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Katasterämter Österreich / catasto Austria / mapa catastral

 

Raumordnung Österreich

Vermessung / Kataster

Die Katastralgemeinden

Kataster (Ursprung aus dem griechischen : κατά στίχον "riga per riga" = Zeile für Zeile, Liste, Register,
latein: catastrum
capitastrum
= Kopfsteuerverzeichnis
Der Kataster (früher: Grundsteuerkataster ) ist eine von den Vermessungsämtern geführte öffentliche Einrichtung zur Ersichtlichmachung bestimmter tatsächlicher Grundstücksverhältnisse (z.B. Lage, Fläche, Nutzung) und – soweit der Grenzkataster angelegt worden ist – zum verbindlichen Nachweis der Grenzen.

Meist besteht eine politische Gemeinde aus mehreren Katastralgemeinden!
Ein Gerichtsbezirk besteht aus mehreren Katastralgemeinden, die von den Vermessungsämtern
(BEV-Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen)
geführt werden, zum Nachweis von den tatsächlichen Grundstücksgrenzen.

Jeder hat das Recht auf Einsicht bei den Vermessungsämtern! (§ 14 VmG)

In Österreich gibt es (Stand 2007) 7.847 Katastralgemeinden!

Österreich politische Gemeinden: Stand 2007: 2.357

Der Kataster besteht aus:

Grundstücksverzeichnis
Koordinatenverzeichnis
Katastralmappe
Technische Unterlagen für die Ersichtlichmachungen
Technische Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte
Grenzen der Grundstücke



BEV-Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
http://www.bev.gv.at/portal/page?_pageid=713,1604790&_dad=portal&_schema=PORTAL


Vermssungsämter Österreich:

unter "Kontakt" findet man einen Link zu den Vermessungsämter mit deren Adressen:
http://www.bev.gv.at/portal/page?_pageid=713,1606562&_dad=portal&_schema=PORTAL

Vermessung Tirol:
http://www.tirol.gv.at/themen/sicherheit/geoinformation/vermessung/

Vermessungsstellen in Tirol:

Imst, Imst (Dienstst. Reutte), Innsbruck, Kufstein, Kufstein Dienststelle Kitzbühel, Lienz

Österreichische Gesellschaft für Vermessung und Geoinformation (OVG)
http://www.ovg.at/index.php?id=893&L=0

Flächenwidmungs- und Bebauungspläne kann man auf den Gemeindeämtern einsehen

Gesetzliche Grundlagen zur Führung des Grenzkatasters sind festgelegt im
Vermessungsgesetz (VermG)
und
Vermessungsverordnung

Auszug aus der vermssungsordnung


Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung
– BANU – V


Auszug aus dem VermG:


Katastralgemeinden

§ 7
(1) Katastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind.

§ 7a
(1) Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
(2) Grundstücke werden durch Grundbuchsbeschluß oder im Zuge der Neuanlegung des Grundbuches neu gebildet oder gelöscht.

Der Grenzkataster

§ 8
Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,

2. zur Ersichtlichmachung
a) der Benützungsarten,
b) der Flächenausmaße,
c) der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,(nicht einsichtbar)
d) sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und

3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.

§ 9
(1)
Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2),

dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und

dem Adressregister (§ 9a).
Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).

(2)
Das technische Operat umfasst
1.
die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,

2.
die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen,

3.
die Katastralmappe, die zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist und

4.
das Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle für die Geschäftsfälle relevanten Urkunden, geordnet nach Geschäftsfallnummern, enthalten sind. Der gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde.

(3)
Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück

1. die Grundstücksnummer,

2. die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,

3. dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,

4. die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und

5. die Eintragungen (§ 11).


(4)
Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des
Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Abs. 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.

(5)
Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.

(6)
Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederzugeben.

(7)
Die Daten aus dem Zentralen Melderegister sind der Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Verfügung zu stellen.


Das Adressregister
§ 9a.

(1)
Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben
wurden.

(2)
Eine geocodierte Adresse enthält folgende Angaben:
1. die Bezeichnung der Gemeinde,

2. die Bezeichnung der Ortschaft,

3. die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden,

4. die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, ua.),

5. die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,

6. die repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adresse,

7. die Postleitzahl und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen,

8. die Eignung für Wohnzwecke,

9. von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben und

10. den vom Adressregister vergebenen Adresscode.

(3)
Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Abs. 2 erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:

1. die Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere nummerischen Bezeichnung betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.,

2. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes,

3. allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,

4. allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des § 2 Z 1 GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004,

5. die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach Abs. 4,

6. allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,

7. von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen,

8. die Eignung für Wohnzwecke,

9. allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen und

10. die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer.



§ 10
(1)
Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:

1. Bauflächen

2. landwirtschaftlich genutzte Grundflächen

3. Gärten

4. Weingärten

5. Alpen

6. Wald

7. Gewässer

8. Sonstige

(2)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.

§ 11. VermG
(1) Die Eintragungen in den Grenzkataster sind

1. Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen,

2.Anmerkungen der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen gemäß §§ 12 und 34, der Berichtigungsverfahren gemäß § 13, der Rechtsfolgen gemäß § 31 Abs. 4 oder der gemäß § 39 erteilten Bescheinigungen und


3.Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (§§ 37 und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen.


(2) Sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, sind die Eintragungen im Grundstücksverzeichnis vorzunehmen.


(3) Ist eine sonstige Angabe zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke in der Katastralmappe dargestellt, kann die Eintragung im Grundstücksverzeichnis entfallen

§ 12
(1) Zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn
1. sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zu sammenhängen,
2. ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und
3. die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.

(2) Wenn die im Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden.

(3)
Die Vereinigung ist vom Grundbuchsgericht auf Grund der Beurkundung vorzunehmen, wenn die im Abs. 1 Z 2 angeführte Voraussetzung vorliegt. Bei Beurteilung dieser Frage haben Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2
des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), außer Betracht zu bleiben.

§ 49
Ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch kann demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat.

§ 50

Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ist ausgeschlossen.



§ 14. VermG

(1) Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in §§ 8 Z 2 lit. c, 9a Abs. 2 Z 8 und 9 sowie 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 8 enthaltenen Angaben. Die Daten gemäß § 8 Z 2 lit. c sind nur den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

(2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organs des Vermessungsamtes einsehen.

(3) Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank geführten Bestandteile des Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung anderen Vermessungsämtern obliegt.
Auf Verlangen sind kurze Mitteilungen über Angaben des Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(4) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann befugt, in den Grenzkataster mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung unmittelbar Einsicht zu nehmen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Einsichtnahme nach Abs. 4 anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.

(6) Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen haben in ihrer Funktion als Vermessungsbefugte gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, in ihrer Kanzlei die technischen Voraussetzungen für die Einsichtnahme in den Grenzkataster zu schaffen und jedermann Einsicht zu gewähren.

(7) Die Einsicht in die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachung gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 ist jedoch insoweit zu beschränken, als militärische Interessen dies erfordern




Grundstücksverzeichnis
Festpunkte
Grenzpunkte


Beispiel
Digitale Katastralmappe (DKM)

digitale Kastralmappen (DKM) alle Bundesländer:

WIEN - VIENNA

http://www.wien.gv.at/viennagis/

Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
http://www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public/html/start.asp?Cmd=Grundstueckssuche



TIRIS
- Tirol
http://tiris.tirol.gv.at/web/index.cfm

DKM (Digitale Kataster Mappe) -Tirol
http://gis3.tirol.gv.at/scripts/esrimap.dll?Name=dkm2&Cmd=Start


DORIS - Oberösterreich - DKM (Digitale Kataster Mappe)
http://doris.ooe.gv.at/


GIS = Gegraphisches Informations System Steiermark
http://www.gis.steiermark.at/


Kataster Steiermark
http://gis2.stmk.gv.at/gis2.stmk.gv.at/gis/geodk/asp/uebersicht.asp?Keyword=dkm&SearchType=Keyword


Kärnten
KAGIS - Das KÄRNTNER GEOGRAFISCHE INFORMATIONSSYSTEM
http://www.kagis.ktn.gv.at/19948_DE

Niederösterreich ATLAS
http://www.noe.gv.at/Land-Zukunft/Karten-Geoinformation.html

http://www.intermap1.noel.gv.at/webgisatlas/(S(lph1bcydbokmac45ozmhps55))/init.aspx


DKM - GIS Burgenland:
http://gis.bgld.gv.at/WebGISBurgenland/FrontController?project=kataster

 

SAGIS - Salzburger Geographisches InformationsSystem

http://www.salzburg.gv.at/landkarten.htm

 

VOGIS - Vorarlberg
http://vogis.cnv.at/dva04/(S(4osx24450tcltp55qohc5muv))/init.aspx

Landesregierung Vorarlberg

Auszug aus der Vermessungsordnung

G = Punkt des Grenzkatasters
E = Punkt an das Festpunktfeld angeschlossen
R = Punkt des Grenzkatasters im Berichtigungsverfahren gemäß § 13 VermG
T = technischer Punkt (transformiert)
V = verhandelter und verbindlich festgelegter Grenzpunkt

Ausschnitt VermV

Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen
§ 2.
(1)
Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.
(2) Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch
1. behauene Grenzsteine,
2. Metallrohre,
3. Kunststoff- oder Metallmarken,
4. Grenzbolzen oder
5. Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.

(3)
Die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind.
Zur besseren Kenntlichmachung können zusätzlich Farbmarken angebracht werden.

(4)
Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Eine indirekte Kennzeichnung kann erfolgen, wenn der Grenzpunkt
1. innerhalb einer Verkehrsfläche liegt,
2. im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,
3. nicht zugänglich ist oder
4. die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nicht zulassen.