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Firmenbuch Handelsregister
company registration / registo comercial

 

Unternehmerrecht

Gewerberecht

Gerichte

Unternehmensgesetzbuch UGB

FBG Firmenbuchgesetz

Einsicht Firmenbuch
http://www.bmj.gv.at/firmenbuch/index.php?nav=113

und
Bundesdienst der österreichischen Regierung
http://www.bundesdienste.at/

Firmenbuch:
Bürgerhilfe von der Justiz:
http://elan.justiz.gv.at/Buergerinfo/startgrad.html

Firmenbuchdatenbankverordnung (gesetzliche Regeln zur Abfrage im Firmenbuch)

Firmenbuchabfrage im Internet / company search via Internet
http://www.justiz.gv.at/internet/html/default/2c9484852308c2a601240b693e1c0860.de.html

Europäisches Firmenbuch
http://www.ebr.org/

über das Firmenbuch von der Regierung:
http://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/laufender_betrieb/firmenbuch/allgemeines/Seite.760002.html

 

Einsichtnahme ins Firmenbuch / Handelsregister in Österreich / company control / check in Austria


In Österreich wird das Firmenbuch von den Gerichten 1. Instanz (Landesgerichte) geführt,
in Wien vom Handelsgericht Wien (HG Wien), und in der Steiermark (Graz) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ( LG für ZRS Graz)!
Jeder den es interessiert, kann beim Gericht einen beglaubigten Firmenbuchauszug verlangen!
Auch über einen Notar ist eine Firmenbuchabfrage möglich!

Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Gerichtssprengel die Hauptniederlassung der Firma befindet!
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/al/aloesch2.nsf/suche!OpenForm&subf=e
Die Abfrage ist kostenpflichtig!!

Auch in die Urkundensammlung des Firmenbuches darf jeder Einsicht nehmen! Seit 2005 gibt es die Urkundensammlung im Firmenbuch nur mehr elektronisch!
In der Urkundesnammlung findet man alle Urkunden wie Firmenverträge, Gesellschaftsverträge und alle Dokumente auf deren Grund die Firmenbucheintragung ins Hauptbuch erfolgt ist!!

Jede Firma im Firmenbuch erhält eine FN = Firmenbuchnummer, die Firmenbuchnummer wird durch einen Kleinbuchstaben ergänzt (ein Prüfzeichen!) (die Firmenbuchnummer bleibt dieselbe, auch wenn der Firmensitz wechselt!)

Welche Firmenarten müssen ins Firmenbuch eingetragen werden:

Einzelunternehmen (EZU)
Offene Gesellschaften (OG)
Kommanditgesellschaften (KG)
Aktiengesellschaften (AG)
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Versicherungsvereine auf gegenseitigkeit
Sparkassen
Privatstiftungen
Europäische Gesellschaften (SE)
Europäische Genossenschaften (SCE)
Sonstige Rechtsräger, deren Eintragung ins Firmenbuch gesetzlich vorgeschrieben ist!

Was alles eingetragen ist im Firmenbuch:

Die Firmenbuchnummer (die Firmenbuchnummer bleibt dieselbe, auch wenn der Firmensitz wechselt!)

Der Name des Rechtsrägers wie z.B Hubert Huber GmbH

Die Rechtsform (GembH, KG, AG usw.)

Der Sitz und die Geschäftsanschrift (Adresse) der Firma

Das Datum der Gründung der Firma (Datum des Gesellschaftsvertrages)

Vertretungsbefugte Personen (Gschäftsführer), sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis

Konkurs- oder Ausgleichseröffnung und -Aufhebung




Auszug FBG Firmenbuchgesetz

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht
§ 33.
(1) Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 UGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.
(2) Die Einsicht in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke dieser Urkunden zu gewähren.

(2a)
Auf Verlangen hat das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(3) Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.
(4) Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.
(5) Auf Verlangen können auch die im § 13 Abs. 2 angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister sowie die OeNB-Identnummer im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden.

Firmenbuchabfrage

§ 34.
(1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.
(1a) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.
(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf sämtliche Eintragungen aller Firmenbuchgerichte oder zumindest eines Firmenbuchgerichtes beziehen (Sammelabfragen), können nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten durch Übermittlung eines Sammelauszugs auf einem besonderen Datenträger erledigt werden.
Die Sammelabfrage ist bei einem Firmenbuchgericht schriftlich einzubringen. Die Eintragungen, die der Sammelauszug enthalten soll, sind dabei durch Angabe eines Stichtages, wenn sich die Abfrage aber auf die während eines bestimmten Zeitraums (bestimmter Zeiträume) geänderten und neu hinzugekommenen Eintragungen bezieht, durch Angabe der Stichtage für Beginn und Ende des Zeitraums zu bezeichnen.