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Ausländische Investoren in Österreich / foreign investors in Austria

 

Dolmetscher / Übersetzer finden / find a translator / interpreter in Austria
http://www.sdgliste.justiz.gv.at/edikte/sv/svliste.nsf/suche!OpenForm&subf=dlfg&vL1obDF=TOP

Don't get ripped off in Austria buying real estate

Gebühren für Dolmetscher ist geregelt im Gesetz Gebührenanspruchsgesetz – GebAG
unter
IV. ABSCHNITT
Dolmetscher
und
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - SDG)
III. Abschnitt
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher

Beglaubigungen und Beurkundungen
siehe Gerichtsgebührengesetz § 32 TP (Tarifpost) 11



Allgemeines zum Ausländergrunderwerb / acquisition of immovable property in Austria for foreigners


http://www.help.gv.at/Content.Node/20/Seite.200041.html

Grundverkehrsgesetz Tirol (jedes Bundesland hat ein eigenes Grundverkehrsgesetz)

Hinweis: In Graz benötigen beispielsweise Angehörige von Drittstaaten keine Genehmigung.
In Wien ist keine Genehmigung erforderlich, wenn Ehepaare ein Grundstück oder eine Wohnung erwerben, wenn ein Eheteil die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/pdf/b1200000.pdf
Ausschnitt:
§ 2
Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
2. juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben;
3. juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinne der Z 1 oder 2 überwiegend beteiligt sind;
4. Vereine mit dem statutengemäßen Sitz im Inland, deren stimmberechtigten Mitglieder überwiegend Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländern zusammensetzt.
§ 3
Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung:
1. auf Rechtsgeschäfte, bei denen Ehegatten als gemeinsame Erwerber auftreten und einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sowie auf den Erwerb von Objekten, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann, durch eine Eigentümerpartnerschaft (§ 13 Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002) und ein Partner der Eigentümer-partnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
2.
auf jene natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften, die
a) im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
b) im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 31 und 34 des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum oder
c) im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
d) im Rahmen des in den Richtlinien 90/364/EWG (Amtsblatt der EG Nr. L 180 vom 13.7.90) und 90/365/EWG (Amtsblatt der EG Nr. L 180 vom 13.7.90) normierten Aufenthaltsrechtes oder
e) zum Zweck von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Rechtserwerb an Grundstücken oder Teilen davon berechtigt sind;

3. soweit ihnen andere staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen;

4. auf Rechtsgeschäfte, welche die Übertragung der im § 1 genannten Rechte an fremde Staaten, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, oder an internationale Organisationen, bei denen Österreich Mitglied ist, zum Gegenstand haben, für Zwecke der Vertretungsbehörden dieser Staaten und Organisationen. 1 CELEX-

Ausschnitt Tiroler Grundverkehrsgesetz:

Rechtserwerbe an Grundstücken durch Ausländer
§ 12
Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb von Rechten im Sinne des § 9 an Baugrundstücken oder von Rechten im Sinne des § 4 an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder an sonstigen Grundstücken durch Ausländer zum Gegenstand haben.
In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach Abs. 1:
a)
beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen)
abgegangen wird;

b) beim Rechtserwerb nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe zwischen den früheren Ehegatten im Zuge der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

§ 13
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt vorliegen,
b)
bei Rechtserwerben an Baugrundstücken die Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2 vorliegt; der Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2 lit. a bedarf es jedoch nicht beim Rechtserwerb an einem Freizeitwohnsitz nach § 14 Abs. 1,
c)
in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.
(2) Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Genehmigung mit Auflagen erteilt werden. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden.
Die Kaution verfällt bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten des Landeskulturfonds, bei Rechtserwerben an sonstigen Grundstücken zugunsten des Tiroler Bodenfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt.
Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde, die die Auflage in letzter Instanz verfügt hat, mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn sie aufgehoben wird. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden.

 

Auszug Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006

§ 12
(5) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden.