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Gerichte Österreich / EU

 

Notare

Anwälte

Sachverständige - ALLGEMEIN BEEIDETE UND GERICHTLICH ZERTIFIZIERTE SACHVERSTÄNDIGE FÜR LIEGENSCHAFTSBEWERTUNGEN

Verfassungsgerichtshof Österreich
http://www.vfgh.gv.at/

Oberste Gerichtshof Österreich / Generalprokuratur (Generalstaatsanwaltschaft)
http://www.ogh.gv.at/

Richtervereinigung Österreich - Grundprinzipien der Gerichtsbarkeit 
http://www.richtervereinigung.at/justiz22a.htm

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG)

Staatsanwaltschaftsgesetz - StAG

 

Bundesministerium für Justiz - Gericht finden
http://www.courts.justiz.gv.at/internet/html/default/home

Liste Gerichte: mit Auflistung der Landesgerichte zur Firmenbuchabfrage!
Die österreichische Justiz
http://www.justiz.gv.at/internet/html/default/8ab4a8a422985de30122a90cd69e61e8.de.html


 

Bezirksgerichte:
Bezirksgerichte-Verordnung TirolTBGVO

Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark

BezirksgerichteVerordnung Oberösterreich

Bezirksgerichte-Verordnung Salzburg

 

 

Gerichtssachverständige und Dolmetcher
http://www.sdgliste.justiz.gv.at/
und
http://www.sdgliste.justiz.gv.at/edikte/sv/svliste.nsf/suche!OpenForm&subf=svlfg&vL1obSVF=TOP

Sachverständigenverzeichnis für Tirol und Vorarlberg
http://www.gerichtssachverstaendige.at/index.php?option=com_wrapper&Itemid=59

Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen
http://www.gerichts-sv.at/
siehe
Standesregeln
siehe auch Siegel abbidlungen:
http://www.sachverstaendige.at/rundsiegel.html

Edikte
http://www.edikte.justiz.gv.at/

Konkursordnung KO

Auszug aus dem Gerichtsorganisationsgesetz GOG

Ediktsdatei
§ 89j.
(1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Ediktsdatei) einzurichten, in die von den Gerichten die Daten jener gerichtlichen Bekanntmachungen aufzunehmen sind, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind. Wird eine solche Bekanntmachung angeordnet, so treten ihre Wirkungen mit der Aufnahme ihrer Daten in die Ediktsdatei ein.
(2) Die Daten gerichtlicher Bekanntmachungen, die nicht durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind, können zur Erleichterung ihrer Kenntnisnahme nach Maßgabe des Abs. 3 Z 4 in die Ediktsdatei aufgenommen werden; einer solchen Aufnahme in die Ediktsdatei kommt die Wirkung einer gerichtlichen Bekanntmachung jedoch nicht zu.
(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,
1. welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten sind,
2. welche Abfragen anhand bestimmter Kriterien (etwa zeitliche oder örtliche Grenzen, Verfahrensumstände, Verfahrensarten oder Namen), die eine Vielzahl von Ergebnissen erwarten lassen, auch zulässig und wie diese durchzuführen sind (Sammelabfragen),
3. welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Ediktsdatei einzuhalten sind sowie
4. - im Fall des Abs. 2 - welche Daten ab welchem Zeitpunkt von den Gerichten in die Ediktsdatei aufzunehmen sind und ab welchem Zeitpunkt diese Daten zur Abfrage nicht mehr zur Verfügung zu stehen haben.
(4) Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.

Amtsblatt zur Wiener Zeitung
http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?Alias=amtsblatt

Suche nach Rechtssachen
http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/

 

Gesetze für Gerichte

Gerichtsorganisationsgesetz GOG

Gebührengesetz 1957

Gebührenanspruchsgesetz – GebAG (Bundesgesetz vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen,
Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen)

Gerichtsgebührengesetz

Gerichtskommissärsgesetz

Gerichtskommissionstarifgesetz

Einen Richter ablehnen - : Einführungsgesetz Jurisdiktionsnorm