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Bauvorschriften Tirol

 

Abkürzungen Bebauungsplan Tirol

Der Bebauungsplan in Tirol

Raumordnung Österreich

Abstände baulicher Anlagen von anderen Grundstücksgrenzen in Tirol:

im Industriegebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet, Sonderflächen (TROG) , Freilandflächen beträgt der Abstand 3 Meter

im übrigen Bauland beträgt der Abstand mind. 4 Meter

Abstände baulicher Anlagen von Verkehrsflächen

 

 

Baugenehmigung

Eine Baugenehmigung ist erforderlich bei:

...bei Neukonstruktion von Gebäuden
....bei Um- und Zubauten
...bei einer Widmungsänderung / Benützungsart (BA)

zuständige Behörde ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde!

Mieter und Pächter haben kein Berufungsrecht!
Als Nachbarn gelten nur die Eigentümer angrenzender Grundstücke!!

 

 

 

Tirol: Technische Bauvorschriften 1998

4. A b s c h n i t t
Erfordernisse der Energieeinsparung
und des Wärmeschutzes
(U-Wert / K-Wert)

1. A b s c h n i t t
Inhalt der Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 1
Planunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden
(1) Die einem Bauansuchen für den Neuoder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden

Planunterlagen haben zu umfassen:
a) den Lageplan,
b) die Grundrisse,
c) die Ansichten,
d) die Schnitte,
e) die Baubeschreibung.

(2) Der Lageplan hat zu enthalten:

a) den Maßstab,
b) die Nordrichtung,
c) die Grenzen des Grundstückes und die Grundstücksnummer des Bauplatzes samt den Schnittpunkten mit den Grenzen der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke, beruhend auf dem technischen Operat des Katasters oder einer Neuvermessung,
d) Bezugsangaben zu übergeordneten Koordinatensystemen (Anschluss an das amtliche Festpunktefeld – Koordinatennetzmarken mit Beschriftung),
e) die Umrisse und die Außenmaße des Neubzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw.
deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes unter Zugrundelegung der äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung,
f) die Umrisse der auf den an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken bestehenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der
Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist,
g) die Namen der Eigentümer des Bauplatzes und der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke,
h) die Höhenverhältnisse des umgebenden Geländes, z. B. durch Verwendung eines Lageund Höhenplanes, weiters das Fußbodenniveau
des Erdgeschosses des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen
eingemessenen Fixpunkt,
i) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den
§§ 8, 9 und 10 Abs. 3 vierter Satz der Tiroler Bauordnung 1998 und gegebenenfalls auch des Kinderspielplatzes,
j) die Anordnung und die Breite der Zufahrt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus,
k) die Anordnung von Grünflächen,
l) die Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz.

(3) Die Grundrisse haben zu enthalten:
a) alle Geschosse einschließlich der Dachgeschosse mit Aufenthaltsräumen und der Draufsicht auf sichtbare Gebäudeteile der jeweils
darunter liegenden Geschosse,
b) die Wände, Mauern, tragenden Bauteile, Tür- und Fensteröffnungen einschließlich der Aufgehrichtung der Türen, Stiegen und Rampen, Aufzüge und Aufzugsschächte, Installationsschächte, Rauch-, Abgas- und Abluftfänge,
c) die sanitäre Ausstattung der Nassräume, insbesondere mit Badewannen, Duschen, Waschbecken, Sitzstellen und Pissanlagen,
d) die Anordnung der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8, 9 und 10
Abs. 3 vierter Satz der Tiroler Bauordnung 1998,
e) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Maße der Räume, Öffnungen und Konstruktionsteile,
f) die Nutzfläche und den Verwendungszweck der Räume.

(4) Die Ansichten haben zu enthalten:
a) die äußeren Ansichten des Gebäudes,
b) den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung,
c) die an das Gebäude angrenzenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist,
d) die für die Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Gebäudehöhen.

(5) Die Schnitte haben zu enthalten:

a) die Stiegenhäuser, Stiegen, Rampen, tragenden Bauteile und Dachaufbauten, Fensterund Türöffnungen und Fundamente,
b) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Höhenmaße, wie insbesondere die Raumhöhen, Deckenstärken,
Steigungsverhältnisse von Rampen und Geländerhöhen,
c) das Fußbodenniveau der Geschosse und allfälliger Terrassen,
d) den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung

(6) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen
Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere
Angaben zu enthalten über:
a) die Art der Konstruktion und den Verwendungszweck des Gebäudes,
b) die Fläche des Bauplatzes sowie die bebaute Fläche, die Gesamtgeschossfläche bzw. die Baumasse des Gebäudes im Sinne des
§ 61 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der jeweils geltenden Fassung,
c) die rechtlichen Grundlagen für die Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche,
d) die Art der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung,
e) die Art der Wärmedämmung und der Heizung sowie eine Berechnung des Wärmebedarfes des Gebäudes,
f) die Art des Schallschutzes,
g) die Art der Ausführung der Rauch- und Abgasfänge und deren lichten Querschnitt,
h) das Material, die Struktur und die Farbe der Wände und der Dachhaut,
i) gegebenenfalls die Art der Blitzschutzanlage und der Brandschutzeinrichtungen,
j) die Art der Ausführung der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8, 9 und 10 Abs. 3 vierter Satz der Tiroler Bauordnung
1998 und gegebenenfalls auch des Kinderspielplatzes,
k) die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes sowie die Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz, soweit diese sich nicht auf
Grund des Lageplanes ergeben.

 

§ 2
Planunterlagen für Umbauten und sonstige Änderungen von Gebäuden

(1) Die einem Bauansuchen für den Umbau oder die sonstige Änderung eines Gebäudes anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:

a) die Grundrisse,
b) die Ansichten,
c) die Schnitte,
d) die Baubeschreibung.

(2) Die Grundrisse haben zu enthalten:
a) die betroffenen Geschosse einschließlich allfälliger Dachgeschosse mit Aufenthaltsräumen und der Draufsicht auf sichtbare Gebäudeteile
der jeweils darunter liegenden Geschosse,
b) die betroffenen Wände, Mauern, tragenden Bauteile, Tür- und Fensteröffnungen einschließlich der Aufgehrichtung der Türen,

 

Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991
Ausschnitt:

Gegenstand der Förderung


(1) Förderungen können gewährt werden:
a) für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen;
b) für den Ersterwerb von Wohnhäusern und Wohnungen;
c) für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen.

(2) Im Zusammenhang mit der Förderung der Errichtung von Wohnhäusern können auch Förderungen für die Errichtung von Geschäftsräumen gewährt werden, wenn diese der ärztlichen Betreuung, der Versorgung der Wohnbevölkerung mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen
Bedarfes oder der Revitalisierung von Ortskernen durch Unterbringung von Kleinhandwerksbetrieben dienen und ohne Gewährung der Förderung nicht errichtet würden.