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Nebenkosten Immobilienmakler in Österreich
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gemäß § 30 b Konsumentenschutzgesetz
bei Kauf, Miet- und Hypothekardarlehensverträge

Die Höchstprovison des Maklers ist immer zuzüglich 20 % Umsatzsteuer

GERICHTSGEBÜHREN - Eingabengebühren

Nebengebühren aus dem ABGB

Gebühren für Rechtsgeschäfte (Gebührengsetz)


Nebenkosten die entstehen beim Kauf von Eigentum:

1. Kaufverträge
1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung = 3,5 % (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)

2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) = 1 % (siehe Gerichtsgebührengesetz – GGG § 32 TP 9)

3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren! (Gebühren Beglaubigungen : GGG § 32 TP 11)

4. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (unterschiedlich in den Bundesländern!)

5. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber:
Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50 % des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich.

Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.

6. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstücks) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)

7. Vermittlungsprovision (Höchstprovision)

 

Nebenkosten die vom Makler verrechnet werden bei Mietverträgen:

1.
Vergebührung des Mietvertrages 1 % : siehe § 33 Tarifpost 5 Gebührengesetz Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte
die 1 % entfallen auf den auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. Ust.), bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahresbruttomietzinses!

2.
Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters

 

Nebenkosten die vom Makler verrechnet werden bei Hypothekardarlehen:

1. Vergebührung des Darlehensvertrages = 0
bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahren = 0

2. Grundbuchseintragunsgebühr = 1,1 %

3. Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung = 6 vT

4. Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundeneerichters

5. Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif

6. Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif

Vermittlung von Hypothekardarlehen

§ 17.
Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines Hypothekardarlehens darf den Betrag von zwei Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung des Hypothekardarlehens im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung fünf Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen.

 

Tarifpost
Das Wort setzt sich zusammen aus "Tarif" und "Post"!
Post = von italienischen posta (von lat. posita = ‚festgelegt‘)
Tarif = Das Wort Tarif stammt aus dem Arabischen, es bedeutet Bekanntmachung, Preisliste (zu arabisch "arrafa" = bekanntmachen
Tarifpost (TP) bedeutet daher: die Festlegung / Bekanntmachung / Preisliste (in Österreich: von Gerichts- und Amtsgebühren!)
über Tarifpost in Österreich steht alles über Grundbuchsachen im Gerichtsgebührengesetz / Taripost 9 )
und Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte im Gebührengesetz ( § 33.)

 

Über Nebenkosten / Nebengebühren aus dem ABGB

ABGB
 § 912.
Der Gläubiger ist von seinem Schuldner außer der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebühren zu fordern berechtiget.
Sie bestehen in dem Zuwachse, und in den Früchten derHauptsache; in den bestimmten oder in den Zögerungs-Zinsen; oder in dem Ersatze desverursachten Schadens; oder dessen, was dem Andern daran liegt, daß die Verbindlichkeit nichtgehörig erfüllet worden; endlich in dem Betrage, welchen ein Theil sich auf diesen Fall bedungenhat.
 
§ 913.
In wie weit mit einem dinglichen Rechte das Recht auf den Zuwachs, oder auf die Früchteverbunden sey, ist in dem ersten und vierten Hauptstücke des zweyten Theiles bestimmetworden.
Wegen eines bloß persönlichen Rechtes hat der Berechtigte noch keinen Anspruch auf Nebengebühren.
In wie weit dem Gläubiger ein Recht auf diese zukomme, ist theils aus denbesonderen Arten und Bestimmungen der Verträge; theils aus dem Hauptstücke von dem Rechtedes Schadenersatzes und der Genugthuung zu entnehmen.

 

Gebühren für Rechtsgeschäfte

Ausschnitt Gebührengesetz
§ 15.
(1) Rechtsgeschäfte sind nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, daß in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.

(2) Als Urkunden gelten auch bei schriftlicher Annahme eines Vertragsanbotes das Annahmeschreiben. Wird die mündliche Annahme eines Vertragsanbotes beurkundet, so gilt diese Schrift als Annahmeschreiben.

(3) Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) oder Versicherungssteuergesetz fallen, sind von der Gebührenpflicht ausgenommen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

§ 33. Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte.

 § 16.
(1)
Die Gebührenschuld entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird,

1. bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,

a) wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung;

b)
wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten;

2. bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,

a) wenn die Urkunde nur von dem unterzeichnet wird, der sich verbindet, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den Berechtigten oder dessen Vertreter;

b) wenn die Urkunde auch von dem Berechtigten unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.

(2)
Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld,

1. wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten und

a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder

b) eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt; wenn jedoch die in lit. a oder lit. b bezeichneten Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt, im übrigen

2. wenn die Urkunde (beglaubigte Abschrift) in das Inland gebracht wird und entweder

a) das Rechtsgeschäft ein in Z 1 lit. a oder lit. b bezeichnetes Erfordernis erfüllt, im Zeitpunkt der Einbringung der Urkunde in das Inland, oder

b) auf Grund des Rechtsgeschäftes im Inland eine rechtserhebliche Handlung vorgenommen oder von der Urkunde (Abschrift) ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, mit der Vornahme dieser Handlungen.

(3) Die Gebührenschuld entsteht bei einem Wechsel in dem Zeitpunkt, in welchem der Wechsel im Inland entweder dem Wechselnehmer oder einem Indossatar übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen wird oder zum amtlichen Gebrauch gelangt. Handelt es sich hiebei um einen unvollständigen Wechsel, so entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Vervollständigung.

(4) Gilt ein Annahmeschreiben oder ein Anbotschreiben als Urkunde über den Vertrag, so entsteht die Gebührenschuld mit dem Zustandekommen des Vertrages, im Falle des § 15 Abs. 2 letzter Satz mit Errichtung der Schrift.

Befindet sich die Urkunde zu diesem Zeitpunkt im Ausland, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

 

§ 20. Der Gebührenpflicht unterliegen nicht

§ 28.
(1) Zur Entrichtung der Gebühren sind verpflichtet:
1. Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
a) wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der
Urkunde;
b) wenn die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterfertigt ist und dem anderen Vertragsteil
oder einem Dritten ausgehändigt wird, beide Vertragsteile und der Dritte;
2. bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften derjenige, in
dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist;
3. bei Gedenkprotokollen jene Personen, von denen in dem Protokolle
bekundet wird, daß sie das Rechtsgeschäft abgeschlossen oder von dem Abschlusse des
Rechtsgeschäftes Mitteilung gemacht haben.