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update 2014

Raumordnung / Raumverteilung in Österreich

Regional Planning Austria / Georreferenciamento Áustria /

Katasterämter / Vermessungsämter Österreich

Bauen Konstruktion in Österreich / Baugenehmigung ÖSTERREICH

Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen

Grundverkehrsgesetze Österreich Land acquisition law of Austria / Direito a aquisição de terras da Áustria / Ley La adquisición de tierras de Austria

Raumordnungsgesetze Österreich

Ein Flächenwidmungsplan umfasst die Gemeindeplanung für das gesamte Gemeindegebiet und wird auf Basis des Katasterplanes erstellt. Er ordnet jedem Grundstück eine bestimmte Widmung zu, die festlegt, wie das Grundstück genutzt werden kann (Bauland, Grünland/Freiland, Verkehrsfläche, andere Spezifizierungen).

Für die Erteilung einer Baubewilligung ist in den meisten Fällen eine Baulandwidmung erforderlich. Flächenwidmungspläne unterliegen als Verordnungen im Rahmen der örtlichen Raumplanung der Aufsicht durch die jeweilige Landesregierung, welche den Plan nach fachlicher und rechtlicher Prüfung auf Übereinstimmung mit dem zugrundeliegenden Gesetz zu genehmigen oder zu versagen hat.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Fl%C3%A4chenwidmungsplan

Verdachtsflächenkataster / Altlastenatlas
http://www.umweltbundesamt.at/umwelt/altlasten/altlasteninfo/
http://www.umweltbundesamt.at/umwelt/altlasten/vfka

ÖROK = Österreichische Raumordnungskonferenz
http://www.oerok.gv.at/

Wegen topographischen Verhältnisse sind in Österreich nur 37,4 % der Gesamtfläche als Dauersiedlungsraum geeignet!
In Tirol nur
11,8 % der Fläche!!

Vermessungsgesetz (VermG) (Bundesgesetz)
§ 14. VermG
(1) Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in §§ 8 Z 2 lit. c, 9a Abs. 2 Z 8 und 9 sowie 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 8 enthaltenen Angaben. Die Daten gemäß § 8 Z 2 lit. c sind nur den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

(2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organs des Vermessungsamtes einsehen.

(3) Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank geführten Bestandteile des Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung anderen Vermessungsämtern obliegt.
Auf Verlangen sind kurze Mitteilungen über Angaben des Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(4) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann befugt, in den Grenzkataster mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung unmittelbar Einsicht zu nehmen.

 

Vermessungsverordnung 2010 - VermV
Ausschnitt VermV

Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen
§ 2. (1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.
(2) Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch
1. behauene Grenzsteine,
2. Metallrohre,
3. Kunststoff- oder Metallmarken,
4. Grenzbolzen oder
5. Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.

 

Träger der überörtlichen Raumordnung ist die Landesregierung

Gesetze:
Flurverfassungslandesgesetz 1996 Tirol

Tiroler Raumordnungsgesetz 2001

Ausschnitt TROG:
§ 74 Tiroler Raumordnungsgesetz
(TROG)
(5) Das Grundbuchsgericht darf Eintragungen in das Grundbuch, die einen nach Abs. 1 lit. a bewilligungspflichtigen Rechtserwerb oder eine nach
Abs. 1 lit. b bewilligungspflichtige Grundstücksänderung zum Inhalt haben, nur durchführen, wenn dafür die Bewilligung nach Abs. 1
vorliegt.
Wurde eine Eintragung in das Grundbuch durchgeführt, ohne dass diese Bewilligung vorliegt, so hat die Umlegungsbehörde den Antragsteller aufzufordern, innerhalb von vier Wochenum die Erteilung der Bewilligung anzusuchen.
Sucht der Antragsteller nicht innerhalb dieser Frist um die Erteilung der Bewilligung an, so hat die Umlegungsbehörde von Amts wegen mit Bescheid
festzustellen, dass für den betreffenden Rechtserwerb bzw. die betreffende Grundstücksänderung die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung nicht vorliegt.
Die Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens ist auf Antrag der Umlegungsbehörde im Grundbuch anzumerken.
Sie bewirkt, dass sich niemand auf die mangelnde Kenntnis vom Verfahren berufen kann.

(6) Das Grundbuchsgericht hat eine bereits erfolgte Eintragung im Grundbuch zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen, wenn ihm der rechtskräftige Bescheid, mit dem ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 lit. a oder b abgewiesen oder eine solche
Bewilligung nachträglich aufgehoben oder eine Feststellung nach Abs. 5 dritter Satz getroffen
wurde, mitgeteilt wird.

(7)
Im Umlegungsgebiet darf bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides die Baubewilligung für den Neu- oder Zubau von Gebäuden und für die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen nicht erteilt werden.

§ 55
Ausnahmen, Befreiung
(1) Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs. 1
besteht nicht:
a)
für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und

b) für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw. weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung kann einzelne Gemeinden auf deren Antrag durch Verordnung von der Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne hinsichtlich des gesamten Gemeindegebietes oder hinsichtlich bestimmter Teile des Gemeindegebietes befreien,
wenn die Erlassung von Bebauungsplänen insbesondere aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung einer geordneten verkehrsmäßigen Erschließung und Bebauung bzw. weiteren verkehrsmäßigen Erschließung und Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht erforderlich ist.

 

Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
Vom Gemeinderat zu beschließende Pläne, die rechtlich im Rang von Verordnungen stehen. Die Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen die Bodennutzung im Plangebiet vor sich gehen soll und die Bebauungspläne zu verfassen sind.

Im allgemeinen werden in den Flächenwidmungsplänen folgende Widmungen der Grundflächen ausgewiesen: Grünland, Verkehrsbänder, Bauland und Sondergebiete.

Die Bebauungspläne haben darzustellen, in welcher Weise die Grundflächen und die darüber oder darunter liegenden Räume bebaut werden dürfen bzw. welche Rechte und Pflichten sich für die Eigentümer der Grundflächen ergeben.
Neben den Widmungen der Grundflächen, den für die Bebauung maßgeblichen Linien (Fluchtlinien) und den Höhenlagen und Querschnitten der Verkehrsflächen sind in den Bebauungsplänen auch – Bauklassen – Bauweisen oder Strukturen enthalten. Darüber hinaus können sie – Schutzzonen, Einkaufszentren, Kleingartengebiete etc. ausweisen.

 

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht ganzjährig bewohnt werden sondern zum Aufenthalt während des Urlaubes, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
Beherbergungsbetriebe, Kur- und Erholungsheime, Jugendwohlfahrtseinrichtungen
bis zu 3 Ferienwohnungen mit höchstens 12 Betten, bei Neubauten nach dem 1.2.1996 muss der Vermieter seinen Hauptwohnsitz im selben Haus habenPrivatzimmervermietung

Beschränkungen der Freizeitwohnsitznutzung
Feststellungsbescheid:

Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden, für die ein Feststellungsbescheid des Bürgermeisters über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Feizeitwohnsitz vorliegt

Der Ausländergrundverkehr
Natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens sind, sind für den Geltungsbereich des Tiroler Grundverkehrsgesetzes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung:
Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung darf bei Ausländern – sofern nicht ohnedies bereits auf Grund der Vorschriften des landwirtschaftlichen Grundverkehrs bzw. auf Grund der Vorschriften des Baulandgrundverkehrs die Genehmigung zu versagen ist – nur dann erteilt werden, wenn der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht besteht.
Rein persönliche (private) Interessen des Ausländers genügen daher für eine Genehmigung nicht.

 

Digitale Katastralmappen im Internet:


BEV - Bundesamt für Eichung und Vermessung
http://www.bev.gv.at/portal/page?_pageid=713,1604790&_dad=portal&_schema=PORTAL

Geoland Österreich
http://www.geoland.at/

Träger der überörtlichen Raumordnung ist die Landesregierung

WIEN - VIENNA GIS
http://www.wien.gv.at/viennagis/

Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
http://www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public/


TIRIS
- Tirol
http://tiris.tirol.gv.at/web/index.cfm

DKM (Digitale Kataster Mappe) -Tirol
https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/tiris-kartendienste/


DORIS - Oberösterreich - DKM (Digitale Kataster Mappe)
http://doris.ooe.gv.at/

GIS = Gegraphisches Informations System Steiermark
http://www.gis.steiermark.at/


Kataster Steiermark
http://gis2.stmk.gv.at/gis2.stmk.gv.at/gis/geodk/asp/uebersicht.asp?Keyword=dkm&SearchType=Keyword


Kärnten
KAGIS - Das KÄRNTNER GEOGRAFISCHE INFORMATIONSSYSTEM
http://www.kagis.ktn.gv.at/19948_DE

Niederösterreich ATLAS
http://www.noe.gv.at/Land-Zukunft/Karten-Geoinformation.html

http://atlas.noe.gv.at/webgisatlas/(S(iepnst2ba1kgbysu0wqkrprb))/init.aspx?karte=atlas_gst


SAGIS - Salzburger Geographisches InformationsSystem
http://www.salzburg.gv.at/landkarten.htm

VOGIS - Vorarlberg
http://vogis.cnv.at/

Landesregierung Vorarlberg

 

Raumordnungsgesetze Österreich



Tiroler Raumordnungsgesetz 2011

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974

Raumordnung Salzburg

Raumordnung Kärnten

Raumplanungsgesetz Burgenland

RAUMORDNUNGSGESETZ1976 NÖ

Raumordnungsgesetz OÖ

Raumplanungsgesetz - RPG Vorarlberg

 

 

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