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Grundbuchordnung Deutschland GBO

Ausfertigungsdatum: 24.03.1897

Vollzitat:

"Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),
die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert
worden ist"

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.8.2009 I 2713
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 8 Nr. 4 G v. 30.7.2009 I 2449 ist
berücksichtigt

Fußnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1978

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§1

(1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden
von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk
liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften der §§ 149 und 150 für
Baden-Württemberg und das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben
unberührt.
(2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so ist das zuständige
Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des
Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn
dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchführung dient. Sie können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Vorschriften über die Einrichtung
und die Führung der Grundbücher, die Hypotheken-, Grundschuld-und Rentenschuldbriefe
und die Abschriften aus dem Grundbuch und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu
erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann
hierbei auch regeln, inwieweit Änderungen bei einem Grundbuch, die sich auf Grund von
Vorschriften der Rechtsverordnung ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die das in
§ 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt, bekanntzugeben sind.
§2

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten
amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
(3) Ein Teil eines Grundstücks soll von diesem nur abgeschrieben werden, wenn ein von
der zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus dem beschreibenden Teil des
amtlichen Verzeichnisses vorgelegt wird, aus dem sich die Bezeichnung des Teils und
die sonstigen aus dem amtlichen Verzeichnis in das Grundbuch zu übernehmenden Angaben
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sowie die Änderungen ergeben, die insoweit bei dem Rest des Grundstücks eintreten.
Der Teil muß im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet sein,
es sei denn, daß die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde
hiervon absieht, weil er mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon
zusammengefaßt wird, und dies dem Grundbuchamt bescheinigt. Durch Rechtsverordnung der
Landesregierungen, die zu deren Erlaß auch die Landesjustizverwaltungen ermächtigen
können, kann neben dem Auszug aus dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines
Auszugs aus der amtlichen Karte vorgeschrieben werden, aus dem sich die Größe
und Lage des Grundstücks ergeben, es sei denn, daß der Grundstücksteil bisher im
Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer geführt wird.

(4) Ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn
der abzuschreibende Grundstücksteil bereits nach dem amtlichen Verzeichnis im Grundbuch
benannt ist oder war.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
der nach den vorstehenden Absätzen vorzulegende Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis
der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und
ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde
hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für
andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu
übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§3

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das
Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzusehen.
(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände,
der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie
die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen
gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines
Berechtigten.
(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden,
wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine
Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.
(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche
Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der
Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den
wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen
in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der
Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).
(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern
zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem
Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden.
Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.
(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten
Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am
dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden
Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung
nach Absatz 5 wirksam.
(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach
den vorstehenden Vorschriften verfahren.
(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der
herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.
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(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein
besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten
Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet
ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.
§4

(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben
Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden,
solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören
oder in ähnlicher Weise bundes-oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch
wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In diesen
Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das
Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach
§ 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
§5

(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn
hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen
Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben
Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach §
2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen
Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der
Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis
entsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander ist durch Vorlage einer von der
zuständigen Behörde beglaubigten Karte nachzuweisen. Das erhebliche Bedürfnis ist
glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
§6

(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben
werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von
verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf
Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs
über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das
Hauptgrundstück führt.
(2) § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 6a

(1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder
Erbbaurechten soll unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich
der zu belastenden Grundstücke die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Von
diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn die zu belastenden Grundstücke
nahe beieinander liegen und entweder das Erbbaurecht in Wohnungs-oder Teilerbbaurechte
aufgeteilt werden soll oder Gegenstand des Erbbaurechts ein einheitliches Bauwerk oder
ein Bauwerk mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den zu belastenden Grundstücken ist; §
5 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Im übrigen sind die Voraussetzungen des
Satzes 2 glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts soll nicht entsprochen werden, wenn
das Erbbaurecht sowohl an einem Grundstück als auch an einem anderen Erbbaurecht
bestellt werden soll.
§7

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(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem
Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.
(2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit oder eine Reallast, so kann die Abschreibung
unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Jedoch sind auch in
diesem Fall die Vorschriften des § 2 Abs. 3 über die Vorlegung einer Karte entsprechend
anzuwenden.
§8

(weggefallen)

§9

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf
Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist
der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.
(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder
aufgehoben wird.
(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks
von Amts wegen ersichtlich zu machen.
§ 10

(1) Grundbücher und Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug
nimmt, hat das Grundbuchamt dauernd aufzubewahren. Eine Urkunde nach Satz 1 darf
nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem
Grundbuchamt bleibt.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt einer beglaubigten Abschrift
der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der in Absatz
1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts
enthalten ist.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
§ 10a

(1) Geschlossene Grundbücher können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf
anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe
oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Die
Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und
Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Einzelheiten der Durchführung.
(2) Bei der Herstellung der Bild-oder sonstigen Datenträger ist ein schriftlicher
Nachweis anzufertigen, dass die Wiedergabe mit dem Original des Grundbuchs
übereinstimmt. Weist das Original farbliche Eintragungen auf, die in der Wiedergabe
nicht als solche erkennbar sind, ist dies in dem schriftlichen Nachweis anzugeben. Die
Originale der geschlossenen Grundbücher können ausgesondert werden.
(3) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des
Bundesrates kann vorgesehen werden, daß für die Führung des Grundbuchs nicht mehr
benötigte, bei den Grundakten befindliche Schriftstücke ausgesondert werden können.
Welche Schriftstücke dies sind und unter welchen Voraussetzungen sie ausgesondert
werden können, ist in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zu bestimmen.
§ 11

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Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil derjenige,
der sie bewirkt hat, von der Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

§ 12

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse
darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer
Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der
noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert
werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, dass
1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch
beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden
kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer
Tätigkeit gerechtfertigt ist.
§ 12a

(1) Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeichnis der Eigentümer und der Grundstücke
sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des
Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form,
führen. Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten,
besteht nicht; eine Haftung bei nicht richtiger Auskunft besteht nicht. Aus öffentlich
zugänglich gemachten Verzeichnissen dieser Art sind Auskünfte zu erteilen, soweit
ein solches Verzeichnis der Auffindung der Grundbuchblätter dient, zur Einsicht in
das Grundbuch oder für den Antrag auf Erteilung von Abschriften erforderlich ist
und die Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch gegeben sind. Unter den
Voraussetzungen des § 12 kann Auskunft aus Verzeichnissen nach Satz 1 auch gewährt
werden, wenn damit die Einsicht in das Grundbuch entbehrlich wird. Inländischen
Gerichten, Behörden und Notaren kann auch die Einsicht in den entsprechenden Teil
des Verzeichnisses gewährt werden. Ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften aus dem
Verzeichnis besteht nicht. Für maschinell geführte Verzeichnisse gelten § 126 Abs. 2
und § 133 entsprechend.
(2) Als Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann mit Genehmigung der
Landesjustizverwaltung auch das Liegenschaftskataster verwendet werden.
§ 12b

(1) Nach der Übertragung von geschlossenen Grundbüchern und Grundakten auf einen Bild-
oder sonstigen Datenträger in einem Verfahren nach § 10a Absatz 1 und 2, § 128 Absatz
3 oder § 138 Absatz 1 kann eine Einsicht in die vom Grundbuchamt weiter aufbewahrten
Originale nicht mehr verlangt werden. Werden die Originale nach ihrer Aussonderung
durch eine andere Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt, bestimmt sich die Einsicht
nach Landesrecht.
(2) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Grundakten und
frühere Grundbücher von anderen als den grundbuchführenden Stellen aufbewahrt werden,
gilt § 12 entsprechend.
§ 12c

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:
1. die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten
und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu
wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
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2. die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort
bezeichnetes Verzeichnis;
3. die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4. die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inländische
Gerichte oder Behörden.
(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für
1. die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung
über die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von
der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung
vornehmen;
2. die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem
Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen,
hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und
Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung
eines Irrtums über das Eigentum betreffen;
3. die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung
des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die
Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die
Einleitung eines Zwangsversteigerungs-und und Zwangsverwaltungsverfahrens;
4. die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes
natürlicher Personen im Grundbuch;
5. die Anfertigung der Nachweise nach § 10a Abs. 2.
(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von
der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen
worden sind.
(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der
Grundbuchrichter. Die Beschwerde findet erst gegen seine Entscheidung statt.
(5) In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht
oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu
ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten
Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren
Sitz hat.
Zweiter Abschnitt
Eintragungen in das Grundbuch

§ 13

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf
Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen
wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem
Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur
Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen
Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens
und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim
Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene
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Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze
Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der
Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere
Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder
zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

§ 14

Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten darf auch
von demjenigen beantragt werden, welcher auf Grund eines gegen den Berechtigten
vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die
Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs abhängt.

§ 15

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung
erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben
werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die
nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch
für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes
nach § 18.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet
oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die
Eintragung zu beantragen.
§ 16

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll
nicht stattgegeben werden.
(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt
werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.
§ 17

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf
die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags
erfolgen.

§ 18

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt
entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine
angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der
Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des
Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die
dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts
wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne
des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von
Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
§ 19

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen
wird.

§ 20

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Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des
Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die
erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

§ 21

Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentümer
eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach
§ 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist,
nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist.

§ 22

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn
die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder
Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines
Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit
nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten
erfolgen.
§ 23

(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen
Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des
Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach
dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei
dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch
einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit
dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.
(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht,
wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes
des Berechtigten genügen soll.
§ 24

Die Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der
Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines
sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.

§ 25

Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung
eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn
die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. Diese
Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren
Urteils nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung oder auf Grund eines Bescheides
nach dem Vermögensgesetz eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen ist.

§ 26

(1) Soll die Übertragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über
die ein Brief erteilt ist, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der
Eintragungsbewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt
wird.
(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Belastung der Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld oder die Übertragung oder Belastung einer Forderung, für
die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet, eingetragen werden soll.
§ 27

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Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des
Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des
Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen
wird.

§ 28

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem
Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch
Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in
inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in
einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung,
gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn
gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder
eingeschränkt werden.

§ 29

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung
oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche
oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen
der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des
Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung
vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu
versehen.
§ 29a

Die Voraussetzungen des § 1179 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind glaubhaft zu
machen; § 29 gilt hierfür nicht.

§ 30

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten
die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung
erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

§ 31

Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in §
29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag
auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine Erklärung,
durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird,
entsprechend.

§ 32

(1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-oder Vereinsregister
eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen-oder Namensänderungen
sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften können durch eine
Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe
gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register
ergeben, insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen
Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.
(2) Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. Dabei sind das
Registergericht und das Registerblatt anzugeben.
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§ 33

(1) Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges
Güterrecht besteht oder daß ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten gehört,
wird durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung des güterrechtlichen
Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt.
(2) Ist das Grundbuchamt zugleich das Registergericht, so genügt statt des Zeugnisses
nach Absatz 1 die Bezugnahme auf das Register.
§ 34

(weggefallen)

§ 35

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht
jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen
Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und
die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das
Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die
Vorlegung eines Erbscheins verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines
Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund
der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse als
nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind
jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das
Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und
sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist,
begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3.000 Euro wert
ist und die Beschaffung des Erbscheins oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der
Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
§ 36

(1) Soll bei einem zum Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten
Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten
als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis
der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen
Erklärungen der Beteiligten ein Zeugnis des Nachlaßgerichts oder des nach § 344 Abs.
5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Amtsgerichts.
(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen oder der Nachweis
der ehelichen Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden erbracht ist und

b) die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der
Grundbuchordnung entsprechenden Weise dem Nachlaßgericht oder dem nach § 344 Abs.
5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Amtsgericht nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben
unberührt.
§ 37

Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer

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ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer
Gläubiger eingetragen werden soll.

§ 38

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das
Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des
Ersuchens der Behörde.

§ 39

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen
wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist,
steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes
befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.
§ 40

(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des
eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden,
wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn
der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers
oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel
begründet wird.
(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines
Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels,
sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.
§ 41

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur
erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs
bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung
angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die
Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege
oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf
es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§
1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses
die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes
nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung
des Ausschlußurteils.
§ 42

Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend
anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf
es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die
Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder
durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.

§ 43

(1) Bei einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen
werden kann, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt wird; die
Eintragung ist auf der Urkunde zu vermerken.
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(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn eine Eintragung auf Grund der
Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder
auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen Entscheidung bewirkt werden soll.
§ 44

(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben. Die Eintragung
soll, sofern nicht nach § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
zuständig ist, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person, regelmäßig unter
Angabe des Wortlauts, verfügen und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle veranlassen;
sie ist von beiden zu unterschreiben, jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von
der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben. In den
Fällen des § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 haben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und
zusätzlich entweder ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle oder ein von der Leitung
des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Eintragung zu unterschreiben.
(2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist und der Umfang der Belastung
aus dem Grundbuch erkennbar bleibt, soll bei der Eintragung eines Rechts, mit dem
ein Grundstück belastet wird, auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
Hierbei sollen in der Bezugnahme der Name des Notars, der Notarin oder die Bezeichnung
des Notariats und jeweils die Nummer der Urkundenrolle, bei Eintragungen auf Grund
eines Ersuchens (§ 38) die Bezeichnung der ersuchenden Stelle und deren Aktenzeichen
angegeben werden.
(3) Bei der Umschreibung eines Grundbuchblatts, der Neufassung eines Teils eines
Grundbuchblatts und in sonstigen Fällen der Übernahme von Eintragungen auf ein
anderes, bereits angelegtes oder neu anzulegendes Grundbuchblatt soll, sofern
hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, die Bezugnahme auf die
Eintragungsbewilligung oder andere Unterlagen bis zu dem Umfange nachgeholt oder
erweitert werden, wie sie nach Absatz 2 zulässig wäre. Sofern hierdurch der Inhalt der
Eintragung nicht verändert wird, kann auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung
abgewichen werden.
§ 45

(1) Sind in einer Abteilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken, so
erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Anträge entspricht; sind die
Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die Eintragungen
gleichen Rang haben.
(2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in
verschiedenen Abteilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuch
zu vermerken, daß die später beantragte Eintragung der früher beantragten im Rang
nachsteht.
(3) Diese Vorschriften sind insoweit nicht anzuwenden, als ein Rangverhältnis nicht
besteht oder das Rangverhältnis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.
§ 46

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch
Eintragung eines Löschungsvermerks.
(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein
anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des
Grundstücks oder des Teils als gelöscht.
§ 47

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die
Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in
Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis
bezeichnet wird.
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(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so
sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten
geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
§ 48

(1) Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes
Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Das
gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht nachträglich
noch ein anderes Grundstück belastet oder wenn im Falle der Übertragung eines
Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mitübertragen
wird.
(2) Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amts wegen zu vermerken.
§ 49

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug
eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

§ 50

(1) Bei der Eintragung einer Hypothek für Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber
genügt es, wenn der Gesamtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl, des Betrags und
der Bezeichnung der Teile eingetragen wird.
(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Grundschuld oder eine
Rentenschuld für den Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht in Teile zerlegt
werden soll.
§ 51

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der
Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung
von Amts wegen einzutragen.

§ 52

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von
Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des
Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.

§ 53

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine
Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von
Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt
als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur
Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den
im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden,
wenn der Grundschuld-oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
§ 54

Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der
Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich
besonders zugelassen oder angeordnet ist.

§ 55

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(1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und
dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen
bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht
durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, für die eine
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Recht im
Grundbuch eingetragen ist.
(2) Steht ein Grundstück in Miteigentum, so ist die in Absatz 1 vorgeschriebene
Bekanntmachung an den Eigentümer nur gegenüber den Miteigentümern vorzunehmen, auf
deren Anteil sich die Eintragung bezieht. Entsprechendes gilt bei Miteigentum für die
in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an einen Hypothekengläubiger oder sonstigen
Berechtigten von der Eintragung eines Eigentümers.
(3) Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung
eines Eigentümers sind außerdem der Behörde bekanntzumachen, welche das in § 2 Abs. 2
bezeichnete amtliche Verzeichnis führt.
(4) Die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum ist der für die Abgabe
der Aneignungserklärung und der für die Führung des Liegenschaftskatasters
zuständigen Behörde bekanntzumachen. In den Fällen des Artikels 233 § 15 Abs. 3
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfolgt die Bekanntmachung nur
gegenüber dem Landesfiskus und der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt; die
Gemeinde unterrichtet ihr bekannte Berechtigte oder Gläubiger.
(5) Wird der in § 9 Abs. 1 vorgesehene Vermerk eingetragen, so hat das Grundbuchamt
dies dem Grundbuchamt, welches das Blatt des belasteten Grundstücks führt,
bekanntzumachen. Ist der Vermerk eingetragen, so hat das Grundbuchamt, welches das
Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks führt, jede Änderung oder Aufhebung des
Rechts dem Grundbuchamt des herrschenden Grundstücks bekanntzumachen.
(6) Die Bekanntmachung hat die Eintragung wörtlich wiederzugeben. Sie soll auch die
Stelle der Eintragung im Grundbuch und den Namen des Grundstückseigentümers, bei
einem Eigentumswechsel auch den Namen des bisherigen Eigentümers angeben. In die
Bekanntmachung können auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks in dem in § 2
Abs. 2 genannten amtlichen Verzeichnis sowie bei einem Eigentumswechsel die Anschrift
des neuen Eigentümers aufgenommen werden.
(7) Auf die Bekanntmachung kann ganz oder teilweise verzichtet werden.
(8) Sonstige Vorschriften über die Bekanntmachung von Eintragungen in das Grundbuch
bleiben unberührt.
§ 55a

(1) Enthält ein beim Grundbuchamt eingegangenes Schriftstück Anträge oder Ersuchen, für
deren Erledigung neben dem angegangenen Grundbuchamt auch noch ein anderes Grundbuchamt
zuständig ist oder mehrere andere Grundbuchämter zuständig sind, so kann jedes der
beteiligten Grundbuchämter den anderen beteiligten Grundbuchämtern Abschriften seiner
Verfügungen mitteilen.
(2) Werden bei Gesamtrechten (§ 48) die Grundbücher bei verschiedenen Grundbuchämtern
geführt, so sind die Eintragungen sowie die Verfügungen, durch die ein Antrag oder
Ersuchen auf Eintragung zurückgewiesen wird, den anderen beteiligten Grundbuchämtern
bekanntzugeben.
§ 55b

Soweit das Grundbuchamt auf Grund von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit
Grundbucheintragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behörden oder sonstige Stellen zu
machen hat, muß der Betroffene nicht unterrichtet werden. Das gleiche gilt im Falle des
§ 55a.

Dritter Abschnitt

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Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief

§ 56

(1) Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt erteilt. Er muß die Bezeichnung als
Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück
bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
(2) Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person
und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Jedoch kann statt des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter
Justizangestellter unterschreiben.
§ 57

(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts und den Inhalt der die
Hypothek betreffenden Eintragungen enthalten. Das belastete Grundstück soll mit der
laufenden Nummer bezeichnet werden, unter der es im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs
verzeichnet ist. Bei der Hypothek eingetragene Löschungsvormerkungen nach § 1179 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen in den Hypothekenbrief nicht aufgenommen werden.
(2) Ändern sich die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Angaben, so ist der
Hypothekenbrief auf Antrag zu ergänzen, soweit nicht die Ergänzung schon nach anderen
Vorschriften vorzunehmen ist.
§ 58

(1) Ist eine Urkunde über die Forderung, für welche eine Hypothek besteht, ausgestellt,
so soll die Urkunde mit dem Hypothekenbrief verbunden werden. Erstreckt sich der
Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so genügt es, wenn ein öffentlich
beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hypothekenbrief verbunden wird.
(2) (weggefallen)
(3) Zum Nachweis, daß eine Schuldurkunde nicht ausgestellt ist, genügt eine darauf
gerichtete Erklärung des Eigentümers.
§ 59

(1) Über eine Gesamthypothek soll nur ein Hypothekenbrief erteilt werden. Er ist
nur von einer für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und von einem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ermächtigten Justizangestellten (§ 56 Abs. 2)
zu unterschreiben, auch wenn bezüglich der belasteten Grundstücke insoweit verschiedene
Personen zuständig sind.
(2) Werden die Grundbücher der belasteten Grundstücke von verschiedenen Grundbuchämtern
geführt, so soll jedes Amt für die Grundstücke, deren Grundbuchblätter es führt, einen
besonderen Brief erteilen; die Briefe sind miteinander zu verbinden.
§ 60

(1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen
Erteilung dem Gläubiger auszuhändigen.
(2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentümers oder des Gläubigers ist die
Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 61

(1) Ein Teilhypothekenbrief kann von dem Grundbuchamt oder einem Notar hergestellt
werden.
(2) Der Teilhypothekenbrief muß die Bezeichnung als Teilhypothekenbrief sowie eine
beglaubigte Abschrift der im § 56 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Angaben des bisherigen
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Briefes enthalten, den Teilbetrag der Hypothek, auf den er sich bezieht, bezeichnen
sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein. Er soll außerdem eine
beglaubigte Abschrift der sonstigen Angaben des bisherigen Briefes und der auf diesem
befindlichen Vermerke enthalten. Eine mit dem bisherigen Brief verbundene Schuldurkunde
soll in beglaubigter Abschrift mit dem Teilhypothekenbrief verbunden werden.

(3) Wird der Teilhypothekenbrief vom Grundbuchamt hergestellt, so ist auf die
Unterschrift § 56 Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die Herstellung des Teilhypothekenbriefes soll auf dem bisherigen Brief vermerkt
werden.
§ 62

(1) Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem
Hypothekenbrief zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel
zu versehen. Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur
Vorlegung anzuhalten. In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz
2 und des § 53 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den
Widerspruch auf dem Brief zu vermerken.
§ 63

Wird nach der Erteilung eines Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch ein anderes,
bei demselben Grundbuchamt gebuchtes Grundstück belastet, so ist, sofern nicht die
Erteilung eines neuen Briefes über die Gesamthypothek beantragt wird, die Mitbelastung
auf dem bisherigen Brief zu vermerken und zugleich der Inhalt des Briefes in Ansehung
des anderen Grundstücks nach § 57 zu ergänzen.

§ 64

Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für
jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.

§ 65

(1) Tritt nach § 1177 Abs. 1 oder nach § 1198 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine
Grundschuld oder eine Rentenschuld an die Stelle der Hypothek, so ist, sofern nicht
die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird, die Eintragung der Rechtsänderung
auf dem bisherigen Brief zu vermerken und eine mit dem Brief verbundene Schuldurkunde
abzutrennen.
(2) Das gleiche gilt, wenn nach § 1180 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Stelle der
Forderung, für welche eine Hypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt wird.
§ 66

Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben oder im Rang
unmittelbar aufeinanderfolgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung des
Eigentümers über die mehreren Hypotheken ein Hypothekenbrief in der Weise zu erteilen,
daß der Brief die sämtlichen Hypotheken umfaßt.

§ 67

Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben,
wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.

§ 68

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(1) Wird ein neuer Brief erteilt, so hat er die Angabe zu enthalten, daß er an die
Stelle des bisherigen Briefes tritt.
(2) Vermerke, die nach den §§ 1140, 1145, 1157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das
Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger in Betracht kommen, sind auf
den neuen Brief zu übertragen.
(3) Die Erteilung des Briefes ist im Grundbuch zu vermerken.
§ 69

Wird eine Hypothek gelöscht, so ist der Brief unbrauchbar zu machen; das gleiche gilt,
wenn die Erteilung des Briefes über eine Hypothek nachträglich ausgeschlossen oder an
Stelle des bisherigen Briefes ein neuer Hypothekenbrief, ein Grundschuldbrief oder ein
Rentenschuldbrief erteilt wird. Eine mit dem bisherigen Brief verbundene Schuldurkunde
ist abzutrennen und, sofern sie nicht mit dem neuen Hypothekenbrief zu verbinden ist,
zurückzugeben.

§ 70

(1) Die Vorschriften der §§ 56 bis 69 sind auf den Grundschuldbrief und den
Rentenschuldbrief entsprechend anzuwenden. Der Rentenschuldbrief muß auch die
Ablösungssumme angeben.
(2) Ist eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in
Teile zerlegt, so ist über jeden Teil ein besonderer Brief herzustellen.
Vierter Abschnitt
Beschwerde

§ 71

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde
statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde
kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen
Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
§ 72

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das
Grundbuchamt seinen Sitz hat.

§ 73

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt
werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung
zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts
einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines
elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche
elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 74

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

§ 75

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

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§ 76

(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung
erlassen, insbesondere dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen
Widerspruch einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung auszusetzen ist.
(2) Die Vormerkung oder der Widerspruch (Absatz 1) wird von Amts wegen gelöscht, wenn
die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen ist.
(3) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfügung
gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.
§ 77

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem
Beschwerdeführer mitzuteilen.

§ 78

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft,
wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§
71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
§ 79

(weggefallen)

§ 80

(weggefallen)

§ 81

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof
ein Zivilsenat.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des
Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend
anzuwenden.
(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und
elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. Die Bundesregierung
und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die
organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung
der elektronischen Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die
Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte und der
elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
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Fünfter Abschnitt
Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen

I.
Grundbuchberichtigungszwang
§ 82

Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang
außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer
oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die
Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die
zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt
soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. Ist eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und
2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig
geworden ist.

§ 82a

Liegen die Voraussetzungen des § 82 vor, ist jedoch das Berichtigungszwangsverfahren
nicht durchführbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grundbuchamt
das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. Das Grundbuchamt kann in diesem Fall das
Nachlaßgericht um Ermittlung des Erben des Eigentümers ersuchen.

§ 83

Das Nachlaßgericht, das einen Erbschein erteilt oder sonst die Erben ermittelt hat,
soll, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zuständigen
Grundbuchamt von dem Erbfall und den Erben Mitteilung machen. Wird ein Testament oder
ein Erbvertrag eröffnet, so soll das Gericht, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nachlaß
ein Grundstück gehört, dem zuständigen Grundbuchamt von dem Erbfall Mitteilung machen
und die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihm ihr Aufenthalt bekannt ist, darauf
hinweisen, daß durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche
gebührenrechtlichen Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung bestehen.

II.
Löschung gegenstandsloser Eintragungen
§ 84

(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des
Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse
eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:
a) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung
ausgeschlossen ist;

b) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht
ausgeübt werden kann.

(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen,
Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.
§ 85

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(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen
grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschreibung des
Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des
Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß dazu geben und
Grund zu der Annahme besteht, daß die Eintragung gegenstandslos ist.
(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Löschungsverfahren
einzuleiten und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 86

Hat ein Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfahrens angeregt, so soll das
Grundbuchamt die Entscheidung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder
das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gründen versehen.

§ 87

Die Eintragung ist zu löschen:

a) wenn sich aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die in einer den Anforderungen
dieses Gesetzes entsprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, daß die Eintragung
gegenstandslos ist;

b) wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt ist und er nicht binnen
einer vom Grundbuchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat;

c) wenn durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluß rechtskräftig festgestellt
ist, daß die Eintragung gegenstandslos ist.

§ 88

(1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld-oder
Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.
(2) § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die
Löschungsankündigung (§ 87 Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluß (§ 87 Buchstabe
c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) § 184 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden;

b) die Löschungsankündigung (§ 87 Buchstabe b) kann nicht öffentlich zugestellt
werden;

c) der Feststellungsbeschluß (§ 87 Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des
Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zugestellt
werden.

§ 89

(1) Die Beschwerde (§ 71) gegen den Feststellungsbeschluß ist binnen einer Frist von
zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer
einzulegen. Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht können in besonderen Fällen in
ihrer Entscheidung eine längere Frist bestimmen.
(2) Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der Beschlüsse soll vermerkt
werden, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig und bei welcher Behörde, in
welcher Form und binnen welcher Frist es einzulegen ist.
III.
Klarstellung der Rangverhältnisse
§ 90

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Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Umschreibung
unübersichtlicher Grundbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den
Rangverhältnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen.

§ 91

(1) Vor der Umschreibung eines unübersichtlichen Grundbuchblatts hat das Grundbuchamt
zu prüfen, ob die Rangverhältnisse unklar oder unübersichtlich sind und ihre
Klarstellung nach den Umständen angezeigt erscheint. Das Grundbuchamt entscheidet
hierüber nach freiem Ermessen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2) Der Beschluß, durch den das Verfahren eingeleitet wird, ist allen Beteiligten
zuzustellen.
(3) Die Einleitung des Verfahrens ist im Grundbuch zu vermerken.
(4) Der Beschluß, durch den ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird,
ist nur dem Antragsteller bekanntzumachen.
§ 92

(1) In dem Verfahren gelten als Beteiligte:
a) der zur Zeit der Eintragung des Vermerks (§ 91 Abs. 3) im Grundbuch eingetragene
Eigentümer und, wenn das Grundstück mit einer Gesamthypothek, (-grundschuld, rentenschuld)
belastet ist, die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der anderen
mit diesem Recht belasteten Grundstücke;

b) Personen, für die in dem unter Buchstabe a bestimmten Zeitpunkt ein Recht am
Grundstück oder ein Recht an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch
eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;

c) Personen, die ein Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden
Recht im Verfahren anmelden und auf Verlangen des Grundbuchamts oder eines
Beteiligten glaubhaft machen.

(2) Beteiligter ist nicht, wessen Recht von der Rangbereinigung nicht berührt wird.
§ 93

Ist der im Grundbuch als Eigentümer oder Berechtigter Eingetragene nicht der
Berechtigte, so hat er dies unverzüglich nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses
dem Grundbuchamt anzuzeigen und anzugeben, was ihm über die Person des Berechtigten
bekannt ist. Ein schriftlicher Hinweis auf diese Pflicht ist ihm zugleich mit dem
Einleitungsbeschluß zuzustellen.

§ 94

(1) Das Grundbuchamt kann von Amts wegen Ermittlungen darüber anstellen, ob das
Eigentum oder ein eingetragenes Recht dem als Berechtigten Eingetragenen oder einem
anderen zusteht, und die hierzu geeigneten Beweise erheben. Inwieweit § 35 anzuwenden
ist, entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen.
(2) Der ermittelte Berechtigte gilt vom Zeitpunkt seiner Feststellung an auch als
Beteiligter.
(3) Bestehen Zweifel darüber, wer von mehreren Personen der Berechtigte ist, so gelten
sämtliche Personen als Berechtigte.
§ 95

(1) Wechselt im Laufe des Verfahrens die Person eines Berechtigten, so gilt der neue
Berechtigte von dem Zeitpunkt ab, zu dem seine Person dem Grundbuchamt bekannt wird,
als Beteiligter.
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(2) Das gleiche gilt, wenn im Laufe des Verfahrens ein neues Recht am Grundstück oder
an einem das Grundstück belastenden Recht begründet wird, das von dem Verfahren berührt
wird.
§ 96

Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt,
so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen
Pfleger bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das
Grundbuchamt.

§ 97

(1) Wohnt ein Beteiligter nicht im Inland und hat er einen hier wohnenden
Bevollmächtigten nicht bestellt, so kann das Grundbuchamt anordnen, daß er einen im
Inland wohnenden Bevollmächtigten zum Empfang der für ihn bestimmten Sendungen oder für
das Verfahren bestellt.
(2) Hat das Grundbuchamt dies angeordnet, so können, solange der Beteiligte den
Bevollmächtigten nicht bestellt hat, nach der Ladung zum ersten Verhandlungstermin alle
weiteren Zustellungen in der Art bewirkt werden, daß das zuzustellende Schriftstück
unter der Anschrift des Beteiligten nach seinem Wohnort zur Post gegeben wird; die
Postsendungen sind mit der Bezeichnung "Einschreiben" zu versehen. Die Zustellung
gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar
zurückkommt.
§ 98

Die öffentliche Zustellung ist unzulässig.

§ 99

Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld-oder
Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.

§ 100

Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin über die Klarstellung
der Rangverhältnisse zu laden. Die Ladung soll den Hinweis enthalten, daß ungeachtet
des Ausbleibens eines Beteiligten über die Klarstellung der Rangverhältnisse verhandelt
werden würde.

§ 101

(1) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin soll mindestens zwei Wochen betragen.
(2) Diese Vorschrift ist auf eine Vertagung sowie auf einen Termin zur Fortsetzung
der Verhandlung nicht anzuwenden. Die zu dem früheren Termin Geladenen brauchen zu dem
neuen Termin nicht nochmals geladen zu werden, wenn dieser verkündet ist.
§ 102

(1) In dem Termin hat das Grundbuchamt zu versuchen, eine Einigung der Beteiligten auf
eine klare Rangordnung herbeizuführen. Einigen sich die erschienenen Beteiligten, so
hat das Grundbuchamt die Vereinbarung zu beurkunden. Ein nicht erschienener Beteiligter
kann seine Zustimmung zu der Vereinbarung in einer öffentlichen oder öffentlich
beglaubigten Urkunde erteilen.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so ist das Grundbuch der Vereinbarung gemäß
umzuschreiben.
§ 103

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Einigen sich die Beteiligten nicht, so macht das Grundbuchamt ihnen einen Vorschlag für
eine neue Rangordnung. Es kann hierbei eine Änderung der bestehenden Rangverhältnisse,
soweit sie zur Herbeiführung einer klaren Rangordnung erforderlich ist, vorschlagen.

§ 104

(1) Der Vorschlag ist den Beteiligten mit dem Hinweis zuzustellen, daß sie gegen
ihn binnen einer Frist von einem Monat von der Zustellung ab bei dem Grundbuchamt
Widerspruch erheben können. In besonderen Fällen kann eine längere Frist bestimmt
werden.
(2) Der Widerspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einzulegen; in letzterem Fall ist
die Widerspruchsfrist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgegeben ist.
§ 105

(1) Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist (§ 104)
einzuhalten, hat das Grundbuchamt auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses den
Widerspruch einlegt und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft
macht.
(2) Die Entscheidung, durch die Wiedereinsetzung erteilt wird, ist unanfechtbar; gegen
die Entscheidung, durch die der Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen
oder zurückgewiesen wird, ist die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zulässig.
(3) Die Wiedereinsetzung kann nicht mehr beantragt werden, nachdem die neue Rangordnung
eingetragen oder wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr verstrichen ist.
§ 106

(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, der die Rangverhältnisse des Grundstücks zum
Gegenstand hat, so ist das Verfahren auf Antrag eines Beteiligten bis zur Erledigung
des Rechtsstreits auszusetzen.
(2) Das Grundbuchamt kann auch von Amts wegen das Verfahren aussetzen und den
Beteiligten oder einzelnen von ihnen unter Bestimmung einer Frist aufgeben, die
Entscheidung des Prozeßgerichts herbeizuführen, wenn die Aufstellung einer neuen klaren
Rangordnung von der Entscheidung eines Streites über die bestehenden Rangverhältnisse
abhängt.
§ 107

Ist der Rechtsstreit erledigt, so setzt das Grundbuchamt das Verfahren insoweit fort,
als es noch erforderlich ist, um eine klare Rangordnung herbeizuführen.

§ 108

(1) Nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist stellt das Grundbuchamt durch Beschluß die
neue Rangordnung fest, sofern nicht Anlaß besteht, einen neuen Vorschlag zu machen. Es
entscheidet hierbei zugleich über die nicht erledigten Widersprüche; insoweit ist die
Entscheidung mit Gründen zu versehen.
(2) Ist über einen Widerspruch entschieden, so ist der Beschluß allen Beteiligten
zuzustellen.
§ 109

Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner
Fortsetzung keinen Erfolg verspricht. Der Einstellungsbeschluß ist unanfechtbar.

§ 110

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(1) Hat das Grundbuchamt in dem Beschluß, durch den die neue Rangordnung festgestellt
wird, über einen Widerspruch entschieden, so ist gegen den Beschluß die Beschwerde
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
§ 111

Ist die neue Rangordnung rechtskräftig festgestellt, so hat das Grundbuchamt das
Grundbuch nach Maßgabe dieser Rangordnung umzuschreiben.

§ 112

Ist die neue Rangordnung (§ 102 Abs. 2, § 111) eingetragen, so tritt sie an die Stelle
der bisherigen Rangordnung.

§ 113

Wird die neue Rangordnung eingetragen (§ 102 Abs. 2, § 111) oder wird das Verfahren
eingestellt (§ 109), so ist der Einleitungsvermerk zu löschen.

§ 114

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilt das Grundbuchamt auf die Beteiligten
nach billigem Ermessen.

§ 115

Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die
ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.

Sechster Abschnitt
Anlegung von Grundbuchblättern

§ 116

(1) Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei der Anlegung des Grundbuchs nicht
erhalten hat, wird das Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen angelegt.
(2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet sich nach den
Vorschriften der §§ 117 bis 125.
§ 117

Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um Übersendung eines beglaubigten Auszugs
aus dem für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen
Verzeichnis zu ersuchen.

§ 118

Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen
die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.

§ 119

Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung des Berechtigten ein Aufgebot nach Maßgabe der §§
120 und 121 erlassen.

§ 120

In das Aufgebot sind aufzunehmen:

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1. die Ankündigung der bevorstehenden Anlegung des Grundbuchblatts;
2. die Bezeichnung des Grundstücks, seine Lage, Beschaffenheit und Größe nach dem für
die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen Verzeichnis;
3. die Bezeichnung des Eigenbesitzers, sofern sie dem Grundbuchamt bekannt oder zu
ermitteln ist;
4. die Aufforderung an die Personen, welche das Eigentum in Anspruch nehmen, ihr Recht
binnen einer vom Grundbuchamt zu bestimmenden Frist von mindestens sechs Wochen
anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls ihr Recht bei der Anlegung des
Grundbuchs nicht berücksichtigt wird.
§ 121

(1) Das Aufgebot ist an die für den Aushang von Bekanntmachungen des Grundbuchamts
bestimmte Stelle anzuheften und einmal in dem für die amtlichen Bekanntmachungen des
Grundbuchamts bestimmten Blatte zu veröffentlichen. Das Grundbuchamt kann anordnen,
daß die Veröffentlichung mehrere Male und noch in anderen Blättern zu erfolgen habe
oder, falls das Grundstück einen Wert von weniger als 3.000 Euro hat, daß sie ganz
unterbleibe.
(2) Das Aufgebot ist in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, an der für
amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle anzuheften oder in sonstiger ortsüblicher
Weise bekanntzumachen. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde eine Anheftung von
amtlichen Bekanntmachungen nicht vorgesehen ist und eine sonstige ortsübliche
Bekanntmachung lediglich zu einer zusätzlichen Veröffentlichung in einem der in Absatz
1 bezeichneten Blätter führen würde.
(3) Das Aufgebot soll den Personen, die das Eigentum in Anspruch nehmen und dem
Grundbuchamt bekannt sind, von Amts wegen zugestellt werden.
§ 122

Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsverfahren (§§ 120, 121) nicht stattgefunden
hat, erst angelegt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück
liegt, das Bevorstehen der Anlegung und der Name des als Eigentümer Einzutragenden
öffentlich bekanntgemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die
Art der Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt.

§ 123

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:

1. der ermittelte Eigentümer;
2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am
wahrscheinlichsten erscheint.
§ 124

(1) Beschränkte dingliche Rechte am Grundstück oder sonstige Eigentumsbeschränkungen
werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts nur eingetragen, wenn sie bei dem
Grundbuchamt angemeldet und entweder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunden, deren erklärter Inhalt vom Eigentümer stammt, nachgewiesen oder von dem
Eigentümer anerkannt sind.
(2) Der Eigentümer ist über die Anerkennung anzuhören. Bestreitet er das angemeldete
Recht, so wird es, falls es glaubhaft gemacht ist, durch Eintragung eines Widerspruchs
gesichert.
(3) Der Rang der Rechte ist gemäß den für sie zur Zeit ihrer Entstehung maßgebenden
Gesetzen und, wenn er hiernach nicht bestimmt werden kann, nach der Reihenfolge ihrer
Anmeldung einzutragen.
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§ 125

Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der
Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Siebenter Abschnitt
Das maschinell geführte Grundbuch

§ 126

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem
Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird.
Hierbei muß gewährleistet sein, daß
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere
Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien
der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände
sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf
Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können;
3. die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Die Führung des Grundbuchs in maschineller Form umfaßt auch die Einrichtung
und Führung eines Verzeichnisses der Eigentümer und der Grundstücke sowie weitere,
für die Führung des Grundbuchs in maschineller Form erforderliche Verzeichnisse.
Das Grundbuchamt kann für die Führung des Grundbuchs auch Verzeichnisse der in Satz
1 bezeichneten Art nutzen, die bei den für die Führung des Liegenschaftskatasters
zuständigen Stellen eingerichtet sind; diese dürfen die in Satz 1 bezeichneten
Verzeichnisse insoweit nutzen, als dies für die Führung des Liegenschaftskatasters
erforderlich ist.
(3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach § 1 zuständigen Grundbuchamts auf
den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung
der Grundbuchsachen sichergestellt ist.
§ 127

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung, zu deren Erlaß auch die
Landesjustizverwaltungen ermächtigt werden können, bestimmen, daß das Grundbuchamt
1. Änderungen der Nummer, unter der das Grundstück im Liegenschaftskataster
geführt wird, die nicht auf einer Änderung der Umfangsgrenzen des Grundstücks
beruhen, sowie im Liegenschaftskataster enthaltene Angaben über die tatsächliche
Beschreibung des Grundstücks aus dem Liegenschaftskataster maschinell in das
Grundbuch und in Verzeichnisse nach § 126 Abs. 2 einspeichern darf;
2. der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die
Grundbuchstelle sowie Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung
maschinell übermittelt.
(2) Soweit das Grundbuchamt nach bundesrechtlicher Vorschrift verpflichtet ist, einem
Gericht oder einer Behörde über eine Eintragung Mitteilung zu machen, besteht diese
Verpflichtung bezüglich der nach Maßgabe des Absatzes 1 aus dem Liegenschaftskataster
in das Grundbuch übernommenen Angaben nicht.
§ 128

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(1) Das maschinell geführte Grundbuch tritt für ein Grundbuchblatt an die Stelle des
bisherigen Grundbuchs, sobald es freigegeben worden ist. Die Freigabe soll erfolgen,
sobald die Eintragungen dieses Grundbuchblattes in den für die Grundbucheintragungen
bestimmten Datenspeicher aufgenommen worden sind.
(2) Der Schließungsvermerk im bisherigen Grundbuch ist lediglich von einer der nach §
44 Abs. 1 Satz 2 zur Unterschrift zuständigen Personen zu unterschreiben.
(3) Die bisherigen Grundbücher können ausgesondert werden, soweit die Anlegung des
maschinell geführten Grundbuchs in der Weise erfolgt ist, dass der gesamte Inhalt der
bisherigen Grundbuchblätter in den für das maschinell geführte Grundbuch bestimmten
Datenspeicher aufgenommen wurde und die Wiedergabe auf dem Bildschirm bildlich mit den
bisherigen Grundbuchblättern übereinstimmt.
§ 129

(1) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Grundbucheintragungen
bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in
lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer
geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind.
(2) Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist. Bei
Eintragungen, die gemäß § 127 Abs. 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abweichend
von Satz 1 der Angabe des Tages der Eintragung im Grundbuch nicht.
§ 130

§ 44 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz 2 und Satz 3 ist für die maschinelle Grundbuchführung
nicht anzuwenden; § 44 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, daß die für
die Führung des Grundbuchs zuständige Person auch die Eintragung veranlassen kann. Wird
die Eintragung nicht besonders verfügt, so ist in geeigneter Weise der Veranlasser der
Speicherung aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen.

§ 131

Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so tritt an
die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der
amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche Ausdruck
ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er
steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

§ 132

Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als
dem Grundbuchamt gewährt werden, das dieses Grundbuch führt. Über die Gestattung der
Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.

§ 133

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten
aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern
sichergestellt ist, daß
1. der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a zulässige
Einsicht nicht überschreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert
werden kann.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 bedarf der
Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur Gerichten,
Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grundstück
dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder
Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung
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von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen
Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, daß

1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der
Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung
eingehalten werden und
3. auf seiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der
Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des
Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten
Voraussetzungen weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage
mißbräuchlich benutzt worden ist. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine
Verwaltungsvereinbarung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt werden. In den
Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung zu erklären.
(4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 können auch Anträge auf Auskunft
aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach § 12 und den
diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. Absatz 2
Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle Bearbeitung ist nur zulässig, wenn
der Eigentümer des Grundstücks, bei Erbbau-und Gebäudegrundbüchern der Inhaber des
Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in das
Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende
Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch Verwendung entsprechender
elektronischer Zeichen versichert.
(5) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung
der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen. Unabhängig hiervon
ist dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts
jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben, soweit
nicht die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde; dieses
Protokoll kann nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden.
(6) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene Daten übermittelt
werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt worden sind.
(7) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung der Voraussetzungen nach den
Absätzen 1 und 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behörden sie erteilt
haben. Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, gelten sie auch im
übrigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der Justiz stellt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets
diese Voraussetzungen gegeben sind. Anstelle der Genehmigungen können auch öffentlichrechtliche
Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Sätze 1 und
2 gelten entsprechend.
(8) (weggefallen)
§ 134

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über

1. die Einzelheiten der Anforderungen an die Einrichtung und das Nähere zur Gestaltung
und Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs sowie die Abweichungen
von den Vorschriften des Ersten bis Sechsten Abschnitts der Grundbuchordnung, die
für die maschinelle Führung des Grundbuchs erforderlich sind;
2. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in maschinell geführte Grundbücher;
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3. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von
Daten aus dem Grundbuch auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.
Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 die
Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen
und hierbei auch vorsehen, daß diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen können.

Achter Abschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte

§ 135 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte;
Verordnungsermächtigungen

(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere
Eintragungsvoraussetzungen können dem Grundbuchamt nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Dokumente übermittelt werden
können; die Zulassung kann auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden;
2. Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung zu regeln sowie Dateiformate
für die zu übermittelnden elektronischen Dokumente festzulegen, um die Eignung für
die Bearbeitung durch das Grundbuchamt sicherzustellen;
3. die ausschließlich für den Empfang von in elektronischer Form gestellten
Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Grundbuchsachen
vorgesehene direkt adressierbare Einrichtung des Grundbuchamts zu bestimmen;
4. zu bestimmen, dass Notare
a) Dokumente elektronisch zu übermitteln haben und

b) neben den elektronischen Dokumenten bestimmte darin enthaltene Angaben in
strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben;

die Verpflichtung kann auf die Einreichung bei einzelnen Grundbuchämtern, auf
einzelne Arten von Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente bestimmten Inhalts
beschränkt werden;

5. Maßnahmen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.
Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 begründete Verpflichtung steht dem
rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Grundbuchamt nicht entgegen.

(2) Die Grundakten können elektronisch geführt werden. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die
Grundakten elektronisch geführt werden; die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter
oder auf Teile des bei einem Grundbuchamt geführten Grundaktenbestands beschränkt
werden.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronischen Grundakten gilt § 126
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts
über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Beschwerdeverfahren
bleiben unberührt.
§ 136 Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt

(1) Ein mittels Datenfernübertragung als elektronisches Dokument übermittelter
Eintragungsantrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, sobald ihn die für den Empfang
bestimmte Einrichtung nach § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 aufgezeichnet hat. Der
genaue Zeitpunkt soll mittels eines elektronischen Zeitstempels bei dem Antrag vermerkt
werden. § 13 Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung unmittelbar an
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die nach § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bestimmte Einrichtung ist dem Absender unter
Angabe des Eingangszeitpunkts unverzüglich zu bestätigen. Die Bestätigung ist mit
einer elektronischen Signatur zu versehen, die die Prüfung der Herkunft und der
Unverfälschtheit der durch sie signierten Daten ermöglicht.

(2) Für den Eingang eines Eintragungsantrags, der als elektronisches Dokument auf
einem Datenträger eingereicht wird, gilt § 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3. Der genaue
Zeitpunkt des Antragseingangs soll bei dem Antrag vermerkt werden.
(3) Elektronische Dokumente können nur dann rechtswirksam beim Grundbuchamt eingehen,
wenn sie für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt geeignet sind. Ist ein Dokument
für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt nicht geeignet, ist dies dem Absender
oder dem Einreicher eines Datenträgers nach Absatz 2 Satz 1 unter Hinweis auf die
Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen
unverzüglich mitzuteilen.
§ 137 Form elektronischer Dokumente

(1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der
Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen,
so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des
Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden. Der
Nachweis kann auch durch die Übermittlung eines öffentlichen elektronischen Dokuments
(§ 371a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geführt werden, wenn
1. das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen ist und
2. das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges
qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde oder die Eigenschaft als mit
öffentlichem Glauben versehene Person erkennen lässt.
Ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den Besitz der Urschrift oder einer
Ausfertigung einer Urkunde nachzuweisen, bleibt unberührt.

(2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung
vorgenommen werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt, muss
1. das Dokument den Namen der ausstellenden Person enthalten und die Behörde erkennen
lassen,
2. das Dokument von der ausstellenden Person mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein und
3. das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges
qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde erkennen lassen.
(3) Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform vorgeschrieben ist,
können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der
ausstellenden Person enthält und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
dem Signaturgesetz versehen ist.
(4) Eintragungsanträge sowie sonstige Erklärungen, die nicht den Formvorschriften der
Absätze 1 bis 3 unterliegen, können als elektronisches Dokument übermittelt werden,
wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält. Die §§ 30 und 31 gelten mit der
Maßgabe, dass die in der Form des § 29 nachzuweisenden Erklärungen als elektronische
Dokumente gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden können.
§ 138 Übertragung von Dokumenten

(1) In Papierform vorliegende Schriftstücke können in elektronische Dokumente
übertragen und in dieser Form anstelle der Schriftstücke in die Grundakte übernommen
werden. Die Schriftstücke können anschließend ausgesondert werden, die mit einem
Eintragungsantrag eingereichten Urkunden jedoch nicht vor der Entscheidung über den
Antrag.
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(2) Der Inhalt der zur Grundakte genommenen elektronischen Dokumente ist in lesbarer
Form zu erhalten. Die Dokumente können hierzu in ein anderes Dateiformat übertragen und
in dieser Form anstelle der bisherigen Dateien in die Grundakte übernommen werden.
(3) Wird die Grundakte nicht elektronisch geführt, sind von den eingereichten
elektronischen Dokumenten Ausdrucke für die Akte zu fertigen. Die elektronischen
Dokumente können aufbewahrt und nach der Anlegung der elektronischen Grundakte in diese
übernommen werden; nach der Übernahme können die Ausdrucke vernichtet werden.
§ 139 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

(1) An die Stelle der Abschrift aus der Grundakte tritt der Ausdruck und an die
Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht
unterschrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem
Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.
(2) Die Einsicht in die elektronischen Grundakten kann auch bei einem anderen als
dem Grundbuchamt gewährt werden, das diese Grundakten führt. Über die Gestattung der
Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.
(3) Für den Abruf von Daten aus den elektronischen Grundakten kann ein automatisiertes
Verfahren eingerichtet werden. § 133 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das
Verfahren nicht auf die in § 12 Absatz 1 Satz 2 genannten Urkunden beschränkt ist.
§ 140 Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen

(1) Wird die Grundakte elektronisch geführt, können Entscheidungen und Verfügungen
in elektronischer Form erlassen werden. Sie sind von der ausstellenden Person mit
ihrem Namen zu versehen, Beschlüsse und Zwischenverfügungen zusätzlich mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an
Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form zu erlassen sind; die Anordnung
kann auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Den in § 174 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Empfängern können
Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen durch die Übermittlung elektronischer
Dokumente bekannt gegeben werden. Im Übrigen ist die Übermittlung elektronischer
Dokumente zulässig, wenn der Empfänger dem ausdrücklich zugestimmt hat. Die Dokumente
sind gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Bei der Übermittlung von Beschlüssen
und Zwischenverfügungen sind die Dokumente mit einer elektronischen Signatur zu
versehen, die die Prüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit der durch sie
signierten Daten ermöglicht.
(3) Ausfertigungen und Abschriften von Entscheidungen und Verfügungen, die in
elektronischer Form erlassen wurden, können von einem Ausdruck gefertigt werden.
Ausfertigungen von Beschlüssen und Zwischenverfügungen sind von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen.
(4) Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über gerichtliche elektronische Dokumente
in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt. Absatz 1 gilt nicht für den Vollzug von
Grundbucheintragungen.
§ 141 Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über

1. die Einzelheiten der technischen und organisatorischen Anforderungen an die
Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte,
soweit diese nicht von § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind,
2. die Einzelheiten der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Grundakte sowie der
Wiederherstellung des Grundakteninhalts,
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3. die Einzelheiten der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken
in elektronische Dokumente sowie der Übertragung elektronischer Dokumente in die
Papierform oder in andere Dateiformate,
4. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in elektronische Grundakten und
5. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von
Daten aus den elektronischen Grundakten auch durch Abruf und der Genehmigung
hierfür.
Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 die
Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen
und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen können.

Neunter Abschnitt
Übergangs-und Schlußbestimmungen

§ 142

(weggefallen)

§ 142

(1) (Inkrafttreten)
(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.
§ 143

(1) Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zugunsten der
Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der
Landesgesetze über das Grundbuchwesen; jedoch sind die §§ 12a und 13 Abs. 3, § 44 Abs.
1 Satz 2 und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 auch in
diesen Fällen anzuwenden.
(2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die grundbuchmäßige Behandlung von
Bergbauberechtigungen.
(3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen Grundstücken und Rechten, für die nach
Landesrecht die Vorschriften über Grundstücke gelten, sollen nicht vorgenommen werden.
§ 144

(1) Die Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 über das Erbbaurecht sowie die
Vorschrift des § 49 sind auf die in den Artikeln 63, 68 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
(2) Ist auf dem Blatt eines Grundstücks ein Recht der in den Artikeln 63 und 68 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art eingetragen, so ist
auf Antrag für dieses Recht ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Dies geschieht von
Amts wegen, wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll. Die Anlegung wird auf
dem Blatt des Grundstücks vermerkt.
(3) Die Landesgesetze können bestimmen, daß statt der Vorschriften des Absatzes 2 die
Vorschriften der §§ 14 bis 17 des Erbbaurechtsgesetzes entsprechend anzuwenden sind.
§ 145

Die Bücher, die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbücher geführt wurden, gelten
als Grundbücher im Sinne dieses Gesetzes.

§ 146

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Werden nach § 145 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in einem der Bücher
eine besondere Stelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern
befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf
welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.

§ 147

Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach
Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.

§ 148

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehörden
können durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Grundbücher das Verfahren
zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zerstörten oder abhanden
gekommenen Grundbuchs sowie zum Zwecke der Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden
gekommener Urkunden der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Art bestimmen. Sie können dabei
auch darüber bestimmen, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs die
zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt werden soll.
(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch (§ 126)
vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Grundbuchamts
Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform vorgenommen werden, sofern hiervon
Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das maschinell geführte Grundbuch
übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. Für die Eintragungen nach Satz 1
gilt § 44; in den Fällen des Satzes 2 gilt § 128 entsprechend. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln;
sie können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen durch Rechtsverordnung
übertragen.
(3) Ist die Übernahme elektronischer Dokumente in die elektronische Grundakte
vorübergehend nicht möglich, kann die Leitung des Grundbuchamts anordnen, dass von den
Dokumenten ein Ausdruck für die Akte zu fertigen ist. Sie sollen in die elektronische
Grundakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
1. das bis dahin maschinell geführte Grundbuch wieder in Papierform geführt wird,
2. der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird oder
3. die bis dahin elektronisch geführten Grundakten wieder in Papierform geführt
werden.
Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 126,
auch in Verbindung mit § 135 Absatz 4 Satz 1, nicht nur vorübergehend entfallen sind
und in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden können. Satz 2 gilt nicht,
soweit durch Rechtsverordnung nach § 135 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der
elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Führung der Grundakten lediglich
befristet zu Erprobungszwecken zugelassen oder angeordnet wurden. § 44 gilt sinngemäß.
Die Wiederanordnung der maschinellen Grundbuchführung nach dem Siebenten Abschnitt
sowie die Wiedereinführung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Wiederanordnung
der elektronischen Führung der Grundakte nach dem Achten Abschnitt bleiben unberührt.

§ 149

(1) Die in Baden-Württemberg bestehenden landesrechtlichen Vorschriften über
die Grundbuchämter und die Zuständigkeit der dort tätigen Personen sowie über
die sich hieraus ergebenden Besonderheiten bleiben unberührt; dies gilt auch
für die Vorschriften über die Zahl der erforderlichen Unterschriften unter den
Grundbucheintragungen und auf den Hypotheken-, Grundschuld-und Rentenschuldbriefen
sowie für Regelungen, die von den §§ 12c, 13 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3
abweichen. Unberührt bleiben auch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S.
3602) sowie die §§ 35 und 36 des Rechtspflegergesetzes.
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(2) § 29 Abs. 1 und 3 der Grundbuchordnung gilt auch im Lande Baden-Württemberg in der
Fassung, die für das übrige Bundesgebiet maßgebend ist.
§ 150

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit
folgenden Maßgaben:
1. Die Grundbücher können abweichend von § 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 von
den bis zum 2. Oktober 1990 zuständigen oder später durch Landesrecht bestimmten
Stellen (Grundbuchämter) geführt werden. Die Zuständigkeit der Bediensteten des
Grundbuchamts richtet sich nach den für diese Stellen am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts bestehenden oder in dem jeweiligen Lande erlassenen späteren
Bestimmungen. Diese sind auch für die Zahl der erforderlichen Unterschriften und
dafür maßgebend, inwieweit Eintragungen beim Grundstücksbestand zu unterschreiben
sind. Vorschriften nach den Sätzen 2 und 3 können auch dann beibehalten, geändert
oder ergänzt werden, wenn die Grundbücher wieder von den Amtsgerichten geführt
werden. Sind vor dem 19. Oktober 1994 in Grundbüchern, die in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet geführt werden, Eintragungen vorgenommen
worden, die nicht den Vorschriften des § 44 Abs. 1 entsprechen, so sind diese
Eintragungen dennoch wirksam, wenn sie den Anforderungen der für die Führung des
Grundbuchs von dem jeweiligen Land erlassenen Vorschriften genügen.
2. Amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 ist das am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts zur Bezeichnung der Grundstücke maßgebende oder das an
seine Stelle tretende Verzeichnis.
3. Die Grundbücher, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts
bestehenden Bestimmungen geführt werden, gelten als Grundbücher im Sinne der
Grundbuchordnung.
4. Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften
Gebäudegrundbuchblätter anzulegen und zu führen sind, sind diese Vorschriften
weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die Kenntlichmachung der Anlegung
des Gebäudegrundbuchblatts im Grundbuch des Grundstücks. Den Antrag auf
Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts kann auch der Gebäudeeigentümer stellen.
Dies gilt entsprechend für nach später erlassenen Vorschriften anzulegende
Gebäudegrundbuchblätter. Bei Eintragungen oder Berichtigungen im Gebäudegrundbuch
ist in den Fällen des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche das Vorhandensein des Gebäudes nicht zu prüfen.
5. Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der §§ 2 bis 85 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, soweit sich nicht etwas anderes aus
Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Vorschriften des Grundbuchrechts, oder
daraus ergibt, daß die Grundbücher nicht von Gerichten geführt werden.
6. Anträge auf Eintragung in das Grundbuch, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
beim Grundbuchamt eingegangen sind, sind von diesem nach den am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts geltenden Verfahrensvorschriften zu erledigen.
7. Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter
Nr. 28 des Einigungsvertrages aufgeführten allgemeinen Maßgaben entsprechend. Am
Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Beschwerdeverfahren sind an das zur
Entscheidung über die Beschwerde nunmehr zuständige Gericht abzugeben.
(2) Am 1. Januar 1995 treten nach Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 fortgeltende oder von den
Ländern erlassene Vorschriften, nach denen die Grundbücher von anderen als den
in § 1 bezeichneten Stellen geführt werden, außer Kraft. Die in § 1 bezeichneten
Stellen bleiben auch nach diesem Zeitpunkt verpflichtet, allgemeine Anweisungen für
die beschleunigte Behandlung von Grundbuchsachen anzuwenden. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen früheren Tag für das Außerkrafttreten
dieser Vorschriften zu bestimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 kann durch
Rechtsverordnung der Landesregierung auch bestimmt werden, daß Grundbuchsachen in
einem Teil des Grundbuchbezirks von einer hierfür eingerichteten Zweigstelle des
Amtsgerichts (§ 1) bearbeitet werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur
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sachdienlichen Erledigung zweckmäßig erscheint, und, unbeschadet des § 176 Abs. 2 des
Bundesberggesetzes im übrigen, welche Stelle nach Aufhebung der in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften die Berggrundbücher führt. Die Landesregierung kann ihre Ermächtigung nach
dieser Vorschrift durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(3) Soweit die Grundbücher von Behörden der Verwaltung oder Justizverwaltung
geführt werden, ist gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts (Absatz 1 Nr. 1 Satz
1), auch soweit sie nicht ausdrücklich im Auftrag des Leiters des Grundbuchamts
ergangen ist oder ergeht, die Beschwerde nach § 71 der Grundbuchordnung gegeben.
Diese Regelung gilt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, soweit Verfahren noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen sind. Anderweitig anhängige Verfahren über Rechtsmittel
gegen Entscheidungen der Grundbuchämter gehen in dem Stand, in dem sie sich bei
Inkrafttreten dieser Vorschrift befinden, auf das Beschwerdegericht über. Satz 1 tritt
mit dem in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft.
(4) In den Grundbuchämtern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 auch Personen mit der
Vornahme von Amtshandlungen betraut werden, die diesen Ämtern auf Grund von
Dienstleistungsverträgen auf Dauer oder vorübergehend zugeteilt werden. Der Zeitpunkt
kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über den Nachweis der
Befugnis, über
1. beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, Gebäude oder sonstigen
grundstücksgleichen Rechten,
2. Vormerkungen oder
3. sonstige im Grundbuch eingetragene Lasten und Beschränkungen
zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet beantragt worden ist. Dabei kann bestimmt werden,
dass § 39 nicht anzuwenden ist und dass es der Vorlage eines Hypotheken-, Grundschuld-
oder Rentenschuldbriefes nicht bedarf.

Anlage (zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)

Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die
je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind,

1.
Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene
Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),
2.
zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt
werden können (Datenträgerkontrolle),
3.
die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme,
Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern
(Speicherkontrolle),
4.
zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur
Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle),
5.
zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems
Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden
Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),
6.
zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen
personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden
können (Übermittlungskontrolle),
7.
zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche
personenbezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme
eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
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8.
zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden,
nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können
(Auftragskontrolle),
9.
zu verhindern, daß bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim
Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder
gelöscht werden können (Transportkontrolle),
10.
die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten,
daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird
(Organisationskontrolle).
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