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Firmengründung in Österreich
(company formation in Austria)

Unternehmerrecht Österreich

Gewerberecht Österreich

Arbeiterrecht / Angestelltenrecht in Österreich

Firmenarten - rechtliche Grundlagen

Steuern Österreich / fees and taxes Austria

Firmenbuch Österreich / Handelsregister Österreich / registo comercial Austria / company Registration Austria

WKO - Service für Firmengründung:
http://www.gruenderservice.net/startseite.wk

 

Find a company-registration in Austria - Firmen finden:
http://www.firmenabc.at/index.aspx
http://www.firmenabc.at/index.aspx?gclid=CP-U7ZmQz6MCFQE9ZgodKkKntw

Behörden / Ämter finden:
http://www.usp.gv.at/


Wirtschaftskammer Österreich / chamber of commerce of Austria
http://portal.wko.at/wk/startseite.wk

Unternehmensgründung in Österreich
http://www.help.gv.at/Content.Node/47/Seite.470208.html

Unternehmer Portal von der Regierung Österreich
http://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/home/39865.html

Gewerbeanmeldung Tirol / Innsbruck:
http://www.innsbruck.at/io30/browse/Webseiten/Content/AZ/Gewerberecht/Gewerbe

Ediktsdatei
http://www.edikte.justiz.gv.at/

Insolvenzdatei
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/id/idedi8.nsf/suche!OpenForm&subf=e

gesetzliche Regleungen für Unternehmer / Unternehmen steht im Unternehmensgesetzbuch (UGB), gültig seit 1. Jänner 2007

In Österreich braucht man um ein Gewerbe anzumelden einen Befähigungsnachweis für sogenannte Reglementierte Gewerbe!
Gesetzlich festgelegt und aufgelistet welche Berufe zum reglementierten Gewerbe gehören (Stand 2009), steht in der Gewerbeordnung unter § 94 GewO
download Gewerbeordnung (GewO):

Auszug GwWO:
§ 5.
(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339)
ausgeübt werden.
(2) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

a) Anmeldungsverfahren
§ 339.
(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an
Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes
oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
2.
falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
3.
ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.

(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege,
kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn

1. die betreffenden Daten bereits im Gewerberegister eingetragen sind oder

2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.

Frei Gewerbe in Österreich

Informationen zur Gründung einer Firma bekommt man bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO),
bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Landkreis) oder Magistrat,
in Wien : Magistratisches Bezirskamt
und am jeweiligen Gemeindeamt

Welche Berufe man als reglementierte Gewerbe bezeichnet wird auf der Seite der Regierung von Salzburg aufgezählt:
http://www.salzburg.gv.at/themen/wt/betrieb_gewerbe-2/gw-gewerbeanmeldung/5-gw-reglementgewerbe.htm

Immobilienmakler fällt in Österreich unter reglementiertes Gewerbe!

 

Steuerbegünstigungen für Neugründungen
https://www.bmf.gv.at/steuern/tippsfrunternehmeru_7722/steuerbegnstigungen_7800/steuerbegnstigungen.htm?q=NeuFö%201

Das Selbstständigenbuch
https://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/BroschrenundRatgeber/Selbstaendigenbuch_Aug08_WEB.pdf

Behördernservice HELP / find the right office in Austria
http://www.help.gv.at/behoerdenadressen/anfrage.jsf

SOLVIT (Problemlösung in der EU)
http://ec.europa.eu/solvit/

http://ec.europa.eu/solvit/site/about/index_de.htm

Niederlassungsfreiheit in der EU:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62001J0167:DE:HTML

Anerkennung von Berufsqualifikationen in der EU ist geregelt durch die Richtlinie 2005/36/EG:
http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/future_de.htm

Berufsqualifikationen
http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/index_de.htm

reglementierten Berufe in den EU-Mitgliedstaaten, in Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz
http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?newlang=de


alle Länder
http://www.enic-naric.net/

reglementierte Berufe in der EU:
http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?fuseaction=directive.show&dId=2

Anerkennung des österreichischen Immobilienmaklers unter der Richtlinie 2005/36/EG

http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?fuseaction=profession.regProfs&profId=5290

http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?fuseaction=regProf.show&RPId=636


Aufzählung aller anerkannten Berufe in der EU (Artikel 11 (c) Primäre Anwendung allgemeines System)
http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?fuseaction=directive.show&dId=2

Der Zugang zum EU-Recht
http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm