Grundbucheintragung in Österreich
Der Ablauf bis zur Grundbucheintragung / Grundbuchsgericht /
Rangordnungen im Grundbuch
GRUNDBUCHSGESUCH
Rangordnung
GERICHTSGEBÜHREN
TAGEBUCH
Aufsandungsklausel
Öffentliche Urkunden / ausländischer Urkunden
Pränotation
Anmerkung. (Annotation)
Plombe
Ablauf bis man eingetragener Eigentümer im Grundbuch ist:
Schritt 1:
Man wählt zum rechtlichem Beistand einen Notar oder Anwalt aus (meine Empfehlung ist ein öffentlicher Notar)
Er arbeitet einen Vertrag aus (Vorvertrag) und wenn beide Vertragspartner den Bedingungen zustimmen, wird der Vertrag unterzeichnet! (Punktion ABGB 885)
Identität der Unterzeichnenden wird vom Notar / Anwalt festgestellt / authentifiziert!
Pflicht zur Einverleibung in Österreich (Einverleibung ist die Übertragung der dinglichen Rechte ins Grundbuch) - aus dem ABGB
2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken.
§ 431.
Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).
Ausschnitt Grundbuchgesetz:
ZWEITER ABSCHNITT.
Von der Einverleibung. (die Eintragung ins Grundbuch)
§ 31.
(1) Die Einverleibung (§ 8 Z 1) kann nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält.
(2) Die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift auf einer Privaturkunde ist nicht erforderlich, wenn diese Urkunde mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen ist, die berufen erscheint, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll.
(3) Die Beglaubigung ausländischer Urkunden wird durch Staatsverträge geregelt. Urkunden, die von der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Sprengel die Urkunde errichtet oder beglaubigt worden ist, oder von der inländischen Vertretungsbehörde des Staates, in dem die Urkunde errichtet oder beglaubigt worden ist, beglaubigt sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
(4) Besteht weder für den Staat, in dem die ausländische Urkunde ausgestellt wurde, eine österreichische Vertretungsbehörde noch für Österreich eine Vertretungsbehörde dieses Staates, so kann das Bundesministerium für Justiz von der nach den bestehenden Vorschriften erforderlichen diplomatischen Beglaubigung (Abs. 3) Nachsicht erteilen.
(5) Das gleiche gilt, wenn die Einholung einer Beglaubigung nach Abs. 3 infolge außergewöhnlicher Verhältnisse unmöglich ist oder doch auf erhebliche Schwierigkeiten stößt.
(6) Auf Grund von Urkunden eines Machthabers kann eine Einverleibung gegen den Machtgeber überdies nur dann bewilligt werden, wenn die von diesem ausgefertigte Vollmacht entweder auf das bestimmte Geschäft lautet oder nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt ist oder eine Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284f ABGB ist.
Aufsandungsklausel
§ 32.
(1) Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, müssen außer den Erfordernissen der §§ 26, 27 enthalten:
a) die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechtes, in betreff deren die Einverleibung erfolgen soll;
b) die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, daß er in die Einverleibung einwillige. (Aufsandungsklausel)
(2) Diese Erklärung kann auch in einer besonderen Urkunde oder in dem Grundbuchsgesuch abgegeben werden. In solchen Fällen muß aber die Urkunde oder das Gesuch, in dem die Erklärung enthalten ist, mit den Erfordernissen zur Einverleibung versehen sein.
Aufsandungserklärung siehe auch ABGB
§ 433
Die Urkunde muß die genaue Angabe der Personen, die das Eigentum übergeben und übernehmen; der Liegenschaft, die übergeben werden soll, mit ihren Bestandteilen; des Rechtsgrundes der Übergabe; ferner des Ortes und der Zeit des Vertragsschlusses enthalten; und es muß von dem Übergeber in dieser oder in einer besonderen Urkunde die ausdrückliche Erklärung abgegeben werden, daß er in die Einverleibung einwillige.
Schritt 2:
„Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) “
....ist eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Entrichtung von Steuern (- Grunderwerbssteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer; Einkommens- und Vermögenssteuer bei Veräußerung einer inländischen Liegenschaft durch einen Ausländer).
Sobald der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer am Finanzamt vorgelegt wird, ermittelt das Finanzamt die anfallenden Gebühren und Verkehrssteuern!
Weiteres berechnet das Finanzamt die Grunderwerbsteuer für den Käufer / zukünftigen EigentümerIn !
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird nach der Bezahlung der Grunderwerbsteuer ausgestellt, und bedeutet für den KÄufer, daß alle steuerlichen Belastungen für die Liegenschaft getilgt sind bzw. nicht den neuen Eigentümer belasten!!
Ohne Vorlage der UB keine Einverleibung / Eintragung ins Grundbuch durch das Grundbuchsgericht !!!
Zum selben Zeitpunkt - also am Tag der Anzeige beim Finanzamtes, muß der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde angezeigt werden!
Die Grundverkehrsbehörde erlässt dann einen Bescheid:
3 Möglichkeiten:
1. Genehmigung
2. keine Genehmigung
3. Bescheid, dass Tatbestand nicht dem Grundverkehrsgesetz entspricht!
1 Bogen DIN A 4
Auf der Seite 1:
- der Adressat = das jeweilige Bezirksgericht!
- die Bezeichnung mit „Grundbuchssache“
- die Bezeichnung der Partei,
- die Unterschrift und die Stampiglie des vertretenden Anwaltes
Auf der Seite 2:
● Beschluß
● Anführung der Urkunden
● Eintragungsbegehren
● Zustellverfügung
Der Antragsteller will eine grundbücherliche Handlung herbeiführen.
Im Antrag wird genau formuliert, was geschehen soll.
Die Bezeichnung der Seite 2 des Antrages mit „Beschluß“ hat den Vorteil, dass bei bewilligender Entscheidung des Grundbuchsgerichtes den beiliegenden Rubriken nur mehr der Name des Entscheidungsorganes beigefügt werden muß.
Checkliste bei Grundbuchsgesuchen:
1) Hat der Notar / Anwalt den Antrag unterschrieben?
2) Liegen die im Antrag angeführten Urkunden bei, bzw. zusätzlich eine Kopie??
3) Die Eingabengebühr (45 Euro Eingabengebühr 2011 ) für den Antrag geklebt, gestempelt, oder der Gebühreneinzug beantragt?
4) das richtige Gericht??
Grundbuchseintragungen: ein Prozent vom Kaufpreis
Das Gesuch wird dann bei Gericht abgegeben oder auf dem Postweg versendet
GERICHTSGEBÜHREN - Eingabengebühren
...im Grundbuchsverfahren TP 9a, 9b des Gerichtsgebührengesetzes siehe § 32.
Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.
§ 32 Tarif - unter Tarifpost 9a und 9b
Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch);
= 45 Euro (Stand 2011)
Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:
1.
Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
= vom Wert des Rechtes 1 vH (1 %)
2. Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
= 64 Euro
3.
Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
= vom Wert des Rechtes 1 vH (1 %)
4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6),
=
vom Wert des Rechtes 1,2 vH
5. Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung,
= vom Wert des Rechtes 6 vT (6 %o Promille)
6.
nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung;
= vom Wert des Rechtes 6 vT (6 %o Promille)
Ausschnitt Gebührengesetz 1957
§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Tarifpost (TP)
Tarifpost
Das Wort setzt sich zusammen aus "Tarif" und "Post"!
Post = von italienischen posta (von lat. posita = ‚festgelegt‘)
Tarif =
Das Wort Tarif stammt aus dem Arabischen, es bedeutet Bekanntmachung, Preisliste (zu arabisch "arrafa" = bekanntmachen)
Tarifpost (TP) bedeutet daher: die Festlegung / Bekanntmachung / Preisliste (in Österreich: von Gerichts- und Amtsgebühren!)
über Tarifpost in Österreich steht alles im Gerichtsgebührengesetz / Taripost § 32) und Gebührengesetz
Das Grundbuchgesuch kommt dann mit Einlaufvermerk mit Datum und Uhrzeit (Rangprinzip) (siehe ABGB 440 und Grundbuchgesetz § 29) in der Geschäftsabteilung für Eintragung der Gesuche in der Reihenfolge ihres Einlangens in das TAGEBUCH:
TAGEBUCH
Register mit fortlaufender Tagebuchzahl (TZ)
Die Liegenschaft wird bei Eintragung des Gesuches mit einer vorläufigen Plombe versehen!
In das Tagebuch wird der Antragsteller, die Katastralgemeinde, die Einlagezahl (EZ) und die Art der Eintragung, zB: Pfandrecht, Eigentumsrecht, und die Laufnummer im B-Blatt eingetragen!
Dient der schnellen Auffindung eines Eigentumsanteiles!
Achtung bei Eigentümerpartnerschaft!
Miteigentumsanteile müssen hintereinander stehen.
§ 32. Grundbuchgesetz
b)
die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, daß er in die Einverleibung einwillige.
(2)
Diese Erklärung kann auch in einer besonderen Urkunde oder in dem Grundbuchsgesuch abgegeben werden. In solchen Fällen muß aber die Urkunde oder das Gesuch, in dem die Erklärung enthalten ist, mit den Erfordernissen zur Einverleibung versehen sein.
§ 33.
(1)
Öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, sind:
a) die über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden, wenn sie mit den im § 32 vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind;
b) die von den Gerichten oder anderen dazu berechtigten Behörden oder Personen aufgenommenen exekutionsfähigen Vergleiche;
c) Zahlungsaufträge über gesetzliche Gebühren und Beiträge sowie Ausweise über rückständige Steuern und öffentliche Abgaben, insoweit sie nach den bestehenden Gesetzen vollziehbar sind;
d) andere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben.
Dahin gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (§ 237 EO.), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft sowie die Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte (§§ 178 und 182 AußStrG).
(2)
Das Bundesministerium für Justiz ist berechtigt zu erklären, ob und unter welchen Voraussetzungen Einverleibungen auf Grund ausländischer Urkunden stattfinden können, die am Ort ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden gelten. Die Erklärung ist für die Gerichte bindend.
Für den Rang bücherlicher Rechte ist also nicht der Zeitpunkt ihrer Eintragung, sondern der Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Gesuchs beim Grundbuchsgericht maßgebend.
Ausschnitt ABGB
Bedingte Aufzeichnung in das öffentliche Buch; oder Vormerkung.
Vormerkung (Pränotation)
§ 438.
Wenn derjenige, welcher das Eigenthum einer unbeweglichen Sache anspricht, darüber zwar eine glaubwürdige, aber nicht mit allen in den §§ 434 und 435 zur Einverleibung vorgeschriebenen Erfordernissen versehene Urkunde besitzt; so kann er doch, damit ihm niemand ein Vorrecht abgewinne, die bedingte Eintragung in das öffentliche Buch bewirken, welche Vormerkung (Pränotation) genannt wird. Dadurch erhält er ein bedingtes Eigenthumsrecht, und er wird, sobald er zu Folge richterlichen Ausspruches die Vormerkung gerechtfertiget hat, von der Zeit des nach gesetzlicher Ordnung eingereichten Vormerkungsgesuches, für den wahren Eigenthümer gehalten.
Folge der Erwerbung:
b) der damit verbundenen Rechte;
§ 442.
Ausschnitt Grundbuchgesetz
7. Rangordnung.
§ 29.
(1) Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist
(§§ 438, 440 ABGB.).
8. Vorrangseinräumung.
Dazu bedarf es der Einwilligung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten, ferner, wenn das zurücktretende Recht eine Hypothek ist, des Eigentümers und, wenn es mit dem Recht eines Dritten belastet ist, auch dessen Zustimmung.
Umfang und Rang der übrigen verbücherten Rechte werden dadurch nicht berührt.