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IMMOBILIENSTEUER IN ÖSTERREICH
capital gain / plusvalenza ( imposta sull'incremento di valore degli immobili) na Austria / Plusvalor o plusvalía en Austria /
ganho de capital de imóvel em Austria /
Capital gains tax in Autria



Private Grundstücksveräußerungen § 30 a,b,c, . ESTG

Neu seit 1.4. 2012
25 % Für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen

 

Beste Auskunftsseite vom österreichischen Finanzamt:
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/Informationen/Informationbetreffe_12979/RechtslagegemStabil_12981/_start.htm

Altgrundstücke: Anschaffung vor dem 1.4. 2012 - normalerweise nur eine moderate Einkommensteuer von 3,5% des Veräußerungserlöses
Bei einer Umwidmung eines Altgrundstückes kommt es zu einer Besteuerung von 15 % des Veräußerungserlöses!

Neu-Grundstücke: Erwerb des Grunstückes nach dem 1.4.2012, Inflationsabschlag nach 10 Jahren beträgt 2 % pro Jahr!
25 % Immobiliensteuer auf den Veräußerungserlös!

 

Umsatzsteuerrichtlinien2000
Anhang 4
Unternehmer die üblicherweise Bauleistungen erbringen

Von der Regierung:
Spekulationssteuer Spekulationseinkünfte BIS 31.3.2012
http://www.bmf.gv.at/steuern/brgerinformation/spekulationseinknfte/_start.htm

Die Spekulationssteuer fällt unter das Einkommensteuergesetz (EStG), festgelegt unter §31 Spekulationsgeschäfte,

§ 31. (1) Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß § 27 oder § 30 steuerlich zu erfassen sind und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.

(2) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen.

(3) Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr 440 Euro nicht übersteigen.

(4) Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).