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Videoüberwachung / Tonaufnahmen / Abhörgeräte in Österreich
(Spooks and Spies in Austria)

dedektiv

 

Tonaufnahme- oder Abhörgeräte

DatenschutzgesetzNovelle 2008

Datenschutzgesetz novelle 2010 videoüberwachung

Website der Datenschutzkommission
http://www.dsk.gv.at/

Verordnung elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006)

Videokameras, die Mitarbeiter an ihren Arbeitsplätzen kontrollieren, sind verboten! Ausnahmen sind Banken und Juweliere!!


Ausschnitt
Datenschutzgesetz novelle 2010

Nach § 50 wird der folgende 9a. Abschnitt eingefügt:

Allgemeines

§ 50a.


(1) Videoüberwachung bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt („überwachtes Objekt“) betreffen, durch technische Bildaufnahmegeräte.
Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.


(2) Videoüberwachung sowie die Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten darf vorbehaltlich des Abs. 5 nur zum Schutz der überwachten Objekte oder zur Beweissicherung im Hinblick auf Ereignisse nach Abs. 1 erfolgen.


(3) Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn


1. diese im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt, oder

2. Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet war, öffentlich wahrgenommen zu werden, oder

3. er der Verwendung seiner Daten im Rahmen der Überwachung ausdrücklich zugestimmt hat,
oder

4. sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das überwachte Objekt betreffenden Ereignisse erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden, und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt, oder

5. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffes im Sinn von § 16 Abs. 1 Z 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 in der jeweils geltenden Fassung, werden. Als bestimmte Tatsache
ist es insbesondere anzusehen, wenn

a) das überwachte Objekt bereits einmal Ziel oder Ort eines gefährlichen Angriffs war und eine Wiederholung wahrscheinlich ist. Zu berücksichtigen sind jedenfalls nur gefährliche Angriffe, die sich innerhalb der vergangenen zehn Jahre ereignet haben. Ist für die dem gefährlichen Angriff zu Grunde liegende gerichtlich strafbare Handlung (§ 16 Abs. 2 SPG) nach § 57 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl Nr. 60/1974 in der jeweils geltenden Fassung, eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen, so sind nur gefährliche Angriffe innerhalb dieser Frist relevant. § 58 StGB hat dabei außer Betracht zu bleiben, oder

b) das überwachte Objekt eine Person mit überdurchschnittlichem Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit oder ein Aufenthaltsort einer derartigen Person ist, oder

c) das überwachte Objekt ein verfassungsmäßiges Organ oder dessen Aufenthaltsort ist, oder

d) das überwachte Objekt ein beweglicher Gegenstand mit Geldwert von mehr als EUR 100.000,-- oder ein Aufenthaltsort derartiger Gegenstände ist, oder

e) das überwachte Objekt ein Gegenstand von überdurchschnittlichem künstlerischem Wert ist,
oder

6. unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz der überwachten Objekte auferlegen, oder

7. die Videoüberwachung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche des Auftraggebers vor einem Gericht im Sinn von Art. 234 EGV erforderlich ist.

(4) Abs. 3 Z 4 bis 7 sind für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben nicht anwendbar. Außerdem dürfen mit einer Videoüberwachung nach Abs. 3 Z 4 bis 7 nicht Ereignisse an Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines  Betroffenen zählen.

(5) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener sind auch dann nicht verletzt, wenn durch Videoüberwachung aufgezeichnete Daten über eine Verwendung entsprechend den Abs. 2 und 3 hinaus an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht übermittelt werden, weil beim Auftraggeber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten


1. eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung dokumentieren, oder


2. der Abwehr oder Beendigung eines gefährlichen Angriffs dienen, auch wenn sich die Handlung oder der Angriff nicht gegen das überwachte Objekt richtet. Die Befugnisse

von Behörden und Gerichten zur Durchsetzung der Herausgabe von Beweismaterial und zur Beweismittelsicherung sowie damit korrespondierende Verpflichtungen des Auftraggebers bleiben unberührt.

(6) Mit einer Videoüberwachung gewonnene Daten von Betroffenen dürfen nicht automationsunterstützt mit anderen Bilddaten abgeglichen und nicht nach sensiblen Daten als

Auswahlkriterium durchsucht werden.

(7) Im Übrigen gelten auch für Videoüberwachung die §§ 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 7 Abs. 3).

Besondere Protokollierungs- und Löschungspflicht

§ 50b.
(1) Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren.


(2) Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 5 benötigt werden, spätestens nach 48 Stunden zu löschen.
Die Datenschutzkommission hat auf Antrag des Auftraggebers eine längere Aufbewahrung zu genehmigen, wenn dies aus besonderen Gründen zur Zweckerreichung regelmäßig erforderlich ist. Ein solcher Antrag ist bei meldepflichtigen  Videoüberwachungen tunlichst mit der Meldung zu verbinden.


Meldepflicht und Registrierungsverfahren
§ 50c.

(1) Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen, wenn


1. § 50a Abs. 3 Z 4 erfüllt ist oder


2. eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt.


(2) Meldepflichtige Überwachungen unterliegen stets der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 1 Z 5 und die Anspruchsverfolgung nach § 50a Abs. 1 Z 7 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden.


(3) Mehrere überwachte Objekte, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (§ 7 Abs. 1) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.


Information durch Kennzeichnung

§ 50d.

 (1) Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat jedenfalls den Auftraggeber zu benennen und hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.


(2) Die Kennzeichnung kann entfallen,


1. wenn sie angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Betroffenenrechte oder der Beschaffenheit des überwachten Objekts, insbesondere dessen Mobilität, einerseits und der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, oder


2. im Fall einer Überwachung nach § 50a Abs. 3 Z 7, wenn dadurch die Gewinnung von Beweismitteln zur Anspruchsverfolgung vereitelt würde.


(3) Der beabsichtigte Entfall einer Kennzeichnung nach Abs. 2 ist bei meldepflichtigen Überwachungen in der Meldung an die Datenschutzkommission anzugeben. Wenn diese die

Voraussetzungen nicht als gegeben erachtet, hat sie eine Kennzeichnung mit Bescheid anzuordnen.

Auskunftsrecht

§ 50e.

 (1) Abweichend von § 26 Abs. 1 ist dem Auskunftswerber, nachdem dieser den Zeitraum, in dem er möglicherweise von der Überwachung betroffen war, möglichst präzise benannt und seine Identität in geeigneter Form nachgewiesen hat, Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten durch Übersendung einer Kopie der zu seiner Person verarbeiteten Daten in einem üblichen technischen Format zu gewähren. Alternativ kann der Auskunftswerber eine Einsichtnahme auf Lesegeräten des Auftraggebers verlangen, wobei ihm auch in diesem Fall die Ausfolgung einer Kopie zusteht.
Die übrigen Bestandteile der Auskunft (verfügbare Informationen über die Herkunft, Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, Zweck, Rechtsgrundlagen sowie allenfalls Dienstleister) sind auch im Fall der Überwachung schriftlich zu erteilen, wenn nicht der Auskunftswerber einer mündlichen Auskunftserteilung zustimmt.


(2) § 26 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Fall, dass eine Auskunft wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter nicht in der in Abs. 1 geregelten Form erteilt werden kann, der Auskunftswerber Anspruch auf eine schriftliche Beschreibung seines von der Überwachung  verarbeiteten Verhaltens hat.“


83. In § 55 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 3 BGBlG, BGBl Nr. 660/1996“ durch den Ausdruck „§ 4 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003“ ersetzt.
84. § 58 wird aufgehoben.
85. (Verfassungsbestimmung) § 60 Abs. 1 zweiter Satz lautet: „§ 1, § 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 38 Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. xxx/2008 treten am 1. Juli 2008 in Kraft.“
86. Nach § 60 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift und Absatzgliederung

 

spion

 

Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten

Ausschnit Strafgesetzbuch


§ 120.

(1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.


(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.


(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.