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Steuern bei Immobilien
(Tax on property and rental income in Austria)

Immobilienmakler in Österreich Makler

Immobilienwert

capital gain / plusvalenza ( imposta sull'incremento di valore degli immobili) na Austria / Plusvalor o plusvalía en Austria /
ganho de capital de imóvel em Austria /
Capital gains tax in Autria

Umsatzsteuer bei Immobilien
Der Liegenschaftskauf ist meist kein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft. Umsatzsteuer fällt daher dafür nicht an!

Grundsteuer= (property tax Austria)

Grundvermögen
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformation/GrundstckeundSteuern/Einheitsbewertung/Grundvermgen/_start.htm

Grunderwerbsteuer (property acquisition tax act Austria)
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformation/GrundstckeundSteuern/Grunderwerbsteuer/_start.htm

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)= (property acquisition tax act Austria)

Auszug:
Steuersatz
§ 7. Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:
1. durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers ................. 2 v.H., (2 %)

2.
a) durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ............................................ ......................... 2 v.H., (2 %)
b) durch einen eingetragenen Partner von dem anderen eingetragenen Partner bei Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft ............................................................................................ .......................... 2 v.H. (2 %)

3. durch andere Personen ................................................................................ ........................ 3,5 vH. (3,5)

Beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 zu berechnen ist, ermäßigt sich diese um höchstens 110 Euro. Diese Ermäßigung steht innerhalb von zehn Jahren einmalig zu, wenn zwischen denselben Personen mehrere derartige Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgen.


Steuerschuld
§ 8.
(1) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist. (ab Abschluss des Kaufvertrages = Verpflichtungsgeschäft)
(2) Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
(3) Für Erwerbe aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgeber

§ 11
Befugnis zur Selbstberechnung
Zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer sind nur Rechtsanwälte und Notare innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung befugt. Wird die Grunderwerbsteuer selbst berechnet, muss auch die Eintragungsgebühr im Grundbuch selbst berechnet werden.

§ 12
Selbstberechnungserklärung

Die Grunderwerbsteuer erfasst den Erwerb von inländischen Grundstücken.
Sie ist eine Verkehrsteuer sowie eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (von den Erträgen fallen 4 Prozent dem Bund und 96 Prozent den Gemeinden zu).


Grundsteuer= (property tax Austria)


https://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformation/GrundstckeundSteuern/Grundbesitzabgaben/Grundsteuer/_start.htm

Grundsteuermessbetrag
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformation/GrundstckeundSteuern/Einheitsbewertung/Grundsteuermessbetrag/_start.htm

Grundsteuergesetz (GStG)
Auszug:
§ 19. Steuermeßzahl.
Die Steuermeßzahl beträgt:
1.
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z 1) für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend,
für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;

2.
bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein 2 vom Tausend ( 2 Promille 2 %o);
diese Steuermeßzahl ermäßigt sich

a) bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 7 300 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,

b) bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,

c) bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.

Beispiel: Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von 14.000 Euro.


Einfamilienhaus

 

Einheitswert

Messbetrag

Steuermesszahl

0,5 v. Tausend

3.650 €

1,8250

Steuermesszahl

1,0 v. Tausend

7.300 €

7,3000

Steuermesszahl

2,0 v .Tausend

3.050 €

6,1000

 

Summen

14.000 €

15,23 Euro

Die Grundsteuer wird, sofern sie 75 Euro im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben. Beträge bis 75 Euro sind einmal jährlich zum 15. Mai zu entrichten.

Bewertungsgesetz 1955

Liegenschaftsbewertung / Assessment of Real Estate Austria

Spekulationssteuer / Spekulationseinkünfte


http://www.bmf.gv.at/steuern/brgerinformation/spekulationseinknfte/_start.htm

Die Spekulationssteuer fällt unter das Einkommensteuergesetz (EStG), festgelegt unter § 29 Sonstige Einkünfte, § 30 Spekulationsgeschäfte,