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Bau und Konstruktion in Österreich

 

Bauvorschriften Tirol / Baugenehmigungen Tirol

Raumordnungsgesetze Österreich

Grundverkehrsgesetze Österreich

Grundbuch Österreich

Gesetze Bau und Konstruktion

Abkürzungen gebräuchlich Plan- und Vermessungswesen

Ausländische Investoren in Österreich

Superädifikate

ISWB - InfoService wohnen bauen
http://www.iswb.at/
Infos übers Bauen von der Arbeiterkammer:
http://www.meingrundstueck.at/Mein_Grundstuck/___Info_zum_Bauen/___info_zum_bauen.html
Bundesländer – 9 Raumordnungen – 9 Bauordnungen
http://www.bauherrenhilfe.org/
Wohnbauförderung
http://www.wohnbaufoerderung.info/index_2.php

Österreichisches Institut für Bautechnik / Austrian Institute of Construction Engineering
http://www.oib.or.at/

Bauordnungen:
http://www.bauordnung.at/
(mit Baustofflisten, Fragen und Antworten Brandschutz, Grundstücks- u. Bauplatzgrenzen,

Beispiel Auszug Digitale Katastralmappe (DKM)

Tipp: ein Punkt vor einer Zahl eines nicht bebauten Grundstückes bedeutet Bauland!

Handbuch für barrierefreies Wohnen
https://broschuerenservice.bmask.gv.at/PubAttachments/Handbuchbarrierefreiwohnen.pdf

http://www.baurecht.at/

http://www.bauordnungen.com/

http://www.brandschutz-tirol.com/

 

Gesetze Bau und Konstruktion

 

Tiroler Bauordnung 1998

Baupolizeigesetz 1997 BauPolG (Salzburg)

Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998

Technische Bauvorschriften Tirol TBV 2008

Tiroler Baulärmverordnung 1998

Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991

Planunterlagenverordnung 1998

Aufzugsgesetz Tirol

Bauproduktegesetz

 

 

Bauträgervertragsgesetz (BTVG)
Ausschnitt BTVG:
§ 2. (1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen.
(2) Bauträger ist, wer sich verpflichtet, einem Erwerber die in Abs. 1 genannten Rechte einzuräumen.
(3) Erwerber ist, wem Ansprüche auf den Erwerb der in Abs. 1 genannten Rechte gegen den Bauträger zustehen sollen.
(4) Ein Bauträgervertrag (Abs. 1) liegt auch dann vor, wenn zwar der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erwirbt, dieser Vertrag aber mit dem Vertrag über die Errichtung oder durchgreifende Erneuerung des Gebäudes, der Wohnung oder des Geschäftsraums eine
wirtschaftliche Einheit bildet.

Form des Vertrags
§ 3.
(1) Der Bauträgervertrag bedarf der Schriftform


Grundverkehrsgesetze sind Landessache:
Grundverkehrsgesetz Tirol
Auszug:
§ 11
Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
(1) Beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
(2) Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass

a) durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und

b) das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

(3) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen.
Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung.
Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. Bescheide über die Verlängerung der Frist sind auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.

(4) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern.
Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Der hierüber ergehende Bescheid ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.

Behörden
§ 26
Grundverkehrsbehörden
(1) Grundverkehrsbehörde erster Instanz ist hinsichtlich der land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke die Bezirks-Grundverkehrskommission (§ 27), hinsichtlich der Baugrundstücke und der sonstigen Grundstücke die Bezirksverwaltungsbehörde. In den Verfahren nach § 20 Abs. 3 und 4 ist Grundverkehrsbehörde erster Instanz der Landesgrundverkehrsreferent.
(2) Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
§ 27
Bezirks-Grundverkehrskommission

Auszug aus dem Vermessungsgesetz:
§ 7a. (1) Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2),
demGrundstücksverzeichnis (Abs. 3)
und dem Adressregister (§ 9a).
Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen
(Grundstücksdatenbank).

Über Baubewilligungen
(Baubewilligungen sind auf der Gemeinde )

 

Tiroler Bauordnungsgsetz (TBOG)
Auszug:
Gestaltung des Baulandes
§ 12
Änderung von Grundstücksgrenzen

(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken bedürfen der Bewilligung der Behörde.
Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil als Bauland, Sonderfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind, wenn die Änderung auch diesen Teil des Grundstückes betrifft.

§ 15
Grundbuchsrechtliche Bestimmungen

Das Grundbuchsgericht darf Eintragungen in das Grundbuch, die eine bewilligungspflichtige Änderung der Grundstücksgrenzen zum Inhalt haben, nur durchführen, wenn die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 vorliegt. Grundbuchsbeschlüsse, mit denen eine solche Eintragung bewilligt wird, sind der Gemeinde zuzustellen.
Die Gemeinde kann dagegen Rekurs erheben, wenn die Eintragung ohne die oder entgegen der Bewilligung nach § 12 Abs. 1 bewilligt wurde.


§ 22
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 23) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen.
Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG)

Auszug:
§ 11
(2) Der Nachweis, daß durch den Grundtausch eine Arrondierung bewirkt wird, kann durch die Katastralmappe, durch ein amtliches Zeugnis der Agrarbehörde oder des Gemeindevorstandes der Gemeinde, in deren Gemarkung die Grundstücke gelegen sind, oder auf andere glaubwürdige
Art geführt werden. Wege oder Bäche heben den Zusammenhang von Grundstücken nicht auf.

 

Planunterlagenverordnung 1998 Tirol
Ausschnitt:
§ 1
Planunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden

(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:

a) den Lageplan,
b) die Grundrisse,
c) die Ansichten,
d) die Schnitte,
e) die Baubeschreibung,
f) bei Neubauten von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäuden nach § 34 Abs. 5 der Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, in der jeweils geltenden Fassung den Energieausweis.


Planunterlagenverordnung 1998
die Form der Planunterlagen zu Bauansuchen und Bauanzeigen
Die Bebauungspläne haben darzustellen, in welcher Weise die Grundflächen und die darüber oder darunter liegenden Räume bebaut werden dürfen bzw. welche Rechte und Pflichten sich für die Eigentümer der Grundflächen ergeben.
Neben den Widmungen der Grundflächen, den für die Bebauung maßgeblichen Linien (Fluchtlinien) und den Höhenlagen und Querschnitten der Verkehrsflächen sind in den Bebauungsplänen auch – Bauklassen – Bauweisen oder Strukturen enthalten. Darüber hinaus können sie – Schutzzonen, Einkaufszentren, Kleingartengebiete etc. ausweisen.


 

Abkürzungen gebräuchlich
Plan- und Vermessungswesen


G = Indikator für Grenzkataster
MBL-BEZ = Mappenblatt-Bezeichnung
BA = Benützungsart
EMZ = Ertragsmesszahl
VHW = Veränderungshinweis
GB-NR = Grundbuchsnummer
EZ = Einlagezahl
TNA = Teilweise Neuanlegung
ANA = Allgemeine Neuanlegung
T = Teilfläche
* = Originalfläche
TZ = Tagebuchzahl
GDB = Grundstücksdatenbank
KDB = Koordinatendatenbank
DKM = Digitale Katastralmappe
uBF = ursprünglicher Berechnungsfehler

Abkürzungen Bebauungsplan Tirol

BBD M  = Bebauungsdichte Mindestforderung
BBD H = Bebauungsdichte Höchstforderung

BP H = Bauplatzhöchstgröße

BW o 0,6 = BauWeise offen - ist definiert, dass die offene Bauweise mit normalen Abständen einzuhalten ist (Mindestabstand = 0,6 x jeweilige Höhe der Außenhaut).

GFD M 0,30 = Geschossflächendichte

BMD H.... = höchsten Baumassendichten

 

HG H..... =  Genaue Höhenangaben

HL -..... Bezugsebenen (Höhenlage)

HG - .... Gebäudehöhe (oberster Punkt des Gebäudes)

Mit NO H 602,35m NN

und SO H 603,00m NN wurden nord- und südseitige Wandhöhe fixiert.

WH H....  = Wandhöhe

 

 

 

Grundverkehrsgesetze Österreich

 

 

sihe auch Raumordnung