister

(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister
eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet. Die
Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations-und
Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind,
und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die
Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln;
sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung
übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches
Informations-und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung
der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem
Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das
Unternehmensregister vereinbaren.
(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung nur
für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt
der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.
(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters
und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht
beglaubigt. Dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz
zu verwenden.
(4) Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt
werden. Von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken, die nur in
Papierform vorliegen, kann eine Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von der
Geschäftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen,
wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.
(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass
bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind
oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
(6) Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregister gilt Absatz 1 Satz
1 entsprechend. Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch über das
Unternehmensregister an das Gericht vermittelt werden.
§ 9a Übertragung der Führung des Unternehmensregisters;
Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates einer juristischen Person des Privatrechts die Aufgaben
nach § 8b Abs. 1 zu übertragen. Der Beliehene erlangt die Stellung einer Justizbehörde
des Bundes. Zur Erstellung von Beglaubigungen führt der Beliehene ein Dienstsiegel;
nähere Einzelheiten hierzu können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden.
Die Dauer der Beleihung ist zu befristen; sie soll fünf Jahre nicht unterschreiten;
Kündigungsrechte aus wichtigem Grund sind vorzusehen. Eine juristische Person
des Privatrechts darf nur beliehen werden, wenn sie grundlegende Erfahrungen mit
der Veröffentlichung von kapitalmarktrechtlichen Informationen und gerichtlichen
Mitteilungen, insbesondere Handelsregisterdaten, hat und ihr eine ausreichende
technische und finanzielle Ausstattung zur Verfügung steht, die die Gewähr für den
langfristigen und sicheren Betrieb des Unternehmensregisters bietet.
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(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Datenübermittlung zwischen den Behörden
der Länder und dem Unternehmensregister einschließlich Vorgaben über Datenformate
zu regeln. Abweichungen von den Verfahrensregelungen durch Landesrecht sind
ausgeschlossen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die technischen Einzelheiten zu Aufbau und Führung
des Unternehmensregisters, Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich
Vorgaben über Datenformate, die nicht unter Absatz 2 fallen, Löschungsfristen
für die im Unternehmensregister gespeicherten Daten, Überwachungsrechte der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dem Unternehmensregister
hinsichtlich der Übermittlung, Einstellung, Verwaltung, Verarbeitung und des
Abrufs kapitalmarktrechtlicher Daten einschließlich der Zusammenarbeit mit amtlich
bestellten Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im
Rahmen des Aufbaus eines europaweiten Netzwerks zwischen den Speicherungssystemen,
die Zulässigkeit sowie Art und Umfang von Auskunftsdienstleistungen mit den
im Unternehmensregister gespeicherten Daten, die über die mit der Führung des
Unternehmensregisters verbundenen Aufgaben nach diesem Gesetz hinausgehen, zu regeln.
Soweit Regelungen getroffen werden, die kapitalmarktrechtliche Daten berühren, ist die
Rechtsverordnung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
zu erlassen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat dem schutzwürdigen Interesse der
Unternehmen am Ausschluss einer zweckändernden Verwendung der im Register gespeicherten
Daten angemessen Rechnung zu tragen.
§ 10 Bekanntmachung der Eintragungen

Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der
Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations-und Kommunikationssystem
in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4
und 5 gilt entsprechend. Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die
Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.

§ 11 Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union

(1) Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung
können zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
übermittelt werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. § 9 ist
entsprechend anwendbar.
(2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann
letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die
eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem
Dritten die Originalfassung bekannt war.
§ 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich
beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung
erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit
tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) Dokumente sind elektronisch einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache
Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt
die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes
Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem
einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument
zu übermitteln.
§ 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland

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(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer
juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft
beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen
Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der
Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher
Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden
Tatsachen anzumelden.
(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der
Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inländischen
Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der
Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung
ist offensichtlich nicht errichtet worden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung.
§§ 13a bis 13c (weggefallen)

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§ 13d Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland

(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen
Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine
inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen
bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.
(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort und die
inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der
Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
(3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Einreichungen, Eintragungen,
Bekanntmachungen und Änderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung
eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person
mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die Vorschriften für
Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit
nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
§ 13e Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13d die folgenden
Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ist durch den
Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung ist durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher nachzuweisen.
Die Anmeldung hat auch eine inländische Geschäftsanschrift und den Gegenstand der
Zweigniederlassung zu enthalten. Daneben kann eine Person, die für Willenserklärungen
und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen
Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; Dritten gegenüber
gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister
gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende
Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. In der Anmeldung sind ferner anzugeben
1. das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des
Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz
hat, eine Registereintragung vorsieht;
2. die Rechtsform der Gesellschaft;
3. die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der
Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
unter Angabe ihrer Befugnisse;
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4. wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt.
(3) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen haben jede Änderung dieser Personen
oder der Vertretungsbefugnis einer dieser Person zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Für die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft gelten in Bezug auf die
Zweigniederlassung § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sowie § 6 Abs. 2 Satz 2
und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechend.
(3a) An die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen als Vertreter der Gesellschaft
können unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der
Zweigniederlassung Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke zugestellt werden.
Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen
Anschrift der empfangsberechtigten Person nach Absatz 2 Satz 4 erfolgen.

(4) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet
sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die Eröffnung oder die
Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen Verfahrens über das
Vermögen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so brauchen die
Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen nach Wahl der Gesellschaft
nur zum Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In
diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur Eintragung in den
Handelsregistern der übrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die
Gesellschaft gewählt hat und unter welcher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen
ist.
§ 13f Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland

(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten
ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern
die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in
deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 37 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes
finden Anwendung. Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht,
sind in die Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 24 und 25 Satz 2 des
Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen und Bestimmungen der Satzung über die
Zusammensetzung des Vorstandes aufzunehmen; erfolgt die Anmeldung in den ersten zwei
Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes, sind
auch die Angaben über Festsetzungen nach den §§ 26 und 27 des Aktiengesetzes und der
Ausgabebetrag der Aktien sowie Name und Wohnort der Gründer aufzunehmen. Der Anmeldung
ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizufügen.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 39
des Aktiengesetzes sowie die Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.
(4) Änderungen der Satzung der ausländischen Gesellschaft sind durch den Vorstand zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung gelten die Vorschriften
des § 181 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische
Recht Abweichungen nötig macht.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 81, 263 Satz 1, § 266 Abs. 1 und 2, §
273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht
Abweichungen nötig macht.
(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre
Errichtung sinngemäß.
(7) Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im
Ausland gelten sinngemäß für Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf
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Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des
Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.

§ 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit
Sitz im Ausland

(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im
Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift
und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine
beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 8 Abs.
1 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sind anzuwenden. Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten
zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes
angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen,
soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 10
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Angaben
nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.
(4) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der ausländischen Gesellschaft sind
durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die
Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht
Abweichungen nötig macht.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 39, 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 und 2,
§ 74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre
Errichtung sinngemäß.
§ 13h Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland

(1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person
oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim
Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden.
(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts der
bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses
unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht der neuen Hauptniederlassung oder
des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Eintragungen für die bisherige
Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher zuständigen
Gericht aufbewahrten Urkunden beizufügen. Das Gericht der neuen Hauptniederlassung
oder des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz
ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die
Verlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere
Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen. Die Eintragung ist dem Gericht der
bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses hat die
erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen.
(3) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz an einen anderen Ort innerhalb des
Bezirks des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes
verlegt, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz
ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung
einzutragen.
§ 14

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Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum
Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung
von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro
nicht übersteigen.

§ 15

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und
bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen
war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt
war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie
gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von
fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist,
daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter
demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die
bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen
Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist
im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der
Zweigniederlassung entscheidend.
§ 15a Öffentliche Zustellung

Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmeldung einer inländischen
Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer
Willenserklärung nicht unter der eingetragenen Anschrift oder einer im Handelsregister
eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer
ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich, kann die Zustellung
nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung
erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die eingetragene
inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet. § 132 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bleibt unberührt.

§ 16

(1) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts
die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein
Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen
von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genügt
zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf
Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der
Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.
(2) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts
die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so darf die Eintragung nicht
gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.
Dritter Abschnitt
Handelsfirma

§ 17

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und
die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
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§ 18

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und
Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche
Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur
berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
§ 19

(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene
Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung,
insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.";
2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft"
oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung;
3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine
allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.
(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine
natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21,
22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung
enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
§ 20

-

§ 21

Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des
Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma
fortgeführt werden.

§ 22

(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt,
darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen
Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis
andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben
in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.
(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende
Anwendung.
§ 23

Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert
werden.

§ 24

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder
tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer
solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige
Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder
Namen von Gesellschaftern enthält.
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(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist,
bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters
oder seiner Erben.
§ 25

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit
oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt,
haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren
Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber
als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die
Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie
in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem
Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für
die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund
vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher
Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
§ 26

(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma
oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren
Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für
diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und
daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen
Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle
des § 25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das
Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird, im Falle des
§ 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Übernahme kundgemacht wird. Die für
die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den
Anspruch schriftlich anerkannt hat.
§ 27

(1) Wird ein zu einem Nachlaß gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt,
so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die
Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung.
(2) Die unbeschränkte Haftung nach § 25 Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Fortführung
des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe
von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird. Auf den Lauf der
Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablauf der drei Monate das Recht
zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem
Ablauf der Ausschlagungsfrist.
§ 28

(1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in
das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie
die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen
Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betrieb begründeten
Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.
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(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in
das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem
Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird der frühere Geschäftsinhaber Kommanditist und haftet die Gesellschaft für die
im Betrieb seines Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist für die Begrenzung
seiner Haftung § 26 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs.
1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die Gesellschaft in das
Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder
einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird.
Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
§ 29

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische
Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich
die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

§ 30

(1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde
bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister
eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen Vornamen
und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma
bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits
eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
(3) Besteht an dem Ort oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird,
bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung
ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.
(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oder
Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen
sind.
§ 31

(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an
einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den
Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer
eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten
Weg herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.
§ 32

(1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies
von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner
ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen
des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die
Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der
Überwachung.
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(2) Die Eintragungen werden nicht bekanntgemacht. Die Vorschriften des § 15 sind nicht
anzuwenden.
§ 33

(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf
den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat,
ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden über
die Bestellung des Vorstands in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift
beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder
haben. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der
Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht
anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens sind
gleichfalls einzutragen.
(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden.
(4) Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a
entsprechend.
§ 34

(1) Jede Änderung der nach § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 einzutragenden Tatsachen oder
der Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, sowie die Personen der Liquidatoren,
ihre Vertretungsmacht, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer
Vertretungsmacht sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Bei der Eintragung einer Änderung der Satzung genügt, soweit nicht die Änderung die
in § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei
dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung.
(3) Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst nach der
Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen.
(4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren
geschieht von Amts wegen.
(5) Im Falle des Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften des § 32 Anwendung.
§ 35 (weggefallen)

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§ 36

(weggefallen)

§ 37

(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma
gebraucht, ist von dem Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch
Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.
(2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt
gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach
sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.
§ 37a

(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen
bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19
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Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer,
unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.

(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die
im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise
Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen
besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf
sie nicht anzuwenden.
(4) Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu von dem
Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. § 14 Satz 2 gilt
entsprechend.
Vierter Abschnitt
Handelsbücher

§§ 38 bis 47 b

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Fünfter Abschnitt
Prokura und Handlungsvollmacht

§ 48

(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen
Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
§ 49

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen
Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt,
wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
§ 50

(1) Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse
Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für
eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
(3) Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen
des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter
verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser
Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein
Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.
§ 51

Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die
Prokura andeutenden Zusatz beifügt.

§ 52

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(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende
Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die
vertragsmäßige Vergütung.
(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.
(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.
§ 53

(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß
auch dies zur Eintragung angemeldet werden.
(2) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung
anzumelden.
§ 54

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur
Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur
Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt
sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die
der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte
gewöhnlich mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von
Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der
Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders
erteilt ist.
(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen
sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
§ 55

(1) Die Vorschriften des § 54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, die
Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut sind, außerhalb des
Betriebs des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen abzuschließen.
(2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluß von Geschäften bevollmächtigt sie nicht,
abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren.
(3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt
sind.
(4) Sie gelten als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung,
daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch die
ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie vorbehält,
entgegenzunehmen; sie können die dem Unternehmer (Prinzipal) zustehenden Rechte auf
Sicherung des Beweises geltend machen.
§ 56

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt
zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager
gewöhnlich geschehen.

§ 57

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden
Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz
zu zeichnen.

§ 58

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Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts
seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.

Sechster Abschnitt
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

§ 59

Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt
angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über
die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung
getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die
dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. In Ermangelung eines
Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart.

§ 60

(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe
betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung
Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem
Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und
der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.
§ 61

(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so
kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der
Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des
Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene
Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem
der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.
§ 62

(1) Der Prinzipal ist verpflichtet, die Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb
bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, auch den
Geschäftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, daß der Handlungsgehilfe gegen eine
Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebs es gestattet, geschützt und
die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstands gesichert ist.
(2) Ist der Handlungsgehilfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Prinzipal in Ansehung des Wohn-und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeitsund
Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit
Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Handlungsgehilfen
erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des
Handlungsgehilfen obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung
zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis
846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(4) Die dem Prinzipal hiernach obliegenden Verpflichtungen können nicht im voraus durch
Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
§ 63

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§ 64

Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schluß jedes Monats zu
erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist
nichtig.

§ 65

Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder
vermittelt werden, Provision erhalten soll, so sind die für die Handelsvertreter
geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.

§§ 66 bis 72

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§ 73

(weggefallen)

§ 74

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den
Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen
Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung
einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde
an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet,
für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots
mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen erreicht.
§ 74a

(1) Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz
eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner
unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort,
Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält.
Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung
des Dienstverhältnisses an erstreckt werden.
(2) Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig
ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen
Versicherungen versprechen läßt. Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein
Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung übernimmt, daß sich der Gehilfe nach
der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken
werde.
(3) Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen.
§ 74b

(1) Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung ist am
Schluß jedes Monats zu zahlen.
(2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer Provision
oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der Berechnung der
Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen.
Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende
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Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem
Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in Kraft war.

(3) Soweit Bezüge zum Ersatz besonderer Auslagen dienen sollen, die infolge der
Dienstleistung entstehen, bleiben sie außer Ansatz.
§ 74c

(1) Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was
er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite
Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit
die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm
bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist
der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen,
so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für
die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht
verlangen.
(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines
Erwerbs Auskunft zu erteilen.
§ 75

(1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70 und 71
wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbsverbot
unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich
erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.
(2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das
Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß
in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der Kündigung
bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von
ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. Im letzteren Falle finden die
Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung.
(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70 und 72
wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe keinen Anspruch
auf die Entschädigung.
Fußnote

Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu §§ 66 bis 72; vgl. jetzt § 626 BGB gem. Art. 6 Abs.
5 G v. 14.8.1969 I 1106
Abs. 3: Verstößt nach dem Urteil des BAG v. 23.2.1977 gegen Art. 3 GG u. ist daher
nichtig, BAGE 29, 30; Kursivdruck vgl. Fußnote zu § 75 Abs. 1 Kursivdruck

§ 75a

Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche
Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf
eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung
frei wird.

§ 75b

(weggefallen)

§ 75c

(1) Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene
Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprüche
nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend
machen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer
unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt.
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(2) Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig, daß sich der
Prinzipal zur Zahlung einer Entschädigung an den Gehilfen verpflichtet, so kann der
Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der in Absatz 1 bezeichneten Art
unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oder
auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
§ 75d

Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil
des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das
gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das
Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.

§ 75e

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§ 75f

Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal
gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder
gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden
Teilen der Rücktritt frei. Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.

§ 75g

§ 55 Abs. 4 gilt auch für einen Handlungsgehilfen, der damit betraut ist, außerhalb des
Betriebs des Prinzipals für diesen Geschäfte zu vermitteln. Eine Beschränkung dieser
Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder
kennen mußte.

§ 75h

(1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung von Geschäften außerhalb
des Betriebs des Prinzipals betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals
abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt, so
gilt das Geschäft als von dem Prinzipal genehmigt, wenn dieser dem Dritten gegenüber
nicht unverzüglich das Geschäft ablehnt, nachdem er von dem Handlungsgehilfen oder dem
Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handlungsgehilfe, der mit dem Abschluß von Geschäften
betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals abgeschlossen hat, zu dessen Abschluß
er nicht bevollmächtigt ist.
§§ 76 bis 82

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§ 82a

Auf Wettbewerbsverbote gegenüber Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein,
zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt
werden (Volontäre), finden die für Handlungsgehilfen geltenden Vorschriften insoweit
Anwendung, als sie nicht auf das dem Gehilfen zustehende Entgelt Bezug nehmen.

§ 83

Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als
kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser
Personen geltenden Vorschriften.

Siebenter Abschnitt
Handelsvertreter

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§ 84

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut
ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in
dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit
gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist,
für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt
als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des
Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
§ 85

Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des Vertrags sowie spätere Vereinbarungen zu
dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser
Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.

§ 86

(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften
zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von
jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu
machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 86a

(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit
erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen,
Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu
geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter
vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die
Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen.
Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in
erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter
gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 86b

(1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus
einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision)
beanspruchen; der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Die
Verpflichtung kann nur für ein bestimmtes Geschäft oder für solche Geschäfte mit
bestimmten Dritten übernommen werden, die der Handelsvertreter vermittelt oder
abschließt. Die Übernahme bedarf der Schriftform.
(2) Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit dem Abschluß des Geschäfts.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer oder der Dritte seine Niederlassung
oder beim Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er gilt ferner nicht
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für Geschäfte, zu deren Abschluß und Ausführung der Handelsvertreter unbeschränkt
bevollmächtigt ist.

§ 87

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des
Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen
sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der
gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und
soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis
zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne
seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während
des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die
Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen
ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
1. er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß
der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft
innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
abgeschlossen worden ist oder
2. vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines
Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen
ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter
anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit
entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der
Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß
eingezogenen Beträge.
§ 87a

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer
das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden,
jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer
Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden
Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter
Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.
(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision;
bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.
(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht,
daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie
es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn
und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c
Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.
(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den
Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 87b

(1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart
anzusehen.
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(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer
zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für
Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die
Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die
lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert
ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.
(3) Bei Gebrauchsüberlassungs-und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die
Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer
ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals
von dem Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere
entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.
§ 87c

(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat,
monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt
werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats,
zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte
verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für
den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs, so kann der Handelsvertreter
verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu
bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in
die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur
Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs
erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt
werden.
§ 87d

Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb
entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.

§ 88

(weggefallen)

§ 88a

(1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte
verzichten.
(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter ein nach
allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht an ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen (§ 86a Abs. 1) nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf Provision
und Ersatz von Aufwendungen.
§ 89

(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten
Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer
Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis
mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den
Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen
ist.
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(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung
verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den
Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die
für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.
(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der
vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit
verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die
Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.
§ 89a

(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten
hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses
entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 89b

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der
Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
erhebliche Vorteile hat und
2. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen,
der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die
Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies
wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf
Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige
Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt
während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß
ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem
Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen
Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein
wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter
ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die
Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines
Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an
die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben
hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter
tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der
Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert
hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages
entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2
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höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1
und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

§ 90

Der Handelsvertreter darf Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder
als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit
dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns
widersprechen würde.

§ 90a

(1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsabrede),
bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten,
die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter. Die Abrede
kann nur für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an
getroffen werden; sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk
oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich
der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den
Unternehmer zu bemühen hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für
die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
(2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf die
Wettbewerbsbeschränkung mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf von sechs
Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei
wird.
(3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften
Verhaltens des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem
Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen.
(4) Abweichende für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen können nicht
getroffen werden.
§ 91

(1) § 55 gilt auch für einen Handelsvertreter, der zum Abschluß von Geschäften von
einem Unternehmer bevollmächtigt ist, der nicht Kaufmann ist.
(2) Ein Handelsvertreter gilt, auch wenn ihm keine Vollmacht zum Abschluß von
Geschäften erteilt ist, als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die
Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen,
durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder
sich vorbehält, entgegenzunehmen; er kann die dem Unternehmer zustehenden Rechte auf
Sicherung des Beweises geltend machen. Eine Beschränkung dieser Rechte braucht ein
Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
§ 91a

(1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist,
ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel an
Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Unternehmer genehmigt,
wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er von dem Handelsvertreter oder dem Dritten
über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem Dritten gegenüber
das Geschäft ablehnt.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handelsvertreter, der mit dem Abschluß von Geschäften
betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen hat, zu dessen
Abschluß er nicht bevollmächtigt ist.
§ 92

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(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist,
Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer
gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und
dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf
Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2
gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald
der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem
Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
§ 92a

(1) Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für
weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm
verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung von
Verbänden der Handelsvertreter und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen
des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen
Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen
sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen können vertraglich nicht ausgeschlossen
oder beschränkt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhältnis eines Versicherungsvertreters,
der auf Grund eines Vertrags oder mehrerer Verträge damit betraut ist, Geschäfte für
mehrere Versicherer zu vermitteln oder abzuschließen, die zu einem Versicherungskonzern
oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft gehören, sofern
die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch
die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den anderen Versicherern zur Folge haben
würde. In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, außerdem bestimmt werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen
Versicherern als Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von einem der Versicherer
geschuldet werden und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.
§ 92b

(1) Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind §§ 89 und 89b nicht anzuwenden. Ist
das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es mit einer Frist
von einem Monat für den Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden; wird eine andere
Kündigungsfrist vereinbart, so muß sie für beide Teile gleich sein. Der Anspruch auf
einen angemessenen Vorschuß nach § 87a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nur der Unternehmer berufen, der den Handelsvertreter
ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluß
von Geschäften betraut hat.
(3) Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsvertreter im Nebenberuf tätig ist, bestimmt
sich nach der Verkehrsauffassung.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Versicherungsvertreter
und für Bausparkassenvertreter.
§ 92c

(1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht
innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben, so kann hinsichtlich
aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes vereinbart werden.
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(2) Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluß
von Geschäften betraut wird, die die Befrachtung, Abfertigung oder Ausrüstung von
Schiffen oder die Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegenstand haben.
Achter Abschnitt
Handelsmakler

§ 93

(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines
Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen
über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen,
Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs
übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.
(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die
Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung
durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen
des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
§ 94

(1) Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der
Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, unverzüglich
nach dem Abschluß des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote
zuzustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts,
insbesondere bei Verkäufen von Waren oder Wertpapieren deren Gattung und Menge sowie
den Preis und die Zeit der Lieferung, enthält.
(2) Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den
Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei die von der anderen
unterschriebene Schlußnote zu übersenden.
(3) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so hat der
Handelsmakler davon der anderen Partei unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 95

(1) Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, in der sich der Handelsmakler die Bezeichnung
der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschäft mit der Partei, welche
ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, daß gegen diese begründete
Einwendungen zu erheben sind.
(2) Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen Frist, in
Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu
erfolgen.
(3) Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oder Firma
begründete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt, den Handelsmakler auf
die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn sich die Partei auf die Aufforderung des Handelsmaklers nicht unverzüglich darüber
erklärt, ob sie Erfüllung verlange.
§ 96

Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der
Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, von jeder durch
seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die Probe, falls sie ihm übergeben ist, so
lange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen

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oder das Geschäft in anderer Weise erledigt wird. Er hat die Probe durch ein Zeichen
kenntlich zu machen.

§ 97

Der Handelsmakler gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrag
bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

§ 98

Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden
entstehenden Schaden.

§ 99

Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so
ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu
entrichten.

§ 100

(1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle
abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge
zu bewirken; sie haben die in § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. Das
Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.
(2) Die Vorschriften der §§ 239 und 257 über die Einrichtung und Aufbewahrung der
Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.
§ 101

Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszüge aus
dem Tagebuch zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und alles enthalten, was von ihm
in Ansehung des vermittelten Geschäfts eingetragen ist.

§ 102

Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die
Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen
Beweismitteln zu vergleichen.

§ 103

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu
führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1
widerspricht oder
2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.
§ 104

Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen,
finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. Auf Personen,
welche die Vermittlung von Versicherungs-oder Bausparverträgen übernehmen, sind die
Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.

Neunter Abschnitt
Bußgeldvorschriften

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§ 104a Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8b Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet
werden.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Zweites Buch
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt
Offene Handelsgesellschaft

Erster Titel
Errichtung der Gesellschaft

§ 105

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter
gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei
keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt
ist.
(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe
ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die
Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein
anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Gesellschaft Anwendung.
§ 106

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
2. die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische
Geschäftsanschrift;
3. (weggefallen)
4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.
§ 107

Wird die Firma einer Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen
anderen Ort verlegt, die inländische Geschäftsanschrift geändert, tritt ein neuer
Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht
eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.

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§ 108

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

Zweiter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander

§ 109

Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach
dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit
Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.

§ 110

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er
den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch
seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind,
Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu
verzinsen.
§ 111

(1) Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder
eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse
abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat Zinsen
von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte
geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 112

(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem
Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen
Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt,
wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, daß der
Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter
teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen
wird.
§ 113

(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann
die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter
verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der
Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung
bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter.
(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die
übrigen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme
des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
(4) Das Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird
durch diese Vorschriften nicht berührt.
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§ 114

(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und
verpflichtet.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren
Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung
ausgeschlossen.
§ 115

(1) Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von
ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender
Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unterbleiben.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß die Gesellschafter, denen die
Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes Geschäft
der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im
Verzug ist.
§ 116

(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der
gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher
Gesellschafter erforderlich.
(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden
Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura
kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten
Gesellschafter erfolgen.
§ 117

Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen
Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

§ 118

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen
ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die
Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz
und einen Jahresabschluß anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der
Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher
Geschäftsführung besteht.
§ 119

(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung
aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist
die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
§ 120

(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinn oder der
Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet.
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(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des
Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust
sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon
abgeschrieben.
§ 121

(1) Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von
vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so
bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.
(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden
Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs
als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnis der seit der Leistung abgelaufenen Zeit
berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen
Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnis der bis
zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.
(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu
berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird
unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
§ 122

(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum
Betrag von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten
Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren
Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag
übersteigenden Anteils am Gewinn des letzten Jahres zu verlangen.
(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen
Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.
Dritter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten

§ 123

(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnis zu Dritten mit
dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.
(2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die
Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 oder § 105
Abs. 2 sich ein anderes ergibt.
(3) Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt ihren
Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 124

(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft
gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.
§ 125

(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht
durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
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(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter
nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen
(Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können
einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von
Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben,
so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten
Gesellschafter.
(3) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht
mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung
der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3
finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
(4) (aufgehoben)
§ 125a

(1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft gleichviel welcher Form, die an
einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz
der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in
das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei
der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen
der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die
Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen
Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu
den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist.
(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die
zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder deren organschaftliche
Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
§ 126

(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und
außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und
Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.
(2) Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam;
dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur auf gewisse
Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter gewissen
Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
(3) In betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der
Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
§ 127

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter
durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.

§ 128

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als
Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber
unwirksam.

§ 129

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(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch
genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur
insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange
der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende
Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch
Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die
Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
§ 129a (weggefallen)

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§ 130

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen
Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritt begründeten
Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung
erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 130a

(1) Nachdem bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person
ist, die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben
hat, dürfen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft
ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren für die Gesellschaft keine Zahlungen
leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Entsprechendes
gilt für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2
bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn zu den
Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist.
(2) Wird entgegen § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder werden entgegen Absatz
2 Zahlungen geleistet, so sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung
der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren der Gesellschaft
gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
Ist dabei streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Die Ersatzpflicht kann
durch Vereinbarung mit den Gesellschaftern weder eingeschränkt noch ausgeschlossen
werden. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich
ist, wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft
noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Gesellschafter beruht.
Satz 4 gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung
des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in
einem Insolvenzplan geregelt wird. Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in
fünf Jahren.
(3) Diese Vorschriften gelten sinngemäß, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten
organschaftlichen Vertreter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein
Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften
in dieser Art fortsetzt.
§ 130b (weggefallen)

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Vierter Titel
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von
Gesellschaftern

§ 131

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2. durch Beschluß der Gesellschafter;
3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4. durch gerichtliche Entscheidung.
(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum
Ausscheiden eines Gesellschafters:
1. Tod des Gesellschafters,
2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3. Kündigung des Gesellschafters,
4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6. Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im
Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

§ 132

Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit
eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens
sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.

§ 133

(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf
der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen
Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine
ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder
aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung
unmöglich wird.
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(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der
Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt
wird, ist nichtig.
§ 134

Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist
oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt
wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132 und 133 einer für unbestimmte Zeit
eingegangenen Gesellschaft gleich.

§ 135

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs
Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters
ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren
Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem
Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne
Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs
Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.

§§ 136 bis 138

(weggefallen)

§ 139

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters
die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein
Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, daß ihm unter Belassung des
bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn
fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
(2) Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahingehenden Antrag des Erben nicht an,
so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der
Gesellschaft zu erklären.
(3) Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt
hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung
geltenden Vorschriften des § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Ist bei dem Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht
verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft
aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben
die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin
entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Maßgabe der die Haftung des Erben für die
Nachlaßverbindlichkeiten betreffenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4
nicht ausschließen; es kann jedoch für den Fall, daß der Erbe sein Verbleiben in der
Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein
Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.
§ 140

(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für
die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft
zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses
Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen
Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach
der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
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(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen
Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in
welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.
§§ 141 und 142

(weggefallen)

§ 143

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§
131 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1). In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und
ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 131
Abs. 2 Nr. 2) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der
Gesellschaft.
(3) Ist anzunehmen, daß der Tod eines Gesellschafters die Auflösung oder das
Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung
mitwirken, die Eintragung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere
Hindernisse entgegenstehen.
§ 144

(1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen
aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der
Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht,
aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(2) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
Fünfter Titel
Liquidation der Gesellschaft

§ 145

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht
eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das
Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters
aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des
Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet,
so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des
Schuldners.
(3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet
eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen
vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
§ 146

(1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter
oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen
übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines
Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
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(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von
Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz
hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die
nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im
Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. Im Falle des
§ 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu
ernennen.
(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ist
ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
§ 147

Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146
Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen
auch durch das Gericht erfolgen.

§ 148

(1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt von jeder Änderung in
den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines
Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den Tatsachen entspricht,
die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit
einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der
gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(3) (weggefallen)
§ 149

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen;
zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die
Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich
und außergerichtlich.

§ 150

(1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden
Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, daß sie einzeln
handeln können.
(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird nicht ausgeschlossen, daß die Liquidatoren
einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von
Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben,
so findet die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.
§ 151

Eine Beschränkung des Umfangs der Befugnisse der Liquidatoren ist Dritten gegenüber
unwirksam.

§ 152

Gegenüber den nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben die Liquidatoren, auch wenn sie
vom Gericht bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in
betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen.

§ 153

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Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der
bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.

§ 154

Die Liquidatoren haben bei dem Beginn sowie bei der Beendigung der Liquidation eine
Bilanz aufzustellen.

§ 155

(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von
den Liquidatoren nach dem Verhältnis der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der
Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.
(2) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig verteilt. Zur Deckung
noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den
Gesellschaftern bei der Schlußverteilung zukommenden Beträge ist das Erforderliche
zurückzubehalten. Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 finden während der Liquidation
keine Anwendung.
(3) Entsteht über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den
Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des
Streites auszusetzen.
§ 156

Bis zur Beendigung der Liquidation kommen in bezug auf das Rechtsverhältnis der
bisherigen Gesellschafter untereinander sowie der Gesellschaft zu Dritten die
Vorschriften des zweiten und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem
gegenwärtigen Titel oder aus dem Zweck der Liquidation ein anderes ergibt.

§ 157

(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den
Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter
oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird
in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die
Gesellschaft ihren Sitz hat.
(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung
der Bücher und Papiere.
§ 158

Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der
Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen
vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.

Sechster Titel
Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.

§ 159

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft
verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch
gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der
Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen
Gerichts eingetragen wird.
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(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung
fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den
Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
§ 160

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre
bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach
dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr.
3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine
gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird;
bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister
des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für
die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch
schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung
für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten
Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn
er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen
geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt
Kommanditgesellschaft

§ 161

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter
gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn
bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist
(Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der
Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die
Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften
Anwendung.
§ 162

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben
die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu
enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren
Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung
der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.
(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung der Gesellschaft sind keine Angaben zu den
Kommanditisten zu machen; die Vorschriften des § 15 sind insoweit nicht anzuwenden.
(3) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine
bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus
einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
§ 163

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Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.

§ 164

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen;
sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen,
es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der
Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

§ 165

Die §§ 112 und 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.

§ 166

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des
Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und
Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter
eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen,
die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen
sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
§ 167

(1) Die Vorschriften des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten
auch für den Kommanditisten.
(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so
lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.
(3) An dem Verlust nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und
seiner noch rückständigen Einlage teil.
§ 168

(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinn bestimmen sich, soweit der Gewinn den
Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften
des § 121 Abs. 1 und 2.
(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehung
des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach
angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen.
§ 169

(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf
Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht
fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage
geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag
herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer
Verluste zurückzuzahlen.
§ 170

Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.

§ 171

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(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage
unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so
wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1
zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
§ 172

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in
das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung
angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen
Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher
Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden
ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage
erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern
gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile
entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten
Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den
bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach
Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem
Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als
nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern
bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine
offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
§ 172a (weggefallen)

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§ 173

(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach
Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten
der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 174

Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das
Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat,
eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur
Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten
zu lassen.

§ 175

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen
Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. § 162 Abs. 2 gilt
entsprechend. Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft
finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.

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§ 176

(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister
des Gerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder
Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung
begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden
Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger
bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105
Abs. 2 ein anderes ergibt.
(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die
Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und
dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft
entsprechende Anwendung.
§ 177

Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher
Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.

§ 177a

Die §§ 125a und 130a gelten auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine
natürliche Person ist, § 130a jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle des Absatzes 1
Satz 4 der § 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. Der in § 125a Abs. 1 Satz 2 für die
Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden
Gesellschafter der Gesellschaft.

§§ 178 bis 229

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Dritter Abschnitt
Stille Gesellschaft

§ 230

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer
betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie
in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt
und verpflichtet.
§ 231

(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so
gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht
am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen
werden.
§ 232

(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf
den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.
(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner
eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen
Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch
Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
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(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt
dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.
§ 233

(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des
Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und
Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung
ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen
Gesellschafter nicht zu.
(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe
vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger
Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
§ 234

(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen
Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132, 134 und
135 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des § 723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu
kündigen, bleiben unberührt.
(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
§ 235

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts
mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu
berichtigen.
(2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des
Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und
Verlust, der sich aus diesen Geschäften ergibt.
(3) Er kann am Schluß jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten
Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch
schwebenden Geschäfte verlangen.
§ 236

(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren
eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den
Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als
Insolvenzgläubiger geltend machen.
(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu
dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur
Insolvenzmasse einzuzahlen.
§ 237

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Drittes Buch
Handelsbücher

Erster Abschnitt
Vorschriften für alle Kaufleute

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Erster Unterabschnitt
Buchführung. Inventar

§ 238 Buchführungspflicht

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine
Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß
sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick
über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die
Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe
der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des
Wortlauts auf einem Schrift-, Bild-oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
§ 239 Führung der Handelsbücher

(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen
hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern,
Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig
festliegen.
(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen
vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden,
daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen
dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie
ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der
geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit
diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher
und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere
sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar
sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1
bis 3 gelten sinngemäß.
§ 240 Inventar

(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine
Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen
Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen
Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.
(2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar
aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten.
Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang
entsprechenden Zeit zu bewirken.
(3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs-und Betriebsstoffe
können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von
nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden
Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner
Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle
drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige
oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können
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jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert
angesetzt werden.

§ 241 Inventurvereinfachungsverfahren

(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände
nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer
Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muß den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise
aufgestellten Inventars muß dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen
Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf
es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen
Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß der Bestand
der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche
Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar für den Schluß eines Geschäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände
nicht verzeichnet zu werden, wenn
1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf
Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in
einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten
drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahrs
aufgestellt ist, und
2. auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs-oder
Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, daß der am Schluß des Geschäftsjahrs
vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß
bewertet werden kann.
§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines
Inventars

Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden
Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro
Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der
Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten
Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Zweiter Unterabschnitt
Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß

Erster Titel
Allgemeine Vorschriften

§ 242 Pflicht zur Aufstellung

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden
Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden
Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für
den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf
die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn-und Verlustrechnung) aufzustellen.
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(3) Die Bilanz und die Gewinn-und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden.
Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte
des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten
werden.
§ 243 Aufstellungsgrundsatz

(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
aufzustellen.
(2) Er muß klar und übersichtlich sein.
(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang
entsprechenden Zeit aufzustellen.
§ 244 Sprache. Währungseinheit

Der Jahresabschluß ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.

§ 245 Unterzeichnung

Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu
unterzeichnen.

Zweiter Titel
Ansatzvorschriften

§ 246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des
Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern
einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen.
Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den
die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen
Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme
übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts-oder Firmenwert), gilt als zeitlich
begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen
nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und
ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder
vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden
zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus
der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der
beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der
übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.
(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind
beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 247 Inhalt der Bilanz

(1) In der Bilanz sind das Anlage-und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die
Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend
aufzugliedern.
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(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind,
dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
(3) (weggefallen)
§ 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.
(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können
als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen
selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare
immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
§ 249 Rückstellungen

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden
Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im
folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht
gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür
entfallen ist.
§ 250 Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem
Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem
Tag darstellen.
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem
Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag
darstellen.
(3) Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf
der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen
werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen,
die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
§ 251 Haftungsverhältnisse

Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen
sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus
Bürgschaften, Wechsel-und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
zu vermerken; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind
auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.

Dritter Titel
Bewertungsvorschriften

§ 252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze

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(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und
Schulden gilt insbesondere folgendes:
1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der
Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen,
sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu
bewerten.
4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und
Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst
wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des
Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn
sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der
entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind
beizubehalten.
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen
abgewichen werden.
§ 253 Zugangs-und Folgebewertung

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs-oder Herstellungskosten,
vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen.
Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen.
Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem
beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt,
sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen,
soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu
verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem
ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen
sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen
für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige
Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden,
der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und
2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten,
für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2
anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach
Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium
der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der
Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie
die Form der Bekanntgabe.
(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt
ist, sind die Anschaffungs-oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen
zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs-oder Herstellungskosten auf die
Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt
werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert
anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können
außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung
vorgenommen werden.
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(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen,
um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen-oder
Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen-oder Marktpreis nicht
festzustellen und übersteigen die Anschaffungs-oder Herstellungskosten den Wert, der
den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert
abzuschreiben.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 3 oder 4 und Absatz 4 darf nicht
beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer
Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts-oder Firmenwertes ist beizubehalten.
§ 254 Bildung von Bewertungseinheiten

Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen
oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten
zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4,
§ 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden,
in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. Als
Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder
die Veräußerung von Waren.

§ 255 Bewertungsmaßstäbe

(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu
versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen
Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und
die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine
Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche
Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und
die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten,
der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser
durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen
angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen
für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für
die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der
Herstellung entfallen. Forschungs-und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.
(2a) Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands
des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach
Absatz 2. Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem
Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von
Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige
und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder
Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche
Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Können
Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine
Aktivierung ausgeschlossen.

(3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für
Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet
wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen;
in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.
(4) Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt
besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende
Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. Lässt sich
der beizulegende Zeitwert weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermitteln, sind die
Anschaffungs-oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen. Der zuletzt
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nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs-oder
Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3.

§ 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren

Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den
Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt
werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten
Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4
ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.

§ 256a Währungsumrechnung

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum
Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von
einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2
nicht anzuwenden.

Dritter Unterabschnitt
Aufbewahrung und Vorlage

§ 257 Aufbewahrung von Unterlagen
Aufbewahrungsfristen

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse
nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie
die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen
Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen Handelsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
4. Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern
(Buchungsbelege).
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1
aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den
anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb
angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden,
können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die
ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen
in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte
Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz
oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der
Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der
Buchungsbeleg entstanden ist.
§ 258 Vorlegung im Rechtsstreit

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(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die
Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners
zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.
§ 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit

Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit
er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und
geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht
insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.

§ 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschaftsund
Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur
Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

§ 261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild-oder Datenträgern

Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger
oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten
diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die
Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine
Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

Vierter Unterabschnitt
Landesrecht

§ 262

(weggefallen)

§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde,
eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von
den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.

Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
(Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie
bestimmte Personenhandelsgesellschaften

Erster Unterabschnitt
Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht

Erster Titel
Allgemeine Vorschriften

§ 264 Pflicht zur Aufstellung

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(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß
(§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn-und
Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die
gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht
zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss
um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die
mit der Bilanz, Gewinn-und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden;
sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der
Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten
drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen;
sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsmäßigen
Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres.
(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen
besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang
zusätzliche Angaben zu machen. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft,
die Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben bei der Unterzeichnung schriftlich
zu versichern, dass nach besten Wissen der Jahresabschluss ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang
Angaben nach Satz 2 enthält.
(3) Eine Kapitalgesellschaft, die Tochterunternehmen eines nach § 290 zur Aufstellung
eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens ist, braucht die
Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses
Abschnitts nicht anzuwenden, wenn
1. alle Gesellschafter des Tochterunternehmens der Befreiung für das jeweilige
Geschäftsjahr zugestimmt haben und der Beschluß nach § 325 offengelegt worden ist,
2. das Mutterunternehmen zur Verlustübernahme nach § 302 des Aktiengesetzes
verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat und diese
Erklärung nach § 325 offengelegt worden ist,
3. das Tochterunternehmen in den Konzernabschluss nach den Vorschriften dieses
Abschnitts einbezogen worden ist und
4. die Befreiung des Tochterunternehmens
a) im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten und nach § 325 durch
Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers offen gelegten
Konzernabschlusses angegeben und

b) zusätzlich im elektronischen Bundesanzeiger für das Tochterunternehmen unter
Bezugnahme auf diese Vorschrift und unter Angabe des Mutterunternehmens
mitgeteilt worden ist.

(4) Absatz 3 ist auf Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen eines nach §
11 des Publizitätsgesetzes zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten
Mutterunternehmens sind, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Konzernabschluss
von dem Wahlrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes nicht Gebrauch gemacht
worden ist.
§ 264a Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften

(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind
auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen
nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter
1. eine natürliche Person oder
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2. eine offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere
Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem
Gesellschafter
ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer
offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des
vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften.
§ 264b Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses
nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften

Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 ist von der Verpflichtung
befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses
Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen, wenn

1. sie in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in den Konzernabschluss
eines anderen Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter dieser
Personenhandelsgesellschaft ist, einbezogen ist;
2. der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht im Einklang mit der Richtlinie
83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe
g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) und
der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der
mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl.
EG Nr. L 126 S. 20) in ihren jeweils geltenden Fassungen nach dem für das den
Konzernabschluss aufstellende Unternehmen maßgeblichen Recht aufgestellt, von einem
zugelassenen Abschlussprüfer geprüft und offen gelegt worden ist, und
3. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft
a) im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten und nach § 325 durch
Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers offen gelegten
Konzernabschlusses angegeben und

b) zusätzlich im elektronischen Bundesanzeiger für die Personenhandelsgesellschaft
unter Bezugnahme auf diese Vorschrift und unter Angabe des Mutterunternehmens
mitgeteilt worden ist.

§ 264c Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a

(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in
der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Werden sie
unter anderen Posten ausgewiesen, so muss diese Eigenschaft vermerkt werden.
(2) § 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Eigenkapital die
folgenden Posten gesondert auszuweisen sind:
I. Kapitalanteile
II. Rücklagen
III.Gewinnvortrag/Verlustvortrag
IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Anstelle des Postens "Gezeichnetes Kapital" sind die Kapitalanteile der persönlich
haftenden Gesellschafter auszuweisen; die dürfen auch zusammengefasst ausgewiesen
werden. Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das
Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der
Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung,
"Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" unter den Forderungen
gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Besteht keine
Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter

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Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs.
3 auszuweisen. Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von Kommanditisten entsprechend
anzuwenden, wobei diese insgesamt gesondert gegenüber den Kapitalanteilen der
persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen sind. Eine Forderung darf jedoch nur
ausgewiesen werden, soweit eine Einzahlungsverpflichtung besteht; dasselbe gilt, wenn
ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter
den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme
der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Als Rücklagen
sind nur solche Beträge auszuweisen, die auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen
Vereinbarung gebildet worden sind. Im Anhang ist der Betrag der im Handelsregister
gemäß § 172 Abs. 1 eingetragenen Einlagen anzugeben, soweit diese nicht geleistet sind.

(3) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Privatvermögen) darf nicht in die Bilanz
und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge dürfen nicht in
die Gewinn-und Verlustrechnung aufgenommen werden. In der Gewinn-und Verlustrechnung
darf jedoch nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ein dem Steuersatz
der Komplementärgesellschaft entsprechender Steueraufwand der Gesellschafter offen
abgesetzt oder hinzugerechnet werden.
(4) Anteile an Komplementärgesellschaften sind in der Bilanz auf der Aktivseite
unter den Posten A.III.1 oder A.III.3 auszuwerten. § 272 Abs. 4 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass für diese Anteile in Höhe des aktivierten Betrags nach dem Posten
"Eigenkapital" ein Sonderposten unter der Bezeichnung "Ausgleichsposten für aktivierte
eigene Anteile" zu bilden ist.
§ 264d Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten
Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene
Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch
nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt
beantragt hat.

§ 265 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden
Bilanzen und Gewinn-und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in
Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die
Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
(2) In der Bilanz sowie in der Gewinn-und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der
entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben. Sind die Beträge
nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der
Vorjahresbetrag angepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz,
so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis
erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines
klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(4) Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des
Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschluß
nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der
für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung
ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(5) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die
vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr
Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.
(6) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz
und der Gewinn-und Verlustrechnung sind zu ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der
Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses
erforderlich ist.
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(7) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn-und
Verlustrechnung können, wenn nicht besondere Formblätter vorgeschrieben sind,
zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn
1. sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 nicht erheblich ist,
oder
2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in diesem Falle müssen die
zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
(8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn-und Verlustrechnung, der keinen Betrag
ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, daß im vorhergehenden
Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
Zweiter Titel
Bilanz

§ 266 Gliederung der Bilanz

(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben große und mittelgroße
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der
Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen
Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine
verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben
und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen
Reihenfolge aufgenommen werden.
(2) Aktivseite
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3. Geschäfts-oder Firmenwert;
4. geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten
auf fremden Grundstücken;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs-und Geschäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III.Finanzanlagen:

1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
6. sonstige Ausleihungen.
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
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1. Roh-, Hilfs-und Betriebsstoffe;
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
4. geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4. sonstige Vermögensgegenstände;
III.Wertpapiere:

1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. sonstige Wertpapiere;
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
D. Aktive latente Steuern.
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
(3) Passivseite
A. Eigenkapital:
I. Gezeichnetes Kapital;
II. Kapitalrücklage;
III.Gewinnrücklagen:
1. gesetzliche Rücklage;
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten
Unternehmen;
3. satzungsmäßige Rücklagen;
4. andere Gewinnrücklagen;
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
B. Rückstellungen:
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2. Steuerrückstellungen;
3. sonstige Rückstellungen.
C. Verbindlichkeiten:
1. Anleihen
davon konvertibel;
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener
Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
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7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D. Rechnungsabgrenzungsposten.
E. Passive latente Steuern.
§ 267 Umschreibung der Größenklassen

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 4 840 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen
Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
2. 9 680 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in
Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 19 250 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen
Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
2. 38 500 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2
bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt
stets als große.
(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn
sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über-oder
unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen
schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag
nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen.
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den
Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten
Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die
zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(6) Informations-und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen
Gesetzen bleiben unberührt.
§ 268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Bilanzvermerke

(1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen
Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter
Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so
tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/
Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn-oder
Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der
Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des
Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungsund
Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des
Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen.
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Die Abschreibungen des Geschäftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden
Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens
entsprechenden Aufgliederung anzugeben.

(3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß
der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf
der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag" auszuweisen.
(4) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei
jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Werden unter dem Posten "sonstige
Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem
Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang
haben, im Anhang erläutert werden.
(5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist
bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf
Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten "Vorräte" offen
abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem
Posten "Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach
dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang
haben, im Anhang erläutert werden.
(6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite
aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang
anzugeben.
(7) Die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind jeweils gesondert unter der
Bilanz oder im Anhang unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten
anzugeben; bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind
sie gesondert anzugeben.
(8) Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in
der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der
Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags
und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen
abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen. Werden aktive
latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag anzuwenden,
um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen. Bei
Vermögensgegenständen im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag
abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern anzuwenden, der die
Anschaffungskosten übersteigt.
§ 269 (weggefallen)

§ 270 Bildung bestimmter Posten

(1) Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei der
Aufstellung der Bilanz vorzunehmen.
(2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung
des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen aus Gewinnrücklagen sowie
Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung
vorzunehmen sind oder auf Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits
bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen.
§ 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen

(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen
Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu
dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder
nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die
insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. Auf
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die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die
Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im
Sinne dieses Buches.

(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als
Mutter-oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens
nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als
oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß nach dem Zweiten
Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das
einen befreienden Konzernabschluß nach § 291 oder nach einer nach § 292 erlassenen
Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296
nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.
§ 272 Eigenkapital

(1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für
die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt
ist. Es ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden
Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen
abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der
Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte
Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische
Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten
„Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder
dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei
verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind,
sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a
Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag
aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen
verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber
hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1
einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen
1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen
über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den
rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und
Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für
ihre Anteile leisten;
4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr
oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu
gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder
Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.
(4) Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen
ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem
auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit
beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits
bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren
Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem
herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder
eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.
§ 273 (weggefallen)

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§ 274 Latente Steuern

(1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen,
Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen
Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine
sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs.
3 E.) in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung
kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt werden.
Die sich ergebende Steuerbe-und die sich ergebende Steuerentlastung können auch
unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung
aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden
Verlustverrechnung zu berücksichtigen.
(2) Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe-und -entlastung sind mit den
unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu
bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die
Steuerbe-oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand
oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn-und
Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“
auszuweisen.
§ 274a Größenabhängige Erleichterungen

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:

1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters,
2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im
Anhang,
3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
4. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,
5. § 274 über die Abgrenzung latenter Steuern.
Dritter Titel
Gewinn-und Verlustrechnung

§ 275 Gliederung

(1) Die Gewinn-und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren
oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3
bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1.
Umsatzerlöse
2.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3.
andere aktivierte Eigenleistungen
4.
sonstige betriebliche Erträge
5.
Materialaufwand:
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs-und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6.
Personalaufwand:
a) Löhne und Gehälter
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
davon für Altersversorgung

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7.
Abschreibungen:
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der
Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten

8.
sonstige betriebliche Aufwendungen
9.
Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
10.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen
11.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
12.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
14.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
15.
außerordentliche Erträge
16.
außerordentliche Aufwendungen
17.
außerordentliches Ergebnis
18.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19.
sonstige Steuern
20.
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1.
Umsatzerlöse
2.
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3.
Bruttoergebnis vom Umsatz
4.
Vertriebskosten
5.
allgemeine Verwaltungskosten
6.
sonstige betriebliche Erträge
7.
sonstige betriebliche Aufwendungen
8.
Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
9.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen
10.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
11.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
12.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
13.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
14.
außerordentliche Erträge
15.
außerordentliche Aufwendungen
16.
außerordentliches Ergebnis
17.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
18.
sonstige Steuern
19.
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
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(4) Veränderungen der Kapital-und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn-und
Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen
werden.
§ 276 Größenabhängige Erleichterungen

Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275
Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung
"Rohergebnis" zusammenfassen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen außerdem die in
§ 277 Abs. 4 Satz 2 und 3 verlangten Erläuterungen zu den Posten "außerordentliche
Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" nicht zu machen.

§ 277 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn-und Verlustrechnung

(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder
Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft
typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit
der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen
und der Umsatzsteuer auszuweisen.
(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche
des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der
Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.
(3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 sind jeweils
gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus
Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-oder
eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils
gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(4) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen"
sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Die Posten sind hinsichtlich
ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge
für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2
gilt entsprechend für alle Aufwendungen und Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr
zuzurechnen sind.
(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn-und Verlustrechnung gesondert
unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert
unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Erträge aus der
Währungsumrechnung sind in der Gewinn-und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten
„Sonstige betriebliche Erträge“ und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert
unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.
§ 278 Steuern

Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind auf der Grundlage des Beschlusses über
die Verwendung des Ergebnisses zu berechnen; liegt ein solcher Beschluß im Zeitpunkt
der Feststellung des Jahresabschlusses nicht vor, so ist vom Vorschlag über die
Verwendung des Ergebnisses auszugehen. Weicht der Beschluß über die Verwendung des
Ergebnisses vom Vorschlag ab, so braucht der Jahresabschluß nicht geändert zu werden.

Vierter Titel
(weggefallen)

§§ 279 bis 283

(weggefallen)

Fünfter Titel

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Anhang

§ 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn-und Verlustrechnung

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der
Bilanz oder der Gewinn-und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen
sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn-und
Verlustrechnung aufgenommen wurden.
(2) Im Anhang müssen
1. die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn-und Verlustrechnung angewandten
Bilanzierungs-und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2. die Grundlagen für die Umrechnung in Euro angegeben werden, soweit der
Jahresabschluß Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde
Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten;
3. Abweichungen von Bilanzierungs-und Bewertungsmethoden angegeben und begründet
werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage ist gesondert
darzustellen;
4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die
Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn
die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor
dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen
Unterschied aufweist;
5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten
gemacht werden.
§ 285 Sonstige Pflichtangaben

Ferner sind im Anhang anzugeben:

1.
zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als
fünf Jahren,

b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche
Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;

2.
die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben für jeden Posten der
Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema;
3.
Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen
Geschäften, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist;
3a.
der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der
Bilanz enthalten und nicht nach § 251 oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern
diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind
Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert anzugeben;

4.
die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach
geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der
Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der
Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen, die
Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich
unterscheiden;
5.
(weggefallen)
6.
in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten;
7.
die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten
Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen;
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8.
bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 275 Abs. 3)
a) der Materialaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 5,
b) der Personalaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6;
9.
für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines
Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe
a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter,
Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen,
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und
Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge
einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art
umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Außer
den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben,
die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jahresabschluss
angegeben worden sind. Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen
sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt
ihrer Gewährung anzugeben; spätere Wertveränderungen, die auf einer
Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, sind zu berücksichtigen.
Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft sind zusätzlich unter
Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, aufgeteilt nach
erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit
langfristiger Anreizwirkung, gesondert anzugeben. Dies gilt auch für:

aa) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen
Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind;

bb) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären
Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert,
sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs hierfür
aufgewandten oder zurückgestellten Betrag;

cc) während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen;

dd) Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im
Laufe des Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und
im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind.

Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick
auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr
gewährt worden sind, sind ebenfalls anzugeben. Enthält der Jahresabschluss
weitergehende Angaben zu bestimmten Bezügen, sind auch diese zusätzlich
einzeln anzugeben;

b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und
Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe
und ihrer Hinterbliebenen. Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten
Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und
der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen
anzugeben;

c) die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze,
der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr
zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen
Haftungsverhältnisse;

10.
alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn
sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, einschließlich des ausgeübten Berufs
und bei börsennotierten Gesellschaften auch der Mitgliedschaft in Aufsichtsräten
und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes.
Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger
Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen;
11.
Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Kapitalgesellschaft oder eine
für Rechnung der Kapitalgesellschaft handelnde Person mindestens den fünften
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Teil der Anteile besitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das
Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen
anzugeben, für das ein Jahresabschluß vorliegt; auf die Berechnung der Anteile
ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner sind
von börsennotierten Kapitalgesellschaften zusätzlich alle Beteiligungen an
großen Kapitalgesellschaften anzugeben, die fünf vom Hundert der Stimmrechte
überschreiten;

11a.
Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender
Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist;

12.
Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rückstellungen"
nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erläutern, wenn sie einen nicht
unerheblichen Umfang haben;
13.
die Gründe, welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines
entgeltlich erworbenen Geschäfts-oder Firmenwertes von mehr als fünf Jahren
rechtfertigen;
14.
Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den
Konzernabschluß für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und
ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluß für den kleinsten Kreis
von Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen
Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese erhältlich
sind;
15.
soweit es sich um den Anhang des Jahresabschlusses einer
Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 handelt, Name und Sitz
der Gesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter sind, sowie deren
gezeichnetes Kapital;
16.
dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben und wo
sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist;
17.
das von dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar,
aufgeschlüsselt in das Honorar für
a) die Abschlussprüfungsleistungen,
b) andere Bestätigungsleistungen,
c) Steuerberatungsleistungen,
d) sonstige Leistungen,
soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss
enthalten sind;

18.
für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.) gehörende Finanzinstrumente, die
über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da eine außerplanmäßige
Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist,
a) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände
oder angemessener Gruppierungen sowie

b) die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der
Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich
nicht von Dauer ist;

19.
für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer
Finanzinstrumente
a) deren Art und Umfang,
b) deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich
ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode,
c) deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit
vorhanden, erfasst ist, sowie
d) die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann;

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20.
für gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete
Finanzinstrumente
a) die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes
mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden,
sowie

b) Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschließlich
der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die
Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können;

21.
zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte,
soweit sie wesentlich sind, mit nahe stehenden Unternehmen und Personen,
einschließlich Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie
weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind;
ausgenommen sind Geschäfte mit und zwischen mittel-oder unmittelbar in 100prozentigem
Anteilsbesitz stehenden in einen Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen; Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst
werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die
Finanzlage nicht notwendig ist;
22.
im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 der Gesamtbetrag der Forschungs-und
Entwicklungskosten des Geschäftsjahrs sowie der davon auf die selbst geschaffenen
immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag;
23.
bei Anwendung des § 254,
a) mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende
Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur
Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten
einbezogen sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten
Risiken,

b) für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für
welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme
künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der
Ermittlung,

c) eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen,
die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden,

soweit die Angaben nicht im Lagebericht gemacht werden;

24.
zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen das angewandte
versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen
der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn-und Gehaltssteigerungen und
zugrunde gelegte Sterbetafeln;
25.
im Fall der Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs.
2 Satz 2 die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten
Vermögensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die
verrechneten Aufwendungen und Erträge; Nummer 20 Buchstabe a ist entsprechend
anzuwenden;
26.
zu Anteilen oder Anlageaktien an inländischen Investmentvermögen im Sinn des §
1 des Investmentgesetzes oder vergleichbaren ausländischen Investmentanteilen
im Sinn des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes von mehr als dem zehnten
Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des § 36 des
Investmentgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Vorschriften über die
Ermittlung des Marktwertes, die Differenz zum Buchwert und die für das
Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie Beschränkungen in der Möglichkeit
der täglichen Rückgabe; darüber hinaus die Gründe dafür, dass eine Abschreibung
gemäß § 253 Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist, einschließlich der Anhaltspunkte,
die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist;
Nummer 18 ist insoweit nicht anzuwenden;
27.
für nach § 251 unter der Bilanz oder nach § 268 Abs. 7 Halbsatz 1 im Anhang
ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse die Gründe der
Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme;
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28.
der Gesamtbetrag der Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8, aufgegliedert in Beträge
aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens, Beträge aus der Aktivierung latenter Steuern und aus der
Aktivierung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert;
29.
auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern
beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.
§ 286 Unterlassen von Angaben

(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist.
(2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit
die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Kapitalgesellschaft oder einem Unternehmen, von dem die Kapitalgesellschaft mindestens
den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
(3) Die Angaben nach § 285 Nr. 11 und 11a können unterbleiben, soweit sie
1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage der Kapitalgesellschaft
nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind oder
2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft
oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das
Unternehmen, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat
und die berichtende Kapitalgesellschaft weniger als die Hälfte der Anteile besitzt.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft oder eines ihrer
Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1 und 2) am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im
Sinn des § 264d ist. Im Übrigen ist die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr.
2 im Anhang anzugeben.

(4) Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können
die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort
bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines
Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.
(5) Die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 verlangten Angaben unterbleiben, wenn
die Hauptversammlung dies beschlossen hat. Ein Beschluss, der höchstens für fünf Jahre
gefasst werden kann, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. § 136 Abs. 1 des Aktiengesetzes
gilt für einen Aktionär, dessen Bezüge als Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung
betroffen sind, entsprechend.
§ 287 (weggefallen)

§ 288 Größenabhängige Erleichterungen

(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen die Angaben nach § 284 Abs. 2
Nr. 4, § 285 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a und b sowie Nr. 12, 17, 19, 21,
22 und 29 nicht zu machen.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) brauchen bei der Angabe nach
§ 285 Nr. 3 die Risiken und Vorteile nicht darzustellen. Sie brauchen die Angaben
nach § 285 Nr. 4 und 29 nicht zu machen. Soweit sie die Angaben nach § 285 Nr. 17
nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren
schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nr. 21 nur
zu machen, soweit sie Aktiengesellschaft sind; die Angabe kann auf Geschäfte beschränkt
werden, die direkt oder indirekt mit dem Hauptgesellschafter oder Mitgliedern des
Geschäftsführungs-, Aufsichts-oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.
Sechster Titel

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Lagebericht

§ 289

(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses
und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und
umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse
des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten. In die Analyse
sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren
einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge
und Angaben zu erläutern. Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung
mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde
liegende Annahmen sind anzugeben. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft
im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 3 haben zu versichern, dass nach bestem Wissen im
Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage
der Kapitalgesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im
Sinne des Satzes 4 beschrieben sind.
(2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf:
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs
eingetreten sind;
2. a) die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer
Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen
der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie
b) die Preisänderungs-, Ausfall-und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus
Zahlungsstromschwankungen, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist,

jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft
und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung
von Belang ist;

3. den Bereich Forschung und Entwicklung;
4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft;
5. die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft für die in § 285 Nr. 9
genannten Gesamtbezüge, soweit es sich um eine börsennotierte Aktiengesellschaft
handelt. Werden dabei auch Angaben entsprechend § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis
8 gemacht, können diese im Anhang unterbleiben.
(3) Bei einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) gilt Absatz 1 Satz 3
entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt-
und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der
Lage von Bedeutung sind.
(4) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen
organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs-und
Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch
nehmen, haben im Lagebericht anzugeben:
1. die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals; bei verschiedenen Aktiengattungen
sind für jede Gattung die damit verbundenen Rechte und Pflichten und der Anteil am
Gesellschaftskapital anzugeben, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind;
2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch
wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben können, soweit
sie dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind;
3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 vom Hundert der Stimmrechte
überschreiten, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind;
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4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen; die
Sonderrechte sind zu beschreiben;
5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und
ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben;
6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und
Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung;
7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien
auszugeben oder zurückzukaufen;
8. wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines
Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden
Wirkungen; die Angabe kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, der Gesellschaft
einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen
Vorschriften bleibt unberührt;
9. Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft, die für den Fall eines
Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern getroffen
sind, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind.
Sind Angaben nach Satz 1 im Anhang zu machen, ist im Lagebericht darauf zu verweisen.

(5) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d haben im Lagebericht die wesentlichen
Merkmale des internen Kontroll-und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den
Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.
§ 289a Erklärung zur Unternehmensführung

(1) Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich
andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des §
2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien
auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Abs.
3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, haben eine Erklärung
zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzunehmen, die dort einen gesonderten
Abschnitt bildet. Sie kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich
zugänglich gemacht werden. In diesem Fall ist in den Lagebericht eine Bezugnahme
aufzunehmen, welche die Angabe der Internetseite enthält.
(2) In die Erklärung zur Unternehmensführung sind aufzunehmen
1. die Erklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes;
2. relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen
Anforderungen hinaus angewandt werden, nebst Hinweis, wo sie öffentlich zugänglich
sind;
3. eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der
Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen; sind die Informationen auf
der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich, kann darauf verwiesen
werden.
Zweiter Unterabschnitt
Konzernabschluß und Konzernlagebericht

Erster Titel
Anwendungsbereich

§ 290 Pflicht zur Aufstellung

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit
Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das
vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht
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aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel-
oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ist das Mutterunternehmen
eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzernabschluss
sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für
das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.

(2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn
1. ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter
zusteht;
2. ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder
des die Finanz-und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs-oder
Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter
ist;
3. ihm das Recht zusteht, die Finanz-und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem
anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer
Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder
4. es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines
Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten
Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft). Neben Unternehmen können
Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder
unselbständige Sondervermögen des Privatrechts, ausgenommen Spezial-Sondervermögen
im Sinn des § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes, sein.
(3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch
die einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des
Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte.
Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden
die Rechte hinzugerechnet, über die es oder ein Tochterunternehmen auf Grund einer
Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen
sind Rechte, die
1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von
Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder
2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese
Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile
als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt
werden.
(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich für
die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Zahl der
Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller
Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen
Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen
oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.
(5) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen
Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß
§ 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.
§ 291 Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen

(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluß
und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen
des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschluß und Konzernlagebericht seines
Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über
dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht
maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird. Ein befreiender
Konzernabschluß und ein befreiender Konzernlagebericht können von jedem Unternehmen
unabhängig von seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn das Unternehmen
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als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung des zu befreienden
Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.

(2) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben befreiende Wirkung, wenn
1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden
Konzernabschluß unbeschadet des § 296 einbezogen worden sind,
2. der befreiende Konzernabschluß und der befreiende Konzernlagebericht im
Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den
konsolidierten Abschluß (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) und der Richtlinie 84/253/EWG
des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der
Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20) in
ihren jeweils geltenden Fassungen nach dem für das aufstellende Mutterunternehmen
maßgeblichen Recht aufgestellt und von einem zugelassenen Abschlußprüfer geprüft
worden sind,
3. der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben
enthält:
a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluß und
Konzernlagebericht aufstellt,

b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluß und
einen Konzernlagebericht aufzustellen, und

c) eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluß vom deutschen Recht
abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs-und Konsolidierungsmethoden.

Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen entsprechend;
unbeschadet der übrigen Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des befreienden
Konzernabschlusses und des befreienden Konzernlageberichts bei Kreditinstituten
im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den
Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten
(ABl. EG Nr. L 372 S. 1) und bei Versicherungsunternehmen im Einklang mit der
Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den
konsolidierten Jahresabschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 374 S. 7) in
ihren jeweils geltenden Fassungen zu erfolgen.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2
von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn
1. das zu befreiende Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs.
5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinn des §
2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt,
2. Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
Aktien mindestens 10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
mindestens 20 vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen
gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die
Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts beantragt haben.
§ 292 Rechtsverordnungsermächtigung für befreiende Konzernabschlüsse und
Konzernlageberichte

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
daß § 291 auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz
in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, mit der Maßgabe angewendet
werden darf, daß der befreiende Konzernabschluß und der befreiende Konzernlagebericht
nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG übereinstimmenden Recht
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eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgestellt worden oder einem
nach diesem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgestellten
Konzernabschluß und Konzernlagebericht gleichwertig sein müssen. Das Recht eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum kann einem befreienden Konzernabschluß
und einem befreienden Konzernlagebericht jedoch nur zugrunde gelegt oder für die
Herstellung der Gleichwertigkeit herangezogen werden, wenn diese Unterlagen in
dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat anstelle eines sonst nach dem Recht
dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates vorgeschriebenen Konzernabschlusses und
Konzernlageberichts offengelegt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift kann in der
Rechtsverordnung Unterabschnitt aufgestellten Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
in dem Staat, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, als gleichwertig mit den
dort für Unternehmen mit entsprechender Rechtsform und entsprechendem Geschäftszweig
vorgeschriebenen Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten angesehen werden.

(2) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Konzernabschluß nicht von einem in
Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/43/EG zugelassenen
Abschlußprüfer geprüft worden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur zu, wenn der
Abschlußprüfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung
hat und der Konzernabschluß in einer den Anforderungen des Dritten Unterabschnitts
entsprechenden Weise geprüft worden ist. Nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften
der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Abschlussprüfer von Unternehmen mit Sitz in
einem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren
Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer
inländischen Börse zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, haben nur dann
eine den Anforderungen der Richtlinie gleichwertige Befähigung, wenn sie bei der
Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen
sind oder die Gleichwertigkeit gemäß § 134 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung
anerkannt ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit ausschließlich Schuldtitel im Sinn
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung
von 50 000 Euro oder einem entsprechenden Betrag anderer Währung an einer inländischen
Börse zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann außerdem bestimmt werden, welche
Voraussetzungen Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen
mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union und auch nicht
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, im einzelnen
erfüllen müssen, um nach Absatz 1 gleichwertig zu sein, und wie die Befähigung von
Abschlußprüfern beschaffen sein muß, um nach Absatz 2 gleichwertig zu sein. In der
Rechtsverordnung können zusätzliche Angaben und Erläuterungen zum Konzernabschluß
vorgeschrieben werden, soweit diese erforderlich sind, um die Gleichwertigkeit dieser
Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte mit solchen nach diesem Unterabschnitt oder
dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum herzustellen.
(4) Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch
Beschluß des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundestages
wird dem Bundesministerium der Justiz zugeleitet. Das Bundesministerium der Justiz
ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluß gebunden. Hat sich der
Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht
mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium der
Justiz zur Verkündung zugeleitet. Der Bundestag befaßt sich mit der Rechtsverordnung
auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion
erforderlich sind.
§ 292a

(weggefallen)

§ 293 Größenabhängige Befreiungen

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(1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen
Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag
mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der
Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen
insgesamt nach Abzug von in den Bilanzen auf der Aktivseite ausgewiesenen
Fehlbeträgen nicht 23 100 000 Euro.

b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den
Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem
Abschlußstichtag insgesamt nicht 46 200 000 Euro.

c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß
einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im
Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt;
oder

2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am
vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale
zutreffen:
a) Die Bilanzsumme übersteigt nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen
Fehlbetrags nicht 19 250 000 Euro.

b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht
38 500 000 Euro.

c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen
Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im
Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.

Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5
anzuwenden.

(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht
zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder nur am vorhergehenden
Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden
Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts befreit war. § 267 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein
in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag
kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist.
Zweiter Titel
Konsolidierungskreis

§ 294 Einzubeziehende Unternehmen Vorlage-und Auskunftspflichten

(1) In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne
Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung
nicht nach § 296 unterbleibt.
(2) Hat sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen
im Laufe des Geschäftsjahrs wesentlich geändert, so sind in den Konzernabschluß Angaben
aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu
vergleichen.
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(3) Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre Jahresabschlüsse,
Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse,
Konzernlageberichte und, wenn eine Abschlussprüfung stattgefunden hat, die
Prüfungsberichte sowie, wenn ein Zwischenabschluß aufzustellen ist, einen auf den
Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Abschluß unverzüglich einzureichen. Das
Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise
verlangen, welche die Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
erfordert.
§ 295

(weggefallen)

§ 296 Verzicht auf die Einbeziehung

(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden,
wenn
1. erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des
Mutterunternehmens in bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses
Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen,
2. die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne
unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind oder
3. die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer
Weiterveräußerung gehalten werden.
(2) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden,
wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter
Bedeutung ist. Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung des Satzes 1,
so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluß einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht
von untergeordneter Bedeutung sind.
(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im Konzernanhang zu begründen.
Dritter Titel
Inhalt und Form des Konzernabschlusses

§ 297 Inhalt

(1) Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinnund
Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem
Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.
(2) Der Konzernabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des
Konzerns zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Konzernabschluß
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht
vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen. Die gesetzlichen
Vertreter eines Mutterunternehmens, das Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 des
Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist,
haben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass nach bestem Wissen der
Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des
Satzes 2 vermittelt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3 enthält.
(3) Im Konzernabschluß ist die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage der einbezogenen
Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges
Unternehmen wären. Die auf den vorhergehenden Konzernabschluß angewandten
Konsolidierungsmethoden sind beizubehalten. Abweichungen von Satz 2 sind in
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Ausnahmefällen zulässig. Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. Ihr
Einfluß auf die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Konzerns ist anzugeben.

§ 298 Anzuwendende Vorschriften
Erleichterungen

(1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt
oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die §§ 244 bis 256a,
265, 266, 268 bis 275, 277 und 278 über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform
und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie für große
Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden.
(2) In der Gliederung der Konzernbilanz dürfen die Vorräte in einem Posten
zusammengefaßt werden, wenn deren Aufgliederung wegen besonderer Umstände mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
(3) Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens
dürfen zusammengefaßt werden. In diesem Falle müssen der Konzernabschluß und
der Jahresabschluß des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden. Aus dem
zusammengefassten Anhang muss hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und
welche Angaben sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen.
§ 299 Stichtag für die Aufstellung

(1) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des
Mutterunternehmens aufzustellen.
(2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sollen
auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Abschlußstichtag
eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses,
so ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf den Stichtag und den Zeitraum
des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluß
einzubeziehen.
(3) Wird bei abweichenden Abschlußstichtagen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage
eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten
Zwischenabschlusses in den Konzernabschluß einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer
Bedeutung für die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage eines in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlußstichtag dieses Unternehmens und
dem Abschlußstichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, in der Konzernbilanz
und der Konzern-Gewinn-und Verlustrechnung zu berücksichtigen oder im Konzernanhang
anzugeben.
Vierter Titel
Vollkonsolidierung

§ 300 Konsolidierungsgrundsätze
Vollständigkeitsgebot

(1) In dem Konzernabschluß ist der Jahresabschluß des Mutterunternehmens mit den
Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. An die Stelle der dem
Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten
die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten der
Tochterunternehmen, soweit sie nach dem Recht des Mutterunternehmens bilanzierungsfähig
sind und die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt oder in den
folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge
und Aufwendungen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind unabhängig
von ihrer Berücksichtigung in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen vollständig
aufzunehmen, soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzierungsverbot
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oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht. Nach dem Recht des Mutterunternehmens
zulässige Bilanzierungswahlrechte dürfen im Konzernabschluß unabhängig von ihrer
Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen
ausgeübt werden. Ansätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder
Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden
Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist
im Konzernanhang hinzuweisen.

§ 301 Kapitalkonsolidierung

(1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem
in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf
diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens
verrechnet. Das Eigenkapital ist mit dem Betrag anzusetzen, der dem Zeitwert
der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten entspricht, der diesen an dem für die
Verrechnung nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt beizulegen ist. Rückstellungen
sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und latente Steuern nach § 274 Abs. 2 zu
bewerten.
(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 ist auf Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt
durchzuführen, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Können die
Wertansätze zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig ermittelt werden, sind sie innerhalb
der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen. Ist ein Mutterunternehmen erstmalig zur
Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, sind die Wertansätze zum Zeitpunkt
der Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zugrunde zu legen,
soweit das Unternehmen nicht in dem Jahr Tochterunternehmen geworden ist, für das der
Konzernabschluss aufgestellt wird. Das Gleiche gilt für die erstmalige Einbeziehung
eines Tochterunternehmens, auf die bisher gemäß § 296 verzichtet wurde.
(3) Ein nach der Verrechnung verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz,
wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts-oder Firmenwert und, wenn
er auf der Passivseite entsteht, unter dem Posten „Unterschiedsbetrag aus der
Kapitalkonsolidierung“ nach dem Eigenkapital auszuweisen. Der Posten und wesentliche
Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern.
(4) Anteile an dem Mutterunternehmen, die einem in den Konzernabschluss einbezogenen
Tochterunternehmen gehören, sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile des
Mutterunternehmens mit ihrem Nennwert oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit
ihrem rechnerischen Wert, in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“
abzusetzen.
§ 302 (weggefallen)

§ 303 Schuldenkonsolidierung

(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten
zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende
Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge
für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der
Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung
sind.
§ 304 Behandlung der Zwischenergebnisse

(1) In den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder
teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen
Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem
sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses
Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen
Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden.
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(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Behandlung der
Zwischenergebnisse nach Absatz 1 für die Vermittlung eines den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des
Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.
§ 305 Aufwands-und Ertragskonsolidierung

(1) In der Konzern-Gewinn-und Verlustrechnung sind
1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den
in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden
Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen
und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen
sind,
2. andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen,
soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
(2) Aufwendungen und Erträge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn
die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Konzerns nur von
untergeordneter Bedeutung sind.
§ 306 Latente Steuern

Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels durchgeführt worden sind,
zu Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände,
Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten und deren steuerlichen Wertansätzen und
bauen sich diese Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder ab,
so ist eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern
und eine sich insgesamt ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuern in
der Konzernbilanz anzusetzen. Die sich ergebende Steuerbe-und die sich ergebende
Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Differenzen aus dem
erstmaligen Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 verbleibenden Unterschiedsbetrages bleiben
unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Differenzen, die sich zwischen dem steuerlichen
Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen
oder einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des § 310 Abs. 1 und dem handelsrechtlichen
Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben. § 274 Abs. 2 ist
entsprechend anzuwenden. Die Posten dürfen mit den Posten nach § 274 zusammengefasst
werden.

§ 307 Anteile anderer Gesellschafter

(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an
in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für
die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter
entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
(2) In der Konzern-Gewinn-und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene,
anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem
Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter entsprechender Bezeichnung gesondert
auszuweisen.
Fünfter Titel
Bewertungsvorschriften

§ 308 Einheitliche Bewertung

(1) Die in den Konzernabschluß nach § 300 Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände
und Schulden der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind nach den auf
den Jahresabschluß des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich
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zu bewerten. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bewertungswahlrechte
können im Konzernabschluß unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der
in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. Abweichungen von den
auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im
Konzernanhang anzugeben und zu begründen.

(2) Sind in den Konzernabschluß aufzunehmende Vermögensgegenstände oder Schulden
des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresabschlüssen dieser
Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die
auf den Konzernabschluß anzuwenden sind oder die von den gesetzlichen Vertretern
des Mutterunternehmens in Ausübung von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschluß
angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Vermögensgegenstände oder Schulden
nach den auf den Konzernabschluß angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und
mit den neuen Wertansätzen in den Konzernabschluß zu übernehmen. Wertansätze, die
auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der
Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten
werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen. Eine
einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre
Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
Bildes der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter
Bedeutung sind. Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig; sie sind
im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
(3) (weggefallen)
§ 308a Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen

Die Aktiv-und Passivposten einer auf fremde Währung lautenden Bilanz sind, mit
Ausnahme des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in Euro umzurechnen ist, zum
Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. Die Posten der Gewinn-
und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. Eine sich ergebende
Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen unter
dem Posten „Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“ auszuweisen. Bei teilweisem
oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender
Höhe erfolgswirksam aufzulösen.

§ 309 Behandlung des Unterschiedsbetrags

(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts-oder
Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.
(2) Ein nach § 301 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf
ergebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit
1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung
erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens
eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen
sind oder
2. am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem realisierten Gewinn entspricht.
Sechster Titel
Anteilmäßige Konsolidierung

§ 310

(1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter-oder Tochterunternehmen
ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß
entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen
gehören.
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(2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308,
308a, 309 entsprechend anzuwenden.
Siebenter Titel
Assoziierte Unternehmen

§ 311 Definition. Befreiung

(1) Wird von einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher
Einfluß auf die Geschäfts-und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens,
an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes
Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen
Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein maßgeblicher Einfluß wird
vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens den fünften
Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat.
(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz 1 und
§ 312 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz-und
Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.
§ 312 Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags

(1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz mit dem
Buchwert anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen
Eigenkapital des assoziierten Unternehmens sowie ein darin enthaltener Geschäfts-oder
Firmenwert oder passiver Unterschiedsbetrag sind im Konzernanhang anzugeben.
(2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 ist den Wertansätzen der
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten des
assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren beizulegender Zeitwert höher
oder niedriger ist als ihr Buchwert. Der nach Satz 1 zugeordnete Unterschiedsbetrag
ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten im Jahresabschluss des assoziierten
Unternehmens im Konzernabschluss fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf
einen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden Geschäfts-oder Firmenwert oder
passiven Unterschiedsbetrag ist § 309 entsprechend anzuwenden. § 301 Abs. 1 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Der Wertansatz der Beteiligung und der Unterschiedsbetrag sind auf der Grundlage
der Wertansätze zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das Unternehmen assoziiertes
Unternehmen geworden ist. Können die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig
ermittelt werden, sind sie innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen.
(4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren
um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden
Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu
vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen.
In der Konzern-Gewinn-und Verlustrechnung ist das auf assoziierte Beteiligungen
entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen.
(5) Wendet das assoziierte Unternehmen in seinem Jahresabschluß vom Konzernabschluß
abweichende Bewertungsmethoden an, so können abweichend bewertete Vermögensgegenstände
oder Schulden für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 nach den auf den Konzernabschluß
angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird die Bewertung nicht angepaßt, so
ist dies im Konzernanhang anzugeben. § 304 über die Behandlung der Zwischenergebnisse
ist entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte
bekannt oder zugänglich sind. Die Zwischenergebnisse dürfen auch anteilig entsprechend
den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens
weggelassen werden.
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(6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschluß des assoziierten Unternehmens zugrunde zu
legen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluß auf, so ist von diesem
und nicht vom Jahresabschluß des assoziierten Unternehmens auszugehen.
Achter Titel
Konzernanhang

§ 313 Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn-und
Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz.

(1) In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten
der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn-und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die
im Konzernanhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die
Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn-und Verlustrechnung aufgenommen wurden. Im
Konzernanhang müssen
1. die auf die Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn-und Verlustrechnung
angewandten Bilanzierungs-und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2. die Grundlagen für die Umrechnung in Euro angegeben werden, sofern der
Konzernabschluß Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde
Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten;
3. Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewertungs-und Konsolidierungsmethoden angegeben
und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des
Konzerns ist gesondert darzustellen.
(2) Im Konzernanhang sind außerdem anzugeben:
1. Name und Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, der Anteil
am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den
Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung
dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in
den Konzernabschluß verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf
einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht. Diese
Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach § 296 nicht einbezogen
worden sind;
2. Name und Sitz der assoziierten Unternehmen, der Anteil am Kapital der assoziierten
Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen
Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden
Person gehalten wird. Die Anwendung des § 311 Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu
begründen;
3. Name und Sitz der Unternehmen, die nach § 310 nur anteilmäßig in den
Konzernabschluß einbezogen worden sind, der Tatbestand, aus dem sich die Anwendung
dieser Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapital dieser Unternehmen, der dem
Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen
gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten
wird;
4. Name und Sitz anderer als der unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen,
bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine für Rechnung
eines dieser Unternehmen handelnde Person mindestens den fünften Teil der Anteile
besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals und
des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahrs, für das ein Abschluß aufgestellt worden
ist. Ferner sind anzugeben alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften,
die andere als die in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen sind, wenn sie von
einem börsennotierten Mutterunternehmen, einem börsennotierten Tochterunternehmen
oder einer für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Person gehalten
werden und fünf vom Hundert der Stimmrechte überschreiten. Diese Angaben brauchen
nicht gemacht zu werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des
Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Das Eigenkapital und das Ergebnis
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brauchen nicht angegeben zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen
seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und das Mutterunternehmen, das
Tochterunternehmen oder die Person weniger als die Hälfte der Anteile an diesem
Unternehmen besitzt.

(3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muß, daß durch
die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in
Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen können. Die Anwendung
der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang anzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn ein
Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinn
des § 264d ist.
(4) (weggefallen)
§ 314 Sonstige Pflichtangaben

(1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben:
1.
der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit
einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in der
Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind,
unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
2.
Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Konzernbilanz
enthaltenen Geschäften des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Tochterunternehmen, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage
des Konzerns notwendig ist;
2a.
der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der
Konzernbilanz enthalten und nicht nach § 298 Abs. 1 in Verbindung mit § 251
oder nach Nummer 2 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der
Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon und von den Haftungsverhältnissen
nach § 251 sind Verpflichtungen gegenüber Tochterunternehmen, die nicht in den
Konzernabschluss einbezogen werden, jeweils gesondert anzugeben;

3.
die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach
geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der
Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns
typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns
typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten
Märkte untereinander erheblich unterscheiden;
4.
die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahrs, getrennt nach Gruppen, sowie
der in dem Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand, sofern er nicht gesondert
in der Konzern-Gewinn-und Verlustrechnung ausgewiesen ist; die durchschnittliche
Zahl der Arbeitnehmer von nach § 310 nur anteilmäßig einbezogenen Unternehmen ist
gesondert anzugeben;
5.
(weggefallen)
6.
für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines
Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens, jeweils für jede
Personengruppe:
a) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den
Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter,
Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen,
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen
jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht
ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung
anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr
sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber
in keinem Konzernabschluss angegeben worden sind. Bezugsrechte und sonstige
aktienbasierte Vergütungen sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert

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zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben; spätere Wertveränderungen, die auf
einer Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, sind zu berücksichtigen. Ist
das Mutterunternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft, sind zusätzlich
unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, aufgeteilt
nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit
langfristiger Anreizwirkung, gesondert anzugeben. Dies gilt auch für:

aa) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen
Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind;

bb) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären
Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie
den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs hierfür aufgewandten
oder zurückgestellten Betrag;

cc)
während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen;

dd) Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im
Laufe des Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und
im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind.

Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick
auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr
gewährt worden sind, sind ebenfalls anzugeben. Enthält der Konzernabschluss
weitergehende Angaben zu bestimmten Bezügen, sind auch diese zusätzlich einzeln
anzugeben;

b) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den
Tochterunternehmen gewährten Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter,
Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder
der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Buchstabe a Satz 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe
gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf
Pensionen und der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten
Rückstellungen anzugeben;

c) die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse
und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der
gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten
dieser Personengruppen eingegangenen Haftungsverhältnisse;

7.
der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen oder
ein Tochterunternehmen oder ein anderer für Rechnung eines in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die
Zahl und der Nennbetrag oder rechnerische Wert dieser Anteile sowie deren Anteil
am Kapital anzugeben;
8.
für jedes in den Konzernabschluss einbezogene börsennotierte Unternehmen, dass
die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben und wo sie
öffentlich zugänglich gemacht worden ist;
9.
das von dem Abschlussprüfer des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr
berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für
a) die Abschlussprüfungsleistungen,
b) andere Bestätigungsleistungen,
c) Steuerberatungsleistungen,
d) sonstige Leistungen;

10.
für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.) gehörende Finanzinstrumente, die
in der Konzernbilanz über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da eine
außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist,
a) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände
oder angemessener Gruppierungen sowie

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b) die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der
Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich
nicht von Dauer ist;

11.
für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer
Finanzinstrumente
a) deren Art und Umfang,
b) deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich
ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode,
c) deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit vorhanden,
erfasst ist, sowie
d) die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann;

12.
für gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete
Finanzinstrumente
a) die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes mit
Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, sowie

b) Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschließlich
der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit
künftiger Zahlungsströme beeinflussen können;

13.
zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte
des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, soweit sie wesentlich sind,
mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschließlich Angaben zur Art der
Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung
der Finanzlage des Konzerns notwendig sind; ausgenommen sind Geschäfte mit und
zwischen mittel-oder unmittelbar in 100-prozentigem Anteilsbesitz stehenden in
einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen; Angaben über Geschäfte können
nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die
Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage des Konzerns nicht notwendig ist;
14.
im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 der Gesamtbetrag der Forschungsund
Entwicklungskosten des Geschäftsjahres der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag;
15.
bei Anwendung des § 254 im Konzernabschluss,
a) mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte
und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur Absicherung
welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie
die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken;

b) für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen
Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig
voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung;

c) eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die
in Bewertungseinheiten einbezogen wurden,

soweit die Angaben nicht im Konzernlagebericht gemacht werden;

16.
zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen
und ähnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische
Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie
Zinssatz, erwartete Lohn-und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte
Sterbetafeln;
17.
im Fall der Verrechnung von in der Konzernbilanz ausgewiesenen
Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 die Anschaffungskosten
und der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände, der
Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die verrechneten Aufwendungen und
Erträge; Nummer 12 Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden;
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18.
zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Anteilen oder Anlageaktien an
inländischen Investmentvermögen im Sinn des § 1 des Investmentgesetzes oder
vergleichbaren ausländischen Investmentanteilen im Sinn des § 2 Abs. 9 des
Investmentgesetzes von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen,
deren Wert im Sinn des § 36 des Investmentgesetzes oder vergleichbarer
ausländischer Vorschriften über die Ermittlung des Marktwertes, die Differenz zum
Buchwert und die für das Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie Beschränkungen
in der Möglichkeit der täglichen Rückgabe; darüber hinaus die Gründe dafür, dass
eine Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist, einschließlich der
Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht
von Dauer ist; Nummer 10 ist insoweit nicht anzuwenden;
19.
für nach § 251 unter der Bilanz oder nach § 268 Abs. 7 Halbsatz 1 im Anhang
ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse die Gründe der
Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme;
20.
die Gründe, welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines in der
Konzernbilanz ausgewiesenen entgeltlich erworbenen Geschäfts-oder Firmenwertes
aus der Kapitalkonsolidierung von mehr als fünf Jahren rechtfertigen;
21.
auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern
beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.
(2) Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung
erweitern (§ 297 Abs. 1 Satz 2), sind von der Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 3
befreit. Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 gilt § 286
Abs. 5 entsprechend.
Neunter Titel
Konzernlagebericht

§ 315

(1) Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des
Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine
ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit
entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns zu enthalten.
In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen
Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss
ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Satz 3 gilt entsprechend für
nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt-und
Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage
von Bedeutung sind. Ferner ist im Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwicklung
mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde
liegende Annahmen sind anzugeben. Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens
im Sinne des § 297 Abs. 2 Satz 4 haben zu versichern, dass nach bestem Wissen im
Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und
die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im
Sinne des Satzes 5 beschrieben sind.
(2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf:
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs
eingetreten sind;
2. a) die Risikomanagementziele und -methoden des Konzerns einschließlich seiner
Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen
der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie
b) die Preisänderungs-, Ausfall-und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus
Zahlungsstromschwankungen, denen der Konzern ausgesetzt ist,

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jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch den Konzern und
sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von
Belang ist;

3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns;
4. die Grundzüge des Vergütungssystems für die in § 314 Abs. 1 Nr. 6 genannten
Gesamtbezüge, soweit das Mutterunternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft
ist. Werden dabei auch Angaben entsprechend § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5
bis 8 gemacht, können diese im Konzernanhang unterbleiben;
5. die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll-und des Risikomanagementsystems
im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess, sofern eines der in den
Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen oder das Mutterunternehmen
kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist.
(3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend
anzuwenden.
(4) Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des
Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte
Aktien in Anspruch nehmen, haben im Konzernlagebericht anzugeben:
1. die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals; bei verschiedenen Aktiengattungen
sind für jede Gattung die damit verbundenen Rechte und Pflichten und der Anteil am
Gesellschaftskapital anzugeben, soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen
sind;
2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch
wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben können, soweit
sie dem Vorstand des Mutterunternehmens bekannt sind;
3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 vom Hundert der Stimmrechte
überschreiten, soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen sind;
4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen; die
Sonderrechte sind zu beschreiben;
5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und
ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben;
6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und
Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung;
7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien
auszugeben oder zurückzukaufen;
8. wesentliche Vereinbarungen des Mutterunternehmens, die unter der Bedingung
eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus
folgenden Wirkungen; die Angabe kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, dem
Mutterunternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht nach
anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt;
9. Entschädigungsvereinbarungen des Mutterunternehmens, die für den Fall eines
Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern getroffen
sind, soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen sind.
Sind Angaben nach Satz 1 im Konzernanhang zu machen, ist im Konzernlagebericht darauf
zu verweisen.

Zehnter Titel
Konzernabschluss nach internationalen
Rechnungslegungsstandards

§ 315a

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(1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vorschriften des Ersten Titels einen
Konzernabschluss aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 in der jeweils geltenden
Fassung verpflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der genannten Verordnung
übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so sind von den
Vorschriften des Zweiten bis Achten Titels nur § 294 Abs. 3, § 297 Abs. 2 Satz 4, §
298 Abs. 1, dieser jedoch nur in Verbindung mit den §§ 244 und 245, ferner § 313 Abs. 2
und 3, § 314 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 und 9, Abs. 2 Satz 2 sowie die Bestimmungen des Neunten
Titels und die Vorschriften außerhalb dieses Unterabschnitts, die den Konzernabschluss
oder den Konzernlagebericht betreffen, anzuwenden.
(2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, haben ihren Konzernabschluss
nach den dort genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften
aufzustellen, wenn für sie bis zum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines
Wertpapiers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel
an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes im
Inland beantragt worden ist.
(3) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dürfen
ihren Konzernabschluss nach den in Absatz 1 genannten internationalen
Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufstellen. Ein Unternehmen, das von diesem
Wahlrecht Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten Standards und Vorschriften
vollständig zu befolgen.
Dritter Unterabschnitt
Prüfung

§ 316 Pflicht zur Prüfung

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine
im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine
Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind
durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der
Konzernabschluss nicht gebilligt werden.
(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der
Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der
Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert.
Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist
entsprechend zu ergänzen.
§ 317 Gegenstand und Umfang der Prüfung

(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf
zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Die Prüfung ist
so anzulegen, daß Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten
Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes
der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei
gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
(2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob der
Lagebericht mit dem Jahresabschluß, gegebenenfalls auch mit dem Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a, und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluß sowie mit den bei
der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlußprüfers in Einklang stehen und ob
der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens
und der Konzernlagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des
Konzerns vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen
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Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Angaben nach § 289a sind nicht in die
Prüfung einzubeziehen.

(3) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluß
zusammengefaßten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsolidierungsbedingten
Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen. Sind diese
Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüft worden, hat der
Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren.
(4) Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist außerdem im Rahmen der Prüfung zu
beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes obliegenden
Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende
Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.
(5) Bei der Durchführung einer Prüfung hat der Abschlussprüfer die internationalen
Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren
nach Artikel 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten
Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) angenommen
worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zusätzlich zu den bei der Durchführung der
Abschlussprüfung nach Absatz 5 anzuwendenden internationalen Prüfungsstandards weitere
Abschlussprüfungsanforderungen oder die Nichtanwendung von Teilen der internationalen
Prüfungsstandards vorzuschreiben, wenn dies durch den Umfang der Abschlussprüfung
bedingt ist und den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Prüfungszielen dient.
§ 318 Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers

(1) Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den
Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei offenen Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 kann der Gesellschaftsvertrag
etwas anderes bestimmen. Der Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs
gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Die gesetzlichen
Vertreter, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der Wahl
den Prüfungsauftrag zu erteilen. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn
nach Absatz 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist.
(2) Als Abschlußprüfer des Konzernabschlusses gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt
wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des in den Konzernabschluß
einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist. Erfolgt
die Einbeziehung auf Grund eines Zwischenabschlusses, so gilt, wenn kein anderer
Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des letzten vor dem
Konzernabschlußstichtag aufgestellten Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt
worden ist.
(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern,
bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch nur, wenn die
Anteile dieser Gesellschafter bei Antragstellung zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder einen Börsenwert von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht nach
Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu
bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden Grund
geboten erscheint, insbesondere wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2 bis 5 oder
§§ 319a und 319b besteht. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach dem Tag der Wahl des
Abschlussprüfers zu stellen; Aktionäre können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen
die Wahl des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben. Wird
ein Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt ein Befangenheitsgrund
erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Tag zu stellen, an
dem der Antragsberechtigte Kenntnis von den befangenheitsbegründenden Umständen erlangt
hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Stellen Aktionäre den Antrag,
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so haben sie glaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag
der Wahl des Abschlussprüfers Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt
eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer
staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde den Antrag stellen. Der Antrag
kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, im Fall einer Nachtragsprüfung nach § 316
Abs. 3 nach Ergänzung des Bestätigungsvermerks nicht mehr gestellt werden. Gegen die
Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(4) Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs nicht gewählt worden, so
hat das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder eines
Gesellschafters den Abschlußprüfer zu bestellen. Gleiches gilt, wenn ein gewählter
Abschlußprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder
am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und ein anderer Abschlußprüfer
nicht gewählt worden ist. Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, den Antrag
zu stellen. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die Beschwerde statt; die
Bestellung des Abschlußprüfers ist unanfechtbar.
(5) Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer hat Anspruch auf Ersatz angemessener
barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung
setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die
Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(6) Ein von dem Abschlußprüfer angenommener Prüfungsauftrag kann von dem Abschlußprüfer
nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen,
wenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine
Einschränkung oder Versagung bestehen. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen. Der
Abschlußprüfer hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist
entsprechend anzuwenden.
(7) Kündigt der Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag nach Absatz 6, so haben die
gesetzlichen Vertreter die Kündigung dem Aufsichtsrat, der nächsten Hauptversammlung
oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung den Gesellschaftern mitzuteilen. Den
Bericht des bisherigen Abschlußprüfers haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich
dem Aufsichtsrat vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von dem Bericht
Kenntnis zu nehmen. Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der
Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses auszuhändigen.
Ist der Prüfungsauftrag vom Aufsichtsrat erteilt worden, obliegen die Pflichten
der gesetzlichen Vertreter dem Aufsichtsrat einschließlich der Unterrichtung der
gesetzlichen Vertreter.
(8) Die Wirtschaftsprüferkammer ist unverzüglich und schriftlich begründet durch den
Abschlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der geprüften Gesellschaft von der
Kündigung oder dem Widerruf des Prüfungsauftrages zu unterrichten.
§ 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe

(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen
Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte
Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den
Sätzen 1 und 2 müssen über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der
Qualitätskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügen, es sei denn, die
Wirtschaftsprüferkammer hat eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer
ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder
persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der
Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf
gemeinsam ausübt,
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1. Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu
prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt,
das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als
zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
2. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu
prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden
Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der
Anteile besitzt;
3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende
Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des
Bestätigungsvermerks
a) bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden
Jahresabschlusses mitgewirkt hat,

b) bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position
mitgewirkt hat,

c) Unternehmensleitungs-oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder

d) eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat,
die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,

sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt
auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende
Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte
Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats
oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern
zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;

4. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht
Abschlussprüfer sein darf;
5. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen
aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von
Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom
Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr
zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer
befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach
Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.

(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von
der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen
Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern
zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung
in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr
beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder
Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die
zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte
besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen
sind.
(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des
Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
§ 319a Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse

(1) Ein Wirtschaftsprüfer ist über die in § 319 Abs. 2 und 3 genannten Gründe hinaus
auch dann von der Abschlussprüfung eines Unternehmens, das kapitalmarktorientiert im
Sinn des § 264d ist, ausgeschlossen, wenn er
1. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als fünfzehn vom Hundert der
Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden
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Kapitalgesellschaft oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende
Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat
und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist,

2. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr über die Prüfungstätigkeit hinaus Rechts-
oder Steuerberatungsleistungen erbracht hat, die über das Aufzeigen von
Gestaltungsalternativen hinausgehen und die sich auf die Darstellung der Vermögens,
Finanz-und Ertragslage in dem zu prüfenden Jahresabschluss unmittelbar und nicht
nur unwesentlich auswirken,
3. über die Prüfungstätigkeit hinaus in dem zu prüfenden Geschäftsjahr an der
Entwicklung, Einrichtung und Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen
mitgewirkt hat, sofern diese Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung ist,
oder
4. für die Abschlussprüfung bei dem Unternehmen bereits in sieben oder mehr Fällen
verantwortlich war; dies gilt nicht, wenn seit seiner letzten Beteiligung an der
Prüfung des Jahresabschlusses zwei oder mehr Jahre vergangen sind.
§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 letzter Teilsatz, Satz 2 und Abs. 4 gilt für die in Satz 1
genannten Ausschlussgründe entsprechend. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch, wenn Personen,
mit denen der Wirtschaftsprüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt, die dort genannten
Ausschlussgründe erfüllen. Satz 1 Nr. 4 findet auf eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit der Maßgabe Anwendung, dass sie nicht Abschlussprüfer sein darf, wenn sie bei
der Abschlussprüfung des Unternehmens einen Wirtschaftsprüfer beschäftigt, der
als verantwortlicher Prüfungspartner nach Satz 1 Nr. 4 nicht Abschlussprüfer sein
darf. Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322
unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als
für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden
ist.

(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend
anzuwenden. Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als
Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung
von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.
§ 319b Netzwerk

(1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied
seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr.
4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das
Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlossen, wenn
ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder
§ 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 erfüllt. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei
ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine
gewisse Dauer zusammenwirken.
(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend
anzuwenden.
§ 320 Vorlagepflicht. Auskunftsrecht

(1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben dem Abschlußprüfer den
Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen.
Sie haben ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der Kapitalgesellschaft sowie
die Vermögensgegenstände und Schulden, namentlich die Kasse und die Bestände an
Wertpapieren und Waren, zu prüfen.
(2) Der Abschlußprüfer kann von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und
Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Soweit es die
Vorbereitung der Abschlußprüfung erfordert, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach
Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstellung des Jahresabschlusses.
Soweit es für eine sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat der Abschlußprüfer die Rechte
nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber Mutter-und Tochterunternehmen.
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(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluß
aufzustellen hat, haben dem Abschlußprüfer des Konzernabschlusses den Konzernabschluß,
den Konzernlagebericht, die Jahresabschlüsse, Lageberichte und, wenn eine
Prüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte des Mutterunternehmens und der
Tochterunternehmen vorzulegen. Der Abschlußprüfer hat die Rechte nach Absatz 1 Satz
2 und nach Absatz 2 bei dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen, die Rechte
nach Absatz 2 auch gegenüber den Abschlußprüfern des Mutterunternehmens und der
Tochterunternehmen.
(4) Der bisherige Abschlussprüfer hat dem neuen Abschlussprüfer auf schriftliche
Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 321 Prüfungsbericht

(1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung
schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. In dem Bericht ist vorweg
zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens oder Konzerns durch die gesetzlichen
Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes
und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichts
und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns
unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften
Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung
erlauben. Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung
festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie
Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Unternehmens oder des
Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die
schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz,
Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.
(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung und
die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den
ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In
diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung
oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die Überwachung
der Geschäftsführung und des geprüften Unternehmens von Bedeutung ist. Es ist
auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dazu ist
auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss
Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungsund
Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie
sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage haben. Hierzu sind die Posten des Jahres-und des Konzernabschlusses
aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang
enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten
Aufklärungen und Nachweise erbracht haben.
(3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang
der Prüfung zu erläutern. Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs-und
Prüfungsgrundsätze einzugehen.
(4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so
ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen. Es ist
darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu
verbessern.
(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit zu bestätigen.

(5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen
Vertretern vorzulegen. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm
vorzulegen; dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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§ 321a Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen

(1) Wird über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet oder
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so
hat ein Gläubiger oder Gesellschafter die Wahl, selbst oder durch einen von ihm
zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder im Fall des § 319 Abs. 1 Satz 2 durch einen
vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers über die
aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführende Prüfung des Jahresabschlusses der
letzten drei Geschäftsjahre zu nehmen, soweit sich diese auf die nach § 321 geforderte
Berichterstattung beziehen. Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der die
Prüfungsberichte in seinem Besitz hat.
(2) Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien stehen
den Gesellschaftern die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 nur zu, wenn ihre Anteile bei
Geltendmachung des Anspruchs zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder
einen Börsenwert von 100 000 Euro erreichen. Dem Abschlussprüfer ist die Erläuterung
des Prüfungsberichts gegenüber den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Personen gestattet.
(3) Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher Vertreter des Schuldners kann
einer Offenlegung von Geheimnissen, namentlich Betriebs-oder Geschäftsgeheimnissen,
widersprechen, wenn die Offenlegung geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen
Nachteil zuzufügen. § 323 Abs. 1 und 3 bleibt im Übrigen unberührt. Unbeschadet des
Satzes 1 sind die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 zur Verschwiegenheit über den
Inhalt der von ihnen eingesehenen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Schuldner zur Aufstellung eines
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet ist.
§ 322 Bestätigungsvermerk

(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum
Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk
hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten
Rechnungslegungs-und Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des
Prüfungsergebnisses zu enthalten.
(2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob
1. ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
2. ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
3. der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder
4. der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der
Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemein verständlich und
problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die gesetzlichen
Vertreter den Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die den Fortbestand des
Unternehmens oder eines Konzernunternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen.
Auf Risiken, die den Fortbestand eines Tochterunternehmens gefährden, braucht im
Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht eingegangen
zu werden, wenn das Tochterunternehmen für die Vermittlung eines den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des
Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.

(3) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der
Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu
keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der
Gesellschaft aufgestellte Jahres-oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen
Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des
Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen
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Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne
den Bestätigungsvermerk einzuschränken.

(4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach
Absatz 3 Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu versagen (Absatz 2 Satz
1 Nr. 3). Die Versagung ist in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk
zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.
Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte
Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite
erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage vermittelt.
(5) Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach
Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts nicht in der
Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4). Absatz 4 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(6) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der
Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem
Jahresabschluss und gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder mit
dem Konzernabschluss in Einklang steht und insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage
des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die
Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
(7) Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine
Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungsvermerk oder
der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
§ 323 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers

(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden
gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften
und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 57b der
Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäftsund
Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer
vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und,
wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf
eine Million Euro für eine Prüfung. Bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien
zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht
von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, abweichend von Satz 1 auf vier Millionen
Euro für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt
gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und
ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft
Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des
Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen
noch beschränkt werden.
(5) (weggefallen)
§ 324 Prüfungsausschuss

(1) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d, die keinen Aufsichts-oder Verwaltungsrat
haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind
verpflichtet, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurichten, der sich
insbesondere mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben
befasst. Dies gilt nicht für
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1. Kapitalgesellschaften im Sinn des Satzes 1, deren ausschließlicher
Zweck in der Ausgabe von Wertpapieren im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch Vermögensgegenstände besichert sind;
im Anhang ist darzulegen, weshalb ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet wird;
2. Kreditinstitute im Sinn des § 340 Abs. 1, die einen organisierten Markt im Sinn des
§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die Ausgabe von Schuldtiteln
im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nehmen, soweit deren Nominalwert 100 Millionen Euro nicht
übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts nach dem
Wertpapierprospektgesetz besteht.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu wählen.
Mindestens ein Mitglied muss die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes
erfüllen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht mit der Geschäftsführung
betraut sein. § 124 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
§ 324a Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a

(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen,
sind auf einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entsprechend anzuwenden. An Stelle
des § 316 Abs. 1 Satz 2 gilt § 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2) Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a gilt der für die
Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. Der Prüfungsbericht zum
Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss
zusammengefasst werden.
Vierter Unterabschnitt
Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers

§ 325 Offenlegung

(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den
Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch
einzureichen. Er ist unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch
spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden
Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung
einzureichen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, die
nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung und, soweit sich dies aus
dem eingereichten Jahresabschluss nicht ergibt, der Vorschlag für die Verwendung des
Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses
oder Jahresfehlbetrags elektronisch einzureichen. Angaben über die Ergebnisverwendung
brauchen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich
anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen,
die Gesellschafter sind. Werden zur Wahrung der Frist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz
1 der Jahresabschluss und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht,
sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der
Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird
der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, ist auch die
Änderung nach Satz 1 einzureichen. Die Rechnungslegungsunterlagen sind in einer Form
einzureichen, die ihre Bekanntmachung nach Absatz 2 ermöglicht.
(2) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben für diese die in Absatz
1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Einreichung im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.
(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein
Einzelabschluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1 bezeichneten internationalen

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Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem
Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen.
Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Abs. 2 Satz
3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Abs. 1, 3 und 5 sowie
§ 287 anzuwenden. Der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch
auf den Abschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten
Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den
Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das
Wahlrecht nach Satz 1.

(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt
ein, wenn

1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks
oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss
nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen wird,
2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss
über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in
die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen werden und
3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen
Versagung nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 offen gelegt wird.
(3) Die Absätze 1, 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter
einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht
aufzustellen haben.
(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens
oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt
gemacht, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen
zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte
zusammengefasst werden.

(4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d, die keine Kapitalgesellschaft
im Sinn des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 längstens vier Monate.
Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 ist der Zeitpunkt der
Einreichung der Unterlagen maßgebend.
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft,
den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den
Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen,
einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.
(6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a Abs. 1 Satz 3 und §
340l Abs. 2 Satz 4 bleiben unberührt.
§ 325a Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3
genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter
der Gesellschaft für diese die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung,
die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und
offengelegt worden sind, nach den §§ 325, 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen. Die
Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am
Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch
1. in englischer Sprache oder
2. in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift oder,
3. wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht
zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigten
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Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem Register

vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt

ist,

eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung
in deutscher Sprache einzureichen.

(2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassungen, die von Kreditinstituten im
Sinne des § 340 oder von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 errichtet werden.
§ 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bei
der Offenlegung

Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen
haben. Der Anhang braucht die die Gewinn-und Verlustrechnung betreffenden Angaben
nicht zu enthalten.

§ 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße
Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter

1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3
vorgeschriebenen Form beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen
müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266
Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
A I 2 Geschäfts-oder Firmenwert;
A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten

auf fremden Grundstücken;
A II 2 technische Anlagen und Maschinen;
A II 3 andere Anlagen, Betriebs-und Geschäftsausstattung;
A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
A III 1Anteile an verbundenen Unternehmen;
A III 2Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
A III 3Beteiligungen;
A III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis

besteht;
B III 1Anteile an verbundenen Unternehmen.

Auf der Passivseite
C 1 Anleihen,

davon konvertibel;
C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis

besteht;

2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen dürfen.
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§ 327a Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte
Kapitalgesellschaften

§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie
ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung
von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung
begibt.

§ 328 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung
und Vervielfältigung

(1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses,
des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder des Konzernabschlusses und bei
der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des
Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind die folgenden Vorschriften einzuhalten:
1. Abschlüsse sind so wiederzugeben, daß sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen
Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach §§ 326, 327 in Anspruch
genommen werden oder eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz nach
Absatz 4 hiervon Abweichungen ermöglicht; sie haben in diesem Rahmen vollständig
und richtig zu sein. Ist der Abschluss festgestellt oder gebilligt worden, so
ist das Datum der Feststellung oder Billigung anzugeben. Wurde der Abschluss auf
Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlußprüfer geprüft, so ist jeweils
der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen
Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluß wegen der Inanspruchnahme von
Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk
auf den vollständigen Jahresabschluß, so ist hierauf hinzuweisen.
2. Werden der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß zur Wahrung der gesetzlich
vorgeschriebenen Fristen über die Offenlegung vor der Prüfung oder Feststellung,
sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sind, oder nicht gleichzeitig mit
beizufügenden Unterlagen offengelegt, so ist hierauf bei der Offenlegung
hinzuweisen.
(2) Werden Abschlüsse in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die nicht
durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in
der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer
Überschrift darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um eine der gesetzlichen Form
entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Bestätigungsvermerk darf nicht beigefügt
werden. Ist jedoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Prüfung durch einen
Abschlußprüfer erfolgt, so ist anzugeben, zu welcher der in § 322 Abs. 2 Satz 1
genannten zusammenfassenden Beurteilungen des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfer
in Bezug auf den in gesetzlicher Form erstellten Abschluss gelangt ist und ob der
Bestätigungsvermerk einen Hinweis nach § 322 Abs. 3 Satz 2 enthält. Ferner ist
anzugeben, ob die Unterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
eingereicht worden sind.
(3) Absatz 1 Nr. 1 ist auf den Lagebericht, den Konzernlagebericht, den Vorschlag
für die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluß über seine Verwendung sowie
auf die Aufstellung des Anteilsbesitzes entsprechend anzuwenden. Werden die in
Satz 1 bezeichneten Unterlagen nicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluß oder dem
Konzernabschluß offengelegt, so ist bei ihrer nachträglichen Offenlegung jeweils
anzugeben, auf welchen Abschluß sie sich beziehen und wo dieser offengelegt worden
ist; dies gilt auch für die nachträgliche Offenlegung des Bestätigungsvermerks oder des
Vermerks über seine Versagung.
(4) Die Rechtsverordnung nach § 330 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 kann dem Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers Abweichungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1 Satz 1
gestatten.
§ 329 Prüfungs-und Unterrichtungspflicht des Betreibers des
elektronischen Bundesanzeigers

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(1) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden
Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind. Der Betreiber des
Unternehmensregisters stellt dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die nach
§ 8b Abs. 3 Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung,
soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. Die Daten
dürfen vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nur für die in Satz 1 genannten
Zwecke verwendet werden.
(2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaft
abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § 327a nicht hätten in Anspruch
genommen werden dürfen, kann der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der
Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267
Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a
verlangen. Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die
Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.
(3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 3 und des § 340l Abs. 2 Satz 4 kann im
Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
(4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die offen zu legenden Unterlagen
nicht oder unvollständig eingereicht wurden, wird die jeweils für die Durchführung
von Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o zuständige Verwaltungsbehörde
unterrichtet.
Fünfter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere
Vorschriften

§ 330

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
Kapitalgesellschaften Formblätter vorzuschreiben oder andere Vorschriften für
die Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder den Inhalt
des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zu
erlassen, wenn der Geschäftszweig eine von den §§ 266, 275 abweichende Gliederung
des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder von den Vorschriften des
Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
abweichende Regelungen erfordert. Die sich aus den abweichenden Vorschriften ergebenden
Anforderungen an die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen sollen den Anforderungen
gleichwertig sein, die sich für große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) aus den
Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts sowie den für den Geschäftszweig geltenden Vorschriften ergeben.
Über das geltende Recht hinausgehende Anforderungen dürfen nur gestellt werden, soweit
sie auf Rechtsakten des Rates der Europäischen Union beruhen. Die Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann auch Abweichungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten.
Satz 4 gilt auch in den Fällen, in denen ein Geschäftszweig eine von den §§ 266 und 275
abweichende Gliederung nicht erfordert.
(2) Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
das Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5 von der Anwendung
nicht ausgenommen sind, und auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1
Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 6 oder
10 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf Zahlungsinstitute im Sinne
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet
ihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1 ist auch auf Zweigstellen von Unternehmen mit
Sitz in einem Staat anzuwenden, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft
und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ist, sofern die Zweigstelle nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
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als Kreditinstitut oder als Finanzinstitut gilt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht
der Zustimmung des Bundesrates; sie ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen. In die
Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch nähere Bestimmungen über die Aufstellung
des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen
Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
sowie des Zwischenabschlusses gemäß § 340a Abs. 3 und des Konzernzwischenabschlusses
gemäß § 340i Abs. 4 aufgenommen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Deutschen Bundesbank
erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den
Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten durchgeführten Bankgeschäfte und
erbrachten Finanzdienstleistungen zu erhalten.

(3) Absatz 1 ist auf Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet
ihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1 ist auch auf Niederlassungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat
anzuwenden, wenn sie zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch
die Deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen. Die Rechtsverordnung bedarf
der Zustimmung des Bundesrates und ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen zu erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch nähere
Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses
und des Konzernabschlusses sowie Vorschriften über den Ansatz und die Bewertung
von versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere die Näherungsverfahren,
aufgenommen werden. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, soweit die
Verordnung ausschließlich dem Zweck dient, Abweichungen nach Absatz 1 Satz 4 und 5 zu
gestatten.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 kann bestimmt
werden, daß Versicherungsunternehmen, auf die die Richtlinie 91/674/EWG nach deren
Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG oder in Verbindung
mit Artikel 2 Nr. 2 oder 3 oder Artikel 3 der Richtlinie 79/267/EWG nicht anzuwenden
ist, von den Regelungen des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts ganz
oder teilweise befreit werden, soweit dies erforderlich ist, um eine im Verhältnis
zur Größe der Versicherungsunternehmen unangemessene Belastung zu vermeiden; Absatz
1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden. In der Rechtsverordnung dürfen diesen
Versicherungsunternehmen auch für die Gliederung des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses, für die Erstellung von Anhang und Lagebericht und Konzernanhang und
Konzernlagebericht sowie für die Offenlegung ihrer Größe angemessene Vereinfachungen
gewährt werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden.
Sechster Unterabschnitt
Straf-und Bußgeldvorschriften
Zwangsgelder

§ 331 Unrichtige Darstellung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats
einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der
Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht oder im Zwischenabschluß nach
§ 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
1a. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum
Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b einen Einzelabschluss nach
den in § 315a Abs. 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards, in dem
die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig wiedergegeben oder verschleiert
worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig offen legt,

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2.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer
Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluß, im
Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschluß nach § 340i Abs. 4 unrichtig
wiedergibt oder verschleiert,
3.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum
Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1 und 2 oder einer nach den § 292 erlassenen
Rechtsverordnung einen Konzernabschluß oder Konzernlagebericht, in dem die
Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind,
vorsätzlich oder leichtfertig offenlegt,
3a. entgegen § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4 oder § 315
Abs. 1 Satz 6 eine Versicherung nicht richtig abgibt,

4.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter
Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen
oder Nachweisen, die nach § 320 einem Abschlußprüfer der Kapitalgesellschaft,
eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben
macht oder die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens
oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.
Fußnote

§ 331 Nr. 3 u. 3a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. HGBEG Art. 62

§ 332 Verletzung der Berichtspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als
Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines
Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts,
eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder
eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses
gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände
verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe.
§ 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein
Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines
gemeinsam geführten Unternehmens (§ 310) oder eines assoziierten Unternehmens (§ 311),
namentlich ein Betriebs-oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers bei Prüfung des Jahresabschlusses,
eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder des Konzernabschlusses bekannt geworden
ist, oder wer ein Geschäfts-oder Betriebsgeheimnis oder eine Erkenntnis über das
Unternehmen, das ihm als Beschäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1
bei der Prüftätigkeit bekannt geworden ist, unbefugt offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1
bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs-oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapitalgesellschaft verfolgt.
§ 334 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder
des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft
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1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift
a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder 2, des § 251 oder des § 264 Abs. 2 über Form oder
Inhalt,

b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4 oder 5, des § 254 oder des § 256a über
die Bewertung,

c) des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder 6, der §§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7, der §§
272, 274, 275 oder des § 277 über die Gliederung oder

d) des § 284 oder des § 285 über die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden
Angaben,

2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift
a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis,
b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 298 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245,
246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, dem § 250 Abs. 1 oder dem § 251
über Inhalt oder Form,
c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,
d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b
bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a über die Bewertung,
e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung assoziierter
Unternehmen oder
f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 über die im Anhang zu
machenden Angaben,

3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 Abs. 1, 4 oder Abs.
5 oder des § 289a über den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Abs. 1 oder
4 über den Inhalt des Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des §
328 über Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des § 330 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften
zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2, 3,
5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 319b Abs. 1 Satz 1 oder 2 er oder nach § 319 Abs.
4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4, 5, § 319b
Abs. 1 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchprüfungsgesellschaft, für die
er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Bundesamt für Justiz.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Kreditinstitute im Sinn des § 340 und auf
Versicherungsunternehmen im Sinn des § 341 Abs. 1 nicht anzuwenden.
§ 335 Festsetzung von Ordnungsgeld

(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft,
die
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1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts,
des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der
Rechnungslegung oder
2. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der
Hauptniederlassung
nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen
Offenlegung vom Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungsgeldverfahren nach
den Absätzen 2 bis 6 durchzuführen; im Fall der Nummer 2 treten die in § 13e
Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle
der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Das
Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft durchgeführt werden,
für die die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die in Satz 1 Nr. 1 und
2 genannten Pflichten zu erfüllen haben. Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass
eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahres-
oder Konzernabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht
erfüllt ist. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens
fünfundzwanzigtausend Euro. Eingenommene Ordnungsgelder fließen dem Bundesamt zu.

(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs.
3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2,
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§
23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze
entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren.
Zur Vertretung der Beteiligten sind auch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Personen und Vereinigungen im Sinn des §
3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2
und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des
Steuerberatungsgesetzes handeln, befugt.
(2a) Für eine elektronische Aktenführung und Kommunikation sind § 110a Abs. 1,
§ 110b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 110c Abs. 1 sowie § 110d des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden. § 110a Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie §
110b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz die Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen kann; es kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Justiz übertragen.

(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines
Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen
vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder
die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der
Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die
Kosten beschränkt werden. Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach
dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung
mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich
die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen.
Wenn die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten wird, kann das Bundesamt das
Ordnungsgeld herabsetzen. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und
gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der
Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung
nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch
oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen
die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 7 findet die Beschwerde nach den Vorschriften
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus Absatz 5 etwas anderes
ergibt.
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(5) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie
entscheidet das für den Sitz des Bundesamts zuständige Landgericht. Die Landesregierung
des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, wird ermächtigt, zur
Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen
Geschäftsbelastung durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel
nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die
Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer
an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer,
so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden;
über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der
Vorsitzende. Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt. Das Landgericht kann nach
billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, die
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus
der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 7 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der
Beschwerde abhilft. § 91 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.Die sofortige Beschwerde ist bei
dem Bundesamt einzulegen. Hält das Bundesamt die sofortige Beschwerde für begründet,
hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die sofortige Beschwerde unverzüglich dem
Beschwerdegericht vorzulegen.
(5a) Für die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem
Gericht nach Absatz 5 sind § 110a Abs. 1, § 110b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 110c
Abs. 1 sowie § 110d des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden.
§ 110a Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 110b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung des
Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, die Rechtsverordnung erlassen und
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.

(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 keine
Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinn des § 267 Abs. 1, 2 oder
Abs. 3 vor, ist den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten zugleich mit
der Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben, im Fall des Einspruchs die Bilanzsumme
nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3), die
Umsatzerlöse in den ersten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag (§ 277 Abs. 1)
und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) für das betreffende
Geschäftsjahr und für diejenigen vorausgehenden Geschäftsjahre, die für die Einstufung
nach § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben
nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der
§§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
Fußnote

§ 335 Abs. 5 Satz 11 und 12: Zur Anwendung vgl. Art. 66 Abs. 6 HGBEG

§ 335 Abs. 5 Satz 11 und 12: Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 66 Abs. 6 HGBEG

§ 335a (weggefallen)

-

§ 335b Anwendung der Straf-und Bußgeld-sowie der
Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften

Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die
Ordnungsgeldvorschrift des § 335 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften im Sinn des § 264a Abs. 1.

Dritter Abschnitt

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Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften

§ 336

(1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang
zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn-und Verlustrechnung eine Einheit
bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht
sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr
aufzustellen.
(2) Auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sind, soweit in den folgenden
Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1, Abs. 2, §§
265 bis 289 über den Jahresabschluß und den Lagebericht entsprechend anzuwenden; § 277
Abs. 3 Satz 1, § 285 Nr. 6 und 17 brauchen jedoch nicht angewendet zu werden. Sonstige
Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt.
(3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.
§ 337 Vorschriften zur Bilanz

(1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der
Mitglieder auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des
Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Mitglieder gesondert anzugeben. Werden rückständige
fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile in der Bilanz als Geschäftsguthaben
ausgewiesen, so ist der entsprechende Betrag auf der Aktivseite unter der Bezeichnung
"Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile" einzustellen. Werden
rückständige fällige Einzahlungen nicht als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der
Betrag bei dem Posten "Geschäftsguthaben" zu vermerken. In beiden Fällen ist der Betrag
mit dem Nennwert anzusetzen. Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital ist gesondert
anzugeben.
(2) An Stelle der Gewinnrücklagen sind die Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt
aufzugliedern:
1. Gesetzliche Rücklage;
2. andere Ergebnisrücklagen; die Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 des
Genossenschaftsgesetzes und die Beträge, die aus dieser Ergebnisrücklage an
ausgeschiedene Mitglieder auszuzahlen sind, müssen vermerkt werden.
(3) Bei den Ergebnisrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert aufzuführen:
1. Die Beträge, welche die Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs
eingestellt hat;
2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.
§ 338 Vorschriften zum Anhang

(1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs
eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schluß des Geschäftsjahrs der
Genossenschaft angehörenden Mitglieder. Ferner sind der Gesamtbetrag, um welchen in
diesem Jahr die Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen der Mitglieder sich vermehrt
oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen anzugeben, für welche am
Jahresschluß alle Mitglieder zusammen aufzukommen haben.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
1. Name und Anschrift des zuständigen Prüfungsverbands, dem die Genossenschaft
angehört;
2. alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr
oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem
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ausgeschriebenen Vornamen; ein etwaiger Vorsitzender des Aufsichtsrats ist als
solcher zu bezeichnen.

(3) An Stelle der in § 285 Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben über die an Mitglieder von
Organen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kredite sind lediglich die Forderungen
anzugeben, die der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats
zustehen. Die Beträge dieser Forderungen können für jedes Organ in einer Summe
zusammengefaßt werden.
§ 339 Offenlegung

(1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluß,
jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag
nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht
und den Bericht des Aufsichtsrats beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
elektronisch einzureichen. Ist die Erteilung eines Bestätigungsvermerks nach § 58 Abs.
2 des Genossenschaftsgesetzes vorgeschrieben, so ist dieser mit dem Jahresabschluß
einzureichen; hat der Prüfungsverband die Bestätigung des Jahresabschlusses versagt,
so muß dies auf dem eingereichten Jahresabschluß vermerkt und der Vermerk vom
Prüfungsverband unterschrieben sein. Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im
Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der
Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung unverzüglich nach Abschluß
der Prüfung einzureichen. Wird der Jahresabschluß oder der Lagebericht nach der
Einreichung geändert, so ist auch die geänderte Fassung einzureichen.
(2) § 325 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2, 2a und 6 sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend
anzuwenden.
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter
Geschäftszweige

Erster Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute

Erster Titel
Anwendungsbereich

§ 340

(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5 von
der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf Zweigniederlassungen von Unternehmen
mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch
nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern
die Zweigniederlassung nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als
Kreditinstitut gilt. § 340l Abs. 2 und 3 ist außerdem auf Zweigniederlassungen im
Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 53c Nr. 1 dieses Gesetzes, anzuwenden,
sofern diese Zweigniederlassungen Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
bis 5 und 7 bis 12 dieses Gesetzes betreiben. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von
Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben
unberührt.
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(2) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des
Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Art insoweit ergänzend anzuwenden, als sie
Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(3) Dieser Unterabschnitt ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht
anzuwenden.
(4) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des §
1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nicht nach dessen
§ 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung ausgenommen sind, sowie auf Zweigniederlassungen
von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen
Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigniederlassung nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen als Finanzdienstleistungsinstitut gilt. § 340c Abs. 1 ist
nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, soweit
letztere Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes und
nicht Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen sind. § 340l ist nur auf Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden, die
Kapitalgesellschaften sind. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die
wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt.
(5) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Zahlungsinstitute im Sinne des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden. § 340l ist nur auf Zahlungsinstitute
anzuwenden, die Kapitalgesellschaften sind. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von
Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben
unberührt.
Zweiter Titel
Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß

§ 340a Anzuwendende Vorschriften

(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluß die für große Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes
bestimmt ist; Kreditinstitute haben außerdem einen Lagebericht nach den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des § 289 aufzustellen.
(2) § 265 Abs. 6 und 7, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276,
277 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr. 8 und 12, § 288 sind nicht
anzuwenden. An Stelle von § 247 Abs. 1, §§ 251, 266, 268 Abs. 2 und 7, §§ 275, 285 Nr.
1, 2, 4 und 9 Buchstabe c sind die durch Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und
anderen Vorschriften anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende
Vorschriften bestehen. § 264 Abs. 3 und § 264b sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
das Kreditinstitut unter den genannten Voraussetzungen die Vorschriften des Vierten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden braucht.
(3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende
Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des § 10 Abs.
3 des Kreditwesengesetzes aufstellen, sind auf diese die für den Jahresabschluss
geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden. Die Vorschriften über die Bestellung
des Abschlussprüfers sind auf die prüferische Durchsicht entsprechend anzuwenden.
Die prüferische Durchsicht ist so anzulegen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung
ausgeschlossen werden kann, dass der Zwischenabschluss in wesentlichen Belangen den
anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen widerspricht. Der Abschlussprüfer hat das
Ergebnis der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zusammenzufassen. § 320 und
§ 323 gelten entsprechend.
(4) Zusätzlich haben Kreditinstitute im Anhang zum Jahresabschluß anzugeben:
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1. alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien von großen
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3), die von gesetzlichen Vertretern oder anderen
Mitarbeitern wahrgenommen werden;
2. alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die fünf vom Hundert der
Stimmrechte überschreiten.
§ 340b Pensionsgeschäfte

(1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines
Kreditinstituts (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen
Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags
überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, daß die Vermögensgegenstände
später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus vereinbarten anderen
Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können.
(2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem
bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so
handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.
(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem
vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so
handelt es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft.
(4) Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände
in der Bilanz des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in
Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenüber
dem Pensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein
niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des
Pensionsgeschäfts zu verteilen. Außerdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in
Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf
die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen;
er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrags eine Forderung an den
Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer
oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit
des Pensionsgeschäfts zu verteilen.
(5) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht in der
Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der
Pensionsgeber hat unter der Bilanz den für den Fall der Rückübertragung vereinbarten
Betrag anzugeben.
(6) Devisentermingeschäfte, Finanztermingeschäfte und ähnliche Geschäfte sowie
die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten nicht als
Pensionsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift.
§ 340c Vorschriften zur Gewinn-und Verlustrechnung und zum Anhang

(1) Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist der Unterschiedsbetrag aller
Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands
und dem Handel mit Edelmetallen sowie der zugehörigen Erträge aus Zuschreibungen und
Aufwendungen aus Abschreibungen auszuweisen. In die Verrechnung sind außerdem die
Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz
1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen
einzubeziehen.
(2) Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen
Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere dürfen mit den Erträgen
aus Zuschreibungen zu solchen Vermögensgegenständen verrechnet und in einem Aufwand-
oder Ertragsposten ausgewiesen werden. In die Verrechnung nach Satz 1 dürfen auch die
Aufwendungen und Erträge aus Geschäften mit solchen Vermögensgegenständen einbezogen
werden.
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(3) Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven nach §
10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen zurechnen, haben den
Betrag, mit dem diese Reserven dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden, im Anhang
zur Bilanz und zur Gewinn-und Verlustrechnung anzugeben.
§ 340d Fristengliederung

Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern.
Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag
maßgebend.

Dritter Titel
Bewertungsvorschriften

§ 340e Bewertung von Vermögensgegenständen

(1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen
Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und
Maschinen, andere Anlagen, Betriebs-und Geschäftsausstattung sowie Anlagen im Bau
nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß
sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle
sind sie nach Satz 2 zu bewerten. Andere Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen
und Wertpapiere, sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu
bewerten, es sei denn, daß sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu
dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten. § 253 Abs. 3 Satz 4 ist nur
auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn des Satzes 1 sowie
Wertpapiere und Forderungen im Sinn des Satzes 2, die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu
dienen bestimmt sind, anzuwenden.
(2) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Hypothekendarlehen und andere Forderungen
mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten Zinscharakter hat. Ist
der Nennbetrag höher als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so ist der
Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen;
er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang
gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag oder die
Anschaffungskosten, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten
auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner
jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
(3) Finanzinstrumente des Handelsbestands sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich
eines Risikoabschlags zu bewerten. Eine Umgliederung in den Handelsbestand ist
ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für eine Umgliederung aus dem Handelsbestand, es sei
denn, außergewöhnliche Umstände, insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen der
Handelbarkeit der Finanzinstrumente, führen zu einer Aufgabe der Handelsabsicht durch
das Kreditinstitut. Finanzinstrumente des Handelsbestands können nachträglich in eine
Bewertungseinheit einbezogen werden; sie sind bei Beendigung der Bewertungseinheit
wieder in den Handelsbestand umzugliedern.
(4) In der Bilanz ist dem Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nach § 340g
in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens 10 vom Hundert der Nettoerträge des
Handelsbestands entspricht, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Dieser Posten
darf nur aufgelöst werden
1. zum Ausgleich von Nettoaufwendungen des Handelsbestands oder
2. soweit er 50 vom Hundert des Durchschnitts der letzten fünf jährlichen Nettoerträge
des Handelsbestands übersteigt.
§ 340f Vorsorge für allgemeine Bankrisiken

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(1) Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden,
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere
nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermögen behandelt werden
noch Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs.
1 Satz 1, Abs. 4 vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken
des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf diese Weise
gebildeten Vorsorgereserven darf vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1
bezeichneten Vermögensgegenstände, der sich bei deren Bewertung nach § 253 Abs. 1
Satz 1, Abs. 4 ergibt, nicht übersteigen. Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten
werden.
(2) (weggefallen)
(3) Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung von Absatz 1 und aus Geschäften
mit in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus Abschreibungen
sowie Erträge aus Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren dürfen mit den
Aufwendungen aus Abschreibungen auf Forderungen, Zuführungen zu Rückstellungen
für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken sowie mit den Erträgen aus
Zuschreibungen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach teilweiser oder vollständiger
Abschreibung und aus Auflösungen von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und
für Kreditrisiken verrechnet und in der Gewinn-und Verlustrechnung in einem Aufwand-
oder Ertragsposten ausgewiesen werden.
(4) Angaben über die Bildung und Auflösung von Vorsorgereserven nach Absatz 1 sowie
über vorgenommene Verrechnungen nach Absatz 3 brauchen im Jahresabschluß, Lagebericht,
Konzernabschluß und Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden.
§ 340g Sonderposten für allgemeine Bankrisiken

(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen
allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden,
soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken
des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des
Sonderpostens sind in der Gewinn-und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
Vierter Titel
Währungsumrechnung

§ 340h Währungsumrechnung

§ 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung
ergeben, in der Gewinn-und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind, soweit die
Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände,
Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind.

Fünfter Titel
Konzernabschluß, Konzernlagebericht,
Konzernzwischenabschluß

§ 340i Pflicht zur Aufstellung

(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betrieben werden, haben unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluß und einen
Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten
Unterabschnitts über den Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufzustellen, soweit
in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist. Zusätzliche
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Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben
unberührt.

(2) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt,
die §§ 340a bis 340g über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den
Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,
soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten. Die §§ 293, 298 Abs. 1 und 2, §
314 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe c sind nicht anzuwenden. In den Fällen des § 315a
Abs. 1 finden von den in Absatz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290 bis 292,
315a Anwendung; die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes sowie § 340j sind nicht anzuwenden.
Soweit § 315a Abs. 1 auf die Bestimmung des § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c verweist,
tritt an deren Stelle die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 37
der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist. Im Übrigen findet
die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Fällen des § 315a Abs. 1 keine
Anwendung.
(3) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Titels gelten auch Mutterunternehmen,
deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben
sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese
Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind.
(4) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende
Konzernzwischenabschlüsse zur Ermittlung von Konzernzwischenergebnissen im Sinne
des § 10a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes aufstellen, sind auf diese die für den
Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden. Die Vorschriften
über die Bestellung des Abschlussprüfers sind auf die prüferische Durchsicht
entsprechend anzuwenden. Die prüferische Durchsicht ist so anzulegen, dass bei
gewissenhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, dass der Zwischenabschluss
in wesentlichen Belangen den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen widerspricht.
Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung
zusammenzufassen. § 320 und § 323 gelten entsprechend.
§ 340j Einzubeziehende Unternehmen

Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, nach § 296
Abs. 1 Nr. 3 in seinen Konzernabschluß nicht ein und ist der vorübergehende Besitz
von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion
zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es
den Jahresabschluß dieses Unternehmens seinem Konzernabschluß beizufügen und im
Konzernanhang zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen
Stützungsaktion zu machen.

Sechster Titel
Prüfung

§ 340k

(1) Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und
Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht unbeschadet der
Vorschriften der §§ 28 und 29 des Gesetzes über das Kreditwesen nach den Vorschriften
des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über die Prüfung prüfen zu lassen;
§ 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des
fünften Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen. Der
Jahresabschluß ist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen.
(2) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder ein rechtsfähiger wirtschaftlicher
Verein, so ist die Prüfung abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von dem Prüfungsverband
durchzuführen, dem das Kreditinstitut als Mitglied angehört, sofern mehr als die
Hälfte der geschäftsführenden Mitglieder des Vorstands dieses Prüfungsverbands
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Wirtschaftsprüfer sind. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß
einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 sind
auf die gesetzlichen Vertreter des Prüfungsverbandes und auf alle vom Prüfungsverband
beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechend
anzuwenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des
Prüfungsverbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Abschlussprüfer
die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen
kann. Ist das Mutterunternehmen eine Genossenschaft, so ist der Prüfungsverband,
dem die Genossenschaft angehört, unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 auch
Abschlußprüfer des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

(2a) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses der in Absatz 2 bezeichneten Kreditinstitute
durch einen Prüfungsverband darf der gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerk
nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden. Die im Prüfungsverband tätigen
Wirtschaftsprüfer haben ihre Prüfungstätigkeit unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen
und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von
Prüfungsberichten unparteiisch zu verhalten. Weisungen dürfen ihnen hinsichtlich ihrer
Prüfungstätigkeit von Personen, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt werden.
Die Zahl der im Verband tätigen Wirtschaftsprüfer muss so bemessen sein, dass die den
Bestätigungsvermerk unterschreibenden Wirtschaftsprüfer die Prüfung verantwortlich
durchführen können.

(3) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so dürfen die nach Absatz 1 vorgeschriebenen
Prüfungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von der Prüfungsstelle eines Sparkassen-
und Giroverbands durchgeführt werden. Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch
nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des
§ 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt; § 319 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 319a sind auf alle
vom Sparkassen-und Giroverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung
beeinflussen können, entsprechend anzuwenden. Außerdem muß sichergestellt sein, daß der
Abschlußprüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen der Organe des Sparkassen-und
Giroverbands durchführen kann. Soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht, findet §
319 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bescheinigung der Prüfungsstelle
erteilt worden sein muss.
(4) Finanzdienstleistungsinstitute und Zahlungsinstitute, deren Bilanzsumme am Stichtag
150 Millionen Euro nicht übersteigt, dürfen auch von den in § 319 Abs. 1 Satz 2
genannten Personen geprüft werden.
(5) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betrieben werden, haben § 324 anzuwenden, wenn sie kapitalmarktorientiert im Sinn des
§ 264d sind und keinen Aufsichts-oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen
des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss. Dies gilt für Sparkassen im Sinn des
Absatzes 3 sowie sonstige landesrechtliche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur,
soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht.
Siebenter Titel
Offenlegung

§ 340l

(1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den
Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten
Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen.
Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten
Unterlagen außerdem in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und
in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
offenzulegen, in dem sie eine Zweigniederlassung errichtet haben. Die Offenlegung
richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats.
(2) Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz
in einem anderen Staat haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer
Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach
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§ 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1, 3 und 4 offenzulegen. Unternehmen mit Sitz
in einem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung,
deren Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an
einer inländischen Börse zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, haben
zudem eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der
Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung
der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung
über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung offenzulegen. Satz 2 ist nicht
anzuwenden, soweit ausschließlich Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder einem
entsprechenden Betrag anderer Währung an einer inländischen Börse zum Handel am
regulierten Markt zugelassen sind. Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen
Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, brauchen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte
Rechnungslegungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht offenzulegen, sofern die nach
den Sätzen 1 und 2 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die Richtlinie 86/635/
EWG angepaßten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den nach einem dieser Rechte
aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache
einzureichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist,
können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch

1. in englischer Sprache oder
2. einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift oder,
3. wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht
zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigten
Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem Register
vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt
ist,
eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung
in deutscher Sprache einzureichen.

(3) § 339 ist auf Kreditinstitute, die Genossenschaften sind, nicht anzuwenden.
(4) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten die
folgenden Maßgaben und ergänzenden Bestimmungen:
1. Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Kreditinstitute anzuwenden, die
nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
2. § 285 Nr. 8 Buchstabe b findet keine Anwendung. Jedoch ist im Anhang zum
Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a der Personalaufwand des Geschäftsjahrs in
der Gliederung nach Formblatt 3 Posten 10 Buchstabe a der Kreditinstituts-
Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom
4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, anzugeben, sofern diese
Angaben nicht gesondert in der Gewinn-und Verlustrechnung erscheinen.
3. An Stelle des § 285 Nr. 9 Buchstabe c gilt § 34 Abs. 2 Nr. 2 der Kreditinstituts-
Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 4.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist.
4. Für den Anhang gilt zusätzlich die Vorschrift des § 340a Abs. 4.
5. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses
Unterabschnitts sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung keine
Anwendung.
Achter Titel
Straf-und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder

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§ 340m Strafvorschriften

Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute sowie auf Finanzdienstleistungsinstitute
im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden
auf die Verletzung von Pflichten durch den Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs.
4 Satz 1, durch den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen
Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1
oder durch den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen.

§ 340n Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder
des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder als Inhaber eines in der Rechtsform
des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im
Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 oder als Mitglied des Aufsichtsrats
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses oder bei der
Aufstellung des Zwischenabschlusses gemäß § 340a Abs. 3 einer Vorschrift
a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Abs. 1 oder 2, dieser in
Verbindung mit § 340a Abs. 2 Satz 3, des § 246 Abs. 3 Satz 1, des § 247 Abs. 2
oder 3, der §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder Abs. 2,
des § 264 Abs. 2, des § 340b Abs. 4 oder 5 oder des § 340c Abs. 1 über Form oder
Inhalt,

b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz
2, Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4 oder 5, der §§ 254, 256a, 340e Abs. 1 Satz 1
oder 2, Abs. 3 Satz 1, 2, 3 oder 4 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1 oder 2, des § 340f
Abs. 1 Satz 2 oder des § 340g Abs. 2 über die Bewertung,

c) des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 oder 6, der §§ 272, 274 oder des §
277 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 über die Gliederung,

d) des § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 5 oder des § 285 Nr. 3, 6, 7, 9 Buchstabe
a oder Buchstabe b, Nr. 10, 11, 13, 14, 17 bis 29 über die im Anhang zu
machenden Angaben,

2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder des Konzernzwischenabschlusses
gemäß § 340i Abs. 4 einer Vorschrift
a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis,
b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 340i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer
der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über Form oder Inhalt,
c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,
d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b
bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a über die Bewertung,
e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung assoziierter
Unternehmen oder
f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 über die im Anhang zu
machenden Angaben,

3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 Abs. 1, 4 oder Abs.
5 oder des § 289a über den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Abs. 1 oder
4 über den Inhalt des Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des §
328 über Form oder Inhalt oder
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6. einer auf Grund des § 330 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 erlassenen
Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften
zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2,
3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 319b Abs. 1 er, nach § 319 Abs. 4, auch in
Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4, 5, § 319b Abs. 1 die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder nach § 340k Abs. 2 oder Abs. 3 der Prüfungsverband
oder die Prüfungsstelle, für die oder für den er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein
darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
§ 340o Festsetzung von Ordnungsgeld

Personen, die

1. als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines
Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs. 4
Satz 1 oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen
Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs. 4 Satz 1
den § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts,
des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der
Rechnungslegung oder
2. als Geschäftsleiter von Zweigniederlassungen im Sinn des § 53 Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes § 340l Abs. 1 oder Abs. 2 über die Offenlegung der
Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld
nach § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Zweiter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und
Pensionsfonds

Erster Titel
Anwendungsbereich

§ 341

(1) Dieser Unterabschnitt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Unternehmen,
die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger
der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen), anzuwenden. Dies gilt
nicht für solche Versicherungsunternehmen, die auf Grund von Gesetz, Tarifvertrag
oder Satzung ausschließlich für ihre Mitglieder oder die durch Gesetz oder
Satzung begünstigten Personen Leistungen erbringen oder als nicht rechtsfähige
Einrichtungen ihre Aufwendungen im Umlageverfahren decken, es sei denn, sie sind
Aktiengesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder rechtsfähige
kommunale Schadenversicherungsunternehmen.
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(2) Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Niederlassungen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen
Staat, wenn sie zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die
deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen.
(3) Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder
für Niederlassungen bestehen, bleiben unberührt.
(4) Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels dieses Unterabschnitts
sind mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 auf Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden. § 341d ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu
bewerten sind; §§ 341b, 341c sind insoweit nicht anzuwenden.
Zweiter Titel
Jahresabschluß, Lagebericht

§ 341a Anzuwendende Vorschriften

(1) Versicherungsunternehmen haben einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach
den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres für das
vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlußprüfer zur Durchführung
der Prüfung vorzulegen; die Frist des § 264 Abs. 1 Satz 3 gilt nicht. Ist das
Versicherungsunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und
nicht zugleich im Sinn des § 327a, beträgt die Frist nach Satz 1 vier Monate.
(2) § 265 Abs. 6, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277 Abs.
1 und 2, § 285 Nr. 8 Buchstabe a und § 288 sind nicht anzuwenden. Anstelle von § 247
Abs. 1, §§ 251, 265 Abs. 7, §§ 266, 268 Abs. 2 und 7, §§ 275, 285 Nr. 4 und 8 Buchstabe
b sowie § 286 Abs. 2 sind die durch Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und
anderen Vorschriften anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende
Vorschriften bestehen. § 264 Abs. 3 und § 264b sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
das Versicherungsunternehmen unter den genannten Voraussetzungen die Vorschriften des
Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden braucht. § 285 Nr. 3a
gilt mit der Maßgabe, daß die Angaben für solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu
machen sind, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen.
(3) Auf Krankenversicherungsunternehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft
ausschließlich oder überwiegend nach Art der Lebensversicherung betreiben, sind die
für die Rechnungslegung der Lebensversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind § 152 Abs. 2
und 3 sowie die §§ 170 bis 176 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; § 160 des
Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit er sich auf Genußrechte bezieht.
(5) Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben
oder deren Beiträge aus in Rückdeckung übernommenen Versicherungen die übrigen Beiträge
übersteigen, verlängert sich die in Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz genannte Frist
von vier Monaten auf zehn Monate, sofern das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr
übereinstimmt; die Hauptversammlung oder die Versammlung der obersten Vertretung,
die den Jahresabschluß entgegennimmt oder festzustellen hat, muß abweichend von § 175
Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes spätestens 14 Monate nach dem Ende des vergangenen
Geschäftsjahres stattfinden. Die Frist von vier Monaten nach Absatz 1 Satz 2 verlängert
sich in den Fällen des Satzes 1 nicht.
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften

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§ 341b Bewertung von Vermögensgegenständen

(1) Versicherungsunternehmen haben immaterielle Vermögensgegenstände, soweit sie
entgeltlich erworben wurden, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten
einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen,
andere Anlagen, Betriebs-und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau und Vorräte
nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten. Satz 1 ist
vorbehaltlich Absatz 2 und § 341c auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, soweit es
sich hierbei um Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an
verbundene Unternehmen oder an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht, Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen
und Rechte, sonstige Ausleihungen und Depotforderungen aus dem in Rückdeckung
übernommenen Versicherungsgeschäft handelt. § 253 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf die in Satz
2 bezeichneten Vermögensgegenstände anzuwenden.
(2) Auf Kapitalanlagen, soweit es sich hierbei um Aktien einschließlich der eigenen
Anteile, Investmentanteile sowie sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche
Wertpapiere handelt, sind die für das Umlaufvermögen geltenden § 253 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 4 und 5, § 256 anzuwenden, es sei denn, dass sie dazu bestimmt werden, dauernd
dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Fall sind sie nach den für das Anlagevermögen
geltenden Vorschriften zu bewerten.
(3) § 256 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs. 3 über die Bewertung zum Festwert ist auf
Grundstücke, Bauten und im Bau befindliche Anlagen nicht anzuwenden.
(4) Verträge, die von Pensionsfonds bei Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung
von Verpflichtungen gegenüber Versorgungsberechtigten eingegangen werden, sind mit dem
Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die Absätze 1
bis 3 sind insoweit nicht anzuwenden.
§ 341c Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere
Forderungen

(1) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Namensschuldverschreibungen,
Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden.
(2) Ist der Nennbetrag höher als die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag
in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen, planmäßig aufzulösen
und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist
der Nennbetrag niedriger als die Anschaffungskosten, darf der Unterschiedsbetrag in
den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmäßig
aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert
anzugeben.
§ 341d Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungen, für die
ein Anlagestock nach § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden ist, sind mit
dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§
341b, 341c sind nicht anzuwenden.

Vierter Titel
Versicherungstechnische Rückstellungen

§ 341e Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze

(1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit
zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist,
um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
sicherzustellen. Dabei sind die im Interesse der Versicherten erlassenen
aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen
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zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden
Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung bestimmter Kapitalerträge zu den
Rückstellungen zu berücksichtigen. Die Rückstellungen sind nach den Wertverhältnissen
am Abschlussstichtag zu bewerten und nicht nach § 253 Abs. 2 abzuzinsen.

(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind außer in den Fällen der §§ 341f bis
341h insbesondere zu bilden
1. für den Teil der Beiträge, der Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem
Abschlußstichtag darstellt (Beitragsüberträge);
2. für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, soweit
die ausschließliche Verwendung der Rückstellung zu diesem Zweck durch Gesetz,
Satzung, geschäftsplanmäßige Erklärung oder vertragliche Vereinbarung gesichert ist
(Rückstellung für Beitragsrückerstattung);
3. für Verluste, mit denen nach dem Abschlußstichtag aus bis zum Ende des
Geschäftsjahres geschlossenen Verträgen zu rechnen ist (Rückstellung für drohende
Verluste aus dem Versicherungsgeschäft).
(3) Soweit eine Bewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 oder § 240 Abs. 4 nicht möglich ist
oder der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre, können die Rückstellungen
auf Grund von Näherungsverfahren geschätzt werden, wenn anzunehmen ist, daß diese zu
annähernd gleichen Ergebnissen wie Einzelberechnungen führen.
§ 341f Deckungsrückstellung

(1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungsund
dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe
ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschließlich bereits zugeteilter
Überschußanteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten Überschußanteile und
nach Abzug des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der künftigen Beiträge
zu bilden (prospektive Methode). Ist eine Ermittlung des Wertes der künftigen
Verpflichtungen und der künftigen Beiträge nicht möglich, hat die Berechnung auf Grund
der aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen Geschäftsjahre zu erfolgen
(retrospektive Methode).
(2) Bei der Bildung der Deckungsrückstellung sind auch gegenüber den Versicherten
eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen, sofern die derzeitigen oder
zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung dieser
Verpflichtungen nicht ausreichen.
(3) In der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben
wird, ist als Deckungsrückstellung eine Alterungsrückstellung zu bilden; hierunter
fallen auch der Rückstellung bereits zugeführte Beträge aus der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung sowie Zuschreibungen, die dem Aufbau einer Anwartschaft auf
Beitragsermäßigung im Alter dienen. Bei der Berechnung sind die für die Berechnung der
Prämien geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
§ 341g Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

(1) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die
Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber noch
nicht abgewickelten Versicherungsfällen zu bilden. Hierbei sind die gesamten
Schadenregulierungsaufwendungen zu berücksichtigen.
(2) Für bis zum Abschlußstichtag eingetretene, aber bis zur inventurmäßigen
Erfassung noch nicht gemeldete Versicherungsfälle ist die Rückstellung pauschal zu
bewerten. Dabei sind die bisherigen Erfahrungen in bezug auf die Anzahl der nach dem
Abschlußstichtag gemeldeten Versicherungsfälle und die Höhe der damit verbundenen
Aufwendungen zu berücksichtigen.
(3) Bei Krankenversicherungsunternehmen ist die Rückstellung anhand eines statistischen
Näherungsverfahrens zu ermitteln. Dabei ist von den in den ersten Monaten des nach
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dem Abschlußstichtag folgenden Geschäftsjahres erfolgten Zahlungen für die bis zum
Abschlußstichtag eingetretenen Versicherungsfälle auszugehen.

(4) Bei Mitversicherungen muß die Rückstellung der Höhe nach anteilig zumindest
derjenigen entsprechen, die der führende Versicherer nach den Vorschriften oder der
Übung in dem Land bilden muß, von dem aus er tätig wird.
(5) Sind die Versicherungsleistungen auf Grund rechtskräftigen Urteils, Vergleichs oder
Anerkenntnisses in Form einer Rente zu erbringen, so müssen die Rückstellungsbeträge
nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden.
§ 341h Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen

(1) Schwankungsrückstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf
künftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere
1. nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen
Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle zu rechnen ist,
2. die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge ausgeglichen werden und
3. die Schwankungen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind.
(2) Für Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von Leistung und Gegenleistung
wegen des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen nicht im Geschäftsjahr, sondern nur in einem am Abschlußstichtag nicht
bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, ist eine Rückstellung zu bilden und in der
Bilanz als "ähnliche Rückstellung" unter den Schwankungsrückstellungen auszuweisen.
Fünfter Titel
Konzernabschluß, Konzernlagebericht

§ 341i Aufstellung, Fristen

(1) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabhängig von ihrer Größe einen
Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen. Zusätzliche Anforderungen
auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben unberührt.
(2) Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Titels gelten auch Mutterunternehmen,
deren einziger oder hauptsächlicher Zweck darin besteht, Beteiligungen an
Tochterunternehmen zu erwerben, diese Beteiligungen zu verwalten und rentabel
zu machen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend
Versicherungsunternehmen sind.
(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben den Konzernabschluß und
den Konzernlagebericht abweichend von § 290 Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach
Ablauf der Aufstellungsfrist für den zuletzt aufzustellenden und in den Konzernabschluß
einzubeziehenden Abschluß, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Stichtag des Konzernabschlusses, für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen
und dem Abschlußprüfer des Konzernabschlusses vorzulegen; ist das Mutterunternehmen
eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht zugleich im Sinn
des § 327a, tritt an die Stelle der Frist von längstens zwölf eine Frist von längstens
vier Monaten. § 299 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Stichtag des
Jahresabschlusses eines Unternehmens nicht länger als sechs Monate vor dem Stichtag des
Konzernabschlusses liegen darf.
(4) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht sind abweichend von § 175 Abs. 1
Satz 1 des Aktiengesetzes spätestens der nächsten nach Ablauf der Aufstellungsfrist für
den Konzernabschluß und Konzernlagebericht einzuberufenden Hauptversammlung, die einen
Jahresabschluß des Mutterunternehmens entgegennimmt oder festzustellen hat, vorzulegen.
§ 341j Anzuwendende Vorschriften

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(1) Auf den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind die Vorschriften des
Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über den Konzernabschluß und den
Konzernlagebericht und, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen
bedingt, die §§ 341a bis 341h über den Jahresabschluß sowie die für die Rechtsform
und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,
soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten. Die §§ 293, 298 Abs. 1 und 2
sowie § 314 Abs. 1 Nr. 3 sind nicht anzuwenden. § 314 Abs. 1 Nr. 2a gilt mit der
Maßgabe, daß die Angaben für solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind,
die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen. In den Fällen des § 315a Abs.
1 finden abweichend von Satz 1 nur die §§ 290 bis 292, 315a Anwendung; die Sätze 2
und 3 dieses Absatzes und Absatz 2, § 341i Abs. 3 Satz 2 sowie die Bestimmungen der
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S.
3378) und der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S.
246) in ihren jeweils geltenden Fassungen sind nicht anzuwenden.
(2) § 304 Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Lieferungen oder
Leistungen zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden sind und Rechtsansprüche der
Versicherungsnehmer begründet haben.
(3) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, ist § 170 Abs. 1 und 3
des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
Sechster Titel
Prüfung

§ 341k

(1) Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und
Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach den Vorschriften
des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen. § 319 Abs. 1 Satz
2 ist nicht anzuwenden. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß
nicht festgestellt werden.
(2) § 318 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abschlußprüfer des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses vom Aufsichtsrat bestimmt wird. § 318 Abs.
1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 321 Abs. 1 Satz 3 hat der Abschlußprüfer die Aufsichtsbehörde
unverzüglich zu unterrichten.
(4) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben § 324 anzuwenden, wenn sie
kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d sind und keinen Aufsichtsoder
Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des
Aktiengesetzes erfüllen muss. Dies gilt für landesrechtliche öffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmen nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht.
Siebenter Titel
Offenlegung

§ 341l

(1) Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den
Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten
Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen. Von den
in § 341a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Frist für die Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des
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elektronischen Bundesanzeigers 15 Monate, im Fall des § 325 Abs. 4 Satz 1 vier Monate
beträgt; § 327a ist anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben abweichend von § 325 Abs.
3 unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung
der obersten Vertretung, welcher der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht
vorzulegen sind, jedoch spätestens vor Ablauf des dieser Versammlung folgenden Monats
den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung
und den Konzernlagebericht mit Ausnahme der Aufstellung des Anteilsbesitzes beim
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.
(3) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten die
folgenden Maßgaben und ergänzenden Bestimmungen:
1. Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Versicherungsunternehmen
anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
2. An Stelle des § 285 Nr. 8 Buchstabe b gilt die Vorschrift des § 51 Abs. 5 in
Verbindung mit Muster 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 2
des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist.
3. § 341a Abs. 4 ist anzuwenden, soweit er auf die Bestimmungen der §§ 170, 171 und
175 des Aktiengesetzes über den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a dieses Gesetzes
verweist.
4. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses
Unterabschnitts sowie der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
keine Anwendung.
Achter Titel
Straf-und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder

§ 341m Strafvorschriften

Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden.
§ 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den
Hauptbevollmächtigten (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).

§ 341n Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder
des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds oder als
Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift
a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Abs. 1 oder 2, dieser in
Verbindung mit § 341a Abs. 2 Satz 3, des § 246 Abs. 3 Satz 1, des § 247 Abs. 3,
der §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder Abs. 2, des §
264 Abs. 2, des § 341e Abs. 1 oder 2 oder der §§ 341f, 341g oder 341h über Form
oder Inhalt,

b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4, 5, der §§ 254, 256a, 341b Abs. 1 Satz 1
oder des § 341d über die Bewertung,

c) des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 oder 6, der §§ 272, 274 oder des §
277 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 über die Gliederung,

d) der §§ 284, 285 Nr. 1, 2 oder Nr. 3, auch in Verbindung mit § 341a Abs. 2 Satz
5, oder des § 285 Nr. 6, 7, 9 bis 14, 17 bis 29 über die im Anhang zu machenden
Angaben,

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2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift
a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis,
b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 341j Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über Form oder Inhalt,
c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,
d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b

bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a über die Bewertung,
e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung assoziierter
Unternehmen oder
f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 in Verbindung mit § 341j Abs.
1 Satz 2 oder 3 über die im Anhang zu machenden Angaben,

3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 Abs. 1, 4 oder Abs.
5 oder des § 289a über den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Abs. 1 oder
4 über den Inhalt des Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des §
328 über Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des § 330 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1
erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften
zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2,
3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 319b Abs. 1 er oder nach § 319 Abs. 4, auch in
Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4, 5, § 319b Abs. 1 die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein
darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht für die ihrer Aufsicht unterliegenden
Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Unterliegt ein Versicherungsunternehmen und
Pensionsfonds der Aufsicht einer Landesbehörde, so ist diese zuständig.
§ 341o Festsetzung von Ordnungsgeld

Personen, die

1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens
oder eines Pensionsfonds § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des
Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des
Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l
Abs. 1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld
nach § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 341p Anwendung der Straf-und Bußgeld-sowie der
Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds

Die Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeldvorschrift des § 341n sowie die
Ordnungsgeldvorschrift des § 341o gelten auch für Pensionsfonds im Sinn des § 341 Abs.
4 Satz 1.

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Fünfter Abschnitt
Privates Rechnungslegungsgremium. Rechnungslegungsbeirat

§ 342 Privates Rechnungslegungsgremium

(1) Das Bundesministerium der Justiz kann eine privatrechtlich organisierte Einrichtung
durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen:
1. Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die
Konzernrechnungslegung,
2. Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu
Rechnungslegungsvorschriften,
3. Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen
Standardisierungsgremien und
4. Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im
Sinn des § 315a Abs. 1.
Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer
Satzung gewährleistet, daß die Empfehlungen und Interpretationen unabhängig und
ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen
werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht. Soweit Unternehmen
oder Organisationen von Rechnungslegern Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen
die Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern ausgeübt werden.

(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz
bekanntgemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung
beachtet worden sind.
§ 342a Rechnungslegungsbeirat

(1) Beim Bundesministerium der Justiz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein
Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342 Abs. 1 Satz 1 gebildet.
(2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus
1. einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz als Vorsitzendem sowie je einem
Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie,
2. vier Vertretern von Unternehmen,
3. vier Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe,
4. zwei Vertretern der Hochschulen.
(3) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das Bundesministerium der
Justiz berufen. Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden.
(4) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht
weisungsgebunden. Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(5) Das Bundesministerium der Justiz kann eine Geschäftsordnung für den Beirat
erlassen.
(6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise
einsetzen.
(7) Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlußfähig, wenn
mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342 Abs. 2 entsprechend.
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(9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt, soweit das
Bundesministerium der Justiz eine Einrichtung nach § 342 Abs. 1 anerkennt.
Sechster Abschnitt
Prüfstelle für Rechnungslegung

§ 342b Prüfstelle für Rechnungslegung

(1) Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prüfung von Verstößen
gegen Rechnungslegungsvorschriften durch Vertrag anerkennen (Prüfstelle) und ihr
die in den folgenden Absätzen festgelegten Aufgaben übertragen. Es darf nur eine
solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung, ihrer personellen
Zusammensetzung und der von ihr vorgelegten Verfahrensordnung gewährleistet, dass die
Prüfung unabhängig, sachverständig, vertraulich und unter Einhaltung eines festgelegten
Verfahrensablaufs erfolgt. Änderungen der Satzung und der Verfahrensordnung sind vom
Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
zu genehmigen. Die Prüfstelle kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben anderer
Personen bedienen. Das Bundesministerium der Justiz macht die Anerkennung einer
Prüfstelle sowie eine Beendigung der Anerkennung im amtlichen Teil des elektronischen
Bundesanzeigers bekannt.
(2) Die Prüfstelle prüft, ob der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der
zugehörige Lagebericht oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige
Konzernlagebericht sowie der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und
der zugehörige Zwischenlagebericht eines Unternehmens im Sinne des Satzes 2 den
gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entspricht.
Geprüft werden die Abschlüsse und Berichte von Unternehmen, deren Wertpapiere im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum
Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Die Prüfstelle prüft,
1. soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften
vorliegen,
2. auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder
3. ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prüfung).
Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterbleibt die Prüfung, wenn offensichtlich kein
öffentliches Interesse an der Prüfung besteht; Satz 3 Nr. 3 ist auf die Prüfung des
verkürzten Abschlusses und des zugehörigen Zwischenlageberichts nicht anzuwenden.
Die stichprobenartige Prüfung erfolgt nach den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten
Grundsätzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zur Erteilung
seines Einvernehmens auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.

(3) Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des zugehörigen Lageberichts durch die
Prüfstelle findet nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit gemäß § 256 Abs. 7
des Aktiengesetzes anhängig ist. Wenn nach § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1
des Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt worden ist, findet eine Prüfung ebenfalls
nicht statt, soweit der Gegenstand der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht oder eine
gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach
§ 260 des Aktiengesetzes reichen.
(4) Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung durch die Prüfstelle mitwirkt, sind
die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und die sonstigen Personen, derer sich
die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung bedienen, verpflichtet, richtige und
vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen.
Die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen kann verweigert werden, soweit diese den
Verpflichteten oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht
zur Verweigerung zu belehren.

(5) Die Prüfstelle teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Prüfung mit. Ergibt die
Prüfung, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat sie ihre Entscheidung zu
begründen und dem Unternehmen unter Bestimmung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Äußerung zu geben, ob es mit dem Ergebnis der Prüfstelle einverstanden ist.
(6) Die Prüfstelle berichtet der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über
1. die Absicht, eine Prüfung einzuleiten,
2. die Weigerung des betroffenen Unternehmens, an einer Prüfung mitzuwirken,
3. das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls darüber, ob sich das Unternehmen mit
dem Prüfungsergebnis einverstanden erklärt hat.
Ein Rechtsbehelf dagegen ist nicht statthaft.

(7) Die Prüfstelle und ihre Beschäftigten sind zur gewissenhaften und unparteiischen
Prüfung verpflichtet; sie haften für durch die Prüfungstätigkeit verursachte Schäden
nur bei Vorsatz.
(8) Die Prüfstelle zeigt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit
der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die Verfolgung zuständigen
Behörde an. Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den
Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt sie der Wirtschaftsprüferkammer.
§ 342c Verschwiegenheitspflicht

(1) Die bei der Prüfstelle Beschäftigten sind verpflichtet, über die Geschäfts-und
Betriebsgeheimnisse des Unternehmens und die bei ihrer Prüftätigkeit bekannt gewordenen
Erkenntnisse über das Unternehmen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht im Fall
von gesetzlich begründeten Mitteilungspflichten. Die bei der Prüfstelle Beschäftigten
dürfen nicht unbefugt Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer
Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflichten verletzt, ist
dem geprüften Unternehmen und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist,
auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen
haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich
für eine Prüfung und die damit im Zusammenhang stehenden Pflichtverletzungen auf den
in § 323 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrag. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere
Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen
worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt
haben. Sind im Fall des Satzes 1 durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung
mehrere Unternehmen geschädigt worden, beschränkt sich die Ersatzpflicht insgesamt
auf das Zweifache der Höchstgrenze des Satzes 1. Übersteigen in diesem Fall mehrere
nach Absatz 1 Satz 4 zu leistende Entschädigungen das Zweifache der Höchstgrenze des
Satzes 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem
ihr Gesamtbetrag zum Zweifachen der Höchstgrenze des Satzes 1 steht.
(3) Die §§ 93 und 97 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung des § 342b tätig werden. Sie
finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches
Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die von einer ausländischen
Stelle mitgeteilt worden sind, die mit der Prüfung von Rechnungslegungsverstößen
betraut ist.
§ 342d Finanzierung der Prüfstelle

Die Prüfstelle hat über die zur Finanzierung der Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Mittel einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr im Einvernehmen mit
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aufzustellen. Der Wirtschaftsplan

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ist dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen zur
Genehmigung vorzulegen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schießt der
Prüfstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kosten aus
der gemäß § 17d Abs. 1 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eingezogenen
Umlagevorauszahlung vor, wobei etwaige Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge
nach dem Verhältnis von Wirtschaftsplan zu dem betreffenden Teil des Haushaltsplanes
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anteilig zu berücksichtigen sind.
Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Prüfstelle ihren Jahresabschluss aufzustellen.
Die Entlastung erteilt das zuständige Organ der Prüfstelle mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 342e Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 342b Abs. 4 Satz
1 der Prüfstelle eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine
Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
Viertes Buch
Handelsgeschäfte

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 343

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehören.
(2) (weggefallen)
§ 344

(1) Die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum
Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig.
(2) Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betrieb seines
Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.
§ 345

Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen
die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung,
soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.

§ 346

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und
Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht
zu nehmen.

§ 347

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(1) Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen
zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
einzustehen.
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen
der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegt.
§ 348

Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes
versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs herabgesetzt werden.

§ 349

Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede
der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für
denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.

§ 350

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern
die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der
Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und
2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

§ 351

(weggefallen)

§ 352

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei
beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn
für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäft Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes
versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuch die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung
der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu
verstehen.
§ 353

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen
Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können
auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

§ 354

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste
leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung
handelt, Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen fordern.
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tag der
Leistung an Zinsen berechnen.
§ 354a

(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß §
399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese
Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
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Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit
befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen
sind unwirksam.

(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren
Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.
§ 355

(1) Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, daß die aus
der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen
in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und
Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses
ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei
dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tag des Abschlusses an Zinsen von
dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist.
(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode
jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung
ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.
§ 356

(1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert
ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung
des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu
suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken.
(2) Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung
als Gesamtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die
Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.
§ 357

Hat der Gläubiger eines Beteiligten die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf
dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als Überschuß aus der laufenden Rechnung
zukommt, so können dem Gläubiger gegenüber Schuldposten, die nach der Pfändung durch
neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden. Geschäfte, die auf Grund
eines schon vor der Pfändung bestehenden Rechtes oder einer schon vor diesem Zeitpunkt
bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners vorgenommen werden, gelten nicht als neue
Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift.

§ 358

Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit
bewirkt und gefordert werden.

§ 359

(1) Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher Weise
bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des
Ortes der Leistung.
(2) Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht
Tage zu verstehen.
§ 360

Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer
Art und Güte zu leisten.

§ 361

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Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Ort gelten, wo der
Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.

§ 362

(1) Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere
mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit
dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten;
sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein
Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur
Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.
(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf
Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne
Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.
§ 363

(1) Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder
anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer
Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn
sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann
über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die
Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist.
(2) Ferner können Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer,
Lagerscheine sowie Transportversicherungspolicen durch Indossament übertragen werden,
wenn sie an Order lauten.
§ 364

(1) Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den
Indossatar über.
(2) Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen
entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen
oder sich aus dem Inhalt der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer
zustehen.
(3) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zur Leistung
verpflichtet.
§ 365

(1) In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des Besitzers
und der Prüfung der Legitimation sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur
Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung
entsprechende Anwendung.
(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der
Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren
eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit
bestellt, Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen.
Fußnote

§ 365 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt Art. 13, 14 Abs. 2, Art. 16 u. 40 Abs. 3 Satz 2 des
Wechselgesetzes 4133-1 gem. Art. 3 Abs. 1 G v. 21.6.1933 I 409

§ 366

(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine
ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten,
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auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers
oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.

(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des
Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen,
betrifft.
(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers, des Spediteurs
und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß
Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich, das gesetzliche Pfandrecht des
Frachtführers, des Spediteurs und des Lagerhalters an Gut, das nicht Gegenstand des
Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt, jedoch
nur insoweit, als der gute Glaube des Erwerbers das Eigentum des Vertragspartners
betrifft.
§ 367

(1) Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder
sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier-oder Geldwechslergeschäfte
betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen,
wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust des Papiers im
elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in
dem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. Für
Veröffentlichungen vor dem 1. Januar 2007 tritt an die Stelle des elektronischen
Bundesanzeigers der Bundesanzeiger in Papierform. Inhaberpapieren stehen an Order
lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien und Zwischenscheine gleich,
falls sie mit einem Blankoindossament versehen sind.
(2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht
ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände
nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Auf Zins-, Renten-und Gewinnanteilscheine, die nicht später als in dem nächsten
auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstermin fällig werden, auf
unverzinsliche Inhaberpapiere, die auf Sicht zahlbar sind, und auf Banknoten sind diese
Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 368

(1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfändung auf der Seite des
Pfandgläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der in §
1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von
einer Woche.
(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des
Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers entsprechende Anwendung, auf das
Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der
Speditions-oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist.
§ 369

(1) Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen
Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften
zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des
Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz
gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, insbesondere mittels Konnossements,
Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch
dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstand von dem Schuldner auf den Gläubiger
übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen,
aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.
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(2) Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit, als dem Dritten
die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstands
entgegengesetzt werden können.
(3) Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung des
Gegenstands der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder
der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem
Gegenstand zu verfahren, widerstreitet.
(4) Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch
Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
§ 370

-

§ 371

(1) Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem
zurückbehaltenen Gegenstand für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein
Recht an dem Gegenstand zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 2
geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger in Ansehung der Befriedigung aus dem
Gegenstand den Vorrang.
(2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmten Frist von einem Monat tritt eine solche von einer Woche.
(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist
sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht
auf Befriedigung gegen den Eigentümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört,
gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentümer
betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befriedigung auf den
Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der
Verkauf des Gegenstands nicht rechtmäßig.
(4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirk
der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung
hat, erhoben werden.
§ 372

(1) In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand gilt zugunsten des
Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerb des Gläubigers der Eigentümer
des Gegenstands war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß
der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.
(2) Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerb des Gläubigers von dem Schuldner das
Eigentum, so muß er ein rechtskräftiges Urteil, das in einem zwischen dem Gläubiger
und dem Schuldner wegen Gestattung der Befriedigung geführten Rechtsstreit ergangen
ist, gegen sich gelten lassen, sofern nicht der Gläubiger bei dem Eintritt der
Rechtshängigkeit gewußt hat, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer war.
Zweiter Abschnitt
Handelskauf

§ 373

(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die
Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in
sicherer Weise hinterlegen.
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(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern
zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen-oder Marktpreis hat, nach vorgängiger
Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich
ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte
Person zum laufenden Preis bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im
Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung
aus anderen Gründen untunlich ist.
(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.
(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.
(5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit
und dem Ort der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkauf
hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle
der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen
unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
§ 374

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem
Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustehen, wenn der Käufer im Verzug der
Annahme ist.

§ 375

(1) Ist bei dem Kauf einer beweglichen Sache dem Käufer die nähere Bestimmung über
Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten, so ist der Käufer verpflichtet, die
vorbehaltene Bestimmung zu treffen.
(2) Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung im Verzug, so kann der
Verkäufer die Bestimmung statt des Käufers vornehmen oder gemäß den §§ 280, 281 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder gemäß §
323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurücktreten. Im ersteren Falle hat der
Verkäufer die von ihm getroffene Bestimmung dem Käufer mitzuteilen und ihm zugleich
eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. Wird
eine solche innerhalb der Frist von dem Käufer nicht vorgenommen, so ist die von dem
Verkäufer getroffene Bestimmung maßgebend.
§ 376

(1) Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit
oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil,
wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten
Frist erfolgt, von dem Vertrag zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist,
statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er
nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist dem Gegner
anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe.
(2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware einen Börsen-
oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen-oder
Marktpreises zur Zeit und am Ort der geschuldeten Leistung gefordert werden.
(3) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufs kann, falls die
Ware einen Börsen-oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruch nur zugrunde gelegt werden,
wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablauf der bedungenen Leistungszeit oder
Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf muß, wenn er nicht in öffentlicher
Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen Verkäufen oder Käufen öffentlich
ermächtigten Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum
laufenden Preis erfolgen.
(4) Auf den Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des
§ 373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder Kauf hat der Gläubiger den Schuldner
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unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz
verpflichtet.

§ 377

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware
unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem
Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem
Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß
es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der
Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels
als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese
Vorschriften nicht berufen.
§ 378

(aufgehoben)

§ 379

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er
die ihm von einem anderen Ort übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre
einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.
(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter
Beobachtung der Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.
§ 380

(1) Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware zu berechnen, so kommt das Gewicht der
Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dem Handelsgebrauch
des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat, sich ein anderes ergibt.
(2) Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatz oder Verhältnis
statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, sowie, ob und wieviel als Gutgewicht
zugunsten des Käufers zu berechnen ist oder als Vergütung für schadhafte oder
unbrauchbare Teile (Refaktie) gefordert werden kann, bestimmt sich nach dem Vertrag
oder dem Handelsgebrauch des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat.
§ 381

(1) Die in diesem Abschnitt für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch
für den Kauf von Wertpapieren.
(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder
zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.
§ 382

(aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Kommissionsgeschäft

§ 383

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(1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für
Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen
des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2
in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des
Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches
mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.
§ 384

(1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten
wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
(2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von
der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem
Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben,
was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.
(3) Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn
er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten
namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.
§ 385

(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er
diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht
für seine Rechnung gelten zu lassen.
(2) Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
§ 386

(1) Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preis verkauft oder hat er den ihm für
den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so muß der Kommittent, falls er das Geschäft
als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückweisen will, dies unverzüglich auf die
Anzeige von der Ausführung des Geschäfts erklären; anderenfalls gilt die Abweichung von
der Preisbestimmung als genehmigt.
(2) Erbietet sich der Kommissionär zugleich mit der Anzeige von der Ausführung
des Geschäfts zur Deckung des Preisunterschieds, so ist der Kommittent zur
Zurückweisung nicht berechtigt. Der Anspruch des Kommittenten auf den Ersatz eines den
Preisunterschied übersteigenden Schadens bleibt unberührt.
§ 387

(1) Schließt der Kommissionär zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm von dem
Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kommittenten zustatten.
(2) Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär verkauft, den
von dem Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt oder wenn der Preis, für
welchen er einkauft, den von dem Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht.
§ 388

(1) Befindet sich das Gut, welches dem Kommissionär zugesendet ist, bei der Ablieferung
in einem beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat
der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer zu wahren, für den
Beweis des Zustands zu sorgen und dem Kommittenten unverzüglich Nachricht zu geben; im
Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
(2) Ist das Gut dem Verderb ausgesetzt oder treten später Veränderungen an dem Gut ein,
die dessen Entwertung befürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung
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des Kommittenten einzuholen, oder ist der Kommittent in der Erteilung der Verfügung
säumig, so kann der Kommissionär den Verkauf des Gutes nach Maßgabe der Vorschriften
des § 373 bewirken.

§ 389

Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache
verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden
Rechte.

§ 390

(1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung
befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung
auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht
abgewendet werden konnten.
(2) Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur
verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu
bewirken.
§ 391

Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, so
finden in bezug auf die Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem
Kommissionär von den entdeckten Mängeln Anzeige zu machen, sowie in bezug auf die Sorge
für die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendem Verderb
die für den Käufer geltenden Vorschriften der §§ 377 bis 379 entsprechende Anwendung.
Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem Kommissionär gegen den
Dritten zustehen, von welchem er das Gut für Rechnung des Kommittenten gekauft hat,
wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nicht berührt.

§ 392

(1) Forderungen aus einem Geschäft, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der
Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
(2) Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im
Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als
Forderungen des Kommittenten.
§ 393

(1) Wird von dem Kommissionär ohne Zustimmung des Kommittenten einem Dritten ein
Vorschuß geleistet oder Kredit gewährt, so handelt der Kommissionär auf eigene Gefahr.
(2) Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Ort des Geschäfts die Stundung des
Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des
Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.
(3) Verkauft der Kommissionär unbefugt auf Kredit, so ist er verpflichtet, dem
Kommittenten sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. Wäre
beim Verkauf gegen bar der Preis geringer gewesen, so hat der Kommissionär nur den
geringeren Preis und, wenn dieser niedriger ist als der ihm gesetzte Preis, auch den
Unterschied nach § 386 zu vergüten.
§ 394

(1) Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er
das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm
übernommen oder am Ort seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.
(2) Der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittenten für die
Erfüllung im Zeitpunkt des Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfüllung
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aus dem Vertragsverhältnis gefordert werden kann. Er kann eine besondere Vergütung
(Delkredereprovision) beanspruchen.

§ 395

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den
Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

§ 396

(1) Der Kommissionär kann die Provision fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung
gekommen ist. Ist das Geschäft nicht zur Ausführung gekommen, so hat er gleichwohl
den Anspruch auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist;
auch kann er die Provision verlangen, wenn die Ausführung des von ihm abgeschlossenen
Geschäfts nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grund unterblieben
ist.
(2) Zu dem von dem Kommittenten für Aufwendungen des Kommissionärs nach den §§ 670 und
675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leistenden Ersatz gehört auch die Vergütung für die
Benutzung der Lagerräume und der Beförderungsmittel des Kommissionärs.
§ 397

Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgut, sofern er es im Besitz hat, insbesondere
mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann, ein
Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut
gegebenen Vorschüsse und Darlehen, der mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel
oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen aus
laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften.

§ 398

Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in
§ 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften
aus dem Gut befriedigen.

§ 399

Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene
Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die in § 397 bezeichneten
Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.

§ 400

(1) Die Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, die einen Börsen-oder
Marktpreis haben, sowie von Wertpapieren, bei denen ein Börsen-oder Marktpreis amtlich
festgestellt wird, kann, wenn der Kommittent nicht ein anderes bestimmt hat, von dem
Kommissionär dadurch ausgeführt werden, daß er das Gut, welches er einkaufen soll,
selbst als Verkäufer liefert oder das Gut, welches er verkaufen soll, selbst als Käufer
übernimmt.
(2) Im Falle einer solchen Ausführung der Kommission beschränkt sich die Pflicht des
Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung des Kaufes oder Verkaufs abzulegen,
auf den Nachweis, daß bei dem berechneten Preis der zur Zeit der Ausführung der
Kommission bestehende Börsen-oder Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der Ausführung
gilt der Zeitpunkt, in welchem der Kommissionär die Anzeige von der Ausführung zur
Absendung an den Kommittenten abgegeben hat.
(3) Ist bei einer Kommission, die während der Börsen-oder Marktzeit auszuführen war,
die Ausführungsanzeige erst nach dem Schluß der Börse oder des Marktes zur Absendung
abgegeben, so darf der berechnete Preis für den Kommittenten nicht ungünstiger sein als
der Preis, der am Schluß der Börse oder des Marktes bestand.
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(4) Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurs (erster Kurs, Mittelkurs,
letzter Kurs) ausgeführt werden soll, ist der Kommissionär ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige berechtigt und verpflichtet, diesen Kurs
dem Kommittenten in Rechnung zu stellen.
(5) Bei Wertpapieren und Waren, für welche der Börsen-oder Marktpreis amtlich
festgestellt wird, kann der Kommissionär im Falle der Ausführung der Kommission
durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen ungünstigeren Preis als den amtlich
festgestellten in Rechnung stellen.
§ 401

(1) Auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt hat der
Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt die Kommission zu
einem günstigeren als dem nach § 400 sich ergebenden Preise ausführen konnte, dem
Kommittenten den günstigeren Preis zu berechnen.
(2) Hat der Kommissionär vor der Absendung der Ausführungsanzeige aus Anlaß der
erteilten Kommission an der Börse oder am Markt ein Geschäft mit einem Dritten
abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungünstigeren als den hierbei
vereinbarten Preis berechnen.
§ 402

Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum
Nachteil des Kommittenten abgeändert werden.

§ 403

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt,
ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften
sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.

§ 404

Die Vorschriften der §§ 397 und 398 finden auch im Falle der Ausführung der Kommission
durch Selbsteintritt Anwendung.

§ 405

(1) Zeigt der Kommissionär die Ausführung der Kommission an, ohne ausdrücklich zu
bemerken, daß er selbst eintreten wolle, so gilt dies als Erklärung, daß die Ausführung
durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung des Kommittenten erfolgt
sei.
(2) Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär, daß die Erklärung
darüber, ob die Kommission durch Selbsteintritt oder durch Abschluß mit einem Dritten
ausgeführt sei, später als am Tag der Ausführungsanzeige abgegeben werden dürfe, ist
nichtig.
(3) Widerruft der Kommittent die Kommission und geht der Widerruf dem Kommissionär zu,
bevor die Ausführungsanzeige zur Absendung abgegeben ist, so steht dem Kommissionär das
Recht des Selbsteintritts nicht mehr zu.
§ 406

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kommissionär
im Betrieb seines Handelsgewerbes ein Geschäft anderer als der in § 383 bezeichneten
Art für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu schließen übernimmt. Das gleiche
gilt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, im Betrieb seines Handelsgewerbes
ein Geschäft in der bezeichneten Weise zu schließen übernimmt.
(2) Als Einkaufs-und Verkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts gilt auch eine
Kommission, welche die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache, die aus
einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoff herzustellen ist, zum Gegenstand hat.
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Vierter Abschnitt
Frachtgeschäft

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 407 Frachtvertrag

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum
Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
1. das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll
und
2. die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht
nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts
auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend
anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

§ 408 Frachtbrief

(1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben
verlangen:
1.
Ort und Tag der Ausstellung;
2.
Name und Anschrift des Absenders;
3.
Name und Anschrift des Frachtführers;
4.
Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene
Stelle;
5. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse;
6.
die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei
gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre
allgemein anerkannte Bezeichnung;
7.
Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
8.
das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
9.
die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen
Vermerk über die Frachtzahlung;
10.
den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
11.
Weisungen für die Zoll-und sonstige amtliche Behandlung des Gutes;
12.
eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem
Fahrzeug oder auf Deck.
In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für
zweckmäßig halten.

(2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender
unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den
Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck
oder Stempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet
das Gut, eine behält der Frachtführer.
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§ 409 Beweiskraft des Frachtbriefs

(1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des
Gegenteils als Nachweis für Abschluß und Inhalt des Frachtvertrages sowie für die
Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.
(2) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief begründet ferner die Vermutung,
daß das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich
gutem Zustand waren und daß die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern
mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Der Frachtbrief begründet diese
Vermutung jedoch nicht, wenn der Frachtführer einen begründeten Vorbehalt in den
Frachtbrief eingetragen hat; der Vorbehalt kann auch damit begründet werden, daß dem
Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der
Angaben zu überprüfen.
(3) Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt der
Frachtstücke vom Frachtführer überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den von
beiden Parteien unterzeichneten Frachtbrief eingetragen worden, so begründet dieser
auch die Vermutung, daß Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Frachtbrief
übereinstimmt. Der Frachtführer ist verpflichtet, Gewicht, Menge oder Inhalt zu
überprüfen, wenn der Absender dies verlangt und dem Frachtführer angemessene Mittel
zur Überprüfung zur Verfügung stehen; der Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz seiner
Aufwendungen für die Überprüfung.
§ 410 Gefährliches Gut

(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer
rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu
ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
(2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr
bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist,
1. gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder soweit erforderlich,
vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu
werden, und
2. vom Absender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
§ 411 Verpackung. Kennzeichnung

Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten
Beförderung einer Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und
Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Der
Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu
kennzeichnen.

§ 412 Verladen und Entladen

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt,
hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen
(verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu
sorgen.
(2) Für die Lade-und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach
einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere
Vergütung erlangt werden.
(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die
nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade-oder Entladezeit hinaus, so
hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung,
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die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter
Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge
der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen
Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen
für den Beginn der Lade-und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu
bestimmen.

§ 413 Begleitpapiere

(1) Der Absender hat dem Frachtführer Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte
zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor
der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.
(2) Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder
Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung
verursacht worden ist, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die
unrichtige Verwendung auf Umständen berührt, die der Frachtführer nicht vermeiden
und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag
begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
§ 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen

(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden
und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
3. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden
oder Auskünfte.
Für Schäden hat der Absender jedoch nur bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten
für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung Ersatz zu leisten; § 431 Abs. 4 und die
§§ 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des
Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang
des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und
Aufwendungen beigetragen hat.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und
Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden
trifft.
§ 415 Kündigung durch den Absender

(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen.
(2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder
1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen
unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen
erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, oder
2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht)
verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers
zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem
Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für den
Absender nicht von Interesse ist.

(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer auf Kosten
des Absenders Maßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom
Absender verlangen, daß dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht
das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb und
ohne Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist. Beruht die
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Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so ist
abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits
verladen wurde, unverzüglich auf eigene Kosten zu entladen.

§ 416 Anspruch auf Teilbeförderung

Wird nur ein Teil der vereinbarten Ladung verladen, so kann der Absender jederzeit
verlangen, daß der Frachtführer mit der Beförderung der unvollständigen Ladung
beginnt. In diesem Fall gebührt dem Frachtführer die volle Fracht, das etwaige
Standgeld sowie Ersatz der Aufwendungen, die ihm infolge der Unvollständigkeit der
Ladung entstehen; von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für dasjenige Gut in
Abzug, welches der Frachtführer mit demselben Beförderungsmittel anstelle des nicht
verladenen Gutes befördert. Der Frachtführer ist außerdem berechtigt, soweit ihm durch
die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die
Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Beruht die Unvollständigkeit
der Verladung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind,
so steht diesem der Anspruch nach den Sätzen 2 und 3 nur insoweit zu, als tatsächlich
Ladung befördert wird.

§ 417 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit

(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er, wenn
er zur Verladung nicht verpflichtet ist, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur
Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer
das Gut verladen oder zur Verfügung gestellt werden soll.
(2) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine Ladung verladen oder
zur Verfügung gestellt, so kann der Frachtführer den Vertrag kündigen und die Ansprüche
nach § 415 Abs. 2 geltend machen.
(3) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist nur ein Teil der vereinbarten
Ladung verladen oder zur Verfügung gestellt, so kann der Frachtführer mit der
Beförderung der unvollständigen Ladung beginnen und die Ansprüche nach § 416 Satz 2 und
3 geltend machen.
(4) Dem Frachtführer stehen die Rechte nicht zu, wenn die Nichteinhaltung der Ladezeit
auf Gründen beruht, die seinem Risikobereich zuzurechnen sind.
§ 418 Nachträgliche Weisungen

(1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere
verlangen, daß der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem
anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen
Empfänger abliefert. Der Frachtführer ist nur insoweit zur Befolgung solcher Weisungen
verpflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens
noch Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen
droht. Er kann vom Absender Ersatz seiner durch die Ausführung der Weisung entstehenden
Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung verlangen; der Frachtführer kann die
Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig machen.
(2) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt nach Ankunft des Gutes an der
Ablieferungsstelle. Von diesem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach Absatz 1 dem
Empfänger zu. Macht der Empfänger von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Frachtführer
die entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen sowie eine angemessene Vergütung zu
zahlen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig
machen.
(3) Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfügungsrechts die Ablieferung des Gutes an
einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits einen anderen
Empfänger zu bestimmen.
(4) Ist ein Frachtbrief ausgestellt und von beiden Parteien unterzeichnet worden, so
kann der Absender sein Verfügungsrecht nur gegen Vorlage der Absenderausfertigung des
Frachtbriefs ausüben, sofern dies im Frachtbrief vorgeschrieben ist.
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(5) Beabsichtigt der Frachtführer, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat
er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage des Frachtbriefs
abhängig gemacht worden und führt der Frachtführer eine Weisung aus, ohne sich die
Absenderausfertigung des Frachtbriefs vorlegen zu lassen, so haftet er dem Berechtigten
für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung
finden keine Anwendung.
§ 419 Beförderungs-und Ablieferungshindernisse

(1) Wird vor Ankunft des Gutes an der für die Ablieferung vorgesehenen Stelle
erkennbar, daß die Beförderung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, oder
bestehen nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle Ablieferungshindernisse,
so hat der Frachtführer Weisungen des nach § 418 Verfügungsberechtigten einzuholen.
Ist der Empfänger verfügungsberechtigt und ist er nicht zu ermitteln oder verweigert
er die Annahme des Gutes, so ist Verfügungsberechtigter nach Satz 1 der Absender;
ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage eines Frachtbriefs abhängig
gemacht worden, so bedarf es in diesem Fall der Vorlage des Frachtbriefs nicht. Der
Frachtführer ist, wenn ihm Weisungen erteilt worden sind und das Hindernis nicht seinem
Risikobereich zuzurechnen ist, berechtigt, Ansprüche nach § 418 Abs. 1 Satz 4 geltend
zu machen.
(2) Tritt das Beförderungs-oder Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger auf
Grund seiner Verfügungsbefugnis nach § 418 die Weisung erteilt hat, das Gut an einen
Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der Empfänger die Stelle
des Absenders und der Dritte die des Empfängers ein.
(3) Kann der Frachtführer Weisungen, die er nach § 418 abs. 1 Satz 3 befolgen müßte,
innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die Maßnahmen zu ergreifen,
die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann
etwa das Gut entladen und verwahren, für Rechnung des nach § 418 Abs. 1 bis 4
Verfügungsberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbefördern;
vertraut der Frachtführer das Gut einem Dritten an, so haftet er nur für die
sorgfältige Auswahl des Dritten. Der Frachtführer kann das Gut auch gemäß § 373 ABs.
2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand
des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andernfalls entstehenden
Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unverwertbares Gut
darf der Frachtführer vernichten. Nach dem Entladen des Gutes gilt die Beförderung als
beendet.
(4) Der Frachtführer hat wegen der nach Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf angemessene Vergütung, es sei denn, daß
das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.
§ 420 Zahlung. Frachtberechnung

(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die
Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut
gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
(2) Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs-oder Ablieferungshindernisses
vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den
zurückgelegten Teil der Beförderung. Ist das Hindernis dem Risikobereich des
Frachtführers zuzurechnen, steht ihm der Anspruch nur insoweit zu, als die Beförderung
für den Absender von Interesse ist.
(3) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle
eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich
des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine
angemessene Vergütung.
(4) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes
vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß Angaben hierzu im
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Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein
Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine angemessenen Mittel zur
Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

§ 421 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom
Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden
oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag
im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur
Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger
oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.
(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch
geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist
ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt
sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger
die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.
(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner
ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Abs. 3 zu zahlen, ein Standgeld wegen
Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Abs. 3 jedoch nur, wenn ihm
der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.
(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge
verpflichtet.
§ 422 Nachnahme

(1) Haben die Parteien vereinbart, daß das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an
den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der Betrag in bar oder in
Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist.
(2) Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im Verhältnis zu den Gläubigern des
Frachtführers als auf den Absender übertragen.
(3) Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so haftet
der Frachtführer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender für den daraus
entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme.
§ 423 Lieferfrist

Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder
mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen
Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist
(Lieferfrist).

§ 424 Verlustvermutung

(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder
innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert
wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer
grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage beträgt.
(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so
kann er bei deren Empfang verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das
Gut wiederaufgefunden wird.
(3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der
Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, daß ihm das Gut Zug
um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der
Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung
der Fracht sowie Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.
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(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wiederaufgefunden und hat der
Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach
Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der
Frachtführer über das Gut frei verfügen.
§ 425 Haftung für Güter-und Verspätungsschäden. Schadensteilung

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des
Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch
Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers
oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen der Verpflichtung zum Ersatz
sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem
Schaden beigetragen haben.
§ 426 Haftungsausschuß

Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder
die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei
größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

§ 427 Besondere Haftungsausschlußgründe

(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die
Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist:
1. vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen
gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
2. ungenügende Verpackung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger;
4. natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere
durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund,
führt;
5. ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender;
6. Beförderung lebender Tiere.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in
Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus
dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht
bei außergewöhnlich großem Verlust.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die
Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist,
daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung
des Gutes nicht beachtet hat.
(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die
Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen
oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4
nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere
hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen,
getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach
den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
§ 428 Haftung für andere

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange
zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung

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ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer
Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

§ 429 Wertersatz

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz
zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu
ersetzen.
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten
Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den
das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet,
daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz
1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert
von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur
Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers
ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis
ist.
§ 430 Schadensfeststellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu
leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

§ 431 Haftungshöchstbetrag

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder
Beschädigung der gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für
jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt.
(2) Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung verloren oder beschädigt worden, so ist
die Haftung des Frachtführers begrenzt auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für
jedes Kilogramm des Rohgewichts
1. der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
2. des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den
dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht
des Internationalen Währungsfond. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert
des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur
Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des
Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt,
die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und
Transaktionen anwendet.
§ 432 Ersatz sonstiger Kosten

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§
429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige
Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung
jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden
hat er nicht zu ersetzen.

§ 433 Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden

Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung
des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust
oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und
handelt es sich um andere Schäden als Sach-oder Personenschäden, so ist auch in diesem

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Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust
des Gutes zu zahlen wäre.

§ 434 Außervertragliche Ansprüche

(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen
und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des
Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung
des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
(2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen
Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die
Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn
1. der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende
Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder fahrlässig nicht kannte
oder
2. das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem
ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.
§ 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und
Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich
oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, begangen hat.

§ 436 Haftung der Leute

Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung
des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des
Frachtführers erhoben, so kann sich auch jener auf die in diesem Unterabschnitt und
im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Dies gilt
nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

§ 437 Ausführender Frachtführer

(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt
(ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn
ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Frachtführer. Vertragliche
Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine
Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen
schriftlich zugestimmt hat.
(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen geltend machen, die dem
Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.
(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.
(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für
diese § 436 entsprechend.
§ 438 Schadensanzeige

(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der
Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens
bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut in vertragsgemäßem Zustand
abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen.
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(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung
äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung
angezeigt worden ist.
(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem
Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen
nach Ablieferung anzeigt.
(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der
Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung
angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
§ 439 Verjährung

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts
unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435
gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist
das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an
dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt
die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft
des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil
vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es
sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der
Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners
erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.
(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird durch eine schriftliche
Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu
dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs schriftlich
ablehnt. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt
die Verjährung nicht erneut.
(4) Die Verjährung kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist,
auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben
Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.
§ 440 Gerichtsstand

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses
Unterabschnitts unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort
der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
(2) Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer kann auch in dem Gerichtsstand
des Frachtführers, eine Klage gegen den Frachtführer auch in dem Gerichtsstand des
ausführenden Frachtführers erhoben werden.
§ 441 Pfandrecht

(1) Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen
sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen
Fracht-, Speditions-oder Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Das Pfandrecht
erstreckt sich auf die Begleitpapiere.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut in seinem Besitz hat,
insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber
verfügen kann.
(3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Frachtführer es
innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut
noch im Besitz des Empfängers ist.
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(4) Die in § 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des
Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht
zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so haben die Androhung und die
Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.
§ 442 Nachfolgender Frachtführer

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der
Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die
Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben.
Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das
Pfandrecht des letzten Frachtführers.
(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen
Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs,
der an der Beförderung mitgewirkt hat.
§ 443 Rang mehrerer Pfandrechte

(1) Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 441, 464, 475b und 623
begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, die durch die Versendung
oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem früher
entstandenen vor.
(2) Diese Pfandrechte haben Vorrang vor dem nicht aus der Versendung entstandenen
Pfandrecht des Kommissionärs und des Lagerhalters sowie vor dem Pfandrecht des
Spediteurs, des Frachtführers und des Verfrachters für Vorschüsse.
§ 444 Ladeschein

(1) Über die Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein
Ladeschein ausgestellt werden, der die in § 408 Abs. 1 genannten Angaben enthalten
soll. Der Ladeschein ist vom Frachtführer zu unterzeichnen; eine Nachbildung der
eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder durch Stempel genügt.
(2) Ist der Ladeschein an Order gestellt, so soll er den Namen desjenigen enthalten, an
dessen Order das Gut abgeliefert werden soll. Wird der Name nicht angegeben, so ist der
Ladeschein als an Order des Absenders gestellt anzusehen.
(3) Der Ladeschein ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Frachtführer und dem
Empfänger maßgebend. Er begründet insbesondere die widerlegliche Vermutung, daß die
Güter wie im Ladeschein beschrieben übernommen sind; § 409 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt
entsprechend. Ist der Ladeschein einem gutgläubigen Dritten übertragen worden, so ist
die Vermutung nach Satz 2 unwiderleglich.
(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Frachtführer und dem Absender bleiben die
Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.
§ 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf
dem die Ablieferung bescheinigt ist, verpflichtet.

§ 446 Legitimation durch Ladeschein

(1) Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an den das Gut nach dem Ladeschein
abgeliefert werden soll oder auf den der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch
Indossament übertragen ist.
(2) Dem zum Empfang Legitimierten steht das Verfügungsrecht nach § 418 zu. Der
Frachtführer braucht den Weisungen wegen Rückgabe oder Ablieferung des Gutes an einen
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anderen als den durch den Ladeschein legitimierten Empfänger nur Folge zu leisten, wenn
ihm der Ladeschein zurückgegeben wird.

§ 447 Ablieferung und Weisungsbefolgung ohne Ladeschein

Der Frachtführer haftet dem rechtmäßigen Besitzer des Ladescheins für den Schaden,
der daraus entsteht, daß er das Gut abliefert oder einer Weisung wegen Rückgabe oder
Ablieferung Folge leistet, ohne sich den Ladeschein zurückgeben zu lassen. Die Haftung
ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

§ 448 Traditionspapier

Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, den der Ladeschein zum Empfang des Gutes
legitimiert, hat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen ist, für den Erwerb von
Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.

§ 449 Abweichende Vereinbarungen

(1) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von § 413 Abs.
2, den §§ 414, 418 Abs. 6, § 422 Abs. 3, den §§ 425 bis 438 und 447 abgewichen werden,
es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen
Sendungen zum Gegenstand. § 418 Abs. 6 und § 447 können nicht zu Lasten gutgläubiger
Dritter abbedungen werden.
(2) In allen anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen kann, soweit
der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen
zum Gegenstand hat, von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften nur durch
Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für
eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen
ist. Die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung
des Gutes kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen
als den in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
1. zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt und in drucktechnisch deutlicher
Gestaltung besonders hervorgehoben ist oder
2. für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der
in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Gleiches gilt für die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung.

(3) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 und 2
gleichwohl anzuwenden, wem nach dem Vertrag der Ort der Übernahme und der Ort der
Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
§ 450 Anwendung von Seefrachtrecht

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen-als
auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden,
wenn

1. ein Konnossement ausgestellt ist oder
2. die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.
Zweiter Unterabschnitt
Beförderung von Umzugsgut

§ 451 Umzugsvertrag

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den
Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden
besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes
bestimmen.

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§ 451a Pflichten des Frachtführers

(1) Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab-und Aufbauen der Möbel sowie
das Ver-und Entladen des Umzugsgutes.
(2) Ist der Absender ein Verbraucher, so zählt zu den Pflichten des Frachtführers
ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung
und Kennzeichnung des Umzugsgutes.
§ 451b Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs-und
Auskunftspflichten

(1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief
auszustellen.
(2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher, so
ist er abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den Frachtführer über die von dem
Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form.
Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu unterrichten.
(3) Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser ein Verbraucher ist, über die zu
beachtenden Zoll-und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Er ist jedoch
nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und
erteile Auskünfte richtig und vollständig sind.
§ 451c Haftung des Absenders in besonderen Fällen

Abweichend von § 414 Abs. 1 Satz 2 hat der Absender der dem Frachtführer für Schäden
nur bis zu einem Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des
Vertrages benötigt wird, Ersatz zu leisten.

§ 451d Besondere Haftungsausschlußgründe

(1) Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit der
Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen,
Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
4. Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen
an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den
Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf
der Durchführung der Leistung bestanden hat;
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders
leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb
oder Auslaufen, erleidet.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in
Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus
dieser Gefahr entstanden ist.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den
Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
§ 451e Haftungshöchstbetrag

Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder
Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung
des Vertrages benötigt wird, beschränkt.

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§ 451f Schadensanzeige

Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung
des Gutes,

1. wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem
Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,
2. wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem
Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden
ist.
§ 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Ist der Absender ein Verbraucher, so kann sich der Frachtführer oder eine in § 428
genannte Person

1. auf die in den §§ 451d und 451e sowie in dem Ersten Unterabschnitt vorgesehenen
Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht berufen, soweit der Frachtführer
es unterläßt, den Absender bei Abschluß des Vertrages über die Haftungsbestimmungen
zu unterrichten und auf die Möglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende Haftung
zu vereinbaren oder das Gut zu versichern,
2. auf § 451f in Verbindung mit § 438 nicht berufen, soweit der Frachtführer es
unterläßt, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die
Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der
Schadensanzeige zu unterrichten.
Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 muß in drucktechnisch deutlicher Gestaltung
besonders hervorgehoben sein.

§ 451h Abweichende Vereinbarungen

(1) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann von den die Haftung des Frachtführers und
des Absenders regelnden Vorschriften dieses Unterabschnitts sowie den danach auf den
Umzugsvertrag anzuwendenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nicht zum Nachteil
des Absenders abgewichen werden.
(2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen kann von den darin genannten
Vorschriften nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt
ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben
Vertragsparteien getroffen ist. Die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung
wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes kann jedoch auch durch vorformulierte
Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 451e vorgesehenen Betrag begrenzt
werden. Gleiches gilt für die vom Absender nach § 414 in Verbindung mit § 451c zu
leistende Entschädigung. Die in den vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene
Bestimmung ist jedoch unwirksam, wenn sie nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung
besonders hervorgehoben ist.
(3) Unterliegt der Umzugsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 und 2
gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Übernahme und der Ort der
Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
Dritter Unterabschnitt
Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

§ 452 Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit
verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil
der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den
Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei
dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag

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die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen
Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.
Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung zur See durchgeführt wird.

§ 452a Bekannter Schadensort

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer
Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke
eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von
den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf
einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der
Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der
Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt
demjenigen, der dies behauptet.

§ 452b Schadensanzeige. Verjährung

(1) § 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Schadensort unbekannt ist, bekannt
ist oder später bekannt wird. Die für die Schadensanzeige vorgeschriebene Form und
Frist ist auch gewahrt, wenn die Vorschriften eingehalten werden, die auf einen Vertrag
über eine Beförderung auf der letzten Teilstrecke anzuwenden wären.
(2) Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen Verlust, Beschädigung oder
Überschreitung der Lieferfrist ist, wenn auf den Ablieferungszeitpunkt abzustellen ist,
der Zeitpunkt der Ablieferung an den Empfänger maßgebend. Der Anspruch verjährt auch
bei bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439.
§ 452c Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften
des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist nur anzuwenden, soweit für
die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.

§ 452d Abweichende Vereinbarungen

(1) Von der Regelung des § 452b Abs. 2 Satz 1 kann nur durch Vereinbarung abgewichen
werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn diese für eine Mehrzahl von
gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Von
den übrigen Regelungen dieses Unterabschnitts kann nur insoweit durch vertragliche
Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften
abweichende Vereinbarungen zulassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen
vereinbart werden, daß sich die Haftung bei bekanntem Schadensort (§ 452a)
1. unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke der Schaden eintreten wird, oder
2. für den Fall des Schadenseintritts auf einer in der Vereinbarung genannten
Teilstrecke
nach den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts bestimmt.

(3) Vereinbarungen, die die Anwendung der für eine Teilstrecke zwingend geltenden
Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen
Übereinkommens ausschließen, sind unwirksam.
Fünfter Abschnitt
Speditionsgeschäft

§ 453 Speditionsvertrag

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(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des
Gutes zu besorgen.
(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung
zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art
oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und
ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen,
so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten
Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§
348 bis 350.
§ 454 Besorgung der Versendung

(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung,
insbesondere
1. die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
2. die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung
erforderlichen Fracht-, Lager-und Speditionsverträge sowie die Erteilung von
Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und
3. die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders.
(2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter
auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes,
seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den
Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies
aus der Vereinbarung ergibt.
(3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er
hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.
(4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders
wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
§ 455 Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs-und
Auskunftspflichten

(1) Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu
kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen,
deren der Spediteur zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. Soll gefährliches Gut
versendet werden, so hat der Versender dem Spediteur rechtzeitig in Textform die genaue
Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
(2) Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schäden und
Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, die für
eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind.
§ 414 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Ist der Versender ein Verbraucher, so hat er dem Spediteur Schäden und Aufwendungen
nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
§ 456 Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben
worden ist.

§ 457 Forderungen des Versenders

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Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des
Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend machen.
Solche Forderungen sowie das in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten jedoch im
Verhältnis zu den Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender übertragen.

§ 458 Selbsteintritt

Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen.
Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die
Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann er
neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen.

§ 459 Spedition zu festen Kosten

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die
Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und
Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf
Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

§ 460 Sammelladung

(1) Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen
Versenders auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen
Frachtvertrages zu bewirken.
(2) Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der
Beförderung in Sammelladung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder
Verfrachters. In diesem Fall kann der Spediteur eine den Umständen nach angemessene
Vergütung verlangen, höchstens aber die für die Beförderung des einzelnen Gutes
gewöhnliche Fracht.
§ 461 Haftung des Spediteurs

(1) Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in
seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und
4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des
Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur, wenn er eine ihm
nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der
Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder ein
besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie
der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden
beigetragen haben.
§ 462 Haftung für andere

Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang
zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung
ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer
Personen, deren er sich bei bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen,
bedient.

§ 463 Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses
Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.

§ 464 Pfandrecht

Der Spediteur hat wegen aller durch den Speditionsvertrag begründeten Forderungen
sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen

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Speditions-, Fracht-und Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. § 441 Abs. 1 Satz 2
bis Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 465 Nachfolgender Spediteur

(1) Wirkt an einer Beförderung neben dem Frachtführer auch ein Spediteur mit und hat
dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 442 Abs. 1 entsprechend
anzuwenden.
(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer oder Spediteur von einem nachfolgenden
Spediteur befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren
über.
§ 466 Abweichende Vereinbarungen

(1) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von § 461 Abs.
1, den §§ 462 und 463 abgewichen werden, es sei denn, der Speditionsvertrag hat die
Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.
(2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen kann, soweit der
Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum
Gegenstand hat, von den in Absatz 1 genannten Vorschriften nur durch Vereinbarung
abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl
von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Die vom
Spediteur zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes kann
jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431
Abs. 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
1. zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt und in drucktechnisch deutlicher
Gestaltung besonders hervorgehoben ist oder
2. für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der
in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehene Betrag.
(3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1, § 460 Abs. 2 Satz 1 kann nur insoweit durch
vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen
Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen.
(4) Unterliegt der Speditionsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis
3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Übernahme und der Ort der
Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
Sechster Abschnitt
Lagergeschäft

§ 467 Lagergeschäft

(1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und
aufzubewahren.
(2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung
zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. Erfordert das Unternehmen nach
Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und
ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen,
so sind in Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten
Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§
348 bis 350.
§ 468 Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs-und
Auskunftspflichten

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(1) Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches Gut
eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit
erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das Gut,
soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu
stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Erfüllung seiner
Pflichten benötigt.
(2) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so ist abweichend von Absatz 1
1. der Lagerhalter verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu
kennzeichnen,
2. der Einlagerer lediglich verpflichtet, den Lagerhalter über die von dem Gut
ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form.
Der Lagerhalter hat in diesem Falle den Einlagerer über dessen Pflicht nach Satz 1 Nr.
2 sowie über die von ihm zu beachtenden Verwaltungsvorschriften über eine amtliche
Behandlung des Gutes zu unterrichten.

(3) Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Lagerhalter Schäden
und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden
oder Auskünfte.
§ 414 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat er dem Lagerhalter Schäden und
Aufwendungen nach Absatz 3 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
§ 469 Sammellagerung

(1) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, vertretbare Sachen mit anderen Sachen gleicher
Art und Güte zu vermischen, wenn die beteiligten Einlagerer ausdrücklich einverstanden
sind.
(2) Ist der Lagerhalter berechtigt, Gut zu vermischen, so steht vom Zeitpunkt der
Einlagerung ab den Eigentümern der eingelagerten Sachen Miteigentum nach Bruchteilen
zu.
(3) Der Lagerhalter kann jedem Einlagerer den ihm gebührenden Anteil ausliefern, ohne
daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Beteiligten bedarf.
§ 470 Empfang des Gutes

Befindet sich Gut, das dem Lagerhalter zugesandt ist, beim Empfang in einem
beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat der
Lagerhalter Schadenersatzansprüche des Einlagerers zu sichern und dem Einlagerer
unverzüglich Nachricht zu geben.

§ 471 Erhaltung des Gutes

(1) Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme
von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der
Geschäftsstunden zu gestatten. Er ist jedoch berechtigt und im Falle der Sammellagerung
auch verpflichtet, die zur Erhaltung des Gutes erforderlichen Arbeiten selbst
vorzunehmen.
(2) Sind nach dem Empfang Veränderungen an dem Gut entstanden oder zu befürchten, die
den Verlust oder die Beschädigung des Gutes oder Schäden des Lagerhalters erwarten
lassen, so hat der Lagerhalter dies dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein
ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Scheins
unverzüglich anzuzeigen und dessen Weisungen einzuholen. Kann der Lagerhalter innerhalb
angemessener Zeit Weisungen nicht erlangen, so hat er die angemessen erscheinenden
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Maßnahmen zu ergreifen. Er kann insbesondere das Gut gemäß § 373 verkaufen lassen;
macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat der Lagerhalter, wenn ein Lagerschein
ausgestellt ist, die in § 373 Abs. 3 vorgesehene Androhung des Verkaufs sowie die in
Absatz 5 derselben Vorschriften vorgesehenen Benachrichtigungen an den letzten ihm
bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.

§ 472 Versicherung, Einlagerung bei einem Dritten

(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu
versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die
Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.
(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der
Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.
§ 473 Dauer der Lagerung

(1) Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen. Ist der Lagervertrag auf
unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er den Vertrag jedoch nur unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund
vor, der zur Kündigung des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(2) Der Lagerhalter kann die Rücknahme des Gutes nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit
oder bei Einlagerung auf unbestimmte Zeit nach Kündigung des Vertrags unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat verlangen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann
der Lagerhalter auch vor Ablauf der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
die Rücknahme des Gutes verlangen.
(3) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind die Kündigung und das Rücknahmeverlangen
an den letzten dem Lagerhalter bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des
Lagerscheins zu richten.
§ 474 Aufwendungsersatz

Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen,
soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

§ 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung

Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes
in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn,
daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden
konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem
Dritten einlagert.

§ 475a Verjährung

Auf die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lagerung, die den Vorschriften dieses
Abschnitts unterliegt, findet § 439 entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichen
Verlusts beginnt die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem
Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt
gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins den Verlust anzeigt.

§ 475b Pfandrecht

(1) Der Lagerhalter hat wegen aller durch den Lagervertrag begründeten Forderungen
sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen
Lager-, Fracht-und Speditionsverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Das Pfandrecht
erstreckt sich auch auf die Forderung aus einer Versicherung sowie auf die
Begleitpapiere.
(2) Ist ein Orderlagerschein durch Indossament übertragen worden, so besteht das
Pfandrecht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins gegenüber nur wegen der
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Vergütungen und Aufwendungen, die aus dem Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei
Erwerb des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.

(3) Das Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz hat,
insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber
verfügen kann.
§ 475c Lagerschein

(1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem
er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die folgenden Angaben
enthalten soll:
1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins;
2. Name und Anschrift des Einlagerers;
3. Name und Anschrift des Lagerhalters;
4. Ort und Tag der Einlagerung;
5. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei
gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihr
allgemein anerkannte Bezeichnung;
6. Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke;
7. Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
8. im Falle der Sammellagerung einen Vermerk hierüber.
(2) In den Lagerschein können weiter Angaben eingetragen werden, die der Lagerhalter
für zweckmäßig hält.
(3) Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen. Eine Nachbildung der
eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.
§ 475d Wirkung des Lagerscheins

(1) Der Lagerschein ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem
legitimierten Besitzer des Lagerscheins maßgebend.
(2) Der Lagerschein begründet insbesondere die widerlegliche Vermutung, daß das Gut und
seine Verpackung in bezug auf den äußerlichen Zustand sowie auf Anzahl, Zeichen und
Nummern der Packstücke wie im Lagerschein beschrieben übernommen worden sind. Ist das
Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt vom Lagerhalter
überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den Lagerschein eingetragen worden, so
begründet dieser auch die widerlegliche Vermutung, daß Gewicht, Menge oder Inhalt
mit den Angaben im Lagerschein übereinstimmt. Ist der Lagerschein einem gutgläubigen
Dritten übertragen worden, so ist die Vermutung nach den Sätzen 1 und 2 unwiderleglich.
(3) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem Einlagerer bleiben die
Bestimmungen des Lagervertrages maßgebend.
§ 475e Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins

(1) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter zur Auslieferung des
Gutes nur gegen Rückgabe des Lagerscheins, auf dem die Auslieferung bescheinigt ist,
verpflichtet.
(2) Die Auslieferung eines Teils des Gutes erfolgt gegen Abschreibung auf dem
Lagerschein. Der Abschreibungsvermerk ist vom Lagerhalter zu unterschreiben.
(3) Der Lagerhalter haftet dem rechtmäßigen Besitzer des Lagerscheins für den Schaden,
der daraus entsteht, daß er das Gut ausgeliefert hat, ohne sich den Lagerschein
zurückgeben zu lassen oder ohne einen Abschreibungsvermerk einzutragen.
§ 475f Legitimation durch Lagerschein

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Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an den das Gut nach dem Lagerschein
ausgeliefert werden soll oder auf den der Lagerschein, wenn er an Order lautet, durch
Indossament übertragen ist. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der
Indossamente zu prüfen.

§ 475g Traditionsfunktion des Orderlagerscheins

Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament übertragen
werden kann, so hat, wenn das Gut vom Lagerhalter übernommen ist, die Übergabe des
Lagerscheins an denjenigen, den der Lagerschein zum Empfang des Gutes legitimiert, für
den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.

§ 475h Abweichende Vereinbarungen

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a
und 475e Abs. 3 abgewichen werden.

Fünftes Buch
Seehandel

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 476

Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während sich das Schiff auf der Reise
befindet, so ist im Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber in Ermangelung
einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem Erwerber der Gewinn der laufenden Reise
gebühre oder der Verlust der laufenden Reise zur Last falle.

§ 477

Durch die Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart wird in den persönlichen
Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert.

§ 478

(1) Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.
(2) Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als
Zubehör des Schiffes angesehen.
§ 479

Im Sinne dieses Fünften Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff:

1. als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffes überhaupt nicht möglich ist
oder an dem Ort, wo sich das Schiff befindet, nicht bewerkstelligt, das Schiff auch
nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszuführen wäre, gebracht werden kann;
2. als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für den Unterschied
zwischen alt und neu mehr betragen würden als drei Vierteile seines früheren
Wertes.
Ist die Seeuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten, so gilt als der frühere
Wert derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritt der Reise gehabt hat, in den
übrigen Fällen derjenige, welchen das Schiff, bevor es seeuntüchtig geworden ist,
gehabt hat oder bei gehöriger Ausrüstung gehabt haben würde.
§ 480

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(1) Als Heimathafen des Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem
Schiff betrieben wird.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffes
im Heimathafen beziehen, können durch die Landesgesetze auf alle oder einige Häfen des
Reviers des Heimathafens ausgedehnt werden.
§ 481

Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Kapitän, die Schiffsoffiziere, die
Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.

§ 482

Die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Schiffes im Wege der Zwangsvollstreckung
sowie die Vollziehung des Arrestes in das Schiff ist nicht zulässig, wenn sich das
Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

§ 483

Wenn in diesem Fünften Buch die europäischen Häfen den außereuropäischen
Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sämtliche Häfen des
Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen.

Zweiter Abschnitt
Reeder und Reederei

§ 484

Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes.

§ 485

Der Reeder ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung
oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen
schuldhaft zufügt. Er haftet den Ladungsbeteiligten jedoch nur soweit, wie der
Verfrachter ein Verschulden der Schiffsbesatzung zu vertreten hat.

§ 486

(1) Die Haftung für Seeforderungen kann nach den Bestimmungen des Übereinkommens
vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl.
1986 II S. 786), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S.
790), in seiner jeweiligen für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung
(Haftungsbeschränkungsübereinkommen) beschränkt werden.
(2) Die Haftung auf Grund des Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152)
kann nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränkt werden.
(3) Werden Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden im Sinne des Artikels I Nr. 6 des
Haftungsübereinkommens von 1992 gegen andere Personen als den Eigentümer des das Öl
befördernden Schiffes geltend gemacht oder werden Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden
im Sinne des Artikels I Nr. 6 des Haftungsübereinkommens von 1992 geltend gemacht,
für die das Haftungsübereinkommen von 1992 nach Artikel II nicht gilt, so können
die in Artikel 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bezeichneten Personen
ihre Haftung für diese Ansprüche in entsprechender Anwendung der Bestimmungen
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens beschränken. Sind aus demselben Ereignis
sowohl Ansprüche der in Satz 1 bezeichneten Art als auch Ansprüche, für welche
die Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann, entstanden, so gelten die im
Haftungsbeschränkungsübereinkommen bestimmten Haftungshöchstbeträge jeweils gesondert
für die Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten Ansprüche und für die Gesamtheit
derjenigen Ansprüche, für welche die Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann.
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(4) Die Haftung kann nicht beschränkt werden für
1. die in Artikel 3 Buchstabe e des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bezeichneten
Ansprüche, sofern der Dienstvertrag inländischem Recht unterliegt;
2. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.
(5) Ergänzend zu den Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens und des
Haftungsübereinkommens von 1992 gelten die §§ 487 bis 487e.
§ 487

(1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen (§ 486 Abs. 1) ist auf Ansprüche auf
Erstattung der Kosten für
1. die Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines gesunkenen,
havarierten, gestrandeten oder verlassenen Schiffes, samt allem, was sich an Bord
eines solchen Schiffes befindet oder befunden hat, oder
2. die Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des Schiffes
mit der Maßgabe anzuwenden, daß für diese Ansprüche, unabhängig davon, auf welcher
Rechtsgrundlage sie beruhen, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt.

(2) Der Haftungshöchstbetrag nach Absatz 1 errechnet sich nach Artikel 6 Abs. 1
Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Der Haftungshöchstbetrag gilt für
die Gesamtheit der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche, die aus demselben Ereignis gegen
Personen entstanden sind, die dem gleichen Personenkreis im Sinne des Artikels 9 Abs.
1 Buchstabe a, b oder c des Haftungsbeschränkungsübereinkommens angehören. Er steht
ausschließlich zur Befriedigung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche zur Verfügung;
Artikel 6 Abs. 2 und 3 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist nicht anzuwenden.
§ 487a

Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Abs.
1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1) zu errechnende
Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 2 000
Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrages festgesetzt.

§ 487b

Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Abs. 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(§ 486 Abs. 1) in bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben
Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und
Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens.

§ 487c

(1) Die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a und b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(§ 486 Abs. 1) bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten für Ansprüche gegen einen an
Bord tätigen Lotsen mit der Maßgabe, daß der Lotse, falls der Raumgehalt des gelotsten
Schiffes 2 000 Tonnen übersteigt, seine Haftung auf die Beträge beschränken kann, die
sich unter Zugrundelegung eines Raumgehalts von 2 000 Tonnen errechnen.
(2) Der in Artikel 7 Abs. 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmte
Haftungshöchstbetrag gilt für Ansprüche gegen einen an Bord tätigen Lotsen mit
der Maßgabe, daß der Lotse, falls die Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach
dem Schiffszeugnis befördern darf, die Zahl 12 übersteigt, seine Haftung auf den
Betrag beschränken kann, der sich unter Zugrundelegung einer Anzahl von 12 Reisenden
errechnet.
(3) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds in Höhe der nach Absatz 1
oder 2 zu errechnenden Beträge sowie die Wirkungen der Errichtung eines
solchen Fonds bestimmen sich nach den Vorschriften über die Errichtung, die
Verteilung und die Wirkungen der Errichtung eines Fonds im Sinne des Artikels
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11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Jedoch ist Artikel 11 Abs. 3 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens nicht anzuwenden, wenn im Falle des Absatzes 1
der Raumgehalt des gelotsten Schiffes 2 000 Tonnen oder im Falle des Absatzes 2 die
Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf, die Zahl
12 übersteigt.

(4) Ein Lotse, der nicht an Bord des gelotsten Schiffes tätig ist, kann seine Haftung
für die in Artikel 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens angeführten Ansprüche
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 486 Abs. 1, 3 und 4 sowie der
§§ 487 bis 487b, 487e mit der Maßgabe beschränken, daß für diese Ansprüche ein
gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt, der sich nach Absatz 1 oder 2 errechnet und der
ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche gegen den Lotsen zur Verfügung steht.
§ 487d

(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so
kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn
a) der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1) ausschließende Handlung oder
Unterlassung oder

b) die Verschmutzungsschäden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Artikel V Abs.
2 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 486 Abs. 2) ausschließende Handlung oder
Unterlassung

eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung
berechtigten Gesellschafters zurückzuführen sind. Mitreeder können ihre Haftung
auch dann nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung
nach Artikel 4 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ausschließende Handlung oder
Unterlassung oder die Verschmutzungsschäden auf eine die Beschränkung der Haftung
nach Artikel V Abs. 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 ausschließende Handlung oder
Unterlassung des Korrespondentreeders zurückzuführen sind.

(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder
Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche die
Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.
§ 487e

(1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1) oder im Sinne des Artikels V Abs. 3
des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 486 Abs. 2) bestimmt sich nach den Vorschriften
der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130).
(2) Die Beschränkung der Haftung nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen
kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Fonds im Sinne des Artikels 11
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens nicht errichtet worden ist. § 305a der
Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
§ 488

Der Reeder als solcher kann vor dem Gericht des Heimathafens (§ 480) verklagt werden. §
738 bleibt unberührt.

§ 489

(1) Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb
durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine Reederei.
(2) Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird durch die
Vorschriften über die Reederei nicht berührt.
§ 490

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Das Rechtsverhältnis der Mitreeder untereinander bestimmt sich zunächst nach dem
zwischen ihnen geschlossenen Vertrag. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen ist,
finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung.

§ 491

(1) Für die Angelegenheiten der Reederei sind die Beschlüsse der Mitreeder maßgebend.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmen werden nach
der Größe der Anteile der Mitreeder (Schiffsparten) berechnet; die Stimmenmehrheit für
einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, die für den Beschluß
gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte der Gesamtheit der Anteile, nach der Größe
berechnet, zusteht.
(2) Einstimmigkeit sämtlicher Mitreeder ist erforderlich zu Beschlüssen, die
eine Abänderung des Reedereivertrags bezwecken oder die den Bestimmungen des
Reedereivertrags entgegen oder dem Zweck der Reederei fremd sind.
§ 492

(1) Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Reedereibetrieb ein Korrespondentreeder
(Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines
Korrespondentreeders, der nicht zu den Mitreedern gehört, ist ein einstimmiger Beschluß
erforderlich.
(2) Die Bestellung des Korrespondentreeders kann zu jeder Zeit durch Stimmenmehrheit
widerrufen werden, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
§ 493

(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Korrespondentreeder kraft seiner Bestellung
befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Geschäftsbetrieb einer
Reederei gewöhnlich mit sich bringt.
(2) Diese Befugnis erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, die Erhaltung und
die Verfrachtung des Schiffes, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskosten
und der Havereigelder sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundene
Empfangnahme von Geld.
(3) Der Korrespondentreeder ist in demselben Umfang befugt, die Reederei vor Gericht zu
vertreten.
(4) Er ist befugt, den Kapitän anzustellen und zu entlassen; der Kapitän hat sich
nur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen der einzelnen
Mitreeder zu halten.
(5) Im Namen der Reederei oder einzelner Mitreeder Wechselverbindlichkeiten einzugehen
oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffsparten zu verkaufen oder zu
verpfänden sowie für das Schiff oder für Schiffsparten Versicherung zu nehmen, ist der
Korrespondentreeder nicht befugt, es sei denn, daß ihm eine Vollmacht hierzu besonders
erteilt ist.
§ 494

(1) Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondentreeder als solcher innerhalb der
Grenzen seiner Befugnisse schließt, wird die Reederei dem Dritten gegenüber auch dann
berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäft ohne Nennung der einzelnen Mitreeder
geschlossen wird.
(2)
§ 495

Eine Beschränkung der in § 493 bezeichneten Befugnisse des Korrespondentreeders kann
die Reederei einem Dritten nur entgegensetzen, wenn die Beschränkung dem Dritten zur
Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war.

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§ 496

(1) Der Reederei gegenüber ist der Korrespondentreeder verpflichtet, die Beschränkungen
einzuhalten, welche von ihr für den Umfang seiner Befugnisse festgesetzt sind; er hat
sich ferner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und die Beschlüsse zur Ausführung
zu bringen.
(2) Im übrigen ist der Umfang seiner Befugnisse auch der Reederei gegenüber nach
den Vorschriften des § 493 mit der Maßgabe zu beurteilen, daß er zu neuen Reisen
und Unternehmungen, zu außergewöhnlichen Reparaturen sowie zur Anstellung oder zur
Entlassung des Kapitäns vorher die Beschlüsse der Reederei einzuholen hat.
§ 497

Der Korrespondentreeder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Reederei die
Sorgfalt eines ordentlichen Reeders anzuwenden.

§ 498

Der Korrespondentreeder hat über seine die Reederei betreffende Geschäftsführung
abgesondert Buch zu führen und die dazu gehörigen Belege aufzubewahren. Er hat auch
jedem Mitreeder auf dessen Verlangen Kenntnis von allen Verhältnissen zu geben, die
sich auf die Reederei, insbesondere auf das Schiff, die Reise und die Ausrüstung,
beziehen; er hat ihm jederzeit die Einsicht der die Reederei betreffenden Bücher,
Briefe und Papiere zu gestatten.

§ 499

Der Korrespondentreeder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der Reederei dieser
Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung sowie die Billigung der Verwaltung des
Korrespondentreeders durch die Mehrheit hindert die Minderheit nicht, ihr Recht geltend
zu machen.

§ 500

(1) Jeder Mitreeder hat nach dem Verhältnis seiner Schiffspart zu den Ausgaben der
Reederei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des Schiffes,
beizutragen.
(2) Ist ein Mitreeder mit der Leistung seines Beitrags im Verzug und wird das Geld von
Mitreedern für ihn vorgeschossen, so ist er diesen zur Entrichtung von Zinsen von dem
Zeitpunkt der Vorschüsse an verpflichtet. Durch den Vorschuß wird ein versicherbares
Interesse hinsichtlich der Schiffspart für die Mitreeder begründet. Im Falle der
Versicherung dieses Interesses hat der säumige Mitreeder die Kosten der Versicherung zu
ersetzen.
§ 501

(1) Wenn eine neue Reise oder wenn nach der Beendigung einer Reise die Reparatur des
Schiffes oder wenn die volle Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist, für
dessen Anspruch die Reederei ihre Haftung beschränkt hat oder beschränken kann, so kann
jeder Mitreeder, welcher dem Beschluß nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der
zur Ausführung des Beschlusses erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß er
seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgelt aufgibt.
(2) Der Mitreeder, welcher von dieser Befugnis Gebrauch machen will, muß dies den
Mitreedern oder dem Korrespondentreeder binnen drei Tagen nach dem Tag des Beschlusses
oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend und nicht vertreten war, binnen
drei Tagen nach der Mitteilung des Beschlusses notariell kundgeben.
(3) Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitreedern nach dem Verhältnis der
Größe ihrer Schiffsparten zu.
§ 502

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(1) Die Verteilung des Gewinns und Verlustes geschieht nach der Größe der
Schiffsparten.
(2) Die Berechnung des Gewinns und Verlustes und die Auszahlung des etwaigen Gewinns
erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathafen zurückgekehrt ist oder nachdem
es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffsmannschaft entlassen
ist.
(3) Außerdem muß auch vor dem erwähnten Zeitpunkt das eingehende Geld, soweit es
nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen einzelner Mitreeder an die
Reederei erforderlich ist, unter die einzelnen Mitreeder nach dem Verhältnis der Größe
ihrer Schiffsparten vorläufig verteilt und ausgezahlt werden.
§ 503

(1) Jeder Mitreeder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der übrigen
Mitreeder ganz oder teilweise veräußern. Die Veräußerung bedarf der Eintragung in das
Schiffsregister.
(2) Die Veräußerung einer Schiffspart, infolge deren das Schiff das Recht, die
Reichsflagge zu führen, verlieren würde, kann nur mit Zustimmung aller Mitreeder
erfolgen.
(3) Für die Belastung einer Schiffspart gelten die Vorschriften über die Belastung von
Rechten.
Fußnote

Abs. 2 Kursivdruck: Vgl. G v. 8.2.1951 9514-1

§ 504

(1) Der Mitreeder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, solange die
Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitreedern oder dem Korrespondentreeder nicht
angezeigt worden ist, im Verhältnis zu den Mitreedern noch als Mitreeder betrachtet und
bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Verbindlichkeiten als Mitreeder den
übrigen Mitreedern verhaftet.
(2) Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhältnis zu den übrigen Mitreedern
schon seit dem Zeitpunkt der Erwerbung als Mitreeder verpflichtet.
(3) Er muß die Bestimmungen des Reedereivertrags, die gefaßten Beschlüsse und
eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerer gegen sich gelten lassen; die
übrigen Mitreeder können außerdem alle gegen den Veräußerer als Mitreeder begründeten
Verbindlichkeiten in bezug auf die veräußerte Schiffspart gegen den Erwerber zur
Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechtes des Erwerbers auf Gewährleistung gegen den
Veräußerer.
§ 505

(1) Eine Änderung in den Personen der Mitreeder ist ohne Einfluß auf den Fortbestand
der Reederei.
(2) Stirbt ein Mitreeder oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines
Mitreeders eröffnet, so hat dies die Auflösung der Reederei nicht zur Folge.
(3) Eine Aufkündigung von seiten eines Mitreeders oder eine Ausschließung eines
Mitreeders findet nicht statt.
§ 506

(1) Die Auflösung der Reederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der
Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschluß der Auflösung gleich.
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(2) Ist die Auflösung der Reederei oder die Veräußerung des Schiffes beschlossen,
so muß das Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen, wenn
das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und sich in dem Heimathafen oder
in einem inländischen Hafen befindet. Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig
oder reparaturunwürdig kondemniert (§ 479), so kann der Verkauf, auch wenn das
Schiff verfrachtet ist, und selbst im Ausland erfolgen. Soll von diesen Vorschriften
abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitreeder erforderlich.
§ 506a

Die Reederei wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen
aufgelöst. Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder
nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Reederei vorsieht,
aufgehoben, so können die Mitreeder die Fortsetzung der Reederei beschließen.

§ 507

(1) Die Mitreeder haften für die Verbindlichkeiten der Reederei persönlich, jedoch nur
nach dem Verhältnis der Größe ihrer Schiffsparten.
(2) Ist eine Schiffspart veräußert, so haften für die in der Zeit zwischen der
Veräußerung und der in § 504 erwähnten Anzeige begründeten Verbindlichkeiten
rücksichtlich dieser Schiffspart sowohl der Veräußerer als der Erwerber.
§ 508

(1) Die Mitreeder als solche können wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob
dieser von einem Mitreeder oder von einem Dritten erhoben wird, vor dem Gericht des
Heimathafens (§ 480) belangt werden.
(2) Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nur gegen einen
Mitreeder oder gegen einige Mitreeder gerichtet wird.
§ 509

(1) Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff für gemeinschaftliche
Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden (Baureederei), finden die
Vorschriften der §§ 490, 491, 500 und 505 sowie des § 507 Abs. 1 und, sobald das Schiff
vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Vorschriften der §§ 503,
504 und 506 sowie des § 507 Abs. 2 Anwendung; die Vorschrift des § 500 gilt auch für
die Baukosten.
(2) Ein Korrespondentreeder (§ 492) kann schon vor der Vollendung des Schiffes
bestellt werden. Er hat in diesem Fall sogleich nach seiner Bestellung in bezug auf
den künftigen Reedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Korrespondentreeders.
Zur Vertretung der Baureederei bedarf er einer besonderen Ermächtigung der Mitreeder;
durch ein im Rahmen einer solchen Ermächtigung geschlossenes Rechtsgeschäft wird die
Baureederei dem Dritten gegenüber auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das
Geschäft ohne Nennung der einzelnen Mitreeder geschlossen wird.
§ 510

(1) Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für seine Rechnung
verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Kapitän anvertraut, wird
im Verhältnis zu Dritten als der Reeder angesehen.
(2) Der Eigentümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einen Anspruch als
Schiffsgläubiger herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern, es sei
denn, daß die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in
gutem Glauben war.
Dritter Abschnitt
Kapitän

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§ 511

Der Führer des Schiffes (Kapitän, Schiffer) ist verpflichtet, bei allen
Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge,
die Sorgfalt eines ordentlichen Kapitäns anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein
Verschulden entstehenden Schaden, insbesondere für den Schaden, welcher aus der
Verletzung der in diesem und den folgenden Abschnitten ihm auferlegten Pflichten
entsteht.

§ 512

(1) Diese Haftung des Kapitäns besteht nicht nur gegenüber dem Reeder, sondern
auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungsempfänger, dem Reisenden und der
Schiffsbesatzung.
(2) Der Kapitän wird dadurch, daß er auf Anweisung des Reeders gehandelt hat, den
übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung nicht befreit.
(3) Durch eine solche Anweisung wird auch der Reeder verpflichtet, wenn er bei der
Erteilung der Anweisung von dem Sachverhältnis unterrichtet war.
§ 513

Der Kapitän hat vor dem Antritt der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff in
seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und
verproviantiert ist und daß die zum Ausweis für Schiff, Besatzung und Ladung
erforderlichen Papiere an Bord sind.

§ 514

(1) Der Kapitän hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Gerätschaften zum Laden und
Löschen sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die Stauung durch
besondere Stauer bewirkt wird.
(2) Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen und daß es mit dem nötigen
Ballast und der erforderlichen Garnierung versehen wird.
§ 515

(1) Wenn der Kapitän im Ausland die dort geltenden Vorschriften, insbesondere die
Polizei-, Steuer-und Zollgesetze, nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(2) Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, daß er Güter
ladet, von denen er wußte oder wissen mußte, daß sie Kriegskonterbande seien.
§ 516

(1) Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Kapitän die Reise bei der ersten
günstigen Gelegenheit anzutreten.
(2) Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das Schiff
zu führen, darf er den Abgang des Schiffes oder die Weiterfahrt nicht ungebührlich
aufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände gestatten, die Anordnung des Reeders
einzuholen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die Zwischenzeit die
geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Fall einen anderen Kapitän
einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als ihm bei
dessen Wahl ein Verschulden zur Last fällt.
§ 517

(1) Vom Beginn des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der Kapitän das
Schiff gleichzeitig mit dem Steuermann nur in dringenden Fällen verlassen; er hat
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in solchen Fällen zuvor aus den Schiffsoffizieren oder der übrigen Mannschaft einen
geeigneten Vertreter zu bestellen.

(2) Dasselbe gilt auch vor dem Beginn des Ladens und nach der Beendigung der Löschung,
wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht sicheren Reede
liegt.
(3) Bei drohender Gefahr oder wenn das Schiff sich in See befindet, muß der Kapitän an
Bord sein, sofern nicht eine dringende Notwendigkeit seine Abwesenheit rechtfertigt.
§ 518

Wenn der Kapitän in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrat zu
halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht
gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich.

§ 519

-

§ 520

Wird auf dem Schiff ein Tagebuch geführt, so sind alle Unfälle einzutragen, die sich
während der Reise ereignen und die das Schiff, Personen oder die Ladung betreffen
oder sonst einen Vermögensnachteil zur Folge haben können. Dabei ist eine vollständige
Beschreibung dieser Unfälle unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der
Nachteile angewendeten Mittel aufzunehmen.

§ 521

-

§ 522

(1) Der Kapitän ist bei einem Unfall, der sich während der Reise ereignet und der das
Schiff oder die Ladung betrifft oder sonst einen Vermögensnachteil zur Folge haben
kann, berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, die Aufnahme einer Verklarung zu
beantragen. Das Verlangen kann von dem Reeder und von den Personen gestellt werden,
für die der Unfall als Inhaber eines Rechts am Schiff, Ladungsbeteiligte, Reisende
oder Personen der Schiffsbesatzung einen erheblichen Vermögensnachteil zur Folge haben
kann. Der Kapitän ist berechtigt und auf Verlangen einer in Satz 2 genannten Person
verpflichtet, die Aufnahme der Verklarung in dem Hafen, den das Schiff nach dem Unfall
oder nach dem Verlangen zuerst erreicht und in dem sie ohne eine unverhältnismäßige
Verzögerung der Reise möglich ist, oder im Falle des Schiffsverlustes an dem ersten
geeigneten Ort zu beantragen.
(2) Die Verklarung wird im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Gerichte,
außerhalb desselben durch die vom Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung bestimmten
Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen.
§ 523

(1) In dem Antrag auf Aufnahme der Verklarung hat der Kapitän sich selbst zum
Zeugnis zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhalts sonst dienlichen
Beweismittel zu bezeichnen. Dem Antrag ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der
den Unfall betreffenden Eintragungen im Tagebuch und ein Verzeichnis aller Personen der
Schiffsbesatzung beizufügen.
(2) Kann die beglaubigte Abschrift aus dem Tagebuch nicht beigefügt werden, so ist der
Grund dafür anzugeben. Der Antrag muß in diesem Fall eine vollständige Beschreibung
der erlittenen Unfälle unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachteile
angewendeten Mittel enthalten.
(3) Zur Aufnahme der Verklarung bestimmt das Gericht oder der Konsularbeamte einen
tunlichst nahen Termin, zu welchem der Kapitän und die sonst bezeichneten Zeugen zu
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laden sind. Der Termin ist dem Reeder und den etwa sonst durch den Unfall Betroffenen
mitzuteilen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Verzögerung des Verfahrens geschehen
kann. Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

§ 524

(1) Die Verklarung geschieht durch eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen Hergang
des Unfalls sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung
oder Verringerung desselben angewendeten Mittel.
(2) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Eine
Beeidigung des Kapitäns findet nicht statt. Andere Zeugen sollen in der Regel
unbeeidigt vernommen werden.
(3) Der Reeder und die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt,
selbst oder durch Vertreter der Verklarung beizuwohnen. Sie können eine Ausdehnung der
Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen.
(4) Das Gericht oder der Konsularbeamte ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme
auch von Amts wegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts
erforderlich erscheint.
§ 525

(1) Der Reeder und die sonst durch den Unfall Betroffenen können Abschrift der den
Unfall betreffenden Eintragungen im Tagebuch oder des in § 523 Abs. 2 Satz 2 genannten
Berichts sowie der Niederschrift über die Beweisaufnahme verlangen. Die Abschrift ist
auf Verlangen zu beglaubigen.
(2) Ist das Verfahren auf Verlangen einer der in § 522 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen
beantragt, so hat diese die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie nicht Anspruch
auf Ersatz des durch den Unfall ihr entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung
des Reeders, dem Kapitän die verauslagten Kosten zu erstatten, wird hierdurch nicht
berührt. In den Fällen der großen Haverei findet die Vorschrift des § 706 Nr. 7
Anwendung.
§ 526

(1) Rechtsgeschäfte, die der Kapitän eingeht, während sich das Schiff im Heimathafen
befindet, sind für den Reeder nur dann verbindlich, wenn der Kapitän auf Grund einer
Vollmacht gehandelt hat oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden
ist.
(2) Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Kapitän auch im Heimathafen befugt.
§ 527

(1) Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathafens, so ist der Kapitän
Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Reeder alle Geschäfte
und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, die Bemannung, die
Verproviantierung und die Erhaltung des Schiffes sowie überhaupt die Ausführung der
Reise mit sich bringen.
(2) Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen; sie
erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, die sich auf den Wirkungskreis des
Kapitäns beziehen.
§ 528

(1) Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg sowie zum Abschluß
ähnlicher Kreditgeschäfte ist der Kapitän nur dann befugt, wenn es zur Erhaltung
des Schiffes oder zur Ausführung der Reise notwendig, und nur insoweit, als es zur
Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist.
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(2) Die Gültigkeit des Geschäfts ist nicht davon abhängig, daß der Kapitän nach Absatz
1 zu dem Geschäft befugt war, daß die von ihm zwischen mehreren Geschäften getroffene
Wahl zweckmäßig war und daß die durch das Geschäft erlangten Mittel oder sonstigen
Gegenstände tatsächlich zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise
verwendet werden. Das Geschäft ist jedoch für den Reeder nicht verbindlich, wenn
dem Dritten der Mangel der Befugnis des Kapitäns oder die Absicht zur anderweitigen
Verwendung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
(3) Zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten ist der Kapitän nur befugt, wenn ihm
eine besondere Vollmacht hierzu erteilt worden ist.
§§ 529, 530

-

§ 531

Der Reeder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Kapitäns beschränkt hat, kann dem
Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur entgegensetzen, wenn sie dem
Dritten bekannt waren.

§ 532

Hat der Kapitän ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Reeders aus eigenen Mitteln
Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm gegen den Reeder
wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu.

§ 533

(1) Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Kapitän in seiner Eigenschaft als Führer
des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Reeders, innerhalb seiner
gesetzlichen Befugnisse schließt, wird der Reeder dem Dritten gegenüber berechtigt und
verpflichtet.
(2) Der Kapitän selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet, es
sei denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung übernimmt oder seine Befugnisse
überschreitet. Die Haftung des Kapitäns nach Maßgabe der §§ 511 und 512 wird hierdurch
nicht ausgeschlossen.
§ 534

(1) Auch dem Reeder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Kapitäns die
Vorschriften der §§ 526 bis 528 maßgebend, soweit nicht der Reeder diese Befugnisse
beschränkt hat.
(2) Der Kapitän ist verpflichtet, von dem Zustand des Schiffes, den Begebnissen der
Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhängig gewordenen Prozessen
den Reeder in fortlaufender Kenntnis zu erhalten und in allen erheblichen Fällen,
namentlich in den Fällen des § 528 oder wenn er eine Reise zu ändern oder einzustellen
sich genötigt findet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, die
Erteilung von Verhaltungsmaßregeln nachzusuchen, sofern die Umstände es gestatten.
(3) Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit den ihm
zur Verfügung stehenden Mitteln des Reeders bestreiten kann, darf er nur im Falle der
Notwendigkeit schreiten.
(4) Er muß dem Reeder nach der Rückkehr in den Heimathafen und außerdem, so oft es
verlangt wird, Rechnung legen.
§ 535

(1) Im Interesse der Ladungsbeteiligten hat der Kapitän während der Reise zugleich für
das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen.
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(2) Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maßregeln
erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbeteiligten wahrzunehmen, wenn
tunlich ihre Anweisungen einzuholen und, soweit es den Verhältnissen entspricht, zu
befolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu verfahren und überhaupt tunlichst dafür
zu sorgen, daß die Ladungsbeteiligten von solchen Vorfällen und den dadurch veranlaßten
Maßregeln schleunigst in Kenntnis gesetzt werden.
(3) Der Kapitän ist in solchen Fällen ermächtigt, die Ladung äußerstenfalls, wenn ein
erheblicher Schaden wegen drohenden Verderbs oder aus sonstigen Gründen anders nicht
abzuwenden ist, zu veräußern oder zur Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung oder
Weiterbeförderung zu verpfänden.
(4) Der Kapitän ist berechtigt, Ansprüche eines Ladungsbeteiligten aus Verlust
oder Beschädigung der Ladung im eigenen Namen außergerichtlich oder gerichtlich zu
betreiben, soweit der Ladungsbeteiligte selbst hierzu nicht rechtzeitig in der Lage
ist.
§ 536

(1) Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall
verhindert, so ist der Kapitän befugt, die Reise in einer anderen Richtung fortzusetzen
oder sie auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Abgangshafen
zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu berücksichtigenden
Anweisungen entspricht.
(2) Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des § 632 zu
verfahren.
§ 537

-

§ 538

Außer in den Fällen des § 535 ist der Kapitän zur Verfügung über Ladungsteile
durch Veräußerung, Verpfändung oder Verwendung nur befugt, soweit es zum Zwecke der
Fortsetzung der Reise notwendig ist.

§ 539

Gründet sich das Bedürfnis auf eine große Haverei und kann der Kapitän ihm durch
verschiedene Maßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maßregel zu ergreifen, welche für
die Beteiligten mit dem geringsten Nachteil verbunden ist.

§ 540

Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Kapitän zur Verfügung über
Ladungsteile durch Veräußerung, Verpfändung oder Verwendung nur befugt, wenn er dem
Bedürfnis auf anderem Wege nicht abhelfen kann oder wenn die Wahl eines anderen Mittels
einen unverhältnismäßigen Schaden für den Reeder zur Folge haben würde.

§ 541

(1) Verfügt der Kapitän auf Grund des § 540 über Ladungsteile, so ist der Reeder
verpflichtet, den betroffenen Ladungsbeteiligten den ihnen daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen.
(2) Auf den Ersatz, den der Reeder zu leisten hat, findet § 658 Anwendung. Übersteigt
im Fall der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös den in § 658
bezeichneten Wert, so tritt an dessen Stelle der Reinerlös.
§ 542

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Für die Gültigkeit der von dem Kapitän auf Grund der § 535 Abs. 3, §§ 538 bis 540
vorgenommenen Rechtsgeschäfte gilt § 528 Abs. 2 sinngemäß.

§ 543

Was der Kapitän vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer der Fracht als
Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Entschädigung, gleichviel unter welchem
Namen, erhält, hat er dem Reeder als Einnahme in Rechnung zu bringen.

§ 544

Der Kapitän darf ohne Einwilligung des Reeders für eigene Rechnung keine Güter
verladen. Handelt er dieser Vorschrift zuwider, so hat er dem Reeder die höchste
am Abladungsort zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht zu
erstatten, unbeschadet des Anspruchs des Reeders auf den Ersatz eines ihm verursachten
höheren Schadens.

§ 545

Hat der Reeder dem Kapitän gekündigt, so kann er ihm während der Kündigungsfrist die
Ausübung seiner Befugnisse untersagen. Die Ansprüche aus dem Heuerverhältnis regeln
sich nach dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713).

§§ 546 bis 551

-

§ 552

Die Schiffspart, mit welcher der Kapitän auf Grund einer mit den übrigen Reedern
getroffenen Vereinbarung als Mitreeder an dem Schiff beteiligt ist, ist im Falle seiner
unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen von den Mitreedern gegen Auszahlung des
durch Sachverständige zu bestimmenden Schätzungswerts zu übernehmen. Dieses Recht
des Kapitäns erlischt, wenn er die Erklärung, davon Gebrauch zu machen, ohne Grund
verzögert.

§§ 553 bis 554

-

§ 555

Auch nach dem Verlust des Schiffes ist der Kapitän verpflichtet, noch für die
Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Reeders so lange wahrzunehmen, als
es erforderlich ist.

Vierter Abschnitt
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern

§ 556

Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder

1. auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt
bezeichneten Raum des Schiffes oder
2. auf einzelne Güter (Stückgüter).
§ 557

Wird das Schiff im ganzen oder zu einem verhältnismäßigen Teil oder wird ein bestimmt
bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet, so kann jede Partei verlangen, daß über den
Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) errichtet wird.

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§ 558

In der Verfrachtung eines ganzen Schiffes ist die Kajüte nicht einbegriffen; es dürfen
jedoch ohne Einwilligung des Befrachters in die Kajüte keine Güter verladen werden.

§ 559

(1) Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Verfrachter dafür zu sorgen, daß das Schiff
in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit genügenden
Vorräten versehen ist (Seetüchtigkeit) sowie daß sich die Laderäume einschließlich der
Kühl-und Gefrierräume in dem für die Aufnahme, Beförderung und Erhaltung der Güter
erforderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit).
(2) Er haftet dem Ladungsbeteiligten für den Schaden, der auf einem Mangel der See-
oder Ladungstüchtigkeit beruht, es sei denn, daß der Mangel bei Anwendung der Sorgfalt
eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.
§ 560

(1) Der Kapitän hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom Befrachter oder, wenn
das Schiff an mehrere verfrachtet ist, von sämtlichen Befrachtern ihm angewiesenen
Platz hinzulegen.
(2) Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von sämtlichen Befrachtern
derselbe Platz angewiesen oder gestatten die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes
oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht,
so hat der Kapitän an dem ortsüblichen Ladungsplatz anzulegen.
§ 561

Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens
und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein anderes
bestimmt ist, sind die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiff zu
liefern, dagegen die Kosten der Einladung in das Schiff von dem Verfrachter zu tragen.

§ 562

(1) Der Verfrachter ist verpflichtet, statt der vertragsmäßigen Güter andere, von
dem Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güter
anzunehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Güter im Vertrag nicht bloß nach
Art oder Gattung, sondern speziell bezeichnet sind.
§ 563

(1) Der Befrachter und der Ablader sind dem Verfrachter für die Richtigkeit ihrer
Angaben über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über Merkzeichen der Güter verantwortlich.
Jeder haftet dem Verfrachter für den Schaden, der aus der Unrichtigkeit seiner Angaben
entsteht. Den übrigen in § 512 Abs. 1 bezeichneten Personen haftet er nur, wenn ihm
dabei ein Verschulden zur Last fällt.
(2) Die Verpflichtungen, die dem Verfrachter auf Grund des Frachtvertrags gegenüber
anderen Personen als dem Befrachter oder dem Ablader obliegen, werden durch Absatz 1
nicht berührt.
§ 564

(1) Bei unrichtigen Angaben über die Art und die Beschaffenheit der Güter haftet
der Befrachter oder der Ablader, wenn ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, dem
Verfrachter und den übrigen in § 512 Abs. 1 bezeichneten Personen für den Schaden, der
aus der Unrichtigkeit der Angaben entsteht.
(2) Das gleiche gilt, wenn er Kriegskonterbande oder Güter schuldhaft verladet,
deren Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr verboten ist, oder wenn er bei der Abladung
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die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer-und Zollgesetze,
schuldhaft übertritt.

(3) Seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß er mit Zustimmung des Kapitäns handelt.
(4) Er kann aus der Beschlagnahme der Güter keinen Grund herleiten, die Bezahlung der
Fracht zu verweigern.
(5) Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Kapitän befugt,
die Güter ans Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord zu werfen.
§ 564a

Auch wer ohne Kenntnis des Kapitäns Güter an Bord bringt, ist nach § 564 zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Kapitän ist befugt, solche Güter
wieder ans Land zu setzen oder, wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden,
nötigenfalls über Bord zu werfen. Hat der Kapitän die Güter an Bord behalten, so
ist dafür die höchste, am Abladungsort zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter
bedungene Fracht zu bezahlen.

§ 564b

(1) Werden entzündliche, explosive oder sonst gefährliche Güter an Bord gebracht, ohne
daß der Kapitän von ihnen oder ihrer gefährlichen Art oder Beschaffenheit Kenntnis
erlangt hat, so haftet der Befrachter oder der Ablader nach § 564, auch ohne daß ihn
ein Verschulden trifft. Der Kapitän ist in diesem Fall befugt, die Güter jederzeit und
an jedem beliebigen Ort auszuschiffen, zu vernichten oder sonst unschädlich zu machen.
(2) Hat der Kapitän der Abladung in Kenntnis der gefährlichen Art oder Beschaffenheit
der Güter zugestimmt, so ist er berechtigt, in gleicher Weise zu verfahren, wenn
die Güter das Schiff oder die übrige Ladung gefährden. Auch in diesem Fall ist
der Verfrachter und der Kapitän zum Ersatz des Schadens nicht verpflichtet. Die
Vorschriften über die Verteilung des Schadens im Fall der großen Haverei bleiben
unberührt.
§ 564c

In den Fällen der §§ 564 bis 564b steht der Kenntnis des Kapitäns die Kenntnis des
Verfrachters oder des Schiffsagenten gleich.

§ 565

(1) Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubnis des Befrachters die Güter in ein
anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieser Vorschrift zuwider, so ist er für jeden
daraus entstehenden Schaden verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch dann
entstanden und dem Befrachter zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nicht auf
ein anderes Schiff verladen worden wären.
(2) Auf Umladungen in ein anderes Schiff, die in Fällen der Not nach dem Antritt der
Reise erfolgen, finden die Vorschriften des Absatzes 1 keine Anwendung.
§ 566

(1) Ohne Zustimmung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck verladen
noch an die Seiten des Schiffes gehängt werden.
(2) Die Landesgesetze können bestimmen, daß diese Vorschrift, soweit sie die Beladung
des Verdecks betrifft, auf die Küstenschiffahrt keine Anwendung findet.
§ 567

(1) Bei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Kapitän, sobald er zur
Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen.
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(2) Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit.
(3) Über die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch länger zu
warten, wenn es vereinbart ist (Überliegezeit).
(4) Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegenteil bedungen ist, keine besondere
Vergütung verlangt werden. Dagegen hat der Befrachter dem Verfrachter für die
Überliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) zu gewähren.
§ 568

(1) Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die
örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst
bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt
als Ladezeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist.
(2) Ist eine Überliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt, so beträgt
die Überliegezeit vierzehn Tage.
(3) Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegelds, so ist anzunehmen, daß
eine Überliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.
§ 569

(1) Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem die Ladezeit enden soll,
durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Überliegezeit ohne weiteres mit dem Ablauf der
Ladezeit.
(2) In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Überliegezeit
erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeit abgelaufen
sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklären, an
welchem Tag er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Fall ist zum Ablauf der
Ladezeit und zum Beginn der Überliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht
erforderlich.
§ 570

(1) Nach dem Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Überliegezeit vereinbart ist, nach dem
Ablauf der Überliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung noch
länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, spätestens drei
Tage vor dem Ablauf der Ladezeit oder der Überliegezeit dem Befrachter erklären.
(2) Ist dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Überliegezeit nicht eher ab,
als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tag der Abgabe der Erklärung drei
Tage verstrichen sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als
ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt.
§ 571

Die in den §§ 569 und 570 bezeichneten Erklärungen des Verfrachters sind an keine
besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang einer solchen
Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, eine
öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen.

§ 572

(1) Das Liegegeld ist, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, nach billigem Ermessen
zu bestimmen.
(2) Hierbei ist auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere auf die Heuerbeträge
und die Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung sowie auf den dem Verfrachter entgehenden
Frachtverdienst, Rücksicht zu nehmen.
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§ 573

(1) Bei der Berechnung der Lade-und Überliegezeit werden die Tage in ununterbrochen
fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonntage und die
Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die Ladung zu
liefern verhindert ist.
(2) Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind und Wetter oder durch
irgendeinen anderen Zufall entweder
1. die Lieferung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Ladung an das Schiff
oder
2. die Übernahme der Ladung
verhindert ist.
§ 574

Für die Tage, die der Verfrachter wegen Verhinderung der Lieferung jeder Art von
Ladung länger warten muß, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während
der Ladezeit eintritt. Dagegen ist für die Tage, die er wegen Verhinderung der
Übernahme der Ladung länger warten muß, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die
Verhinderung während der Überliegezeit eintritt.

§ 575

Sind für die Dauer der Ladezeit nach § 568 die örtlichen Verordnungen oder der
Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei der Berechnung der Ladezeit die Vorschriften
der §§ 573 und 574 nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der
Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.

§ 576

Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem bestimmten Tag
beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung
(§ 573 Abs. 2 Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.

§ 577

(1) Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten und ist dieser Dritte
ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kundgemachten Bereitschaft
zum Laden nicht zu ermitteln oder verweigert er die Lieferung der Ladung, so hat der
Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrichtigen und nur bis zum
Ablauf der Ladezeit, nicht auch während der etwa vereinbarten Überliegezeit auf die
Abladung zu warten, es sei denn, daß er von dem Befrachter oder einem Bevollmächtigten
des Befrachters noch innerhalb der Ladezeit eine entgegengesetzte Anweisung erhält.
(2) Ist für die Ladezeit und die Löschzeit zusammen eine ungeteilte Frist bestimmt, so
wird für den in Absatz 1 erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist als Ladezeit angesehen.
§ 578

Der Verfrachter hat auf Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne die volle
bedungene Ladung anzutreten. Es gebührt ihm aber alsdann nicht nur die volle Fracht
und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt, soweit ihm durch die
Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die
Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die Mehrkosten,
die ihm infolge der Unvollständigkeit der Ladung etwa erwachsen, durch den Befrachter
zu erstatten.

§ 579

Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zeit, während welcher der Verfrachter auf
die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nicht vollständig
bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter nicht von dem Vertrag

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zurücktritt, die Reise anzutreten und die in § 578 bezeichneten Forderungen geltend zu
machen.

§ 580

(1) Der Befrachter kann vor dem Antritt der Reise, sei diese eine einfache oder eine
zusammengesetzte, von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der
bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen.
(2) Im Sinne dieser Vorschrift wird die Reise schon dann als angetreten erachtet:
1. wenn der Befrachter den Kapitän bereits abgefertigt hat;
2. wenn er die Ladung bereits ganz oder zu einem Teil geliefert hat und die Wartezeit
verstrichen ist.
§ 581

(1) Macht der Befrachter von dem in § 580 bezeichneten Recht Gebrauch, nachdem Ladung
geliefert ist, so hat er auch die Kosten der Einladung und Wiederausladung zu tragen
und für die Zeit der Wiederausladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld
(§ 572) zu zahlen. Die Wiederausladung ist mit möglichster Beschleunigung zu bewirken.
(2) Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, den die Wiederausladung
verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Wartezeit
überschritten wird. Für die Zeit nach dem Ablauf der Wartezeit hat er Anspruch auf
Liegegeld und auf Ersatz des durch die Überschreitung der Wartezeit entstandenen
Schadens, soweit der letztere den Betrag dieses Liegegelds übersteigt.
§ 582

(1) Nachdem die Reise im Sinne des § 580 angetreten ist, kann der Befrachter nur gegen
Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§
614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der in § 615 bezeichneten Forderungen
von dem Vertrag zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.
(2) Im Falle der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch
entstehenden Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch
die Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht.
(3) Zum Zwecke der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einen Hafen
anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet.
§ 583

Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Dritteile als Fautfracht zu
zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung verfrachtet ist oder in
Ausführung des Vertrags zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus einem anderen Hafen
zu machen hat und in diesen beiden Fällen der Rücktritt früher erklärt wird, als die
Rückreise oder die Reise aus dem Abladungshafen im Sinne des § 580 angetreten ist.

§ 584

(1) Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Befrachter
den Rücktritt erklärt, bevor in bezug auf den letzten Reiseabschnitt die Reise im Sinne
des § 580 angetreten ist, als Fautfracht zwar die volle Fracht, es kommt von dieser
jedoch ein angemessener Bruchteil in Abzug, sofern die Umstände die Annahme begründen,
daß der Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags Kosten erspart und Gelegenheit
zu anderweitigem Frachtverdienst gehabt habe.
(2) Der Abzug darf in keinem Fall die Hälfte der Fracht übersteigen.
§ 585

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Liefert der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung, so ist der
Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht länger gebunden und befugt,
gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu machen, welche ihm zugestanden
haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrag zurückgetreten wäre (§§ 580, 583 und
584).

§ 586

(1) Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungsgüter
erhält, nicht angerechnet. Die Vorschrift des § 584 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, daß er die
im Vertrag bezeichnete Reise ausführt.
(3) Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und die
übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (§ 614) nicht ausgeschlossen.
§ 587

Ist ein verhältnismäßiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes
verfrachtet, so gelten die Vorschriften der §§ 567 bis 586 mit folgenden Abweichungen:

1. Der Verfrachter erhält in den Fällen, in denen er sich nach diesen Vorschriften mit
einem Teil der Fracht begnügen müßte, als Fautfracht die volle Fracht, es sei denn,
daß sämtliche Befrachter zurücktreten oder keine Ladung liefern.
Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche
der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten annimmt.
2. In den Fällen der §§ 581 und 582 kann der Befrachter die Wiederausladung nicht
verlangen, wenn sie eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung
nötig machen würde, es sei denn, daß alle übrigen Befrachter zustimmen. Außerdem
ist der Befrachter verpflichtet, sowohl die Kosten als auch den Schaden zu
ersetzen, welche durch die Wiederausladung entstehen.
Machen sämtliche Befrachter von dem Recht des Rücktritts Gebrauch, so hat es bei
den Vorschriften der §§ 581 und 582 sein Bewenden.
§ 588

(1) Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand, so muß der Befrachter auf die
Aufforderung des Kapitäns ohne Verzug die Abladung bewirken.
(2) Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die
Lieferung der Güter zu warten; der Befrachter muß, wenn die Reise ohne die Güter
angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzteren
jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der
nicht gelieferten annimmt.
(3) Der Verfrachter, der den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Befrachter
geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs verpflichtet, dies dem Befrachter
vor der Abreise kundzugeben. Auf diese Erklärung finden die Vorschriften des § 571
Anwendung.
§ 589

(1) Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht
sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder
Sicherstellung der in § 615 bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des § 587 Nr. 2
Abs. 1 von dem Vertrag zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.
(2) Die Vorschrift des § 582 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 590

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Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht festgesetzt, so
hat auf Antrag des Befrachters der Richter nach den Umständen des Falles den Zeitpunkt
zu bestimmen, über welchen hinaus der Antritt der Reise nicht verschoben werden darf.

§ 591

Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen welcher
die Güter zu liefern sind, dem Kapitän zugleich alle zur Verschiffung der Güter
erforderlichen Papiere zuzustellen.

§ 592

(1) Der Kapitän hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen, der
ihm von demjenigen, an welchen die Ladung abzuliefern ist (Empfänger), oder, wenn die
Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämtlichen Empfängern angewiesen wird.
(2) Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von sämtlichen Empfängern
derselbe Platz angewiesen oder gestatten die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes
oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht,
so hat der Kapitän an dem ortsüblichen Löschungsplatz anzulegen.
§ 593

Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens
und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein anderes
bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiff von dem Verfrachter, alle
übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungsempfänger getragen.

§ 594

(1) Bei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Kapitän, sobald er zum
Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen.
(2) Ist der Empfänger dem Kapitän unbekannt, so ist die Anzeige durch öffentliche
Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken.
(3) Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Löschzeit.
(4) Über die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme der Ladung
noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Überliegezeit).
(5) Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegenteil bedungen ist, keine besondere
Vergütung verlangt werden. Dagegen ist dem Verfrachter für die Überliegezeit eine
Vergütung (Liegegeld) zu gewähren.
(6) In Ansehung der Höhe des Liegegelds finden die Vorschriften des § 572 Anwendung.
§ 595

(1) Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die
örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst
bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt
als Löschzeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist.
(2) Ist eine Überliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt, so beträgt
die Überliegezeit vierzehn Tage.
(3) Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegelds, so ist anzunehmen, daß
eine Überliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.
§ 596

(1) Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem die Löschzeit enden soll,
durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Überliegezeit ohne weiteres mit dem Ablauf der
Löschzeit.
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(2) In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Überliegezeit
erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, daß die Löschzeit abgelaufen
sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Löschzeit dem Empfänger erklären, an
welchem Tag er die Löschzeit für abgelaufen halte. In diesem Fall ist zum Ablauf der
Löschzeit und zum Beginn der Überliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht
erforderlich.
(3) Auf die in Absatz 2 erwähnten Erklärungen des Verfrachters finden die Vorschriften
des § 571 Anwendung.
§ 597

(1) Bei der Berechnung der Lösch-und Überliegezeit werden die Tage in ununterbrochen
fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonntage und
die Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch Zufall die Ladung
abzunehmen verhindert ist.
(2) Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind und Wetter oder durch
irgendeinen anderen Zufall entweder
1. die Beförderung nicht nur der im Schiff befindlichen, sondern jeder Art von Ladung
von dem Schiff an das Land oder
2. die Ausladung aus dem Schiff
verhindert ist.
§ 598

Für die Tage, die der Verfrachter wegen der Verhinderung der Beförderung jeder Art von
Ladung von dem Schiff an das Land länger warten muß, gebührt ihm Liegegeld, selbst
wenn die Verhinderung während der Löschzeit eintritt. Dagegen ist für die Tage, die er
wegen Verhinderung der Ausladung aus dem Schiff länger warten muß, Liegegeld nicht zu
entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Überliegezeit eintritt.

§ 599

Sind für die Dauer der Löschzeit nach § 595 die örtlichen Verordnungen oder der
Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei der Berechnung der Löschzeit die Vorschriften
der §§ 597 und 598 nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der
Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.

§ 600

Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten Tag
beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Beförderung jeder Art von
Ladung von dem Schiff an das Land (§ 597 Abs. 2 Nr. 1) zum längeren Warten nicht
verpflichtet.

§ 601

(1) Wenn sich der Empfänger zur Abnahme der Güter bereit erklärt, die Abnahme aber über
die von ihm einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Kapitän befugt, die Güter
unter Benachrichtigung des Empfängers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in
sicherer Weise zu hinterlegen.
(2) Der Kapitän ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich den
Befrachter davon in Kenntnis zu setzen, wenn der Empfänger die Annahme der Güter
verweigert oder sich über die Annahme auf die in § 594 vorgeschriebene Anzeige nicht
erklärt oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist.
§ 602

Soweit durch die Säumnis des Empfängers oder durch das Hinterlegungsverfahren die
Löschzeit ohne Verschulden des Kapitäns überschritten wird, hat der Verfrachter

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Anspruch auf Liegegeld (§ 594), unbeschadet des Rechtes, für diese Zeit, soweit sie
keine vertragsmäßige Überliegezeit ist, einen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 603

Die Vorschriften der §§ 594 bis 602 kommen auch zur Anwendung, wenn ein
verhältnismäßiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet
ist.

§ 604

(1) Stückgüter hat der Empfänger auf die Aufforderung des Kapitäns ohne Verzug
abzunehmen. Ist der Empfänger dem Kapitän unbekannt, so ist die Aufforderung durch
öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken.
(2) In Ansehung des Rechtes und der Verpflichtung des Kapitäns, die Güter zu
hinterlegen, gelten die Vorschriften des § 601. Die in § 601 vorgeschriebene
Benachrichtigung des Befrachters kann durch öffentliche, in ortsüblicher Weise zu
bewirkende Bekanntmachung erfolgen.
(3) Für die Tage, um welche durch die Säumnis des Empfängers oder durch das
Hinterlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht worden
sein, überschritten ist, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (§ 594),
unbeschadet des Rechtes, einen höheren Schaden geltend zu machen.
§ 605

Hat bei der Verfrachtung des Schiffes im ganzen oder eines verhältnismäßigen Teiles
oder eines bestimmt bezeichneten Raumes des Schiffes der Befrachter Unterfrachtverträge
über Stückgüter geschlossen, so bleiben für die Rechte und Pflichten des ursprünglichen
Verfrachters die Vorschriften der §§ 594 bis 602 maßgebend.

§ 606

Der Verfrachter ist verpflichtet, beim Einladen, Stauen, Befördern, Behandeln und
Ausladen der Güter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters zu verfahren.
Er haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der
Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der Verlust oder
die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen
Verfrachters nicht abgewendet werden konnten.

§ 607

(1) Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in
gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
(2) Ist der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung
des Schiffes oder durch Feuer entstanden, so hat der Verfrachter nur sein eigenes
Verschulden zu vertreten. Zur Bedienung des Schiffes gehören nicht solche Maßnahmen,
die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen werden.
§ 607a

(1) Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen
gelten für jeden Anspruch gegen den Verfrachter auf Ersatz des Schadens wegen Verlusts
oder Beschädigung von Gütern, die Gegenstand eines Frachtvertrages sind, auf welchem
Rechtsgrund der Anspruch auch beruht.
(2) Wird ein Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen Verlusts oder Beschädigung
von Gütern, die Gegenstand eines Frachtvertrages sind, gegen einen der Leute des
Verfrachters oder eine Person der Schiffsbesatzung geltend gemacht, so kann diese
Person sich auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen berufen, die in
diesem Abschnitt für den Verfrachter vorgesehen sind.
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(3) Der Gesamtbetrag, der in diesem Falle von dem Verfrachter, seinen Leuten und den
Personen der Schiffsbesatzung als Ersatz zu leisten ist, darf den in diesem Abschnitt
vorgesehenen Haftungshöchstbetrag nicht übersteigen.
(4) Ist der Schaden jedoch auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen, die
einer der Leute des Verfrachters oder eine Person der Schiffsbesatzung in der Absicht,
einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat,
daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, so kann diese Person sich auf
die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen, die in diesem Abschnitt für den
Verfrachter vorgesehen sind, nicht berufen.
§ 608

(1) Der Verfrachter haftet nicht für Schäden, die entstehen:
1. aus Gefahren oder Unfällen der See oder anderer schiffbarer Gewässer;
2. aus kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen öffentlicher Feinde oder
Verfügungen von hoher Hand sowie aus Quarantänebeschränkungen;
3. aus gerichtlicher Beschlagnahme;
4. aus Streik, Aussperrung oder einer sonstigen Arbeitsbehinderung;
5. aus Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder Eigentümers des Gutes, seiner
Agenten oder Vertreter;
6. aus der Rettung oder dem Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See;
7. aus Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder aus verborgenen Mängeln oder der
eigentümlichen natürlichen Art oder Beschaffenheit des Gutes.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in
Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus
dieser Gefahr entstanden ist.
(3) Die Haftungsbefreiung tritt nicht ein, wenn nachgewiesen wird, daß der Eintritt der
Gefahr auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter zu vertreten hat.
§ 609

Der Verfrachter ist von jeder Haftung frei, wenn der Befrachter oder der Ablader
wissentlich bewirkt hat, daß die Art oder der Wert des Gutes im Konnossement falsch
angegeben ist.

§ 610

Bevor der Empfänger die Güter übernimmt, kann er und der Kapitän, um den Zustand der
Güter oder um deren Maß, Zahl oder Gewicht festzustellen, sie durch die zuständige
Behörde oder durch die hierzu amtlich bestellten Sachverständigen besichtigen lassen.
Die Gegenpartei ist, soweit tunlich, zuzuziehen.

§ 611

(1) Ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter ist dem Verfrachter oder seinem
Vertreter im Löschungshafen spätestens bei der Auslieferung der Güter an den
schriftlich anzuzeigen, der nach dem Frachtvertrag zum Empfang der Güter berechtigt
ist. War der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, so genügt es,
wenn die Anzeige innerhalb von drei Tagen nach diesem Zeitpunkt abgesandt wird. In der
Anzeige ist der Verlust oder die Beschädigung allgemein zu kennzeichnen.
(2) Der Anzeige bedarf es nicht, wenn der Zustand der Güter oder deren Maß, Zahl
oder Gewicht spätestens in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt unter Zuziehung
beider Parteien durch die zuständige Behörde oder durch die hierzu amtlich bestellten
Sachverständigen festgestellt worden ist.
(3) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter weder angezeigt noch festgestellt
worden, so wird vermutet, daß der Verfrachter die Güter so abgeliefert hat, wie sie im
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Konnossement beschrieben sind, und daß, falls ein Verlust oder eine Beschädigung der
Güter nachgewiesen ist, dieser Schaden auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter
nicht zu vertreten hat.

§ 612

(1) Ansprüche aus Frachtverträgen sowie aus Konnossementen, die den Vorschriften dieses
Abschnitts unterliegen, verjähren in einem Jahr seit der Auslieferung der Güter (§ 611
Abs. 1 Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen.
(2) Rückgriffsansprüche können auch nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Jahresfrist
gerichtlich geltend gemacht werden, sofern die Klage innerhalb von drei Monaten seit
dem Tage erhoben wird, an dem derjenige, der den Rückgriffsanspruch geltend macht, den
Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage zugestellt worden ist.
§ 613

(1) Die Kosten der Besichtigung trägt der Antragsteller.
(2) Ist die Besichtigung von dem Empfänger beantragt und wird ein Verlust oder eine
Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz zu leisten hat, so fallen diesem
die Kosten zur Last.
§ 614

(1) Durch die Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maßgabe des
Frachtvertrags oder des Konnossements, auf deren Grund die Empfangnahme geschieht,
die Fracht nebst allen Nebengebühren sowie das etwaige Liegegeld zu bezahlen, die
ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm sonst obliegenden
Verpflichtungen zu erfüllen.
(2) Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen Erfüllung der
übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern.
§ 615

Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter auszuliefern, bevor die darauf
haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergelohn einschließlich Bergungskosten bezahlt
oder sichergestellt sind.

§ 616

(1) Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder
beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungs Statt anzunehmen.
(2) Sind jedoch Behältnisse, die mit flüssigen Waren angefüllt waren, während der Reise
ganz oder zum größeren Teil ausgelaufen, so können sie dem Verfrachter für die Fracht
und seine übrigen Forderungen (§ 614) an Zahlungs Statt überlassen werden.
(3) Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage haftet, oder durch
die Klausel: "frei von Leckage" wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. Das Recht
erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind.
(4) Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Behältnisse ganz
oder zum größeren Teil ausgelaufen, so können diese für einen verhältnismäßigen Teil
der Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters an Zahlungs Statt überlassen
werden.
§ 617

(1) Für Güter, die durch irgendeinen Unfall verlorengegangen sind, ist keine Fracht zu
bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegenteil bedungen
ist.
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(2) Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn das Schiff im ganzen oder ein
verhältnismäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet
ist. Sofern in einem solchen Fall das Frachtgeld in Bausch und Bogen bedungen ist,
berechtigt der Verlust eines Teiles der Güter zu einem verhältnismäßigen Abzug von der
Fracht.
§ 618

(1) Ungeachtet der nicht erfolgten Ablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter,
deren Verlust infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit, namentlich durch inneren
Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, eingetreten ist, sowie für Tiere, die
unterwegs gestorben sind.
(2) Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, die in Fällen der großen Haverei
aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Haverei bestimmt.
§ 619

(1) Für Güter, die ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung übernommen
sind, ist die am Abladungsort zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen.
(2) Für Güter, die über das mit dem Befrachter vereinbarte Maß hinaus zur Beförderung
übernommen sind, ist die Fracht nach dem Verhältnis der bedungenen Fracht zu zahlen.
§ 620

Ist die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht der einlieferten
Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.

§ 621

(1) Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert werden,
sofern sie nicht ausbedungen sind.
(2) Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Kosten der Schiffahrt, wie Lotsengeld,
Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantänegelder, Auseisungskosten und
dergleichen, fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter
allein zur Last, selbst wenn er zu den Maßregeln, welche die Auslagen verursacht haben,
auf Grund des Frachtvertrags nicht verpflichtet war.
(3) Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten zur
Erhaltung, Bergung und Rettung der Ladung werden durch die Vorschriften des Absatzes 2
nicht berührt.
§ 622

(1) Ist die Fracht nach Zeit bedungen, so beginnt sie in Ermangelung einer anderen
Abrede mit dem Tag zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem der Kapitän anzeigt,
daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise in Ballast, daß er zum Antritt der
Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer Reise in Ballast diese Anzeige am
Tag vor dem Antritt der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem Tag, an welchem die Reise
angetreten wird.
(2) Ist Liegegeld oder Überliegezeit bedungen, so beginnt in allen Fällen die
Zeitfracht erst mit dem Tag zu laufen, an welchem der Antritt der Reise erfolgt.
(3) Die Zeitfracht endet mit dem Tag, an welchem die Löschung vollendet ist.
(4) Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unterbrochen, so
muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht fortentrichtet werden, jedoch unbeschadet der
Vorschriften der §§ 637 und 638.
§ 623

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(1) Der Verfrachter hat wegen der in § 614 erwähnten Forderungen ein Pfandrecht an den
Gütern.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange die Güter zurückbehalten oder hinterlegt sind;
es dauert auch nach der Ablieferung fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach der
Beendigung der Ablieferung gerichtlich geltend gemacht wird und das Gut noch im Besitz
des Empfängers ist.
(3) Die nach § 366 Abs. 3 und § 368 für das Pfandrecht des Frachtführers geltenden
Vorschriften finden auch auf das Pfandrecht des Verfrachters Anwendung.
(4) Die in § 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des
Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht
zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und
Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.
§ 624

(1) Im Falle des Streites über die Forderungen des Verfrachters ist dieser zur
Auslieferung der Güter verpflichtet, sobald die streitige Summe öffentlich hinterlegt
ist.
(2) Nach der Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der hinterlegten
Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt.
§ 625

Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er sich wegen der gegen den
Empfänger ihm zustehenden Forderungen (§ 614) nicht an dem Befrachter erholen. Nur
soweit sich der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters bereichern würde, findet
ein Rückgriff statt.

§ 626

Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert und von dem Recht des Pfandverkaufs
Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf seine vollständige Befriedigung nicht
erhalten, so kann er sich an dem Befrachter erholen, soweit er wegen seiner Forderungen
aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtvertrag nicht befriedigt
ist.

§ 627

(1) Werden die Güter vom Empfänger nicht abgenommen, so ist der Befrachter
verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen dem
Frachtvertrag gemäß zu befriedigen.
(2) Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Vorschriften der §§
592 bis 624 und der §§ 658 bis 661 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle
des Empfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Fall dem
Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs-und Pfandrecht an den Gütern
nach den Vorschriften der §§ 623 und 624 sowie das in § 615 bezeichnete Recht zu.
§ 628

(1) Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des
anderen verpflichtet ist, wenn vor dem Antritt der Reise durch einen Zufall:
1. das Schiff verlorengeht, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemniert (§ 479) und in dem
letzteren Fall unverzüglich öffentlich verkauft wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird,

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oder

2. die im Frachtvertrag nicht bloß nach Art oder Gattung, sondern speziell
bezeichneten Güter verlorengehen,
oder

3. die nicht im Frachtvertrag speziell bezeichneten Güter verlorengehen, nachdem
sie bereits an Bord gebracht oder behufs der Einladung in das Schiff an der
Ladungsstelle vom Kapitän übernommen worden sind.
(2) Gehen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Güter noch innerhalb der Wartezeit (§
579) verloren, so tritt der Vertrag nicht außer Kraft, sofern der Befrachter sich
unverzüglich bereit erklärt, statt der verlorengegangenen andere Güter (§ 562) zu
liefern, und mit der Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die
Abladung der anderen Güter binnen kürzester Frist zu vollenden, die Mehrkosten dieser
Abladung zu tragen und, soweit durch sie die Wartezeit überschritten wird, den dem
Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 629

(1) Jeder Teil ist befugt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne zur Entschädigung
verpflichtet zu sein:
1. wenn vor dem Antritt der Reise
das Schiff mit Embargo belegt oder für den Dienst des Reichs oder einer fremden
Macht in Beschlag genommen,
der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt,
der Abladungs-oder Bestimmungshafen blockiert,
die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrag zu verschiffenden Güter aus dem
Abladungshafen oder ihre Einfuhr in den Bestimmungshafen verboten,
durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Auslaufen oder die Reise
oder die Versendung der nach dem Frachtvertrag zu liefernden Güter verhindert
wird.

In allen diesen Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher Hand nur dann
zum Rücktritt, wenn das eingetretene Hindernis nicht voraussichtlich von nur
unerheblicher Dauer ist;

2. wenn vor dem Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, infolgedessen das Schiff oder
die nach dem Frachtvertrag zu verschiffenden Güter oder beide nicht mehr als frei
betrachtet werden können und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt würden.
(2) Die Ausübung der in § 562 dem Befrachter erteilten Befugnis wird durch diese
Vorschriften nicht ausgeschlossen.
§ 630

(1) Geht das Schiff nach dem Antritt der Reise durch einen Zufall verloren (§ 628 Abs.
1 Nr. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen
oder gerettet werden, die Fracht im Verhältnis der zurückgelegten zur ganzen Reise zu
zahlen (Distanzfracht).
(2) Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Wert der Güter
reicht.
§ 631

Bei der Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältnis
der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern auch
das Verhältnis des Aufwands an Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen, welche
durchschnittlich mit dem vollendeten Teil der Reise verbunden sind, zu denen des nicht
vollendeten Teiles.

§ 632

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(1) Die Auflösung des Frachtvertrags ändert nichts in den Verpflichtungen des Kapitäns,
bei Abwesenheit der Beteiligten auch nach dem Verlust des Schiffes für das Beste der
Ladung zu sorgen (§§ 535 und 536).
(2) Der Kapitän ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder zur
Weiterbeförderung einem anderen Kapitän zu übergeben, bevor die Distanzfracht nebst
den sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und die auf der Ladung haftenden
Beiträge zur großen Haverei, Bergelohn einschließlich Bergungskosten bezahlt oder
sichergestellt sind.
(3) Für die Erfüllung der nach Absatz 1 dem Kapitän obliegenden Pflichten haftet auch
der Verfrachter.
§ 633

Gehen nach dem Antritt der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet
der Frachtvertrag, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist;
insbesondere ist die Fracht weder ganz noch teilweise zu zahlen, sofern nicht in § 618
das Gegenteil bestimmt ist.

§ 634

(1) Ereignet sich nach dem Antritt der Reise einer der in § 629 erwähnten Zufälle,
so ist jeder Teil befugt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne zur Entschädigung
verpflichtet zu sein.
(2) Tritt jedoch einer der in § 629 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Zufälle ein, so muß,
bevor der Rücktritt stattfindet, auf die Beseitigung des Hindernisses drei oder fünf
Monate gewartet werden, je nachdem sich das Schiff in einem europäischen oder in einem
außereuropäischen Hafen befindet.
(3) Die Frist wird, wenn der Kapitän das Hindernis während des Aufenthalts in einem
Hafen erfährt, von dem Tag der erhaltenen Kunde, anderenfalls von dem Tag an berechnet,
an welchem der Kapitän, nachdem er davon in Kenntnis gesetzt worden ist, mit dem Schiff
zuerst einen Hafen erreicht.
(4) Die Ausladung des Schiffes erfolgt mangels einer anderweitigen Vereinbarung in dem
Hafen, in welchem es sich zur Zeit der Erklärung des Rücktritts befindet.
(5) Für den zurückgelegten Teil der Reise ist der Befrachter Distanzfracht (§§ 630 und
631) zu zahlen verpflichtet.
(6) Ist das Schiff infolge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in einen
anderen Hafen zurückgekehrt, so wird bei der Berechnung der Distanzfracht der
dem Bestimmungshafen nächste Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs der
Feststellung der zurückgelegten Entfernung zum Anhalt genommen.
(7) Der Kapitän ist auch in den vorstehenden Fällen verpflichtet, vor und nach der
Auflösung des Frachtvertrags für das Beste der Ladung nach Maßgabe der §§ 535, 536 und
632 zu sorgen.
§ 635

Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor dem Antritt der Reise
im Abladungshafen oder nach dem Antritt der Reise in einem Zwischen-oder Nothafen
infolge eines der in § 629 erwähnten Ereignisse liegen bleiben, so werden die Kosten
des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der großen Haverei nicht vorliegen, über
Schiff, Fracht und Ladung nach den Grundsätzen der großen Haverei verteilt, gleichviel
ob demnächst der Vertrag aufgehoben oder vollständig erfüllt wird. Zu den Kosten des
Aufenthalts werden alle in § 706 Nr. 4 Abs. 2 aufgeführten Kosten gezählt, diejenigen
des Ein-und Auslaufens jedoch nur, wenn wegen des Hindernisses ein Nothafen angelaufen
ist.

§ 636

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(1) Wird nur ein Teil der Ladung vor dem Antritt der Reise durch einen Zufall
betroffen, der, wenn er die ganze Ladung betroffen hätte, nach den §§ 628 und 629
den Vertrag aufgelöst oder die Parteien zum Rücktritt berechtigt haben würde, so ist
der Befrachter nur befugt, entweder statt der vertragsmäßigen andere Güter abzuladen,
sofern durch deren Beförderung die Lage des Verfrachters nicht erschwert wird (§ 562),
oder von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurückzutreten, die Hälfte der bedungenen
Fracht und die sonstigen Forderungen des Verfrachters zu berichtigen (§§ 580 und 581).
Bei der Ausübung dieser Rechte ist der Befrachter nicht an die sonst einzuhaltende
Zeit gebunden; er hat sich aber ohne Verzug zu erklären, von welchem der beiden Rechte
er Gebrauch machen wolle, und, wenn er die Abladung anderer Güter wählt, die Abladung
binnen kürzester Frist zu bewirken, auch die Mehrkosten dieser Abladung zu tragen
und, soweit durch sie die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so hat er auch für den durch den
Zufall betroffenen Teil der Ladung die volle Fracht zu entrichten. Den durch Krieg,
durch ein Einfuhr-oder Ausfuhrverbot oder durch eine andere Verfügung von hoher Hand
unfrei gewordenen Teil der Ladung ist er jedenfalls aus dem Schiff herauszunehmen
verbunden.
(3) Tritt der Zufall nach dem Antritt der Reise ein, so hat der Befrachter für den
dadurch betroffenen Teil der Ladung die volle Fracht auch dann zu entrichten, wenn der
Kapitän diesen Teil in einem anderen als dem Bestimmungshafen zu löschen sich genötigt
gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reise fortgesetzt hat.
(4) Die Vorschriften der §§ 617 und 618 bleiben unberührt.
§ 636a

Eine Abweichung von dem Reiseweg, die der Kapitän zum Zwecke der Rettung von Leben oder
Eigentum zur See oder sonst gerechtfertigterweise vornimmt, hat auf die Rechte und
Pflichten der Parteien keinen Einfluß, insbesondere haftet der Verfrachter nicht für
den daraus entstehenden Schaden.

§ 637

(1) Abgesehen von den Fällen der §§ 629 bis 636 hat ein Aufenthalt, den die Reise
vor oder nach ihrem Antritt durch Naturereignisse oder andere Zufälle erleidet, auf
die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, es sei denn, daß der erkennbare
Zweck des Vertrags durch einen solchen Aufenthalt vereitelt wird. Der Befrachter ist
jedoch befugt, während jedes durch einen Zufall entstandenen, voraussichtlich längeren
Aufenthalts die bereits in das Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten gegen
Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wiedereinladung auszuladen. Unterläßt er die
Wiedereinladung, so hat er die volle Fracht zu zahlen. In jedem Fall hat er den Schaden
zu ersetzen, der aus der von ihm veranlaßten Wiederausladung entsteht.
(2) Ist der Aufenthalt durch eine Verfügung von hoher Hand herbeigeführt, so ist für
die Dauer der Verfügung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese nach Zeit bedungen war (§
622).
§ 638

Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Befrachter die Wahl,
ob er die ganze Ladung an dem Ort, wo sich das Schiff befindet, gegen Berichtigung
der vollen Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen
Berichtigung oder Sicherstellung der in § 615 bezeichneten Forderungen zurücknehmen
oder die Wiederherstellung abwarten will. Im letzteren Fall ist für die Dauer der
Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese nach Zeit bedungen war.

§ 639

Wird der Frachtvertrag nach den §§ 628 bis 634 aufgelöst, so werden die Kosten der
Ausladung aus dem Schiff von dem Verfrachter, die übrigen Löschungskosten von dem
Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die Ladung betroffen, so fallen die

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sämtlichen Kosten der Löschung dem Befrachter zur Last. Dasselbe gilt, wenn im Falle
des § 636 ein Teil der Ladung gelöscht wird. Muß in einem solchen Fall behufs der
Löschung ein Hafen angelaufen werden, so hat der Befrachter auch die Hafenkosten zu
tragen.

§ 640

(1) Die §§ 628 bis 639 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur Einnahme der
Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu machen hat. Die Reise gilt
aber in einem solchen Fall erst dann als angetreten, wenn sie aus dem Abladungshafen
angetreten ist. Wird der Vertrag, nachdem das Schiff den Abladungshafen erreicht
hat, wenn auch vor dem Antritt der Reise aus dem letzteren, aufgelöst, so erhält der
Verfrachter für die Zureise eine nach den Grundsätzen der Distanzfracht (§ 631) zu
bemessende Entschädigung.
(2) In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise kommen die §§ 628 bis 639 insoweit
zur Anwendung, als die Natur und der Inhalt des Vertrags nicht entgegenstehen.
§ 641

(1) Bezieht sich der Vertrag nicht auf das Schiff im ganzen, sondern nur auf einen
verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder auf
Stückgüter, so gelten die Vorschriften der §§ 628 bis 640 mit folgenden Abweichungen:
1. in den Fällen der §§ 629 und 634 ist jeder Teil sogleich nach dem Eintritt
des Hindernisses und ohne Rücksicht auf dessen Dauer befugt, von dem Vertrag
zurückzutreten;
2. im Falle des § 636 kann von dem Befrachter das Recht, von dem Vertrag
zurückzutreten, nicht ausgeübt werden;
3. im Falle des § 637 steht dem Befrachter das Recht der einstweiligen Löschung nur
zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung erteilen;
4. im Falle des § 638 kann der Befrachter die Güter gegen Entrichtung der vollen
Fracht und der übrigen Forderungen nur zurücknehmen, wenn während der Ausbesserung
die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist.
(2) Die Vorschriften der §§ 587 und 589 bleiben unberührt.
§ 642

(1) Der Verfrachter hat, sobald die Güter an Bord genommen sind, dem Ablader
unverzüglich gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter erteilten vorläufigen
Empfangsscheins oder Übernahmekonnossements (Absatz 5) ein Konnossement in so vielen
Ausfertigungen auszustellen, als der Ablader verlangt (Bordkonnossement).
(2) Alle Ausfertigungen des Konnossements müssen gleichlautend sein; in ihnen muß
angegeben sein, wie viele Ausfertigungen ausgestellt sind.
(3) Der Ablader hat dem Verfrachter auf Verlangen eine von ihm unterschriebene
Abschrift des Konnossements zu erteilen.
(4) Der Kapitän und jeder andere dazu ermächtigte Vertreter des Reeders ist zur
Ausstellung des Konnossements auch ohne besondere Ermächtigung des Verfrachters befugt.
(5) Das Konnossement kann mit Zustimmung des Abladers auch über Güter ausgestellt
werden, die zur Beförderung übernommen, aber noch nicht an Bord genommen sind
(Übernahmekonnossement). Der Ausstellung eines Bordkonnossements steht es gleich, wenn
in dem Übernahmekonnossement vermerkt wird, wann und in welches Schiff die Güter an
Bord genommen sind.
§ 643

Das Konnossement enthält:

1. den Namen des Verfrachters;
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2.
den Namen des Kapitäns;
3.
den Namen und die Nationalität des Schiffes;
4.
den Namen des Abladers;
5.
den Namen des Empfängers;
6.
den Abladungshafen;
7.
den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;
8.
die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß,
Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und
Beschaffenheit;
9.
die Bestimmung über die Fracht;
10.
den Ort und den Tag der Ausstellung;
11.
die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.
§ 644

Ist in einem vom Kapitän oder einem anderen Vertreter des Reeders ausgestellten
Konnossement der Name des Verfrachters nicht angegeben, so gilt der Reeder als
Verfrachter. Ist der Name des Verfrachters unrichtig angegeben, so haftet der Reeder
dem Empfänger für den Schaden, der aus der Unrichtigkeit der Angabe entsteht.

§ 645

(1) Maß, Zahl oder Gewicht der Güter, ihre Merkzeichen sowie ihre äußerlich erkennbare
Verfassung und Beschaffenheit sind auf Verlangen des Abladers im Konnossement so
anzugeben, wie sie der Ablader vor dem Beginn des Einladens schriftlich mitgeteilt hat.
(2) Dies gilt nicht:
1. für solche Merkzeichen, die nicht auf den Gütern selbst oder im Fall der Verpackung
auf deren Behältnissen oder Umhüllungen aufgedruckt oder in anderer Weise derart
angebracht sind, daß sie unter gewöhnlichen Umständen bis zum Ende der Reise lesbar
bleiben;
2. wenn der Verfrachter Grund zu der Annahme hat, daß die Angaben des Abladers ungenau
sind, oder wenn er keine ausreichende Gelegenheit hat, diese Angaben nachzuprüfen.
§ 646

Im Fall des § 645 Abs. 2 kann das Konnossement die Angaben des Abladers wiedergeben,
wenn es einen entsprechenden Zusatz enthält.

§ 647

(1) Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, wenn nicht das Gegenteil
vereinbart ist, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen. Im
letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen.
(2) Das Konnossement kann auch auf den Namen des Verfrachters oder des Kapitäns als
Empfänger lauten.
§ 648

(1) Zur Empfangnahme der Güter legitimiert ist der, an den die Güter nach dem
Konnossement abgeliefert werden sollen oder auf den das Konnossement, wenn es an Order
lautet, durch Indossament übertragen ist.
(2) Sind mehrere Ausfertigungen des Konnossements ausgestellt, so sind die Güter an den
legitimierten Inhaber auch nur einer Ausfertigung auszuliefern.
§ 649

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(1) Melden sich mehrere legitimierte Konnossementsinhaber, so ist der Kapitän
verpflichtet, sie sämtlich zurückzuweisen, die Güter in einem öffentlichen Lagerhaus
oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen und die Konnossementsinhaber, die sich
gemeldet haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen.
(2) Er ist befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde
errichten zu lassen und wegen der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen
der Fracht sich an die Güter zu halten.
§ 650

Die Übergabe des Konnossements an den, der durch das Konnossement zur Empfangnahme
legitimiert wird, hat, sobald die Güter von dem Kapitän oder einem anderen Vertreter
des Verfrachters zur Beförderung übernommen sind, für den Erwerb von Rechten an den
Gütern dieselben Wirkungen wie die Übergabe der Güter.

§ 651

Sind mehrere Ausfertigungen eines an Order lautenden Konnossements ausgestellt, so
können von dem Inhaber der einen Ausfertigung die in § 650 bezeichneten Wirkungen
der Übergabe des Konnossements nicht zum Nachteil dessen geltend gemacht werden, der
auf Grund einer anderen Ausfertigung gemäß § 648 die Auslieferung der Güter von dem
Kapitän erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber der ersteren
Ausfertigung erhoben worden ist.

§ 652

(1) Hat der Kapitän die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren
sich meldenden Konnossementsinhabern, soweit die von ihnen auf Grund der
Konnossementsübergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte einander entgegenstehen,
der vor, dessen Ausfertigung von dem gemeinschaftlichen Vormann, der mehrere
Konnossementsausfertigungen an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen
dieser Personen so übergeben worden ist, daß sie zur Empfangnahme der Güter legitimiert
wurde.
(2) Bei der nach einem anderen Ort übersandten Ausfertigung wird die Zeit der Übergabe
durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt.
§ 653

Die Güter brauchen nur gegen Rückgabe einer Ausfertigung des Konnossements, auf der
ihre Ablieferung bescheinigt ist, ausgeliefert zu werden.

§ 654

(1) Ist ein an Order lautendes Konnossement ausgestellt, so darf der Kapitän den
Anweisungen des Abladers wegen Rückgabe oder Auslieferung der Güter nur dann Folge
leisten, wenn ihm die sämtlichen Ausfertigungen des Konnossements zurückgegeben werden.
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Konnossementsinhaber die Auslieferung der Güter verlangt,
bevor das Schiff den Bestimmungshafen erreicht hat.
(3) Handelt der Kapitän diesen Vorschriften entgegen, so bleibt der Verfrachter dem
rechtmäßigen Inhaber des Konnossements verpflichtet.
(4) Lautet das Konnossement nicht an Order, so sind die Güter, auch wenn keine
Ausfertigung des Konnossements beigebracht wird, zurückzugeben oder auszuliefern, wenn
der Ablader und der im Konnossement bezeichnete Empfänger damit einverstanden sind.
Werden jedoch nicht sämtliche Ausfertigungen des Konnossements zurückgegeben, so kann
der Verfrachter verlangen, daß ihm wegen der deshalb zu besorgenden Nachteile zuvor
Sicherheit geleistet wird.
§ 655

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§ 654 gilt auch, wenn der Frachtvertrag vor der Erreichung des Bestimmungshafens
infolge eines Zufalls nach den §§ 628 bis 641 aufgelöst wird.

§ 656

(1) Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem
Empfänger der Güter maßgebend.
(2) Das Konnossement begründet insbesondere die Vermutung, daß der Verfrachter die
Güter so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 und § 660 beschrieben sind. Ist das
Konnossement einem gutgläubigen Dritten übertragen worden, so ist der Beweis, daß der
Verfrachter die Güter nicht so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 beschrieben
sind, nicht zulässig.
(3) Absatz 2 gilt nicht:
1. wenn das Konnossement einen Zusatz nach § 646 enthält;
2. hinsichtlich des Inhalts solcher Güter, die nach dem Konnossement dem Kapitän
in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben worden sind, wenn das
Konnossement mit dem Zusatz: "Inhalt unbekannt" oder mit einem gleichbedeutenden
Zusatz versehen ist.
(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter bleiben die
Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.
§ 657

(1) Ist die Fracht nach der Menge (Maß, Zahl oder Gewicht) der Güter bedungen und im
Konnossement die Menge angegeben, so ist diese Angabe für die Berechnung der Fracht
entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine abweichende Bestimmung enthält. Als eine
solche ist ein Zusatz nach § 646 nicht anzusehen.
(2) Wird wegen der Fracht auf den Frachtvertrag verwiesen, so sind hierin die
Bestimmungen über Löschzeit, Überliegezeit und Liegegeld nicht als einbegriffen
anzusehen.
§ 658

(1) Ist in den Fällen der §§ 606 und 607 für gänzlichen oder teilweisen Verlust von
Gütern Ersatz zu leisten, so hat der Verfrachter den gemeinen Handelswert oder den
gemeinen Wert zu ersetzen, den Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort
der Güter bei Beginn der Löschung des Schiffes oder, wenn das Schiff an diesem Ort
nicht entlöscht wird, bei seiner Ankunft daselbst haben; hiervon kommt in Abzug, was
infolge des Verlusts an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.
(2) Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an dessen Stelle der
Ort, wo die Reise endet, oder, wenn die Reise durch Verlust des Schiffes endet, der
Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist.
§ 659

Ist in den Fällen der §§ 606 und 607 für Beschädigung von Gütern Ersatz zu leisten, so
hat der Verfrachter den Unterschied zwischen dem Verkaufswert der Güter im beschädigten
Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert zu ersetzen, den die Güter
ohne die Beschädigung am Bestimmungsort zur Zeit der Löschung des Schiffes gehabt haben
würden; hiervon kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen
Kosten erspart ist.

§ 660

(1) Sofern nicht die Art und der Wert der Güter vor ihrer Einladung vom Ablader
angegeben sind und diese Angabe in das Konnossement aufgenommen ist, haftet der
Verfrachter für Verlust oder Beschädigung der Güter in jedem Fall höchstens bis zu
einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einem
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Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen
oder beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die in Satz 1 genannte
Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die
in Satz 1 genannten Beträge werden in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber
dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten
Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der
Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden
Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

(2) Wird ein Behälter, eine Palette oder ein ähnliches Gerät verwendet, um die Güter
für die Beförderung zusammenzufassen, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in
dem Konnossement als in einem solchen Gerät enthalten angegeben sind, als Stück oder
Einheit im Sinne des Absatzes 1. Soweit das Konnossement solche Angaben nicht enthält,
gilt das Gerät als Stück oder Einheit.
(3) Der Verfrachter verliert das Recht auf Haftungsbeschränkung nach Absatz 1
sowie nach den §§ 658, 659, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen,
oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, daß ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
§ 661

§ 244 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung; jedoch erfolgt die Umrechnung nach
dem Kurswert, der zur Zeit der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsort maßgebend ist. §
658 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 662

(1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so können die Verpflichtungen des Verfrachters
aus:
§ 559 (See-und Ladungstüchtigkeit),
§ 563 Abs. 2 und §§ 606 bis 608 (Schadensersatzpflicht),
§§ 611 und 612 (Schadensermittlung),
§ 656 (Beweisvermutung des Konnossements)
§§ 658 und 659 (Wertersatz bei Verlust oder Beschädigung der Güter)
und
§ 660 (Haftungssumme)
durch Rechtsgeschäft im voraus nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das gleiche
gilt für die sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Schiffsgläubigerrechte.
(2) Dem Ausschluß der Haftung steht die Vereinbarung, durch die dem Verfrachter der
Anspruch aus der Versicherung abgetreten wird, sowie jede ähnliche Vereinbarung gleich.
(3) Vereinbarungen über die Erweiterung der Haftung bedürfen der Aufnahme in das
Konnossement.
§ 663

(1) § 662 steht einer für den Fall der großen Haverei getroffenen Vereinbarung nicht
entgegen.
(2) Er findet ferner keine Anwendung:
1. wenn sich der Vertrag auf lebende Tiere oder eine Ladung bezieht, die im
Konnossement als Deckladung bezeichnet und tatsächlich so befördert wird;
2. auf die Verpflichtungen, die dem Verfrachter hinsichtlich der Güter in der Zeit vor
ihrer Einladung und nach ihrer Ausladung obliegen;
3. auf solche Vereinbarungen, die über eine nicht handelsübliche im regelmäßigen
Handelsverkehr zu bewirkende Verschiffung getroffen werden und durch die Eigenart
oder Beschaffenheit der Güter oder durch die besonderen Umstände der Verschiffung
gerechtfertigt sind, wenn das Konnossement diese Vereinbarungen enthält und mit dem
Vermerk "nicht an Order" versehen ist;
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4. auf Chartepartien (§ 557).
§ 663a

Wird bei einer Raumverfrachtung (§ 556 Nr. 1) ein Konnossement ausgestellt, so gilt §
662 von dem Zeitpunkt ab, in dem das Konnossement an einen Dritten begeben wird.

§ 663b

Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost finden die Vorschriften
dieses Abschnitts keine Anwendung.

Fußnote

§ 663b Kursivdruck: Vgl. § 1 Abs. 1 G 900-1, aufgeh. gem. Art. 1 § 66 Nr. 1 G v.
8.6.1989 I 1026 mWv 1.7.1989, vgl. nunmehr G 900-7

Fünfter Abschnitt
Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck

§ 664

(1) Für Schäden, die bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See
durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder den Verlust oder
die Beschädigung von Gepäck entstehen, haften vorbehaltlich des Absatzes 2 der
Beförderer und der ausführende Beförderer nach den diesem Gesetz als Anlage beigefügten
Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. Die §§ 486
bis 487e bleiben unberührt.
(2) Unterliegt eine Beförderung im Sinne des Absatzes 1 einer Haftungsregelung nach
den Vorschriften über die Beförderung von Reisenden oder Gepäck durch ein anderes
Beförderungsmittel als ein Seeschiff, so gelten die Bestimmungen der Anlage nicht,
soweit jene Vorschriften auf die Beförderung auf See zwingend anzuwenden sind.
§ 665

Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des
Kapitäns zu befolgen.

§ 666

-

§ 667

-

§ 668

-

§ 669

-

§ 670

-

§ 671

-

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§ 672

Für die Beförderung des Gepäcks, das der Reisende nach dem Beförderungsvertrag an
Bord zu bringen befugt ist, hat er, wenn nichts anderes vereinbart ist, neben dem
Beförderungsentgelt keine besondere Vergütung zu zahlen.

§ 673

Auf das an Bord gebrachte Gepäck sind die §§ 561, 593 und 617 anzuwenden. Auf sämtliche
von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen sind außerdem die §§ 563 bis 565 und 619
anzuwenden.

§ 674

(1) Der Beförderer hat wegen des Beförderungsentgelts an den von dem Reisenden an Bord
gebrachten Sachen ein Pfandrecht.
(2) Das Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die Sachen zurückbehalten oder
hinterlegt sind.
§ 675

Stirbt ein Reisender, so ist der Kapitän verpflichtet, in Ansehung der von dem
Reisenden an Bord gebrachten Sachen das Interesse der Erben nach den Umständen des
Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen.

§ 676

-

§ 677

-

§ 678

-

Sechster Abschnitt

§§ 679 bis 699

-

Siebenter Abschnitt
Haverei

Erster Titel
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei

§ 700

(1) Alle Schäden, die dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung
beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Kapitän oder auf dessen Geheiß vorsätzlich
zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden,
ingleichen die Kosten, die zu demselben Zweck aufgewendet werden, sind große Haverei.
(2) Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen.
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§ 701

(1) Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden
und Kosten, soweit die letzteren nicht unter § 621 fallen, sind besondere Haverei.
(2) Die besondere Haverei wird von den Eigentümern des Schiffes und der Ladung, von
jedem für sich allein, getragen.
§ 702

(1) Die Anwendung der Vorschriften über die große Haverei wird dadurch nicht
ausgeschlossen, daß die Gefahr infolge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines
Beteiligten herbeigeführt ist.
(2) Der Beteiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch nicht
allein wegen des ihm entstandenen Schadens keine Vergütung fordern, sondern ist auch
den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, den sie dadurch erleiden, daß
der Schaden als große Haverei zur Verteilung kommt.
(3) Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so trägt die
Folgen dieses Verschuldens auch der Reeder nach Maßgabe des § 485.
§ 703

Die Havereiverteilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung, und
zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder teilweise, wirklich gerettet worden
ist.

§ 704

Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstand beizutragen, wird dadurch, daß der
Gegenstand später von einer besonderen Haverei betroffen wird, nur dann vollständig
aufgehoben, wenn der Gegenstand vor dem Beginn der Löschung am Ende der Reise ganz
verloren geht. Die Verpflichtung bleibt auch in diesem Fall bestehen, wenn ein
Dritter, der den Verlust durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat, hierfür eine
Entschädigung zu zahlen hat.

§ 705

(1) Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung wird
durch eine besondere Haverei, die den beschädigten Gegenstand später trifft, sei es,
daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verlorengeht, nur dann aufgehoben, wenn der
spätere Unfall mit dem früheren in keinem Zusammenhang steht, und nur insoweit, als der
spätere Unfall auch den früheren Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser
nicht bereits entstanden gewesen wäre.
(2) Sind jedoch vor dem Eintritt des späteren Unfalls zur Wiederherstellung des
beschädigten Gegenstands bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich dieser
der Anspruch auf Vergütung bestehen.
§ 706

Große Haverei liegt namentlich in den nachstehenden Fällen vor, vorausgesetzt, daß
zugleich die Erfordernisse der §§ 700, 702 und 703 insoweit vorhanden sind, als in den
folgenden Vorschriften nichts Besonderes bestimmt ist:

1. Wenn Waren, Schiffsteile oder Schiffsgerätschaften über Bord geworfen, Masten
gekappt, Taue oder Segel weggeschnitten, Anker, Ankertaue oder Ankerketten
geschlippt oder gekappt werden.
Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maßregeln an Schiff oder Ladung
ferner verursachten Schäden gehören zur großen Haverei.
2. Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder teilweise in
Leichterfahrzeuge übergeladen wird.
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Es gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als der Schaden, der bei
dem Überladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladen in das Schiff der
Ladung oder dem Schiff zugefügt wird, sowie der Schaden, den die Ladung auf dem
Leichterfahrzeug erleidet.
Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlauf der Reise erfolgen, so liegt große
Haverei nicht vor.

3. Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt wird, jedoch nur wenn es zum
Zwecke der Abwendung des Untergangs oder der Nehmung geschieht.
Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringung entstehenden Schäden
als auch die Kosten der Abbringung gehören zur großen Haverei.
Wird das behufs der Abwendung des Untergangs auf den Strand gesetzte Schiff nicht
abgebracht oder nach der Abbringung reparaturunfähig befunden (§ 479), so findet
eine Havereiverteilung nicht statt.
Strandet das Schiff, ohne daß die Strandung zur Rettung von Schiff und Ladung
vorsätzlich herbeigeführt ist, so gehören zwar nicht die durch die Strandung
veranlaßten Schäden, wohl aber die auf die Abbringung verwendeten Kosten und die zu
diesem Zweck dem Schiff oder der Ladung absichtlich zugefügten Schäden zur großen
Haverei.
4. Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiff und der Ladung im Falle der
Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in einen Nothafen einläuft,
insbesondere wenn das Einlaufen zur notwendigen Ausbesserung eines Schadens
erfolgt, den das Schiff während der Reise erlitten hat.
Es gehören in diesem Fall zur großen Haverei die Kosten des Einlaufens und
des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufenthaltskosten, die der
Schiffsbesatzung während des Aufenthalts gebührende Heuer und Kost, die Auslagen
für die Unterbringung der Schiffsbesatzung am Land, solange die Besatzung nicht
an Bord verbleiben kann, ferner, falls die Ladung wegen des Grundes, welcher das
Einlaufen in den Nothafen herbeigeführt hat, gelöscht werden muß, die Kosten des
Verbringens von Bord und an Bord sowie die Kosten der Aufbewahrung der Ladung am
Land bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sie wieder an Bord gebracht werden kann.
Die sämtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für die Zeit der Fortdauer des Grundes
in Rechnung, der das Einlaufen in den Nothafen herbeigeführt hat. Liegt der
Grund in einer notwendigen Ausbesserung des Schiffes, so kommen außerdem die
Aufenthaltskosten nur bis zu dem Zeitpunkt in Rechnung, in welchem die Ausbesserung
hätte vollendet sein können.
Die Kosten der Ausbesserung des Schiffes gehören nur insoweit zur großen Haverei,
als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist.
5. Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber verteidigt wird.
Die bei der Verteidigung dem Schiff oder der Ladung zugefügten Beschädigungen, der
dabei verbrauchte Schießbedarf und, falls eine Person der Schiffsbesatzung bei der
Verteidigung verwundet oder getötet wird, die Heilungs-und Begräbniskosten ...
bilden die große Haverei.
6. Wenn im Falle der Anhaltung des Schiffes durch Feinde oder Seeräuber Schiff und
Ladung losgekauft werden.
Was zum Loskauf gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt und die Auslösung
der Geiseln entstehenden Kosten die große Haverei.
7. Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während der Reise
erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht oder wenn durch die
Auseinandersetzung unter den Beteiligten Kosten entstehen.
Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei.
Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während der Reise veräußerten
oder verpfändeten Gütern sowie die Kosten für die Ermittlung der Schäden und für
die Aufmachung der Rechnung über die große Haverei (Dispache).
§ 707

Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen:

1. die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der infolge einer
besonderen Haverei nötig gewordenen Beschaffung von Geld entstehen;
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2. die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Erfolg
reklamiert werden;
3. die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffes, seines Zubehörs und der
Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen, geprangt worden
ist.
§ 708

In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die Beschädigungen
und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände betreffen:

1. nicht unter Deck geladene Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der
Küstenschiffahrt insofern keine Anwendung, als Deckladungen durch die Landesgesetze
für zulässig erklärt sind (§ 566);
2. Güter, über die weder ein Konnossement ausgestellt ist noch das Manifest oder
Ladebuch Auskunft gibt;
3. Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere, die dem Kapitän nicht
gehörig bezeichnet worden sind.
§ 709

(1) Der an dem Schiff oder dem Zubehör des Schiffes entstandene, zur großen Haverei
gehörige Schaden ist, wenn die Ausbesserung während der Reise erfolgt, am Ort
der Ausbesserung und vor dieser, sonst an dem Ort, wo die Reise endet, durch
Sachverständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Taxe muß die Veranschlagung
der erforderlichen Ausbesserungskosten enthalten. Sie ist, wenn während der Reise
ausgebessert wird, für die Schadensberechnung insoweit maßgebend, als nicht die
Ausführungskosten unter den Anschlagssummen bleiben. War die Aufnahme einer Taxe
nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag der auf die erforderlichen Ausbesserungen
wirklich verwendeten Kosten.
(2) Soweit die Ausbesserung nicht während der Reise geschieht, ist die Abschätzung für
die Schadensberechnung ausschließlich maßgebend.
§ 710

(1) Der nach Maßgabe des § 709 ermittelte volle Betrag der Ausbesserungskosten bestimmt
die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung noch nicht ein
volles Jahr zu Wasser war.
(2) Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Teile des Schiffes, namentlich für die
Metallhaut, sowie für einzelne Teile des Zubehörs, wenn solche Teile noch nicht ein
volles Jahr in Gebrauch waren.
(3) In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrag wegen des Unterschieds zwischen
alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten ein Sechstel, bei den Ankern jedoch nichts
abgezogen.
(4) Von dem vollen Betrag kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder Wert der noch
vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt sind oder zu ersetzen sind.
(5) Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschieds zwischen alt
und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann von dem verbleibenden Betrag
der andere Abzug zu machen.
§ 711

(1) Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen
Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort bei dem Beginn der Löschung
des Schiffes haben.
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(2) In Ermangelung eines Marktpreises oder sofern über den Marktpreis oder dessen
Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Güter, Zweifel
bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt.
(3) Von dem Preis kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Kosten infolge des Verlusts
der Güter erspart wird.
(4) Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckung der großen
Haverei verkauft worden sind (§ 706 Nr. 7).
§ 712

Die Vergütung für Güter, die eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten
haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu
ermittelnden Verkaufswert, welchen die Güter im beschädigten Zustand am Bestimmungsort
bei dem Beginn der Löschung des Schiffes haben, und dem in § 711 bezeichneten Preis
nach Abzug der Zölle und Kosten, soweit sie infolge der Beschädigung erspart sind.

§ 713

Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht
gehörenden Wertverringerungen und Verluste sind bei der Berechnung der Vergütung (§§
711 und 712) in Abzug zu bringen.

§ 714

Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern an einem
anderen Ort, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffes, so tritt
der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung der Vergütung
an die Stelle des Bestimmungsorts.

§ 715

Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Frachtbetrag, welcher für
die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen sein würde, wenn sie mit dem Schiff an
dem Ort ihrer Bestimmung oder, wenn dieser von dem Schiff nicht erreicht wird, an dem
Ort angelangt wären, wo die Reise endet.

§ 716

Der gesamte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das Schiff, die Ladung
und die Fracht nach dem Verhältnis des Wertes des Schiffes und der Ladung und des
Betrags der Fracht verteilt.

§ 717

(1) Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:
1. mit dem Wert, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei dem Beginn der
Löschung hat;
2. mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör.
(2) Von dem in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Wert ist der noch vorhandene Wert derjenigen
Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt
sind.
§ 718

Die Ladung trägt bei:

1. mit den am Ende der Reise bei dem Beginn der Löschung noch vorhandenen Gütern
oder, wenn die Reise durch den Verlust des Schiffes endet (§ 714), mit den in
Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit
des Havereifalls an Bord des Schiffes oder eines Leichterfahrzeugs (§ 706 Nr. 2)
befunden haben;
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2. mit den aufgeopferten Gütern (§ 711).
§ 719

Bei der Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz:

1. für Güter, die unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sachverständige zu
ermittelnde Preis (§ 711), welchen sie am Ende der Reise bei dem Beginn und am Ort
der Löschung des Schiffes, oder, wenn die Reise durch Verlust des Schiffes endet
(§ 714), zur Zeit und am Ort der Bergung haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und
sonstigen Kosten;
2. für Güter, die während der Reise verdorben sind oder eine zur großen Haverei nicht
gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch Sachverständige zu ermittelnde
Verkaufswert (§ 712), welchen die Güter im beschädigten Zustand zu der in Nummer 1
erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Ort haben, nach Abzug der Fracht, Zölle
und sonstigen Kosten;
3. für Güter, die aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher dafür nach § 711 als
große Haverei in Rechnung kommt;
4. für Güter, die eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, der
nach Nummer 2 zu ermittelnde Wert, welchen die Güter im beschädigten Zustand haben,
und der Wertunterschied, welcher nach § 712 für die Beschädigung als große Haverei
in Rechnung kommt.
§ 720

Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einer späteren großen
Haverei im Falle ihrer Bergung nur beizutragen, wenn der Eigentümer eine Vergütung
verlangt.

§ 721

(1) Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteln:
1. des Bruttobetrags, welcher verdient ist;
2. des Betrags, welcher nach § 715 als große Haverei in Rechnung kommt.
(2) Überfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrag, welcher im Falle des Verlusts des
Schiffes eingebüßt wäre (§ 670), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart sein
würden.
§ 721a

Geht nach dem Havereifall und bis zum Beginn der Löschung am Ende der Reise ein
beitragspflichtiger Gegenstand verloren, so trägt an Stelle des Gegenstands ein
wegen des Verlusts gegen einen Dritten bestehender Ersatzanspruch mit seinem Wert
bei. Geht ein beitragspflichtiger Gegenstand teilweise verloren oder wird er im Wert
verringert, so ist bei der Ermittlung des Beitrags dem Wert des Gegenstands der Wert
eines Ersatzanspruchs hinzuzurechnen, der wegen des teilweisen Verlusts oder der
Wertverringerung gegen einen Dritten besteht.

§ 722

Wird nach dem Havereifall und vor dem Beginn der Löschung am Ende der Reise die
Haftung eines beitragspflichtigen Gegenstands für eine durch einen Notfall entstandene
Forderung begründet, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Wert nach Abzug dieser
Forderung bei.

§ 723

(1) Zur großen Haverei tragen nicht bei:
1. die Kriegs-und Mundvorräte des Schiffes;
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2. die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung;
3. das Reisegut der Reisenden.
(2) Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige
Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der §§ 711 bis 715 Vergütung
gewährt; für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere wird jedoch nur
dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Kapitän gehörig bezeichnet worden sind (§ 673
Abs. 2). Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Wert oder dem
Wertunterschied bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt.
(3) Die in § 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet
sind.
(4)
§ 724

(1) Wenn nach dem Havereifall und bis zum Beginn der Löschung am Ende der Reise
ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz verlorengeht (§ 704) oder zu einem Teil
verlorengeht oder im Wert verringert, insbesondere gemäß § 722 mit einer Forderung
belastet wird, so tritt eine verhältnismäßige Erhöhung der von den übrigen Gegenständen
zu entrichtenden Beiträge ein, soweit nicht der Verlust oder die Wertverringerung durch
eine Schadensersatzforderung (§ 721a) ausgeglichen wird.
(2) Ist der Verlust oder die Wertverringerung erst nach dem Beginn der Löschung
erfolgt, so hat dies auf die Verteilung des Schadens, welcher die große Haverei bildet,
keinen Einfluß.
§ 725

(1) Zur Zahlung des von dem Schiff zu entrichtenden Beitrags ist der Schiffseigentümer,
zur Zahlung des von der Ladung zu entrichtenden Beitrags ist der Eigentümer der Ladung
verpflichtet. Maßgebend ist das Eigentum im Zeitpunkt des Beginns der Löschung am Ende
der Reise.
(2) Zur Zahlung des von den Fracht-oder Überfahrtsgeldern zu entrichtenden Beitrags
ist der Verfrachter verpflichtet. Ist vereinbart, daß die Fracht auch im Falle des
Verlusts der Güter zu zahlen ist, so trifft die Verpflichtung zur Zahlung des auf die
Fracht für die geretteten Güter entfallenden Beitrags den Eigentümer der Güter; Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der nach Absatz 1 oder 2 zur Zahlung des Beitrags Verpflichtete haftet nur bis
zur Höhe des Wertes der geretteten Gegenstände, mit denen er beitragspflichtig ist.
Maßgebend ist der Wert der Gegenstände bei Beginn der Löschung am Ende der Reise; § 717
Abs. 2, § 719 Nr. 1 und 2, §§ 721, 721a und 722 sind anzuwenden.
§ 726

(1) Wegen der von dem Schiff und der Fracht zu entrichtenden Beiträge haben die
Vergütungsberechtigten an dem Schiff die Rechte von Schiffsgläubigern.
(2) Auch an den beitragspflichtigen Gütern steht den Vergütungsberechtigten wegen des
von den Gütern zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu.
§ 726a

(1) Pfandrechte an den beitragspflichtigen Gütern nach § 726 Abs. 2 haben den Vorrang
vor allen anderen an den Gütern begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher
entstanden sind.
(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach § 726 Abs. 2, so geht das wegen
der später entstandenen Forderung dem wegen der früher enstandenen Forderung vor;
Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt; § 762
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Abs. 3 gilt entsprechend. Das gleiche gilt im Verhältnis von Pfandrechten nach § 726
Abs. 2 zu Pfandrechten nach § 752 Abs. 2.

(3) Pfandrechte an den beitragspflichtigen Gütern nach § 726 Abs. 2 erlöschen nach
einem Jahr seit der Entstehung des Anspruchs; § 759 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 727

Die Feststellung und Verteilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn
dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet.

§ 728

(1) Der Kapitän ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu
veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem
Beteiligten verantwortlich.
(2) Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder
Beteiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben.
§ 729

(1) Im Gebiet dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die ein für allemal bestellten
oder in deren Ermangelung durch die vom Gericht besonders ernannten Personen
(Dispacheure) aufgemacht.
(2) Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforderlichen
Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Chartepartien,
Konnossemente und Fakturen, dem Dispacheur mitzuteilen.
§ 730

Für die von dem Schiff zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbeteiligten Sicherheit
zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach § 727 die
Feststellung und Verteilung der Schäden zu erfolgen hat.

§ 731

(1) Der Kapitän darf Güter, auf denen Havereibeiträge haften, vor der Berichtigung oder
Sicherstellung der letzteren (§ 615) nicht ausliefern.
(2) Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende
Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt. Die Geltendmachung des
Pfandrechts durch den Verfrachter erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften, die für das
Pfandrecht des Verfrachters wegen der Fracht und der Auslagen gelten.
§ 732

(1) Hat der Kapitän zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zwecke einer nicht zur
großen Haverei gehörenden Aufwendung, über einen Teil der Ladung durch Veräußerung,
Verpfändung oder Verwendung verfügt, so ist der Verlust, den ein Ladungsbeteiligter
dadurch erleidet, daß er wegen seines Ersatzanspruchs (§§ 540, 541) keine Befriedigung
finden kann, von sämtlichen Ladungsbeteiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei
zu tragen.
(2) Bei der Ermittelung des Verlusts ist im Verhältnis zu den Ladungsbeteiligten
in allen Fällen, namentlich auch im Falle des § 541 Abs. 2 Satz 2, die in § 711
bezeichnete Vergütung maßgebend. Mit dem Wert, durch welchen diese Vergütung bestimmt
wird, tragen die verkauften Güter auch zu einer etwa eintretenden großen Haverei bei (§
718).
§ 733

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Die in den Fällen der §§ 635 und 732 zu entrichtenden Beiträge und eintretenden
Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in
den Fällen der großen Haverei gleich.

Zweiter Titel
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen

§ 734

Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen findet, wenn der Zusammenstoß durch Zufall
oder höhere Gewalt herbeigeführt ist oder Ungewißheit über seine Ursachen besteht, kein
Anspruch auf Ersatz des Schadens statt, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen
Personen oder Sachen durch den Zusammenstoß zugefügt ist.

§ 735

Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt,
so ist der Reeder dieses Schiffes zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 736

(1) Ist der Zusammenstoß durch gemeinsames Verschulden der Besatzung der beteiligten
Schiffe herbeigeführt, so sind die Reeder dieser Schiffe zum Ersatz des Schadens, der
durch den Zusammenstoß den Schiffen oder den an Bord befindlichen Sachen zugefügt wird,
nach Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens verpflichtet.
Kann nach den Umständen ein solches Verhältnis nicht festgesetzt werden oder erscheint
das auf jeder Seite obwaltende Verschulden als gleich schwer, so sind die Reeder zu
gleichen Teilen ersatzpflichtig.
(2) Für den Schaden, der durch die Tötung oder die Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit einer an Bord befindlichen Person entstanden ist, haften die Reeder der
Schiffe, wenn der Zusammenstoß durch gemeinsames Verschulden herbeigeführt ist, dem
Verletzten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Reeder zueinander gelten auch für
einen solchen Schaden die Vorschriften des Absatzes 1.
§ 737

(1) Unberührt bleiben die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des
Reeders und über seine Haftung aus Verträgen sowie die Vorschriften, nach denen die
zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen verpflichtet sind, für die Folgen ihres
Verschuldens aufzukommen.
(2) Bei der Anwendung der §§ 735, 736 steht das Verschulden eines an Bord tätigen
Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung gleich.
§ 738

(1) Für Klagen auf Schadensersatz, die auf die Vorschriften dieses Titels oder
auf entsprechende ausländische Rechtsvorschriften gestützt werden, ist das Gericht
zuständig,
1. in dessen Bezirk der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine gewerbliche
Niederlassung hat;
2. in dessen Bezirk sich der Zusammenstoß ereignet hat, wenn er im Gebiet eines Hafens
oder in Binnengewässern stattgefunden hat;
3. in dessen Bezirk ein Arrest in ein Schiff des Beklagten vollzogen oder die
Vollziehung eines Arrests durch Sicherheitsleistung gehemmt worden ist;
4. bei dem bereits eine Klage auf Grund desselben Zusammenstoßes gegen denselben
Beklagten anhängig ist oder war.
Andere Gerichte sind örtlich nicht zuständig; §§ 33, 38, 39 der Zivilprozeßordnung
bleiben unberührt.

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(2) Gegen einen Angehörigen eines fremden Staates kann die Klage auch in anderen
Gerichtsständen erhoben werden, wenn nach den Gesetzen dieses Staates die Zuständigkeit
für die Klage eines Deutschen im gleichen Fall nicht entsprechend Absatz 1 geregelt
ist.
(3) Klagen auf Ersatz des Schadens, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen
Personen oder Sachen durch einen Zusammenstoß zugefügt worden ist, können in den
Gerichtsständen des Absatzes 1 Satz 1 auch dann erhoben werden, wenn die Ansprüche
weder auf die Vorschriften dieses Titels noch auf entsprechende ausländische
Rechtsvorschriften gestützt werden.
§ 738a

(1) Ist eine Klage auf Schadensersatz, die auf die Vorschriften dieses Titels oder auf
entsprechende ausländische Rechtsvorschriften gestützt wird, bei einem ausländischen
Gericht anhängig, so hat die Klage die in § 261 Abs. 3 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung
bestimmte Wirkung der Rechtshängigkeit, wenn die Zuständigkeit des Gerichts auf einer
dem § 738 Abs. 1 entsprechenden Regelung beruht und wenn das Gericht des Staates,
vor dem die Klage auf Schadensersatz anhängig ist, im Falle einer vor einem deutschen
Gericht anhängigen Klage die Wirkungen der Rechtshängigkeit anerkennen würde.
(2) Hat ein Kläger vor einem ausländischen Gericht eine Klage gemäß Absatz 1
durchgeführt, so kann er wegen desselben Anspruchs gegen denselben Beklagten bei
einem anderen nach § 738 Abs. 1 zuständigen Gericht nicht erneut Klage erheben. Dies
gilt nicht, soweit das Verfahren vor dem ausländischen Gericht zu seinen Gunsten
durchgeführt worden ist und er auf seine Rechte aus diesem Verfahren verzichtet. Satz 1
ist nur anzuwenden, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
§ 738b

Die Vorschriften der §§ 738 und 738a gelten nicht, wenn sich der Zusammenstoß auf dem
Rhein oder auf der Mosel ereignet hat.

§ 738c

Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch
Nichtbeobachtung einer Verordnung einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe
befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne daß ein Zusammenstoß
stattfindet, so finden die Vorschriften dieses Titels entsprechende Anwendung.

§ 739

(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten auch dann, wenn bei dem Unfall ein der
Binnenschiffahrt dienendes Schiff beteiligt ist.
(2)
Achter Abschnitt
Bergung

§ 740 Pflichten des Bergers und sonstiger Personen

(1) Wer einem in Seegewässern in Gefahr befindlichen See-oder Binnenschiff oder
sonstigen Vermögensgegenstand, einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen
Seeschiff oder von einem Seeschiff aus einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen
Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe leistet (Berger), ist gegenüber
dem Eigentümer des Schiffes sowie dem Eigentümer des sonstigen Vermögensgegenstandes
verpflichtet, die Bergungsmaßnahmen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen,
andere Berger um Unterstützung zu bitten, wenn die Umstände dies bei vernünftiger
Betrachtungsweise erfordern, und das Eingreifen anderer Berger hinzunehmen, wenn von
dem Schiffer oder Kapitän oder dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen Schiffes
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oder dem Eigentümer des sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes
vernünftigerweise darum ersucht wird.

(2) Der Eigentümer und der Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes
sowie der Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes sind
gegenüber dem Berger verpflichtet, mit diesem während der Bergungsmaßnahmen in jeder
Hinsicht zusammenzuarbeiten. Wurde das Schiff oder ein sonstiger Vermögensgegenstand
in Sicherheit gebracht, so sind sie ferner auf vernünftiges Ersuchen des Bergers
verpflichtet, das Schiff oder den sonstigen Vermögensgegenstand zurückzunehmen.
(3) Als Schiff im Sinne dieses Abschnitts ist auch ein schwimmendes Gerät oder
schwimmfähiges Bauwerk anzusehen. Vermögensgegenstand im Sinne dieses Abschnitts ist
auch ein gefährdeter Anspruch auf Fracht. Nicht als Schiff oder Vermögensgegenstand im
Sinne dieses Abschnitts gelten dagegen
1. eine auf Dauer und absichtlich an der Küste oder am Ufer befestigte Sache sowie
2. eine feste oder schwimmende Plattform oder eine der Küste vorgelagerte bewegliche
Bohreinrichtung, die sich zur Erforschung, Ausbeutung oder Gewinnung mineralischer
Ressourcen des Meeresbodens vor Ort im Einsatz befindet.
§ 741 Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden

(1) Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen Schiffes
sowie dem Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes
verpflichtet, während der Bergungsmaßnahmen die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um
Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen. Die gleiche Pflicht trifft den Eigentümer
und den Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie den Eigentümer
eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes gegenüber dem Berger. Eine
abweichende Vereinbarung ist nichtig.
(2) Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physische Schädigung der menschlichen
Gesundheit oder der Tier-und Pflanzenwelt des Meeres oder der Meeresressourcen in
Küsten-und Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung,
Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse verursacht wird.
§ 742 Bergelohnanspruch

(1) Waren die Bergungsmaßnahmen erfolgreich, hat der Berger einen Anspruch auf Zahlung
eines Bergelohns. Der Anspruch besteht auch dann, wenn das geborgene Schiff und das
Schiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen durchgeführt wurden, demselben Eigentümer
gehören.
(2) Der Bergelohn umfasst zugleich den Ersatz der Aufwendungen, die zum Zweck
des Bergens gemacht wurden. Nicht im Bergelohn enthalten sind Kosten und Gebühren
der Behörden, zu entrichtende Zölle und sonstige Abgaben, Kosten zum Zweck der
Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der geborgenen Gegenstände
(Bergungskosten).
(3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Bergungskosten sind der Schiffseigentümer sowie
die Eigentümer der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände im Verhältnis des Wertes
dieser Gegenstände zueinander anteilig verpflichtet.
§ 743 Höhe des Bergelohns

(1) Der Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe nicht vereinbart haben, so
festzusetzen, dass er einen Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei der Festsetzung
sind zugleich die folgenden Kriterien ohne Rücksicht auf die nachstehend aufgeführte
Reihenfolge zu berücksichtigen:
1.
der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen
Vermögensgegenstände;
2.
die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Verhütung oder
Begrenzung von Umweltschäden (§ 741 Abs. 2);
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3.
das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs;
4.
Art und Erheblichkeit der Gefahr;
5.
die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Bergung
des Schiffes und der sonstigen Vermögensgegenstände sowie die Rettung von
Menschenleben;
6.
die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm entstandenen Unkosten und Verluste;
7.
die Haftungs-oder sonstige Gefahr, der der Berger oder seine Ausrüstung
ausgesetzt war;
8.
die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden;
9.
die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen
Ausrüstungsgegenständen, die für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;
10.
die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie deren
Wert.
(2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten und erstattungsfähige Verfahrenskosten
darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände
nicht übersteigen.
§ 744 Sondervergütung

(1) Hat der Berger Bergungsmaßnahmen für ein Schiff durchgeführt, das als solches
oder durch seine Ladung eine Gefahr für die Umwelt darstellte, so kann er von dem
Eigentümer des Schiffes die Zahlung einer Sondervergütung verlangen, soweit diese den
dem Berger zustehenden Bergelohn übersteigt. Der Anspruch auf Sondervergütung besteht
auch dann, wenn das geborgene Schiff und das Schiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen
durchgeführt wurden, demselben Eigentümer gehören.
(2) Die Sondervergütung entspricht den dem Berger entstandenen Unkosten. Unkosten
im Sinne von Satz 1 sind die im Rahmen der Bergungsmaßnahmen vernünftigerweise
aufgewendeten Auslagen sowie ein angemessener Betrag für Ausrüstung und Personal, die
tatsächlich und vernünftigerweise für die Bergungsmaßnahme eingesetzt worden sind.
Bei der Bestimmung der Angemessenheit des für Ausrüstung und Personal anzusetzenden
Betrages sind die in § 743 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 bis 10 genannten Kriterien zu
berücksichtigen.
(3) Hat der Berger durch seine Bergungsmaßnahmen einen Umweltschaden (§ 741 Abs. 2)
verhütet oder begrenzt, so kann die nach Absatz 2 festzusetzende Sondervergütung um
bis zu 30 Prozent erhöht werden. Abweichend von Satz 1 kann die Sondervergütung unter
Berücksichtigung der in § 743 Abs. 1 Satz 2 genannten Kriterien um bis zu 100 Prozent
erhöht werden, wenn dies billig und gerecht erscheint.
§ 745 Ausschluss des Vergütungsanspruchs

(1) Der Berger kann für durchgeführte Bergungsmaßnahmen keine Vergütung nach den
Vorschriften dieses Abschnitts verlangen, soweit die Maßnahmen nicht über das
hinausgehen, was bei vernünftiger Betrachtung als ordnungsgemäße Erfüllung eines vor
Eintritt der Gefahr eingegangenen Vertrags angesehen werden kann.
(2) Der Berger kann ferner dann keine Vergütung nach den Vorschriften dieses Abschnitts
verlangen, wenn er entgegen dem ausdrücklichen und vernünftigen Verbot des Eigentümers
oder des Schiffers oder Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers eines sonstigen in
Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes, der sich nicht an Bord des Schiffes befindet
oder befunden hat, Bergungsmaßnahmen durchführt.
§ 746 Fehlverhalten des Bergers

(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt werden, wenn die
Bergungsmaßnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden
sind oder wenn sich der Berger des Betrugs oder eines anderen unredlichen Verhaltens
schuldig gemacht hat.
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(2) Die Sondervergütung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn einer der in
Absatz 1 genannten Gründe vorliegt oder wenn der Berger nachlässig gehandelt und es
dadurch versäumt hat, Umweltschäden (§ 741 Abs. 2) zu verhüten oder zu begrenzen.
§ 747 Ausgleichsanspruch der Schiffsbesatzung

(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise von einem anderen Schiff
geborgen, so wird der Bergelohn oder die Sondervergütung zwischen dem Schiffseigner
oder Reeder, dem Schiffer oder Kapitän und der übrigen Besatzung des anderen Schiffes
in der Weise verteilt, dass zunächst dem Schiffseigner oder Reeder die Schäden am
Schiff und die Unkosten ersetzt werden, und dass von dem Rest der Schiffseigner oder
Reeder zwei Drittel, der Schiffer oder Kapitän und die übrige Besatzung je ein Sechstel
erhalten.
(2) Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Schiffers oder Kapitäns entfallende
Betrag wird unter alle Mitglieder derselben unter besonderer Berücksichtigung der
sachlichen und persönlichen Leistungen eines jeden verteilt. Die Verteilung erfolgt
durch den Schiffer oder Kapitän mittels eines vor Beendigung der Reise der Besatzung
bekannt zu gebenden Verteilungsplans, in dem der Bruchteil festgesetzt ist, der jedem
Beteiligten zukommt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Schiffers oder
Kapitäns oder der übrigen Schiffsbesatzung sind nichtig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Bergungsmaßnahmen von einem
Bergungs-oder Schleppschiff aus durchgeführt werden.
§ 748 Mehrheit von Bergern

(1) Wirken mehrere Berger an der Bergung mit, so kann jeder Berger nur einen Anteil
am Bergelohn verlangen. Auf die Bestimmung des Verhältnisses der Anteile der Berger am
Bergelohn zueinander ist § 743 Abs. 1 entsprechend anzuwenden; § 747 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch ein Berger Bergelohn in voller Höhe verlangen,
wenn er das Eingreifen der anderen Berger auf Ersuchen des Eigentümers des in Gefahr
befindlichen Schiffes oder eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes
hingenommen hat und sich das Ersuchen als nicht vernünftig erweist.
§ 749 Rettung von Menschen

(1) Menschen, denen das Leben gerettet worden ist, haben weder einen Bergelohn noch
eine Sondervergütung zu entrichten.
(2) Wer bei Bergungsmaßnahmen Handlungen zur Rettung von Menschenleben unternimmt,
kann jedoch von dem Berger einen angemessenen Anteil an der diesem für die Bergung
des Schiffes oder eines sonstigen Vermögensgegenstandes oder für die Verhütung oder
Begrenzung von Umweltschäden (§ 741 Abs. 2) nach den Vorschriften dieses Abschnitts
zuerkannten Vergütung verlangen. Steht dem Berger aus den in § 746 genannten Gründen
keine oder nur eine verminderte Vergütung zu, kann der Anspruch auf einen angemessenen
Anteil an der Vergütung in Höhe des Betrages, um den er sich mindert, unmittelbar gegen
den Eigentümer des Schiffes und, soweit die Bergungsmaßnahmen erfolgreich waren, gegen
die Eigentümer der geborgenen Vermögensgegenstände geltend gemacht werden; § 742 Abs. 3
gilt entsprechend.
§ 750 Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags

(1) Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen
Schiffes sind berechtigt, im Namen der Eigentümer der an Bord des Schiffes befindlichen
Vermögensgegenstände Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen. Der Schiffer
oder Kapitän dieses Schiffes ist darüber hinaus berechtigt, auch in Namen des
Schiffseigentümers Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen.
(2) Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen können auf Antrag durch
Urteil für nichtig erklärt oder abgeändert werden;
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1. wenn der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflussung oder unter dem Einfluss der
Gefahr eingegangen worden ist und seine Bestimmungen unbillig sind oder
2. wenn die vertraglich vereinbarte Vergütung im Verhältnis zu den tatsächlich
erbrachten Leistungen übermäßig hoch oder übermäßig gering ist.
§ 751 Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Gläubiger hat für seine Forderung auf Bergelohn oder Sondervergütung
einschließlich Bergungskosten die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem geborgenen
Schiff.
(2) An den übrigen geborgenen Sachen steht dem Gläubiger für seine Forderung auf
Bergelohn einschließlich Bergungskosten ein Pfandrecht zu und, soweit der Gläubiger
Alleinbesitzer der Sache ist, auch ein Zurückbehaltungsrecht.
(3) Der Gläubiger darf das nach Absatz 1 oder 2 gewährte Pfand-und
Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen oder ausüben,
1. wenn ihm für seine Forderung einschließlich Zinsen und Kosten ausreichende
Sicherheit in gehöriger Weise angeboten oder geleistet worden ist,
2. soweit das geborgene Schiff oder die sonstige geborgene Sache einem Staat gehört
oder, im Falle eines Schiffes, von einem Staat betrieben wird, und das Schiff
oder die sonstige Sache nichtgewerblichen Zwecken dient und im Zeitpunkt der
Bergungsmaßnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts
Staatenimmunität genießt,
3. soweit es sich um geborgene Ladung handelt, die von einem Staat für humanitäre
Zwecke gespendet wurde, vorausgesetzt, der Staat hat sich bereit erklärt, die im
Hinblick auf diese Ladung erbrachten Bergungsleistungen zu bezahlen.
§ 752 Rangfolge der Pfandrechte

(1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach § 751 Abs. 2 haben den Vorrang vor allen
anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind.
(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach § 751 Abs. 2, so geht das
Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene
Forderung vor; Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind
gleichberechtigt; § 762 Abs. 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt im Verhältnis von
Pfandrechten nach § 751 Abs. 2 zu Pfandrechten nach § 726 Abs. 2.
(3) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach § 751 Abs. 2 erlöschen nach einem Jahr
seit der Entstehung der Forderung; § 759 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den geborgenen Sachen wegen des Pfandrechts
nach § 751 Abs. 2 erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften.
Die Klage ist bei Gütern, die noch nicht ausgeliefert sind, gegen den Schiffer oder
Kapitän zu richten; das gegen den Schiffer oder Kapitän ergangene Urteil ist auch
gegenüber dem Eigentümer wirksam.
§ 753 Sicherheitsleistung

(1) Der Berger kann für seine Forderung auf Bergelohn oder Sondervergütung
einschließlich Zinsen und Kosten von dem Schuldner der Forderung die Leistung
einer ausreichenden Sicherheit verlangen. Satz 1 gilt jedoch nicht, wenn die
Bergungsmaßnahmen für ein Schiff durchgeführt wurden, das einem Staat gehört
oder von ihm betrieben wird, nichtgewerblichen Zwecken dient und im Zeitpunkt
der Bergungsmaßnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts
Staatenimmunität genießt.
(2) Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat unbeschadet des Absatzes 1 nach besten
Kräften sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung für die gegen sie gerichteten
Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leisten,
bevor die Ladung freigegeben wird.
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(3) Das geborgene Schiff und die sonstigen geborgenen Sachen dürfen vor Befriedigung
oder Sicherstellung der Forderungen des Bergers nicht ohne dessen Zustimmung von dem
Hafen oder Ort, den sie nach Beendigung der Bergungsmaßnahmen zuerst erreicht haben,
entfernt werden.
(4) Liefert der Schiffer oder Kapitän entgegen Absatz 3 geborgene Ladung aus, so haftet
er für den durch sein Verschulden dem Berger entstandenen Schaden. Hat der Schiffer auf
Anweisung des Schiffseigners oder der Kapitän auf Anweisung des Reeders gehandelt, so
ist bei Anweisung des Schiffseigners § 7 Abs. 2 und 3 des Binnenschifffahrtsgesetzes,
sonst § 512 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
§ 753a Einstweilige Verfügung

Auf Antrag des Bergers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht unter
Berücksichtigung der Umstände des Falles nach billigem Ermessen durch einstweilige
Verfügung regeln, dass der Schuldner des Anspruchs auf Bergelohn oder Sondervergütung
dem Berger einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung
zu leisten hat und zu welchen Bedingungen die Leistung zu erbringen ist. Die
einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

Neunter Abschnitt
Schiffsgläubiger

§ 754

(1) Folgende Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers:
1. Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung;
2. öffentliche Schiffs-, Schiffahrts-und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;
3. Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen
des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der
Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen
des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, die aus einem Vertrag hergeleitet
werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können;
4. Forderungen auf Bergelohn oder auf Sondervergütung einschließlich Bergungskosten;
Beiträge des Schiffes und der Fracht zur großen Haverei; Forderungen wegen der
Beseitigung des Wracks;
5. Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder.
(2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf Ansprüche, die auf die radioaktiven
Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen,
explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder
radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.
§ 755

(1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem
Schiff. Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.
(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die
Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.
§ 756

(1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit
Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Schiffseigentümers gelangt
sind.
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(2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen Ersatzanspruch, der dem Reeder wegen
des Verlusts oder der Beschädigung des Schiffes gegen einen Dritten zusteht. Das
gleiche gilt hinsichtlich der Vergütung für Schäden am Schiff in Fällen der großen
Haverei.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine Forderung aus einer Versicherung, die
der Reeder für das Schiff genommen hat.
§ 757

Gehört das Schiff einer Reederei, so haftet es den Schiffsgläubigern in gleicher Weise,
als wenn es nur einem Reeder gehörte.

§ 758

Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte Forderung, so
erlischt auch das Pfandrecht.

§ 759

(1) Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers erlischt nach Ablauf eines Jahres seit der
Entstehung der Forderung.
(2) Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der Gläubiger innerhalb der Frist des Absatzes
1 die Beschlagnahme des Schiffes wegen des Pfandrechts erwirkt, sofern das Schiff
später im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert wird, ohne daß das Schiff in der
Zwischenzeit von einer Beschlagnahme zugunsten dieses Gläubigers frei geworden ist.
Das gleiche gilt für das Pfandrecht eines Gläubigers, der wegen seines Pfandrechts dem
Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb dieser Frist beitritt.
(3) Ein Zeitraum, während dessen ein Gläubiger rechtlich daran gehindert ist, sich aus
dem Schiff zu befriedigen, wird in die Frist nicht eingerechnet. Eine Hemmung, eine
Ablaufhemmung oder ein Neubeginn der Frist aus anderen Gründen findet nicht statt.
§ 760

(1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften
über die Zwangsvollstreckung.
(2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung kann außer gegen den Eigentümer
des Schiffes auch gegen den Ausrüster oder gegen den Kapitän gerichtet werden. Das
gegen den Ausrüster oder gegen den Kapitän gerichtete Urteil ist auch gegenüber dem
Eigentümer wirksam.
(3) Bei der Verfolgung des Pfandrechts des Schiffsgläubigers gilt zugunsten des
Gläubigers als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. Das
Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zustehenden
Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 761

Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben den Vorrang vor allen anderen Pfandrechten
am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll-und steuerpflichtige Sachen nach
gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

§ 762

(1) Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der
Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 754 aufgeführt sind.
(2) Die Pfandrechte für die in § 754 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch
den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen Schiffsgläubiger, deren Forderungen
früher entstanden sind.
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(3) Beitragsforderungen zur großen Haverei gelten als im Zeitpunkt des Havereifalls,
Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten als im
Zeitpunkt der Beendigung der Bergungsmaßnahmen und Forderungen wegen der Beseitigung
des Wracks als im Zeitpunkt der Beendigung der Wrackbeseitigung entstanden.
§ 763

(1) Von den Pfandrechten für die in § 754 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 aufgeführten
Forderungen haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen
ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.
(2) Pfandrechte für die in § 754 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführten Forderungen wegen
Personenschäden gehen jedoch Pfandrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten
Forderungen wegen Sachschäden vor.
§ 764

Von den Pfandrechten für die in § 754 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten Forderungen geht das
für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor.
Pfandrechte wegen gleichzeitig enstandener Forderungen sind gleichberechtigt.

§§ 765 bis 777

-

Zehnter Abschnitt
(weggefallen)

-

§§ 778 bis 900

-

Elfter Abschnitt
Verjährung

§ 901

Folgende Forderungen verjähren in einem Jahr:

1. öffentliche Schiffs-, Schiffahrts-und Hafenabgaben;
2. Lotsgelder;
3. Beiträge zur großen Haverei;
4. Rückgriffsforderungen, die den Reedern untereinander nach § 736 Abs. 2 zustehen.
§ 902

Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:

1. (weggefallen)
2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter §
738c fallenden Ereignis;
3. Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten;
4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks.
§ 903

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(1) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig
geworden ist.
(2) Die Verjährung der Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen
oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis (§ 902 Nr. 2) beginnt mit dem Ablauf des
Tages, an welchem das Ereignis stattgefunden hat.
(3) Die Verjährung der in § 902 Nr. 3 und 4 genannten Forderungen beginnt mit dem
Ablauf des Tages, an welchem die Bergungs-oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen beendet
worden sind. Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners dieser Forderungen
beginnt jedoch erst mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen ihn
oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem er den Anspruch
befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei
Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des
Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.
§ 904

-

§ 905 (weggefallen)

-

Anlage Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
auf See (Anlage zu § 664 des Handelsgesetzbuchs)

(Text siehe: HGBAnl)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet D und
Kapitel VIII Sachgebiet A
Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 959, 1020)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Maßgaben in Kraft:
-Kapitel III Sachgebiet D -Abschnitt III

1. Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 41001,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Maßgaben:
a) § 62 Abs. 2 bis 4, §§ 63, 64, 73, § 75 Abs. 3, § 75b Satz 2, §§ 82a, 83 sind
nicht anzuwenden.

b) § 664 einschließlich der Anlage zu dieser Vorschrift ist nicht anzuwenden,
soweit die Anwendung mit einer von der Deutschen Demokratischen Republik
übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu vereinbaren ist;
insoweit sind die für die Deutsche Demokratische Republik bisher geltenden
Rechtsvorschriften weiter anzuwenden.

...
-Kapitel VIII Sachgebiet A -Abschnitt III ...

2. § 62 Abs. 2 bis 4, §§ 63, 64, 73, 75 Abs. 3, § 75b Satz 2, §§ 82a, 83 des
Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 23. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1910) geändert worden ist, sind nicht anzuwenden.
...

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