back
update 2014

Der Konsumentenschutz in Österreich
(consumer rights in Austria, Procon Austria, DEFENSA DE LOS CONSUMIDORES en Austria)

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz Österreich online Geschäfte in Österreich

Konsumentenschutzgesetz Österreich Consumer Protection Act from Austria

Unerbetene Nachrichten

Garantie / Gewährleistung

Das blinde Vertrauen zu Juristen / Anwälten in Österreich (blind trust, belief, faith to lawers in Austria)

Mietrecht 1
tenant` legal rights in Austria /
tenancy in Austria ,
CONTRATO DE ARRENDAMIENTO / Arrendamiento urbano en Austria
contratti di locazione di immobili
in Austria / Le leggi sull'affitto in Austria

Mietrecht 2

BESICHTIGUNGSSCHEIN

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verbotene / illegale Videoaufnahmen, Tonaufnahmen

Kaufvertrag / Vertrag in Österreich

Illegale Klauseln in Miet- und Pachtverträgen

Verkürzung über die Hälfte = laesio enormis

Arbeiterrechte, Angestelltenrechte, Lehrlinge

Kündigung von Arbeitern / Angestellten in Österreich

Probezeit für Arbeiter / Angestellte

Gleichbehandlungsanwaltschaft
http://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at/

Sachverständige (ABGB)

Auskunftsrecht / Einsichtsrecht in Österreich / right for information in Austria / Das Recht des Bürgers auf Auskunft

Bürgerservice der Regierung Österreich / Office of fair trading Austria / consumer rights Austria

http://www.bmask.gv.at/

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
bmask
http://www.bmsk.gv.at/

BMASK – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
http://www.konsumentenfragen.at/konsumentenfragen/Startseite/

Spams anzeigen

Justiz Rechtsauskünfte / Linkliste
http://www.justiz.gv.at/internet/html/default/8ab4a8a422985de30122a913e4486251.de.html

Verbraucherrecht / consumer rigths Austria
http://www.verbraucherrecht.at/development/typo/test/index.php?id=121

Bürgerservice der Regierung
http://www.help.gv.at/

Meldestelle Menschenhandel und Schlepperei / Bundeskriminalamt Österreich:
http://www.bmi.gv.at/cms/BK/meldestellen/menschenhandel/start.aspx

Meldestelle Kinderpornographie und Kindersextourismus
http://www.bmi.gv.at/cms/BK/meldestellen/kinder/start.aspx

Arbeiterkammer Österreich / austrian chamber of labour
http://www.arbeiterkammer.at/beratung.htm

Arbeiterkammer Wien
http://wien.arbeiterkammer.at/beratung.htm

Arbeiterkammer Niederösterreich
http://noe.arbeiterkammer.at/beratung.htm

Mieterschutzverband
http://www.mieterschutzverband.at/msv/

Konsumentenschutzgesetz Österreich / consumer act Austria
Konsumentenschutzgesetz KSchG

Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb
http://www.schutzverband.at/

Datenschutzkommission
http://www.dsk.gv.at/

VKI = Verein für Konsumenteninformation
http://www.konsument.at

Finanzmarktaufsicht (FMA)
http://www.fma.gv.at/cms/site/DE/einzel.html?channel=CH0009


Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG)

 

Auskunftsrecht / Einsichtsrecht in Österreich
right for information in Austria
Das Recht des Bürgers auf Auskunft

Dieses Recht des Bürgers auf Auskunft ist festgelegt im:

Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (AuskPfG)
http://www.jusline.at/Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz_(AuskPfG).html

Ausschnitt:
§ 1. AuskPfG
Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht

§ 2. AuskPfG
Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

Auskunftspflichtgesetz des Bundes

Auskunftspflichtgesetz Tirol
Auszug:
§ 1
Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.

§ 2
Auskunftsbegehren
(1) Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.

(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern.

§ 3
Verweigerung der Auskunft
(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
a) die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,

b) die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,

c)die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden,
oder

d) der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.

Wichtig über Auskünfte bei der Baubehörde und Baubewilligungen in Tirol:

In Tirol, für Auskünfte bei der Baubehörde ob ein Gebäude legal mit einer Baubewilligung errichtet wurde, braucht man die Einwilligung des Eigentümers!!

 

Auskunftspflicht OÖ Baurecht
http://www.baurecht.at/baurecht.asp?r=REC0001040000860004322124
(7) Die Baubehörde hat nach Maßgabe des Oö. Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetzes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs
jedermann Auskunft zu geben.

Auskunftspflichtgesetz Salzburg

 

Mißbrauch von Zahlungskarten im Fernabsatz
Ausschnit Konsumentenschutzgesetz

§ 31a.
Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz (§ 5a oder § 1 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004) eine Zahlungskarte oder deren Daten mißbräuchlich verwendet werden, so kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte verlangen, daß eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw. erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen werden.

 

Registerauskunft


Auszug GOG

§ 89k.
(1) Jedermann kann in die Ediktsdatei durch eine Abfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen.

(2) Von allen Bezirksgerichten und von den Gerichtshöfen erster Instanz ist eine Einsicht in die Ediktsdatei durch die Erteilung eines Ausdrucks zu gewähren; von einem Gerichtshof erster Instanz aber nur dann, wenn er für ein Verfahren zuständig ist, in dem die nachgefragten Daten bekanntgemacht werden könnten.

(3) Kurze Mitteilungen aus der Ediktsdatei sind von den nach Abs. 2 zuständigen Gerichten jedoch mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Ediktsdatei mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(4) Kann eine Einsicht durch Sammelabfrage nicht automationsunterstützt vorgenommen werden, so ist sie schriftlich bei einem Gericht zu beantragen, das für eines der Verfahren zuständig ist, in dem die nachgefragten Daten bekanntgemacht werden könnten.


§ 89l.

(1) Jedermann kann beim Bezirksgericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen zivilgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Partei ist. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.

(2) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Auskunftsrechte bleiben unberührt

 

Grundbuchauskunft / "visura austriaco / nota simples / : siehe Grundbuch

 

Der BESICHTIGUNGSSCHEIN in Österreich

 

Telekommunikationsgesetz
Ausschnitt TGK

Unerbetene Nachrichten

§ 107.
(1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn

1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder

2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der
Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.

E-Mail-Werbung an Verbraucher ist weiterhin grundsätzlich ungesetzlich bzw. verboten !!.


Grundstückskauf von HELP
http://www.help.gv.at/20/Seite.200000-15185.html

Spams anzeigen

Signatur-Prüfung
https://pruefung.signatur.rtr.at/

Saferinternet.at
http://www.saferinternet.at/

 

Das blinde Vertrauen zu Juristen / Anwälten in Österreich (blind trust, belief, faith to lawers in Austria)
Auch in Österreich gilt: durch den Titel "Anwalt, Notar" wächst niemandem ein Heiligenschein der Unfehlbarkeit!!

Bei Mietverträgen z.B. wurde von der Arbeiterkammer Wien in nur 20 Mietverträgen insgesamt 565 gesetzwidrige Klauseln entdeckt!
Diese insgesamt 565 gesetzwidrigen Klauseln enthielten insgesamt 953 Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen!!
Siehe Quelle:

Kaufverträge über Neubau-Eigentumswohnungen
Gesetzwidrige Vertragsbestimmungen in Bauträgerverträgen
Quelle: http://www.arbeiterkammer.at/service/studien/wohnen/Gesetzeswidrige_Bestimmungen_in_Bautraegervertraegen.html

In Bauträgerverträgen, abgefasst von österreichischen Juristen, wurden in nur 18 überprüften Kaufverträgen insgesamt 474 gesetzwidrige Klauseln,
insgesamt 701 Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen gefunden!!!

Deshalb der gutgemeinte Rat an Investoren aus Österreich und dem Ausland: "wenn Sie einem Juristen in Österreich blind vertrauen, dann werden Sie bald blind sein! D.h. Vertrauen ist gut - Selbstkontrolle oder Kontrolle durch einen unabhängigen Dritten ist viel besser!!!
Juristen in Österreich haben keinerlei bessere Moral als Juristen in einer Bananenrepublik in der dritten Welt!!

Weiteres sind die Gesetze für Juristen in Österreich mehr als überholungsbedürftig bzw. prähistorisch!!

 


Immobilienbetrug in Deutschland / Österreich
http://www.immobetrug.de/

defend yourself