Steuern bei Immobilien
(Tax on property and rental income in Austria)
capital gain / plusvalenza (
imposta sull'incremento di valore degli immobili) na Austria /
Plusvalor o plusvalía en Austria /
ganho de capital de imóvel em Austria /
Capital gains tax in Autria
Umsatzsteuer bei Immobilien
Der Liegenschaftskauf ist meist kein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft. Umsatzsteuer fällt daher dafür nicht an!
Grundsteuer= (property tax Austria)
§ 11
Befugnis zur Selbstberechnung
Zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer sind nur Rechtsanwälte und Notare innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung befugt. Wird die Grunderwerbsteuer selbst berechnet, muss auch die Eintragungsgebühr im Grundbuch selbst berechnet werden.
§ 12
Selbstberechnungserklärung
Die Grunderwerbsteuer erfasst den Erwerb von inländischen Grundstücken.
Sie ist eine Verkehrsteuer sowie eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (von den Erträgen fallen 4 Prozent dem Bund und 96 Prozent den Gemeinden zu).
Grundsteuermessbetrag
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformation/GrundstckeundSteuern/Einheitsbewertung/Grundsteuermessbetrag/_start.htm
Grundsteuergesetz (GStG)
Auszug:
§ 19. Steuermeßzahl.
Die Steuermeßzahl beträgt:
1.
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z 1) für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;
2.
bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein 2 vom Tausend ( 2 Promille 2 %o); diese Steuermeßzahl ermäßigt sich
a) bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 7 300 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,
b) bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,
c) bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.
Beispiel: Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von 14.000 Euro.
Einfamilienhaus |
|
Einheitswert |
Messbetrag |
Steuermesszahl |
0,5 v. Tausend |
3.650 € |
1,8250 |
Steuermesszahl |
1,0 v. Tausend |
7.300 € |
7,3000 |
Steuermesszahl |
2,0 v .Tausend |
3.050 € |
6,1000 |
|
Summen |
14.000 € |
15,23 Euro |
Die Grundsteuer wird, sofern sie 75 Euro im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben. Beträge bis 75 Euro sind einmal jährlich zum 15. Mai zu entrichten.
Liegenschaftsbewertung / Assessment of Real Estate Austria
Spekulationssteuer / Spekulationseinkünfte
http://www.bmf.gv.at/steuern/brgerinformation/spekulationseinknfte/_start.htm
Die Spekulationssteuer fällt unter das Einkommensteuergesetz (EStG), festgelegt unter § 29 Sonstige Einkünfte, § 30 Spekulationsgeschäfte,