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Das Grundbuch von Österreich
el registro de la propiedad d`Austria

 

Die Grundbuchämter von Österreich - Grundbucheinsicht
Austrian Land Registry office / austrian Land title office / Austria Land Registry Title Deeds)Katastralgemeinden

Grundbuchabfrage im Internet

 

Katasterämter Österreich / catasto Austria / mapa catastral
Grundverkehrsgesetze Österreich
Der Ablauf bis zur Grundbucheintragung
Bau und Konstruktion in Österreich - Baugesetze

 

Ein Grundsätzlicher Ratschlag von den Notaren in Österreich für Investoren beim Kauf einer Liegenschaft:
"Eigentümer eines Grundstückes wird man nicht mit Vertragsabschluss, sondern erst mit der Grundbuchseintragung!"

 

Geschichte des Grundbuchs

 

Eigentum in Österreich / property in Austria

Die ersten archeologischen Beweise für das System einer öffentlichen Registrierung von Dokumenten gehen zurück bis ca. 1700 v.C in Mesopotamien. Noch vor dem sogenannten Hamurábi-Code.
kunuku / kunukkum = Siegel (Akkadischen Sprachfamilie, gesprochen im alten Agypten 1700 v.C. und Mesopotamien)
siehe auch: http://www.archive.org/stream/keilinschriftli01unkngoog#page/n98/mode/1up
Die ersten öffentlichen Registrierungen der alten Ägypter sind datiert auf 185 v.C. ( Kleopatra II. um 185 v. Chr.; † 116 v. Chr.)

Die Grundsteine für das europäische Rechtswesen legten die alten Griechen schon 500 v.C.
Notar = hieromnemon, Merker = Mnemon, Schreiber = poinikastes,
Kataster (Ursprung aus dem griechischen : κατά στίχον "riga per riga" (ital.) = Zeile für Zeile, Liste, Register,
latein: catastrum

Auf Rhodos gab es keine Grundstückstransaktionen ohne öffentliche Urkunden und Eintragungen!
Einführung des Grundbuches im alten Griechenland
Quelle: http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/barta/fs-welser.pdf

Geschichte des Grundbuches im deutschsprachigen Raum:
Der Vorläufer des heutigen Grundbuches in Westeuropa war das "Traditionsbuch" für die Grundstückserwerbungen oder Übereignungen einer Grundherrschaft!
Das Wort Tradition hat dabei die lateinische Ursprungsbedeutung „Übergabe (von Besitztümern)“.
In Traditionsbüchern verzeichneten v.a. Klöster vom 10. bis zum 13. Jahrhundert Schenkungen und Privilegien. Jeder Eintrag beginnt gewöhnlich mit einer einleitenden Veröffentlichungsformel (Publicatio) - (notum sit omnibus = allen sei bekannt, o.ä.).

Besitzungen wurden in "Urbaren" aufgezeichnet! (Wurzeln des Wortes und des Systems stammt von den Germanen)
Urbar (althochdeutsch) = Verzeichnis ,
Urbar auf Latein: (das Wort wurde lateinisiert!) = Urbarium, Mz. Urbare bzw. Urbarien
von dem lateinischen Wort "Urbarium" entstammt das italienische "urbanizzare" oder "urbano" (städtisch)

Das österreichische Grundbuchssystem hat sich nach allgemeiner Meinung ab dem 12. Jahrhundert bzw. seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts aus dem Institut der „Landtafeln“, das in einigen Gebieten der Habsburger Monarchie, nämlich in Böhmen, Mähren und Oberschlesien bestanden hat, entwickelt.

Dort hatte sich nach und nach der Grundsatz durchgesetzt, daß Rechte an Liegenschaften nur nach erfolgter Kundmachung und zwar durch Eintragung in bestimmte Verzeichnisse - "Landtafeln" = (Tabulae, Tafeln) erworben werden.

Die Eintragung in das Verzeichnis hatte demnach nicht nur bloße Beweiskraft, sondern auch rechtsbegründende Wirkung:
der Inhalt des Verzeichnisses konnte nicht bestritten werden!

Die erstmalige Anlegung des Grundbuches wurde unter Kaiserin Maria Theresia im Jahr 1770 begonnen! Die Vermessungs- und Eintragungsarbeiten waren im ersten Viertel des 19. Jahrhunderts beendet. Seitdem haben sich Grenzen der Katastralgemeinden kaum verändert.
In Italien wurde um 1798 die Grundlagen des ersten italienischen Grundbuches eingeführt, genannt: “Catasto di Maria Teresa” In Italien auch bekannt unter “l’Antico Censo Milanese”

Der Franziszeische Kataster ist nach Kaiser Franz I. benannt worden, und ist der erste vollständige österreichische Liegenschaftskataster!
Der Franziszeische Kataster wurde von 1817 bis 1861 angelegt!

Gesetzliche Grundlagen für das Grundbuch in Österreich:

das "Realfoliensystem"(= ein Blatt pro Liegenschaft):

Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG)
Seit 1980 wird das Grundbuch elektronisch geführt, die Umstellung wurde im GUG 1980 festgelegt:
Download GUG

Die Anlegung bzw. Führung eines Grundbuches wird im Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg. G. A. G.) von 1929 festgelegt:
siehe: download Grundbuchsanlegungsgesetz
Ausschnitt:
§ 1. (1) In die Grundbücher sind alle Liegenschaften mit Ausnahme jener aufzunehmen, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches oder Bergbuches bilden

Das Grundbuchgesetz:
Im Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 - GBG. 1955 ist gesetzlich der Aufbau und Inhalt des Grundbuches festgelegt.
download Grundbuchgesetz Österreich:
download Grundbuchgesetz Österreich

Ausschnitt aus dem Grundbuchgesetz:
§ 7.
(1) Das Grundbuch ist öffentlich.
(2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsführer hat sie zu erteilen.

In Österreich gilt das Intabulationsprinzip - Eintragungsgrundsatz!
Welchen Zweck hat das Intabulationsprinzip? Der Sinn und Zweck dieses System liegt hauptsächlich darin, daß eine öffentliche unabhängige dafür authorisierte Institution / Amt, einen Beweis bzw. eine beglaubigte Abschrift zurückbehaltet! Einsichtbar für jedermann!! ( das Grundbuch ist ein
" öffentliches Verzeichnis"!)

Festgelegt ist das im Grundbuchgesetz:
Ausschnitt GBG
§ 6
.
(1) Von jeder Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird, ist bei dem Grundbuch eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.
(2) Diese Abschriften bilden die Urkundensammlung.

§ 7.
(1) Das Grundbuch ist öffentlich.
(2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsführer hat sie zu erteilen.


Übertragung von Eigentum in Österreich:

festgelegt im ABGB unter § 425, §§ 431 bis 436,
siehe auch ABGB § 443 : wer die Bücher nicht einsieht, könnte einen Nachteil haben und ist somit selber schuld!! - Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser!!!

Die Grundverkehrsbehörden in der Hauptstadt eines Bundesländer befindet sich im Stadtmagistrat, in den Bezirken in der Bezirkshauptmannschaft und Gemeindeämter.
im Internet findet man die Grundverkehrsbehörden unter:
http://www.help.gv.at/linkhelp/besucher/db/lnkaufl.suchen?label=behoerdegrundverkehr&system=Produktionssystem

Grundverkehrsbehörden sind zuständig für :

Einsichtnahme in Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
Die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne kann man auf den Gemeindeämter einsehen - gegen Unkostenbeitrag und auf den Katasterämtern


Die Beste Darstellung über Grundbuch, Firmenbuch findet man beim Ministerium für Justiz:
http://www.bmj.gv.at/buergerinfo/index.php?nav=68
(unten ist ein Link "Bürgerinfo"!)
Dierekter Link (visuelle und akustische Darstellung - flash-Datei) :
http://elan.justiz.gv.at/Buergerinfo/startgrad.html

Gute Auskünfte und Erklärungen zum Grundbuch von HELP (Bürgerhilfe des Bundeskanzleramtes von Österreich):
http://www.help.gv.at/Content.Node/60/Seite.600100.html

Auskünfte auch auf der Seite der Arbeiterkammer von Österreich:
http://www.meingrundstueck.at/index.html

und
http://www.justiz.gv.at/internet/html/default/8ab4a8a422985de30122a90f642f6204.de.html

http://elan.justiz.gv.at/Buergerinfo/graduate/graduate.html

Grundverkehrsgesetze sind Landessache:


Grundverkehrsgesetz Tirol

Grundverkehrsgesetz Burgenland

Grundverkehrsgesetz Niederösterreich

Grundverkehrsgesetz Oberösterreich

Grundverkehrsgesetz Salzburg

Grundverkehrsgesetz Kärnten

Grundverkehrsgesetz Steiermark

Grundverkehrsgesetz Wien (Wiener Ausländer Grunderwerbsgesetz)

Grundverkehrsgesetz Vorarlberg

Grundverkehrsgesetz VB Aenderung