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Die Umsatzsteuer in Österreich

sales tax Austria

Umsatzsteuergesetz

Umsatzsteuerrichtlinien

UID = Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
UID-Nummer/Binnenmarkt
https://www.bmf.gv.at/steuern/fachinformation/umsatzsteuer/uidnummerbinnenmarkt/_start.htm

UBG = Unternehmensbeteiligungsgesellschaft

Der Liegenschaftskauf ist meist kein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft. Umsatzsteuer fällt daher dafür nicht an!

praktisches Beispiel: wenn Sie im Internet eine Angebot einer Liegenschaft sehen, z.B. zum Kaufpreis von € 200.000,--, dann kommt zu diesem Kaufpreis keine Umsatzsteuer (VAT) dazu!!

Der Immobilienmakler jedoch muß für die Provison (maximal 3 % vom Kunden) Umsatzsteuer bezahlen!!

3 % von € 200.000,-- da ergibt € 6.000,-- zu diesem Betrag muß der Makler 20 % Umsatzsteuer berechnen = € 1.200,--
Der Kunde bezahlt also an den Makler € 7.200,-- !!

Provisonen von Maklern sind umsatzsteuerpflichtig!!

Normalerweise fallen 10% USt bei Vermietung zu Wohnzwecken an, bzw. Wahl des Normalsteuersatzes bei Vermietung nicht zu Wohnzwecken
gem. § 6 Abs. 2 UStG) bzw. Anerkennung der Einkunftsquelle gem. Liebhaberei-Verordnung

 

UMSATZSTEUERSÄTZE VERMIETUNG / WE

Umsatzsteuersätze Vermietung https://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformation/Vermieten/VermietungvonGrunds_5191/Umsatzsteuer/Umsatzsteuerbefreiu_5905/_start.htm



Nutzung / Vermietung zu Wohnzwecken = 10 % ( z.B. Hotel, Pension, Zimmer mit Frühstück)

Nutzung / Vermietung nicht zu Wohnzwecken = 20 % ( z.B. Garagen-Vermietung , Maschinenmiete, Möbel, Wärmelieferung für Heizung)

Die Vermietung von Räumen oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (Garagen und Parkplätze): Steuersatz 20%

Allgemeine Betriebskosten 10%

Garagen in WE = 0 %

Alle nicht unter die vorgenannten Ausnahmen fallenden Vermietungen (insbesondere Büros, Geschäftsräumlichkeiten, Ordinationen, Lagerplätze, Sportplätze, Turnsäle, Schulen und Kindergärten, Amtsräume) sind grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit.
Der Vermieter braucht dafür keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, darf jedoch in seinen Rechnungen auch keine Umsatzsteuer ausweisen und hat auch kein Recht auf Abzug der mit der Vermietung zusammenhängenden Vorsteuern.

 

Bruttomietzins (Ausschnitt Immobilienmaklerverordnung)

§ 24.

(1) Der Bruttomietzins besteht aus dem Haupt- oder Untermietzins, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen und dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt.
Die zu entrichtende Umsatzsteuer ist nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Zu den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen gehören insbesondere auch Maschinen und Geräte und sonstige Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art.
Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt unberücksichtigt.

(2) Bei der Berechnung der Provision oder der sonstigen Vergütung für die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung, für die nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf, sind die Heizkosten nicht in den Bruttomietzins einzurechnen.