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Gesetze für Makler, Verwalter, Bauträger in Österreich

Provision / Provisionsverlust für den Makler

Maklervertrag in Österreich

Gewerberecht Österreich

Gesetze / Regeln für Maklern in Bezug auf Geldwäsche

Immobilienmakler im Internet / Unternehmer im Internet

Tipps für den Kaufinteressenten / the customer

Der Besichtigungsschein in Österreich

Gesetzlich festgelegt und aufgelistet welche Berufe zum reglementierten Gewerbe gehören (Stand 2009), steht in der Gewerbeordnung unter § 94
download Gewerbeordnung (GewO):
Gewerbeordnung_(GewO)


Gesetzliche Regelung für Makler sind in der Gewerbeordnung_(GewO) festgelegt unter § 117

Gewerbeordnungsnovelle 2002
§ 117 (5) Gewerbeordnungsnovelle 2002:
Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres Auftrages ihre Auftraggeber von Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht.

Zugangsvorraussetzungen für den Beruf Immobilientreuhänder
Immobilientreuhänder-Verordnung Zugangsvorraussetzungen
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002461&ShowPrintPreview=True



Immobilien-Maklerverordnung

Die gesetzlichen Vorschriften und Ehtik-Kodex für einen Immobilienmakler stehen in der Immobilien-Maklerverordnung.

Unter § 4 der Maklerverordnung steht was standeswidrig (verboten!) für einen Makler ist!
standeswidrig bedeutet soviel wie: wenn man gegen die Regeln verstoßt wird man von seinem Berufsstand ausgeschlossen!

Immobilienmakleverordnung
Änderung 2010

Ehtic rules Austria - Besondere Standesregeln für Immobilienmakler (Stand 12.6.2003)

Immobilientreuhänder Richtlinien
Ausschnitt:
Makler mit Lizenz sind gesetzlich verpflichtet, Vermittler, die ohne Lizenz arbeiten anzuzeigen!
6.
Meldepflicht unbefugter Gewerbeausübung und grober Verstöße

Das Standesinteresse erfordert von jedem Berufsangehörigen, dass er jede ihm im Bereich des Immobilientreuhandgewerbes bekannt gewordene unbefugte Tätigkeit oder grobe Verstöße gegen zivil- und gewerberechtliche Bestimmungen im Bereich des Immobilientreuhandgewerbes unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen und aller zur Verfolgung erforderlichen Angaben unverzüglich der Fachgruppe schriftlich meldet, um wegen solcher Tätigkeiten geeignete Schritte einleiten zu können.


Maklergesetz

Gesetzliche Regelung für Makler (Immobilienmakler, Versicherungsmakler, Handelsmakler) steht im Maklergesetz:


Ausschnitt Maklergesetz:

§ 9
Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Makler keinen Ersatz verlangen.
Aufwendungen des Maklers auf Grund von zusätzlichen Aufträgen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt!
und §§ 16 17 und 18 des MaklerG!

Kündigung

§ 13
Ist keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.



Auch im Konsumentenschutzgesetz - KSchG gibt es Regeln für den Immobilienmakler:
Konsumentenschutzgesetz_(KSchG)
siehe § 30 des KSchG über das Rücktrittsrecht für den Verbraucher (Auftraggeber des Maklers) , das Rücktrittsrecht beträgt 1 Woche.

Ausschnitt Konsumentenschutzgesetz über Makler

§ 30b.
(1)
Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, ausweist.

Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen.
Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen.

Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.

(2)
Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls
auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden
Geschäfts wesentlich sind.

Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen

§ 30c.
(1)
Die Dauer von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 Abs. 2 MaklerG) von Verbrauchern darf höchstens vereinbart werden mit

1. drei Monaten für die Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen oder sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung von Wohnungen betreffenden sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung von Wohnungen betreffenden Verträgen;

2. sechs Monaten für die Vermittlung von Verträgen zur Veräußerung oder zum Erwerb des Eigentums an Wohnungen, Einfamilienwohnhäusern und einzelnen Grundstücken, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet sind.

(2)
Wenn besondere Umstände vorliegen, die die Vermittlung wesentlich erschweren oder verzögern, darf auch eine entsprechend längere als die in
Abs. 1 bestimmte Frist vereinbart werden.

III. HAUPTSTÜCK
Ergänzende Bestimmungen

Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag


Alleinvermittlungsaufträge:

3 Monate höchstens für Bestandverträge (Mietverträge)
sechs Monate für die Vermittlung von Verträgen zur Veräußerung oder zum Erwerb des Eigentums an Wohnungen, Einfamilienwohnhäusern und einzelnen Grundstücken, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet sind (siehe MaklerG § 14 Abs. 2) und KSchG § 30 c
und:
§ 31.
(1)
Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:
1. Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG);
2. Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG);
3. besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG).

(2)
Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2 Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 sowie § 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des
Verbrauchers abgegangen werden.

 

Der Makler als Sachverständiger

Auszug ABGB:

a) der Sachverständigen;
§ 1299.
 Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.


§ 1300.
 Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft als Versehen einen nachtheiligen Rath ertheilet. Außer diesem Falle haftet ein Rathgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Ertheilung des Rathes dem Andern verursachet hat.